AbR 1986/87 Nr. 12, S. 69: Art. 645 Abs. 2 OR Übernahme der von den Gründern im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen (E. 1). Die Übernahme kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln erfolgen (E. 4). D
Sachverhalt
Am 17. Januar 1984 haben G und B für die zu gründende X AG mit der Y AG einen Mietvertrag über Räumlichkeiten und Parkplätze abgeschlossen. Am 11. April 1984 ist die X AG gegründet worden. Am 12. April 1984 hat G der Y AG Fr. 11'250.-- überwiesen. Da in der Folge trotz Mahnung an die Adresse der X AG die weiteren Mietzinse ausblieben, leitete die Y AG gegen G die Betreibung ein. Der Kantonsgerichtspräsident erteilte ihr am 5. Dezember 1984 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 28'750.--. Mit Aberkennungsklage beantragte G die Aberkennung dieser Forderung. Er führte aus, er sei wegen Übernahme der Verpflichtungen durch die X AG von der persönlichen und solidarischen Haftung befreit worden. Die X AG habe in den erwähnten Lokalitäten die Geschäftstätigkeit aufgenommen, was Übernahme des Mietvertrages bedeute. Die Y AG machte dagegen geltend, sie habe Anspruch darauf, sich an die Partei halten zu können, die sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe. Mit Urteil vom 17. April 1986 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die blosse Benützung der Mieträumlichkeiten ohne weitere hinzutretende Umstände zur Annahme einer stillschweigenden Übernahme der Verbindlichkeiten durch die X AG nicht ausreiche. Dagegen appellierte G rechtzeitig an das Obergericht. Die Y AG beantragt die Abweisung der Appellation. Sie macht im wesentlichen geltend, dass ihr die Übernahme hätte bekannt gegeben werden müssen. Im übrigen könne von der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten in den Mieträumen nicht zwingend auf Eintritt in das Mietverhältnis geschlossen werden, denn es hätte seitens der Gründer auch die Möglichkeit der Untervermietung bestanden. Das Obergericht hat die Appellation und die Aberkennungsklage gutgeheissen. Eine dagegen erhobene Berufung hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Es ist unbestritten, dass G und B beim Eingehen des Mietvertrages nicht in eigenem, sondern im Namen einer zu gründenden Aktiengesellschaft handelten. Beim Handeln im Namen einer noch nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Sinne von Art. 645 Abs. 1 OR handelt es sich um eine spezielle Form der Stellvertretung, indem nämlich der "Vertretene" noch nicht existiert. Streng genommen können für nicht existierende, (noch) nicht bestimmte Personen keine Rechte und Pflichten, sondern lediglich Anwartschaften begründet werden. Die Anwartschaft besteht darin, dass die Person, sobald sie einmal entstanden bzw. bekannt ist, durch Genehmigung des Rechtsgeschäftes die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten begründen kann. Handelt es sich dabei allerdings um die Übernahme von Schulden, genügt nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung die Genehmigung allein nicht, sondern es bedarf noch der Zustimmung des Gläubigers (Art. 32 Abs. 3 i.V. mit Art. 175 OR). Davon weicht nun das Aktienrecht zugunsten derjenigen ab, welche im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft handelten, indem es für deren Haftbefreiung genügt, dass die Verbindlichkeiten von der gegründeten Gesellschaft übernommen werden, ohne dass es zusätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf (Art. 645 Abs. 2 OR).
4. a) Entscheidend für die Frage, ob G und B von ihrer Mietzinsschuld befreit wurden, ist, ob die X AG die von G und B gegenüber der Y AG eingegangene Verpflichtung übernommen hat. Für die Übernahme von Verpflichtungen bedarf es keiner besonderen Form. Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Sie kann auch stillschweigend durch konkludente Handlung erfolgen (BGE 26 II 276 f.; 49 II 192 E. 1), allerdings innert 3 Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (Art. 645 Abs. 2 OR). Als Genehmigung anerkannte die Praxis beispielsweise die vorbehaltlose Erfüllung des Geschäftes durch die Gesellschaft (26 II 276 f. E.3; siehe auch Siegwart, Kommentar zum OR, N 23 zu Art. 645). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich aus den Umständen schlüssig ergeben muss, dass die Gesellschaft vor dem 25. Juli 1984 vorbehaltlos die Verpflichtung zur Bezahlung der Mietzinse übernommen hat. Der Kläger behauptet nämlich nicht, dass der Verwaltungsrat innert nützlicher Frist einen ausdrücklichen Beschluss auf Übernahme der Mietzinsverpflichtung gefasst hätte. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise.
b) Bei den Akten findet sich ein Girozettel über die Bezahlung von Fr. 11'250.-- an die Y AG. Offenbar handelte es sich dabei um Mietzinszahlungen. Bezahlt wurden sie von G am 12. April 1986. Dass sie im Namen eines Dritten (z.B. der X AG) erfolgt wären, ergibt sich nicht aus den Akten. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die X AG gerade gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen. Juristisch war daher zu diesem Zeitpunkt eine Schuldübernahme noch gar nicht möglich (BGE 49 II 192, E. 1; vgl. auch 101 Ib 387). Weil die X AG erst am 25. April 1984 in das Handelsregister eingetragen wurde, könnte in der fraglichen Bezahlung der Mietzinse selbst dann keine stillschweigende Schuldübernahme erblickt werden, wenn sie ausdrücklich im Namen der Gesellschaft erfolgt wäre.
c) G macht ferner geltend, dass 0, seit dem 30. Mai 1984 Verwaltungsrat der Gesellschaft, am 26. Juni 1984 die Bankgesellschaft angewiesen habe, eine Rechnung der Schreinerei R vom 23. Mai 1984 für Innenarbeiten an den gemieteten Räumlichkeiten zu begleichen. Die Rechnung der Firma R war an die "I Nachrichten" adressiert. Aus den Akten ergibt sich, dass die "I Nachrichten" von der X AG herausgegeben wurden und zwar in den von G und B für sie gemieteten Räumlichkeiten. Dies lässt den Schluss zu, dass die fraglichen Schreinerarbeiten von den "I Nachrichten" bzw. deren Herausgeberin, der X AG, in Auftrag gegeben worden waren. Von der Y AG wurde zwar anlässlich der Appellationsverhandlung "mit Nichtwissen" bestritten, dass die X AG ihre Tätigkeit in den von G und B gemieteten Räumlichkeiten aufgenommen habe. Aus den Akten, insbesondere aus der Tatsache, dass die Aktiengesellschaft sogar die bauliche Umgestaltung der fraglichen Räumlichkeiten in Auftrag gegeben hatte, ergibt sich indessen schlüssig, dass sie das von G und B für sie gemietete Objekt im Frühjahr 1984 bezogen hatte. Dies wiederum bedeutet, dass die X AG in das von G und B in. ihrem Namen begründete Mietverhältnis eingetreten ist, was formlos und namentlich auch durch stillschweigende Willensäusserung möglich ist (P. Früh, Die Vertragsübertragung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1945, 114 ff.). Indem die Y AG an der Appellationsverhandlung ausführen liess, dass die X AG zwar von den Rechten eines Mieters Gebrauch gemacht habe, nicht aber auch die Pflicht der Mietzinsbezahlung erfüllte, gab sie indirekt den Eintritt der X AG in das Rechtsverhältnis zu. Damit hat aber die X AG nicht nur den Übergang der Rechte aus dem Mietvertrag stillschweigend genehmigt, sondern ebenfalls die daraus resultierenden Pflichten übernommen. Die gegen die Übernahme der Verpflichtung vorgebrachte Einwendung, die Herren G und B hätten die gemieteten Räumlichkeiten ebensogut an die Gesellschaft untervermieten können, ist nicht stichhaltig und vermag als bloss theoretisch nicht auszuschliessende Möglichkeit gegen die sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Gesellschaft zu ziehenden Schlüsse nicht aufzukommen.
5. Die Y AG macht schliesslich geltend, dass eine Übernahme nur gültig zustande komme, wenn sie innerhalb der Dreimonatsfrist dem Vertragspartner notifiziert werde. Nach Schucany (N 4 zu Ar 645 OR) bedarf es für die Übernahme keiner Anzeige an den Vertragspartner. Nach anderer Auffassung wirkt die Übernahme erst, wenn sie dem Kontrahenten bekannt ist (Siegwart N 23 zu Art. 645 OR, ebenso Forstmoser Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, S. 410 N 31). Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Bekanntgabe der Übernahme im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses ebenfalls innert der dreimonatigen Frist zu erfolgen hat bzw. die andere Vertragspartei von der stillschweigenden Übernahme innert der dreimonatigen Frist Kenntnis haben muss. Im übrigen ergibt sich aus den Akten und den vorstehenden Ausführungen einerseits, dass die X AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist (25. Juli 1984) in das Mietverhältnis eingetreten war, und dass zudem die Y AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist davon Kenntnis hatte, dass die X AG die gemieteten Räumlichkeiten bezogen hatte, wie dies ja im Mietvertrag vorgesehen war. Bei den Akten liegt nämlich ein Schreiben der Y AG vom 5. Juli 1984, welches an die X AG, und zwar an die Adresse der gemieteten Räumlichkeiten gerichtet war.
6. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Aberkennungsbeklagte die Kosten des kantonsgerichtlichen und obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Der Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren wird vom Schicksal des Aberkennungsprozesses nicht direkt berührt (Jäger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N 10 zu Art. 83). Da aber das Rechtsöffnungsbegehren der Aberkennungsbeklagten als Gläubigerin im nachhinein als unbegründet bezeichnet werden muss, rechtfertigt es sich, dass ihr die Rechtsöffnungskosten, die sie vorgeschossen hat, zu ihren Lasten verbleiben (Ernst Brand, Aberkennungsklage, in: SJK Nr. 957, 7; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 21 N 9; ZR 1970 Nr. 108, 291 unten). Ihr steht also kein Regressrecht auf den Aberkennungskläger zu. Ferner hat die Beklagte den Kläger für die beiden Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen. Aus Billigkeitsgründen hat der Kläger überdies Anspruch darauf, dass ihm für seine Parteikosten im Rechtsöffnungsverfahren eine angemessene Vergütung zuerkannt wird (Brand, a.a.O.). de| fr | it Schlagworte übernahme name aberkennungsklage frist handelsregister stillschweigend aktiengesellschaft kläger nachrichten gläubiger vertragspartei kantonsgericht stellvertretung eintragung bezogener Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.32 Art.175 Art.645 Leitentscheide BGE 26-II-276 101-IB-387 49-II-187 S.192 AbR 1986/87 Nr. 12
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es ist unbestritten, dass G und B beim Eingehen des Mietvertrages nicht in eigenem, sondern im Namen einer zu gründenden Aktiengesellschaft handelten. Beim Handeln im Namen einer noch nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Sinne von Art. 645 Abs. 1 OR handelt es sich um eine spezielle Form der Stellvertretung, indem nämlich der "Vertretene" noch nicht existiert. Streng genommen können für nicht existierende, (noch) nicht bestimmte Personen keine Rechte und Pflichten, sondern lediglich Anwartschaften begründet werden. Die Anwartschaft besteht darin, dass die Person, sobald sie einmal entstanden bzw. bekannt ist, durch Genehmigung des Rechtsgeschäftes die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten begründen kann. Handelt es sich dabei allerdings um die Übernahme von Schulden, genügt nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung die Genehmigung allein nicht, sondern es bedarf noch der Zustimmung des Gläubigers (Art. 32 Abs. 3 i.V. mit Art. 175 OR). Davon weicht nun das Aktienrecht zugunsten derjenigen ab, welche im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft handelten, indem es für deren Haftbefreiung genügt, dass die Verbindlichkeiten von der gegründeten Gesellschaft übernommen werden, ohne dass es zusätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf (Art. 645 Abs. 2 OR).
E. 4 a) Entscheidend für die Frage, ob G und B von ihrer Mietzinsschuld befreit wurden, ist, ob die X AG die von G und B gegenüber der Y AG eingegangene Verpflichtung übernommen hat. Für die Übernahme von Verpflichtungen bedarf es keiner besonderen Form. Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Sie kann auch stillschweigend durch konkludente Handlung erfolgen (BGE 26 II 276 f.; 49 II 192 E. 1), allerdings innert 3 Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (Art. 645 Abs. 2 OR). Als Genehmigung anerkannte die Praxis beispielsweise die vorbehaltlose Erfüllung des Geschäftes durch die Gesellschaft (26 II 276 f. E.3; siehe auch Siegwart, Kommentar zum OR, N 23 zu Art. 645). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich aus den Umständen schlüssig ergeben muss, dass die Gesellschaft vor dem 25. Juli 1984 vorbehaltlos die Verpflichtung zur Bezahlung der Mietzinse übernommen hat. Der Kläger behauptet nämlich nicht, dass der Verwaltungsrat innert nützlicher Frist einen ausdrücklichen Beschluss auf Übernahme der Mietzinsverpflichtung gefasst hätte. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise.
b) Bei den Akten findet sich ein Girozettel über die Bezahlung von Fr. 11'250.-- an die Y AG. Offenbar handelte es sich dabei um Mietzinszahlungen. Bezahlt wurden sie von G am 12. April 1986. Dass sie im Namen eines Dritten (z.B. der X AG) erfolgt wären, ergibt sich nicht aus den Akten. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die X AG gerade gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen. Juristisch war daher zu diesem Zeitpunkt eine Schuldübernahme noch gar nicht möglich (BGE 49 II 192, E. 1; vgl. auch 101 Ib 387). Weil die X AG erst am 25. April 1984 in das Handelsregister eingetragen wurde, könnte in der fraglichen Bezahlung der Mietzinse selbst dann keine stillschweigende Schuldübernahme erblickt werden, wenn sie ausdrücklich im Namen der Gesellschaft erfolgt wäre.
c) G macht ferner geltend, dass 0, seit dem 30. Mai 1984 Verwaltungsrat der Gesellschaft, am 26. Juni 1984 die Bankgesellschaft angewiesen habe, eine Rechnung der Schreinerei R vom 23. Mai 1984 für Innenarbeiten an den gemieteten Räumlichkeiten zu begleichen. Die Rechnung der Firma R war an die "I Nachrichten" adressiert. Aus den Akten ergibt sich, dass die "I Nachrichten" von der X AG herausgegeben wurden und zwar in den von G und B für sie gemieteten Räumlichkeiten. Dies lässt den Schluss zu, dass die fraglichen Schreinerarbeiten von den "I Nachrichten" bzw. deren Herausgeberin, der X AG, in Auftrag gegeben worden waren. Von der Y AG wurde zwar anlässlich der Appellationsverhandlung "mit Nichtwissen" bestritten, dass die X AG ihre Tätigkeit in den von G und B gemieteten Räumlichkeiten aufgenommen habe. Aus den Akten, insbesondere aus der Tatsache, dass die Aktiengesellschaft sogar die bauliche Umgestaltung der fraglichen Räumlichkeiten in Auftrag gegeben hatte, ergibt sich indessen schlüssig, dass sie das von G und B für sie gemietete Objekt im Frühjahr 1984 bezogen hatte. Dies wiederum bedeutet, dass die X AG in das von G und B in. ihrem Namen begründete Mietverhältnis eingetreten ist, was formlos und namentlich auch durch stillschweigende Willensäusserung möglich ist (P. Früh, Die Vertragsübertragung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1945, 114 ff.). Indem die Y AG an der Appellationsverhandlung ausführen liess, dass die X AG zwar von den Rechten eines Mieters Gebrauch gemacht habe, nicht aber auch die Pflicht der Mietzinsbezahlung erfüllte, gab sie indirekt den Eintritt der X AG in das Rechtsverhältnis zu. Damit hat aber die X AG nicht nur den Übergang der Rechte aus dem Mietvertrag stillschweigend genehmigt, sondern ebenfalls die daraus resultierenden Pflichten übernommen. Die gegen die Übernahme der Verpflichtung vorgebrachte Einwendung, die Herren G und B hätten die gemieteten Räumlichkeiten ebensogut an die Gesellschaft untervermieten können, ist nicht stichhaltig und vermag als bloss theoretisch nicht auszuschliessende Möglichkeit gegen die sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Gesellschaft zu ziehenden Schlüsse nicht aufzukommen.
E. 5 Die Y AG macht schliesslich geltend, dass eine Übernahme nur gültig zustande komme, wenn sie innerhalb der Dreimonatsfrist dem Vertragspartner notifiziert werde. Nach Schucany (N 4 zu Ar 645 OR) bedarf es für die Übernahme keiner Anzeige an den Vertragspartner. Nach anderer Auffassung wirkt die Übernahme erst, wenn sie dem Kontrahenten bekannt ist (Siegwart N 23 zu Art. 645 OR, ebenso Forstmoser Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, S. 410 N 31). Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Bekanntgabe der Übernahme im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses ebenfalls innert der dreimonatigen Frist zu erfolgen hat bzw. die andere Vertragspartei von der stillschweigenden Übernahme innert der dreimonatigen Frist Kenntnis haben muss. Im übrigen ergibt sich aus den Akten und den vorstehenden Ausführungen einerseits, dass die X AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist (25. Juli 1984) in das Mietverhältnis eingetreten war, und dass zudem die Y AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist davon Kenntnis hatte, dass die X AG die gemieteten Räumlichkeiten bezogen hatte, wie dies ja im Mietvertrag vorgesehen war. Bei den Akten liegt nämlich ein Schreiben der Y AG vom 5. Juli 1984, welches an die X AG, und zwar an die Adresse der gemieteten Räumlichkeiten gerichtet war.
E. 6 Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Aberkennungsbeklagte die Kosten des kantonsgerichtlichen und obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Der Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren wird vom Schicksal des Aberkennungsprozesses nicht direkt berührt (Jäger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N 10 zu Art. 83). Da aber das Rechtsöffnungsbegehren der Aberkennungsbeklagten als Gläubigerin im nachhinein als unbegründet bezeichnet werden muss, rechtfertigt es sich, dass ihr die Rechtsöffnungskosten, die sie vorgeschossen hat, zu ihren Lasten verbleiben (Ernst Brand, Aberkennungsklage, in: SJK Nr. 957, 7; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 21 N 9; ZR 1970 Nr. 108, 291 unten). Ihr steht also kein Regressrecht auf den Aberkennungskläger zu. Ferner hat die Beklagte den Kläger für die beiden Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen. Aus Billigkeitsgründen hat der Kläger überdies Anspruch darauf, dass ihm für seine Parteikosten im Rechtsöffnungsverfahren eine angemessene Vergütung zuerkannt wird (Brand, a.a.O.). de| fr | it Schlagworte übernahme name aberkennungsklage frist handelsregister stillschweigend aktiengesellschaft kläger nachrichten gläubiger vertragspartei kantonsgericht stellvertretung eintragung bezogener Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.32 Art.175 Art.645 Leitentscheide BGE 26-II-276 101-IB-387 49-II-187 S.192 AbR 1986/87 Nr. 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1986/87 Nr. 12, S. 69: Art. 645 Abs. 2 OR Übernahme der von den Gründern im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen (E. 1). Die Übernahme kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln erfolgen (E. 4). Die Übernahme der Verpflichtung muss nicht innert der dreimonatigen Übernahmefrist an den Vertragspartner notifiziert werden (E. 5). Wer trägt bei Gutheissung der Aberkennungsklage die Rechtsöffnungskosten? (E. 6). Urteil des Obergerichts vom 24. September 1986 Sachverhalt: Am 17. Januar 1984 haben G und B für die zu gründende X AG mit der Y AG einen Mietvertrag über Räumlichkeiten und Parkplätze abgeschlossen. Am 11. April 1984 ist die X AG gegründet worden. Am 12. April 1984 hat G der Y AG Fr. 11'250.-- überwiesen. Da in der Folge trotz Mahnung an die Adresse der X AG die weiteren Mietzinse ausblieben, leitete die Y AG gegen G die Betreibung ein. Der Kantonsgerichtspräsident erteilte ihr am 5. Dezember 1984 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 28'750.--. Mit Aberkennungsklage beantragte G die Aberkennung dieser Forderung. Er führte aus, er sei wegen Übernahme der Verpflichtungen durch die X AG von der persönlichen und solidarischen Haftung befreit worden. Die X AG habe in den erwähnten Lokalitäten die Geschäftstätigkeit aufgenommen, was Übernahme des Mietvertrages bedeute. Die Y AG machte dagegen geltend, sie habe Anspruch darauf, sich an die Partei halten zu können, die sich ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe. Mit Urteil vom 17. April 1986 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die blosse Benützung der Mieträumlichkeiten ohne weitere hinzutretende Umstände zur Annahme einer stillschweigenden Übernahme der Verbindlichkeiten durch die X AG nicht ausreiche. Dagegen appellierte G rechtzeitig an das Obergericht. Die Y AG beantragt die Abweisung der Appellation. Sie macht im wesentlichen geltend, dass ihr die Übernahme hätte bekannt gegeben werden müssen. Im übrigen könne von der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten in den Mieträumen nicht zwingend auf Eintritt in das Mietverhältnis geschlossen werden, denn es hätte seitens der Gründer auch die Möglichkeit der Untervermietung bestanden. Das Obergericht hat die Appellation und die Aberkennungsklage gutgeheissen. Eine dagegen erhobene Berufung hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Es ist unbestritten, dass G und B beim Eingehen des Mietvertrages nicht in eigenem, sondern im Namen einer zu gründenden Aktiengesellschaft handelten. Beim Handeln im Namen einer noch nicht ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Sinne von Art. 645 Abs. 1 OR handelt es sich um eine spezielle Form der Stellvertretung, indem nämlich der "Vertretene" noch nicht existiert. Streng genommen können für nicht existierende, (noch) nicht bestimmte Personen keine Rechte und Pflichten, sondern lediglich Anwartschaften begründet werden. Die Anwartschaft besteht darin, dass die Person, sobald sie einmal entstanden bzw. bekannt ist, durch Genehmigung des Rechtsgeschäftes die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten begründen kann. Handelt es sich dabei allerdings um die Übernahme von Schulden, genügt nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung die Genehmigung allein nicht, sondern es bedarf noch der Zustimmung des Gläubigers (Art. 32 Abs. 3 i.V. mit Art. 175 OR). Davon weicht nun das Aktienrecht zugunsten derjenigen ab, welche im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft handelten, indem es für deren Haftbefreiung genügt, dass die Verbindlichkeiten von der gegründeten Gesellschaft übernommen werden, ohne dass es zusätzlich der Zustimmung des Gläubigers bedarf (Art. 645 Abs. 2 OR).
4. a) Entscheidend für die Frage, ob G und B von ihrer Mietzinsschuld befreit wurden, ist, ob die X AG die von G und B gegenüber der Y AG eingegangene Verpflichtung übernommen hat. Für die Übernahme von Verpflichtungen bedarf es keiner besonderen Form. Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Sie kann auch stillschweigend durch konkludente Handlung erfolgen (BGE 26 II 276 f.; 49 II 192 E. 1), allerdings innert 3 Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (Art. 645 Abs. 2 OR). Als Genehmigung anerkannte die Praxis beispielsweise die vorbehaltlose Erfüllung des Geschäftes durch die Gesellschaft (26 II 276 f. E.3; siehe auch Siegwart, Kommentar zum OR, N 23 zu Art. 645). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich aus den Umständen schlüssig ergeben muss, dass die Gesellschaft vor dem 25. Juli 1984 vorbehaltlos die Verpflichtung zur Bezahlung der Mietzinse übernommen hat. Der Kläger behauptet nämlich nicht, dass der Verwaltungsrat innert nützlicher Frist einen ausdrücklichen Beschluss auf Übernahme der Mietzinsverpflichtung gefasst hätte. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise.
b) Bei den Akten findet sich ein Girozettel über die Bezahlung von Fr. 11'250.-- an die Y AG. Offenbar handelte es sich dabei um Mietzinszahlungen. Bezahlt wurden sie von G am 12. April 1986. Dass sie im Namen eines Dritten (z.B. der X AG) erfolgt wären, ergibt sich nicht aus den Akten. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die X AG gerade gegründet, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragen. Juristisch war daher zu diesem Zeitpunkt eine Schuldübernahme noch gar nicht möglich (BGE 49 II 192, E. 1; vgl. auch 101 Ib 387). Weil die X AG erst am 25. April 1984 in das Handelsregister eingetragen wurde, könnte in der fraglichen Bezahlung der Mietzinse selbst dann keine stillschweigende Schuldübernahme erblickt werden, wenn sie ausdrücklich im Namen der Gesellschaft erfolgt wäre.
c) G macht ferner geltend, dass 0, seit dem 30. Mai 1984 Verwaltungsrat der Gesellschaft, am 26. Juni 1984 die Bankgesellschaft angewiesen habe, eine Rechnung der Schreinerei R vom 23. Mai 1984 für Innenarbeiten an den gemieteten Räumlichkeiten zu begleichen. Die Rechnung der Firma R war an die "I Nachrichten" adressiert. Aus den Akten ergibt sich, dass die "I Nachrichten" von der X AG herausgegeben wurden und zwar in den von G und B für sie gemieteten Räumlichkeiten. Dies lässt den Schluss zu, dass die fraglichen Schreinerarbeiten von den "I Nachrichten" bzw. deren Herausgeberin, der X AG, in Auftrag gegeben worden waren. Von der Y AG wurde zwar anlässlich der Appellationsverhandlung "mit Nichtwissen" bestritten, dass die X AG ihre Tätigkeit in den von G und B gemieteten Räumlichkeiten aufgenommen habe. Aus den Akten, insbesondere aus der Tatsache, dass die Aktiengesellschaft sogar die bauliche Umgestaltung der fraglichen Räumlichkeiten in Auftrag gegeben hatte, ergibt sich indessen schlüssig, dass sie das von G und B für sie gemietete Objekt im Frühjahr 1984 bezogen hatte. Dies wiederum bedeutet, dass die X AG in das von G und B in. ihrem Namen begründete Mietverhältnis eingetreten ist, was formlos und namentlich auch durch stillschweigende Willensäusserung möglich ist (P. Früh, Die Vertragsübertragung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1945, 114 ff.). Indem die Y AG an der Appellationsverhandlung ausführen liess, dass die X AG zwar von den Rechten eines Mieters Gebrauch gemacht habe, nicht aber auch die Pflicht der Mietzinsbezahlung erfüllte, gab sie indirekt den Eintritt der X AG in das Rechtsverhältnis zu. Damit hat aber die X AG nicht nur den Übergang der Rechte aus dem Mietvertrag stillschweigend genehmigt, sondern ebenfalls die daraus resultierenden Pflichten übernommen. Die gegen die Übernahme der Verpflichtung vorgebrachte Einwendung, die Herren G und B hätten die gemieteten Räumlichkeiten ebensogut an die Gesellschaft untervermieten können, ist nicht stichhaltig und vermag als bloss theoretisch nicht auszuschliessende Möglichkeit gegen die sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Gesellschaft zu ziehenden Schlüsse nicht aufzukommen.
5. Die Y AG macht schliesslich geltend, dass eine Übernahme nur gültig zustande komme, wenn sie innerhalb der Dreimonatsfrist dem Vertragspartner notifiziert werde. Nach Schucany (N 4 zu Ar 645 OR) bedarf es für die Übernahme keiner Anzeige an den Vertragspartner. Nach anderer Auffassung wirkt die Übernahme erst, wenn sie dem Kontrahenten bekannt ist (Siegwart N 23 zu Art. 645 OR, ebenso Forstmoser Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Band I, Zürich 1981, S. 410 N 31). Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Bekanntgabe der Übernahme im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses ebenfalls innert der dreimonatigen Frist zu erfolgen hat bzw. die andere Vertragspartei von der stillschweigenden Übernahme innert der dreimonatigen Frist Kenntnis haben muss. Im übrigen ergibt sich aus den Akten und den vorstehenden Ausführungen einerseits, dass die X AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist (25. Juli 1984) in das Mietverhältnis eingetreten war, und dass zudem die Y AG vor Ablauf der dreimonatigen Frist davon Kenntnis hatte, dass die X AG die gemieteten Räumlichkeiten bezogen hatte, wie dies ja im Mietvertrag vorgesehen war. Bei den Akten liegt nämlich ein Schreiben der Y AG vom 5. Juli 1984, welches an die X AG, und zwar an die Adresse der gemieteten Räumlichkeiten gerichtet war.
6. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Aberkennungsbeklagte die Kosten des kantonsgerichtlichen und obergerichtlichen Verfahrens zu tragen. Der Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren wird vom Schicksal des Aberkennungsprozesses nicht direkt berührt (Jäger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Zürich 1947, N 10 zu Art. 83). Da aber das Rechtsöffnungsbegehren der Aberkennungsbeklagten als Gläubigerin im nachhinein als unbegründet bezeichnet werden muss, rechtfertigt es sich, dass ihr die Rechtsöffnungskosten, die sie vorgeschossen hat, zu ihren Lasten verbleiben (Ernst Brand, Aberkennungsklage, in: SJK Nr. 957, 7; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 21 N 9; ZR 1970 Nr. 108, 291 unten). Ihr steht also kein Regressrecht auf den Aberkennungskläger zu. Ferner hat die Beklagte den Kläger für die beiden Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen. Aus Billigkeitsgründen hat der Kläger überdies Anspruch darauf, dass ihm für seine Parteikosten im Rechtsöffnungsverfahren eine angemessene Vergütung zuerkannt wird (Brand, a.a.O.). de| fr | it Schlagworte übernahme name aberkennungsklage frist handelsregister stillschweigend aktiengesellschaft kläger nachrichten gläubiger vertragspartei kantonsgericht stellvertretung eintragung bezogener Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.32 Art.175 Art.645 Leitentscheide BGE 26-II-276 101-IB-387 49-II-187 S.192 AbR 1986/87 Nr. 12