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VFG-06-2025

03,04.2025 Verfügung 06 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens

Postcom · 2025-04-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Alleineigentümer des Ein- oder Zweifamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle Nr. 00). Die Liegenschaft ist über einen geteerten, leicht ansteigenden Vorplatz erreichbar. Der Vorplatz führt zu zwei Garageneinfahrten und zum Hauseingang, der über eine Treppe erreichbar ist. Es gibt zwei Hausbriefkästen, die direkt an der Hauswand neben dem Treppenaufgang montiert sind. An dieser Stelle befinden sich die beiden Briefkästen rund 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post gelangte mit Schreiben vom 14. Juli 2022 an den Gesuchsteller und forderte ihn auf, die Hausbriefkästen bis am 29. August 2022 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Nach unbenutztem Fristablauf setzte die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. September 2022 erneut Frist für die Ver- setzung der Hausbriefkästen bis am 19. Oktober 2022. Der Gesuchsteller ersetzte gegen Ende 2022 einen der beiden Briefkasten, der aufgrund von Rostbildung ein defektes Schloss hatte, durch einen neuen Briefkasten. Dieser Briefkasten wurde an der gleichen Stelle montiert, also an der Hauswand neben dem Treppenaufgang, rund 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 gelangte die Post erneut an den Gesuchsteller und setzte ihm für die Versetzung der beiden Hausbriefkästen an die Grundstücksgrenze Frist bis am 2. März

2023. Die Post kündigte die Einstellung der Hauszustellung an, wenn die Anpassung an die recht- lichen Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht bis am 2. März 2023 erfolge. 3. Der Gesuchsteller gelangte zusammen mit den an der gleichen Adresse wohnhaften B____ mit Gesuch vom 27. Februar 2023 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung der beiden Hausbriefkästen am aktuellen Standort. Zur Begründung bringt er vor, dass die Briefkästen sich seit 40 Jahren am aktuellen Standort befinden und es keinen optimalen Platz an der Grundstück- grenze gebe. Der Zustellbote benutze den Vorplatz zum Abstellen des Zustellfahrzeuges, wenn er die Briefkästen in den umliegenden Gebäuden bediene. Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch eine Fotodokumentation bei, aus welcher die örtlichen Verhältnisse hervorgehen. Dort erörtert er eine mögliche Versetzung der Briefkästen um ca. 3 Meter an die Stützmauer der Treppe. Doch wendet er gegen diesen Standort ein, dass er nicht an der Grundstücksgrenze liege. Zudem sei die Mauer an dieser Stelle relativ schief, weshalb eine direkte Montage dort nicht möglich sei. Deshalb müsste der Briefkasten auf dem Parkplatz freistehend montiert werden. Dort sei er der Witterung stärker ausgesetzt und ein Hindernis beim Parkieren. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 6. März 2023, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Brief- kästen am aktuellen Standort aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehrauf- wand bei der Zustellung führen: Der aktuelle Standort der Hausbriefkästen befinde sich ca. 9 Me- ter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 18 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge. Zudem müsse der Zustellbote den geteerten Vorplatz befahren und ein Wendemanöver ausführen. Sofern auf dem Vorplatz Fahrzeuge parkiert seien, müsse er das Zu- stellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Bei ei- nem Standort direkt an der Grundstücksgrenze könne die Zustellung ab Fahrzeug erfolgen. Ver- ordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts der Zufahrt zum Vor- platz. Die Post schlägt in der eingereichten Fotodokumentation zwei mögliche Standorte vor: Ein Standort befindet sich an der Stützmauer des Hauses und ein Standort auf der gegenüberliegen- den Seite am vorderen Ende des Zaunes zwischen Vorplatz und Strasse. 5. In der Stellungnahme vom 31. März 2023 stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die Hausbriefkästen seien, wie in Art. 74 Abs. 3 VPG vorgesehen, beim Hauszugang platziert worden. Eine Platzierung an der Grundstücksgrenze sei nicht möglich. Der Zustellbote nutze den Vorplatz, um das Zustellfahrzeug abzustellen und die umliegenden Häuser zu bedienen. Das bedeute, dass kein zusätzlicher Weg gefahren werden müsse. Im Übrigen bestätigt er die bisherige Argumenta- tion und reicht eine weitere Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Post vom 29. März 2023 zu und gab

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

PostCom-D-72FE3401/2 3/7 ihm Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Zudem wurde er aufgefordert mitzu- teilen, wer Eigentümer der Liegenschaft sei. Nachdem vom Gesuchsteller keine Schlussbemer- kungen und keine Mitteilung bezüglich Eigentumsverhältnissen eingingen, klärte das Fachsekreta- riat die Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt des Kantons Q ab. Der Gesuchsteller A____ ist Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. 00 (Z____). Dem Gesuchsteller wurde in der Folge mit- geteilt, dass die Verfahrensinstruktion wieder aufgenommen werde. Im vorliegenden Verfahren könne einzig der Eigentümer Anträge stellen. Den _______ anderen Personen, die an der glei- chen Adresse wohnhaft seien, komme keine Parteistellung zu und diese würden forthin nicht mehr kontaktiert. Der Gesuchsteller äusserte sich dazu nicht. 6. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.

II.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Der Gesuchsteller ist als Alleineigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Die beiden anderen Mitbewoh- ner der Liegenschaft sind dagegen als Nichteigentümer im vorliegenden Verfahren nicht Partei und nicht berechtigt, in diesem Verfahren Anträge zu stellen (Verfügungen der PostCom 13/2016 vom 6. Mai 2016, Ziff. 3 und 5/2018 vom 3. Mai 2018, Ziff. 11).

E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 10 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein zweigeschossiges Ein- oder Zwei- familienhaus, das von mehreren Personen bewohnt wird. Deshalb gibt es zwei Briefkästen. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG be- findet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Haus- zugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vor- platz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. De- zember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

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E. 11 Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann – entgegen der Annahme des Gesuchstellers - nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden. Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt. Zu verweisen ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2: «Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zu- gang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.»

E. 12 Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______,» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. 00. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind so- mit verordnungskonform. Demgegenüber befinden sich die beiden bestehenden Briefkästen an der Hauswand neben dem Treppenaufgang, der zum Hauseingang führt, 9 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt. Dieser Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.

E. 13 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post- Com vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, die Briefkästen direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 9 Metern zur Grundstücksgrenze deutlich ausserhalb des Tole- ranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.

E. 14 Der Gesuchsteller bringt gegen die Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze ver- schiedene Argumente vor: Die von der Post vorgeschlagenen Standorte und ein von ihm selber zur Diskussion gebrachter alternativer Briefkastenstandort seien nicht optimal: - Gegen den Standort beim Zaun wendet der Gesuchsteller ein, dass dort sechs Haushalte den Kehricht deponieren. Zusätzlich befinde sich dieser Standort in einer Kurve und sei kein opti- maler Halteplatz. Die Post argumentiert dagegen, dass die Deponierung des Kehrichts höchs- tens einmal in der Woche erfolge und bei rücksichtsvoller Deponierung für die Zustellung oh- nehin kein Problem sei. Dem ist zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Nachbarn den Kehricht nicht direkt vor die Briefkästen stellen werden, sondern ihn in einigem Abstand davon deponieren werden. Für die Bestimmung des verordnungskonformen Briefkastenstan- dortes ist im Übrigen nicht erforderlich, dass er an einem Standort platziert wird, der optimal für das Anhalten des Zustellfahrzeuges ist. Dabei handelt es sich nicht um ein Kriterium nach Art. 74 VPG. - Gegen den Standort an der Stützmauer des Hauses bei der Grundstücksgrenze bringt der Gesuchsteller vor, dass die Briefkästen dort ein Hindernis für die Zufahrt zur Y____strasse 01 darstellen würden. Die Strasse sei sehr schmal und die Zufahrt von breiteren Fahrzeugen wie Tankwagen oder Krankenwagen sei dann nicht mehr möglich. Indessen schlägt die Post nicht vor, die Briefkästen an dieser Stelle so zu montieren, dass sie in die Zufahrtsstrasse zur Y____strasse 01 hineinragen. Nach dem Standortvorschlag der Post (Beilage 4 zur Stellung- nahme der Post vom 29. März 2023) sollen die Briefkästen vor der Ecke des Hauses an der Grundstücksgrenze so montiert werden, dass sie auf den Vorplatz des Gesuchstellers hinein- ragen. Dann wird die Zufahrt zur Y____strasse 01 nicht beeinträchtigt und die Briefkästen be- finden sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers an der Grundstücksgrenze. Der Gesuchsteller wendet gegen diesen Standort namentlich nicht ein, dass sich die Haus- mauer an dieser Stelle nicht für die Montage der Briefkästen eigne oder dass freistehende Briefkästen an diesem Standort die Nutzung des Parkfeldes beeinträchtigen würden. Doch selbst wenn Letzteres der Fall wäre, hat die Eigentümerschaft gemäss Praxis der PostCom bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Post-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

PostCom-D-72FE3401/2 5/7 gesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Haus- zustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nut- zung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom

23. März 2023, Ziff. 14). - Der dritte vom Gesuchsteller zur Diskussion gebrachte Standort bei der Stützmauer der Treppe liegt nicht an der Grundstücksgrenze und wird von ihm selber ebenfalls abgelehnt, weil die Mauer an dieser Stelle relativ schief sei und eine direkte Montage deshalb dort nicht möglich sei. - Gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte wendet der Gesuchsteller ein, die Brief- kästen seien dort weniger vor der Witterung geschützt als am bestehenden Standort. Ein wit- terungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestim- mung des Briefkastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehin- dert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich. - Schliesslich argumentiert der Gesuchsteller, dass für die Zustellung in die Briefkästen an der Hauswand beim Treppenaufgang kein Zusatzaufwand entstünde, wenn der Zustellbote das Zustellfahrzeug auf seinem Vorplatz abstelle, um die Post in umliegende Liegenschaften zu Fuss zuzustellen. Doch ist die Art und Weise der Postzustellung für die Standortbestimmung des Briefkastens ohne Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom

E. 16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden zwei Briefkästen nicht den Standortvor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, die Briefkästen an ei- nem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.

E. 17 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7 PostCom-D-72FE3401/2 7/7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-72FE3401/2

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 6/2025 vom 3. April 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller Y____strasse 0, xxxx Z_______, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkästen

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

PostCom-D-72FE3401/2 2/7 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Alleineigentümer des Ein- oder Zweifamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle Nr. 00). Die Liegenschaft ist über einen geteerten, leicht ansteigenden Vorplatz erreichbar. Der Vorplatz führt zu zwei Garageneinfahrten und zum Hauseingang, der über eine Treppe erreichbar ist. Es gibt zwei Hausbriefkästen, die direkt an der Hauswand neben dem Treppenaufgang montiert sind. An dieser Stelle befinden sich die beiden Briefkästen rund 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post gelangte mit Schreiben vom 14. Juli 2022 an den Gesuchsteller und forderte ihn auf, die Hausbriefkästen bis am 29. August 2022 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» beigelegt. Nach unbenutztem Fristablauf setzte die Post dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. September 2022 erneut Frist für die Ver- setzung der Hausbriefkästen bis am 19. Oktober 2022. Der Gesuchsteller ersetzte gegen Ende 2022 einen der beiden Briefkasten, der aufgrund von Rostbildung ein defektes Schloss hatte, durch einen neuen Briefkasten. Dieser Briefkasten wurde an der gleichen Stelle montiert, also an der Hauswand neben dem Treppenaufgang, rund 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 gelangte die Post erneut an den Gesuchsteller und setzte ihm für die Versetzung der beiden Hausbriefkästen an die Grundstücksgrenze Frist bis am 2. März

2023. Die Post kündigte die Einstellung der Hauszustellung an, wenn die Anpassung an die recht- lichen Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht bis am 2. März 2023 erfolge. 3. Der Gesuchsteller gelangte zusammen mit den an der gleichen Adresse wohnhaften B____ mit Gesuch vom 27. Februar 2023 an die PostCom und beantragte die Beibehaltung der beiden Hausbriefkästen am aktuellen Standort. Zur Begründung bringt er vor, dass die Briefkästen sich seit 40 Jahren am aktuellen Standort befinden und es keinen optimalen Platz an der Grundstück- grenze gebe. Der Zustellbote benutze den Vorplatz zum Abstellen des Zustellfahrzeuges, wenn er die Briefkästen in den umliegenden Gebäuden bediene. Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch eine Fotodokumentation bei, aus welcher die örtlichen Verhältnisse hervorgehen. Dort erörtert er eine mögliche Versetzung der Briefkästen um ca. 3 Meter an die Stützmauer der Treppe. Doch wendet er gegen diesen Standort ein, dass er nicht an der Grundstücksgrenze liege. Zudem sei die Mauer an dieser Stelle relativ schief, weshalb eine direkte Montage dort nicht möglich sei. Deshalb müsste der Briefkasten auf dem Parkplatz freistehend montiert werden. Dort sei er der Witterung stärker ausgesetzt und ein Hindernis beim Parkieren. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 6. März 2023, während der Dauer des laufenden Verfahrens die Hauszustellung beim Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Brief- kästen am aktuellen Standort aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehrauf- wand bei der Zustellung führen: Der aktuelle Standort der Hausbriefkästen befinde sich ca. 9 Me- ter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 18 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge. Zudem müsse der Zustellbote den geteerten Vorplatz befahren und ein Wendemanöver ausführen. Sofern auf dem Vorplatz Fahrzeuge parkiert seien, müsse er das Zu- stellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Bei ei- nem Standort direkt an der Grundstücksgrenze könne die Zustellung ab Fahrzeug erfolgen. Ver- ordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts der Zufahrt zum Vor- platz. Die Post schlägt in der eingereichten Fotodokumentation zwei mögliche Standorte vor: Ein Standort befindet sich an der Stützmauer des Hauses und ein Standort auf der gegenüberliegen- den Seite am vorderen Ende des Zaunes zwischen Vorplatz und Strasse. 5. In der Stellungnahme vom 31. März 2023 stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, die Hausbriefkästen seien, wie in Art. 74 Abs. 3 VPG vorgesehen, beim Hauszugang platziert worden. Eine Platzierung an der Grundstücksgrenze sei nicht möglich. Der Zustellbote nutze den Vorplatz, um das Zustellfahrzeug abzustellen und die umliegenden Häuser zu bedienen. Das bedeute, dass kein zusätzlicher Weg gefahren werden müsse. Im Übrigen bestätigt er die bisherige Argumenta- tion und reicht eine weitere Fotodokumentation ein. Mit Schreiben vom 17. April 2023 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Post vom 29. März 2023 zu und gab

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

PostCom-D-72FE3401/2 3/7 ihm Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Zudem wurde er aufgefordert mitzu- teilen, wer Eigentümer der Liegenschaft sei. Nachdem vom Gesuchsteller keine Schlussbemer- kungen und keine Mitteilung bezüglich Eigentumsverhältnissen eingingen, klärte das Fachsekreta- riat die Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt des Kantons Q ab. Der Gesuchsteller A____ ist Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. 00 (Z____). Dem Gesuchsteller wurde in der Folge mit- geteilt, dass die Verfahrensinstruktion wieder aufgenommen werde. Im vorliegenden Verfahren könne einzig der Eigentümer Anträge stellen. Den _______ anderen Personen, die an der glei- chen Adresse wohnhaft seien, komme keine Parteistellung zu und diese würden forthin nicht mehr kontaktiert. Der Gesuchsteller äusserte sich dazu nicht. 6. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Der Gesuchsteller ist als Alleineigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Die beiden anderen Mitbewoh- ner der Liegenschaft sind dagegen als Nichteigentümer im vorliegenden Verfahren nicht Partei und nicht berechtigt, in diesem Verfahren Anträge zu stellen (Verfügungen der PostCom 13/2016 vom 6. Mai 2016, Ziff. 3 und 5/2018 vom 3. Mai 2018, Ziff. 11). 9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein zweigeschossiges Ein- oder Zwei- familienhaus, das von mehreren Personen bewohnt wird. Deshalb gibt es zwei Briefkästen. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG be- findet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Haus- zugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vor- platz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. De- zember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/7

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11. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann – entgegen der Annahme des Gesuchstellers - nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden. Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt. Zu verweisen ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2: «Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zu- gang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls – wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft – dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht.»

12. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______,» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. 00. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind so- mit verordnungskonform. Demgegenüber befinden sich die beiden bestehenden Briefkästen an der Hauswand neben dem Treppenaufgang, der zum Hauseingang führt, 9 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt. Dieser Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht behauptet.

13. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post- Com vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, die Briefkästen direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 9 Metern zur Grundstücksgrenze deutlich ausserhalb des Tole- ranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.

14. Der Gesuchsteller bringt gegen die Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze ver- schiedene Argumente vor: Die von der Post vorgeschlagenen Standorte und ein von ihm selber zur Diskussion gebrachter alternativer Briefkastenstandort seien nicht optimal: - Gegen den Standort beim Zaun wendet der Gesuchsteller ein, dass dort sechs Haushalte den Kehricht deponieren. Zusätzlich befinde sich dieser Standort in einer Kurve und sei kein opti- maler Halteplatz. Die Post argumentiert dagegen, dass die Deponierung des Kehrichts höchs- tens einmal in der Woche erfolge und bei rücksichtsvoller Deponierung für die Zustellung oh- nehin kein Problem sei. Dem ist zuzustimmen. Es ist davon auszugehen, dass die Nachbarn den Kehricht nicht direkt vor die Briefkästen stellen werden, sondern ihn in einigem Abstand davon deponieren werden. Für die Bestimmung des verordnungskonformen Briefkastenstan- dortes ist im Übrigen nicht erforderlich, dass er an einem Standort platziert wird, der optimal für das Anhalten des Zustellfahrzeuges ist. Dabei handelt es sich nicht um ein Kriterium nach Art. 74 VPG. - Gegen den Standort an der Stützmauer des Hauses bei der Grundstücksgrenze bringt der Gesuchsteller vor, dass die Briefkästen dort ein Hindernis für die Zufahrt zur Y____strasse 01 darstellen würden. Die Strasse sei sehr schmal und die Zufahrt von breiteren Fahrzeugen wie Tankwagen oder Krankenwagen sei dann nicht mehr möglich. Indessen schlägt die Post nicht vor, die Briefkästen an dieser Stelle so zu montieren, dass sie in die Zufahrtsstrasse zur Y____strasse 01 hineinragen. Nach dem Standortvorschlag der Post (Beilage 4 zur Stellung- nahme der Post vom 29. März 2023) sollen die Briefkästen vor der Ecke des Hauses an der Grundstücksgrenze so montiert werden, dass sie auf den Vorplatz des Gesuchstellers hinein- ragen. Dann wird die Zufahrt zur Y____strasse 01 nicht beeinträchtigt und die Briefkästen be- finden sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers an der Grundstücksgrenze. Der Gesuchsteller wendet gegen diesen Standort namentlich nicht ein, dass sich die Haus- mauer an dieser Stelle nicht für die Montage der Briefkästen eigne oder dass freistehende Briefkästen an diesem Standort die Nutzung des Parkfeldes beeinträchtigen würden. Doch selbst wenn Letzteres der Fall wäre, hat die Eigentümerschaft gemäss Praxis der PostCom bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Post-

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PostCom-D-72FE3401/2 5/7 gesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Haus- zustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nut- zung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom

23. März 2023, Ziff. 14). - Der dritte vom Gesuchsteller zur Diskussion gebrachte Standort bei der Stützmauer der Treppe liegt nicht an der Grundstücksgrenze und wird von ihm selber ebenfalls abgelehnt, weil die Mauer an dieser Stelle relativ schief sei und eine direkte Montage deshalb dort nicht möglich sei. - Gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte wendet der Gesuchsteller ein, die Brief- kästen seien dort weniger vor der Witterung geschützt als am bestehenden Standort. Ein wit- terungsgeschützter Standort ist jedoch nach Art. 74 Abs. 1 VPG kein Kriterium für die Bestim- mung des Briefkastenstandorts. Ziel der Verordnung ist die effiziente Zustellung, die ungehin- dert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann (Verfügung der PostCom 1/2022 vom 27. Januar 2022, Ziff. 11). Zudem sind im Handel witterungsbeständige Briefkästen erhältlich. - Schliesslich argumentiert der Gesuchsteller, dass für die Zustellung in die Briefkästen an der Hauswand beim Treppenaufgang kein Zusatzaufwand entstünde, wenn der Zustellbote das Zustellfahrzeug auf seinem Vorplatz abstelle, um die Post in umliegende Liegenschaften zu Fuss zuzustellen. Doch ist die Art und Weise der Postzustellung für die Standortbestimmung des Briefkastens ohne Bedeutung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom

16. Juli 2024, Erw. 6.3). Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücks- grenze zu den Briefkästen an der Hauswand neben dem Treppenaufgang ist ferner festzuhal- ten, dass dieser Standort der Briefkästen gegenüber einem Standort an der Grundstücks- grenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung ei- nen Mehrweg von 18 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehr- aufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversor- gungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Briefkästen am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interes- senabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendun- gen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Post- diensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetz- gebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung der Briefkästen an die Grundstücksgrenze eine verhält- nismässige Massnahme dar. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, einen von der Post vor- geschlagenen Standort oder einen anderen, für ihn geeigneteren Standort an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen.

15. Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich die Briefkästen seit 40 Jahren an diesem Standort befin- den. Die Postverordnung vom 29. August 2012 sieht keine Übergangsbestimmungen für altrechtli- che Briefkastenstandorte vor. Mit dem Inkrafttreten der Postverordnung wurde die altrechtliche Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung aufgehoben. Art. 15 der Verord- nung des UVEK zur Postverordnung sah im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass bei den vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten der Briefkasten an der bisherigen Stelle beibehalten wer- den kann, wenn der Weg zwischen dem bisherigen und dem neu in den Art. 11 ff. vorgeschriebe- nen Standort weder mehr als 10 Meter beträgt, noch über mehr als zehn Treppenstufen führt und

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PostCom-D-72FE3401/2 6/7 der Briefkasten den Anforderungen gemäss Art. 16 an die Masse des Brief- und Ablagefachs ge- nügt. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung enthält Art. 83 VPG keine Übergangsbestimmung betreffend den Briefkastenstandort oder die Masse des Briefkastens mehr. Aus dem Fehlen einer Übergangsbestimmung betreffend die Briefkästen und Briefkastenanlagen lässt sich schliessen, dass der Bundesrat im Jahr 2012 die altrechtliche Regelung von 1998 nicht mehr ins neue Recht überführen wollte (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 6.2). Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10 - 12 sowie 16 der altrechtlichen Verordnung des UVEK inhaltlich nicht von den Erfordernissen der heutigen Bestimmungen nach Art. 73 ff. und An- hang 1 VPG unterschieden (vgl. dazu auch Urteil A-2038/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007, E. 6.3). Der Gesuchsteller kann somit aus dem seit Jahrzehnten bestehen- den Standort nichts für sich ableiten (Verfügung 6/2022 vom 5. Mai 2022, Ziff. 15.1). Im Übrigen kann die Post bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 19).

16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden zwei Briefkästen nicht den Standortvor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, die Briefkästen an ei- nem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.

17. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)

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PostCom-D-72FE3401/2 7/7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: