VVGE 1976/77 Nr. 43, S. 57: Art. 66 GOG; Art. 9 VGV. Formelle Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Verwaltungsgerichtsverfahren. a) Einhaltung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag und eine kurze Begründung sind Gültigkeitse
Sachverhalt
Der Regierungsrat hatte am 29. April 1975 beschlossen, eine im Jahre 1972 an A. erteilte Zusicherung des Wirtschaftspatentes zurückzunehmen. In der Folge hatte das Verwaltungsgericht eine von Frau A. und der Brauerei B (Mieterin) erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Der Regierungsrat beschloss am 11. Mai 1976 erneut, es sei mangels Bedürfnisses das Wirtschaftspatent nicht mehr in Aussicht zu stellen. Der begründete Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerinnen am 20. Mai 1976 zugestellt. Am 8. Juni 1976 richtete dieser eine als "Verwaltungsgerichtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sie hat folgenden Wortlaut: "Gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 lit. a und 65 GOG erhebe ich namens der Brauerei... vorsorgliche Beschwerde gegen den obgenannten Regierungsratsbeschluss. Da sich der Rechtsberater der Brauerei... zur Sache noch nicht geäussert hat, kann eine allfällige nähere Begründung erst später erfolgen. Immerhin sei schon heute auf die Beschwerde an Sie in gleicher Sache vom 12.8.1975 verwiesen." Mit Schreiben vom 9. Juni 1976 wurde dem Anwalt der Eingang der vorsorglichen Beschwerde bestätigt und die Frist bis 30. Juni 1976 erstreckt, um die Beschwerde allenfalls als definitiv zu erklären und zu begründen mit dem Bemerken, dass diese sonst als nicht eingereicht betrachtet würde. Die Frist wurde nochmals und zwar bis zum Ende der Gerichtsferien erstreckt. Am 2. September 1976 reichte der Anwalt eine Beschwerde ein, die korrekt formulierte Anträge und eine ausführliche Begründung enthielt. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die zu beurteilende Eingabe vom 8. Juni 1976 genügt den formellen Anforderungen nicht, die vom Gesetz über die Gerichtsorganisation und von der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren an eine Beschwerdeschrift gestellt werden. Es fragt sich nun, was bei Vorliegen von Mängeln in prozessualer Hinsicht vorzukehren ist. Art. 66 GOG mit dem Titel "Beschwerdefrist" lautet: "Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich begründet beim Verwaltungsgericht einzureichen." Art. 9 VGV lautet: "Die Beschwerde muss angeben, gegen welche Verfügung oder welchen Entscheid sie sich richtet, und muss ein klares Rechtsbegehren enthalten. Sie ist kurz zu begründen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Beschwerde einzureichen. Der Präsident kann den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten. Wird innert der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, wird die Beschwerde als nicht eingereicht betrachtet." Zunächst fragt sich, welche Bestandteile der Beschwerde als Gültigkeitserfordernisse, mithin als Prozessvoraussetzungen zu gelten haben und welche bloss um der Prozessordnung willen vorgeschrieben sind. Rechtsmittelfristen gelten als Prozessvoraussetzungen und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, als nicht erstreckbar (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1965, S. 36). Davon auseinanderzuhalten ist die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldeter Säumnis, was hier aber nicht zur Diskussion steht. Zur erstgenannten Kategorie zählen gemeinhin auch Schriftlichkeit, Antrag und Begründung (Gygi/Stucki, Handkommentar zum bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1962 N 2 zu Art. 51; AGVE 1970, 242 f; AGVE 1975, 288 ff; vgl. auch BGE 81 I 101 f. und 70 I 158 f.). Die übrigen Erfordernisse wie Bezeichnung der angefochtenen Verfügungen und Entscheide, Bezeichnung allfälliger Beweismittel sowie deren Beilage sind demgegenüber als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen, deren Nichteinhaltung die Frage, ob eine Beschwerde gültig eingereicht sei, nicht berühren, wobei die Beweismittel ausdrücklich "soweit möglich" mit der Beschwerde einzureichen sind. Art. 9 Abs. 3 VGV sieht nun vor, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten kann. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch bei Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift Anwendung finden kann.
3. Art. 66 GOG und Art. 9 VGV verlangen, dass eine Beschwerde schriftlich eingereicht werde, ein klares Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalte; in qualitativer Hinsicht werden diese Anforderungen nicht näher umschrieben. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Verbesserungsmöglichkeit jedenfalls auch dann einzuräumen ist, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden sind und lediglich unvollständig oder unklar, das heisst mehrdeutig sind oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vgl. BGE 96 I 96; AGVE 1975, 290). Fehlt es indessen an einem Antrag oder an einer Begründung oder, wie im vorliegenden Fall, an beidem, d.h. wird innert gesetzlicher Frist keine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Eingabe eingereicht, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal wenn die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt handelte. Der Umstand, dass der Anwalt von der Auftraggeberin angeblich nicht rechtzeitig instruiert wurde, bleibt unbeachtlich. Bleibt noch zu erwähnen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf das Erfordernis der Begründung ausdrücklich hinweist. Die Frage, ob an eine Laienbeschwerde, die der gesetzlichen Gültigkeitserfordernisse ermangelt, dieselben strengen Masstäbe zu legen seien, oder ob eine solche Eingabe unter Ansetzung einer richterlichen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden könnte, wird hier offengelassen. Im Lichte dieser Erwägungen kann auf die fragliche, von einem Anwalt verfasste und einer Minimalsubstantiierung entbehrende Eingabe vom 8. Juni 1976 nicht eingetreten werden. Die nachträglich eingereichte, Rechtsbegehren und Begründung enthaltende Beschwerdeschrift bleibt daher umbeachtlich.
4. Die Beschwerdeführerin kann aber auch aus der Bestätigung des Eingangs der "vorsorglichen Beschwerde" und aus der zu Unrecht eingeräumten Fristverlängerung nichts für sich ableiten. Die formlose Beschwerdeanmeldung erfolgte unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, sodass die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr umgehend mitgeteilt worden wäre, auf die Eingabe könne nicht eingetreten werden, zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Da auch die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Eingabe nicht gegeben waren (vgl. Erw. 1), bedeuteten die Fristansetzungen durch die Gerichtskanzlei eine unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist.
5. In seiner Eingabe vom 8. Juni 1976 verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in einem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlich vorgeschriebene kurze Begründung (Art. 9 Abs. 1 VGV) erheischt aber kurzgefasste, klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Rechtsbegehren inbegriffenen Rechtsbehauptungen (vgl. BGE 91 I 68 f. E. 4). Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren, ja in anderen Verfahren genügen nicht (BGE 69 I 261). Für Auslegung und Vervollständigung mangelhafter Anträge könnte allenfalls auf die Begründung zurückgegriffen werden (BGE 87 I 84 E. 1; 69 I 260 f. E. 1; 56 I 197 E. 1), was wiederum eine Minimalsubstantiierung der Eingabe voraussetzte. Auch unter diesem Gesichtspunkte erscheint daher die Heilung der Mängel ausgeschlossen. de| fr | it Schlagworte gesetz beschwerdeschrift schriftlichkeit verwaltungsgericht entscheid frist rechtsbegehren verfahren ausdrücklich beweismittel sache brauerei regierungsrat prozessvoraussetzung vorverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VGV: Art.9 AGVE 1975, S.288 1975, S.290 1970, S.242 Leitentscheide BGE 70-I-157 S.158 56-I-195 S.197 87-I-81 S.84 91-I-62 S.68 69-I-257 S.261 81-I-98 S.101 96-I-94 S.96 69-I-257 S.260 VVGE 1976/77 Nr. 43
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die zu beurteilende Eingabe vom 8. Juni 1976 genügt den formellen Anforderungen nicht, die vom Gesetz über die Gerichtsorganisation und von der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren an eine Beschwerdeschrift gestellt werden. Es fragt sich nun, was bei Vorliegen von Mängeln in prozessualer Hinsicht vorzukehren ist. Art. 66 GOG mit dem Titel "Beschwerdefrist" lautet: "Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich begründet beim Verwaltungsgericht einzureichen." Art. 9 VGV lautet: "Die Beschwerde muss angeben, gegen welche Verfügung oder welchen Entscheid sie sich richtet, und muss ein klares Rechtsbegehren enthalten. Sie ist kurz zu begründen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Beschwerde einzureichen. Der Präsident kann den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten. Wird innert der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, wird die Beschwerde als nicht eingereicht betrachtet." Zunächst fragt sich, welche Bestandteile der Beschwerde als Gültigkeitserfordernisse, mithin als Prozessvoraussetzungen zu gelten haben und welche bloss um der Prozessordnung willen vorgeschrieben sind. Rechtsmittelfristen gelten als Prozessvoraussetzungen und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, als nicht erstreckbar (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1965, S. 36). Davon auseinanderzuhalten ist die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldeter Säumnis, was hier aber nicht zur Diskussion steht. Zur erstgenannten Kategorie zählen gemeinhin auch Schriftlichkeit, Antrag und Begründung (Gygi/Stucki, Handkommentar zum bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1962 N 2 zu Art. 51; AGVE 1970, 242 f; AGVE 1975, 288 ff; vgl. auch BGE 81 I 101 f. und 70 I 158 f.). Die übrigen Erfordernisse wie Bezeichnung der angefochtenen Verfügungen und Entscheide, Bezeichnung allfälliger Beweismittel sowie deren Beilage sind demgegenüber als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen, deren Nichteinhaltung die Frage, ob eine Beschwerde gültig eingereicht sei, nicht berühren, wobei die Beweismittel ausdrücklich "soweit möglich" mit der Beschwerde einzureichen sind. Art. 9 Abs. 3 VGV sieht nun vor, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten kann. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch bei Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift Anwendung finden kann.
E. 3 Art. 66 GOG und Art. 9 VGV verlangen, dass eine Beschwerde schriftlich eingereicht werde, ein klares Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalte; in qualitativer Hinsicht werden diese Anforderungen nicht näher umschrieben. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Verbesserungsmöglichkeit jedenfalls auch dann einzuräumen ist, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden sind und lediglich unvollständig oder unklar, das heisst mehrdeutig sind oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vgl. BGE 96 I 96; AGVE 1975, 290). Fehlt es indessen an einem Antrag oder an einer Begründung oder, wie im vorliegenden Fall, an beidem, d.h. wird innert gesetzlicher Frist keine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Eingabe eingereicht, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal wenn die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt handelte. Der Umstand, dass der Anwalt von der Auftraggeberin angeblich nicht rechtzeitig instruiert wurde, bleibt unbeachtlich. Bleibt noch zu erwähnen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf das Erfordernis der Begründung ausdrücklich hinweist. Die Frage, ob an eine Laienbeschwerde, die der gesetzlichen Gültigkeitserfordernisse ermangelt, dieselben strengen Masstäbe zu legen seien, oder ob eine solche Eingabe unter Ansetzung einer richterlichen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden könnte, wird hier offengelassen. Im Lichte dieser Erwägungen kann auf die fragliche, von einem Anwalt verfasste und einer Minimalsubstantiierung entbehrende Eingabe vom 8. Juni 1976 nicht eingetreten werden. Die nachträglich eingereichte, Rechtsbegehren und Begründung enthaltende Beschwerdeschrift bleibt daher umbeachtlich.
E. 4 Die Beschwerdeführerin kann aber auch aus der Bestätigung des Eingangs der "vorsorglichen Beschwerde" und aus der zu Unrecht eingeräumten Fristverlängerung nichts für sich ableiten. Die formlose Beschwerdeanmeldung erfolgte unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, sodass die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr umgehend mitgeteilt worden wäre, auf die Eingabe könne nicht eingetreten werden, zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Da auch die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Eingabe nicht gegeben waren (vgl. Erw. 1), bedeuteten die Fristansetzungen durch die Gerichtskanzlei eine unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist.
E. 5 In seiner Eingabe vom 8. Juni 1976 verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in einem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlich vorgeschriebene kurze Begründung (Art. 9 Abs. 1 VGV) erheischt aber kurzgefasste, klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Rechtsbegehren inbegriffenen Rechtsbehauptungen (vgl. BGE 91 I 68 f. E. 4). Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren, ja in anderen Verfahren genügen nicht (BGE 69 I 261). Für Auslegung und Vervollständigung mangelhafter Anträge könnte allenfalls auf die Begründung zurückgegriffen werden (BGE 87 I 84 E. 1; 69 I 260 f. E. 1; 56 I 197 E. 1), was wiederum eine Minimalsubstantiierung der Eingabe voraussetzte. Auch unter diesem Gesichtspunkte erscheint daher die Heilung der Mängel ausgeschlossen. de| fr | it Schlagworte gesetz beschwerdeschrift schriftlichkeit verwaltungsgericht entscheid frist rechtsbegehren verfahren ausdrücklich beweismittel sache brauerei regierungsrat prozessvoraussetzung vorverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VGV: Art.9 AGVE 1975, S.288 1975, S.290 1970, S.242 Leitentscheide BGE 70-I-157 S.158 56-I-195 S.197 87-I-81 S.84 91-I-62 S.68 69-I-257 S.261 81-I-98 S.101 96-I-94 S.96 69-I-257 S.260 VVGE 1976/77 Nr. 43
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1976/77 Nr. 43, S. 57: Art. 66 GOG; Art. 9 VGV. Formelle Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Verwaltungsgerichtsverfahren.
a) Einhaltung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag und eine kurze Begründung sind Gültigkeitserfordernisse (Erwägung 1 bis Erwägung 3).
b) Die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erheischt eine kurz gefasste klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Antrag inbegriffenen Rechtsbehauptungen. Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren oder in anderen Verfahren genügen nicht (Erwägung 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 1977. Sachverhalt: Der Regierungsrat hatte am 29. April 1975 beschlossen, eine im Jahre 1972 an A. erteilte Zusicherung des Wirtschaftspatentes zurückzunehmen. In der Folge hatte das Verwaltungsgericht eine von Frau A. und der Brauerei B (Mieterin) erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Der Regierungsrat beschloss am 11. Mai 1976 erneut, es sei mangels Bedürfnisses das Wirtschaftspatent nicht mehr in Aussicht zu stellen. Der begründete Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerinnen am 20. Mai 1976 zugestellt. Am 8. Juni 1976 richtete dieser eine als "Verwaltungsgerichtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sie hat folgenden Wortlaut: "Gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 lit. a und 65 GOG erhebe ich namens der Brauerei... vorsorgliche Beschwerde gegen den obgenannten Regierungsratsbeschluss. Da sich der Rechtsberater der Brauerei... zur Sache noch nicht geäussert hat, kann eine allfällige nähere Begründung erst später erfolgen. Immerhin sei schon heute auf die Beschwerde an Sie in gleicher Sache vom 12.8.1975 verwiesen." Mit Schreiben vom 9. Juni 1976 wurde dem Anwalt der Eingang der vorsorglichen Beschwerde bestätigt und die Frist bis 30. Juni 1976 erstreckt, um die Beschwerde allenfalls als definitiv zu erklären und zu begründen mit dem Bemerken, dass diese sonst als nicht eingereicht betrachtet würde. Die Frist wurde nochmals und zwar bis zum Ende der Gerichtsferien erstreckt. Am 2. September 1976 reichte der Anwalt eine Beschwerde ein, die korrekt formulierte Anträge und eine ausführliche Begründung enthielt. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die zu beurteilende Eingabe vom 8. Juni 1976 genügt den formellen Anforderungen nicht, die vom Gesetz über die Gerichtsorganisation und von der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren an eine Beschwerdeschrift gestellt werden. Es fragt sich nun, was bei Vorliegen von Mängeln in prozessualer Hinsicht vorzukehren ist. Art. 66 GOG mit dem Titel "Beschwerdefrist" lautet: "Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich begründet beim Verwaltungsgericht einzureichen." Art. 9 VGV lautet: "Die Beschwerde muss angeben, gegen welche Verfügung oder welchen Entscheid sie sich richtet, und muss ein klares Rechtsbegehren enthalten. Sie ist kurz zu begründen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Beschwerde einzureichen. Der Präsident kann den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten. Wird innert der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, wird die Beschwerde als nicht eingereicht betrachtet." Zunächst fragt sich, welche Bestandteile der Beschwerde als Gültigkeitserfordernisse, mithin als Prozessvoraussetzungen zu gelten haben und welche bloss um der Prozessordnung willen vorgeschrieben sind. Rechtsmittelfristen gelten als Prozessvoraussetzungen und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, als nicht erstreckbar (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1965, S. 36). Davon auseinanderzuhalten ist die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldeter Säumnis, was hier aber nicht zur Diskussion steht. Zur erstgenannten Kategorie zählen gemeinhin auch Schriftlichkeit, Antrag und Begründung (Gygi/Stucki, Handkommentar zum bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1962 N 2 zu Art. 51; AGVE 1970, 242 f; AGVE 1975, 288 ff; vgl. auch BGE 81 I 101 f. und 70 I 158 f.). Die übrigen Erfordernisse wie Bezeichnung der angefochtenen Verfügungen und Entscheide, Bezeichnung allfälliger Beweismittel sowie deren Beilage sind demgegenüber als blosse Ordnungsvorschriften zu verstehen, deren Nichteinhaltung die Frage, ob eine Beschwerde gültig eingereicht sei, nicht berühren, wobei die Beweismittel ausdrücklich "soweit möglich" mit der Beschwerde einzureichen sind. Art. 9 Abs. 3 VGV sieht nun vor, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer zur Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerdeschrift anhalten kann. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch bei Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift Anwendung finden kann.
3. Art. 66 GOG und Art. 9 VGV verlangen, dass eine Beschwerde schriftlich eingereicht werde, ein klares Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalte; in qualitativer Hinsicht werden diese Anforderungen nicht näher umschrieben. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Verbesserungsmöglichkeit jedenfalls auch dann einzuräumen ist, wenn ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung zumindest im Ansatz vorhanden sind und lediglich unvollständig oder unklar, das heisst mehrdeutig sind oder keinen vernünftigen Sinn ergeben (vgl. BGE 96 I 96; AGVE 1975, 290). Fehlt es indessen an einem Antrag oder an einer Begründung oder, wie im vorliegenden Fall, an beidem, d.h. wird innert gesetzlicher Frist keine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Eingabe eingereicht, kann darauf nicht eingetreten werden, zumal wenn die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt handelte. Der Umstand, dass der Anwalt von der Auftraggeberin angeblich nicht rechtzeitig instruiert wurde, bleibt unbeachtlich. Bleibt noch zu erwähnen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf das Erfordernis der Begründung ausdrücklich hinweist. Die Frage, ob an eine Laienbeschwerde, die der gesetzlichen Gültigkeitserfordernisse ermangelt, dieselben strengen Masstäbe zu legen seien, oder ob eine solche Eingabe unter Ansetzung einer richterlichen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden könnte, wird hier offengelassen. Im Lichte dieser Erwägungen kann auf die fragliche, von einem Anwalt verfasste und einer Minimalsubstantiierung entbehrende Eingabe vom 8. Juni 1976 nicht eingetreten werden. Die nachträglich eingereichte, Rechtsbegehren und Begründung enthaltende Beschwerdeschrift bleibt daher umbeachtlich.
4. Die Beschwerdeführerin kann aber auch aus der Bestätigung des Eingangs der "vorsorglichen Beschwerde" und aus der zu Unrecht eingeräumten Fristverlängerung nichts für sich ableiten. Die formlose Beschwerdeanmeldung erfolgte unmittelbar vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, sodass die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr umgehend mitgeteilt worden wäre, auf die Eingabe könne nicht eingetreten werden, zeitlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, eine den gesetzlichen Gültigkeitserfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift noch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Da auch die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Eingabe nicht gegeben waren (vgl. Erw. 1), bedeuteten die Fristansetzungen durch die Gerichtskanzlei eine unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist.
5. In seiner Eingabe vom 8. Juni 1976 verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in einem früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlich vorgeschriebene kurze Begründung (Art. 9 Abs. 1 VGV) erheischt aber kurzgefasste, klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Rechtsbegehren inbegriffenen Rechtsbehauptungen (vgl. BGE 91 I 68 f. E. 4). Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren, ja in anderen Verfahren genügen nicht (BGE 69 I 261). Für Auslegung und Vervollständigung mangelhafter Anträge könnte allenfalls auf die Begründung zurückgegriffen werden (BGE 87 I 84 E. 1; 69 I 260 f. E. 1; 56 I 197 E. 1), was wiederum eine Minimalsubstantiierung der Eingabe voraussetzte. Auch unter diesem Gesichtspunkte erscheint daher die Heilung der Mängel ausgeschlossen. de| fr | it Schlagworte gesetz beschwerdeschrift schriftlichkeit verwaltungsgericht entscheid frist rechtsbegehren verfahren ausdrücklich beweismittel sache brauerei regierungsrat prozessvoraussetzung vorverfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VGV: Art.9 AGVE 1975, S.288 1975, S.290 1970, S.242 Leitentscheide BGE 70-I-157 S.158 56-I-195 S.197 87-I-81 S.84 91-I-62 S.68 69-I-257 S.261 81-I-98 S.101 96-I-94 S.96 69-I-257 S.260 VVGE 1976/77 Nr. 43