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MKGE 6 Nr. 80

MKGE 6 Nr. 80

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

189 Nr. 80 80. Uneehte Gesetzeskonl~urrenz zwischen Art. 73, Ziff. l und Art. 169 his, Ziff. 2 MStG einerseits und Art. 25, Ahs. l, 26 Abs. l, 58 MFG anderseits (Erw. l, Abs. l und 2); Art. 65, Abs. 4 MFG sehliesst daher nieht nur die Bestrafung, sondern aueh die Schuldig- erklarung nach MFG aus (Erw. l, Abs. 3); diese von der Anklage abweiehende Würdigung ist aher nicht zum Gegenstand eines Frei- spruehs zu maehen (Art. 157, 159 MStGO) (Erw. l, Abs. 4 und 5). - Realkonkurrenz zwischen Art. 72 MStG in Verhindung mit Ziff. 13 der Ausbildungsvorschrift für die Motortransporttruppe (Ver- hot des Alkoholgenusses vor und wahrend einer Fahrt) ei11erseits und Art. 59 MFG (Führen in angetrunkenem Zustande) anderseits (Erw. 2). - Verhaltnis zwischen Art. 73, Ziff. l und Art. 169 his, Ziff. 2 MStG einerseits un d Art. 59 MFG anderseits (Erw. 2, Abs. 3) . Coneours in1parfait de lois entre les art. 73., eh. l et 169 his CPM, d'une part, et les art. 25, al. l, 26 al. l, 58 LA d'autre part (eons. l., al. l et 2); eonformément à l'art. 65., al. 4 LA., le jugement ne doit déelarer l'aeeusé eoupahle que des infractions au CPM (cons. l., al. 3), sans toutefois prononcer expressément la lihéra- tion pour les infractions à la LA (art. 157, 159 OJPPM) (cons. l, al. 4 et 5). - Concours réel entre le délit de l'art. 72 CPM commis par violation du eh. 13 du Reglement d"instruction pour les trp. trsp. auto (interdiction de eonsommer de l'alcool avant et pendant une course de service)., et l'infraction de l'art. 59 LA (conducteur pris de hois son) (cons. 2) . - Rapport entre les art. 7 3, eh. l e t 169 his, eh. 2 CPM d'une part et l'art. 59 LA d'autre part (cons. 2, al. 3). lmproprio eoncorso di leggi fra gli art. 73, cif. l e 169 his CPM da una parte, e gli art~ 25, al. l, 26 al. l, 58 LA dall'altra (cons. l, al. l e 2); in concorso con disposti del CPM, l'art. 65, al. 4 LA esclude quindi, non solo una condanna per violazione della LA., ma anehe una sempliee dichiarazione di eolpevolezza nei con- fronti della citata LA (cons. l, al. 3); questo apprezzamento, che si scosta dall'accusa, non puõ perõ sfociare neppure in un'assoluzione (art. 157, 159 OGPPM) (cons. l, al. 4 e 5). - Coneorso reale fra il delitto di cui all'art. 72 CPM eommesso con la violazione della cif. 13 del Regolamento per le truppe addette ai trasporti motorizza- ti (divieto di consumare aleool prima e durante una corsa di servi- zio), e la violazione dell'art. 59 LA (conducente ebbro) (cons. 2).

Nr. 80 190 - Rapporto fra gli art. 73, cif. l e 169 his, cif. 2 CPM da una parte, e l'art. 59 LA dall'altra (cons. 2, al. 3). Motf. H. fuhr am 29. Mai 1954 gegen Mittag unerlaubterweise mit dem ihm dienstlich anvertrauten Lastwagen von l(andersteg nach Blau- see-Mitholz und trank dort Alkohol. Gegen 1530 kehrte er in angetrun- kenem Zustande am Steuer seines W agens nach l(andersteg zurück. An einer Stelle, wo die schmale und kurvenreiche Strasse die Bahnlinie in einer Unterführung kreuzt, stiess er an die rechte und nachher an die linke Stützmauer, wodurch der Lastwagen beschiidigt wurde. Etwa 200 m nach der Unterführung streifte H. mit seinem Fahrzeug einen von l(andersteg kommenden Lieferungswagen und beschiidigte ihn. In J(andersteg trank er weiteren Alkohol. Nach dem Nachtessen torkelte er in einem Wirtshaus betrunken hin und her und erregte Argernis. Das Divisionsgericht verurteilte H. wegen unerlaubter Entfernung, Missbrauchs und V erschleuderung von Material, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Alkoholgenuss in Blausee-Mitholz), fahrliissiger Sto- rung des offentlichen V erkehrs und Trunkenheit (begangen amA bend in l(andersteg). Von der Anklage der Übertretung von Verkehrsvorschrif- ten (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Nichtanhalten bei Unfallgefahr, ungenügendes Rechtsfahren) und des Führens in angetrunkenem Zu- stande sprach es ihn frei. Es nahm an, die Übertretung von Verkehrs- vorschriften gehe im Missbrauch und der Verschleuderung von Material auf und das Führen in angetrunkenem Zustande werde durch Anwen- dung der Bestimmung über Nichtbefolgung einer Dienstvorschrift (Ziff. 13 der Ausbildungsvorschrift für die Motortransporttruppe) mit abgegolten. Der Auditor führte /(assationsbeschwerde mit den Antriigen, H. sei auch wegen übertretung von V erkehrsvorschriften und' Führens in angetrunkenem Zustande schuldig zu erkliiren und zu bestrafen.

l. Wie der AnkHiger sieht das Divisionsgericht das V ergehen des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material (Art. 73, ~iff. l MStG) unter andere1n darin, dass H. bei der Strassenunterführung in- folge unbeherrschter Fahrweise den Lastwagen fahrHissig beschãdigte. Das pflichtwidrig unvorsichtige V erhalten, das im Sinne des Art. 15, Abs. 3 MStG den Vorwurf der Fahrlãssigkeit in bezug auf die Beschãdi- gung des Lastwagens rechtf ertigt, bestand also im Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Deshalh darf der Beschwerdegegner hiefür nicht auch noch nacl1 Art. 25, Abs. l in V erhindung mit Art. 58, Abs. l MFG bestraft werden. Da der Unwert der Tat durch Anwendung von Art. 73, Ziff. l MStG in vollem Umfange ahgegolten wird, liegt nicht Idealkonkurrenz, sondern sogenannte unechte Gesetzeskonkurrenz vor, wobei gemãss Art. 65, Ahs. 4 1\'IFG die Bestimmung anzuwenden ist, die die schwerere Strafe

191 Nr. 80 androht, hier also Art. 73, Ziff. l MStG (MI(GE 5 Nr. 109 Erw. 2, N r. 111 Erw. 6). Analoge überlegungen schliessen es aus, nach Art. 25, Ahs. l und 26, Ahs. l in Verhindung mit Art. 58, Ahs. l MFG Strafe auszufallen, weil H. den Lieferungswagen mit unverminderter Geschwindigkeit und zu geringem Zwischenraum kreuzte. Gerade in diesen heiden Feh- lern sieht das Divisionsgericht in übereinstimmung mit dem AnkHiger die plichtwidrige Unvorsichtigkeit und die Ursache der Gefahr, in die H. Leib und Leben des Führers des Lieferungswagens hrachte. Mit der Anwendung des Art. 169 bis, Ziff. 2 MStG auf diesen Tatbestand hat das Divisionsgericht daher auch die übertretung des Motorfahrzeug- gesetzes abgegolten. Beide Gesetze konkurrieren tmecht. Art. 169 bis, Ziff. 2 MStG als schwerere ·Bestimmung geht gemãss Art. 65, Abs. 4 MFGvor. Der Auditor verkennt dieses Verhaltnis der Art. 73 tmd 169 bis MStG einerseits und Art. 25, Ahs. l und 26, Abs. l in Verbindung mit Art. 58, Ahs. l MFG anderseits nicht, ist jedoch der Meinung, Art. 65, Ahs. 4 MFG schliesse nur die Bestrafung, nicht dagegen die Schuldig- sprechung nacl1 Motorf ahrzeuggesetz aus. Er irrt si eh. Schuldig sprechen heisst, dass die von der hetreffenden Bestimmung gewollte Sanktion einzutreten habe, sei es auch bloss durch Erhõhung einer Strafe, die der Tater wegen Widerhandlung gegen eine andere Bestim1nung ver- wirkt hat. W enn von zwei Bestimmungen die eine entfallt, weil die andere die Tat nach allen Seiten abgilt, so ist daher nicht nur die Strafe hloss nach der vorgehenden Bestim1nung zu hemessen, sondern hat auch der Schuldspruch nur auf Widerhandltmg gegen diese Norm zu lanten. Eines Freispruchs von der Anklage der übertretung der nachge- henden Bestimmung bedarf es deswegen nicht. Gegenstand der Urteils- findung ist di e in d er Anklageschrift bezeichnete T at (Art. 159 MStGO), nicht eine bestimmte rechtliche Würdigung, die ihr der Anklãger gibt. Art. 160, Abs. l MStGO bestimmt denn auch, dass das Gericht an die der Anklageschrift zugrunde liegende rechtliche Beurteilung der Tat ni eh t gebunden ist. W enn es die T at rechtlich anders würdigt als der AnkHiger., hat es ihr daher im Schuldspruch einfach die zutreffende Be- zeichnung zu geben, ohne die in der Anklageschrift enthaltene in Form eines Freispruchs ausdrücklich ablehnen zu müssen. Gleich verhãlt es sich, wenn es findet, auf die in der Anklage umschriebene Tat treffe von zwei vom Auditor angerufenen Strafbestimmungen nur die eine zu. Das Gericht kann nicht wegen ein und derselben Tat den Angeklagten zugleich verurteilen und freisprechen, bloss weil es sie rechtlich anders würdigt als der Auditor. Art. 157 MStGO., wonach das Urteil nur auf Freisprechung oder V erurteilung lanten kann, schreibt das nicht vor, sondern verlangt nur., dass das Urteil über die in der Anklage umschrie-

Nr. 80 192 hene Tat entweder auf Freisprechung oder auf Verurteilung laute. In diesem Sinne hat das l(assationsgericht schon am 24. Fehruar 1954 i. S. S. (MI(GE 6 Nr. 65) entschieden. Der Freispruch vou d er Anklage der übertretung von V erkehrs- vorschriften ist daher aufzuhehen, womit es sein Bewenden hat.

2. Ziffer 13 der Aushildungsvorschrift für die Motortransporttruppe verbietet jeglichen Genuss alkoholischer Getranke vor Antritt einer Fahrt und bis zu deren vollstandigen Beendigtmg. Dieser Dienstvorschrift dient nicht nur der militarischen Disziplin, sondern will zugleich einer Ge- fahrdung der Verkeh.rssicherheit vorbeugen. Aus diesem Zwecke allein ergibt sich jedoch nicht, dass die Strafe wegen Nichtbefolgung dieser Vorschrift (Art. 72 MStG) zugleich das durch Art. 59 MFG verponte Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande ahgelte. Zwei Strafnormen konnen den gleichen Zweck verfolgen, ohne dass sie zu- einander notwendigerweise im Verhaltnis unech.ter Gesetzeskonkurrenz stünden. W er z. B. eine W are falscl'lt und sie in V erkehr bringt., wird so- wohl nach Art. 153 als auch nach Art. 154 StGB bestraft., obschon beide Bestimmungen dem Schutze des gleichen Rechtsgutes dienen; denn wer beide ühertritt., tut mehr., als wer sich nur gegen die eine vergeht (BGE 77 IV 92). Ebenso wird sowohl Art. 242 als au eh Art. 244 StGB ange- wendet., wenn jemand falsches Geld einführt und es in Umlauf setzt (BGE 77 IV 16). Gleich verhalt es sich für den Wehrmann der Motor- transporttruppe., der vor oder wahrend einer Fahrt Alkohol trinkt und nachher angetrunken fahrt. W er das eine tut., braucht sich nicht potwen- digerweise au eh in d er anderen Hinsicht zu vergehen. W er im Bewusst- sein., dass er eine Fahrt auszuführen habe., Alkohol einnimmt., kann nachher davon absehen., zu führen. Dann hat er nur Ziff. 13 der Aushil- dungsvorschrift., nicht auch Art. 59 MFG übertreten. Desgleichen., wenn er zwar nach dem Genuss von Alkohol fahrt., aber nicht angetrunken ist. Anderseits kann der Wehrmann in angetrunkenem Zustand ein Motor- fahrzeug führen, ohne dass er sich auch gegen Ziff. 13 der Ausbildungs- vorschrift vergangen zu hahen braucht, namlich wenn er den Alkohol nicht im Bewusstsein eingenommen hat., dass er eine Fahrt ausführen werde. W er sich sowohl gegen Art. 13 der Aushildungsvorschrift in Ver- bindung mit Art. 72 MStG als auch gegen Art. 59 MFG verg·eht., tut grosseres Unrecht., als wer nur die eine oder die andere Tat begeht. Er ist deshalb nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. Sie konkurrieren rea- liter., da die eine Tat im Trinken, die andere im Führen besteht. Der Freispruch von der Anklage des Führens in angetrunkenem Zustande ist deshalh aufzuheben. H. ist dieser Tat schuldig zu er- klaren., und zwar im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 59 MFG; er hat die Tat im Rückfall hegangen., denn er ist am 26. Dezemher 1952