VVGE 1981/82 Nr. 37, S. 61: Art. 18 Abs. 4 Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts. Die Bestimmung, wonach die Frau durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, verstösst weder gegen kanto
Sachverhalt
Am 24. September 1981 wurde Frau Lucia D.-A. zusammen mit ihrem Mann Valentin D., bisher französischer Staatsangehöriger, im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde Arlesheim eingebürgert. Auf Anfrage der Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft, ob Frau D.-A., die aufgrund einer Beibehaltungserklärung Schweizerin und damit Bürgerin des Kantons Obwalden und der Gemeinde Engelberg geblieben war, durch die Einbürgerung ihres Ehemannes das Engelberger und Obwaldner Bürgerrecht verliere, stellte der Regierungsrat fest, dass Frau D.-A. mit der Einbürgerung in den Kanton Basel-Landschaft und die Gemeinde Arlesheim aufgrund von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechtes das Bürgerrecht der Gemeinde Engelberg und des Kantons Obwalden verloren hat. Dagegen erhob Frau D.-A. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, sie fühle sich immer noch als Engelbergerin und sei mit ihrem Heimatdorf nach wie vor verbunden. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Während Art. 44 Abs. 1 BV in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt hatte, dass ein Kanton einen Kantonsbürger des Bürgerrechts nicht verlustig erklären dürfe, bezieht sich Art. 44 BV seit der Revision vom Jahre 1928 nicht mehr auf den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Abs. 2). Aufgrund der geltenden Verfassungsordnung können deshalb die Kantone den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts vorsehen (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Neudruck 1979, 99, 141 Anm. 9; W. Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1931, 382). Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes werden durch Gesetz geregelt (Art. 16 KV). Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts in seiner Fassung vom 12. Mai 1957 bestimmt: "Erwirbt ein Ausländer oder Staatenloser, dessen Ehefrau und unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder das Bürgerrecht des Kantons Obwalden besitzen, das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht in einem anderen Kanton und sind die Ehefrau und die Kinder in diesen Bürgerrechtserwerb eingeschlossen, so verlieren diese auf den gleichen Zeitpunkt ihr bisheriges obwaldnerisches Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht". Offenbar war der kantonale Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ohne diese kantonsrechtliche Regelung eine Obwaldnerin, aber auch deren Kinder trotz Aufnahme in das Bürgerrecht des Ehemannes das bisherige Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht beibehalten würden. Dabei fällt auf, dass Art. 18 Abs. 4 nur den Fall regelt, da ein ausländischer oder staatenloser Ehemann einer Schweizer Bürgerin ins Bürgerrecht aufgenommen wird und die Ehefrau in diesen Erwerb eingeschlossen ist, nicht aber auch den Fall der Heirat einer Obwaldnerin mit dem Bürger eines andern Kantons, obwohl sich auch hier die Frage stellt, ob die Ehefrau mit dem Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes durch Heirat das bisherige (obwaldnerische) Bürgerrecht verliert.
2. Das geltende schweizerische Recht hat die Bürgerrechtsverhältnisse im Familienverband konsequent nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie gestaltet, und zwar im Verhältnis der beiden Ehegatten in der Weise, dass die Frau bürgerrechtlich dem Manne folgt. So erwirbt gemäss Art. 54 Abs. 4 BV die Frau mit der Heirat das Heimatrecht des Mannes. Art. 161 ZGB wiederholt diesen Grundsatz. Über das Schicksal ihres bisherigen Bürgerrechts enthalten weder die BV noch das ZGB eine ausdrückliche Regelung. Art. 9 des Bürgerrechtsgesetzes bestimmt lediglich, dass eine Schweizerin das Schweizer Bürgerrecht und damit selbstredend auch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht verliert durch die Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch Heirat erwirbt und keine Beibehaltserklärung abgibt. Indessen hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1910 festgestellt, dass der bis auf die Zeit der ersten Bundesverfassung zurückgehende gewohnheitsrechtliche Satz gelte, dass die Frau durch die Heirat in der Regel ihr bisheriges Bürgerrecht verliere; und zwar sowohl im Falle der Heirat einer Schweizerin mit einem Schweizer als auch der Heirat einer Schweizerin mit einem Ausländer (BGE 36 I 223 f; vgl. auch Lemp, Kommentar zu Art. 161 ZGB N. 9; vgl. Botschaft zur Revision des Eherechtes, Separatdruck, 55). Wenn eine Schweizerin bei der Eheschliessung mit einem Schweizer das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Mannes annimmt und damit ihr bisheriges Heimatrecht verliert, muss das dieser Regel zugrundeliegende Prinzip der Einheit des Bürgerrechts folgerichtig auch bei nachträglicher Einbürgerung eines ausländischen Ehemannes zum Tragen kommen (BGE 77 I 126 ff; ZBl 1982, 173). Ergibt sich somit der Verlust des bisherigen Heimatrechtes der Beschwerdeführerin schon Kraft Gewohnheitsrechtes des Bundes, kommt dem mit dem Bundesrecht übereinstimmenden kantonalen Recht keine selbständige Bedeutung zu (BGE 105 Ib 107 f), da Bundesrecht, ob es sich um gesetztes Recht oder Gewohnheitsrecht handle, kantonales Recht derogiert. Wie weit solches kantonales Recht, das zum Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, als aufgehoben gilt bzw. gar nicht rechtswirksam werden kann, ist umstritten, kann aber offen bleiben (vgl. W. Burckhardt, a.a.O. 832; Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Nachdruck 1976, 96; H. Huber, Kommentar zu Art. 6 ZGB, N. 20).
3. Es ist nicht zu übersehen, dass das geltende Recht mit der Forderung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht gänzlich vereinbar ist, da durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes die Frau ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, der Stand des Ehemannes sich hingegen nicht verändert. Der Vorentwurf zum neuen Eherecht vom Jahre 1976 versuchte die Gleichstellung der Ehegatten dadurch zu erreichen, dass die Ehefrau wie bisher das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Mannes erwirbt, gleichzeitig aber ihr bisheriges Bürgerrecht durch Erklärung beibehalten kann. Indessen stiess eine solche Lösung vor allem in Kreisen der mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden auf erhebliche Vorbehalte, was den Bundesrat bewog, es bei der heutigen Regelung des Kantons- und Bürgerrechts bewenden zu lassen. Der Ständerat beschloss dann aber am 1. März 1981 eine Regelung, wonach die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne ihr bisheriges Bürgerrecht zu verlieren (Sten. Bull. SR 1981, 71 ff.). Inzwischen hat auch die nationalrätliche Kommission der Version des Ständerates zugestimmt. Wie schon der bundesrätliche Vorentwurf stiess nun auch die vom Ständerat beschlossene Fassung auf heftigen Widerstand aus Kreisen des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten (Zeitschrift für Zivilstandswesen 1982, 195 ff.). Es ist damit zu rechnen, dass sich beide Kammern noch eingehend damit befassen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Revision der Bürgerrechtsbestimmungen in der BV und des Bürgerrechtsgesetzes bevorstehen. Am 14. Juni 1981 hat überdies das Schweizer Volk die Aufnahme des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau in die Bundesverfassung beschlossen (Art. 4 Abs. 2 BV). Es ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin in einigen Jahren aufgrund der Revision der Bürgerrechtsbestimmungen (und der Übergangsbestimmungen) die Beibehaltung ihres früheren Bürgerrechtes wird verlangen können. Nach der geltenden und klaren Gesetzgebung hat der Regierungsrat aber mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufnahme ihres Ehemannes in das Schweizerische Bürgerrecht sowie in dasjenige des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Arlesheim das Bürgerrecht des Kantons Obwalden und der Gemeinde Engelberg verloren habe, weder eidgenössisches noch kantonales Recht verletzt. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht kanton gemeinde kantonsbürgerrecht frau mann ausländer gesetz basel-landschaft obwalden kantonales recht schweizer bürgerrecht bundesrecht bundesverfassung ehegatte Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 BV: Art.44 KV/OW: Art.18 ZGB: Art.6 Art.161 Leitentscheide BGE 77-I-126 36-I-215 S.223 105-IB-105 S.107 VVGE 1981/82 Nr. 37
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Während Art. 44 Abs. 1 BV in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt hatte, dass ein Kanton einen Kantonsbürger des Bürgerrechts nicht verlustig erklären dürfe, bezieht sich Art. 44 BV seit der Revision vom Jahre 1928 nicht mehr auf den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Abs. 2). Aufgrund der geltenden Verfassungsordnung können deshalb die Kantone den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts vorsehen (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Neudruck 1979, 99, 141 Anm. 9; W. Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1931, 382). Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes werden durch Gesetz geregelt (Art. 16 KV). Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts in seiner Fassung vom 12. Mai 1957 bestimmt: "Erwirbt ein Ausländer oder Staatenloser, dessen Ehefrau und unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder das Bürgerrecht des Kantons Obwalden besitzen, das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht in einem anderen Kanton und sind die Ehefrau und die Kinder in diesen Bürgerrechtserwerb eingeschlossen, so verlieren diese auf den gleichen Zeitpunkt ihr bisheriges obwaldnerisches Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht". Offenbar war der kantonale Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ohne diese kantonsrechtliche Regelung eine Obwaldnerin, aber auch deren Kinder trotz Aufnahme in das Bürgerrecht des Ehemannes das bisherige Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht beibehalten würden. Dabei fällt auf, dass Art. 18 Abs. 4 nur den Fall regelt, da ein ausländischer oder staatenloser Ehemann einer Schweizer Bürgerin ins Bürgerrecht aufgenommen wird und die Ehefrau in diesen Erwerb eingeschlossen ist, nicht aber auch den Fall der Heirat einer Obwaldnerin mit dem Bürger eines andern Kantons, obwohl sich auch hier die Frage stellt, ob die Ehefrau mit dem Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes durch Heirat das bisherige (obwaldnerische) Bürgerrecht verliert.
E. 2 Das geltende schweizerische Recht hat die Bürgerrechtsverhältnisse im Familienverband konsequent nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie gestaltet, und zwar im Verhältnis der beiden Ehegatten in der Weise, dass die Frau bürgerrechtlich dem Manne folgt. So erwirbt gemäss Art. 54 Abs. 4 BV die Frau mit der Heirat das Heimatrecht des Mannes. Art. 161 ZGB wiederholt diesen Grundsatz. Über das Schicksal ihres bisherigen Bürgerrechts enthalten weder die BV noch das ZGB eine ausdrückliche Regelung. Art. 9 des Bürgerrechtsgesetzes bestimmt lediglich, dass eine Schweizerin das Schweizer Bürgerrecht und damit selbstredend auch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht verliert durch die Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch Heirat erwirbt und keine Beibehaltserklärung abgibt. Indessen hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1910 festgestellt, dass der bis auf die Zeit der ersten Bundesverfassung zurückgehende gewohnheitsrechtliche Satz gelte, dass die Frau durch die Heirat in der Regel ihr bisheriges Bürgerrecht verliere; und zwar sowohl im Falle der Heirat einer Schweizerin mit einem Schweizer als auch der Heirat einer Schweizerin mit einem Ausländer (BGE 36 I 223 f; vgl. auch Lemp, Kommentar zu Art. 161 ZGB N. 9; vgl. Botschaft zur Revision des Eherechtes, Separatdruck, 55). Wenn eine Schweizerin bei der Eheschliessung mit einem Schweizer das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Mannes annimmt und damit ihr bisheriges Heimatrecht verliert, muss das dieser Regel zugrundeliegende Prinzip der Einheit des Bürgerrechts folgerichtig auch bei nachträglicher Einbürgerung eines ausländischen Ehemannes zum Tragen kommen (BGE 77 I 126 ff; ZBl 1982, 173). Ergibt sich somit der Verlust des bisherigen Heimatrechtes der Beschwerdeführerin schon Kraft Gewohnheitsrechtes des Bundes, kommt dem mit dem Bundesrecht übereinstimmenden kantonalen Recht keine selbständige Bedeutung zu (BGE 105 Ib 107 f), da Bundesrecht, ob es sich um gesetztes Recht oder Gewohnheitsrecht handle, kantonales Recht derogiert. Wie weit solches kantonales Recht, das zum Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, als aufgehoben gilt bzw. gar nicht rechtswirksam werden kann, ist umstritten, kann aber offen bleiben (vgl. W. Burckhardt, a.a.O. 832; Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Nachdruck 1976, 96; H. Huber, Kommentar zu Art. 6 ZGB, N. 20).
E. 3 Es ist nicht zu übersehen, dass das geltende Recht mit der Forderung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht gänzlich vereinbar ist, da durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes die Frau ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, der Stand des Ehemannes sich hingegen nicht verändert. Der Vorentwurf zum neuen Eherecht vom Jahre 1976 versuchte die Gleichstellung der Ehegatten dadurch zu erreichen, dass die Ehefrau wie bisher das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Mannes erwirbt, gleichzeitig aber ihr bisheriges Bürgerrecht durch Erklärung beibehalten kann. Indessen stiess eine solche Lösung vor allem in Kreisen der mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden auf erhebliche Vorbehalte, was den Bundesrat bewog, es bei der heutigen Regelung des Kantons- und Bürgerrechts bewenden zu lassen. Der Ständerat beschloss dann aber am 1. März 1981 eine Regelung, wonach die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne ihr bisheriges Bürgerrecht zu verlieren (Sten. Bull. SR 1981, 71 ff.). Inzwischen hat auch die nationalrätliche Kommission der Version des Ständerates zugestimmt. Wie schon der bundesrätliche Vorentwurf stiess nun auch die vom Ständerat beschlossene Fassung auf heftigen Widerstand aus Kreisen des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten (Zeitschrift für Zivilstandswesen 1982, 195 ff.). Es ist damit zu rechnen, dass sich beide Kammern noch eingehend damit befassen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Revision der Bürgerrechtsbestimmungen in der BV und des Bürgerrechtsgesetzes bevorstehen. Am 14. Juni 1981 hat überdies das Schweizer Volk die Aufnahme des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau in die Bundesverfassung beschlossen (Art. 4 Abs. 2 BV). Es ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin in einigen Jahren aufgrund der Revision der Bürgerrechtsbestimmungen (und der Übergangsbestimmungen) die Beibehaltung ihres früheren Bürgerrechtes wird verlangen können. Nach der geltenden und klaren Gesetzgebung hat der Regierungsrat aber mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufnahme ihres Ehemannes in das Schweizerische Bürgerrecht sowie in dasjenige des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Arlesheim das Bürgerrecht des Kantons Obwalden und der Gemeinde Engelberg verloren habe, weder eidgenössisches noch kantonales Recht verletzt. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht kanton gemeinde kantonsbürgerrecht frau mann ausländer gesetz basel-landschaft obwalden kantonales recht schweizer bürgerrecht bundesrecht bundesverfassung ehegatte Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 BV: Art.44 KV/OW: Art.18 ZGB: Art.6 Art.161 Leitentscheide BGE 77-I-126 36-I-215 S.223 105-IB-105 S.107 VVGE 1981/82 Nr. 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1981/82 Nr. 37, S. 61: Art. 18 Abs. 4 Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts. Die Bestimmung, wonach die Frau durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, verstösst weder gegen kantonales noch eidgenössisches Recht. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1982. Sachverhalt: Am 24. September 1981 wurde Frau Lucia D.-A. zusammen mit ihrem Mann Valentin D., bisher französischer Staatsangehöriger, im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde Arlesheim eingebürgert. Auf Anfrage der Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft, ob Frau D.-A., die aufgrund einer Beibehaltungserklärung Schweizerin und damit Bürgerin des Kantons Obwalden und der Gemeinde Engelberg geblieben war, durch die Einbürgerung ihres Ehemannes das Engelberger und Obwaldner Bürgerrecht verliere, stellte der Regierungsrat fest, dass Frau D.-A. mit der Einbürgerung in den Kanton Basel-Landschaft und die Gemeinde Arlesheim aufgrund von Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechtes das Bürgerrecht der Gemeinde Engelberg und des Kantons Obwalden verloren hat. Dagegen erhob Frau D.-A. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, sie fühle sich immer noch als Engelbergerin und sei mit ihrem Heimatdorf nach wie vor verbunden. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Während Art. 44 Abs. 1 BV in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt hatte, dass ein Kanton einen Kantonsbürger des Bürgerrechts nicht verlustig erklären dürfe, bezieht sich Art. 44 BV seit der Revision vom Jahre 1928 nicht mehr auf den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Abs. 2). Aufgrund der geltenden Verfassungsordnung können deshalb die Kantone den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ohne gleichzeitigen Verlust des Schweizer Bürgerrechts vorsehen (Z. Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Neudruck 1979, 99, 141 Anm. 9; W. Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1931, 382). Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes werden durch Gesetz geregelt (Art. 16 KV). Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts in seiner Fassung vom 12. Mai 1957 bestimmt: "Erwirbt ein Ausländer oder Staatenloser, dessen Ehefrau und unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder das Bürgerrecht des Kantons Obwalden besitzen, das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht in einem anderen Kanton und sind die Ehefrau und die Kinder in diesen Bürgerrechtserwerb eingeschlossen, so verlieren diese auf den gleichen Zeitpunkt ihr bisheriges obwaldnerisches Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht". Offenbar war der kantonale Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ohne diese kantonsrechtliche Regelung eine Obwaldnerin, aber auch deren Kinder trotz Aufnahme in das Bürgerrecht des Ehemannes das bisherige Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht beibehalten würden. Dabei fällt auf, dass Art. 18 Abs. 4 nur den Fall regelt, da ein ausländischer oder staatenloser Ehemann einer Schweizer Bürgerin ins Bürgerrecht aufgenommen wird und die Ehefrau in diesen Erwerb eingeschlossen ist, nicht aber auch den Fall der Heirat einer Obwaldnerin mit dem Bürger eines andern Kantons, obwohl sich auch hier die Frage stellt, ob die Ehefrau mit dem Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes durch Heirat das bisherige (obwaldnerische) Bürgerrecht verliert.
2. Das geltende schweizerische Recht hat die Bürgerrechtsverhältnisse im Familienverband konsequent nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie gestaltet, und zwar im Verhältnis der beiden Ehegatten in der Weise, dass die Frau bürgerrechtlich dem Manne folgt. So erwirbt gemäss Art. 54 Abs. 4 BV die Frau mit der Heirat das Heimatrecht des Mannes. Art. 161 ZGB wiederholt diesen Grundsatz. Über das Schicksal ihres bisherigen Bürgerrechts enthalten weder die BV noch das ZGB eine ausdrückliche Regelung. Art. 9 des Bürgerrechtsgesetzes bestimmt lediglich, dass eine Schweizerin das Schweizer Bürgerrecht und damit selbstredend auch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht verliert durch die Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch Heirat erwirbt und keine Beibehaltserklärung abgibt. Indessen hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1910 festgestellt, dass der bis auf die Zeit der ersten Bundesverfassung zurückgehende gewohnheitsrechtliche Satz gelte, dass die Frau durch die Heirat in der Regel ihr bisheriges Bürgerrecht verliere; und zwar sowohl im Falle der Heirat einer Schweizerin mit einem Schweizer als auch der Heirat einer Schweizerin mit einem Ausländer (BGE 36 I 223 f; vgl. auch Lemp, Kommentar zu Art. 161 ZGB N. 9; vgl. Botschaft zur Revision des Eherechtes, Separatdruck, 55). Wenn eine Schweizerin bei der Eheschliessung mit einem Schweizer das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Mannes annimmt und damit ihr bisheriges Heimatrecht verliert, muss das dieser Regel zugrundeliegende Prinzip der Einheit des Bürgerrechts folgerichtig auch bei nachträglicher Einbürgerung eines ausländischen Ehemannes zum Tragen kommen (BGE 77 I 126 ff; ZBl 1982, 173). Ergibt sich somit der Verlust des bisherigen Heimatrechtes der Beschwerdeführerin schon Kraft Gewohnheitsrechtes des Bundes, kommt dem mit dem Bundesrecht übereinstimmenden kantonalen Recht keine selbständige Bedeutung zu (BGE 105 Ib 107 f), da Bundesrecht, ob es sich um gesetztes Recht oder Gewohnheitsrecht handle, kantonales Recht derogiert. Wie weit solches kantonales Recht, das zum Bundesrecht nicht in Widerspruch steht, als aufgehoben gilt bzw. gar nicht rechtswirksam werden kann, ist umstritten, kann aber offen bleiben (vgl. W. Burckhardt, a.a.O. 832; Fleiner/Giacometti, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Nachdruck 1976, 96; H. Huber, Kommentar zu Art. 6 ZGB, N. 20).
3. Es ist nicht zu übersehen, dass das geltende Recht mit der Forderung nach Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht gänzlich vereinbar ist, da durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes die Frau ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, der Stand des Ehemannes sich hingegen nicht verändert. Der Vorentwurf zum neuen Eherecht vom Jahre 1976 versuchte die Gleichstellung der Ehegatten dadurch zu erreichen, dass die Ehefrau wie bisher das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Mannes erwirbt, gleichzeitig aber ihr bisheriges Bürgerrecht durch Erklärung beibehalten kann. Indessen stiess eine solche Lösung vor allem in Kreisen der mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden auf erhebliche Vorbehalte, was den Bundesrat bewog, es bei der heutigen Regelung des Kantons- und Bürgerrechts bewenden zu lassen. Der Ständerat beschloss dann aber am 1. März 1981 eine Regelung, wonach die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes erhält, ohne ihr bisheriges Bürgerrecht zu verlieren (Sten. Bull. SR 1981, 71 ff.). Inzwischen hat auch die nationalrätliche Kommission der Version des Ständerates zugestimmt. Wie schon der bundesrätliche Vorentwurf stiess nun auch die vom Ständerat beschlossene Fassung auf heftigen Widerstand aus Kreisen des Schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten (Zeitschrift für Zivilstandswesen 1982, 195 ff.). Es ist damit zu rechnen, dass sich beide Kammern noch eingehend damit befassen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Revision der Bürgerrechtsbestimmungen in der BV und des Bürgerrechtsgesetzes bevorstehen. Am 14. Juni 1981 hat überdies das Schweizer Volk die Aufnahme des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau in die Bundesverfassung beschlossen (Art. 4 Abs. 2 BV). Es ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin in einigen Jahren aufgrund der Revision der Bürgerrechtsbestimmungen (und der Übergangsbestimmungen) die Beibehaltung ihres früheren Bürgerrechtes wird verlangen können. Nach der geltenden und klaren Gesetzgebung hat der Regierungsrat aber mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufnahme ihres Ehemannes in das Schweizerische Bürgerrecht sowie in dasjenige des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Arlesheim das Bürgerrecht des Kantons Obwalden und der Gemeinde Engelberg verloren habe, weder eidgenössisches noch kantonales Recht verletzt. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht kanton gemeinde kantonsbürgerrecht frau mann ausländer gesetz basel-landschaft obwalden kantonales recht schweizer bürgerrecht bundesrecht bundesverfassung ehegatte Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 BV: Art.44 KV/OW: Art.18 ZGB: Art.6 Art.161 Leitentscheide BGE 77-I-126 36-I-215 S.223 105-IB-105 S.107 VVGE 1981/82 Nr. 37