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Nr. 56 l lO fassung liegt eine unrichtige Auslegung des Art. 49 Ziff. l Abs. l MStG zugrunde. Bei der Bestimmung der schwersten Tat im Sinne dieser Be- stimmung kommt es nicht auf das konkrete V erschulden des Taters an, sondern es ist einzig auf die Schwere der ahstrakten Strafdrohung abzu- stellen (Hafter, Allg. Teil, S. 378, Thormann l Overheck, N 5 zu Art. 68 StGB, BGE 69 IV 61). Als schwerste T at hat daher die Flucht nach d em Unfall zu gelten, die nach Art. 92 Ahs. 2 SVG Gefangnis schlechthin nach sicb. zieht. Der gesetzliche Strafrahmen, innerhalb welchem die Strafe zu hestimmen war, reichte deshalh gemass Art. 49 Ziff. l Ahs. l und Art. 29 Abs. l MStG his zu drei J ahren, nicht bloss bis zu neun Monaten Gefang- . lllS.
3. N a eh d er Rechtsprechung des Militarkassationsgerichts ist di e in Art. 32 Ziff. l Abs. 2 MStG vorausgesetzte Erwartung, d er Verurteilte werde durch den bedingten Strafvollzug voraussichtlich dauernd vou 'veitern Verhrechen oder V ergehen abgehalten, nur gerech.tfertigt, wenn sowohl sein Vorleben wie sein Charakter und seine militarische Führung diesen Schluss zulassen (MI(GE 7 N r. 35). Die Verweigerung des heding .. ten Strafvollzuges ist daher auch hei unbescholtenem Vorlehen und guter militarischer Führung schon allein gestützt auf Charaktereigenschaften., die eine ungünstige Voraussage hegründen, zulassig. Oh die im Fahren in angetrunkenem Zustande liegende Hemmungs- und Gewissenlosigkeit schon immer dann als Ausdruck eines den heding- ten Strafaufschuh ausschliessenden Charaktermangels zu bewerten sei, wenn nicht die gesamten übrigen Umstãncle, Vorleben, personliche Ver- haltnisse und Tatumstande, die gegenteilige Annahme aufdrangen (BGE 88 IV 7), kann offen hleiben. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn dem Beschwerdeführer nichts anderes als das Fahren mit einer Blutalko- holkonzentration von 1,4-1,5 Promille vorzuwerfen ware. Er hat jedoch nicht nur an der dienstlichen Schlussfeier von Nãnikon im Bewusstsein, dass er anschliessend ein Motorfahrzeug führen werde, übermassig dem Alkohol zugesprochen, sondern er ist nachher no eh na eh U s te r gef ahren, wo er weitern Alkohol zu sich nahm; er hat darauf ungeachtet seiner An- getrunkenheit die Heimfahrt nach l(loten angetreten, und sein Zustand hielt ihn überclies nicht davon ah, von seinem W ohnort l(loten aus zu- sãtzlich noch eine durch nichts hegründete Fahrt zum Flughafen l(loten zu unternehmen, wo auch nach Mitternacht mit Fussgãnger- und Fahr- zeugverkehr zu rechnen ist. Diese erschwerenden Umstande verraten einen nicht geringen Mangel an V erantwortungshewusstsein und Selbst- heherrschung und begründen Zweifel, oh der Beschwerdeführer, wenn er wiederum in eine ahnliche Lage kame, sich nicht erneut undiszipliniert verhielte. Verstãrkt werden diese Bedenken noch durch seine Fahrweise auf dem Flughafengelãnde. Denn die ühersetzte Geschwindigkeit und die ungenügende Aufmerksamkeit, mit der er in die Zufahrtsstrasse zur
111 Nr. 56, 57 Ankunftshalle fuhr, sind eine "veitere Bestatigung dafür, dass er gegebe- nenfalls der Versuchung zur übertretung des Gesetzes nicht widerstehen kann. Dass sein gesetzwidriges Verhalten nicht auf ein einmaliges Ver- sagen zurückzuführen, sondern Ausdruck einer allgemeinen Charakter- sch,vache ist, wird vollends durch die Flucht nach dem Unfall kiar. Diese "\veitere Tat wie auch die nachfolgende Bestreitung des Unfalles gegen- über der Polizei kõnnen, wie das Divisionsgericht mit zutreffender Be- gründung feststellt, nicht als blosse Folge einer Panikreaktion ange- sehen und auch nicht damit beschõnigt werclen, dass eine Rückkehr zur lTnfallstelle dem Verunfallten nichts mehr genützt hatte. Die damit an den Tag gelegte Haltung zeugt vielmehr für Gewissenlosigkeit und man- gelndes Pflichtgefii.hl. Die Auff assung des Divisionsgerichts, dass die Cha- raktereigenschaften des Beschwerdeführers, dessen W esen auch in einem militarischen Führungsbericht als labil bezeichnet wird, keine günstige P1 9ognose zulassen., kann somit nach den gesamteu Tatun1standen nicht als willkürlich beanstandet werden. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges verstõsst daher nicht gegen das Gesetz. (1. Septemher 1964, R. e. D. G. 6) 57. Frist zur Begründung der l(assationshesch"\\-'"erde (Art. 189 Abs. 3 l\1StGO). Der Beschwerdeführer, der durch V erletzung seiner Sorg· faltspflicht, z. B. Nichtnteldung seiner neuen Adresse, die Zustellung der Fristansetzungsverfügung vereitelt, hat den Zustelltn1gsversuclt als erf olgte Zustellung gelten zu lassen (Erw. l) • - Au f eine Be- gründung, die erst nach Ablauf der gesetzlich hocbstzulassigen Frist von zehn Tagen, wenn auch innerhalh einer neu angesetzten Frist, eingereicht wird, ist nicht einzutreten (Erw. 2). Délai pourmotiver le recours en cassation {art.l89, al. 3 OJPPM). 11 faut considérer comme valable la notification, faite sans succes, d'une décision fixant le délai, à l"égard d'un recourant qui n'a pas pris totts les soins commandés par les circonstances, par ex. en n'an- nonçant pas sa nouvelle adresse (cons. l) • - 11 ne peut être entré en matiere sur une motivation du recours qui est produite seulement apres le délai légal maximum de lO jours, mais au cours d'un nou- veau délai (cons. 2) • Termine per motivare il ricorso per cassazione {art. 189 al. 3 OGPPM). U na comunicazione, che non Ita potuto esser s tata effet .. tuata per negligenza del ricorrente, p. es. per mancanza di annuncio di cambiamento d'indirizzo, e da considerarsi effettuata (cons. l).