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VFG-13-2017

Verfügung 13/2017 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2017-06-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern den landwirtschaftlichen Be- trieb X_____, der zwischen Y_____ und Z_____ liegt. Die Zustellung erfolgt täglich beim Wohn- haus des Gesuchstellers. Mit Schreiben vom 27. August 2015 kündigte die Post dem Gesuch- steller und seiner Ehefrau die Einstellung der Hauszustellung an und bot ihnen als Ersatzlösung unter anderem ein Postfach in der Postfachanlage im Zentrum von Y_____ oder ein Postfach in der Poststelle von W_____, Z_____, _____, _____ oder _____ an.

2. Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 6. September 2015 an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Fortführung der Hauszustellung durch die Post. Er begründete dies da- mit, dass die Ersatzlösungen für ihn und seine Familie nicht akzeptabel seien, und dass die Post die Hauszustellung erbringen müsse, wenn sich innerhalb eines Kilometers mehr als fünf ganzjährig bewohnte Häuser befinden würden, was vorliegend zutreffe. Im Übrigen sei die Strasse gut befahrbar. Des Weiteren habe er eine Tageszeitung abonniert.

3. Am 29. September 2015 informierte die Post den Gesuchsteller über die Einstellung der Haus- zustellung ab dem 2. November 2015 sowie über die beschlossene Ersatzlösung (Postfach in Y_____). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 leitete die PostCom ein Verfahren zur Überprü- fung der Verpflichtung zur Hauszustellung ein und forderte die Post auf, die Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens fortzuführen. Die Post stelle darauf die Hauszustellung am 2. Novem- ber ein, nahm sie jedoch kurz darauf wieder auf. Mit E-Mail vom 2. November 2015 bestätigte sie, dass die Hauszustellung während der Dauer des hängigen Verfahrens aufrechterhalten bleibe, vorbehältlich Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, in welchen – bspw. auf- grund witterungsbedingter Veränderungen der Zustellsituation – eine Gefährdung des Zustell- personals in Kauf zu nehmen wäre. Die PostCom wies die Post mit Schreiben vom 6. Novem- ber 2015 darauf hin, dass Änderungen bei der (Haus-)Zustellung während des hängigen Verfahrens schriftlich zu beantragen seien. Vorbehalten blieben Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 bst. a VPG, die jedoch nicht leichtfertig angenommen werden dürften und sich im bisherigen Rahmen zu halten hätten.

4. Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Post die Sistierung des Verfahrens und begründete dies im Wesentlichen mit den vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwer- deverfahren. Die PostCom lehnte die Sistierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ab und beantragte ihrerseits beim Bundesverwaltungsgericht die Sistierung eines Beschwerdeverfah- rens mit nahem örtlichem Bezug bis zum Entscheid der PostCom im vorliegenden Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen An- trag ab.

5. Die Post nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2016 zum Gesuch Stellung und beantragte des- sen Abweisung sowie die Feststellung, dass dem Gesuchsteller keine Parteistellung zukomme. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Gesuchsteller mit seiner Familie einen alleinstehen- den Hof in einer Entfernung von rund 2,2 km respektive knapp fünf Minuten Fahrzeit von Y_____ entfernt wohne. Der Gesuchsteller sei motorisiert und müsse für die übrigen Besorgun- gen nach Y_____ oder eine andere Ortschaft fahren.

6. Die Post stellte die Hauszustellung beim Gesuchsteller zwischenzeitlich wegen schneebedeck- ter Strasse ein. Auf Aufforderung der PostCom nahm die Post mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen und verwies auf die zeitweise vereiste Zufahrtsstrasse zum Gesuchsteller, die eine Gefährdung des Zustellpersonals darstellen würde. Sie bestritt die vom Gesuchsteller vorgebrachte Anweisung von vorgesetzter Stelle an das Zu- stellpersonal, die Zustellung bei Schneefall nicht zu erbringen.

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7. Am 17. Oktober 2016 fand ein Augenschein statt, anlässlich dessen die Zustellstrecke von Y_____ zum Haus des Gesuchstellers befahren und gefilmt wurde. Es wurde folgendes proto- kolliert: „Die Fahrt führt vom östlichen Ortsrand über 2,1 km zunächst auf der Route de Z_____ ostwärts, danach auf der Erschliessungsstrasse nach X_____. Die beiden Strassen sind schmal und weisen keine Markierungen auf, sind aber in gutem Zustand (keine Löcher vorhanden). Sie verlaufen insgesamt leicht ansteigend, mit einigen kurvigen Abschnitten. Steile oder exponierte Stellen liegen nicht vor. Die Geschwindigkeit ist auf 40 km/h beschränkt. (…) Die Fahrt der PostCom dauert knapp vier Minuten. (…) In der Fortsetzung der Strasse befinden sich zwei wei- tere ganzjährig bewohnte Häuser, _____ und _____, mit je einem Haushalt. Bei diesen wurde die Hauszustellung 2015 eingestellt. Die Zustellung erfolgt seither in die Postfachanlage im Zentrum von Y_____.“ Eine Einigungsverhandlung, die im Anschluss zum Augenschein beim Gesuchsteller stattfand, verlief ohne Ergebnisse. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau hielten an der Hauszustellung fest und brachten vor, dass die Postfachanlage in Y_____ am Morgen noch nicht befüllt sei. Sie könnten das Postfach daher erst am Abend leeren, wenn sie das jüngste Kind von der Schule abholen. Eine Tageszeitung zu abonnieren mache angesichts die- ser Tageszeit keinen Sinn mehr.

8. Mit Schreiben vom 7. November 2016 nahm die Post Stellung zu den Protokollen des Augen- scheins und der Einigungsverhandlung und präzisierte ihre Vorschläge für eine Ersatzlösung für den Gesuchsteller (Postfach in Y_____, Z_____ oder W_____, oder Hausbriefkasten beim letz- ten bedienten Haushalt an der Adresse Route de Z_____ xx, Y_____). Der Gesuchsteller liess sich nicht mehr vernehmen.

9. Die PostCom hatte in einem anderen Verfahren auf Antrag einer Bewohnerin, die oberhalb vom Durchgangsweg des Postboten zum Gesuchsteller wohnt, die Zustellung zu überprüfen. Sie wies die Post mit Verfügung 20/2015 vom 27. August 2015 an, im Sinne einer Ersatzlösung täg- lich die Zustellung in einen Briefkasten am Durchgangsweg des Postboten an der Route de Z_____ bei der Abzweigung zum Wohnhaus, rund 1 km östlich von Y_____ entfernt, aufzuneh- men, zumindest bis zu einer Änderung der Zustellroute. Die Post führte gegen diese Verfügung Beschwerde (Verfahren A-6195/2015). Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag der Gesuch- stellerin auf. Mit Urteil vom 17. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Post gut und hob die Verfügung der PostCom auf. In der Folge muss die Post keine Zustel- lung mehr auf halber Strecke zum Gesuchsteller erbringen.

II.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 10 Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die Post- Com die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Aus- führungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Ver- pflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

E. 11 Die Post bestreitet die Parteieigenschaft des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner und Eigentümer des von der Einstellung der Hauszustellung betroffenen Hauses stärker betroffen als jedermann und weist eine besondere Beziehungsnähe

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zur Sache auf. Er hat gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und In- formationsfreiheit) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung mög- lichst nahe am Domizil. Dem Gesuchsteller kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Der Gesuchsteller kann somit Anträge stellen und hat Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, und A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, sowie die Verfügung 32/2016 der PostCom vom 6. Oktober 2016, Ziff. 15 f). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine im Rahmen eines Prozessantrags von der Post beantragten Feststellung über die Par- teistellung des Gesuchstellers.

E. 12 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung beim Gesuch- steller verpflichtet ist. Zur Grundversorgung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften an fünf bzw. sechs Wochen- tagen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Hauszustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung – bestehend aus mindestens fünf ganz- jährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare – gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Praxisgemäss bezieht sich diese Zeitangabe auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 E. 3.1 m .H. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.post- com.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochge- rechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Inte- resse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Ge- fährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG).

E. 13 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein einzelstehendes Haus. Im Um- kreis einer Hektare liegen keine weiteren ganzjährig bewohnten Häuser. Die Wegzeit zum Zu- rücklegen der 2,1 km langen Strecke von der nächstgelegenen Siedlung – vorliegend vom östli- chen Ortsrand von Y_____ – beträgt rund vier Minuten ein Weg bzw. gesamthaft rund acht Minuten für den Hin- und Rückweg. Nicht berücksichtigt werden kann, dass die Post östlich von Y_____, also ausserhalb einer Siedlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG, noch zu einzelnen Häusern zustellt. Die Wegzeit nach Abs. 1 Bst. b ist vom nächstgelegenen Siedlungsrand (ge- mäss Bst. a) zu messen, und nicht vom letzten, von der Post bedienten Haus. Damit sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung vorliegend nicht erfüllt.

E. 14 Die Post bietet dem Gesuchsteller als Ersatzlösung für die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG einen anderen Zustellort an, nämlich eine Postfachanlage in Y_____, W_____ oder Z_____. Zudem ist sie bereit, einen auf Kosten des Gesuchstellers errichteten Hausbriefkasten beim letzten bedienten Haushalt an der Adresse Route de Z_____ xx in Y_____ zu bedienen. Der Gesuchsteller und seine Frau sind motorisiert. Allfällige Gründe wie Krankheiten oder Ge- brechlichkeit, die eine Abholung der Sendungen als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Gemäss Bundesverwaltungsgericht verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich

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sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A- 6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die PostCom prüft die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen auf die Verhältnismässigkeit hin, ordnet aber selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Die von der Post im Schreiben vom 6. November 2016 vorgeschlagenen Ersatzlösun- gen sind daher als verhältnismässig anzusehen.

E. 15 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

6/6

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Post nicht zur Hauszustellung beim Gesuchsteller verpflichtet ist.
  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 13/2017

vom 28. Juni 2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 09 2016

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Verpflichtung der Post zur Hauszustellung

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern den landwirtschaftlichen Be- trieb X_____, der zwischen Y_____ und Z_____ liegt. Die Zustellung erfolgt täglich beim Wohn- haus des Gesuchstellers. Mit Schreiben vom 27. August 2015 kündigte die Post dem Gesuch- steller und seiner Ehefrau die Einstellung der Hauszustellung an und bot ihnen als Ersatzlösung unter anderem ein Postfach in der Postfachanlage im Zentrum von Y_____ oder ein Postfach in der Poststelle von W_____, Z_____, _____, _____ oder _____ an.

2. Der Gesuchsteller gelangte mit Schreiben vom 6. September 2015 an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Fortführung der Hauszustellung durch die Post. Er begründete dies da- mit, dass die Ersatzlösungen für ihn und seine Familie nicht akzeptabel seien, und dass die Post die Hauszustellung erbringen müsse, wenn sich innerhalb eines Kilometers mehr als fünf ganzjährig bewohnte Häuser befinden würden, was vorliegend zutreffe. Im Übrigen sei die Strasse gut befahrbar. Des Weiteren habe er eine Tageszeitung abonniert.

3. Am 29. September 2015 informierte die Post den Gesuchsteller über die Einstellung der Haus- zustellung ab dem 2. November 2015 sowie über die beschlossene Ersatzlösung (Postfach in Y_____). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 leitete die PostCom ein Verfahren zur Überprü- fung der Verpflichtung zur Hauszustellung ein und forderte die Post auf, die Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens fortzuführen. Die Post stelle darauf die Hauszustellung am 2. Novem- ber ein, nahm sie jedoch kurz darauf wieder auf. Mit E-Mail vom 2. November 2015 bestätigte sie, dass die Hauszustellung während der Dauer des hängigen Verfahrens aufrechterhalten bleibe, vorbehältlich Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG, in welchen – bspw. auf- grund witterungsbedingter Veränderungen der Zustellsituation – eine Gefährdung des Zustell- personals in Kauf zu nehmen wäre. Die PostCom wies die Post mit Schreiben vom 6. Novem- ber 2015 darauf hin, dass Änderungen bei der (Haus-)Zustellung während des hängigen Verfahrens schriftlich zu beantragen seien. Vorbehalten blieben Situationen gemäss Art. 31 Abs. 2 bst. a VPG, die jedoch nicht leichtfertig angenommen werden dürften und sich im bisherigen Rahmen zu halten hätten.

4. Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Post die Sistierung des Verfahrens und begründete dies im Wesentlichen mit den vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwer- deverfahren. Die PostCom lehnte die Sistierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ab und beantragte ihrerseits beim Bundesverwaltungsgericht die Sistierung eines Beschwerdeverfah- rens mit nahem örtlichem Bezug bis zum Entscheid der PostCom im vorliegenden Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen An- trag ab.

5. Die Post nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2016 zum Gesuch Stellung und beantragte des- sen Abweisung sowie die Feststellung, dass dem Gesuchsteller keine Parteistellung zukomme. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Gesuchsteller mit seiner Familie einen alleinstehen- den Hof in einer Entfernung von rund 2,2 km respektive knapp fünf Minuten Fahrzeit von Y_____ entfernt wohne. Der Gesuchsteller sei motorisiert und müsse für die übrigen Besorgun- gen nach Y_____ oder eine andere Ortschaft fahren.

6. Die Post stellte die Hauszustellung beim Gesuchsteller zwischenzeitlich wegen schneebedeck- ter Strasse ein. Auf Aufforderung der PostCom nahm die Post mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Stellung zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen und verwies auf die zeitweise vereiste Zufahrtsstrasse zum Gesuchsteller, die eine Gefährdung des Zustellpersonals darstellen würde. Sie bestritt die vom Gesuchsteller vorgebrachte Anweisung von vorgesetzter Stelle an das Zu- stellpersonal, die Zustellung bei Schneefall nicht zu erbringen.

3/6

7. Am 17. Oktober 2016 fand ein Augenschein statt, anlässlich dessen die Zustellstrecke von Y_____ zum Haus des Gesuchstellers befahren und gefilmt wurde. Es wurde folgendes proto- kolliert: „Die Fahrt führt vom östlichen Ortsrand über 2,1 km zunächst auf der Route de Z_____ ostwärts, danach auf der Erschliessungsstrasse nach X_____. Die beiden Strassen sind schmal und weisen keine Markierungen auf, sind aber in gutem Zustand (keine Löcher vorhanden). Sie verlaufen insgesamt leicht ansteigend, mit einigen kurvigen Abschnitten. Steile oder exponierte Stellen liegen nicht vor. Die Geschwindigkeit ist auf 40 km/h beschränkt. (…) Die Fahrt der PostCom dauert knapp vier Minuten. (…) In der Fortsetzung der Strasse befinden sich zwei wei- tere ganzjährig bewohnte Häuser, _____ und _____, mit je einem Haushalt. Bei diesen wurde die Hauszustellung 2015 eingestellt. Die Zustellung erfolgt seither in die Postfachanlage im Zentrum von Y_____.“ Eine Einigungsverhandlung, die im Anschluss zum Augenschein beim Gesuchsteller stattfand, verlief ohne Ergebnisse. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau hielten an der Hauszustellung fest und brachten vor, dass die Postfachanlage in Y_____ am Morgen noch nicht befüllt sei. Sie könnten das Postfach daher erst am Abend leeren, wenn sie das jüngste Kind von der Schule abholen. Eine Tageszeitung zu abonnieren mache angesichts die- ser Tageszeit keinen Sinn mehr.

8. Mit Schreiben vom 7. November 2016 nahm die Post Stellung zu den Protokollen des Augen- scheins und der Einigungsverhandlung und präzisierte ihre Vorschläge für eine Ersatzlösung für den Gesuchsteller (Postfach in Y_____, Z_____ oder W_____, oder Hausbriefkasten beim letz- ten bedienten Haushalt an der Adresse Route de Z_____ xx, Y_____). Der Gesuchsteller liess sich nicht mehr vernehmen.

9. Die PostCom hatte in einem anderen Verfahren auf Antrag einer Bewohnerin, die oberhalb vom Durchgangsweg des Postboten zum Gesuchsteller wohnt, die Zustellung zu überprüfen. Sie wies die Post mit Verfügung 20/2015 vom 27. August 2015 an, im Sinne einer Ersatzlösung täg- lich die Zustellung in einen Briefkasten am Durchgangsweg des Postboten an der Route de Z_____ bei der Abzweigung zum Wohnhaus, rund 1 km östlich von Y_____ entfernt, aufzuneh- men, zumindest bis zu einer Änderung der Zustellroute. Die Post führte gegen diese Verfügung Beschwerde (Verfahren A-6195/2015). Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag der Gesuch- stellerin auf. Mit Urteil vom 17. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Post gut und hob die Verfügung der PostCom auf. In der Folge muss die Post keine Zustel- lung mehr auf halber Strecke zum Gesuchsteller erbringen.

II. Erwägungen 10. Nach Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) trifft die Post- Com die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Aus- führungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fallen Gesuche von Postempfängerinnen und -empfängern betreffend die Ver- pflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

11. Die Post bestreitet die Parteieigenschaft des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Der Gesuchsteller ist als Bewohner und Eigentümer des von der Einstellung der Hauszustellung betroffenen Hauses stärker betroffen als jedermann und weist eine besondere Beziehungsnähe

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zur Sache auf. Er hat gestützt auf Art. 16 der Bundesverfassung (Meinungsäusserungs- und In- formationsfreiheit) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung mög- lichst nahe am Domizil. Dem Gesuchsteller kommt daher im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG Parteistellung zu. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Der Gesuchsteller kann somit Anträge stellen und hat Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, und A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, sowie die Verfügung 32/2016 der PostCom vom 6. Oktober 2016, Ziff. 15 f). Nach diesen, die Parteistellung der Gesuchsteller klärenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine im Rahmen eines Prozessantrags von der Post beantragten Feststellung über die Par- teistellung des Gesuchstellers.

12. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung beim Gesuch- steller verpflichtet ist. Zur Grundversorgung mit Postdiensten durch die Post nach den Art. 14 -17 PG gehört u.a. die Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften an fünf bzw. sechs Wochen- tagen. Die Hauszustellung hat in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zu erfolgen, während für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann (Art. 13 und Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Hauszustellung in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Abs. 1 ist die Post zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung – bestehend aus mindestens fünf ganz- jährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare – gehört oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Praxisgemäss bezieht sich diese Zeitangabe auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Urteil A-6119/2015 E. 3.1 m .H. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.post- com.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochge- rechnet zur einem erheblichen Zeitverlust summieren können und damit dem öffentlichen Inte- resse an einer Postorganisation nach wirtschaftlichen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A- 6119/2015 E. 3.2 m. H. auf weitere Urteile des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten, wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Ge- fährdung des Zustellpersonals, in Kauf zu nehmen sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG).

13. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein einzelstehendes Haus. Im Um- kreis einer Hektare liegen keine weiteren ganzjährig bewohnten Häuser. Die Wegzeit zum Zu- rücklegen der 2,1 km langen Strecke von der nächstgelegenen Siedlung – vorliegend vom östli- chen Ortsrand von Y_____ – beträgt rund vier Minuten ein Weg bzw. gesamthaft rund acht Minuten für den Hin- und Rückweg. Nicht berücksichtigt werden kann, dass die Post östlich von Y_____, also ausserhalb einer Siedlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG, noch zu einzelnen Häusern zustellt. Die Wegzeit nach Abs. 1 Bst. b ist vom nächstgelegenen Siedlungsrand (ge- mäss Bst. a) zu messen, und nicht vom letzten, von der Post bedienten Haus. Damit sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung vorliegend nicht erfüllt.

14. Die Post bietet dem Gesuchsteller als Ersatzlösung für die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG einen anderen Zustellort an, nämlich eine Postfachanlage in Y_____, W_____ oder Z_____. Zudem ist sie bereit, einen auf Kosten des Gesuchstellers errichteten Hausbriefkasten beim letzten bedienten Haushalt an der Adresse Route de Z_____ xx in Y_____ zu bedienen. Der Gesuchsteller und seine Frau sind motorisiert. Allfällige Gründe wie Krankheiten oder Ge- brechlichkeit, die eine Abholung der Sendungen als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Gemäss Bundesverwaltungsgericht verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich

5/6

sämtliche ihrer Vorschläge als unpraktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (Urteil A- 6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die PostCom prüft die von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen auf die Verhältnismässigkeit hin, ordnet aber selber keine eigenen Ersatzlösungen an (vgl. Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3.2). Die von der Post im Schreiben vom 6. November 2016 vorgeschlagenen Ersatzlösun- gen sind daher als verhältnismässig anzusehen.

15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der Post- kommission).

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Post nicht zur Hauszustellung beim Gesuchsteller verpflichtet ist.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.