Sachverhalt
1. Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist der Standort der Hausbriefkästen des Terrassenhau- ses mit sechs Wohneinheiten mit den Adressen A_____ 17-27 in B_____, welches in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts erbaut wurde. Eine steile und schmale Aussentreppe mit 103 bzw. 114 Treppenstufen (gemäss Aussagen der Gesuchsteller bzw. der Post) erschliesst die Wohneinheiten und verläuft im Zickzack von der Strassenebene am Fuss der Liegenschaft der gesamten Nordseite entlang hinauf. Vor jedem Eingang befindet sich ein wenige Meter tiefer Ab- satz. Die Hausbriefkästen sind unmittelbar neben den jeweiligen Eingangstüren in der Hausmauer angebracht und entsprechen nicht den geltenden Mindestmassen. Ab dem untersten Treppenab- satz ist die Treppe freitragend mit offenen Treppenstufen, das heisst mit Zwischenraum zwischen den Trittstufen. Ein Geländer befindet sich nur auf der Talseite. Von der obersten Einheit führt eine Treppe bzw. ein Fussweg weiter hinauf über eine fremde Parzelle (Nr. xxx) und deren Zufahrt zur C_____strasse. Die Terrassenhauseinheiten sind abparzelliert (von unten nach oben: Grund- buch B_____ Parzellennummern xx72, xx71, xx70, xx69, xx68 und xx67) und verfügen über ei- gene Hausnummern (Nrn. 17-27). Jede Einheit besteht aus einer Hauptparzelle, die im Grund- buch als selbständige Liegenschaft erfasst ist, und einer der Hauptparzelle zugeordneten Anmerkungsparzelle mit Einzelgarage und Vorplatz auf der Strassenebene (Nrn. xx73-xx78).
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 30. November 2016 an die ein- zelnen Eigentümer der Wohneinheiten und forderte sie auf, eine gemeinsame Briefkastenanlage für die Liegenschaften A_____ 17-27 am untersten Treppenabsatz zu erstellen, wie dies bei den beiden benachbarten Terrassenhäusern gleicher Bauweise (A_____ 3-13 sowie 31-41) bereits der Fall ist. Mit gemeinsamem Schreiben vom 8. Dezember 2016 verwiesen die Eigentümer auf ein Bundesgerichtsurteil und gaben an, sich mit dem Standort auseinandersetzen zu wollen. Die Post stimmte mit Brief vom 15. Dezember 2016 der beantragten Fristverlängerung zu, forderte die Ei- gentümer auf, die Treppe in einem begehbaren Zustand zu halten und behielt sich vor, von einer Zustellung abzusehen, sollte die Treppe nicht ohne Unfallrisiko begehbar sein. Am 20. März 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen zwei Mitarbeitern der Briefzustellregion sowie zwei Vertretern der Eigentümer statt. Im Schreiben vom 22. Juni 2017 an die einzelnen Eigentümer bestand die Post auf einer gemeinsamen Briefkastenanlage und setzte zur Errichtung einer solchen eine wei- tere Frist an. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 beantragten zwei Vertreter im Namen der Eigentü- mer eine Fristverlängerung und informierten, dass eine Briefkastenanlage eine Änderung im Grundbuch bedingen würde. Mit Schreiben vom 10. August 2017 lehnten die Eigentümer die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage ab mit der Begründung, dass jedes Haus als auto- nomes Objekt zu betrachten sei und die Häuser jeweils über einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze verfügten. Die Post hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 an ihrer Forderung fest und kündigte zudem an, die Hauszustellung nach dem 9. Dezember 2017 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. November 2017 an die PostCom, beantragten sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 in Sachen _______________, gegen Generaldirektion PTT betreffend Aufhebung der Hauszustellung. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, die Briefkästen an die geltenden Mindestmasse anzupassen. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom
4. Dezember 2017, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzu- stellen. Die Gesuchsteller bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 den Gesuch- steller 6 mit deren Vertretung im Verfahren und wiesen darauf hin, dass die Überbauung über kein gemeinsames Grundeigentum verfüge. Zudem reichten sie weitere Unterlagen ein, namentlich ei- nen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation und das Urteil des Bundesgerichts.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2018 die Abweisung des Gesuchs und begründete dies mit den seit dem Urteil des Bundesgerichts erfolgten Revisionen der Standortvor- gaben für Hausbriefkästen. Sie lehnte einen Anspruch auf Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil ab. Zudem brachte sie vor, die Treppe sei derart rutschig, dass ein Mitarbeiter beinahe verunfallt sei. Darüber hinaus stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass
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die Hauseingänge der Nummern 19-27 aufgrund der Treppe nicht frei zugänglich seien; ein Zu- gang von der Strasse her sei einzig bei der Hausnummer 17 möglich. Damit sei die Vorgabe von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht erfüllt und die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Als verord- nungskonform bezeichnete die Post eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Betonmauer beim untersten Treppenabsatz, der zum Hauseingang Nr. 17 führt. Zudem verwies die Post auf den erheblichen Zeitaufwand bei der Zustellung. Bei grossem Sendevolumen oder schweren Pa- keten komme es vor, dass das Zustellpersonal mehrmals die Treppen rauf- und runtersteigen müsse. Die Post reichte eine Fotodokumentation der Treppe, der Hauseingänge, ihres Standort- vorschlags (Fotomontage) sowie zum Vergleich die Briefkastenanlagen der Terrassenhäuser A_____ 3-13 und 41-41 ein.
5. Die Gesuchsteller brachten mit Schreiben vom 13. Mai 2018 vor, dass die Briefkästen auch von der C_____strasse 71 – also von oben her – bedient werden könnten. Der Weg zum obersten Terrassenhaus führe von dort lediglich über 39 Treppenstufen. Die Zustellung von dorther würde die Bedienung aller Briefkästen im Abstieg über 142 Treppenstufen erlauben. Sie reichten zudem einen Grundbuchauszug mit den Dienstbarkeiten ein. Die Post wies im Schreiben vom 13. Juni 2018 darauf hin, dass es sich beim Zugang von der C_____strasse her nicht um den allgemeinen Zugang zur Liegenschaft handle, was an der Adressierung erkennbar sei. Die Liegenschaft sei von der C_____strasse her nicht erschlossen. Die Post reichte eine weitere Fotodokumentation nach.
6. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Brief- kasten einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Ver- fahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Gesuchsteller berufen sich in der Begründung ihres Antrags auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 betreffend den Briefkastenstandort A_____ 25. Die PTT wollte damals die Hauszustellung verweigern und stützte sich auf eine Regelung in den vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen. Diese ver- langten bei Terrassenhaussiedlungen und ähnlichen Überbauungen, dass die Brief- und Ablage- kästen zusammengefasst unmittelbar an der Strasse beim Zugang zu den Häusergruppen aufzu- stellen waren. Das Bundesgericht hiess die altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Generaldirektion PTT gut mit der Begründung, dass die Regelung in den Aus- führungsbestimmungen, auf die sich die Verfügung stütze, keine genügende gesetzliche Grund- lage habe bzw. über den Delegationsrahmen in Art. 156 As. 3 der altrechtlichen Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (in der Fassung vom 4. März 1974) hinausging. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «bei der heutigen Rechtslage» berechtigt war, die Zustellung in die bestehenden Brief- und Ablagekästen zu verlangen. Die rechtliche Aus- gangslage ist heute jedoch eine andere als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts. Die heutigen Standortbestimmungen für Briefkästen und Briefkastenanlagen in Art. 73-75 VPG – einer Verordnung des Bundesrats – haben in Art. 10 PG eine genügende Delegationsgrundlage.
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10. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.ad- min.ch). Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c). Der PostCom ver- fügt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts über einen Ermessenspielraum. Nutzt sie die- sen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
11. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Wohneinheiten der Terrassenhaus- siedlung um einzelne Häuser handelt, bei denen die Briefkästen nach Art. 74 Abs. 1 VPG auf der eigenen Parzelle aufgestellt werden können. Die Post geht demgegenüber von einem Mehrfamili- enhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG aus, bei dem eine gemeinsame Briefkastenanlage beim Hauseingang aufzustellen sei. Im Folgenden ist deshalb zu ermitteln, nach welcher Bestimmung sich der korrekte Briefkastenstandort richtet.
12. Der von den Gesuchstellern angerufene Art. 74 Abs. 1 VPG geht vom Grundsatz aus, dass die Liegenschaftseigentümer ihre Hausbriefkästen auf dem eigenen Grundstück aufstellen dürfen, diese aber an der Grundstückgrenze anzubringen sind, nämlich am Schnittpunkt zwischen dem öffentlichen Raum und dem Privatbereich der Grundeigentümer. Der Hausbriefkasten ist dement- sprechend an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zu- sammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen um- fassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (Erläuterungsbericht VPG, S. 32). Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Einstufung als Mehrfamilien- haus, wenn ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorliegt. Nicht notwendig ist, dass die Wohneinheiten eines Mehr- familienhauses über die gleiche Hausnummer verfügen und sich auf der gleichen Parzelle befin- den. Ebenso wenig erforderlich ist eine gemeinsame Fassade über sämtliche Stockwerke. Das gleiche gilt für die baurechtliche Bezeichnung als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus. Jene Krite- rien drängen sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht auf, da diese den Zustellprozess nicht zu beeinflussen vermögen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7).
13. Da im vorliegenden Fall die Wohneinheiten abparzelliert sind, könnten die Briefkästen nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG " an der Grundstücksgrenze" und damit jeweils am Schnittpunkt des allgemein benutzten Zugangs (Treppe) mit der Grundstücksgrenze der einzelnen Wohnein- heiten aufgestellt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Auslegung von Art. 74 Abs. 1 VPG, auf die sich die Gesuchsteller stützen, dem «wahren Sinn der Norm» entspricht (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3). Um dies festzustellen, ist zunächst das Verhältnis zwischen Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG näher
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zu betrachten: Die Systematik von Art. 74 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze geringer ist als beim Hauseingang. Während der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze gemäss Abs. 1 die Regel darstellt, kann bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Anwendung von Abs. 3 davon abgewichen und die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Der Grund dafür ist, dass sich die Wegkosten bei höherem Sen- dungsvolumen auf eine grössere Anzahl Sendungen verteilen, weshalb den Postdiensteanbieter- innen ein längerer Weg zugemutet werden kann. Bei mehr als zwei Haushaltungen wird das Inte- resse der Empfänger an einem Briefkasten beim Hauseingang höher gewichtet gegenüber dem Interesse der Anbieterinnen an einer möglichst effizienten Postzustellung an der Grundstücks- grenze (vgl. Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7.5). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann der Briefkastenstandort daher alternativ nach Abs. 1 oder Abs. 3 festgelegt werden. Die vorliegende Situation entspricht indessen genau nicht der vom Verordnungsgeber in Art. 74 VPG getroffenen Systematik bezüglich Zustellungsaufwand, da bei den baulichen Gegebenheiten der Terrassensiedlung der Zustellaufwand beim Standort der Brief- kastenanlage beim ersten Treppenabsatz (nach Abs. 3) um ein Vielfaches geringer ist als beim Standort aller einzelnen Briefkästen je auf den Einzelparzellen (nach Abs. 1).
14. Die PostCom bestätigte in einem Fall einer Reihenhaussiedlung, deren Parzellen nur über einen Fussweg erreichbar waren, die alternative Anwendbarkeit der Standortvorgaben nach Art. 74 Abs. 1 und 3 VPG zugunsten der Liegenschaftseigentümer (Verfügung 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 14-17). Sie gewichtete darin das Prinzip des Standorts auf der eigenen Parzelle implizit höher als die effiziente Erbringung der Zustellung. Der vorliegende Fall ist allerdings nicht mit dem ge- schilderten vergleichbar. So ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die einzelnen Wohn- einheiten der Terrassenhaussiedlung nicht nebeneinander, sondern übereinander angeordnet sind. Dies hat angesichts der bis zu 103 bzw. 114 Treppenstufen bei der Bedienung jedes Grund- stücks einen massiv höheren Zustellungsaufwand zur Folge. Die Briefkästen auf der Parzelle ent- sprechen daher nicht mehr der bei den Standortvorgaben nach Art. 74 VPG vorgenommenen Inte- ressensabwägung (vgl. Ziff. 10) und damit nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen. Wären die Liegenschaften nicht abparzelliert, würde man klar von einem Mehrfamilienhaus mit sechs Stockwerken ausgehen. Eine Verpflichtung der Post zur Stockwerkzustellung würde jedoch den Grundversorgungauftrag sprengen. Die Anwendung von Abs. 1 würde somit im vorliegenden Fall zu einer nicht gewollten Privilegierung der Bewohner führen. Die privatrechtliche Eigentumsrege- lung der Terrassenhaussiedlung kann daher nicht als Abgrenzungskriterium für die Zustellung her- angezogen werden. Der Grundsatz des Briefkastens auf der eigenen Parzelle ist somit im vorlie- genden Fall nicht anwendbar. Die Terrassenhaussiedlung mit den sechs Wohneinheiten ist gesamthaft als ein Mehrfamilienhaus zu betrachten. Die beiden alternativ möglichen Standorte für die gemeinsame Briefkastenanlage befinden sich entweder an der Strasse oder am Fuss der Treppe, wie von der Post vorgeschlagen.
15. Das Argument der Gesuchsteller, die Zustellung könne auch von der C_____strasse her erfolgen, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich der allgemein benutzte Zugang schon alleine aufgrund der Adressierung A_____ am Fuss der Liegenschaft befindet. Ebenso spielt die genaue Anzahl Treppenstufen (103 oder 114) in dieser Grössenordnung keine Rolle mehr.
16. Die Gesuchsteller weisen darauf hin, dass die Überbauung auch von Rentnern bewohnt wird. Sie machen aber keine unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des Ausnah- metatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG geltend. Im Gegenteil informieren sie in ihren Schlussbemerkungen, dass die Treppe auch von den Rentnern begangen werde. Art. 75 VPG re- gelt die Ausnahmen abschliessend. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind somit nicht ersichtlich.
17. Die Gesuchsteller bringen zudem vor, dass bei der vorliegenden Überbauung kein gemeinsames Eigentum besteht und auch keine Dienstbarkeit vorgesehen ist, die das Aufstellen einer gemein- samen Zustellanlage erlauben würde. Dazu ist festzuhalten, dass die Eintragung von Dienstbar- keiten eine zivilrechtliche Frage darstellt, für welche die PostCom nicht zuständig ist. Angesichts
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der komplexen Dienstbarkeiten in der Überbauung namentlich bezüglich des Überbaurechts und der Durchleitungsrechte erscheint es indessen zumutbar, einen weiteren Sachverhalt, wie die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage, wenn von den Eigentümern gewünscht, zusätz- lich mittels einer Dienstbarkeit zu regeln.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen auf den Treppenab- sätzen vor den Eingängen zu den Wohneinheiten nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder eine gemeinsame Briefkastenanlage im Sinne der Er- wägungen aufzustellen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Bei diesem Ergebnis kann of- fengelassen werden, ob die bestehenden Briefkästen bei den Eingangstüren als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten hätten bzw. ob die Zustellung in die bestehenden Haus- briefkästen angesichts der Beschaffenheit der Treppe und des Höhenunterschieds mit unverhält- nismässigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden wäre. Können sich die Eigentümer entgegen den Erwartungen nicht auf eine gemeinsame Briefkastenanlage ei- nigen, hat die Post den Bewohnern der Terrassenhäuser eine Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG anzubieten.
19. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
III. Entscheid
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist der Standort der Hausbriefkästen des Terrassenhau- ses mit sechs Wohneinheiten mit den Adressen A_____ 17-27 in B_____, welches in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts erbaut wurde. Eine steile und schmale Aussentreppe mit 103 bzw. 114 Treppenstufen (gemäss Aussagen der Gesuchsteller bzw. der Post) erschliesst die Wohneinheiten und verläuft im Zickzack von der Strassenebene am Fuss der Liegenschaft der gesamten Nordseite entlang hinauf. Vor jedem Eingang befindet sich ein wenige Meter tiefer Ab- satz. Die Hausbriefkästen sind unmittelbar neben den jeweiligen Eingangstüren in der Hausmauer angebracht und entsprechen nicht den geltenden Mindestmassen. Ab dem untersten Treppenab- satz ist die Treppe freitragend mit offenen Treppenstufen, das heisst mit Zwischenraum zwischen den Trittstufen. Ein Geländer befindet sich nur auf der Talseite. Von der obersten Einheit führt eine Treppe bzw. ein Fussweg weiter hinauf über eine fremde Parzelle (Nr. xxx) und deren Zufahrt zur C_____strasse. Die Terrassenhauseinheiten sind abparzelliert (von unten nach oben: Grund- buch B_____ Parzellennummern xx72, xx71, xx70, xx69, xx68 und xx67) und verfügen über ei- gene Hausnummern (Nrn. 17-27). Jede Einheit besteht aus einer Hauptparzelle, die im Grund- buch als selbständige Liegenschaft erfasst ist, und einer der Hauptparzelle zugeordneten Anmerkungsparzelle mit Einzelgarage und Vorplatz auf der Strassenebene (Nrn. xx73-xx78).
E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 30. November 2016 an die ein- zelnen Eigentümer der Wohneinheiten und forderte sie auf, eine gemeinsame Briefkastenanlage für die Liegenschaften A_____ 17-27 am untersten Treppenabsatz zu erstellen, wie dies bei den beiden benachbarten Terrassenhäusern gleicher Bauweise (A_____ 3-13 sowie 31-41) bereits der Fall ist. Mit gemeinsamem Schreiben vom 8. Dezember 2016 verwiesen die Eigentümer auf ein Bundesgerichtsurteil und gaben an, sich mit dem Standort auseinandersetzen zu wollen. Die Post stimmte mit Brief vom 15. Dezember 2016 der beantragten Fristverlängerung zu, forderte die Ei- gentümer auf, die Treppe in einem begehbaren Zustand zu halten und behielt sich vor, von einer Zustellung abzusehen, sollte die Treppe nicht ohne Unfallrisiko begehbar sein. Am 20. März 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen zwei Mitarbeitern der Briefzustellregion sowie zwei Vertretern der Eigentümer statt. Im Schreiben vom 22. Juni 2017 an die einzelnen Eigentümer bestand die Post auf einer gemeinsamen Briefkastenanlage und setzte zur Errichtung einer solchen eine wei- tere Frist an. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 beantragten zwei Vertreter im Namen der Eigentü- mer eine Fristverlängerung und informierten, dass eine Briefkastenanlage eine Änderung im Grundbuch bedingen würde. Mit Schreiben vom 10. August 2017 lehnten die Eigentümer die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage ab mit der Begründung, dass jedes Haus als auto- nomes Objekt zu betrachten sei und die Häuser jeweils über einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze verfügten. Die Post hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 an ihrer Forderung fest und kündigte zudem an, die Hauszustellung nach dem 9. Dezember 2017 einzustellen.
E. 3 Die Gesuchsteller gelangten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. November 2017 an die PostCom, beantragten sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 in Sachen _______________, gegen Generaldirektion PTT betreffend Aufhebung der Hauszustellung. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, die Briefkästen an die geltenden Mindestmasse anzupassen. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom
E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2018 die Abweisung des Gesuchs und begründete dies mit den seit dem Urteil des Bundesgerichts erfolgten Revisionen der Standortvor- gaben für Hausbriefkästen. Sie lehnte einen Anspruch auf Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil ab. Zudem brachte sie vor, die Treppe sei derart rutschig, dass ein Mitarbeiter beinahe verunfallt sei. Darüber hinaus stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass
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die Hauseingänge der Nummern 19-27 aufgrund der Treppe nicht frei zugänglich seien; ein Zu- gang von der Strasse her sei einzig bei der Hausnummer 17 möglich. Damit sei die Vorgabe von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht erfüllt und die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Als verord- nungskonform bezeichnete die Post eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Betonmauer beim untersten Treppenabsatz, der zum Hauseingang Nr. 17 führt. Zudem verwies die Post auf den erheblichen Zeitaufwand bei der Zustellung. Bei grossem Sendevolumen oder schweren Pa- keten komme es vor, dass das Zustellpersonal mehrmals die Treppen rauf- und runtersteigen müsse. Die Post reichte eine Fotodokumentation der Treppe, der Hauseingänge, ihres Standort- vorschlags (Fotomontage) sowie zum Vergleich die Briefkastenanlagen der Terrassenhäuser A_____ 3-13 und 41-41 ein.
E. 5 Die Gesuchsteller brachten mit Schreiben vom 13. Mai 2018 vor, dass die Briefkästen auch von der C_____strasse 71 – also von oben her – bedient werden könnten. Der Weg zum obersten Terrassenhaus führe von dort lediglich über 39 Treppenstufen. Die Zustellung von dorther würde die Bedienung aller Briefkästen im Abstieg über 142 Treppenstufen erlauben. Sie reichten zudem einen Grundbuchauszug mit den Dienstbarkeiten ein. Die Post wies im Schreiben vom 13. Juni 2018 darauf hin, dass es sich beim Zugang von der C_____strasse her nicht um den allgemeinen Zugang zur Liegenschaft handle, was an der Adressierung erkennbar sei. Die Liegenschaft sei von der C_____strasse her nicht erschlossen. Die Post reichte eine weitere Fotodokumentation nach.
E. 6 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Brief- kasten einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Ver- fahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Gesuchsteller berufen sich in der Begründung ihres Antrags auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 betreffend den Briefkastenstandort A_____ 25. Die PTT wollte damals die Hauszustellung verweigern und stützte sich auf eine Regelung in den vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen. Diese ver- langten bei Terrassenhaussiedlungen und ähnlichen Überbauungen, dass die Brief- und Ablage- kästen zusammengefasst unmittelbar an der Strasse beim Zugang zu den Häusergruppen aufzu- stellen waren. Das Bundesgericht hiess die altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Generaldirektion PTT gut mit der Begründung, dass die Regelung in den Aus- führungsbestimmungen, auf die sich die Verfügung stütze, keine genügende gesetzliche Grund- lage habe bzw. über den Delegationsrahmen in Art. 156 As. 3 der altrechtlichen Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (in der Fassung vom 4. März 1974) hinausging. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «bei der heutigen Rechtslage» berechtigt war, die Zustellung in die bestehenden Brief- und Ablagekästen zu verlangen. Die rechtliche Aus- gangslage ist heute jedoch eine andere als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts. Die heutigen Standortbestimmungen für Briefkästen und Briefkastenanlagen in Art. 73-75 VPG – einer Verordnung des Bundesrats – haben in Art. 10 PG eine genügende Delegationsgrundlage.
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E. 10 Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.ad- min.ch). Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c). Der PostCom ver- fügt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts über einen Ermessenspielraum. Nutzt sie die- sen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
E. 11 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Wohneinheiten der Terrassenhaus- siedlung um einzelne Häuser handelt, bei denen die Briefkästen nach Art. 74 Abs. 1 VPG auf der eigenen Parzelle aufgestellt werden können. Die Post geht demgegenüber von einem Mehrfamili- enhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG aus, bei dem eine gemeinsame Briefkastenanlage beim Hauseingang aufzustellen sei. Im Folgenden ist deshalb zu ermitteln, nach welcher Bestimmung sich der korrekte Briefkastenstandort richtet.
E. 12 Der von den Gesuchstellern angerufene Art. 74 Abs. 1 VPG geht vom Grundsatz aus, dass die Liegenschaftseigentümer ihre Hausbriefkästen auf dem eigenen Grundstück aufstellen dürfen, diese aber an der Grundstückgrenze anzubringen sind, nämlich am Schnittpunkt zwischen dem öffentlichen Raum und dem Privatbereich der Grundeigentümer. Der Hausbriefkasten ist dement- sprechend an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zu- sammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen um- fassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (Erläuterungsbericht VPG, S. 32). Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Einstufung als Mehrfamilien- haus, wenn ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorliegt. Nicht notwendig ist, dass die Wohneinheiten eines Mehr- familienhauses über die gleiche Hausnummer verfügen und sich auf der gleichen Parzelle befin- den. Ebenso wenig erforderlich ist eine gemeinsame Fassade über sämtliche Stockwerke. Das gleiche gilt für die baurechtliche Bezeichnung als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus. Jene Krite- rien drängen sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht auf, da diese den Zustellprozess nicht zu beeinflussen vermögen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7).
E. 13 Da im vorliegenden Fall die Wohneinheiten abparzelliert sind, könnten die Briefkästen nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG " an der Grundstücksgrenze" und damit jeweils am Schnittpunkt des allgemein benutzten Zugangs (Treppe) mit der Grundstücksgrenze der einzelnen Wohnein- heiten aufgestellt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Auslegung von Art. 74 Abs. 1 VPG, auf die sich die Gesuchsteller stützen, dem «wahren Sinn der Norm» entspricht (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3). Um dies festzustellen, ist zunächst das Verhältnis zwischen Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG näher
5/6
zu betrachten: Die Systematik von Art. 74 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze geringer ist als beim Hauseingang. Während der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze gemäss Abs. 1 die Regel darstellt, kann bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Anwendung von Abs. 3 davon abgewichen und die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Der Grund dafür ist, dass sich die Wegkosten bei höherem Sen- dungsvolumen auf eine grössere Anzahl Sendungen verteilen, weshalb den Postdiensteanbieter- innen ein längerer Weg zugemutet werden kann. Bei mehr als zwei Haushaltungen wird das Inte- resse der Empfänger an einem Briefkasten beim Hauseingang höher gewichtet gegenüber dem Interesse der Anbieterinnen an einer möglichst effizienten Postzustellung an der Grundstücks- grenze (vgl. Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7.5). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann der Briefkastenstandort daher alternativ nach Abs. 1 oder Abs. 3 festgelegt werden. Die vorliegende Situation entspricht indessen genau nicht der vom Verordnungsgeber in Art. 74 VPG getroffenen Systematik bezüglich Zustellungsaufwand, da bei den baulichen Gegebenheiten der Terrassensiedlung der Zustellaufwand beim Standort der Brief- kastenanlage beim ersten Treppenabsatz (nach Abs. 3) um ein Vielfaches geringer ist als beim Standort aller einzelnen Briefkästen je auf den Einzelparzellen (nach Abs. 1).
E. 14 Die PostCom bestätigte in einem Fall einer Reihenhaussiedlung, deren Parzellen nur über einen Fussweg erreichbar waren, die alternative Anwendbarkeit der Standortvorgaben nach Art. 74 Abs. 1 und 3 VPG zugunsten der Liegenschaftseigentümer (Verfügung 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 14-17). Sie gewichtete darin das Prinzip des Standorts auf der eigenen Parzelle implizit höher als die effiziente Erbringung der Zustellung. Der vorliegende Fall ist allerdings nicht mit dem ge- schilderten vergleichbar. So ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die einzelnen Wohn- einheiten der Terrassenhaussiedlung nicht nebeneinander, sondern übereinander angeordnet sind. Dies hat angesichts der bis zu 103 bzw. 114 Treppenstufen bei der Bedienung jedes Grund- stücks einen massiv höheren Zustellungsaufwand zur Folge. Die Briefkästen auf der Parzelle ent- sprechen daher nicht mehr der bei den Standortvorgaben nach Art. 74 VPG vorgenommenen Inte- ressensabwägung (vgl. Ziff. 10) und damit nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen. Wären die Liegenschaften nicht abparzelliert, würde man klar von einem Mehrfamilienhaus mit sechs Stockwerken ausgehen. Eine Verpflichtung der Post zur Stockwerkzustellung würde jedoch den Grundversorgungauftrag sprengen. Die Anwendung von Abs. 1 würde somit im vorliegenden Fall zu einer nicht gewollten Privilegierung der Bewohner führen. Die privatrechtliche Eigentumsrege- lung der Terrassenhaussiedlung kann daher nicht als Abgrenzungskriterium für die Zustellung her- angezogen werden. Der Grundsatz des Briefkastens auf der eigenen Parzelle ist somit im vorlie- genden Fall nicht anwendbar. Die Terrassenhaussiedlung mit den sechs Wohneinheiten ist gesamthaft als ein Mehrfamilienhaus zu betrachten. Die beiden alternativ möglichen Standorte für die gemeinsame Briefkastenanlage befinden sich entweder an der Strasse oder am Fuss der Treppe, wie von der Post vorgeschlagen.
E. 15 Das Argument der Gesuchsteller, die Zustellung könne auch von der C_____strasse her erfolgen, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich der allgemein benutzte Zugang schon alleine aufgrund der Adressierung A_____ am Fuss der Liegenschaft befindet. Ebenso spielt die genaue Anzahl Treppenstufen (103 oder 114) in dieser Grössenordnung keine Rolle mehr.
E. 16 Die Gesuchsteller weisen darauf hin, dass die Überbauung auch von Rentnern bewohnt wird. Sie machen aber keine unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des Ausnah- metatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG geltend. Im Gegenteil informieren sie in ihren Schlussbemerkungen, dass die Treppe auch von den Rentnern begangen werde. Art. 75 VPG re- gelt die Ausnahmen abschliessend. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind somit nicht ersichtlich.
E. 17 Die Gesuchsteller bringen zudem vor, dass bei der vorliegenden Überbauung kein gemeinsames Eigentum besteht und auch keine Dienstbarkeit vorgesehen ist, die das Aufstellen einer gemein- samen Zustellanlage erlauben würde. Dazu ist festzuhalten, dass die Eintragung von Dienstbar- keiten eine zivilrechtliche Frage darstellt, für welche die PostCom nicht zuständig ist. Angesichts
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der komplexen Dienstbarkeiten in der Überbauung namentlich bezüglich des Überbaurechts und der Durchleitungsrechte erscheint es indessen zumutbar, einen weiteren Sachverhalt, wie die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage, wenn von den Eigentümern gewünscht, zusätz- lich mittels einer Dienstbarkeit zu regeln.
E. 18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen auf den Treppenab- sätzen vor den Eingängen zu den Wohneinheiten nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder eine gemeinsame Briefkastenanlage im Sinne der Er- wägungen aufzustellen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Bei diesem Ergebnis kann of- fengelassen werden, ob die bestehenden Briefkästen bei den Eingangstüren als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten hätten bzw. ob die Zustellung in die bestehenden Haus- briefkästen angesichts der Beschaffenheit der Treppe und des Höhenunterschieds mit unverhält- nismässigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden wäre. Können sich die Eigentümer entgegen den Erwartungen nicht auf eine gemeinsame Briefkastenanlage ei- nigen, hat die Post den Bewohnern der Terrassenhäuser eine Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG anzubieten.
E. 19 Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 12/2019
vom 13. Juni 2019
der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
_____ A_____ 17, B_____ Gesuchstellerin 1
_____ A_____ 19, B_____ Gesuchsteller 2
_____ A_____ 21, B_____ Gesuchsteller 3
_____ A_____ 23, B_____ Gesuchsteller 4
_____ A_____ 25, B_____ Gesuchsteller 5
_____ A_____ 27, B_____ Gesuchsteller 6
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkästen und Hauszustellung
2/6
I. Sachverhalt
1. Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist der Standort der Hausbriefkästen des Terrassenhau- ses mit sechs Wohneinheiten mit den Adressen A_____ 17-27 in B_____, welches in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts erbaut wurde. Eine steile und schmale Aussentreppe mit 103 bzw. 114 Treppenstufen (gemäss Aussagen der Gesuchsteller bzw. der Post) erschliesst die Wohneinheiten und verläuft im Zickzack von der Strassenebene am Fuss der Liegenschaft der gesamten Nordseite entlang hinauf. Vor jedem Eingang befindet sich ein wenige Meter tiefer Ab- satz. Die Hausbriefkästen sind unmittelbar neben den jeweiligen Eingangstüren in der Hausmauer angebracht und entsprechen nicht den geltenden Mindestmassen. Ab dem untersten Treppenab- satz ist die Treppe freitragend mit offenen Treppenstufen, das heisst mit Zwischenraum zwischen den Trittstufen. Ein Geländer befindet sich nur auf der Talseite. Von der obersten Einheit führt eine Treppe bzw. ein Fussweg weiter hinauf über eine fremde Parzelle (Nr. xxx) und deren Zufahrt zur C_____strasse. Die Terrassenhauseinheiten sind abparzelliert (von unten nach oben: Grund- buch B_____ Parzellennummern xx72, xx71, xx70, xx69, xx68 und xx67) und verfügen über ei- gene Hausnummern (Nrn. 17-27). Jede Einheit besteht aus einer Hauptparzelle, die im Grund- buch als selbständige Liegenschaft erfasst ist, und einer der Hauptparzelle zugeordneten Anmerkungsparzelle mit Einzelgarage und Vorplatz auf der Strassenebene (Nrn. xx73-xx78).
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 30. November 2016 an die ein- zelnen Eigentümer der Wohneinheiten und forderte sie auf, eine gemeinsame Briefkastenanlage für die Liegenschaften A_____ 17-27 am untersten Treppenabsatz zu erstellen, wie dies bei den beiden benachbarten Terrassenhäusern gleicher Bauweise (A_____ 3-13 sowie 31-41) bereits der Fall ist. Mit gemeinsamem Schreiben vom 8. Dezember 2016 verwiesen die Eigentümer auf ein Bundesgerichtsurteil und gaben an, sich mit dem Standort auseinandersetzen zu wollen. Die Post stimmte mit Brief vom 15. Dezember 2016 der beantragten Fristverlängerung zu, forderte die Ei- gentümer auf, die Treppe in einem begehbaren Zustand zu halten und behielt sich vor, von einer Zustellung abzusehen, sollte die Treppe nicht ohne Unfallrisiko begehbar sein. Am 20. März 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen zwei Mitarbeitern der Briefzustellregion sowie zwei Vertretern der Eigentümer statt. Im Schreiben vom 22. Juni 2017 an die einzelnen Eigentümer bestand die Post auf einer gemeinsamen Briefkastenanlage und setzte zur Errichtung einer solchen eine wei- tere Frist an. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 beantragten zwei Vertreter im Namen der Eigentü- mer eine Fristverlängerung und informierten, dass eine Briefkastenanlage eine Änderung im Grundbuch bedingen würde. Mit Schreiben vom 10. August 2017 lehnten die Eigentümer die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage ab mit der Begründung, dass jedes Haus als auto- nomes Objekt zu betrachten sei und die Häuser jeweils über einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze verfügten. Die Post hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 an ihrer Forderung fest und kündigte zudem an, die Hauszustellung nach dem 9. Dezember 2017 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit gemeinsamer Eingabe vom 17. November 2017 an die PostCom, beantragten sinngemäss die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 in Sachen _______________, gegen Generaldirektion PTT betreffend Aufhebung der Hauszustellung. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, die Briefkästen an die geltenden Mindestmasse anzupassen. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom
4. Dezember 2017, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzu- stellen. Die Gesuchsteller bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 den Gesuch- steller 6 mit deren Vertretung im Verfahren und wiesen darauf hin, dass die Überbauung über kein gemeinsames Grundeigentum verfüge. Zudem reichten sie weitere Unterlagen ein, namentlich ei- nen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation und das Urteil des Bundesgerichts.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2018 die Abweisung des Gesuchs und begründete dies mit den seit dem Urteil des Bundesgerichts erfolgten Revisionen der Standortvor- gaben für Hausbriefkästen. Sie lehnte einen Anspruch auf Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Bundesgerichtsurteil ab. Zudem brachte sie vor, die Treppe sei derart rutschig, dass ein Mitarbeiter beinahe verunfallt sei. Darüber hinaus stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass
3/6
die Hauseingänge der Nummern 19-27 aufgrund der Treppe nicht frei zugänglich seien; ein Zu- gang von der Strasse her sei einzig bei der Hausnummer 17 möglich. Damit sei die Vorgabe von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht erfüllt und die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Als verord- nungskonform bezeichnete die Post eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Betonmauer beim untersten Treppenabsatz, der zum Hauseingang Nr. 17 führt. Zudem verwies die Post auf den erheblichen Zeitaufwand bei der Zustellung. Bei grossem Sendevolumen oder schweren Pa- keten komme es vor, dass das Zustellpersonal mehrmals die Treppen rauf- und runtersteigen müsse. Die Post reichte eine Fotodokumentation der Treppe, der Hauseingänge, ihres Standort- vorschlags (Fotomontage) sowie zum Vergleich die Briefkastenanlagen der Terrassenhäuser A_____ 3-13 und 41-41 ein.
5. Die Gesuchsteller brachten mit Schreiben vom 13. Mai 2018 vor, dass die Briefkästen auch von der C_____strasse 71 – also von oben her – bedient werden könnten. Der Weg zum obersten Terrassenhaus führe von dort lediglich über 39 Treppenstufen. Die Zustellung von dorther würde die Bedienung aller Briefkästen im Abstieg über 142 Treppenstufen erlauben. Sie reichten zudem einen Grundbuchauszug mit den Dienstbarkeiten ein. Die Post wies im Schreiben vom 13. Juni 2018 darauf hin, dass es sich beim Zugang von der C_____strasse her nicht um den allgemeinen Zugang zur Liegenschaft handle, was an der Adressierung erkennbar sei. Die Liegenschaft sei von der C_____strasse her nicht erschlossen. Die Post reichte eine weitere Fotodokumentation nach.
6. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Brief- kasten einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Ver- fahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Gesuchsteller berufen sich in der Begründung ihres Antrags auf das Urteil des Bundesgerichts A 256/85 vom 16. Mai 1986 betreffend den Briefkastenstandort A_____ 25. Die PTT wollte damals die Hauszustellung verweigern und stützte sich auf eine Regelung in den vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement erlassenen Ausführungsbestimmungen. Diese ver- langten bei Terrassenhaussiedlungen und ähnlichen Überbauungen, dass die Brief- und Ablage- kästen zusammengefasst unmittelbar an der Strasse beim Zugang zu den Häusergruppen aufzu- stellen waren. Das Bundesgericht hiess die altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Generaldirektion PTT gut mit der Begründung, dass die Regelung in den Aus- führungsbestimmungen, auf die sich die Verfügung stütze, keine genügende gesetzliche Grund- lage habe bzw. über den Delegationsrahmen in Art. 156 As. 3 der altrechtlichen Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (in der Fassung vom 4. März 1974) hinausging. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «bei der heutigen Rechtslage» berechtigt war, die Zustellung in die bestehenden Brief- und Ablagekästen zu verlangen. Die rechtliche Aus- gangslage ist heute jedoch eine andere als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts. Die heutigen Standortbestimmungen für Briefkästen und Briefkastenanlagen in Art. 73-75 VPG – einer Verordnung des Bundesrats – haben in Art. 10 PG eine genügende Delegationsgrundlage.
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10. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; nachfolgend Erläuterungsbericht VPG; www.postcom.ad- min.ch). Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c). Der PostCom ver- fügt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts über einen Ermessenspielraum. Nutzt sie die- sen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
11. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Wohneinheiten der Terrassenhaus- siedlung um einzelne Häuser handelt, bei denen die Briefkästen nach Art. 74 Abs. 1 VPG auf der eigenen Parzelle aufgestellt werden können. Die Post geht demgegenüber von einem Mehrfamili- enhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG aus, bei dem eine gemeinsame Briefkastenanlage beim Hauseingang aufzustellen sei. Im Folgenden ist deshalb zu ermitteln, nach welcher Bestimmung sich der korrekte Briefkastenstandort richtet.
12. Der von den Gesuchstellern angerufene Art. 74 Abs. 1 VPG geht vom Grundsatz aus, dass die Liegenschaftseigentümer ihre Hausbriefkästen auf dem eigenen Grundstück aufstellen dürfen, diese aber an der Grundstückgrenze anzubringen sind, nämlich am Schnittpunkt zwischen dem öffentlichen Raum und dem Privatbereich der Grundeigentümer. Der Hausbriefkasten ist dement- sprechend an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zu- sammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen um- fassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben (Erläuterungsbericht VPG, S. 32). Ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Einstufung als Mehrfamilien- haus, wenn ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorliegt. Nicht notwendig ist, dass die Wohneinheiten eines Mehr- familienhauses über die gleiche Hausnummer verfügen und sich auf der gleichen Parzelle befin- den. Ebenso wenig erforderlich ist eine gemeinsame Fassade über sämtliche Stockwerke. Das gleiche gilt für die baurechtliche Bezeichnung als Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus. Jene Krite- rien drängen sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 3 VPG nicht auf, da diese den Zustellprozess nicht zu beeinflussen vermögen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3713/2015 vom 27. April 2016, Erw. 7.7).
13. Da im vorliegenden Fall die Wohneinheiten abparzelliert sind, könnten die Briefkästen nach dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG " an der Grundstücksgrenze" und damit jeweils am Schnittpunkt des allgemein benutzten Zugangs (Treppe) mit der Grundstücksgrenze der einzelnen Wohnein- heiten aufgestellt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Auslegung von Art. 74 Abs. 1 VPG, auf die sich die Gesuchsteller stützen, dem «wahren Sinn der Norm» entspricht (statt vieler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3). Um dies festzustellen, ist zunächst das Verhältnis zwischen Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG näher
5/6
zu betrachten: Die Systematik von Art. 74 VPG geht davon aus, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze geringer ist als beim Hauseingang. Während der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze gemäss Abs. 1 die Regel darstellt, kann bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Anwendung von Abs. 3 davon abgewichen und die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Der Grund dafür ist, dass sich die Wegkosten bei höherem Sen- dungsvolumen auf eine grössere Anzahl Sendungen verteilen, weshalb den Postdiensteanbieter- innen ein längerer Weg zugemutet werden kann. Bei mehr als zwei Haushaltungen wird das Inte- resse der Empfänger an einem Briefkasten beim Hauseingang höher gewichtet gegenüber dem Interesse der Anbieterinnen an einer möglichst effizienten Postzustellung an der Grundstücks- grenze (vgl. Urteil A-3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, Erw. 7.5). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann der Briefkastenstandort daher alternativ nach Abs. 1 oder Abs. 3 festgelegt werden. Die vorliegende Situation entspricht indessen genau nicht der vom Verordnungsgeber in Art. 74 VPG getroffenen Systematik bezüglich Zustellungsaufwand, da bei den baulichen Gegebenheiten der Terrassensiedlung der Zustellaufwand beim Standort der Brief- kastenanlage beim ersten Treppenabsatz (nach Abs. 3) um ein Vielfaches geringer ist als beim Standort aller einzelnen Briefkästen je auf den Einzelparzellen (nach Abs. 1).
14. Die PostCom bestätigte in einem Fall einer Reihenhaussiedlung, deren Parzellen nur über einen Fussweg erreichbar waren, die alternative Anwendbarkeit der Standortvorgaben nach Art. 74 Abs. 1 und 3 VPG zugunsten der Liegenschaftseigentümer (Verfügung 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 14-17). Sie gewichtete darin das Prinzip des Standorts auf der eigenen Parzelle implizit höher als die effiziente Erbringung der Zustellung. Der vorliegende Fall ist allerdings nicht mit dem ge- schilderten vergleichbar. So ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass die einzelnen Wohn- einheiten der Terrassenhaussiedlung nicht nebeneinander, sondern übereinander angeordnet sind. Dies hat angesichts der bis zu 103 bzw. 114 Treppenstufen bei der Bedienung jedes Grund- stücks einen massiv höheren Zustellungsaufwand zur Folge. Die Briefkästen auf der Parzelle ent- sprechen daher nicht mehr der bei den Standortvorgaben nach Art. 74 VPG vorgenommenen Inte- ressensabwägung (vgl. Ziff. 10) und damit nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen. Wären die Liegenschaften nicht abparzelliert, würde man klar von einem Mehrfamilienhaus mit sechs Stockwerken ausgehen. Eine Verpflichtung der Post zur Stockwerkzustellung würde jedoch den Grundversorgungauftrag sprengen. Die Anwendung von Abs. 1 würde somit im vorliegenden Fall zu einer nicht gewollten Privilegierung der Bewohner führen. Die privatrechtliche Eigentumsrege- lung der Terrassenhaussiedlung kann daher nicht als Abgrenzungskriterium für die Zustellung her- angezogen werden. Der Grundsatz des Briefkastens auf der eigenen Parzelle ist somit im vorlie- genden Fall nicht anwendbar. Die Terrassenhaussiedlung mit den sechs Wohneinheiten ist gesamthaft als ein Mehrfamilienhaus zu betrachten. Die beiden alternativ möglichen Standorte für die gemeinsame Briefkastenanlage befinden sich entweder an der Strasse oder am Fuss der Treppe, wie von der Post vorgeschlagen.
15. Das Argument der Gesuchsteller, die Zustellung könne auch von der C_____strasse her erfolgen, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich der allgemein benutzte Zugang schon alleine aufgrund der Adressierung A_____ am Fuss der Liegenschaft befindet. Ebenso spielt die genaue Anzahl Treppenstufen (103 oder 114) in dieser Grössenordnung keine Rolle mehr.
16. Die Gesuchsteller weisen darauf hin, dass die Überbauung auch von Rentnern bewohnt wird. Sie machen aber keine unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des Ausnah- metatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG geltend. Im Gegenteil informieren sie in ihren Schlussbemerkungen, dass die Treppe auch von den Rentnern begangen werde. Art. 75 VPG re- gelt die Ausnahmen abschliessend. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind somit nicht ersichtlich.
17. Die Gesuchsteller bringen zudem vor, dass bei der vorliegenden Überbauung kein gemeinsames Eigentum besteht und auch keine Dienstbarkeit vorgesehen ist, die das Aufstellen einer gemein- samen Zustellanlage erlauben würde. Dazu ist festzuhalten, dass die Eintragung von Dienstbar- keiten eine zivilrechtliche Frage darstellt, für welche die PostCom nicht zuständig ist. Angesichts
6/6
der komplexen Dienstbarkeiten in der Überbauung namentlich bezüglich des Überbaurechts und der Durchleitungsrechte erscheint es indessen zumutbar, einen weiteren Sachverhalt, wie die Er- richtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage, wenn von den Eigentümern gewünscht, zusätz- lich mittels einer Dienstbarkeit zu regeln.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen auf den Treppenab- sätzen vor den Eingängen zu den Wohneinheiten nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder eine gemeinsame Briefkastenanlage im Sinne der Er- wägungen aufzustellen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. Bei diesem Ergebnis kann of- fengelassen werden, ob die bestehenden Briefkästen bei den Eingangstüren als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten hätten bzw. ob die Zustellung in die bestehenden Haus- briefkästen angesichts der Beschaffenheit der Treppe und des Höhenunterschieds mit unverhält- nismässigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden wäre. Können sich die Eigentümer entgegen den Erwartungen nicht auf eine gemeinsame Briefkastenanlage ei- nigen, hat die Post den Bewohnern der Terrassenhäuser eine Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG anzubieten.
19. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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