Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller haben an der U._______strasse 3 in F._______ ein Einfamilienhaus neu er- stellt, das sie am 2. Juni 2014 bezogen. Bereits zuvor im Februar 2014 waren sie von der Post CH AG (nachfolgend: Post) mündlich, brieflich und per E-Mail auf die Standortvorgaben zur den Hausbriefkästen hingewiesen und aufgefordert worden, den Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benützten Zugang zum Haus aufzustellen. Den Vorschlag der Gesuch- steller, den Briefkasten in den Windfang neben der Haustüre zu integrieren, lehnte die Post ab. Dennoch wurde der Briefkasten am 13. Juni 2014 dort montiert. Er steht nun 2 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und ist über fünf Treppenstufen erreichbar. Nachdem die Gesuchsteller am
16. Juni 2014 die Postumleitung an den neuen Wohnort veranlassten, wurden sie gleichentags mit eingeschriebenem Brief von der Post informiert, dass mangels rechtskonformen Briefkastens die Hauszustellung nicht aufgenommen wird. 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Zudem forderten sie die An- ordnung der Hauszustellung im Rahmen einer vorläufigen Massnahme. Letztere wurde von der PostCom mit Zwischenverfügung des Präsidenten vom 19. August 2014 abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde geführt, der Entscheid ist somit rechtskräftig. 3. Die Gesuchsteller präzisierten ihr Rechtsbegehren mit Schreiben vom 18. September 2014 und beantragen, der aktuelle Briefkastenstandort sei zu akzeptieren. Sie werfen der Post vor, sie nicht frühzeitig und unvollständig über die Vorgaben zum Briefkastenstandort informiert und das Gleichbehandlungsgebot verletzt zu haben. Zudem verweisen sie auf die Statuten der Flurgenos- senschaft, welche wegen Schneebruchs einen Abstand gewisser Vorrichtungen vom Strassen- rand von mindestens 50 cm vorschreiben. Die Post liess sich mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (zum Antrag um Anordnung vorläufiger Massnahmen), 22. August sowie 14. Oktober 2014 ver- nehmen und beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller. Sie weist die Vorwürfe der Gesuchsteller zurück. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend so- weit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der U._______strasse 3 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.
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7. Vorliegend steht der Briefkasten eingebaut im Windfang beim Hauseingang, unbestritten 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, am Ende einer Treppe mit fünf Stufen. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbe- stände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Die Gesuchsteller sind dagegen der Meinung, der Briefkasten entspreche den Vorgaben, zumal der Begriff der Grundstücksgrenze nicht definiert sei. In der Tat wird die Grundstücksgrenze in der Postverordnung nicht weiter präzisiert. Jedoch wird der Begriff in anderen Bereichen, wie im Zivilrecht oder Baurecht sehr wohl verwendet. Art. 668 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hält beispielsweise fest, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben wer- den. Gründe, die Grundstücksgrenze bezüglich den Standortvorgaben für Briefkästen anders zu definieren, sind keine ersichtlich. Die Gesuchsteller haben im Übrigen selber Pläne der Parzelle eingereicht, in denen die Grundstücksgrenze eingezeichnet ist; diese Pläne werden nicht bestrit- ten und können als Grundlage für die Standortwahl herbeigezogen werden. Unerheblich ist dabei, dass die Post den Gesuchstellern im Sinne einer verhältnismässigen Lösung angeblich einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze angab. Zum einen ändert ein von der Post entgegenkommenderweise gewährter Spielraum nichts an der Grundstücksgrenze, die eine klare Linie darstellt. Zum anderen liegt der Briefkasten klar ausserhalb davon. 9. Die Gesuchsteller verweisen auf die Statuten der Flurgenossenschaft, die für Mauern, Häge oder Zäune einen Abstand von 50 cm vom Strassenrand vorgeben, und wenden ein, die Forderung der Post verletzte diese Vorgabe. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht geregelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG ha- ben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). eine genügende ge- setzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben kantonale, kommunale oder private Vorschriften bzw. Normen für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus widersprechen sich die Gesuchsteller, wenn sie gleichzeitig behaupten, die Post habe ihnen in den im Februar 2014 geführten Diskussionen für den Briefkastenstandort einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze zugestanden. Tatsächlich ist zumindest einer der – in der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 aufgezeigten – akzeptierten Standorte unbestrittenermassen mehr als einen halben Meter vom Strassenrand entfernt. Der Briefkasten kann somit mit dem Einverständ- nis der Post so aufgestellt werden, dass die Statuten nicht verletzt werden.
10. Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfah- rensgegenstands der Grundrechtsbindung.
11. Die Gesuchsteller rügen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sie der Post vorwerfen, sie zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch habe die Post ihnen keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht und zudem keine Begründung für die ab- lehnende Haltung zum geplanten Standort im Windfang gegeben. Insbesondere habe die Post den Begriff der Grundstücksgrenze nie erläutert.
12. Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein
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Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser deshalb nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst in einem späten Baustadium von sich aus die Bauherrschaft über die Standort- vorgaben informiert hat. Fest steht weiter, dass die Gesuchsteller keinerlei Auskünfte oder Zusicherungen von der Post erhalten haben, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche die Gesuch- steller gutgläubig den Briefkasten im Windfang hätten installierten dürfen. Im Gegenteil hat die Post von Beginn an unmissverständlich kommuniziert, dass der Briefkasten an der Grundstücks- grenze zu stehen kommen müsse, und dabei laut den Gesuchstellern einen Toleranzwert von ei- nem Meter angegeben. Bereits im Februar 2014 teilte die Post den Gesuchstellern mit, den ge- planten Briefkastenstandort nicht akzeptieren zu wollen, und händigte ihnen das Faktenblatt „Hausbriefkasten und Paketboxen“, welches relevante Informationen zu Standort enthält, aus. Das Beharren der Gesuchsteller auf der nicht erteilten Auskunft über die rechtliche Definition des Begriffs Grundstücksgrenze scheint deshalb vielmehr eine Schutzbehauptung zu sein, zumal die Gesuchsteller gemäss ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Post die Bestellung der Betonelemente für den Windfang bereits veranlasst und den Briefkasten angeschafft hatten. Eine Änderung der Pläne wäre für sie mit einem finanziellen Zusatzaufwand verbunden gewesen. Dies kann jedoch, wie oben aufgezeigt, ebenso wenig der Post angelastet werden, wie eine unkorrekte Beratung durch einen Architekten.
13. Die Post räumt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 ein, den Gesuchsteller beim Ge- spräch vor Ort keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht zu haben. Sie begründet dies damit, dass sie den verbleibenden Freiraum der Eigentümerschaft bei der Wahl des Stand- orts nicht noch durch eigene Vorschläge zusätzlich einschränken möchte. Auf Nachfrage hin werde die Eigentümerschaft aber beraten und die Standortwahl beurteilt und kommentiert. Dieses Vorgehen scheint der PostCom etwas umständlich, zumal ein Gespräch vor Ort prädestiniert wäre, über die konkrete Umsetzung der Standortvorgaben zu diskutieren und mögliche Hinder- nisse für die Standortwahl zu erkennen. Jedoch haben die Gesuchsteller bei der Post offensicht- lich auch nicht um einen konkreten Vorschlag nachgefragt. Ohnehin ist fraglich, ob sie auf einen solchen eingegangen wären, zumal sie von Beginn an den Anschein erweckten, nicht von ihrem Vorhaben abkehren zu wollen. Darüber hinaus hatten die Gesuchsteller spätestens nach Erhalt der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 mit der darin enthaltenen Fotomontage Kennt- nis von drei Standortvorschlägen, die sie jedoch nicht akzeptieren. Sie können deshalb aus der Tatsache, keine konkreten Vorschläge von der Post erhalten zu haben, keine Rechte für sich ab- leiten.
14. Die Gesuchsteller verweisen auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in der Umgebung und sehen das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Ver- waltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte al- lenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfe- lin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen sukzessive durchzusetzen. Der PostCom ist bekannt, dass die Überprüfung und Anpassung der Briefkasten- standorte durch die Post mit einer gewissen Staffelung erfolgt, wobei Neubauten und Altbauten in Renovation prioritär behandelt werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A- 8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht ver- ordnungskonformen Briekastenstandorten keine Rechte ableiten.
15. Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie auf die auf die Statuten der Flurgenossenschaft verweisen, welche wegen Schneebruchs für gewisse Bauten einen Abstand von 50 cm von der Strasse verlangen. Zudem erachten Sie
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den Mehraufwand der Post zur Bedienung ihres Briefkastens als untergeordnet im Vergleich zu ihrem Aufwand für die Versetzung des Briefkastens. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
16. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. In schneereichen Gebieten kann es allerdings gegebenenfalls angezeigt sein, den Briefkasten zum Schutz vor Beschädigungen durch die Schneeräumung oder wegen Schneebruchs nicht direkt an die Strasse zu stellen. Indes zielt dieser Einwand im vorliegenden Fall ins Leere, zumal einer der von der Post in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 vorgeschlagenen Standorte sich laut den Gesuchstellern 75 cm von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse befindet; damit wird die Bestimmung zum Schutz vor Beschädigungen durch Schneebruch in den Statuten der Flurge- nossenschaft mehr als eingehalten. Auch die Beschädigung durch Schneeräumung ist so nicht zu befürchten.
17. Hinsichtlich dem von den Gesuchstellern behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedienung des bestehenden Briefkastens im Windfang ist in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Ein- zelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beach- tung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Absteigen der Zu- stellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen von zwei Metern über fünf Treppenstufen erfor- dert, während die von der Post vorgeschlagenen Standorte praktisch vom Fahrzeug aus bedien- bar sind. Unerheblich ist dabei, ob dieser Mehraufwand für die Post 5,5 Sekunden (laut den Gesuchstellern) oder 15 bis 20 Sekunden (laut Post) beträgt. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt er in erheblichem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentü- merschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die die Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Versetzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung des Briefkastens bzw. Verweigerung der Auf- nahme der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten ist somit klar verhältnismässig.
18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten im Windfang ne- ben dem Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Verschiebung des Briefkastens bzw. die Verweigerung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnismässig- keitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Die Post hat somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zurecht verweigert. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte an bzw. in unmit- telbarer Nähe der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich verordnungskonform sind.
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19. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Dies erfolgt zusätzlich zu den in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014 auferlegten Kosten von Fr. 200.- für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Den Gesuchstellern wird demnach gesamthaft Fr. 400.- in Rechnung gestellt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller haben an der U._______strasse 3 in F._______ ein Einfamilienhaus neu er- stellt, das sie am 2. Juni 2014 bezogen. Bereits zuvor im Februar 2014 waren sie von der Post CH AG (nachfolgend: Post) mündlich, brieflich und per E-Mail auf die Standortvorgaben zur den Hausbriefkästen hingewiesen und aufgefordert worden, den Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benützten Zugang zum Haus aufzustellen. Den Vorschlag der Gesuch- steller, den Briefkasten in den Windfang neben der Haustüre zu integrieren, lehnte die Post ab. Dennoch wurde der Briefkasten am 13. Juni 2014 dort montiert. Er steht nun 2 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und ist über fünf Treppenstufen erreichbar. Nachdem die Gesuchsteller am
16. Juni 2014 die Postumleitung an den neuen Wohnort veranlassten, wurden sie gleichentags mit eingeschriebenem Brief von der Post informiert, dass mangels rechtskonformen Briefkastens die Hauszustellung nicht aufgenommen wird.
E. 2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Zudem forderten sie die An- ordnung der Hauszustellung im Rahmen einer vorläufigen Massnahme. Letztere wurde von der PostCom mit Zwischenverfügung des Präsidenten vom 19. August 2014 abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde geführt, der Entscheid ist somit rechtskräftig.
E. 3 Die Gesuchsteller präzisierten ihr Rechtsbegehren mit Schreiben vom 18. September 2014 und beantragen, der aktuelle Briefkastenstandort sei zu akzeptieren. Sie werfen der Post vor, sie nicht frühzeitig und unvollständig über die Vorgaben zum Briefkastenstandort informiert und das Gleichbehandlungsgebot verletzt zu haben. Zudem verweisen sie auf die Statuten der Flurgenos- senschaft, welche wegen Schneebruchs einen Abstand gewisser Vorrichtungen vom Strassen- rand von mindestens 50 cm vorschreiben. Die Post liess sich mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (zum Antrag um Anordnung vorläufiger Massnahmen), 22. August sowie 14. Oktober 2014 ver- nehmen und beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller. Sie weist die Vorwürfe der Gesuchsteller zurück. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend so- weit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 4 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig.
E. 5 Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der U._______strasse 3 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen.
E. 6 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.
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E. 7 Vorliegend steht der Briefkasten eingebaut im Windfang beim Hauseingang, unbestritten 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, am Ende einer Treppe mit fünf Stufen. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbe- stände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 8 Die Gesuchsteller sind dagegen der Meinung, der Briefkasten entspreche den Vorgaben, zumal der Begriff der Grundstücksgrenze nicht definiert sei. In der Tat wird die Grundstücksgrenze in der Postverordnung nicht weiter präzisiert. Jedoch wird der Begriff in anderen Bereichen, wie im Zivilrecht oder Baurecht sehr wohl verwendet. Art. 668 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hält beispielsweise fest, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben wer- den. Gründe, die Grundstücksgrenze bezüglich den Standortvorgaben für Briefkästen anders zu definieren, sind keine ersichtlich. Die Gesuchsteller haben im Übrigen selber Pläne der Parzelle eingereicht, in denen die Grundstücksgrenze eingezeichnet ist; diese Pläne werden nicht bestrit- ten und können als Grundlage für die Standortwahl herbeigezogen werden. Unerheblich ist dabei, dass die Post den Gesuchstellern im Sinne einer verhältnismässigen Lösung angeblich einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze angab. Zum einen ändert ein von der Post entgegenkommenderweise gewährter Spielraum nichts an der Grundstücksgrenze, die eine klare Linie darstellt. Zum anderen liegt der Briefkasten klar ausserhalb davon.
E. 9 Die Gesuchsteller verweisen auf die Statuten der Flurgenossenschaft, die für Mauern, Häge oder Zäune einen Abstand von 50 cm vom Strassenrand vorgeben, und wenden ein, die Forderung der Post verletzte diese Vorgabe. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht geregelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG ha- ben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). eine genügende ge- setzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben kantonale, kommunale oder private Vorschriften bzw. Normen für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus widersprechen sich die Gesuchsteller, wenn sie gleichzeitig behaupten, die Post habe ihnen in den im Februar 2014 geführten Diskussionen für den Briefkastenstandort einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze zugestanden. Tatsächlich ist zumindest einer der – in der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 aufgezeigten – akzeptierten Standorte unbestrittenermassen mehr als einen halben Meter vom Strassenrand entfernt. Der Briefkasten kann somit mit dem Einverständ- nis der Post so aufgestellt werden, dass die Statuten nicht verletzt werden.
E. 10 Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfah- rensgegenstands der Grundrechtsbindung.
E. 11 Die Gesuchsteller rügen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sie der Post vorwerfen, sie zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch habe die Post ihnen keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht und zudem keine Begründung für die ab- lehnende Haltung zum geplanten Standort im Windfang gegeben. Insbesondere habe die Post den Begriff der Grundstücksgrenze nie erläutert.
E. 12 Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein
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Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser deshalb nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst in einem späten Baustadium von sich aus die Bauherrschaft über die Standort- vorgaben informiert hat. Fest steht weiter, dass die Gesuchsteller keinerlei Auskünfte oder Zusicherungen von der Post erhalten haben, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche die Gesuch- steller gutgläubig den Briefkasten im Windfang hätten installierten dürfen. Im Gegenteil hat die Post von Beginn an unmissverständlich kommuniziert, dass der Briefkasten an der Grundstücks- grenze zu stehen kommen müsse, und dabei laut den Gesuchstellern einen Toleranzwert von ei- nem Meter angegeben. Bereits im Februar 2014 teilte die Post den Gesuchstellern mit, den ge- planten Briefkastenstandort nicht akzeptieren zu wollen, und händigte ihnen das Faktenblatt „Hausbriefkasten und Paketboxen“, welches relevante Informationen zu Standort enthält, aus. Das Beharren der Gesuchsteller auf der nicht erteilten Auskunft über die rechtliche Definition des Begriffs Grundstücksgrenze scheint deshalb vielmehr eine Schutzbehauptung zu sein, zumal die Gesuchsteller gemäss ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Post die Bestellung der Betonelemente für den Windfang bereits veranlasst und den Briefkasten angeschafft hatten. Eine Änderung der Pläne wäre für sie mit einem finanziellen Zusatzaufwand verbunden gewesen. Dies kann jedoch, wie oben aufgezeigt, ebenso wenig der Post angelastet werden, wie eine unkorrekte Beratung durch einen Architekten.
E. 13 Die Post räumt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 ein, den Gesuchsteller beim Ge- spräch vor Ort keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht zu haben. Sie begründet dies damit, dass sie den verbleibenden Freiraum der Eigentümerschaft bei der Wahl des Stand- orts nicht noch durch eigene Vorschläge zusätzlich einschränken möchte. Auf Nachfrage hin werde die Eigentümerschaft aber beraten und die Standortwahl beurteilt und kommentiert. Dieses Vorgehen scheint der PostCom etwas umständlich, zumal ein Gespräch vor Ort prädestiniert wäre, über die konkrete Umsetzung der Standortvorgaben zu diskutieren und mögliche Hinder- nisse für die Standortwahl zu erkennen. Jedoch haben die Gesuchsteller bei der Post offensicht- lich auch nicht um einen konkreten Vorschlag nachgefragt. Ohnehin ist fraglich, ob sie auf einen solchen eingegangen wären, zumal sie von Beginn an den Anschein erweckten, nicht von ihrem Vorhaben abkehren zu wollen. Darüber hinaus hatten die Gesuchsteller spätestens nach Erhalt der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 mit der darin enthaltenen Fotomontage Kennt- nis von drei Standortvorschlägen, die sie jedoch nicht akzeptieren. Sie können deshalb aus der Tatsache, keine konkreten Vorschläge von der Post erhalten zu haben, keine Rechte für sich ab- leiten.
E. 14 Die Gesuchsteller verweisen auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in der Umgebung und sehen das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Ver- waltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte al- lenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfe- lin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen sukzessive durchzusetzen. Der PostCom ist bekannt, dass die Überprüfung und Anpassung der Briefkasten- standorte durch die Post mit einer gewissen Staffelung erfolgt, wobei Neubauten und Altbauten in Renovation prioritär behandelt werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A- 8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht ver- ordnungskonformen Briekastenstandorten keine Rechte ableiten.
E. 15 Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie auf die auf die Statuten der Flurgenossenschaft verweisen, welche wegen Schneebruchs für gewisse Bauten einen Abstand von 50 cm von der Strasse verlangen. Zudem erachten Sie
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den Mehraufwand der Post zur Bedienung ihres Briefkastens als untergeordnet im Vergleich zu ihrem Aufwand für die Versetzung des Briefkastens. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 16 Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. In schneereichen Gebieten kann es allerdings gegebenenfalls angezeigt sein, den Briefkasten zum Schutz vor Beschädigungen durch die Schneeräumung oder wegen Schneebruchs nicht direkt an die Strasse zu stellen. Indes zielt dieser Einwand im vorliegenden Fall ins Leere, zumal einer der von der Post in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 vorgeschlagenen Standorte sich laut den Gesuchstellern 75 cm von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse befindet; damit wird die Bestimmung zum Schutz vor Beschädigungen durch Schneebruch in den Statuten der Flurge- nossenschaft mehr als eingehalten. Auch die Beschädigung durch Schneeräumung ist so nicht zu befürchten.
E. 17 Hinsichtlich dem von den Gesuchstellern behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedienung des bestehenden Briefkastens im Windfang ist in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Ein- zelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beach- tung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Absteigen der Zu- stellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen von zwei Metern über fünf Treppenstufen erfor- dert, während die von der Post vorgeschlagenen Standorte praktisch vom Fahrzeug aus bedien- bar sind. Unerheblich ist dabei, ob dieser Mehraufwand für die Post 5,5 Sekunden (laut den Gesuchstellern) oder 15 bis 20 Sekunden (laut Post) beträgt. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt er in erheblichem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentü- merschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die die Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Versetzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung des Briefkastens bzw. Verweigerung der Auf- nahme der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten ist somit klar verhältnismässig.
E. 18 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten im Windfang ne- ben dem Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Verschiebung des Briefkastens bzw. die Verweigerung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnismässig- keitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Die Post hat somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zurecht verweigert. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte an bzw. in unmit- telbarer Nähe der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich verordnungskonform sind.
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E. 19 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Dies erfolgt zusätzlich zu den in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014 auferlegten Kosten von Fr. 200.- für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Den Gesuchstellern wird demnach gesamthaft Fr. 400.- in Rechnung gestellt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchsteller vom 28. Juni und 18. September 2014 werden abgewiesen, soweit sie nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 abgewiesen worden sind.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen. Zusammen mit den in der Zwischenverfü- gung vom 19. August 2014 auferlegten Kosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern Fr. 400.- in Rechnung gestellt.
- Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
- Zu eröffnen den Parteien. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • R._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 1 / 2015 vom 22. Januar 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
R.________ Gesuchssteller
gegen
Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller haben an der U._______strasse 3 in F._______ ein Einfamilienhaus neu er- stellt, das sie am 2. Juni 2014 bezogen. Bereits zuvor im Februar 2014 waren sie von der Post CH AG (nachfolgend: Post) mündlich, brieflich und per E-Mail auf die Standortvorgaben zur den Hausbriefkästen hingewiesen und aufgefordert worden, den Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benützten Zugang zum Haus aufzustellen. Den Vorschlag der Gesuch- steller, den Briefkasten in den Windfang neben der Haustüre zu integrieren, lehnte die Post ab. Dennoch wurde der Briefkasten am 13. Juni 2014 dort montiert. Er steht nun 2 m von der Grund- stücksgrenze entfernt und ist über fünf Treppenstufen erreichbar. Nachdem die Gesuchsteller am
16. Juni 2014 die Postumleitung an den neuen Wohnort veranlassten, wurden sie gleichentags mit eingeschriebenem Brief von der Post informiert, dass mangels rechtskonformen Briefkastens die Hauszustellung nicht aufgenommen wird. 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2014 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens. Zudem forderten sie die An- ordnung der Hauszustellung im Rahmen einer vorläufigen Massnahme. Letztere wurde von der PostCom mit Zwischenverfügung des Präsidenten vom 19. August 2014 abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde geführt, der Entscheid ist somit rechtskräftig. 3. Die Gesuchsteller präzisierten ihr Rechtsbegehren mit Schreiben vom 18. September 2014 und beantragen, der aktuelle Briefkastenstandort sei zu akzeptieren. Sie werfen der Post vor, sie nicht frühzeitig und unvollständig über die Vorgaben zum Briefkastenstandort informiert und das Gleichbehandlungsgebot verletzt zu haben. Zudem verweisen sie auf die Statuten der Flurgenos- senschaft, welche wegen Schneebruchs einen Abstand gewisser Vorrichtungen vom Strassen- rand von mindestens 50 cm vorschreiben. Die Post liess sich mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (zum Antrag um Anordnung vorläufiger Massnahmen), 22. August sowie 14. Oktober 2014 ver- nehmen und beantragt die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller. Sie weist die Vorwürfe der Gesuchsteller zurück. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend so- weit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 4. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitge- genstands zuständig. 5. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der U._______strasse 3 in F._______, die sie selber bewohnen. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Er- lass einer formellen Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu beantragen. 6. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung.
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7. Vorliegend steht der Briefkasten eingebaut im Windfang beim Hauseingang, unbestritten 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, am Ende einer Treppe mit fünf Stufen. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung anderer Tatbe- stände führen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. 8. Die Gesuchsteller sind dagegen der Meinung, der Briefkasten entspreche den Vorgaben, zumal der Begriff der Grundstücksgrenze nicht definiert sei. In der Tat wird die Grundstücksgrenze in der Postverordnung nicht weiter präzisiert. Jedoch wird der Begriff in anderen Bereichen, wie im Zivilrecht oder Baurecht sehr wohl verwendet. Art. 668 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hält beispielsweise fest, dass die Grenzen durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben wer- den. Gründe, die Grundstücksgrenze bezüglich den Standortvorgaben für Briefkästen anders zu definieren, sind keine ersichtlich. Die Gesuchsteller haben im Übrigen selber Pläne der Parzelle eingereicht, in denen die Grundstücksgrenze eingezeichnet ist; diese Pläne werden nicht bestrit- ten und können als Grundlage für die Standortwahl herbeigezogen werden. Unerheblich ist dabei, dass die Post den Gesuchstellern im Sinne einer verhältnismässigen Lösung angeblich einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze angab. Zum einen ändert ein von der Post entgegenkommenderweise gewährter Spielraum nichts an der Grundstücksgrenze, die eine klare Linie darstellt. Zum anderen liegt der Briefkasten klar ausserhalb davon. 9. Die Gesuchsteller verweisen auf die Statuten der Flurgenossenschaft, die für Mauern, Häge oder Zäune einen Abstand von 50 cm vom Strassenrand vorgeben, und wenden ein, die Forderung der Post verletzte diese Vorgabe. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht geregelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG ha- ben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). eine genügende ge- setzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ha- ben kantonale, kommunale oder private Vorschriften bzw. Normen für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus widersprechen sich die Gesuchsteller, wenn sie gleichzeitig behaupten, die Post habe ihnen in den im Februar 2014 geführten Diskussionen für den Briefkastenstandort einen Spielraum von einem Meter von der Grundstücksgrenze zugestanden. Tatsächlich ist zumindest einer der – in der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 aufgezeigten – akzeptierten Standorte unbestrittenermassen mehr als einen halben Meter vom Strassenrand entfernt. Der Briefkasten kann somit mit dem Einverständ- nis der Post so aufgestellt werden, dass die Statuten nicht verletzt werden.
10. Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV, des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfah- rensgegenstands der Grundrechtsbindung.
11. Die Gesuchsteller rügen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sie der Post vorwerfen, sie zu spät über die Vorgaben informiert zu haben. Auch habe die Post ihnen keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht und zudem keine Begründung für die ab- lehnende Haltung zum geplanten Standort im Windfang gegeben. Insbesondere habe die Post den Begriff der Grundstücksgrenze nie erläutert.
12. Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (http://www.post.ch/post-startseite/post-geschaeftskunden/post-briefe/post-briefe-erhalten/post- briefe-briefkasten/pm-haus-briefkasten-broschuere.pdf). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neu- bauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die mas- sgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine ge- setzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein
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Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser deshalb nicht als Verlet- zung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen wer- den, dass sie erst in einem späten Baustadium von sich aus die Bauherrschaft über die Standort- vorgaben informiert hat. Fest steht weiter, dass die Gesuchsteller keinerlei Auskünfte oder Zusicherungen von der Post erhalten haben, die den aktuellen Briefkastenstandort gutheissen. Somit hat die Post auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, gestützt auf welche die Gesuch- steller gutgläubig den Briefkasten im Windfang hätten installierten dürfen. Im Gegenteil hat die Post von Beginn an unmissverständlich kommuniziert, dass der Briefkasten an der Grundstücks- grenze zu stehen kommen müsse, und dabei laut den Gesuchstellern einen Toleranzwert von ei- nem Meter angegeben. Bereits im Februar 2014 teilte die Post den Gesuchstellern mit, den ge- planten Briefkastenstandort nicht akzeptieren zu wollen, und händigte ihnen das Faktenblatt „Hausbriefkasten und Paketboxen“, welches relevante Informationen zu Standort enthält, aus. Das Beharren der Gesuchsteller auf der nicht erteilten Auskunft über die rechtliche Definition des Begriffs Grundstücksgrenze scheint deshalb vielmehr eine Schutzbehauptung zu sein, zumal die Gesuchsteller gemäss ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Post die Bestellung der Betonelemente für den Windfang bereits veranlasst und den Briefkasten angeschafft hatten. Eine Änderung der Pläne wäre für sie mit einem finanziellen Zusatzaufwand verbunden gewesen. Dies kann jedoch, wie oben aufgezeigt, ebenso wenig der Post angelastet werden, wie eine unkorrekte Beratung durch einen Architekten.
13. Die Post räumt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 ein, den Gesuchsteller beim Ge- spräch vor Ort keine konkreten Vorschläge für den Standort gemacht zu haben. Sie begründet dies damit, dass sie den verbleibenden Freiraum der Eigentümerschaft bei der Wahl des Stand- orts nicht noch durch eigene Vorschläge zusätzlich einschränken möchte. Auf Nachfrage hin werde die Eigentümerschaft aber beraten und die Standortwahl beurteilt und kommentiert. Dieses Vorgehen scheint der PostCom etwas umständlich, zumal ein Gespräch vor Ort prädestiniert wäre, über die konkrete Umsetzung der Standortvorgaben zu diskutieren und mögliche Hinder- nisse für die Standortwahl zu erkennen. Jedoch haben die Gesuchsteller bei der Post offensicht- lich auch nicht um einen konkreten Vorschlag nachgefragt. Ohnehin ist fraglich, ob sie auf einen solchen eingegangen wären, zumal sie von Beginn an den Anschein erweckten, nicht von ihrem Vorhaben abkehren zu wollen. Darüber hinaus hatten die Gesuchsteller spätestens nach Erhalt der Stellungnahme der Post vom 22. August 2014 mit der darin enthaltenen Fotomontage Kennt- nis von drei Standortvorschlägen, die sie jedoch nicht akzeptieren. Sie können deshalb aus der Tatsache, keine konkreten Vorschläge von der Post erhalten zu haben, keine Rechte für sich ab- leiten.
14. Die Gesuchsteller verweisen auf andere, nicht verordnungskonforme Standorte in der Umgebung und sehen das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Ver- waltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. wie im vorliegenden Fall von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte al- lenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfe- lin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist hier offen- sichtlich nicht der Fall. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 auf, gewillt zu sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen sukzessive durchzusetzen. Der PostCom ist bekannt, dass die Überprüfung und Anpassung der Briefkasten- standorte durch die Post mit einer gewissen Staffelung erfolgt, wobei Neubauten und Altbauten in Renovation prioritär behandelt werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A- 8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) können die Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht ver- ordnungskonformen Briekastenstandorten keine Rechte ableiten.
15. Die Gesuchsteller berufen sich weiter auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 BV, in- dem sie auf die auf die Statuten der Flurgenossenschaft verweisen, welche wegen Schneebruchs für gewisse Bauten einen Abstand von 50 cm von der Strasse verlangen. Zudem erachten Sie
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den Mehraufwand der Post zur Bedienung ihres Briefkastens als untergeordnet im Vergleich zu ihrem Aufwand für die Versetzung des Briefkastens. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an den von der Post geforderten Standort) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grund- versorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
16. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. In schneereichen Gebieten kann es allerdings gegebenenfalls angezeigt sein, den Briefkasten zum Schutz vor Beschädigungen durch die Schneeräumung oder wegen Schneebruchs nicht direkt an die Strasse zu stellen. Indes zielt dieser Einwand im vorliegenden Fall ins Leere, zumal einer der von der Post in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 vorgeschlagenen Standorte sich laut den Gesuchstellern 75 cm von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse befindet; damit wird die Bestimmung zum Schutz vor Beschädigungen durch Schneebruch in den Statuten der Flurge- nossenschaft mehr als eingehalten. Auch die Beschädigung durch Schneeräumung ist so nicht zu befürchten.
17. Hinsichtlich dem von den Gesuchstellern behaupteten geringen Mehraufwand für die Post zur Bedienung des bestehenden Briefkastens im Windfang ist in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieser Mehraufwand nicht nur im konkreten Ein- zelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beach- tung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Unbestritten ist, dass die Bedienung des bestehenden Briefkastens ein Absteigen der Zu- stellboten vom Fahrzeug und das Zurücklegen von zwei Metern über fünf Treppenstufen erfor- dert, während die von der Post vorgeschlagenen Standorte praktisch vom Fahrzeug aus bedien- bar sind. Unerheblich ist dabei, ob dieser Mehraufwand für die Post 5,5 Sekunden (laut den Gesuchstellern) oder 15 bis 20 Sekunden (laut Post) beträgt. Hochgerechnet auf die gesamte Schweiz übersteigt er in erheblichem Masse den Mehraufwand der Gesuchsteller. Das Aufstellen eines verordnungskonformen Briefkastens für die Hauszustellung erfolgt auf Kosten der Eigentü- merschaft (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gründe, die die Gesuchsteller davon entbinden, liegen keine vor. Die Kosten für die Versetzung des Briefkastens können deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Forderung der Post zur Versetzung des Briefkastens bzw. Verweigerung der Auf- nahme der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten ist somit klar verhältnismässig.
18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten im Windfang ne- ben dem Hauseingang nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Verschiebung des Briefkastens bzw. die Verweigerung der Hauszustellung verletzt weder das Verhältnismässig- keitsprinzip (Art. 5 BV), noch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder den Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Die Post hat somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zurecht verweigert. Die Pläne und Fotos in den Akten (insbesondere die Fotomontage der Post) lassen zudem die Annahme zu, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte an bzw. in unmit- telbarer Nähe der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befinden und damit grundsätzlich verordnungskonform sind.
6/6
19. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Ge- suchsteller die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. Dies erfolgt zusätzlich zu den in der Zwischenverfügung vom 19. August 2014 auferlegten Kosten von Fr. 200.- für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. Den Gesuchstellern wird demnach gesamthaft Fr. 400.- in Rechnung gestellt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 28. Juni und 18. September 2014 werden abgewiesen, soweit sie nicht bereits mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 abgewiesen worden sind.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen. Zusammen mit den in der Zwischenverfü- gung vom 19. August 2014 auferlegten Kosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern Fr. 400.- in Rechnung gestellt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
4. Zu eröffnen den Parteien.
Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen:
• R._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.