VVGE 1971/75 Nr. 51, S. 53: Art. 4 BV. Kehrichtabfuhrgebühren: Verschiedene Belastung ortsansässiger und auswärtiger Grundeigentümer. Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 958). 1. Die Kehrichtabfuhrgebühren stellen ein
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Kehrichtabfuhrgebühren stellen ein Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie sind dem Kostendeckungsprinzip unterstellt, d.h. die Gesamteingänge dürfen den Gesamtaufwand höchstens geringfügig übersteigen, und sie müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 BV) erhoben werden (BGE 97 I 205 und 335). Die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenpflichtigen wird hauptsächlich nach dem ökonomischen Interesse abgestuft. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die verschiedene Gebührenbelastung ortsansässiger und auswärtiger Grundeigentümer vor dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung standhält. Nach der Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung der Abgabepflichtigen aufgrund des Wohnsitzes nicht schlechthin ausgeschlossen; dies gilt vor allem für Regalgebühren und gewisse Sondersteuern (z.B. Kurtaxe). Abgestufte Benutzungsgebühren können sich rechtfertigen, wenn eine öffentliche Anstalt (z.B. Spital, Schule) vorwiegend für die einheimische Bevölkerung bestimmt und der Auswärtige in der Regel nicht darauf angewiesen ist (BGE 66 I 13). Sie sind auch statthaft, wenn die Einrichtungen dauernd defizitär sind und aus allgemeinen Mitteln des Gemeinwesens betrieben werden müssen, weil in diesem Fall die einheimische Bevölkerung bereits durch die Einrichtung der allgemeinen Steuern an die Kosten der Einrichtung beiträgt (BGE 90 I 100). Eine Mitwürdigung des Wohnsitzes darf endlich dann erfolgen, wenn sich für das fordernde Gemeinwesen aus der Tatsache des auswärtigen Wohnsitzes des Leistungsempfängers mehr Aufwendungen ergeben (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 4. Aufl., Basel 1971, S. 511, BGE 91 I 315, ZBl 1954, S. 394). Diese Rechtfertigungsgründe erhöhter Gebührenbelastung von Auswärtigen treffen für die Kehrichtabfuhrgebühr der Gemeinde Kerns nicht zu.
E. 2 Zum "Total der Aufwendungen" (vgl. Art. 1 Abs. 4 der Gebührenordnung) gehören auch eine angemessene Quote für die Amortisation der Anlagen und der entsprechende Anteil des Aufwandes für die Verwaltung (BGE 75 I 117, ZBl 1968, S. 466). Der Verwaltungsaufwand kann und muss nicht haargenau ausgewiesen sein, es genügt ein Pauschalbetrag, der nach allgemeiner Erfahrung für die Erfüllung derartiger Aufgaben eingesetzt werden muss. Auf diese Weise wird niemand benachteiligt und zudem der selbstgesetzte Grundsatz der Deckung aller Kosten durch die Gebühren erfüllt.
E. 3 Fest steht, dass Art. 2 lit. b der Gebührenordnung vor Rechtsprechung und Lehre nicht standhält. Einheimische und Auswärtige sind im vorliegenden Fall grundsätzlich mit den gleichen Gebühren zu belasten. Anderseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Gebühren für Eigentümer von Ferienhäusern und Zweitwohnungen tiefer anzusetzen, weil diese meist den Kehrichtabfuhrdienst weniger beanspruchen. Wer nämlich im Bedarfsfall eine öffentliche Einrichtung benützen muss, soll dem Gemeinwesen auch eine Gebühr entrichten für die Bereitschaft, die Benutzung jederzeit zu ermöglichen (vgl. ZBl 1966, S. 210, 1967, S. 407). Von daher ergibt sich ebenfalls, dass die Gebühren für alle vergleichbaren Wohnhäuser auf gleicher Höhe anzusetzen sind. de| fr | it Schlagworte gebühr wohnsitz rechtsgleiche behandlung weiler benutzung eigentümer erfahrung gemeinde bruchteil Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 97-I-193 S.205 90-I-86 S.100 75-I-114 S.117 91-I-312 S.315 66-I-1 S.13 VVGE 1971/75 Nr. 51
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1971/75 Nr. 51, S. 53: Art. 4 BV. Kehrichtabfuhrgebühren: Verschiedene Belastung ortsansässiger und auswärtiger Grundeigentümer. Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 958).
1. Die Kehrichtabfuhrgebühren stellen ein Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie sind dem Kostendeckungsprinzip unterstellt, d.h. die Gesamteingänge dürfen den Gesamtaufwand höchstens geringfügig übersteigen, und sie müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 BV) erhoben werden (BGE 97 I 205 und 335). Die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gebührenpflichtigen wird hauptsächlich nach dem ökonomischen Interesse abgestuft. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die verschiedene Gebührenbelastung ortsansässiger und auswärtiger Grundeigentümer vor dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung standhält. Nach der Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung der Abgabepflichtigen aufgrund des Wohnsitzes nicht schlechthin ausgeschlossen; dies gilt vor allem für Regalgebühren und gewisse Sondersteuern (z.B. Kurtaxe). Abgestufte Benutzungsgebühren können sich rechtfertigen, wenn eine öffentliche Anstalt (z.B. Spital, Schule) vorwiegend für die einheimische Bevölkerung bestimmt und der Auswärtige in der Regel nicht darauf angewiesen ist (BGE 66 I 13). Sie sind auch statthaft, wenn die Einrichtungen dauernd defizitär sind und aus allgemeinen Mitteln des Gemeinwesens betrieben werden müssen, weil in diesem Fall die einheimische Bevölkerung bereits durch die Einrichtung der allgemeinen Steuern an die Kosten der Einrichtung beiträgt (BGE 90 I 100). Eine Mitwürdigung des Wohnsitzes darf endlich dann erfolgen, wenn sich für das fordernde Gemeinwesen aus der Tatsache des auswärtigen Wohnsitzes des Leistungsempfängers mehr Aufwendungen ergeben (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 4. Aufl., Basel 1971, S. 511, BGE 91 I 315, ZBl 1954, S. 394). Diese Rechtfertigungsgründe erhöhter Gebührenbelastung von Auswärtigen treffen für die Kehrichtabfuhrgebühr der Gemeinde Kerns nicht zu.
2. Zum "Total der Aufwendungen" (vgl. Art. 1 Abs. 4 der Gebührenordnung) gehören auch eine angemessene Quote für die Amortisation der Anlagen und der entsprechende Anteil des Aufwandes für die Verwaltung (BGE 75 I 117, ZBl 1968, S. 466). Der Verwaltungsaufwand kann und muss nicht haargenau ausgewiesen sein, es genügt ein Pauschalbetrag, der nach allgemeiner Erfahrung für die Erfüllung derartiger Aufgaben eingesetzt werden muss. Auf diese Weise wird niemand benachteiligt und zudem der selbstgesetzte Grundsatz der Deckung aller Kosten durch die Gebühren erfüllt.
3. Fest steht, dass Art. 2 lit. b der Gebührenordnung vor Rechtsprechung und Lehre nicht standhält. Einheimische und Auswärtige sind im vorliegenden Fall grundsätzlich mit den gleichen Gebühren zu belasten. Anderseits wäre es auch nicht gerechtfertigt, die Gebühren für Eigentümer von Ferienhäusern und Zweitwohnungen tiefer anzusetzen, weil diese meist den Kehrichtabfuhrdienst weniger beanspruchen. Wer nämlich im Bedarfsfall eine öffentliche Einrichtung benützen muss, soll dem Gemeinwesen auch eine Gebühr entrichten für die Bereitschaft, die Benutzung jederzeit zu ermöglichen (vgl. ZBl 1966, S. 210, 1967, S. 407). Von daher ergibt sich ebenfalls, dass die Gebühren für alle vergleichbaren Wohnhäuser auf gleicher Höhe anzusetzen sind. de| fr | it Schlagworte gebühr wohnsitz rechtsgleiche behandlung weiler benutzung eigentümer erfahrung gemeinde bruchteil Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 97-I-193 S.205 90-I-86 S.100 75-I-114 S.117 91-I-312 S.315 66-I-1 S.13 VVGE 1971/75 Nr. 51