Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller wohnt an der Dorfstrasse 1 in A._______. Sein Hausbriefkasten befindet sich an der Hausmauer zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor etwa 6 m von der Grund- stücksgrenze und der Dorfstrasse entfernt. Südlich der Parzelle verläuft das Trottoir, das durch eine niedrige, beim Garagenvorplatz endende Stützmauer vom Grundstück des Gesuchstellers abgegrenzt wird. Am östlichen Rand der Parzelle verläuft eine zweite, gegen die Strasse hin niedriger werdende Stützmauer entlang der Parzellengrenze bis zur Dorfstrasse.
2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und 8. März 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, G._______ den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Am 12. März 2016 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, er könne den Briefkasten nicht auf die Stützmauer gegen Osten setzen, da diese seinem Nachbarn gehöre. Die Betonmauer gegen Süden gehöre dem Kanton, weshalb auch dieser Standort nicht zulässig sei, und mitten in der Garageneinfahrt könne er den Briefkasten auch nicht aufstellen. Er wolle den jetzigen Standort beibehalten, da die Zustellung der Postsendungen seit 35 Jahren immer ge- klappt habe.
3. Am 17. März 2016 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, die Gesetzesbestimmungen betreffend den Standort der Hausbriefkästen seien in der Vergangenheit nicht in jeder Region gleich umge- setzt worden. Die Vorgaben würden nun von der Post schweizweit überprüft und nach und nach überall umgesetzt, weshalb der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden müsse. Sowohl die Stützmauer gegen Osten als auch die Mauer gegen Süden zum Trottoir hin stünden gemäss Grundbuchplan auf seiner Parzelle. Es spreche somit nichts gegen die von der Post vor- geschlagenen Briefkastenstandorte rechts oder links des Garagenvorplatzes.
4. Am 25. April 2016 forderte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller zum dritten Mal auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm an, andernfalls die Hauszustellung einzustellen.
5. Am 6. Mai 2016 gelangte der Gesuchsteller an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragte sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zur Begründung verwies er auf seinen Brief an die Post vom 12. März 2016, in welchem er beantragt hatte, den bisherigen Briefkastenstandort beizubehalten.
6. Am 12. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom den Eingang des Gesuchs und lud den Gesuchsteller ein, zur Ergänzung seines Gesuchs bis zum 6. Juni 2016 einen massstabge- treuen Plan seines Grundstücks sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen. Dieser Auf- forderung kam der Gesuchsteller am 25. Mai 2016 nach und reichte drei Fotos des Garagenvor- platzes und des Briefkastenstandorts ein.
7. Am 26. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, sich zum Gesuch bis zum
24. Juni 2016 schriftlich zu äussern, und hielt fest, dass die PostCom davon ausgehe, dass die Gesuchsgegnerin die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens weiter er- bringe.
8. Am 2. Juni 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchstel- ler während des Verfahrens vor der PostCom wie bisher erbringe.
9. Am 20. Juni 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der jetzige Standort des Hausbriefkastens sei nicht verordnungs- konform, da der Briefkasten etwa 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei. Auch wenn der Standort nach Angaben des Gesuchstellers während 35 Jahre geduldet worden sei, entstehe dadurch kein Anspruch aus Gewohnheitsrecht auf Beibehaltung des Briefkastenstand- orts. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post einen Mehraufwand in der Zustellung, der in der Summe als unverhältnismässig anzusehen sei.
3/5
10. Am 21. Juni 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum
15. Juli 2016 ein. Nachdem keine Schlussbemerkungen eingegangen waren, schloss es am
1. September 2016 den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
11. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Art. 14 Abs. 3 PG umschreibt den Umfang der Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften. Diese Sendungen werden an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Zei- tungen an sechs Wochentagen zugestellt. Art. 31 VPG regelt die Pflicht der Post zur Hauszustel- lung in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 PG. Nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten sind.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage errichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Nach Art. 74 Abs. 3 VPG kann für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge auf- gestellt werden. Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, da es sich beim Haus des Gesuchstellers um ein Einfamilienhaus handelt.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvor- gaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung: Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Verfü- gung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9; Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4).
15. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Briefkasten rund 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hausmauer angebracht ist. Damit steht er klar nicht an der Grundstücksgrenze wie in Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert.
16. Der Gesuchsteller macht in Bezug auf die Standortvorschläge der Post strassenseitig links oder rechts des Vorplatzes geltend, der Vorplatz sei eng und grenze direkt an die Dorfstrasse. Der schmale Streifen entlang der Strasse über seinen Vorplatz und das Trottoir gehörten dem Kan- ton. Darauf könne er den Briefkasten nicht aufstellen. Der Briefkasten könne auch nicht, wie von
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der Post gefordert, am Ende einer der beiden Mauern aufgestellt werden, da diese Mauern dem Kanton bzw. seinem Nachbarn gehörten. In Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsverhält- nisse ist festzuhalten, dass beide Mauern auf dem Grundstück des Gesuchstellers stehen und somit zum Grundstück des Gesuchstellers gehören. Der im Eigentum des Kantons stehende Streifen entlang der Hauptstrasse gehört zum öffentlichen Raum und wird hauptsächlich als Trot- toir benutzt. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte an den Stützmauern liegen beide an der Grundstücksgrenze und entsprechen somit Art. 74 Abs. 1 VPG. Da beide Standorte beim Zu- gang zum Haus liegen und sich für eine effiziente Zustellung der Postsendungen eignen, bleibt es dem Gesuchsteller überlassen, an welchem der beiden Standorte er seinen Hausbriefkasten aufstellen will.
17. Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, das Trottoir sowie der Streifen entlang des Garagen- vorplatzes seien nicht geeignet zum Abstellen der Zustellfahrzeuge, da die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt werde. Wie sich aus dem Grundbuchplan ergibt, gehören der schmale Streifen entlang der Hauptstrasse und das Trottoir zur öffentlichen Strasse, deren Benutzung sich nach dem Strassenverkehrsrecht richtet. Dieses müssen die Anbieterinnen von Postdiensten be- folgen. Gründe der Verkehrssicherheit können somit gegen einen verordnungskonformen Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht angeführt werden.
18. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, seit 35 Jahren habe die Zustellung der Postsendungen ohne weiteres funktioniert und niemand habe etwas am Standort des Briefkastens an der Haus- mauer bemängelt. Dazu ist anzumerken, dass es nach ständiger Praxis für die Post CH AG zu- lässig ist, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzu- gehen. Aus der Tatsache, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, lässt sich kein Anspruch auf Beibehaltung eines nicht verordnungskonformen Briefkastenstand- orts herleiten (vgl. dazu Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2).
19. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nach Art. 31 Abs. 2 Bst c. VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den bisherigen Briefkas- ten zuzustellen. Vielmehr hat der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung seiner Postsendungen verpflichtet ist.
20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wohnt an der Dorfstrasse 1 in A._______. Sein Hausbriefkasten befindet sich an der Hausmauer zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor etwa 6 m von der Grund- stücksgrenze und der Dorfstrasse entfernt. Südlich der Parzelle verläuft das Trottoir, das durch eine niedrige, beim Garagenvorplatz endende Stützmauer vom Grundstück des Gesuchstellers abgegrenzt wird. Am östlichen Rand der Parzelle verläuft eine zweite, gegen die Strasse hin niedriger werdende Stützmauer entlang der Parzellengrenze bis zur Dorfstrasse.
E. 2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und 8. März 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, G._______ den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Am 12. März 2016 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, er könne den Briefkasten nicht auf die Stützmauer gegen Osten setzen, da diese seinem Nachbarn gehöre. Die Betonmauer gegen Süden gehöre dem Kanton, weshalb auch dieser Standort nicht zulässig sei, und mitten in der Garageneinfahrt könne er den Briefkasten auch nicht aufstellen. Er wolle den jetzigen Standort beibehalten, da die Zustellung der Postsendungen seit 35 Jahren immer ge- klappt habe.
E. 3 Am 17. März 2016 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, die Gesetzesbestimmungen betreffend den Standort der Hausbriefkästen seien in der Vergangenheit nicht in jeder Region gleich umge- setzt worden. Die Vorgaben würden nun von der Post schweizweit überprüft und nach und nach überall umgesetzt, weshalb der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden müsse. Sowohl die Stützmauer gegen Osten als auch die Mauer gegen Süden zum Trottoir hin stünden gemäss Grundbuchplan auf seiner Parzelle. Es spreche somit nichts gegen die von der Post vor- geschlagenen Briefkastenstandorte rechts oder links des Garagenvorplatzes.
E. 4 Am 25. April 2016 forderte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller zum dritten Mal auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm an, andernfalls die Hauszustellung einzustellen.
E. 5 Am 6. Mai 2016 gelangte der Gesuchsteller an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragte sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zur Begründung verwies er auf seinen Brief an die Post vom 12. März 2016, in welchem er beantragt hatte, den bisherigen Briefkastenstandort beizubehalten.
E. 6 Am 12. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom den Eingang des Gesuchs und lud den Gesuchsteller ein, zur Ergänzung seines Gesuchs bis zum 6. Juni 2016 einen massstabge- treuen Plan seines Grundstücks sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen. Dieser Auf- forderung kam der Gesuchsteller am 25. Mai 2016 nach und reichte drei Fotos des Garagenvor- platzes und des Briefkastenstandorts ein.
E. 7 Am 26. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, sich zum Gesuch bis zum
24. Juni 2016 schriftlich zu äussern, und hielt fest, dass die PostCom davon ausgehe, dass die Gesuchsgegnerin die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens weiter er- bringe.
E. 8 Am 2. Juni 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchstel- ler während des Verfahrens vor der PostCom wie bisher erbringe.
E. 9 Am 20. Juni 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der jetzige Standort des Hausbriefkastens sei nicht verordnungs- konform, da der Briefkasten etwa 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei. Auch wenn der Standort nach Angaben des Gesuchstellers während 35 Jahre geduldet worden sei, entstehe dadurch kein Anspruch aus Gewohnheitsrecht auf Beibehaltung des Briefkastenstand- orts. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post einen Mehraufwand in der Zustellung, der in der Summe als unverhältnismässig anzusehen sei.
3/5
E. 10 Am 21. Juni 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum
E. 15 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Briefkasten rund 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hausmauer angebracht ist. Damit steht er klar nicht an der Grundstücksgrenze wie in Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert.
E. 16 Der Gesuchsteller macht in Bezug auf die Standortvorschläge der Post strassenseitig links oder rechts des Vorplatzes geltend, der Vorplatz sei eng und grenze direkt an die Dorfstrasse. Der schmale Streifen entlang der Strasse über seinen Vorplatz und das Trottoir gehörten dem Kan- ton. Darauf könne er den Briefkasten nicht aufstellen. Der Briefkasten könne auch nicht, wie von
4/5
der Post gefordert, am Ende einer der beiden Mauern aufgestellt werden, da diese Mauern dem Kanton bzw. seinem Nachbarn gehörten. In Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsverhält- nisse ist festzuhalten, dass beide Mauern auf dem Grundstück des Gesuchstellers stehen und somit zum Grundstück des Gesuchstellers gehören. Der im Eigentum des Kantons stehende Streifen entlang der Hauptstrasse gehört zum öffentlichen Raum und wird hauptsächlich als Trot- toir benutzt. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte an den Stützmauern liegen beide an der Grundstücksgrenze und entsprechen somit Art. 74 Abs. 1 VPG. Da beide Standorte beim Zu- gang zum Haus liegen und sich für eine effiziente Zustellung der Postsendungen eignen, bleibt es dem Gesuchsteller überlassen, an welchem der beiden Standorte er seinen Hausbriefkasten aufstellen will.
E. 17 Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, das Trottoir sowie der Streifen entlang des Garagen- vorplatzes seien nicht geeignet zum Abstellen der Zustellfahrzeuge, da die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt werde. Wie sich aus dem Grundbuchplan ergibt, gehören der schmale Streifen entlang der Hauptstrasse und das Trottoir zur öffentlichen Strasse, deren Benutzung sich nach dem Strassenverkehrsrecht richtet. Dieses müssen die Anbieterinnen von Postdiensten be- folgen. Gründe der Verkehrssicherheit können somit gegen einen verordnungskonformen Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht angeführt werden.
E. 18 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, seit 35 Jahren habe die Zustellung der Postsendungen ohne weiteres funktioniert und niemand habe etwas am Standort des Briefkastens an der Haus- mauer bemängelt. Dazu ist anzumerken, dass es nach ständiger Praxis für die Post CH AG zu- lässig ist, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzu- gehen. Aus der Tatsache, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, lässt sich kein Anspruch auf Beibehaltung eines nicht verordnungskonformen Briefkastenstand- orts herleiten (vgl. dazu Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2).
E. 19 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nach Art. 31 Abs. 2 Bst c. VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den bisherigen Briefkas- ten zuzustellen. Vielmehr hat der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung seiner Postsendungen verpflichtet ist.
E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/5 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.25135
Verfügung Nr. 1/2017 vom 24. Januar 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 22 12 2016
in Sachen
R._______,
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller wohnt an der Dorfstrasse 1 in A._______. Sein Hausbriefkasten befindet sich an der Hausmauer zwischen dem Hauseingang und dem Garagentor etwa 6 m von der Grund- stücksgrenze und der Dorfstrasse entfernt. Südlich der Parzelle verläuft das Trottoir, das durch eine niedrige, beim Garagenvorplatz endende Stützmauer vom Grundstück des Gesuchstellers abgegrenzt wird. Am östlichen Rand der Parzelle verläuft eine zweite, gegen die Strasse hin niedriger werdende Stützmauer entlang der Parzellengrenze bis zur Dorfstrasse.
2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und 8. März 2016 forderte die Post CH AG, PostMail, G._______ den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu verset- zen. Am 12. März 2016 machte der Gesuchsteller gegenüber der Post geltend, er könne den Briefkasten nicht auf die Stützmauer gegen Osten setzen, da diese seinem Nachbarn gehöre. Die Betonmauer gegen Süden gehöre dem Kanton, weshalb auch dieser Standort nicht zulässig sei, und mitten in der Garageneinfahrt könne er den Briefkasten auch nicht aufstellen. Er wolle den jetzigen Standort beibehalten, da die Zustellung der Postsendungen seit 35 Jahren immer ge- klappt habe.
3. Am 17. März 2016 teilte die Post dem Gesuchsteller mit, die Gesetzesbestimmungen betreffend den Standort der Hausbriefkästen seien in der Vergangenheit nicht in jeder Region gleich umge- setzt worden. Die Vorgaben würden nun von der Post schweizweit überprüft und nach und nach überall umgesetzt, weshalb der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden müsse. Sowohl die Stützmauer gegen Osten als auch die Mauer gegen Süden zum Trottoir hin stünden gemäss Grundbuchplan auf seiner Parzelle. Es spreche somit nichts gegen die von der Post vor- geschlagenen Briefkastenstandorte rechts oder links des Garagenvorplatzes.
4. Am 25. April 2016 forderte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller zum dritten Mal auf, seinen Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm an, andernfalls die Hauszustellung einzustellen.
5. Am 6. Mai 2016 gelangte der Gesuchsteller an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragte sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Zur Begründung verwies er auf seinen Brief an die Post vom 12. März 2016, in welchem er beantragt hatte, den bisherigen Briefkastenstandort beizubehalten.
6. Am 12. Mai 2016 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom den Eingang des Gesuchs und lud den Gesuchsteller ein, zur Ergänzung seines Gesuchs bis zum 6. Juni 2016 einen massstabge- treuen Plan seines Grundstücks sowie Fotos des Briefkastenstandorts einzureichen. Dieser Auf- forderung kam der Gesuchsteller am 25. Mai 2016 nach und reichte drei Fotos des Garagenvor- platzes und des Briefkastenstandorts ein.
7. Am 26. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, sich zum Gesuch bis zum
24. Juni 2016 schriftlich zu äussern, und hielt fest, dass die PostCom davon ausgehe, dass die Gesuchsgegnerin die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens weiter er- bringe.
8. Am 2. Juni 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung beim Gesuchstel- ler während des Verfahrens vor der PostCom wie bisher erbringe.
9. Am 20. Juni 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der jetzige Standort des Hausbriefkastens sei nicht verordnungs- konform, da der Briefkasten etwa 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei. Auch wenn der Standort nach Angaben des Gesuchstellers während 35 Jahre geduldet worden sei, entstehe dadurch kein Anspruch aus Gewohnheitsrecht auf Beibehaltung des Briefkastenstand- orts. Vergleichbare Sachverhalte verursachten der Post einen Mehraufwand in der Zustellung, der in der Summe als unverhältnismässig anzusehen sei.
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10. Am 21. Juni 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum
15. Juli 2016 ein. Nachdem keine Schlussbemerkungen eingegangen waren, schloss es am
1. September 2016 den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
11. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Art. 14 Abs. 3 PG umschreibt den Umfang der Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften. Diese Sendungen werden an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Zei- tungen an sechs Wochentagen zugestellt. Art. 31 VPG regelt die Pflicht der Post zur Hauszustel- lung in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 PG. Nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten sind.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage errichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Nach Art. 74 Abs. 3 VPG kann für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge auf- gestellt werden. Diese Möglichkeit ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, da es sich beim Haus des Gesuchstellers um ein Einfamilienhaus handelt.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvor- gaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung: Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Verfü- gung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9; Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4).
15. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Briefkasten rund 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hausmauer angebracht ist. Damit steht er klar nicht an der Grundstücksgrenze wie in Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert.
16. Der Gesuchsteller macht in Bezug auf die Standortvorschläge der Post strassenseitig links oder rechts des Vorplatzes geltend, der Vorplatz sei eng und grenze direkt an die Dorfstrasse. Der schmale Streifen entlang der Strasse über seinen Vorplatz und das Trottoir gehörten dem Kan- ton. Darauf könne er den Briefkasten nicht aufstellen. Der Briefkasten könne auch nicht, wie von
4/5
der Post gefordert, am Ende einer der beiden Mauern aufgestellt werden, da diese Mauern dem Kanton bzw. seinem Nachbarn gehörten. In Bezug auf die geltend gemachten Eigentumsverhält- nisse ist festzuhalten, dass beide Mauern auf dem Grundstück des Gesuchstellers stehen und somit zum Grundstück des Gesuchstellers gehören. Der im Eigentum des Kantons stehende Streifen entlang der Hauptstrasse gehört zum öffentlichen Raum und wird hauptsächlich als Trot- toir benutzt. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte an den Stützmauern liegen beide an der Grundstücksgrenze und entsprechen somit Art. 74 Abs. 1 VPG. Da beide Standorte beim Zu- gang zum Haus liegen und sich für eine effiziente Zustellung der Postsendungen eignen, bleibt es dem Gesuchsteller überlassen, an welchem der beiden Standorte er seinen Hausbriefkasten aufstellen will.
17. Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, das Trottoir sowie der Streifen entlang des Garagen- vorplatzes seien nicht geeignet zum Abstellen der Zustellfahrzeuge, da die Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt werde. Wie sich aus dem Grundbuchplan ergibt, gehören der schmale Streifen entlang der Hauptstrasse und das Trottoir zur öffentlichen Strasse, deren Benutzung sich nach dem Strassenverkehrsrecht richtet. Dieses müssen die Anbieterinnen von Postdiensten be- folgen. Gründe der Verkehrssicherheit können somit gegen einen verordnungskonformen Brief- kastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht angeführt werden.
18. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, seit 35 Jahren habe die Zustellung der Postsendungen ohne weiteres funktioniert und niemand habe etwas am Standort des Briefkastens an der Haus- mauer bemängelt. Dazu ist anzumerken, dass es nach ständiger Praxis für die Post CH AG zu- lässig ist, bei der Durchsetzung der Standortbestimmungen der Hausbriefkästen gestaffelt vorzu- gehen. Aus der Tatsache, dass der Briefkastenstandort von der Post über Jahre toleriert wurde, lässt sich kein Anspruch auf Beibehaltung eines nicht verordnungskonformen Briefkastenstand- orts herleiten (vgl. dazu Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, E. 4.2).
19. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nach Art. 31 Abs. 2 Bst c. VPG nicht verpflichtet ist, die Postsendungen des Gesuchstellers weiterhin in den bisherigen Briefkas- ten zuzustellen. Vielmehr hat der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Hauszustellung seiner Postsendungen verpflichtet ist.
20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.