Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Für Mangel, die sich erst aus dem Urteil ergehen, gilt Art. 188, Abs. 2 MStGO nicht. - W ann ist die heurteilte T at identisch mit der in der Anklage bezeichneten (Art. 159 MStGO) ? L'art. 188, al. 2 OJPPM n'est pas applicable lorsque l'irrégu- larité n'est apparue que dans le jugement et ne pouvait ainsi être signalée durant les déhats. - Quand y a-t-il identité entre le fait retenu par le jugement et celui articulé par l'accusation (art. 159 OJPPM) ? L'art. 188, al. 2 OGPPM non e applicabile quando l'irregolarità e stata enunciata solo nella sentenza, e non ha quindi potuto essere rilevata durante il dibattimento. - Quando esiste identità tra il fatto posto a base della sentenza e quello indicato dall'accusa (art. 159 OGPPM) ? Der Beschwerdeführer macht geltend, das Divisionsgericht l1ahe wesentliche V erf ahrensvorschriften verletzt, eventuell di e V erteidigtmg in einem für di e Entscl1eidung wesentlichen -Punkte unzulassig he- schrankt (Art. 188, Ahs. l, Ziff. 5 und 6 MStGO), weil es auf Grund eines audern als des in der Anklage enthaltenen Tathestandes geurteilt hahe. In der Anklage, die auf fahrlassige Totung lautet, sei dem Ver- urteilten namlich vorgeworfen worden, dass er hei regnerischer Nacht
Nr. 5
E. 6 auf verkehrsfreier Strasse, im Bewusstsein schlechten Gleitschutzes der
hintern Reifen, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h und der
hestehenden latenten Schleudergefahr (kurz vor dem Unfall l1abe er
schon eine leichte Schleuderbewegung wahrgenommen) zu satt rechts
gefahren sei uud den Trottoir-Randstein berührt hahe, wodurch daun
eine I(ausalkette mit nachher nicht mehr vermeidbaren Folgen ausgelost
"\-Vorden sei. In seinem Urteil habe aber das Divisionsgericht weder in
der eingehaltenen Geschwindigkeit noch in der Verwendung von Reifen
mit ungenügendem Gleitscl1.utz die Ursache des eingetretenen Ereiguisses
erkannt, sondern seine V erurteilung mit Unaufmerksamkeit uud allge-
meiner V oraussehbarkeit verhãngnisvoller Folgen hegründet. Diese Tat-
hestandsmerkmale seien in der Anklage nicl1t enthalten gewesen uud
daher dem Angeklagten un d seinem V erteidiger ni eh t bekannt gewesen,
so dass kein Anlass bestanden habe, sich dagegen zu verteidigen.
Der Auditor beantragt unter Berufung auf Art. 188, Abs. 2 MStGO
auf diese Beschwerde nicht einzutreten, weil in der Hauptverhandlung
unterlassen worden sei, die entsprechenden Mãngel zu rügen. Dieser
formelle Einwand ist jedoch unzutreffend. Art. 188, Ahs. 2 MStGO ist
namlich nach der Praxis des l(assationsgerichtes dann nicht anwendhar,
wenn eine Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, den
Mangel rechtzeitig zu rügen (MI(GE 4 N r. 120, 3 N r. 59, 132). Dies trifft
im vorliegenden Falle zu, da,die gerügten Verfahrensmãngel- wenn sie
hestehen würden- erst dem Urteil selbst entnommen und somit nicht
hereits an der Hauptverhandlung hãtten gerügt werden konnen. Es ist
daher auf die l(assationsbeschwerde einzutreten.
Der Vorwurf der Verletzung vou Verfahrensregeln uud Verkürzung
der Verteidigungsrechte durch die Vorinstanz ist jedoch materiell nicht
hegründet. Zwar ist es richtig, dass die Anklageschrift nach Art. 124,
Ziff. 2 MStGO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervor-
hebung ihrer gesetzlichen Merkmale hezeichnen muss und dass gemass
Art. 159 MStGO lediglich die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sich
dieselbe nacl1 dem Ergebnis der V erhandltmg darstellt, Gegenstand der
U rteilsfindung ist. D ami t will gesagt sein, das s di e in de r Anklageschrift
bezeichnete Tat Grundlage der gerichtlichen Beurteilung hildet. Ohne
Anderung der Anklage kanu das Gericht nur den gleicl1en tatsachlichen
Gesamtvorgang, den die Anklageschrift hezeichnet, zum Gegenstand sei-
ner Würdigung und Beurteilung machen. Zwischen dem in der Anklage
bezeichneten und dem zum Gegenstand der Urteilsfãllung gemacl1.ten
Tatbestand muss gesamthaft gesehen Ideutitãt besteheu. Das bedeutet
jedoch nicht, dass sich diese Identitãt auch auf alle Einzelheiten er-
strecken m us s (Stooss, l(ommentar zur MStGO Art. 159 N. l)., etwa iu
der Weise., dass sich der Wortlaut der Anklage mit der Urteilsmotivierung
vollstãndig decken müsste.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5 Nr. 5 deswegen hesonders gefahrlich gewesen sei, weil der Personenwagen seinerseits gerade in einem üherholungsmanover hegriffen gewesen sei. Dazu konune, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vor Gericht den Eindruck hinterlassen hahe, er nehme den Unfall nicht sehr ernst.
4. Da der Beschwerdeführer, wie das Divisionsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht nur sich und seinen Mitfahrer, sondern auch den Führer des voranf ahrenden Personenwagens un d di e von diesem üher- holten drei Velofahrer konkret gefahrdet hat, hat er sich auch der Storung des offentlichen V erkel1rs im Sinne von Art. 237 StGB schuldig gemacht. Dieses Vergehen steht zur fahrlassigen l(orperverletzung, deren er schuldig gesprochen worden ist, im V erhaltnis der echten Gesetzes- konkurrenz (MI(GE 5 N r. 92 Erw. 2 e; BGE 76 IV 125 f f.). Es hatte daher dem Bundesrat heantragt werden sollen, die Vorinstanz gestützt auf Art. 221 MStG zu ermachtigen, auch die Storung des offentlichen V erkehrs zu heurteilen, damit auch dieses Delikt hatte in die Anklage aufgenonunen und von der Vorinstanz geahndet werden konnen. Daran, dass dies nicht geschehen ist, kann aher im gegenwãrtigen Zeitpunkt nichts mehr geandert werden. (2. Mai 1951, V. e. D. G. 7 A) 5. Für Mangel, die sich erst aus dem Urteil ergehen, gilt Art. 188, Abs. 2 MStGO nicht. - W ann ist die heurteilte T at identisch mit der in der Anklage bezeichneten (Art. 159 MStGO) ? L'art. 188, al. 2 OJPPM n'est pas applicable lorsque l'irrégu- larité n'est apparue que dans le jugement et ne pouvait ainsi être signalée durant les déhats. - Quand y a-t-il identité entre le fait retenu par le jugement et celui articulé par l'accusation (art. 159 OJPPM) ? L'art. 188, al. 2 OGPPM non e applicabile quando l'irregolarità e stata enunciata solo nella sentenza, e non ha quindi potuto essere rilevata durante il dibattimento. - Quando esiste identità tra il fatto posto a base della sentenza e quello indicato dall'accusa (art. 159 OGPPM) ? Der Beschwerdeführer macht geltend, das Divisionsgericht l1ahe wesentliche V erf ahrensvorschriften verletzt, eventuell di e V erteidigtmg in einem für di e Entscl1eidung wesentlichen -Punkte unzulassig he- schrankt (Art. 188, Ahs. l, Ziff. 5 und 6 MStGO), weil es auf Grund eines audern als des in der Anklage enthaltenen Tathestandes geurteilt hahe. In der Anklage, die auf fahrlassige Totung lautet, sei dem Ver- urteilten namlich vorgeworfen worden, dass er hei regnerischer Nacht
Nr. 5 6 auf verkehrsfreier Strasse, im Bewusstsein schlechten Gleitschutzes der hintern Reifen, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h und der hestehenden latenten Schleudergefahr (kurz vor dem Unfall l1abe er schon eine leichte Schleuderbewegung wahrgenommen) zu satt rechts gefahren sei uud den Trottoir-Randstein berührt hahe, wodurch daun eine I(ausalkette mit nachher nicht mehr vermeidbaren Folgen ausgelost "\-Vorden sei. In seinem Urteil habe aber das Divisionsgericht weder in der eingehaltenen Geschwindigkeit noch in der Verwendung von Reifen mit ungenügendem Gleitscl1.utz die Ursache des eingetretenen Ereiguisses erkannt, sondern seine V erurteilung mit Unaufmerksamkeit uud allge- meiner V oraussehbarkeit verhãngnisvoller Folgen hegründet. Diese Tat- hestandsmerkmale seien in der Anklage nicl1t enthalten gewesen uud daher dem Angeklagten un d seinem V erteidiger ni eh t bekannt gewesen, so dass kein Anlass bestanden habe, sich dagegen zu verteidigen. Der Auditor beantragt unter Berufung auf Art. 188, Abs. 2 MStGO auf diese Beschwerde nicht einzutreten, weil in der Hauptverhandlung unterlassen worden sei, die entsprechenden Mãngel zu rügen. Dieser formelle Einwand ist jedoch unzutreffend. Art. 188, Ahs. 2 MStGO ist namlich nach der Praxis des l(assationsgerichtes dann nicht anwendhar, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, den Mangel rechtzeitig zu rügen (MI(GE 4 N r. 120, 3 N r. 59, 132). Dies trifft im vorliegenden Falle zu, da,die gerügten Verfahrensmãngel- wenn sie hestehen würden- erst dem Urteil selbst entnommen und somit nicht hereits an der Hauptverhandlung hãtten gerügt werden konnen. Es ist daher auf die l(assationsbeschwerde einzutreten. Der Vorwurf der Verletzung vou Verfahrensregeln uud Verkürzung der Verteidigungsrechte durch die Vorinstanz ist jedoch materiell nicht hegründet. Zwar ist es richtig, dass die Anklageschrift nach Art. 124, Ziff. 2 MStGO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervor- hebung ihrer gesetzlichen Merkmale hezeichnen muss und dass gemass Art. 159 MStGO lediglich die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sich dieselbe nacl1 dem Ergebnis der V erhandltmg darstellt, Gegenstand der U rteilsfindung ist. D ami t will gesagt sein, das s di e in de r Anklageschrift bezeichnete Tat Grundlage der gerichtlichen Beurteilung hildet. Ohne Anderung der Anklage kanu das Gericht nur den gleicl1en tatsachlichen Gesamtvorgang, den die Anklageschrift hezeichnet, zum Gegenstand sei- ner Würdigung und Beurteilung machen. Zwischen dem in der Anklage bezeichneten und dem zum Gegenstand der Urteilsfãllung gemacl1.ten Tatbestand muss gesamthaft gesehen Ideutitãt besteheu. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich diese Identitãt auch auf alle Einzelheiten er- strecken m us s (Stooss, l(ommentar zur MStGO Art. 159 N. l)., etwa iu der Weise., dass sich der Wortlaut der Anklage mit der Urteilsmotivierung vollstãndig decken müsste.