Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses am Y_____weg 13, xxxx Z____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft ist über einen grosszügigen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Direkt am Haus ist eine Garage angebaut. Der Briefkasten ist heute an der Garagen- wand auf der Strassenseite montiert und frei zugänglich. Er befindet sich an dieser Stelle ca. sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Der Gesuchsteller hatte die Liegenschaft von seinen Eltern übernommen. Während des Umbau des Hauses stellte der Gesuchsteller einen provisorischen Briefkasten an der Grundstücksgrenze auf. Nach Fertigstellung des Vorplatzes montierte er den Briefkasten – trotz zuvor erfolgter Beleh- rung der Post CH AG (nachfolgend Post) über die rechtlichen Vorgaben für den Standort des Hausbriefkastens (vgl. dazu unten Ziff. 3) – an der Garagenwand, dem heutigen Standort, sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 3. Der Gesuchsteller erkundigte sich im Oktober 2022 beim Kundendienst der Post nach dem kor- rekten Standort des Hausbriefkastens und reichte der Post eine Fotodokumentation mit Standort- vorschlägen ein. Ein Sachbearbeiter der Zustellregion nahm telefonischen Kontakt mit dem Ge- suchsteller auf und informierte ihn über den aus Sicht der Post korrekten Standort an der Grund- stücksgrenze (Telefonnotiz Post vom 1.11. 2022). Danach folgte ein Austausch zwischen Post und Gesuchsteller per E-Mail. Mit Schreiben vom 3. November 2022 bat die Post den Gesuchstel- ler, den Hausbriefkasten bis am 24. Dezember 2022 an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Eine weitere Aufforderung zur Versetzung des Haus- briefkastens versandte die Post nach einer längeren Pause am 19. Dezember 2023 mit Frist für die Anpassung bis am 12. Februar 2024. Ein drittes Schreiben folgte am 16. Februar 2024 mit Frist bis am 8. April 2024. Die Post kündigte die Einstellung der Hauszustellung an, wenn die An- passung an die rechtlichen Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht innerhalb dieser Frist er- folge. 4. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 18. März 2024 per E-Mail bzw. schriftlich am 1. April 2024 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Stand- ort. Zur Begründung bringt er vor, dass der Briefkasten frei zugänglich sei. Der Briefträger könne ihn jederzeit ohne Hindernisse befüllen, ohne von seinem Fahrzeug absteigen und ohne das Fahrzeug und den Anhänger wenden zu müssen. Es müssten also mit dem Fahrzeug keine zu- sätzlichen Manöver ausgeführt werden und der Briefkasten könne innert 3 Sekunden befüllt wer- den. Selbst bei Schneefall sei er bemüht, den Schnee vor der Ankunft des Zustellboten wegzuräu- men. Der Gesuchsteller forderte schon im Austausch mit der Post verschiedentlich dazu auf, Rücksprache mit dem Postboten zu nehmen, damit dieser seine Darstellungen bestätige. Der Ge- suchsteller weist zudem darauf hin, dass sich der Briefkasten während Jahrzehnten sogar noch rund zwei Meter weiter von der Grundstücksgrenze entfernt bei einer Mauer rechts gegenüber der Garage befunden habe. In der näheren Nachbarschaft gebe es andere Einfamilienhäuser, bei de- nen der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und zudem nicht so gut angefahren werden könnten, wie der Briefkasten bei seiner Liegenschaft. Zudem sei die Unterscheidung der rechtlichen Vorgaben bezüglich Briefkastenstandort bei Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäusern einerseits und Mehrfamilienhäusern andererseits nicht einsichtig. Die rechtlichen Normen müss- ten sinnvoll angewendet werden können und es sei bei der Anwendung gesunder Menschenver- stand erforderlich. In den Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2024 wiederholte der Gesuchsteller seine frühere Argumentation und Sachverhaltsdarstellungen. Insbesondere widerspricht er der Post hinsichtlich der Befürchtung, auf dem Vorplatz könnten parkierte Fahrzeuge die Zufahrt des Zustellboten behindern. Er forderte erneut, Rücksprache mit dem Postboten zu nehmen, welcher seine Darstellungen bestätigen könne. 5. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 27. Mai 2024, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der beste- hende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von zwölf Metern (Hin- und Rück-
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weg) bedinge. Es sei zudem davon auszugehen, dass vor der Garageneinfahrt Fahrzeuge ge- parkt werden, was dazu führe, dass der Hausbriefkasten vom Zustellboten nicht direkt angefahren werden könne. In diesem Fall müsse der Zustellbote das Zustellfahrzeug jeweils an der Grund- stücksgrenze abstellen und zu Fuss zum Hausbriefkasten gehen. Stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze, sei gewährleistet, dass er immer vom Fahrzeug aus befüllt werden könne. Die Post legte ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 eine Fotodokumentation bei mit einem Vor- schlag für einen – aus Sicht der Post - verordnungskonformen Standort für den Hausbriefkasten. Im Übrigen verweist sie zur Begründung ihres Antrags auf die rechtlichen Grundlagen in der Postverordnung VPG und die einschlägige Gerichtspraxis. Die Post verzichtete auf Schlussbe- merkungen.
II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 8 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 9 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grund- sätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zu- stellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grund- stücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).
E. 10 Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y_____weg 13, xxxx Z_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. ____. Demgegenüber befindet sich der bestehende Briefkasten an der Fassade der Garage, sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit
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nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
E. 11 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass der Briefkasten am heutigen Standort den Vorgaben der VPG für den Standort des Hausbriefkastens von Einfamilienhäusern nicht entspricht. Er verlangt jedoch eine Anwendung der Verordnungsbestimmungen mit gesundem Menschenverstand, zumal der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren und ohne vom Fahrzeug abzusteigen, befüllen könne. Zudem könne der Zustellbote anschliessend die Fahrt ohne zusätzliche Manöver fortset- zen. Der Gesuchsteller argumentiert also, dass der Zusatzaufwand, der durch den Briefkasten- standort sechs Meter von der Grundstücksgrenze verursacht wird, gering sei und appelliert somit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort.
E. 12 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post- Com vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von sechs Metern zur Grundstücksgrenze deutlich ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.
E. 13 Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Garagenwand ist ferner festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkas- tens gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von zwölf Meter (total hin und zu- rück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall beschei- den erscheinen, insbesondere dann, wenn der Briefkasten wie bei der Liegenschaft des Gesuch- stellers frei zugänglich ist. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstel- lers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
E. 14 Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Möglich- keit, den Briefkasten über den Vorplatz einfach anzufahren, kann nicht zum Nachteil der Post und der anderen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, der Briefkasten sei jahrzehntelang zwei Meter weiter entfernt von der Grundstücksgrenze montiert gewesen als dies heute der Fall sei. Die Post habe diesen alten Briefkastenstandort nie bemängelt. Zudem verweist der Gesuchsteller auf andere Briefkastenstan- dorte von Einfamilienhäusern in der Umgebung, die sogar noch weiter von der Grundstücks- grenze entfernt liegen als bei seiner Liegenschaft. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-
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2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
E. 16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
E. 17 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: 2. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A1B23401/9
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 7/2024 vom 30. August 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____weg 13, xxxx Z_____, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens
2/5 PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses am Y_____weg 13, xxxx Z____ (Parzelle Nr. ____). Die Liegenschaft ist über einen grosszügigen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Direkt am Haus ist eine Garage angebaut. Der Briefkasten ist heute an der Garagen- wand auf der Strassenseite montiert und frei zugänglich. Er befindet sich an dieser Stelle ca. sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Der Gesuchsteller hatte die Liegenschaft von seinen Eltern übernommen. Während des Umbau des Hauses stellte der Gesuchsteller einen provisorischen Briefkasten an der Grundstücksgrenze auf. Nach Fertigstellung des Vorplatzes montierte er den Briefkasten – trotz zuvor erfolgter Beleh- rung der Post CH AG (nachfolgend Post) über die rechtlichen Vorgaben für den Standort des Hausbriefkastens (vgl. dazu unten Ziff. 3) – an der Garagenwand, dem heutigen Standort, sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 3. Der Gesuchsteller erkundigte sich im Oktober 2022 beim Kundendienst der Post nach dem kor- rekten Standort des Hausbriefkastens und reichte der Post eine Fotodokumentation mit Standort- vorschlägen ein. Ein Sachbearbeiter der Zustellregion nahm telefonischen Kontakt mit dem Ge- suchsteller auf und informierte ihn über den aus Sicht der Post korrekten Standort an der Grund- stücksgrenze (Telefonnotiz Post vom 1.11. 2022). Danach folgte ein Austausch zwischen Post und Gesuchsteller per E-Mail. Mit Schreiben vom 3. November 2022 bat die Post den Gesuchstel- ler, den Hausbriefkasten bis am 24. Dezember 2022 an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Eine weitere Aufforderung zur Versetzung des Haus- briefkastens versandte die Post nach einer längeren Pause am 19. Dezember 2023 mit Frist für die Anpassung bis am 12. Februar 2024. Ein drittes Schreiben folgte am 16. Februar 2024 mit Frist bis am 8. April 2024. Die Post kündigte die Einstellung der Hauszustellung an, wenn die An- passung an die rechtlichen Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht innerhalb dieser Frist er- folge. 4. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 18. März 2024 per E-Mail bzw. schriftlich am 1. April 2024 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Stand- ort. Zur Begründung bringt er vor, dass der Briefkasten frei zugänglich sei. Der Briefträger könne ihn jederzeit ohne Hindernisse befüllen, ohne von seinem Fahrzeug absteigen und ohne das Fahrzeug und den Anhänger wenden zu müssen. Es müssten also mit dem Fahrzeug keine zu- sätzlichen Manöver ausgeführt werden und der Briefkasten könne innert 3 Sekunden befüllt wer- den. Selbst bei Schneefall sei er bemüht, den Schnee vor der Ankunft des Zustellboten wegzuräu- men. Der Gesuchsteller forderte schon im Austausch mit der Post verschiedentlich dazu auf, Rücksprache mit dem Postboten zu nehmen, damit dieser seine Darstellungen bestätige. Der Ge- suchsteller weist zudem darauf hin, dass sich der Briefkasten während Jahrzehnten sogar noch rund zwei Meter weiter von der Grundstücksgrenze entfernt bei einer Mauer rechts gegenüber der Garage befunden habe. In der näheren Nachbarschaft gebe es andere Einfamilienhäuser, bei de- nen der Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze stehe und zudem nicht so gut angefahren werden könnten, wie der Briefkasten bei seiner Liegenschaft. Zudem sei die Unterscheidung der rechtlichen Vorgaben bezüglich Briefkastenstandort bei Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäusern einerseits und Mehrfamilienhäusern andererseits nicht einsichtig. Die rechtlichen Normen müss- ten sinnvoll angewendet werden können und es sei bei der Anwendung gesunder Menschenver- stand erforderlich. In den Schlussbemerkungen vom 14. Juli 2024 wiederholte der Gesuchsteller seine frühere Argumentation und Sachverhaltsdarstellungen. Insbesondere widerspricht er der Post hinsichtlich der Befürchtung, auf dem Vorplatz könnten parkierte Fahrzeuge die Zufahrt des Zustellboten behindern. Er forderte erneut, Rücksprache mit dem Postboten zu nehmen, welcher seine Darstellungen bestätigen könne. 5. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 27. Mai 2024, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der beste- hende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von zwölf Metern (Hin- und Rück-
3/5 PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
weg) bedinge. Es sei zudem davon auszugehen, dass vor der Garageneinfahrt Fahrzeuge ge- parkt werden, was dazu führe, dass der Hausbriefkasten vom Zustellboten nicht direkt angefahren werden könne. In diesem Fall müsse der Zustellbote das Zustellfahrzeug jeweils an der Grund- stücksgrenze abstellen und zu Fuss zum Hausbriefkasten gehen. Stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze, sei gewährleistet, dass er immer vom Fahrzeug aus befüllt werden könne. Die Post legte ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2024 eine Fotodokumentation bei mit einem Vor- schlag für einen – aus Sicht der Post - verordnungskonformen Standort für den Hausbriefkasten. Im Übrigen verweist sie zur Begründung ihres Antrags auf die rechtlichen Grundlagen in der Postverordnung VPG und die einschlägige Gerichtspraxis. Die Post verzichtete auf Schlussbe- merkungen.
II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. 8. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 9. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grund- sätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zu- stellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grund- stücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).
10. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y_____weg 13, xxxx Z_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. ____. Demgegenüber befindet sich der bestehende Briefkasten an der Fassade der Garage, sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit
4/5 PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.
11. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass der Briefkasten am heutigen Standort den Vorgaben der VPG für den Standort des Hausbriefkastens von Einfamilienhäusern nicht entspricht. Er verlangt jedoch eine Anwendung der Verordnungsbestimmungen mit gesundem Menschenverstand, zumal der Zustellbote den Briefkasten direkt anfahren und ohne vom Fahrzeug abzusteigen, befüllen könne. Zudem könne der Zustellbote anschliessend die Fahrt ohne zusätzliche Manöver fortset- zen. Der Gesuchsteller argumentiert also, dass der Zusatzaufwand, der durch den Briefkasten- standort sechs Meter von der Grundstücksgrenze verursacht wird, gering sei und appelliert somit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort.
12. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post- Com vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von sechs Metern zur Grundstücksgrenze deutlich ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.
13. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Garagenwand ist ferner festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkas- tens gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von zwölf Meter (total hin und zu- rück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall beschei- den erscheinen, insbesondere dann, wenn der Briefkasten wie bei der Liegenschaft des Gesuch- stellers frei zugänglich ist. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstel- lers an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
14. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Möglich- keit, den Briefkasten über den Vorplatz einfach anzufahren, kann nicht zum Nachteil der Post und der anderen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, den von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen ande- ren, für ihn geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.
15. Der Gesuchsteller bringt vor, der Briefkasten sei jahrzehntelang zwei Meter weiter entfernt von der Grundstücksgrenze montiert gewesen als dies heute der Fall sei. Die Post habe diesen alten Briefkastenstandort nie bemängelt. Zudem verweist der Gesuchsteller auf andere Briefkastenstan- dorte von Einfamilienhäusern in der Umgebung, die sogar noch weiter von der Grundstücks- grenze entfernt liegen als bei seiner Liegenschaft. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. dazu Urteil A- 5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-
5/5 PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
17. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: 2. September 2024