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Strafgesetzbuch. No 5. wenig war sie fähig, dem Arbeitgeber das weggenommene Geld jederzeit voll zu ersetzen, musste sie doch die Hilfe ihres Ehemannes in Anspruch nehmen, um ihren Arbeit- geber am 22. November 1949 schadlos zu halten. Sie ist zu Recht wegen Veruntreuung bestraft worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
5. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürieh. Art. 242,.244_ StGB. Wer falsches Geld einführt und es in Umlauf setzt, ISt m Anwendung be;i~er Bestimmungen zu bestrafen. Art. 242 et 244 f!P. Celui qui importe et met en circulation de Ia fausse monnaie tombe sous le coup de ces deux dispositions. Art. 242 e 244 OP. Chi importa e mette in circolazione delle monete false .dev'~ssere punito in applicazione di ambedue i disposti menz1onati. Am 24. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Emil Stutz zu vier Monaten Gefängnis:
a) wegen Einführens einer falschen Banknote von Fr. 100.-, die er am 25. November 1949 von Nizza in die Schweiz gebracht hatte (Art. 244 Abs. 1 StGB) ;
b) wegen Gehülfenschaft zum Einführen falscher Bank- noten, weil er am 22. Dezember 1949 Werner Fankhauser Fr. 200.- gegeben hatte, um ihm zu ermöglichen, nach Paris zu reisen, dort falsche schweizerische Fr. 100-Bank- noten zu erwerben und sie in die Schweiz einzuführen, mit dem Erfolge, dass Fankhauser noch vor Ende des Jahres sechs solche Banknoten von Paris aus mit der Post in die Schweiz schickte und elf weitere persönlich über die Grenze brachte ;
c) wegen lnumlaufsetzens falscher Banknoten (Art. 242 Abs. 1 StGB) und Betruges (Art. 148 StGB), weil er vier falsche Fr. 100-Banknoten als echt in Umlauf gesetzt J Strafgesetzbuch. No 5. 15 hatte, und zwar am 26. November 1949 je deren eine durch Zusammenwirken mit Fankhauser bezw. Hedwig Stutz und am 1. Januar 1950 deren zwei durch gemeinsa- mes Vorgehen mit Fankhauser. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der sich Stutz anschloss, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober das Urteil im Schuldpunkt, setzte aber die Strafe auf sechs Monate Gefängnis hinauf. Es verwarf · die Auffassung des Verurteilten, wonach der Tatbestand des Einführens falschen Geldes (Art. 244) in dem des Inumlaufsetzens solchen Geldes (Art. 242) aufgehe und daher bloss letztere Bestimmung anzuwenden sei. Stutz führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtig- keitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben, er sei von der Anklage des Einführens falschen Geldes und der Gehülfenschaft dazu freizusprechen und die Sache sei zur Neubemessung der Strafe wegen wiederholten lnumlauf- setzens falschen Geldes und wiederholten Betruges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Die in der Beschwerde erneut vertretene Auffas- sung, dass der Täter, der in der Absicht des lnumlauf- setzens falschen Geldes solches einführt und es dann in Umlauf setzt, bloss nach Art. 242 Abs. 1 StGB bestraft werden dürfe, gründet sich auf die Theorie der sogenannten straflosen Vortat. Ob diese Theorie anwendbar sei, kann sich zum vornherein nur für eine der am 26. November 1949 und für die zwei am 1. Januar 1950 in Umlauf gesetz- ten Banknoten fragen. Die andere der am 26. November 1949 abgesetzten Noten hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil nicht einführen helfen, und 15 von den 17 Banknoten, die er durch sein Verhalten vom 22. Dezember 1949 hat in die Schweiz schaffen helfen, hat er nicht in Umlauf gesetzt. Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, ihn von der Anklage des Einführens falschen Geldes überhaupt freizusprechen.
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2. - Die Theorie, wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos sei, ist vom Bundesgericht schon wiederholt abgelehnt worden (BGE 71 IV 205, 72 IV 8, 115), -und es besteht kein Grund, von dieser Rechtspre- chung abzuweichen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld ist es etwas anderes, ob jemand sich darauf beschränkt, falsches Geld in Umlauf zu. setzen, oder ob er ausserdem es vorher in die Schweiz einführt. Die Strafe wegen des Inumlaufsetzens muss wegen der Vortat (Einführen falschen Geldes) erhöht werden. Ob das bloss auf Grund von Art. 63 StGB geschehe, in der Annahme, der Tatkomplex bilde eine einzige straf- bare Handlung, oder ob der Richter Art. 68 StGB anwende, weil er mehrere Gesetzesbestimmungen als verletzt an- sieht, kommt im Ergebnis immer dann auf das gleiche heraus, wenn er die Strafe innerhalb des Rahmens des Art. 242 zumisst. Da dieser Rahmen im vorliegenden Falle nicht überschritten ist, kann der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung zum vornherein im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nur wenn der Richter findet, der für das Inumlaufsetzen fälschen Geldes angedrohte Strafrahmen (Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis) reiche wegen der Vortat nicht aus, ist es von Bedeutung, ob man Art. 244 Abs. 1 neben Art. 242 Abs. 1 anwende. Dann aber ist es nicht unbillig, eine Mehrheit von Delikten anzunehmen und die Strafe nach Art. 68 über den Rahmen des Art. 242 Abs. 1 hinaus zu schärfen. Da nach. Art. 68 das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf, also höchstens vierein- halb Jahre Zuchthaus verhängt werden dürfen, und da auch bei Anwendung des Art. 68 die allgemeine Regel des Art. 63 gilt, wonach die Strafe dem Verschulden des Täters angepasst werden soll, ist nicht zu ersehen, inwie- fern die gleichzeitige Anwendung von Art. 242 Abs. 1 und 244 Abs. 1 irgendwie stossend sein könnte. Unter der Herrschaft des Erfolgsstrafrechtes, zumal wenn es beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen die Strafen ku- L Strafgesetzbuch. No 5. 17 muliert, kann die Theorie der straflosen Vortat Härten mildem. Unter der Herrschaft des Schuldstrafrechts und des Schärfungsprinzips des Art. 68 fällt diese Überlegung dahin. Ja Art. 68 schliesst die Theorie der straflosen Vor- tat geradezu aus. Diese Bestimmung lässt bei Verletzung mehrerer Strafbestimmungen durch ein und dieselbe Handlung (Idealkonkurrenz) alle Bestimmungen anwen- den und will, dass die Strafe erhöht und gegebenenfalls über den Rahmen der schwersten angedrohten Strafe hinaus verschärft werde. Da wäre es widerspruchsvoll, den Täter besser wegkommen zu lassen, wenn er die mehreren Bestimmungen nicht durch eine einzige, sondern durch mehrere subjektiv und objektiv zusammenhängende Handlungen verletzt. Art. 68 StGB schreibt denn auch für das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Realkonkurrenz) das gleiche vor wir für den Fall der Idealkonkurrenz, ohne zu unterscheiden, ob die mehreren Handlungen unabhängig sind oder objektiv und subjektiv irgendwie zusammenhängen. Nur unter einer Rechts- ordnung, welche die Strafe bei Idealkonkurrenz nach dem Absorptionsprinzip bestimmt, bei Realkonkurrenz dagegen ein anderes Prinzip anwendet, z.B. die Strafe schärfen lässt, kann jene Unterscheidung eine praktische Bedeutung haben, nämlich dann, wenn man die Vortat einerseits und die Haupttat anderseits wegen ihrer objektiven und subjektiven Verbundenheit als Tateinheit behandeln will (BGE 71 IV 208 f. ).
3. - Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. S AS 77 IV - 1951