Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses mit der Adresse Y___________ (Par- zelle Nr. ___). Der Briefkasten ist heute neben der Haustür an der Hauswand montiert. Er befindet sich an dieser Stelle ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und ist über einen grosszü- gigen geteerten Vorplatz erreichbar. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 23. April 2018 an Familie A.____ und forderte sie auf, den bestehenden Hausbriefkasten durch einen Hausbriefkasten, der den Mindestmassen von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 zur Postverordnung entspreche, zu erset- zen und an einen Standort bei der Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 30. Au- gust 2018 teilte die Post der Familie A.____ mit, dass die Post entschieden habe, den postinter- nen Prozess zur Überprüfung der Vorgaben im Zusammenhang mit ihrem Hausbriefkasten bis auf Weiteres auszusetzen. 3. Im September 2023 nahm die Post mit der Gesuchstellerin bzw. B.____ erneut das Gespräch auf. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 gelangte die Post an B.____ und forderte diesen auf, den bestehenden Hausbriefkasten bis am 30. November 2023 durch ein normkonformes Modell zu ersetzen und den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2023 stellte die Post B.____ erneut Frist bis 31. Januar 2024 um ihrer Forderung nachzukommen. Daraufhin ersetzte die Gesuchstellerin den bestehenden Briefkasten durch einen Normbriefkasten am gleichen Standort (neben der Haustür an der Hauswand). 4. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 forderte die Post B.____ auf, den neuen, normkonformen Briefkasten bis zum 31. März 2024 an einen Standort bei der Grundstücksgrenze zu versetzen. Im Februar 2024 erfolgte ein Gespräch vor Ort auf dem Zustellgang und ein telefonischer Austausch. Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 gelangte die Gesuchstellerin an die Post und teilte mit, dass sie den Standort für den Hausbriefkasten gemeinsam mit der Post festlegen möchte. Zudem forderte sie die Post auf, künftige Korrespondenz an sie und nicht an B.____ zu richten, da sie die Eigen- tümerin der Liegenschaft sei. 5. Im Juli 2024 montierte die Gesuchstellerin einen bezüglich Massen normkonformen Briefkasten am bisherigen Standort, also ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Post nahm die Zu- stellung in diesen Briefkasten auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 richtete sich die Post erneut an B.____ und forderte diesen zur Versetzung des Hausbriefkastens bis spätestens 15. September 2024 auf. Nach Ablauf dieser Frist werde die Hauszustellung eingestellt und die Sendungen in der Postfiliale Z._____ zur Abholung bereitgehalten. Die Post schlug der Gesuchstellerin für den Brief- kasten einen Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus gegenüber der Eingangstüre (leicht versetzt) vor. Nach diesem Vorschlag der Post wäre der Brief- kasten auf einem Rasenstück vor einer Granit Skulptur zu stehen gekommen. Ein weiteres Ge- spräch vor Ort fand im August 2024 statt, ohne dass eine gütliche Einigung über den Briefkasten- standort gefunden wurde. 6. Die Gesuchstellerin gelangte mit Gesuch vom 12. September 2024 an die PostCom und bean- tragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Briefkasten nur wenige Meter von der Quartierstrasse entfernt sei und sich ihr Vor- platz gut eigne, um ein Auto abzustellen und ohne zu wenden, die Fahrt in die gleiche Richtung fortzusetzen. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wendet die Gesuchstellerin ein, dass dort der Briefkasten direkt vor der Granit Skulptur zu stehen komme. Dadurch würde das Gesamtbild mit der Granit Skulptur massiv gestört. Am aktuellen Standort an der Hauswand ne- ben der Haustür sei der Briefkasten frei zugänglich und sehr gut erreichbar. Der Briefkasten sei an dieser Stellung nur etwas mehr als 4 Meter von der Strasse, also der Grundstücksgrenze, ent- fernt. Der Zustellbote parkiere öfters das Fahrzeug auf ihrem Parkplatz und stelle dann zu Fuss die Sendungen in die drei umliegenden Häuser zu, die ebenfalls über keinen Briefkasten am Strassenrand verfügten. Schliesslich bittet die Gesuchstellerin erneut darum, die Korrespondenz an sie und nicht an B.____ zu richten, da sie Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. 7. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 1. Oktober 2024, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 23. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge und der Post bei der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand verursache. Die Post habe der Gesuchstellerin keine Zusicherungen gemacht, dass ein Normbriefkasten am
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PostCom-D-22DA3401/5 3/7 alten Standort akzeptiert werde. Wegen parkierten Fahrzeugen müsse der Zustellbote das Fahr- zeug oft am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Das bedeute für die Post einen erheblichen Zustellaufwand, den sie nicht hinzunehmen bereit sei. Es liege kein Aus- nahmetatbestand nach Art. 75 VPG vor. Deshalb sei der Hausbriefkasten an der Grundstücks- grenze, das heisst links oder rechts am Strassenrand bei der Zufahrt zum Grundstück zu platzie- ren. Die Post machte zwei Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus: Der erste Vorschlag ist identisch mit dem bereits früher von der Post vor- geschlagenen Standort auf einem Rasenstück vor der Granit Skulptur leicht versetzt gegenüber der Haustüre. Der zweite von der Post vorgeschlagene Standort befindet sich auf der gegenüber- liegenden Seite des Vorplatzes. 8. Die Gesuchstellerin bat in den Schlussbemerkungen vom 30. Dezember 2024 darum, dass der Briefkasten an der Hauswand akzeptiert werde. Der Briefkasten sei die meiste Zeit frei zugänglich und leicht zu bedienen. Die von der Post eingereichte Fotografie des Hauseinganges mit gepark- tem Fahrzeug am 21. Oktober 2024 sei ein Ausnahmefall, der nur sehr selten vorkomme. Gegen die beiden von der Post vorgeschlagenen Standorte wendet sie ein, dass beidseits des Vorplatzes Skulpturen platziert seien und der Briefkasten auf beiden Seiten der Zufahrt genau davor stehen würde. Dadurch würde die Ästhetik beeinträchtigt, namentlich kämen die Skulpturen nicht mehr so schön zur Geltung. Bei allen umliegenden Nachbarn befände sich der Briefkasten an der Haus- wand, ca. 4 Meter oder weiter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Gesuchstellerin verweist zum Beweis auf eine in der Beilage eingereichte Fotodokumentation. Daher sei es ihr unverständ- lich, warum gerade ihr Briefkastenstandort angegangen werde. Die Gesuchstellerin schlägt schliesslich vor, dass die Post ihre Sendungen bei einem Nachbarn abgebe, wenn die Post bei den Nachbarn weiterhin zustelle, bei ihr aber nicht mehr. Sie könne die Post dann dort abholen. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Aufwand für die Post gleich bleibe, wenn sie ihre Sen- dungen beim Nachbarn abgebe. 9. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen (Schreiben vom 16. Januar 2025).
II.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 10 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 11 Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin und Bewohnerin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
E. 12 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 13 Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt
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PostCom-D-22DA3401/5 4/7 der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Ein- gang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist ins- besondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner gan- zen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich gere- gelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
E. 14 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6; vgl. aber auch Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14 f., wo das Vorliegen besonderer Umstände verneint wurde). Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände erkennbar und die Ge- suchstellerin bringt keine entsprechenden Argumente vor.
E. 15 Die Gesuchstellerin bringt primär ästhetische Bedenken vor gegen einen Standort an der Grund- stücksgrenze. Der Standort auf dem Rasenstück in der Nähe des Hauseingangs würde direkt vor einer dort aufgestellten Granit Skulptur liegen. Auch der Standort auf der gegenüberliegenden Seite des Vorplatzes sei störend, weil dort ebenfalls Skulpturen platziert seien. Ein Briefkasten an beiden von der Post vorgeschlagenen Standorten würde aus Sicht der Gesuchstellerin somit die Ästhetik beeinträchtigen. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Eine behördlich als schutzwürdig bezeichnete Baute liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor und wird auch nicht behauptet. Somit sind die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 VPG nicht erfüllt. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend und es wurden auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG geltend gemacht.
E. 16 Der Standort des Hausbriefkastens gut 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist somit nicht verordnungskonform. Beide von der Post vorgeschlagenen Standorte sind verordnungskonform. Da der Vorplatz bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin keine Einfriedung zur Strasse hat, ist grundsätzlich auch jeder andere Standort entlang der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus verordnungskonform. Damit die Zufahrt zum Vorplatz nicht behindert wird, kommen jedoch primär – wie von der Post vorgeschlagen - ein Standort links oder rechts des all- gemein benutzten Zugangs zur Liegenschaft «Y_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. ____ in Betracht. Doch liegt es im Ermessen der Gesuchstellerin, einen Standort zu bestim- men, der ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Solange dieser Standort an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liegt, ist die Post verpflichtet, Sendungen in diesem Briefkasten zuzustellen, sofern der Briefkasten auch in seinen Massen den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung entspricht.
E. 17 Die Gesuchstellerin hat im Juli 2024 den bisherigen Briefkasten durch einen Normbriefkasten er- setzt, also einen Briefkasten, der den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung entspricht. Den neuen Briefkasten hat sie nicht an die Grundstücksgrenze, sondern am Standort des alten Briefkastens, also an der Fassade des Hauses rund 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt montiert. Zur Begründung gibt sie an, dass sie nach einem Gespräch mit dem Zustellboten über den Standort des Briefkastens keine Rückmeldung erhalten habe und deshalb davon ausgegan- gen sei, der provisorische Standort des Normbriefkastens an der Hausfassade werde von der
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PostCom-D-22DA3401/5 5/7 Post akzeptiert. Demgegenüber gibt die Post an, die Gesuchstellerin sei über die Standortvorga- ben informiert worden und es seien ihr keine Zusicherungen bezüglich Standort des Hausbriefkas- tens gemacht worden. Letzteres macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, sondern gibt an, sie habe aus dem Stillschweigen der Post geschlossen, der bisherige Standort sei in Ordnung. Angesichts des vorangehenden teils auch schriftlichen Austauschs bezüglich verordnungskonfor- mem Standort des Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze (vgl. Darstellung des Austauschs oben in Ziff. 2 ff.) durfte die Gesuchstellerin aufgrund einer ausbleibenden Rückmeldung der Post nicht davon ausgehen, dass die Post nun dem bisherigen Standort an der Hausfassade zu- stimme. Ausnahmen von den Standortvorschriften nach Art. 75 Abs. 1 VPG bedürfen nach Art. 75 Abs. 2 VPG zudem der Schriftform.
E. 18 Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Aufwand für die Post für die Zustellung in den Brief- kasten an der Hauswand bescheiden sei und sich ihr Vorplatz bestens eigne, um das Zustellfahr- zeug abzustellen und die Fahrt anschliessend (ohne zu wenden) fortzusetzen. Oft stelle der Zu- stellbote sein Fahrzeug auf ihrem Vorplatz ab, um die Sendungen zu Fuss in die umliegenden Lie- genschaften zuzustellen. Die Gesuchstellerin appelliert damit sinngemäss an die Verhältnismäs- sigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Die Post widerspricht, indem sie darlegt, oft seien Fahrzeuge auf dem Vorplatz parkiert. Der Zustell- bote müsse dann das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und die Sendungen zu Fuss zustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zu- stellroute zu bestimmen ist (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Zum ge- ringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Hauswand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdienstean- bieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von ca. 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des ak- tuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
E. 19 Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Post- sendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzge- bung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an einen Standort bei der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus eine verhältnismässige Massnahme dar.
E. 20 Die Gesuchstellerin argumentiert, dass sich andere Briefkästen in der näheren Umgebung eben- falls nicht an der Grundstücksgrenze befinden und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit macht sie sinnge- mäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umset- zung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Dul- dung eines verordnungswidrigen Zustands kann die Gesuchstellerin somit kein Recht auf die Bei- behaltung des aktuellen Standorts ihres Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
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E. 21 Die Gesuchstellerin schlägt vor, dass die Post die Sendungen für sie bei einem Nachbarn abgebe und sie dann die Sendungen dort abhole. Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post bei der Wahl der Er- satzlösung ein Auswahlermessen ein. Ein Anspruch der betroffenen Personen auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.5.2). Die PostCom kann deshalb die Post nicht auf Antrag der Gesuchstellerin zu ei- ner Ersatzlösung mit Zustellung an einen Nachbarn verpflichten (Verfügung 11/2023 vom 24. Au- gust 2023, Erw. 18).
E. 22 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es der Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
E. 23 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A._________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/7 PostCom-D-22DA3401/5 7/7
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-22DA3401/5
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 2/2025 vom 30. Januar 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._____ Gesuchstellerin ______________ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort des Hausbriefkastens
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PostCom-D-22DA3401/5 2/7 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses mit der Adresse Y___________ (Par- zelle Nr. ___). Der Briefkasten ist heute neben der Haustür an der Hauswand montiert. Er befindet sich an dieser Stelle ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und ist über einen grosszü- gigen geteerten Vorplatz erreichbar. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 23. April 2018 an Familie A.____ und forderte sie auf, den bestehenden Hausbriefkasten durch einen Hausbriefkasten, der den Mindestmassen von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 zur Postverordnung entspreche, zu erset- zen und an einen Standort bei der Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 30. Au- gust 2018 teilte die Post der Familie A.____ mit, dass die Post entschieden habe, den postinter- nen Prozess zur Überprüfung der Vorgaben im Zusammenhang mit ihrem Hausbriefkasten bis auf Weiteres auszusetzen. 3. Im September 2023 nahm die Post mit der Gesuchstellerin bzw. B.____ erneut das Gespräch auf. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 gelangte die Post an B.____ und forderte diesen auf, den bestehenden Hausbriefkasten bis am 30. November 2023 durch ein normkonformes Modell zu ersetzen und den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2023 stellte die Post B.____ erneut Frist bis 31. Januar 2024 um ihrer Forderung nachzukommen. Daraufhin ersetzte die Gesuchstellerin den bestehenden Briefkasten durch einen Normbriefkasten am gleichen Standort (neben der Haustür an der Hauswand). 4. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 forderte die Post B.____ auf, den neuen, normkonformen Briefkasten bis zum 31. März 2024 an einen Standort bei der Grundstücksgrenze zu versetzen. Im Februar 2024 erfolgte ein Gespräch vor Ort auf dem Zustellgang und ein telefonischer Austausch. Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 gelangte die Gesuchstellerin an die Post und teilte mit, dass sie den Standort für den Hausbriefkasten gemeinsam mit der Post festlegen möchte. Zudem forderte sie die Post auf, künftige Korrespondenz an sie und nicht an B.____ zu richten, da sie die Eigen- tümerin der Liegenschaft sei. 5. Im Juli 2024 montierte die Gesuchstellerin einen bezüglich Massen normkonformen Briefkasten am bisherigen Standort, also ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Post nahm die Zu- stellung in diesen Briefkasten auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 richtete sich die Post erneut an B.____ und forderte diesen zur Versetzung des Hausbriefkastens bis spätestens 15. September 2024 auf. Nach Ablauf dieser Frist werde die Hauszustellung eingestellt und die Sendungen in der Postfiliale Z._____ zur Abholung bereitgehalten. Die Post schlug der Gesuchstellerin für den Brief- kasten einen Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus gegenüber der Eingangstüre (leicht versetzt) vor. Nach diesem Vorschlag der Post wäre der Brief- kasten auf einem Rasenstück vor einer Granit Skulptur zu stehen gekommen. Ein weiteres Ge- spräch vor Ort fand im August 2024 statt, ohne dass eine gütliche Einigung über den Briefkasten- standort gefunden wurde. 6. Die Gesuchstellerin gelangte mit Gesuch vom 12. September 2024 an die PostCom und bean- tragte die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Briefkasten nur wenige Meter von der Quartierstrasse entfernt sei und sich ihr Vor- platz gut eigne, um ein Auto abzustellen und ohne zu wenden, die Fahrt in die gleiche Richtung fortzusetzen. Gegen den von der Post vorgeschlagenen Standort wendet die Gesuchstellerin ein, dass dort der Briefkasten direkt vor der Granit Skulptur zu stehen komme. Dadurch würde das Gesamtbild mit der Granit Skulptur massiv gestört. Am aktuellen Standort an der Hauswand ne- ben der Haustür sei der Briefkasten frei zugänglich und sehr gut erreichbar. Der Briefkasten sei an dieser Stellung nur etwas mehr als 4 Meter von der Strasse, also der Grundstücksgrenze, ent- fernt. Der Zustellbote parkiere öfters das Fahrzeug auf ihrem Parkplatz und stelle dann zu Fuss die Sendungen in die drei umliegenden Häuser zu, die ebenfalls über keinen Briefkasten am Strassenrand verfügten. Schliesslich bittet die Gesuchstellerin erneut darum, die Korrespondenz an sie und nicht an B.____ zu richten, da sie Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei. 7. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 1. Oktober 2024, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stel- lungnahme vom 23. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge und der Post bei der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand verursache. Die Post habe der Gesuchstellerin keine Zusicherungen gemacht, dass ein Normbriefkasten am
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/7
PostCom-D-22DA3401/5 3/7 alten Standort akzeptiert werde. Wegen parkierten Fahrzeugen müsse der Zustellbote das Fahr- zeug oft am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Das bedeute für die Post einen erheblichen Zustellaufwand, den sie nicht hinzunehmen bereit sei. Es liege kein Aus- nahmetatbestand nach Art. 75 VPG vor. Deshalb sei der Hausbriefkasten an der Grundstücks- grenze, das heisst links oder rechts am Strassenrand bei der Zufahrt zum Grundstück zu platzie- ren. Die Post machte zwei Standortvorschläge an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus: Der erste Vorschlag ist identisch mit dem bereits früher von der Post vor- geschlagenen Standort auf einem Rasenstück vor der Granit Skulptur leicht versetzt gegenüber der Haustüre. Der zweite von der Post vorgeschlagene Standort befindet sich auf der gegenüber- liegenden Seite des Vorplatzes. 8. Die Gesuchstellerin bat in den Schlussbemerkungen vom 30. Dezember 2024 darum, dass der Briefkasten an der Hauswand akzeptiert werde. Der Briefkasten sei die meiste Zeit frei zugänglich und leicht zu bedienen. Die von der Post eingereichte Fotografie des Hauseinganges mit gepark- tem Fahrzeug am 21. Oktober 2024 sei ein Ausnahmefall, der nur sehr selten vorkomme. Gegen die beiden von der Post vorgeschlagenen Standorte wendet sie ein, dass beidseits des Vorplatzes Skulpturen platziert seien und der Briefkasten auf beiden Seiten der Zufahrt genau davor stehen würde. Dadurch würde die Ästhetik beeinträchtigt, namentlich kämen die Skulpturen nicht mehr so schön zur Geltung. Bei allen umliegenden Nachbarn befände sich der Briefkasten an der Haus- wand, ca. 4 Meter oder weiter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Gesuchstellerin verweist zum Beweis auf eine in der Beilage eingereichte Fotodokumentation. Daher sei es ihr unverständ- lich, warum gerade ihr Briefkastenstandort angegangen werde. Die Gesuchstellerin schlägt schliesslich vor, dass die Post ihre Sendungen bei einem Nachbarn abgebe, wenn die Post bei den Nachbarn weiterhin zustelle, bei ihr aber nicht mehr. Sie könne die Post dann dort abholen. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Aufwand für die Post gleich bleibe, wenn sie ihre Sen- dungen beim Nachbarn abgebe. 9. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen (Schreiben vom 16. Januar 2025).
II. Erwägungen
10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin und Bewohnerin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegen- den Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
12. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
13. Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt
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PostCom-D-22DA3401/5 4/7 der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Ein- gang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist ins- besondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner gan- zen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich gere- gelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
14. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6; vgl. aber auch Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14 f., wo das Vorliegen besonderer Umstände verneint wurde). Im vorliegenden Fall sind keine solchen besonderen Umstände erkennbar und die Ge- suchstellerin bringt keine entsprechenden Argumente vor.
15. Die Gesuchstellerin bringt primär ästhetische Bedenken vor gegen einen Standort an der Grund- stücksgrenze. Der Standort auf dem Rasenstück in der Nähe des Hauseingangs würde direkt vor einer dort aufgestellten Granit Skulptur liegen. Auch der Standort auf der gegenüberliegenden Seite des Vorplatzes sei störend, weil dort ebenfalls Skulpturen platziert seien. Ein Briefkasten an beiden von der Post vorgeschlagenen Standorten würde aus Sicht der Gesuchstellerin somit die Ästhetik beeinträchtigen. Nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Eine behördlich als schutzwürdig bezeichnete Baute liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor und wird auch nicht behauptet. Somit sind die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 75 VPG nicht erfüllt. Die Aufzählung der Ausnahmen in Art. 75 Abs. 1 VPG ist abschliessend und es wurden auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG geltend gemacht.
16. Der Standort des Hausbriefkastens gut 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist somit nicht verordnungskonform. Beide von der Post vorgeschlagenen Standorte sind verordnungskonform. Da der Vorplatz bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin keine Einfriedung zur Strasse hat, ist grundsätzlich auch jeder andere Standort entlang der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus verordnungskonform. Damit die Zufahrt zum Vorplatz nicht behindert wird, kommen jedoch primär – wie von der Post vorgeschlagen - ein Standort links oder rechts des all- gemein benutzten Zugangs zur Liegenschaft «Y_____» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. ____ in Betracht. Doch liegt es im Ermessen der Gesuchstellerin, einen Standort zu bestim- men, der ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Solange dieser Standort an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liegt, ist die Post verpflichtet, Sendungen in diesem Briefkasten zuzustellen, sofern der Briefkasten auch in seinen Massen den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung entspricht.
17. Die Gesuchstellerin hat im Juli 2024 den bisherigen Briefkasten durch einen Normbriefkasten er- setzt, also einen Briefkasten, der den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung entspricht. Den neuen Briefkasten hat sie nicht an die Grundstücksgrenze, sondern am Standort des alten Briefkastens, also an der Fassade des Hauses rund 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt montiert. Zur Begründung gibt sie an, dass sie nach einem Gespräch mit dem Zustellboten über den Standort des Briefkastens keine Rückmeldung erhalten habe und deshalb davon ausgegan- gen sei, der provisorische Standort des Normbriefkastens an der Hausfassade werde von der
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PostCom-D-22DA3401/5 5/7 Post akzeptiert. Demgegenüber gibt die Post an, die Gesuchstellerin sei über die Standortvorga- ben informiert worden und es seien ihr keine Zusicherungen bezüglich Standort des Hausbriefkas- tens gemacht worden. Letzteres macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, sondern gibt an, sie habe aus dem Stillschweigen der Post geschlossen, der bisherige Standort sei in Ordnung. Angesichts des vorangehenden teils auch schriftlichen Austauschs bezüglich verordnungskonfor- mem Standort des Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze (vgl. Darstellung des Austauschs oben in Ziff. 2 ff.) durfte die Gesuchstellerin aufgrund einer ausbleibenden Rückmeldung der Post nicht davon ausgehen, dass die Post nun dem bisherigen Standort an der Hausfassade zu- stimme. Ausnahmen von den Standortvorschriften nach Art. 75 Abs. 1 VPG bedürfen nach Art. 75 Abs. 2 VPG zudem der Schriftform.
18. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass der Aufwand für die Post für die Zustellung in den Brief- kasten an der Hauswand bescheiden sei und sich ihr Vorplatz bestens eigne, um das Zustellfahr- zeug abzustellen und die Fahrt anschliessend (ohne zu wenden) fortzusetzen. Oft stelle der Zu- stellbote sein Fahrzeug auf ihrem Vorplatz ab, um die Sendungen zu Fuss in die umliegenden Lie- genschaften zuzustellen. Die Gesuchstellerin appelliert damit sinngemäss an die Verhältnismäs- sigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Die Post widerspricht, indem sie darlegt, oft seien Fahrzeuge auf dem Vorplatz parkiert. Der Zustell- bote müsse dann das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und die Sendungen zu Fuss zustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zu- stellroute zu bestimmen ist (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Zum ge- ringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Hauswand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdienstean- bieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von ca. 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des ak- tuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
19. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Post- sendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzge- bung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an einen Standort bei der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus eine verhältnismässige Massnahme dar.
20. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass sich andere Briefkästen in der näheren Umgebung eben- falls nicht an der Grundstücksgrenze befinden und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit macht sie sinnge- mäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umset- zung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Dul- dung eines verordnungswidrigen Zustands kann die Gesuchstellerin somit kein Recht auf die Bei- behaltung des aktuellen Standorts ihres Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
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21. Die Gesuchstellerin schlägt vor, dass die Post die Sendungen für sie bei einem Nachbarn abgebe und sie dann die Sendungen dort abhole. Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post bei der Wahl der Er- satzlösung ein Auswahlermessen ein. Ein Anspruch der betroffenen Personen auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.5.2). Die PostCom kann deshalb die Post nicht auf Antrag der Gesuchstellerin zu ei- ner Ersatzlösung mit Zustellung an einen Nachbarn verpflichten (Verfügung 11/2023 vom 24. Au- gust 2023, Erw. 18).
22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es der Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
23. Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Ver- fahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A._________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
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