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VFG-10-2013

Verfügung 10 / 2013 betreffend Gesuch Verfügung Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2013-12-05 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 8. April 2013 und einer Ergänzung vom 12. April 2013 (nachfolgend: Eingabe) gelangte der Gesuchsteller 1 an die PostCom. Er beantragte den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung betreffend Standort des Hausbriefkastens an der Y_____strasse 22 in Z_____ gestützt auf Art. 76 in Verbindung mit Art. 74 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Der Gesuchsteller beantragte: „Die Poststelle Z_____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Postzustellung unverzüglich wieder in die bestehende Briefkastenanlage an der Y_____strasse 22 in Z_____ vorzunehmen.“ 2. Auf Nachfrage der PostCom bestätigte die Gesuchstellerin 2 mit Schreiben vom 27. September 2013, dass sie sich als Partei am Verfahren beteiligen will und sich den Anträgen des Ge- suchstellers 1 anschliesst. 3. Der Eingabe des Gesuchstellers 1 sowie den verschiedenen Stellungnahmen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:  Nach einem Brand wurde an der Y_____strasse 22 ein Neubau errichtet, der in der zweiten Februarhälfte 2011 bezogen wurde. In dem Neubau wohnen der Gesuchsteller 1 und seine Lebenspartnerin in einer Wohnung. Zudem hat die A_____ AG dort ihren Sitz. In einer weite- ren Wohnung wohnt die Gesuchstellerin 2. Bei der Gemeinde wird das Gebäude als Wohn- haus im Stockwerkeigentum mit zwei Haushaltungen geführt.  Es gibt zwei am Wohnhaus befestigte Briefkästen, jeweils einen pro Gesuchsteller. Für die A_____ AG besteht seit Jahren ein Postfach. Auch der Gesuchsteller 1 und seine Lebens- partnerin verfügen bereits seit mehreren Jahren über eine Postfachzustellung. Hingegen er- hielt die Gesuchstellerin 2 die an sie adressierten Sendungen in den Hausbriefkasten zuge- stellt.  Am 10. Oktober 2012 eröffnete die Gesuchsgegnerin (Postzustellregion X_____) dem Ge- suchsteller 1, dass der Hausbriefkasten bis am 26. November 2012 vom bisherigen Standort an die Strasse zu versetzen sei. Diese Information ging nur an den Gesuchsteller 1, nicht aber an die in der gleichen Liegenschaft domizilierte A_____ AG und auch nicht an die Miteigentü- merin der Liegenschaft, die Gesuchstellerin 2, die ebenfalls in dieser Liegenschaft wohnt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 setzte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 1 Frist bis zum

28. Februar 2013 für die Versetzung der Hausbriefkästen. Für den Fall des unbenützten Frist- ablaufs wurde dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angekündigt. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufsichtsbe- schwerde an die PostCom. Die Gesuchstellerin 2 wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient.  Nach unbenutztem Fristablauf wurde die Hauszustellung per 4. März 2013 eingestellt. Die die Gesuchstellerin 2 eröffnete in der Folge ein Postfach. 4. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 nahm die Gesuchsgegnerin zu dieser Eingabe und den Ergän- zungen Stellung.

II.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend han- delt es sich um eine Streitigkeit bezüglich Standorts der Hausbriefkasten. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

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E. 2 Der Gesuchsteller 1 beklagte sich im Laufe des Verfahrens sinngemäss, dass die A_____ AG nicht als Partei behandelt wird. Die A_____ AG hat sich jedoch nie formell um eine Parteistellung im Verfahren bemüht. Die in despektierlichem Ton vorgebrachten Bemerkungen des Gesuchstel- lers 1 vom 25. September 2013 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin „Die von Heiniger be- hauptete Regelung wäre absolut idiotisch …“, kann nicht als ein formelles Begehren um Partei- stellung der A_____ AG interpretiert werden. Ein solches Begehren müsste von der A_____ AG und nicht vom Gesuchsteller 1 gestellt werden. Zudem ist die A_____ AG nicht Miteigentümerin der Liegenschaft. Die Pflicht zur Einrichtung eines den Vorschriften entsprechenden Briefkastens richtet sich an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer der Liegenschaft (vgl. Art. 73 Abs. 1 VPG) und nicht an allfällige Mieter. Im Übrigen verfügt die A_____ AG seit Jahren über ein Postfach und ist somit als Mieterin von der vorliegenden Verfügung nicht betroffen. Die Parteistellung der A_____ AG wäre deshalb ohnehin abzulehnen.

E. 3 Generell fällt in den diversen Eingaben des Gesuchstellers 1 ein offensichtlich unangemessener Tonfall mit mannigfachen despektierlichen Äusserungen auf. Die Gesuchsgegnerin und Mitarbei- tende der Gesuchsgegnerin werden in beleidigender Art und Weise angegangen. Auch wenn die PostCom dezidiert der Ansicht ist, dass sich eine solche Ausdrucksweise nicht ziemt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, um im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren dagegen vorzuge- hen. Art. 60 Abs. 1 VwVG ermächtigt explizit nur Beschwerdeinstanzen, Parteien, die den An- stand verletzen, mit Verweis oder Ordnungsbusse zu bestrafen (vgl. Weissenberger in: Wald- mann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 60, N 16).

E. 4 Die Gesuchsgegnerin wusste bei Aufnahme der Diskussion mit dem Gesuchsteller 1 nicht, dass die Gesuchstellerin 2 Miteigentümerin der Liegenschaft ist und informierte sie deshalb zunächst nicht über die Notwendigkeit, den Briefkasten an einen anderen Standort zu versetzen. Vom Schreiben vom 9. Januar 2013 erhielt die Gesuchstellerin 2 eine Kopie. Die Gesuchsgegnerin räumte später ein, dass man die Gesuchstellerin 2 genau wie den Gesuchsteller 1 direkt hätte anschreiben und auffordern müssen, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Es handelt sich also offensichtlich um ein Versehen. Der Gesuchstellerin 2 sind aus diesem mangelhaften Einbezug in das Verfahren durch die Gesuchsgegnerin keine Nachteile entstan- den. Sie hat auf Nachfrage erklärt, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben will und hatte Ge- legenheit, sich im Verfahren zu äussern.

E. 5 Nach Art. 74 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. „Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haus- haltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäfts- häuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden“ (Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; abrufbar unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_gesetzgebung.htm).

E. 6 Die Gesuchsteller berufen sich auf die Regelung für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser und verweisen darauf, dass in der Liegenschaft an der Y_____strasse 22 nicht nur die beiden Partei- en wohnen, sondern dass in den Räumlichkeiten des Gesuchstellers 1 auch die A_____ AG do- miziliert sei.

E. 7 Die Liegenschaft an der Y_____strasse 22 verfügt über zwei Wohnungen und ist somit kein Mehrfamilienhaus. Nach dem Erläuterungsbericht zur VPG gelten als Geschäftshäuser Liegen- schaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stel- lungnahme vom 7. Mai 2013 aus, dass für alle Bewohner des Hauses insgesamt zwei Brief-

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kästen vorhanden sind. Für die A_____ AG existiere ein Postfach, in das ihr die Postsendungen zugestellt werden. Die A_____ AG sei am Briefkasten an der Y_____strasse 22 nicht ange- schrieben, und es existiere kein separater Eingang für die A_____ AG. Die Gesuchsteller haben diesen Angaben der Gesuchsgegnerin nicht widersprochen. Zudem ist auf keinem der in den Verfahrensakten befindlichen Fotos ein Firmenschild oder ein anderer Hinweis auf einen Gewer- bebetrieb erkennbar. Es ist deshalb offensichtlich, dass die Liegenschaft an der Y_____strasse 22 nicht mehrheitlich gewerblich genutzt wird. Da es sich bei der fraglichen Liegenschaft somit weder um ein Mehrfamilienhaus noch um ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt, ist klar, dass der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzen Zugang zum Haus zu platzieren ist.

E. 8 Keinen Einfluss auf den Briefkastenstandort hat, dass den Gesuchstellern die Postsendungen in ein Postfach zugestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin 2 erst ein Postfach eröffnet hat, nachdem die Gesuchsgegnerin die Hauszustellung eingestellt hat. Die Postfachzustellung ist bei ihr somit eine Folge der Einstellung der Hauszustellung durch die Post. Zudem kann die Anmietung von Postfächern keinen Einfluss auf den Standort des Hausbriefkas- tens haben, weil sonst Änderungen bei der Anmietung von Postfächern den Standort des Haus- briefkastens beeinflussen müssten.

E. 9 Die Gesuchsteller geben an, dass die Gesuchsgegnerin bei angrenzenden Grundstücken ähnli- che Briefkastenstandorte wie an der Y_____strasse 22 toleriere. Diese offensichtliche Ungleich- behandlung verletze ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Allgemein geht der Ge- suchsteller 1 davon aus, dass die Intervention gerade bei seiner Liegenschaft ein Racheakt der Gesuchsgegnerin für die von ihm laut geäusserte Kritik in der Poststelle Z_____ über die Warte- dauer darstelle. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichten die Gesuchsteller eine Dokumentation mit vergleichbaren Briefkastenstandorten in der Umgebung ein, die von der Gesuchsgegnerin tole- riert würden. Darüber hinaus zeigten die Gesuchsteller die Route des Postboten bei der täglichen Postzustellung auf, welche aus ihrer Sicht keineswegs eine effiziente Postzustellung wiederspieg- le.

E. 10 Nach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist an die Grund- rechte gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Grundrechtsbindung gilt für alle, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, unabhängig von deren Rechtsform: „Das Gemeinwe- sen in allen seinen Erscheinungsformen ist an die Grundrechte auch dann gebunden, wenn ein Verwaltungszweig privatrechtlich organisiert ist (...) oder privatrechtliche Verträge abschliesst“ (Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in: AJP 5/2000, S. 515 ff). Zu Art. 35 Abs. 2 BV hält Biaggini fest: „Der Einsatz privatrechtlicher Handlungs- oder Organisations- formen ist prinzipiell zulässig, darf aber die Grundrechtsbindung nicht unterlaufen … Die Grund- rechtsbindung besteht auch dann, wenn der Staat unternehmerisch handelt (ob durch rechtlich verselbständigte öffentliche Unternehmen, ob durch Verwaltungseinheiten); einen Grenzfall bil- den gemischtwirtschaftliche Unternehmen … Der Begriff der «staatlichen Aufgabe» ist im Kontext des BV 35 Abs. 2 weit zu verstehen. Der Bindung unterliegt, wie noch deutlicher aus BV 5 Abs. 2 hervorgeht, das gesamte staatliche Handeln, nicht etwa nur die Erfüllung von verpflichtend vor- gegebenen Aufgaben. Dies ist bedeutsam für ein öffentliches Unternehmen, das wie die Post ne- ben den gesetzlichen Pflichtleistungen (Universaldienst; vgl. PG 3, 4) auch weitere Dienstleistun- gen erbringen kann (sog. Wettbewerbsdienste, PG 9). Entgegen BGE 129 III 35 ff. bleibt die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Art des Postdienstes. Der Post «im freien Wettbewerb mit Privaten» «gleich lange Spies- se» zu verschaffen (…), ist zwar ein legitimes Anliegen, doch steht es nicht in der Macht des Ge- setzgebers, die Post von der Beachtung der Grundrechte zu dispensieren“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 35, N 9 u. N 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Biaggini bezieht sich auf das alte Recht, doch behalten seine Ausführungen – wie nachfolgend aufgezeigt - für das geltende Recht Gültigkeit).

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E. 11 Die postalische Grundversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Nach Art. 92 Abs. 2 BV ist es eine Aufgabe des Bundes, die er per Gesetz (Art. 13 ff des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.0) der Post übertragen hat. Die Botschaft zum Postgesetz (BBl 2009 5218), das im Okto- ber 2012 in Kraft trat, führt dazu aus: „Mit diesem gesetzlichen Auftrag wird die Schweizerische Post verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten gemäss … sicherzustellen. Damit wird eine Bundesaufgabe ausgelagert, welche die Erbringung von Dienstleistungen am Markt beinhal- tet.“ Daran ändert nichts, dass die Post von einer Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.1). Sie gilt weiterhin als öffentliches Unternehmen (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1239 f. oder etwa auch Hänni/Stöckli, Wirtschaftverwaltungsrecht, N 1708). Nach dem 4-Kreise-Modell des Bundes, das die Verwaltung aufgrund ihrer Aufgaben ein- teilt, gehört die Post in den vierten Kreis. Dieser umfasst Organisationen, welche ihre Dienstleis- tungen am Markt in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft anbieten; darunter nebst der Post auch die Swisscom oder die SBB (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 1246a; vgl. auch den Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 des Bundes- rates, BBl 2006 8248 ff). Gewiss enthalten das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz di- verse Bestimmungen, die ermöglichen, dass das öffentliche Unternehmen Post wie eine private Unternehmung handeln kann (bspw. privatrechtliche Anstellung der Mitarbeitenden, Ausschluss der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz, Geltung des Privatrechts für das Verhältnis zwi- schen der Post und ihren Kundinnen und Kunden). Zur privaten Unternehmung wird die Post da- durch nicht, sondern gerade der Status der Post als öffentliches Unternehmen macht es erforder- lich, dass die entsprechenden Sonderregelungen erlassen wurden, damit die Post in diesen Be- reichen Privaten gleichgestellt ist. Zwar schloss das Bundesgericht - für das alte, aber mit voller Gültigkeit für das geltende Recht - in BGE 129 III 35 für den Bereich ausserhalb der Grundver- sorgung eine spezielle Grundrechtsbindung der Post aus (E.5), nahm aber eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht an, die sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die gu- ten Sitten ergeben könne (E.5). Dies bedeutet jedoch auch, dass das Bundesgericht der Post selbst in einem Bereich, wo diese ohne einen staatlichen Auftrag handelt, nicht jede Freiheit zu- erkennt, über die ihre privaten Konkurrenten verfügen.

E. 12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Bereich der Grundversorgung die Post als öffentliches Unternehmen an die Grundrechte gebunden ist. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage des Briefkasten- standortes ist in den Art. 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Für den Konfliktfall bestimmt Art 76 VPG, dass die PostCom eine Verfügung erlässt. Die Post ist an die Regelungen der VPG gebunden und muss diese nach den oben aufgeführten Überlegungen rechtsgleich anwenden.

E. 13 Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechts- anwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 12. August 2013 ausgeführt, dass die Routen der Postboten einer ständigen Überprüfung unterliegen. Diese Stellungnahme entspricht der von der Gesuchsgegnerin in ständiger Praxis bei analogen Fällen gemachten Aussage, dass sie die Standorte der Hausbriefkasten permanent überprüft, die Anpassung an die geltenden rechtlichen Vorschriften aber in einer gewissen Staffelung erfolgt. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

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E. 14 Die Gesuchsteller stellen sich auf den Standpunkt, dass die Intervention der Gesuchsgegnerin - 20 Monate nach Bezug der Liegenschaft - verspätet sei und auf Willkür schliessen lasse. Zudem berufen sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Gesuchsgegnerin gab an, dass der Gesuchsteller 1 während des Baus mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, was vom Gesuchsteller 1 heftig dementiert wird. Die Gesuchsgegnerin kann nicht be- legen, dass diese Gespräche stattgefunden haben. Belegt sind aber die beiden schriftlichen In- terventionen der Gesuchsgegnerin vom 10. Oktober 2012 und vom 9. Januar 2013. Zwischen dem ersten Schreiben an den Gesuchsteller 1 und der Einstellung der Hauszustellung liegen über 4 ½ Monate.

E. 15 Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Aus Art. 9 der BV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Aus- kunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff. und Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufla- ge, 2010, Rz. 627 ff.).

E. 16 Fest steht, dass die Gesuchsteller keinerlei Auskünfte oder Zusicherungen von der Gesuchsgeg- nerin erhalten haben, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Die Gesuchsteller möch- ten aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sie während der Bauphase angeblich nicht über die rechtlichen Vorschriften zum Briefkastenstandort hingewiesen und den bisherigen Brief- kastenstandort während rund 20 Monaten toleriert hat, einen Anspruch ableiten, dass der bishe- rige von den Vorgaben der VPG abweichende Briefkastenstandort nun auch für die Zukunft tole- riert werden muss. „Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zu- standes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrund- lage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen“ (Häfelin, Müller, Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 652). Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post- geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post-briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten- broschuere.pdf). Die Gesuchsgegnerin verfügt für den Fall, dass ihr Neubauten gemeldet wer- den, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die massgeblichen Vorschrif- ten für Briefkastenstandorte sicherstellt. Die Gesuchsteller behaupten nicht, dass sie bei der Ge- suchsgegnerin den Neubau gemeldet und sich nach den geltenden Vorschriften für den Standort von Hausbriefkästen erkundigt haben. Sie scheinen der Gesuchsgegnerin eher vorzuwerfen, dass sie sich nicht von sich aus bei der Bauherrschaft gemeldet hat. Der Gesuchsgegnerin ob- liegt jedoch keine gesetzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unver- hältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Gesuchsgegnerin kann dieser deshalb nicht als Verletzung des Vertrauensschutzes angelastet werden.

E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort an der Y_____strasse

E. 22 in Z_____ nicht den Vorschriften von Art. 73 ff. VPG entspricht. Auch die anderen von den Gesuchstellern aufgeführten Gründe für die Tolerierung des Briefkastenstandortes sind nicht stichhaltig. Die Gesuchsgegnerin hat somit zu Recht die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG eingestellt.

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18. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 unter Kostenfolge den Antrag, die Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 22, Z_____, anzuweisen, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Zu prüfen ist, ob die Hauseigentümer effektiv mittels Verfügung dazu angehalten werden können, die Briefkastenstandorte entspre- chend den Art. 73 f. VPG zu versetzen. Die Schweizerische Bevölkerung wird vom Postgesetz und der VPG nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an einem bestimmten Ort zu platzieren, bestimm- te Mindestmasse einzuhalten, noch überhaupt Briefkästen aufzustellen. Die Einhaltung der ent- sprechenden rechtlichen Vorgaben ist einzig Voraussetzung dafür, dass die Post zur Hauszustel- lung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dies lässt sich aus der Präzisierung „für die Zu- stellung von Postsendungen“ in Art. 73 Abs. 1 VPG schliessen. Zudem hielt das Bundesverwal- tungsgericht sinngemäss fest, dass es dem Liegenschafteigentümer prinzipiell frei steht, die Dienstleistung der Zustellung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten, die Post die In- anspruchnahme des Postzustellservices aber an gewisse Voraussetzungen anknüpft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007, A-2037/2006, E. 7). Dem Antrag der Ge- suchsgegnerin kann daher nicht stattgegeben werden. Hingegen kann festgehalten werden, dass gemäss den in den Akten befindlichen Plänen und Fotos der von der Gesuchsgegnerin geforder- te Standort sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden würde und damit verordnungskonform wäre.

19. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt (je Fr. 100.- pro Gesuchsteller).

20. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihrem Antrag (nicht aber in der Sache selber) unterlegen. Da die Beurteilung des von der Gesuchsgegnerin gestellten Antrages keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, werden ihr keine Kosten auferlegt.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Gesuchstellers 1 vom 8. bzw. 12. April 2013 wird abgewiesen.
  2. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 vom 27. September 2013 wird abgewiesen.
  3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2013 wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern 1 und 2 je hälftig zu tragen. Eidgenössische Postkommission PostCom Hans Hollenstein Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom

Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern

Tel. +41 31 322 50 94, Fax +41 31 322 50 76

info@postcom.admin.ch

www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 10/2013

vom 5. Dezember 2013

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

A_____ Gesuchsteller 1 B_____

Gesuchstellerin 2

gegen

Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend

Standort Hausbriefkasten

2/8

I. Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 8. April 2013 und einer Ergänzung vom 12. April 2013 (nachfolgend: Eingabe) gelangte der Gesuchsteller 1 an die PostCom. Er beantragte den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung betreffend Standort des Hausbriefkastens an der Y_____strasse 22 in Z_____ gestützt auf Art. 76 in Verbindung mit Art. 74 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Der Gesuchsteller beantragte: „Die Poststelle Z_____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Postzustellung unverzüglich wieder in die bestehende Briefkastenanlage an der Y_____strasse 22 in Z_____ vorzunehmen.“ 2. Auf Nachfrage der PostCom bestätigte die Gesuchstellerin 2 mit Schreiben vom 27. September 2013, dass sie sich als Partei am Verfahren beteiligen will und sich den Anträgen des Ge- suchstellers 1 anschliesst. 3. Der Eingabe des Gesuchstellers 1 sowie den verschiedenen Stellungnahmen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:  Nach einem Brand wurde an der Y_____strasse 22 ein Neubau errichtet, der in der zweiten Februarhälfte 2011 bezogen wurde. In dem Neubau wohnen der Gesuchsteller 1 und seine Lebenspartnerin in einer Wohnung. Zudem hat die A_____ AG dort ihren Sitz. In einer weite- ren Wohnung wohnt die Gesuchstellerin 2. Bei der Gemeinde wird das Gebäude als Wohn- haus im Stockwerkeigentum mit zwei Haushaltungen geführt.  Es gibt zwei am Wohnhaus befestigte Briefkästen, jeweils einen pro Gesuchsteller. Für die A_____ AG besteht seit Jahren ein Postfach. Auch der Gesuchsteller 1 und seine Lebens- partnerin verfügen bereits seit mehreren Jahren über eine Postfachzustellung. Hingegen er- hielt die Gesuchstellerin 2 die an sie adressierten Sendungen in den Hausbriefkasten zuge- stellt.  Am 10. Oktober 2012 eröffnete die Gesuchsgegnerin (Postzustellregion X_____) dem Ge- suchsteller 1, dass der Hausbriefkasten bis am 26. November 2012 vom bisherigen Standort an die Strasse zu versetzen sei. Diese Information ging nur an den Gesuchsteller 1, nicht aber an die in der gleichen Liegenschaft domizilierte A_____ AG und auch nicht an die Miteigentü- merin der Liegenschaft, die Gesuchstellerin 2, die ebenfalls in dieser Liegenschaft wohnt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 setzte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 1 Frist bis zum

28. Februar 2013 für die Versetzung der Hausbriefkästen. Für den Fall des unbenützten Frist- ablaufs wurde dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angekündigt. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufsichtsbe- schwerde an die PostCom. Die Gesuchstellerin 2 wurde mit einer Kopie dieses Schreibens bedient.  Nach unbenutztem Fristablauf wurde die Hauszustellung per 4. März 2013 eingestellt. Die die Gesuchstellerin 2 eröffnete in der Folge ein Postfach. 4. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 nahm die Gesuchsgegnerin zu dieser Eingabe und den Ergän- zungen Stellung.

II. Erwägungen

1. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend han- delt es sich um eine Streitigkeit bezüglich Standorts der Hausbriefkasten. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

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2. Der Gesuchsteller 1 beklagte sich im Laufe des Verfahrens sinngemäss, dass die A_____ AG nicht als Partei behandelt wird. Die A_____ AG hat sich jedoch nie formell um eine Parteistellung im Verfahren bemüht. Die in despektierlichem Ton vorgebrachten Bemerkungen des Gesuchstel- lers 1 vom 25. September 2013 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin „Die von Heiniger be- hauptete Regelung wäre absolut idiotisch …“, kann nicht als ein formelles Begehren um Partei- stellung der A_____ AG interpretiert werden. Ein solches Begehren müsste von der A_____ AG und nicht vom Gesuchsteller 1 gestellt werden. Zudem ist die A_____ AG nicht Miteigentümerin der Liegenschaft. Die Pflicht zur Einrichtung eines den Vorschriften entsprechenden Briefkastens richtet sich an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer der Liegenschaft (vgl. Art. 73 Abs. 1 VPG) und nicht an allfällige Mieter. Im Übrigen verfügt die A_____ AG seit Jahren über ein Postfach und ist somit als Mieterin von der vorliegenden Verfügung nicht betroffen. Die Parteistellung der A_____ AG wäre deshalb ohnehin abzulehnen. 3. Generell fällt in den diversen Eingaben des Gesuchstellers 1 ein offensichtlich unangemessener Tonfall mit mannigfachen despektierlichen Äusserungen auf. Die Gesuchsgegnerin und Mitarbei- tende der Gesuchsgegnerin werden in beleidigender Art und Weise angegangen. Auch wenn die PostCom dezidiert der Ansicht ist, dass sich eine solche Ausdrucksweise nicht ziemt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, um im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren dagegen vorzuge- hen. Art. 60 Abs. 1 VwVG ermächtigt explizit nur Beschwerdeinstanzen, Parteien, die den An- stand verletzen, mit Verweis oder Ordnungsbusse zu bestrafen (vgl. Weissenberger in: Wald- mann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 60, N 16). 4. Die Gesuchsgegnerin wusste bei Aufnahme der Diskussion mit dem Gesuchsteller 1 nicht, dass die Gesuchstellerin 2 Miteigentümerin der Liegenschaft ist und informierte sie deshalb zunächst nicht über die Notwendigkeit, den Briefkasten an einen anderen Standort zu versetzen. Vom Schreiben vom 9. Januar 2013 erhielt die Gesuchstellerin 2 eine Kopie. Die Gesuchsgegnerin räumte später ein, dass man die Gesuchstellerin 2 genau wie den Gesuchsteller 1 direkt hätte anschreiben und auffordern müssen, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Es handelt sich also offensichtlich um ein Versehen. Der Gesuchstellerin 2 sind aus diesem mangelhaften Einbezug in das Verfahren durch die Gesuchsgegnerin keine Nachteile entstan- den. Sie hat auf Nachfrage erklärt, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben will und hatte Ge- legenheit, sich im Verfahren zu äussern. 5. Nach Art. 74 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. „Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haus- haltungen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäfts- häuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden“ (Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; abrufbar unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_gesetzgebung.htm). 6. Die Gesuchsteller berufen sich auf die Regelung für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser und verweisen darauf, dass in der Liegenschaft an der Y_____strasse 22 nicht nur die beiden Partei- en wohnen, sondern dass in den Räumlichkeiten des Gesuchstellers 1 auch die A_____ AG do- miziliert sei. 7. Die Liegenschaft an der Y_____strasse 22 verfügt über zwei Wohnungen und ist somit kein Mehrfamilienhaus. Nach dem Erläuterungsbericht zur VPG gelten als Geschäftshäuser Liegen- schaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stel- lungnahme vom 7. Mai 2013 aus, dass für alle Bewohner des Hauses insgesamt zwei Brief-

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kästen vorhanden sind. Für die A_____ AG existiere ein Postfach, in das ihr die Postsendungen zugestellt werden. Die A_____ AG sei am Briefkasten an der Y_____strasse 22 nicht ange- schrieben, und es existiere kein separater Eingang für die A_____ AG. Die Gesuchsteller haben diesen Angaben der Gesuchsgegnerin nicht widersprochen. Zudem ist auf keinem der in den Verfahrensakten befindlichen Fotos ein Firmenschild oder ein anderer Hinweis auf einen Gewer- bebetrieb erkennbar. Es ist deshalb offensichtlich, dass die Liegenschaft an der Y_____strasse 22 nicht mehrheitlich gewerblich genutzt wird. Da es sich bei der fraglichen Liegenschaft somit weder um ein Mehrfamilienhaus noch um ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt, ist klar, dass der Briefkasten nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzen Zugang zum Haus zu platzieren ist. 8. Keinen Einfluss auf den Briefkastenstandort hat, dass den Gesuchstellern die Postsendungen in ein Postfach zugestellt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchstellerin 2 erst ein Postfach eröffnet hat, nachdem die Gesuchsgegnerin die Hauszustellung eingestellt hat. Die Postfachzustellung ist bei ihr somit eine Folge der Einstellung der Hauszustellung durch die Post. Zudem kann die Anmietung von Postfächern keinen Einfluss auf den Standort des Hausbriefkas- tens haben, weil sonst Änderungen bei der Anmietung von Postfächern den Standort des Haus- briefkastens beeinflussen müssten. 9. Die Gesuchsteller geben an, dass die Gesuchsgegnerin bei angrenzenden Grundstücken ähnli- che Briefkastenstandorte wie an der Y_____strasse 22 toleriere. Diese offensichtliche Ungleich- behandlung verletze ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Allgemein geht der Ge- suchsteller 1 davon aus, dass die Intervention gerade bei seiner Liegenschaft ein Racheakt der Gesuchsgegnerin für die von ihm laut geäusserte Kritik in der Poststelle Z_____ über die Warte- dauer darstelle. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 reichten die Gesuchsteller eine Dokumentation mit vergleichbaren Briefkastenstandorten in der Umgebung ein, die von der Gesuchsgegnerin tole- riert würden. Darüber hinaus zeigten die Gesuchsteller die Route des Postboten bei der täglichen Postzustellung auf, welche aus ihrer Sicht keineswegs eine effiziente Postzustellung wiederspieg- le.

10. Nach Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist an die Grund- rechte gebunden, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Diese Grundrechtsbindung gilt für alle, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, unabhängig von deren Rechtsform: „Das Gemeinwe- sen in allen seinen Erscheinungsformen ist an die Grundrechte auch dann gebunden, wenn ein Verwaltungszweig privatrechtlich organisiert ist (...) oder privatrechtliche Verträge abschliesst“ (Yvo Hangartner, Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen, in: AJP 5/2000, S. 515 ff). Zu Art. 35 Abs. 2 BV hält Biaggini fest: „Der Einsatz privatrechtlicher Handlungs- oder Organisations- formen ist prinzipiell zulässig, darf aber die Grundrechtsbindung nicht unterlaufen … Die Grund- rechtsbindung besteht auch dann, wenn der Staat unternehmerisch handelt (ob durch rechtlich verselbständigte öffentliche Unternehmen, ob durch Verwaltungseinheiten); einen Grenzfall bil- den gemischtwirtschaftliche Unternehmen … Der Begriff der «staatlichen Aufgabe» ist im Kontext des BV 35 Abs. 2 weit zu verstehen. Der Bindung unterliegt, wie noch deutlicher aus BV 5 Abs. 2 hervorgeht, das gesamte staatliche Handeln, nicht etwa nur die Erfüllung von verpflichtend vor- gegebenen Aufgaben. Dies ist bedeutsam für ein öffentliches Unternehmen, das wie die Post ne- ben den gesetzlichen Pflichtleistungen (Universaldienst; vgl. PG 3, 4) auch weitere Dienstleistun- gen erbringen kann (sog. Wettbewerbsdienste, PG 9). Entgegen BGE 129 III 35 ff. bleibt die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Art des Postdienstes. Der Post «im freien Wettbewerb mit Privaten» «gleich lange Spies- se» zu verschaffen (…), ist zwar ein legitimes Anliegen, doch steht es nicht in der Macht des Ge- setzgebers, die Post von der Beachtung der Grundrechte zu dispensieren“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 35, N 9 u. N 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Biaggini bezieht sich auf das alte Recht, doch behalten seine Ausführungen – wie nachfolgend aufgezeigt - für das geltende Recht Gültigkeit).

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11. Die postalische Grundversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Nach Art. 92 Abs. 2 BV ist es eine Aufgabe des Bundes, die er per Gesetz (Art. 13 ff des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.0) der Post übertragen hat. Die Botschaft zum Postgesetz (BBl 2009 5218), das im Okto- ber 2012 in Kraft trat, führt dazu aus: „Mit diesem gesetzlichen Auftrag wird die Schweizerische Post verpflichtet, die Grundversorgung mit Postdiensten gemäss … sicherzustellen. Damit wird eine Bundesaufgabe ausgelagert, welche die Erbringung von Dienstleistungen am Markt beinhal- tet.“ Daran ändert nichts, dass die Post von einer Anstalt in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010; SR 783.1). Sie gilt weiterhin als öffentliches Unternehmen (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1239 f. oder etwa auch Hänni/Stöckli, Wirtschaftverwaltungsrecht, N 1708). Nach dem 4-Kreise-Modell des Bundes, das die Verwaltung aufgrund ihrer Aufgaben ein- teilt, gehört die Post in den vierten Kreis. Dieser umfasst Organisationen, welche ihre Dienstleis- tungen am Markt in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft anbieten; darunter nebst der Post auch die Swisscom oder die SBB (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 1246a; vgl. auch den Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 des Bundes- rates, BBl 2006 8248 ff). Gewiss enthalten das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz di- verse Bestimmungen, die ermöglichen, dass das öffentliche Unternehmen Post wie eine private Unternehmung handeln kann (bspw. privatrechtliche Anstellung der Mitarbeitenden, Ausschluss der Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz, Geltung des Privatrechts für das Verhältnis zwi- schen der Post und ihren Kundinnen und Kunden). Zur privaten Unternehmung wird die Post da- durch nicht, sondern gerade der Status der Post als öffentliches Unternehmen macht es erforder- lich, dass die entsprechenden Sonderregelungen erlassen wurden, damit die Post in diesen Be- reichen Privaten gleichgestellt ist. Zwar schloss das Bundesgericht - für das alte, aber mit voller Gültigkeit für das geltende Recht - in BGE 129 III 35 für den Bereich ausserhalb der Grundver- sorgung eine spezielle Grundrechtsbindung der Post aus (E.5), nahm aber eine privatrechtliche Kontrahierungspflicht an, die sich ausnahmsweise aus dem Verbot des Verstosses gegen die gu- ten Sitten ergeben könne (E.5). Dies bedeutet jedoch auch, dass das Bundesgericht der Post selbst in einem Bereich, wo diese ohne einen staatlichen Auftrag handelt, nicht jede Freiheit zu- erkennt, über die ihre privaten Konkurrenten verfügen.

12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für den Bereich der Grundversorgung die Post als öffentliches Unternehmen an die Grundrechte gebunden ist. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage des Briefkasten- standortes ist in den Art. 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Für den Konfliktfall bestimmt Art 76 VPG, dass die PostCom eine Verfügung erlässt. Die Post ist an die Regelungen der VPG gebunden und muss diese nach den oben aufgeführten Überlegungen rechtsgleich anwenden.

13. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechts- anwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 12. August 2013 ausgeführt, dass die Routen der Postboten einer ständigen Überprüfung unterliegen. Diese Stellungnahme entspricht der von der Gesuchsgegnerin in ständiger Praxis bei analogen Fällen gemachten Aussage, dass sie die Standorte der Hausbriefkasten permanent überprüft, die Anpassung an die geltenden rechtlichen Vorschriften aber in einer gewissen Staffelung erfolgt. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

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14. Die Gesuchsteller stellen sich auf den Standpunkt, dass die Intervention der Gesuchsgegnerin - 20 Monate nach Bezug der Liegenschaft - verspätet sei und auf Willkür schliessen lasse. Zudem berufen sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Gesuchsgegnerin gab an, dass der Gesuchsteller 1 während des Baus mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, was vom Gesuchsteller 1 heftig dementiert wird. Die Gesuchsgegnerin kann nicht be- legen, dass diese Gespräche stattgefunden haben. Belegt sind aber die beiden schriftlichen In- terventionen der Gesuchsgegnerin vom 10. Oktober 2012 und vom 9. Januar 2013. Zwischen dem ersten Schreiben an den Gesuchsteller 1 und der Einstellung der Hauszustellung liegen über 4 ½ Monate.

15. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Aus Art. 9 der BV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Aus- kunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff. und Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufla- ge, 2010, Rz. 627 ff.).

16. Fest steht, dass die Gesuchsteller keinerlei Auskünfte oder Zusicherungen von der Gesuchsgeg- nerin erhalten haben, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Die Gesuchsteller möch- ten aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin sie während der Bauphase angeblich nicht über die rechtlichen Vorschriften zum Briefkastenstandort hingewiesen und den bisherigen Brief- kastenstandort während rund 20 Monaten toleriert hat, einen Anspruch ableiten, dass der bishe- rige von den Vorgaben der VPG abweichende Briefkastenstandort nun auch für die Zukunft tole- riert werden muss. „Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zu- standes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrund- lage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen“ (Häfelin, Müller, Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 652). Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post- geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post-briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten- broschuere.pdf). Die Gesuchsgegnerin verfügt für den Fall, dass ihr Neubauten gemeldet wer- den, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die massgeblichen Vorschrif- ten für Briefkastenstandorte sicherstellt. Die Gesuchsteller behaupten nicht, dass sie bei der Ge- suchsgegnerin den Neubau gemeldet und sich nach den geltenden Vorschriften für den Standort von Hausbriefkästen erkundigt haben. Sie scheinen der Gesuchsgegnerin eher vorzuwerfen, dass sie sich nicht von sich aus bei der Bauherrschaft gemeldet hat. Der Gesuchsgegnerin ob- liegt jedoch keine gesetzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unver- hältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Gesuchsgegnerin kann dieser deshalb nicht als Verletzung des Vertrauensschutzes angelastet werden.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort an der Y_____strasse 22 in Z_____ nicht den Vorschriften von Art. 73 ff. VPG entspricht. Auch die anderen von den Gesuchstellern aufgeführten Gründe für die Tolerierung des Briefkastenstandortes sind nicht stichhaltig. Die Gesuchsgegnerin hat somit zu Recht die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG eingestellt.

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18. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 unter Kostenfolge den Antrag, die Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 22, Z_____, anzuweisen, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Zu prüfen ist, ob die Hauseigentümer effektiv mittels Verfügung dazu angehalten werden können, die Briefkastenstandorte entspre- chend den Art. 73 f. VPG zu versetzen. Die Schweizerische Bevölkerung wird vom Postgesetz und der VPG nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an einem bestimmten Ort zu platzieren, bestimm- te Mindestmasse einzuhalten, noch überhaupt Briefkästen aufzustellen. Die Einhaltung der ent- sprechenden rechtlichen Vorgaben ist einzig Voraussetzung dafür, dass die Post zur Hauszustel- lung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Dies lässt sich aus der Präzisierung „für die Zu- stellung von Postsendungen“ in Art. 73 Abs. 1 VPG schliessen. Zudem hielt das Bundesverwal- tungsgericht sinngemäss fest, dass es dem Liegenschafteigentümer prinzipiell frei steht, die Dienstleistung der Zustellung in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten, die Post die In- anspruchnahme des Postzustellservices aber an gewisse Voraussetzungen anknüpft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007, A-2037/2006, E. 7). Dem Antrag der Ge- suchsgegnerin kann daher nicht stattgegeben werden. Hingegen kann festgehalten werden, dass gemäss den in den Akten befindlichen Plänen und Fotos der von der Gesuchsgegnerin geforder- te Standort sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden würde und damit verordnungskonform wäre.

19. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt (je Fr. 100.- pro Gesuchsteller).

20. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihrem Antrag (nicht aber in der Sache selber) unterlegen. Da die Beurteilung des von der Gesuchsgegnerin gestellten Antrages keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat, werden ihr keine Kosten auferlegt.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag des Gesuchstellers 1 vom 8. bzw. 12. April 2013 wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin 2 vom 27. September 2013 wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2013 wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern 1 und 2 je hälftig zu tragen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Hans Hollenstein

Michel Noguet Präsident

Leiter Fachsekretariat

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Zu eröffnen:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.