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VFG-1-2021

Verfügung 1/2021 betreffend Standort Hausbriefkästen

Postcom · 2021-03-18 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin 1 erstellte 2020 zwei Doppeleinfamilienhäuser an den Adressen Y____strasse 37 (Parzelle ____ xxx8; im Eigentum von Gesuchstellerin 1), 39 (Parzelle xxx7; im Eigentum von Gesuchstellerin 1), 41 (Parzelle xxx6; im Eigentum der Gesuchsteller 2) sowie 43 (Parzelle xxx1; im Eigentum der Gesuchsteller 3) in xxxx Z_____. Die Häuser liegen direkt an einer relativ schmalen Kantonsstrasse ohne Trottoir, die von Westen her zum Dorfkern im Osten führt. Ein 5 bis 7 Meter tiefer, mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite der vier Grundstücke. Er wird von der Strasse im Norden durch eine niedrige Granitblockmauer mit einem aufgesetzten Maschendrahtzaun abgegrenzt. Die gemeinsame Zu- fahrt ist rund 10 Meter breit (gemessen ab der Online Karte amtliche Vermessung des Kantons Aargau; _____) und befindet sich auf den mittleren beiden Parzellen: mehrheitlich auf der Par- zelle Nr. xxx7, in geringem Umfang auch auf der Parzelle xxx6. Die beiden äusseren Parzellen verfügen über keine direkte Verbindung zur Kantonsstrasse.

2. Die beiden gleichen und symmetrischen Doppeleinfamilienhäuser haben mittig zwei etwas her- vorstehende Garagen. Die Parzellengrenzen verlaufen jeweils entlang der Trennwand der bei- den Garagen. Zwischen den beiden Doppeleinfamilienhäusern befinden sich zwei Autoabstell- plätze. Die Hauseingänge befinden sich zurückversetzt neben den Garagen. Die Hausbriefkäs- ten sind unmittelbar neben den Hauseingängen an der Garagenaussenmauer montiert. Die Hauszustellung wurde noch nicht aufgenommen.

3. Die Gesuchstellerin 1 erkundigte sich am 22. Juni 2020 telefonisch beim Kundendienst der Post über die korrekte Platzierung der Hausbriefkästen. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 meldete sich ein Mitarbeiter der Post bei der Gesuchstellerin 1 und verwies bezüglich Standort auf das Factsheet der Post zu den Hausbriefkästen. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2020 informierte die Gesuchstelle- rin 1 den Mitarbeitenden der Post über die gewählten Standorte. Dieser reagierte nicht auf diese Nachricht. Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 stellte er jedoch fest, dass die in der Zwischenzeit neben den Hauseingängen montierten Briefkästen sich nicht am richtigen Standort befänden und des- halb umplatziert werden müssten. Am 4. August fand ein Augenschein mit der Gesuchstellerin 1 und Verantwortlichen der Post statt, der keine Einigung ergab. Die Post machte dabei drei Standortvorschläge: Für beide Häuser (37/39 und 41/43) je ein Standort zwischen den beiden Garagen, eine gemeinsame Briefkastenanlage bei der Einfahrt oder Kästen entlang der Mauer. Mit E-Mail vom 6. August 2020 informierte die Post die Gesuchstellerin 1, dass die Hausbrief- kästen an die Grundstücksgrenze gehören und nicht an die Hauswand. Dabei wies sie einen Be- reich entlang der Strasse (Granitblockmauer/Zufahrt) aus. Gesuchstellerin 1 legte darauf mit Schreiben vom 10. August 2020 an die Post ihre Sichtweise dar und forderte die Post auf, die Hauszustellung aufzunehmen. Gleichentags informierte die Post die Gesuchstellerin 1 brieflich, dass die bestehenden Hausbriefkästen nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Mit Schreiben vom 12. August 2020 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung definitiv ab. Als Ersatzlösung bezeichnete sie die Abholung der Sendungen bei der lokalen Post- stelle.

4. Die Gesuchstellerin 1 gelangte mit Eingabe vom 31. August 2020 an die PostCom und bean- tragte die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Briefkästen gestützt auf eine telefonische Auskunft des Kundendienstes aufgestellt worden seien und den Vorgaben entsprächen. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte ent- lang der Granitblockmauer würden demgegenüber zu einer Gefährdung der Bewohner führen, da diese den Vorplatz, der als Zufahrt zu den Parkplätzen und Garagen verwendet werde, über- queren müssten. Weiter bestritt die Gesuchstellerin 1, dass diese Standorte zu einem Zeitge- winn bei der Zustellung führen würden, zumal der Postbote den Vorplatz unabhängig vom Standort befahren müsse, und stellte die Verhältnismässigkeit in Frage. Die aktuellen Standorte seien optimal, eine Umplatzierung der Hausbriefkästen würde für die Post keine Vorteile, für die Bewohner jedoch nur Nachteile bringen. Sie wies zudem darauf hin, dass die aktuellen Stand- orte wettergeschützt und beleuchtet seien, wie im Factsheet der Post vorgesehen.

5. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 18. September reichte die Gesuchstellerin 1 verschiedene Unterlagen ein, namentlich die Vollmachten der Gesuchstel- ler 2 und 3.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 3/7 PostCom-D-8D623401/4 6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 die Abweisung des Gesuchs und begründete dies damit, dass die bestehenden Hausbriefkästen mit 7 Metern Abstand von der Grundstücksgrenze nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Dies führe zu einem Mehraufwand und Zeitverlust bei der Hauszustellung. Die Boten müssten den Vorplatz befahren und ein Wendemanöver ausführen, welches bei korrektem Standort vermie- den werden könne. Abstellflächen für Fahrzeuge würden das Wendemanöver erschweren oder verunmöglichen. Bei einem Standort der Hausbriefkästen an der Grundstücksgrenze könne die Zustellung hingegen direkt ab Fahrzeug vorgenommen werden, ein Befahren des Vorplatzes mit Wendemanöver könnte vermieden werden. Weiter bestritt die Post, dass eine telefonische Kon- taktaufnahme der Gesuchstellerin mit dem Kundendienst stattgefunden habe.

7. Die Gesuchstellerin 1 reichte mit ihren Schlussbemerkungen vom 5. November 2020 eine E-Mail vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2020 ein, in der zu beachtende Punkte für die Platzierung aufgeführt sind: «Die Anlage darf keine Sichtzo- nen tangieren (auf den Überholfall auslegen); somit geben indirekt die Sichtzonen den Standort vor / Die Anlage muss hinter der Mauer liegen / Die Anlage sollte selbstverständlich den Verkehr auf der Parzelle nicht tangieren / Evtl. wäre eine Anlage sinnvoller als je eine auf beiden Seiten (Sichtzonen)». Weiter äusserte sich die Gesuchstellerin 1 zu den von der Post anlässlich des Augenscheins vorgeschlagenen drei Varianten für mögliche Briefkastenstandorte und bezeich- net sie als nicht umsetzbar. Die am nächsten gelegenen Standorte, die von der Post wie auch vom Departement für Bau, Verkehr und Umwelt ohne Zeitverlust und konform seien, seien die jetzigen Standorte der Briefkästen. Die Briefkästen würden an der jeweiligen Parzellengrenze beim Zugang zum Haus liegen. Die Gesuchstellerin 1 beharrte darauf, die Briefkästen aufgrund der mündlichen Zusage des Kundendienstes Post vom 22. Juni 2020 montiert zu haben. Sie wies zudem darauf hin, dass der Vorplatz immer hindernisfrei befahrbar sei, da die Parkplätze fix eingezeichnet seien.

8. In ihren Schlussbemerkungen vom 27. Januar 2021 stellte die Post die Sichtzonen, welche die Gesuchstellerin 1 in einer eingereichten Fotoaufnahme aus Vogelperspektive eingezeichnet hatte, in Frage. Bezüglich Sichtzonen verwies die Post auf § 45 Abs. 1 der [ausser Kraft gesetz- ten] Allgemeinen Verordnung zum kantonalen Baugesetz sowie auf die VSS-Norm SN 640 273, Ziff. 5 und bestritt, dass ein Briefkasten die Sicht verdecken könne. Sie hielt fest, dass eine Brief- kastenanlage ohne Weiteres am Maschendrahtzaun errichtet werden könne, welcher in der Zwi- schenzeit auf der Granitblockmauer angebracht wurde. Bezüglich Sicherheitsbedenken verwies die Post auf die Verfügung der PostCom 11/2019, E. 15. Zudem wies sie auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hin und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 sowie des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013.

9. Die Gesuchstellerin liess sich mit Schreiben vom 6. Februar 2021 nochmals vernehmen und wies auf das durch das abfallende Gelände eingeschränkte Sichtfeld hin. Zudem stelle ein Ma- schendrahtzaun im Gegensatz zu einer Briefkastenanlage kein Hindernis für eine Sichtzone dar. Sie erwähnte zudem erstmals eine Einliegerwohnung in einem der vier Liegenschaften, so dass eine Briefkastenanlage fünf Briefkästen umfassen würde.

10. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 11 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 12 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die verweigerte Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Parteien im

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 4/7 PostCom-D-8D623401/4 Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 13 Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfami- lien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standort- vorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterin- nen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverord- nung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Brief- kästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c). Die Post- Com verfügt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts über einen Ermessenspielraum. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwal- tungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ull- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2020, Rz. 439 f.).

E. 14 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die aktuellen Briefkastenstandorte den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden, zumal für sie kein anderer Standort in Frage komme. Die Standorte bei der Zufahrt würden sich in den Sichtzonen befinden und Verkehrssicherheit gefährden. Die Standorte entlang der Granitblockmauer würden den Verkehr auf den Parzellen behindern und die Bewohner einer Gefährdung aussetzen, weil diese zum Leeren des Briefkas- tens den Vorplatz überqueren müssten. Für die Post kommen hingegen nur Standorte entlang der Granitblockmauer in Frage, die es erlauben, dass der Vorplatz nicht befahren werden müsse.

E. 15 Im Folgenden sind die korrekten Standorte nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmungen basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig ge- macht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Daraus ergeben sich folgende Standorte: − Für die Hausnummer 37 (Parzelle xxx8): Diese Parzelle hat keine direkte Verbindung zur Strasse. Die relevante Grundstücksgrenze bzw. der relevante allgemein benutzte Zugang entspricht somit der Grenze zur Parzelle xxx7 im Westen. Der zur Strasse nächstgelegene Standort befindet sich an der Granitblockmauer, unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze mit der Nachbarsparzelle. − Für die Hausnummer 39 (Parzelle xxx7): Diese Parzelle hat eine direkte Verbindung zur Strasse. Der Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet sich bei der Zufahrt, mithin in der nordöstlichen Grundstücksecke. − Dasselbe gilt für die Hausnummer 41 (Parzelle Nr. xxx6), jedoch mit Standort an der gegen- überliegenden Seite der Zufahrt. − Für die Hausnummer 43 (Parzelle Nr. xxx1) gilt dasselbe wie für die Hausnummer 37: Der von der Strasse nächstgelegene Standort befindet sich an der Granitblockmauer, an der Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx6, noch vor dem Parkplatz.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 5/7 PostCom-D-8D623401/4

E. 16 Die Gesuchsteller wenden ein, dass die Standorte bei der Einfahrt wegen der freizuhaltenden Sichtzone ausgeschlossen seien. Die Post hingegen verweist auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Dieses besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kantonalen und kommu- nalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheitsvorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings vermag ein einzelner Haus- briefkasten im vorliegenden Fall die Sicht nicht derart zu beschränken, dass eine relevante Ge- fahr davon ausgehen würde. Eine vorsichtige Platzierung der Briefkästen neben der Zufahrt sollte daher möglich sein. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ist den Gesuchstellern jedoch auch die Option offen zu lassen, einen Standort pro Doppeleinfamilienhaus zu wählen. Das be- deutet, dass die Briefkästen der beiden mittleren Parzellen neben diejenigen der äusseren Par- zellen an der Granitblockmauer platziert werden dürfen, sofern sie gleichzeitig bedient werden können. Weiter steht es den Gesuchstellern frei, eine gemeinsame Briefkastenanlage zu errich- ten. Bei deren Platzierung besteht grössere Freiheit, sie muss jedoch hindernisfrei erreichbar sein.

E. 17 Die bestehenden Briefkästen sind unmittelbar neben den Hauseingängen an der hervorstehen- den Seitenmauer der Garagen platziert und befinden sich mehrere Meter von den relevanten Grundstücksgrenzen entfernt. Sie entsprechen damit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Das von den Gesuchstellern herangezogene Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 ist unbehelflich, zumal die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen erreichbar war - nicht mit den vorliegenden vergleichbar sind. Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Aspekte der Beleuchtung, des Wetterschutzes und des Komforts stellen keine Standortkriterien gemäss Postverordnung dar und sind daher für die PostCom nicht relevant.

E. 18 Die Post schlug der Gesuchstellerin 1 anlässlich des Augenscheins vom 4. August 2020 Stand- orte entlang der Granitblockmauer vor. Ob dabei von der Strassen- oder der Häuserseite ge- sprochen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen; der Gesuchsteller geht bei seinen Ausfüh- rungen von einer häuserseitigen Platzierung aus. Die Ausführungen der Post im Verfahren, wo- nach mit einer solchen Platzierung das Befahren des Vorplatzes vermieden werden könne, lässt hingegen den einzigen Schluss zu, dass die Post von einer strassenseitigen Platzierung aus- geht. Dazu ist festzuhalten, dass zum einen solche Briefkästen die Verkehrssicherheit gefährden würden, und es zum anderen den Bewohnerinnen und Bewohnern aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann, zur Leerung der Briefkästen die Fahrbahn einer solchen Strasse betre- ten zu müssen. Darüber hinaus wären diese Standorte für die äusseren beiden Parzellen man- gels allgemein benutzten Zugangs ohnehin verordnungswidrig, Der von der Post im Verfahren gemachte Vorschlag, die Briefkästen strassenseitig aufzustellen, ist somit untauglich.

E. 19 Hingegen ist eine Gefährdung der Bewohner beim Überqueren des Vorplatzes nicht ersichtlich, zumal die Verhältnisse das Befahren nur im Schritttempo erlauben dürften. Auch die von den Gesuchstellern vorgebrachte Behinderung des Verkehrs auf dem Vorplatz kann nicht berück- sichtigt werden. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschrän- kungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung seines Grundeigentums hinzunehmen (vgl. Verfügung PostCom 11/2019 vom 13. Juni 2019, Ziff. 15). Das Versäumnis, die Platzierung der Briefkästen bereits bei der Projektierung der Liegenschaften einzubeziehen und mit der Post ab- zusprechen, darf nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen gereichen. Dasselbe gilt für den Einwand, dass ein Standort auf einer fremden Parzelle eine Dienstbarkeit erfordere. Da es sich um Neubauten handelt, hätten die Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen der ohnehin notwendigen weiteren Dienstbarkeiten wie Näherbaurecht, Weg- und Fahrrechte etc. zu regeln.

E. 20 Die Gesuchsteller rügen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sie vor- bringen, die Briefkästen gestützt auf eine telefonische Zusage des Kundendienstes platziert zu haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd- liche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be- hörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 6/7 PostCom-D-8D623401/4 geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff. und Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 624 ff.). Allerdings räumt die Gesuchstellerin 1 in ihren Ausführungen selber ein, dass der Kundendienst sie auf die allgemeinen Regeln verwiesen habe. Diese wurden von den Ge- suchstellern jedoch mit der gewählten Platzierung gerade nicht berücksichtigt.

E. 21 Die Gesuchsteller beanstanden, dass die Versetzung der Hausbriefkästen unverhältnismässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die bestehenden Briefkasten wegen des erforderlichen Mehrwegs bzw. Mehraufwands die Zustellung erschweren. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen be- trächtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Versetzung der Briefkästen ist daher verhältnismässig.

E. 22 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen neben den Haustü- ren nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten.

E. 23 Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 7/7 PostCom-D-8D623401/4

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufer- legt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern − A_____ − B_____ − C_____ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-8D623401/4

Verfügung Nr. 1/2021 vom 18.03.2021 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ AG Gesuchstellerin 1 ___, vertreten durch ____ B______ Gesuchsteller 2 Y____strasse 41, xxxx Z_____, vertreten durch Gesuchstellerin 1 C_____ Gesuchsteller 3 Y_____strasse 43, xxxx Z____, vertreten durch Gesuchstellerin 1

gegen Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend Standort Hausbriefkästen Y_____strasse 37-43, xxxx Z_____

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 2/7 PostCom-D-8D623401/4 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin 1 erstellte 2020 zwei Doppeleinfamilienhäuser an den Adressen Y____strasse 37 (Parzelle ____ xxx8; im Eigentum von Gesuchstellerin 1), 39 (Parzelle xxx7; im Eigentum von Gesuchstellerin 1), 41 (Parzelle xxx6; im Eigentum der Gesuchsteller 2) sowie 43 (Parzelle xxx1; im Eigentum der Gesuchsteller 3) in xxxx Z_____. Die Häuser liegen direkt an einer relativ schmalen Kantonsstrasse ohne Trottoir, die von Westen her zum Dorfkern im Osten führt. Ein 5 bis 7 Meter tiefer, mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite der vier Grundstücke. Er wird von der Strasse im Norden durch eine niedrige Granitblockmauer mit einem aufgesetzten Maschendrahtzaun abgegrenzt. Die gemeinsame Zu- fahrt ist rund 10 Meter breit (gemessen ab der Online Karte amtliche Vermessung des Kantons Aargau; _____) und befindet sich auf den mittleren beiden Parzellen: mehrheitlich auf der Par- zelle Nr. xxx7, in geringem Umfang auch auf der Parzelle xxx6. Die beiden äusseren Parzellen verfügen über keine direkte Verbindung zur Kantonsstrasse.

2. Die beiden gleichen und symmetrischen Doppeleinfamilienhäuser haben mittig zwei etwas her- vorstehende Garagen. Die Parzellengrenzen verlaufen jeweils entlang der Trennwand der bei- den Garagen. Zwischen den beiden Doppeleinfamilienhäusern befinden sich zwei Autoabstell- plätze. Die Hauseingänge befinden sich zurückversetzt neben den Garagen. Die Hausbriefkäs- ten sind unmittelbar neben den Hauseingängen an der Garagenaussenmauer montiert. Die Hauszustellung wurde noch nicht aufgenommen.

3. Die Gesuchstellerin 1 erkundigte sich am 22. Juni 2020 telefonisch beim Kundendienst der Post über die korrekte Platzierung der Hausbriefkästen. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 meldete sich ein Mitarbeiter der Post bei der Gesuchstellerin 1 und verwies bezüglich Standort auf das Factsheet der Post zu den Hausbriefkästen. In ihrer Antwort vom 8. Juli 2020 informierte die Gesuchstelle- rin 1 den Mitarbeitenden der Post über die gewählten Standorte. Dieser reagierte nicht auf diese Nachricht. Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 stellte er jedoch fest, dass die in der Zwischenzeit neben den Hauseingängen montierten Briefkästen sich nicht am richtigen Standort befänden und des- halb umplatziert werden müssten. Am 4. August fand ein Augenschein mit der Gesuchstellerin 1 und Verantwortlichen der Post statt, der keine Einigung ergab. Die Post machte dabei drei Standortvorschläge: Für beide Häuser (37/39 und 41/43) je ein Standort zwischen den beiden Garagen, eine gemeinsame Briefkastenanlage bei der Einfahrt oder Kästen entlang der Mauer. Mit E-Mail vom 6. August 2020 informierte die Post die Gesuchstellerin 1, dass die Hausbrief- kästen an die Grundstücksgrenze gehören und nicht an die Hauswand. Dabei wies sie einen Be- reich entlang der Strasse (Granitblockmauer/Zufahrt) aus. Gesuchstellerin 1 legte darauf mit Schreiben vom 10. August 2020 an die Post ihre Sichtweise dar und forderte die Post auf, die Hauszustellung aufzunehmen. Gleichentags informierte die Post die Gesuchstellerin 1 brieflich, dass die bestehenden Hausbriefkästen nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Mit Schreiben vom 12. August 2020 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung definitiv ab. Als Ersatzlösung bezeichnete sie die Abholung der Sendungen bei der lokalen Post- stelle.

4. Die Gesuchstellerin 1 gelangte mit Eingabe vom 31. August 2020 an die PostCom und bean- tragte die Genehmigung der bestehenden Briefkastenstandorte. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Briefkästen gestützt auf eine telefonische Auskunft des Kundendienstes aufgestellt worden seien und den Vorgaben entsprächen. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte ent- lang der Granitblockmauer würden demgegenüber zu einer Gefährdung der Bewohner führen, da diese den Vorplatz, der als Zufahrt zu den Parkplätzen und Garagen verwendet werde, über- queren müssten. Weiter bestritt die Gesuchstellerin 1, dass diese Standorte zu einem Zeitge- winn bei der Zustellung führen würden, zumal der Postbote den Vorplatz unabhängig vom Standort befahren müsse, und stellte die Verhältnismässigkeit in Frage. Die aktuellen Standorte seien optimal, eine Umplatzierung der Hausbriefkästen würde für die Post keine Vorteile, für die Bewohner jedoch nur Nachteile bringen. Sie wies zudem darauf hin, dass die aktuellen Stand- orte wettergeschützt und beleuchtet seien, wie im Factsheet der Post vorgesehen.

5. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 18. September reichte die Gesuchstellerin 1 verschiedene Unterlagen ein, namentlich die Vollmachten der Gesuchstel- ler 2 und 3.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 3/7 PostCom-D-8D623401/4 6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 die Abweisung des Gesuchs und begründete dies damit, dass die bestehenden Hausbriefkästen mit 7 Metern Abstand von der Grundstücksgrenze nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Dies führe zu einem Mehraufwand und Zeitverlust bei der Hauszustellung. Die Boten müssten den Vorplatz befahren und ein Wendemanöver ausführen, welches bei korrektem Standort vermie- den werden könne. Abstellflächen für Fahrzeuge würden das Wendemanöver erschweren oder verunmöglichen. Bei einem Standort der Hausbriefkästen an der Grundstücksgrenze könne die Zustellung hingegen direkt ab Fahrzeug vorgenommen werden, ein Befahren des Vorplatzes mit Wendemanöver könnte vermieden werden. Weiter bestritt die Post, dass eine telefonische Kon- taktaufnahme der Gesuchstellerin mit dem Kundendienst stattgefunden habe.

7. Die Gesuchstellerin 1 reichte mit ihren Schlussbemerkungen vom 5. November 2020 eine E-Mail vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2020 ein, in der zu beachtende Punkte für die Platzierung aufgeführt sind: «Die Anlage darf keine Sichtzo- nen tangieren (auf den Überholfall auslegen); somit geben indirekt die Sichtzonen den Standort vor / Die Anlage muss hinter der Mauer liegen / Die Anlage sollte selbstverständlich den Verkehr auf der Parzelle nicht tangieren / Evtl. wäre eine Anlage sinnvoller als je eine auf beiden Seiten (Sichtzonen)». Weiter äusserte sich die Gesuchstellerin 1 zu den von der Post anlässlich des Augenscheins vorgeschlagenen drei Varianten für mögliche Briefkastenstandorte und bezeich- net sie als nicht umsetzbar. Die am nächsten gelegenen Standorte, die von der Post wie auch vom Departement für Bau, Verkehr und Umwelt ohne Zeitverlust und konform seien, seien die jetzigen Standorte der Briefkästen. Die Briefkästen würden an der jeweiligen Parzellengrenze beim Zugang zum Haus liegen. Die Gesuchstellerin 1 beharrte darauf, die Briefkästen aufgrund der mündlichen Zusage des Kundendienstes Post vom 22. Juni 2020 montiert zu haben. Sie wies zudem darauf hin, dass der Vorplatz immer hindernisfrei befahrbar sei, da die Parkplätze fix eingezeichnet seien.

8. In ihren Schlussbemerkungen vom 27. Januar 2021 stellte die Post die Sichtzonen, welche die Gesuchstellerin 1 in einer eingereichten Fotoaufnahme aus Vogelperspektive eingezeichnet hatte, in Frage. Bezüglich Sichtzonen verwies die Post auf § 45 Abs. 1 der [ausser Kraft gesetz- ten] Allgemeinen Verordnung zum kantonalen Baugesetz sowie auf die VSS-Norm SN 640 273, Ziff. 5 und bestritt, dass ein Briefkasten die Sicht verdecken könne. Sie hielt fest, dass eine Brief- kastenanlage ohne Weiteres am Maschendrahtzaun errichtet werden könne, welcher in der Zwi- schenzeit auf der Granitblockmauer angebracht wurde. Bezüglich Sicherheitsbedenken verwies die Post auf die Verfügung der PostCom 11/2019, E. 15. Zudem wies sie auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts hin und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 sowie des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013.

9. Die Gesuchstellerin liess sich mit Schreiben vom 6. Februar 2021 nochmals vernehmen und wies auf das durch das abfallende Gelände eingeschränkte Sichtfeld hin. Zudem stelle ein Ma- schendrahtzaun im Gegensatz zu einer Briefkastenanlage kein Hindernis für eine Sichtzone dar. Sie erwähnte zudem erstmals eine Einliegerwohnung in einem der vier Liegenschaften, so dass eine Briefkastenanlage fünf Briefkästen umfassen würde.

10. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 11. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die verweigerte Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Parteien im

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 4/7 PostCom-D-8D623401/4 Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

13. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfami- lien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standort- vorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterin- nen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverord- nung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Brief- kästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c). Die Post- Com verfügt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts über einen Ermessenspielraum. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwal- tungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ull- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2020, Rz. 439 f.).

14. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die aktuellen Briefkastenstandorte den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden, zumal für sie kein anderer Standort in Frage komme. Die Standorte bei der Zufahrt würden sich in den Sichtzonen befinden und Verkehrssicherheit gefährden. Die Standorte entlang der Granitblockmauer würden den Verkehr auf den Parzellen behindern und die Bewohner einer Gefährdung aussetzen, weil diese zum Leeren des Briefkas- tens den Vorplatz überqueren müssten. Für die Post kommen hingegen nur Standorte entlang der Granitblockmauer in Frage, die es erlauben, dass der Vorplatz nicht befahren werden müsse.

15. Im Folgenden sind die korrekten Standorte nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmungen basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig ge- macht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Daraus ergeben sich folgende Standorte: − Für die Hausnummer 37 (Parzelle xxx8): Diese Parzelle hat keine direkte Verbindung zur Strasse. Die relevante Grundstücksgrenze bzw. der relevante allgemein benutzte Zugang entspricht somit der Grenze zur Parzelle xxx7 im Westen. Der zur Strasse nächstgelegene Standort befindet sich an der Granitblockmauer, unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze mit der Nachbarsparzelle. − Für die Hausnummer 39 (Parzelle xxx7): Diese Parzelle hat eine direkte Verbindung zur Strasse. Der Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet sich bei der Zufahrt, mithin in der nordöstlichen Grundstücksecke. − Dasselbe gilt für die Hausnummer 41 (Parzelle Nr. xxx6), jedoch mit Standort an der gegen- überliegenden Seite der Zufahrt. − Für die Hausnummer 43 (Parzelle Nr. xxx1) gilt dasselbe wie für die Hausnummer 37: Der von der Strasse nächstgelegene Standort befindet sich an der Granitblockmauer, an der Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx6, noch vor dem Parkplatz.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 5/7 PostCom-D-8D623401/4 16. Die Gesuchsteller wenden ein, dass die Standorte bei der Einfahrt wegen der freizuhaltenden Sichtzone ausgeschlossen seien. Die Post hingegen verweist auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Dieses besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kantonalen und kommu- nalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheitsvorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings vermag ein einzelner Haus- briefkasten im vorliegenden Fall die Sicht nicht derart zu beschränken, dass eine relevante Ge- fahr davon ausgehen würde. Eine vorsichtige Platzierung der Briefkästen neben der Zufahrt sollte daher möglich sein. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ist den Gesuchstellern jedoch auch die Option offen zu lassen, einen Standort pro Doppeleinfamilienhaus zu wählen. Das be- deutet, dass die Briefkästen der beiden mittleren Parzellen neben diejenigen der äusseren Par- zellen an der Granitblockmauer platziert werden dürfen, sofern sie gleichzeitig bedient werden können. Weiter steht es den Gesuchstellern frei, eine gemeinsame Briefkastenanlage zu errich- ten. Bei deren Platzierung besteht grössere Freiheit, sie muss jedoch hindernisfrei erreichbar sein.

17. Die bestehenden Briefkästen sind unmittelbar neben den Hauseingängen an der hervorstehen- den Seitenmauer der Garagen platziert und befinden sich mehrere Meter von den relevanten Grundstücksgrenzen entfernt. Sie entsprechen damit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Das von den Gesuchstellern herangezogene Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 ist unbehelflich, zumal die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen erreichbar war - nicht mit den vorliegenden vergleichbar sind. Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Aspekte der Beleuchtung, des Wetterschutzes und des Komforts stellen keine Standortkriterien gemäss Postverordnung dar und sind daher für die PostCom nicht relevant.

18. Die Post schlug der Gesuchstellerin 1 anlässlich des Augenscheins vom 4. August 2020 Stand- orte entlang der Granitblockmauer vor. Ob dabei von der Strassen- oder der Häuserseite ge- sprochen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen; der Gesuchsteller geht bei seinen Ausfüh- rungen von einer häuserseitigen Platzierung aus. Die Ausführungen der Post im Verfahren, wo- nach mit einer solchen Platzierung das Befahren des Vorplatzes vermieden werden könne, lässt hingegen den einzigen Schluss zu, dass die Post von einer strassenseitigen Platzierung aus- geht. Dazu ist festzuhalten, dass zum einen solche Briefkästen die Verkehrssicherheit gefährden würden, und es zum anderen den Bewohnerinnen und Bewohnern aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann, zur Leerung der Briefkästen die Fahrbahn einer solchen Strasse betre- ten zu müssen. Darüber hinaus wären diese Standorte für die äusseren beiden Parzellen man- gels allgemein benutzten Zugangs ohnehin verordnungswidrig, Der von der Post im Verfahren gemachte Vorschlag, die Briefkästen strassenseitig aufzustellen, ist somit untauglich.

19. Hingegen ist eine Gefährdung der Bewohner beim Überqueren des Vorplatzes nicht ersichtlich, zumal die Verhältnisse das Befahren nur im Schritttempo erlauben dürften. Auch die von den Gesuchstellern vorgebrachte Behinderung des Verkehrs auf dem Vorplatz kann nicht berück- sichtigt werden. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschrän- kungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung seines Grundeigentums hinzunehmen (vgl. Verfügung PostCom 11/2019 vom 13. Juni 2019, Ziff. 15). Das Versäumnis, die Platzierung der Briefkästen bereits bei der Projektierung der Liegenschaften einzubeziehen und mit der Post ab- zusprechen, darf nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen gereichen. Dasselbe gilt für den Einwand, dass ein Standort auf einer fremden Parzelle eine Dienstbarkeit erfordere. Da es sich um Neubauten handelt, hätten die Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen der ohnehin notwendigen weiteren Dienstbarkeiten wie Näherbaurecht, Weg- und Fahrrechte etc. zu regeln.

20. Die Gesuchsteller rügen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sie vor- bringen, die Briefkästen gestützt auf eine telefonische Zusage des Kundendienstes platziert zu haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd- liche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be- hörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 6/7 PostCom-D-8D623401/4 geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff. und Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 624 ff.). Allerdings räumt die Gesuchstellerin 1 in ihren Ausführungen selber ein, dass der Kundendienst sie auf die allgemeinen Regeln verwiesen habe. Diese wurden von den Ge- suchstellern jedoch mit der gewählten Platzierung gerade nicht berücksichtigt.

21. Die Gesuchsteller beanstanden, dass die Versetzung der Hausbriefkästen unverhältnismässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die bestehenden Briefkasten wegen des erforderlichen Mehrwegs bzw. Mehraufwands die Zustellung erschweren. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen be- trächtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Versetzung der Briefkästen ist daher verhältnismässig.

22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen neben den Haustü- ren nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten.

23. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

Aktenzeichen: PostCom-033-12/9/12 7/7 PostCom-D-8D623401/4

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufer- legt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern − A_____ − B_____ − C_____

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: