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Nr. 30 72 ausgesprochen werden, wenn das V erbrechen auch nach aussen, hei einem grõsseren Personenkreis, insbesondere bei Untergehenen des Taters in Erscheinung trat. Diese Auffassung geht fehl. Die Unwürdig- keit zur Bekleidung eines Grades kann nicht von dem zufalligen Unl· stande abhangen, ob und wie weit die Tat bekannt wurde. Massgebend ist vielmehr, oh die durch ihre V erübung zum Ausdruck gekomn1ene Gesinnung derart bedenklich ist., dass sich die Bekleidung eines Grades mit ihr nicht mehr vertragt. Der Grad und die damit verbundenen Auf- gaben erfordern in erl1ohtem Masse charakterliche Integritat. Geht aus einer Straftat hervor., dass dem Tater Charaktereigenschaften fehlen., die er als Offizier hahen muss., so ist er seines Grades unwürdig., unbe- kümmert darum, ob und wieweit seine Verbrechen bei Dritten hekannt geworden sind. Auch darauf kommt nichts an, dass der Beschwerde- führer sich als Instruktionsoffizier vergangen und diese Stellung seither aufgegeben hat. Die Unwürdigkeit zur B~kleidung eines Grades hangt nicht davon ab, oh Gefahr besteht., dass der Tater seine Stellung weiter- hin zur Begehung strafbarer Handlungen missbrauche. Selbst wenn an· zunelunen ist., er werde sich nie mehr vergehen, kann er seines Grades unwürdig sein. Die Vorinstanz hat die Unwürdigkeit des Beschwerde- führers mit Recht hejaht. C. konnte und musste sich als Berufsoffizier d er V erpflegungstruppen in vermehrtem Masse über Recht und Unrecht heim dienstlichen Verhalten., inshesondere heim Bezug von Entschadi- gungen, Rechenschaft geben. Dass er trotz sein er besonderen., das V er- schulden erhõhenden Stellung zum Betrüger und Falscher wurde., zeugt von so schweren Charakterfehlern., dass seine Degradation Art. 37 MStG nicht verletzt. (8. Oktober 1952, C. e. D. G. 3 B) 30. Bedeutung der Vernehmlassung des Auditors zur l(assations- heschwerde des Verurteilten (Art. 189, Ahs. 3 MStGO) (Erw. l). - W er sich üher das Alter des l(indes keine Gedanken macht, hegeht das Verhrechen des Art. 156 MStG nicht vorsatzlich (Erw. 3), macht sich aher unter Umstanden im Sinne der Ziff. 3 dieser Be- stimmung schuldig (Erw. 4). - Wann ist eine unzüchtige Handlung offentlich hegangen? (Art. 159 MStG) (Er,v. 6). Portée des ohservations de l' Auditeur s ur le recours du con- damné. P as de recours joint ( art. 189, al. 3 OJPPM) ( cons. l). - Celui qui ne se préoccupe aucunement de l'âge de l'enfant ne commet pas intentionnellement le crime prévu à l'art. 156 CPM ( cons. 3), mais tomhe éventuellement so us le coup du eh. 3 de
73 Nr. 30 cette disposition ( cons. 4). - Quand un outrage à la pudeur est-il public? (art. 159 CPM) (cons. 6). Significato delle osservazioni dell'uditore in un ricorso per cassazione presentato dai condannato (art. 189, al. 3 OGPPM) (cons. l). - Colui che non si preoccupa menomamente dell'età del fanciullo non commette intenzionalmente il reato di cui all'art. 156 CPM ( cons. 3), ma cade eventualmente sotto le sanzioni della cif. 3 dell'articolo citato (cons. 4). - Quando e, un oltraggio al pudore, commesso « in puhblico » ? ( art. 159 CPM) ( cons. 6). P. traf anfangs August 1951 im Bahnhof Bern ein ihm flüchtig be- kanntes 14 1/2 ]ahre altes Miidchen und ging mit ihm spazieren. Am Fussweg zwischen der alten Gewerbeschule und der Aare liess er sich mit ihm im Grase nieder, griff ihm an den Geschlechtsteil und führte das entblosste Glied bis zur Scheide. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen Unzucht mit einem J(inde ( Art. 156, Ziff. l MStG) und offentli- cher Begehung unzüchtiger Handlungen ( Art. 159 MStG).
l. Der Auditor hat keine l(assationsbeschwerde eingereicht. Er kann daher keine selbstandigen Antrage stellen und sich der l(assationshe- schwerde des Verurteilten nicht anschliessen (MICGE 2 Nr. 58 S. 165, 4 N r. 23 S. 42). Das hat er auch nicht gemacht. Er hat sicl1 lediglich auf Aufforderung des Grossrichters hin im Sinne von Art. 189, Abs. 3 MStGO vernehmen lassen. Das Gesetz sieht diese Vernehmlassung vor, damit das Militarkassationsgericht di e Auff assung des Beschwerdegegners ne- ben derjenigen des Grossrichters und des Oberauditors erfahrt (Art. 189 MStGO). E s ist d em Auditor ni eh t vorgeschri~ben, welchen Stand punkt er zu vertreten hat. Es steht ihm frei, in der V ernehmlassung darzulegen, dass nach seiner Ansicht die l(assationsbeschwerde gutzuheissen oder ganz oder teilweise ahzuweisen sei. Auch ist es ihm unbenommen, sich darüber zu aussern, welche Strafe nach seiner Meinung angemessen ware, wenn wegen falscher Anwendung des Gesetzes l(assation stattfindet (MICGE l N r. 40). Selbstandige Bedeutung kommt seinen vernehmlas- sungsweise gestellten Antragen sowenig zu, wie denjenigen des Gross- richters und des Oberauditors. Das Militarkassationsgericht hat zu die- sen Antragen nicht Stellung zu nehmen, sondern nur über die in der l(assationsbeschwerde enthaltenen Begehren zu befinden.
3. Der Tatbestand der Unzucht mit l(indern nach Art. 156, Ziff. l MStG ist V orsatzdelikt. Vorsatzlich handelt, wer die T at mit Wissen und Willen ausführt (Art. 15 MStG). Das ist der Fali, wenn der Tater die Tat, in der das Delikt besteht, in allen ihren gesetzlich umschriebe- nen Momenten erkannt und gewollt hat (Hafter, Allg. Teil S. 121). Das Divisionsgericht stellt in tatsachlicher Hinsicht fest, dass sicl1. P. über
Nr. 30 74 das Alter des kõrperlich stark entwickelten Madchens üherhaupt keine Gedanken gemacht hahe. Trifft dies zu, so hat er nicht vorsatzlich ge- handelt (Hafter, Allg. Teil S. 184). Auch der Eventualvorsatz entfallt, denn auch dieser ist Handeln mit Wissen und Willen. Bei dieser Schuld- form des Vorsatzes halt der Tater den Erfolgseintritt für moglich, tmd trotz dieser Voraussicht der Moglichkeit des Erfolges lasst er sich vom Handeln nicht ahhalten (Hafter, Allg. Teil S. 120). Wenn sich aber P. über das Alter des Madchens üherhaupt keine Gedanken gemacht hat, so hat er auch nicht an die Moglichkeit gedacht, es konnte sich noch im schutzwürdigen Alter hefinden. Dadurcl1 unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von demjenigen, der dem Bundesgerichts- urteil 75 IV 4 zugrunde liegt und der von der Vorinstanz als Prajudiz angerufen wird. Dort haben die Tater gewusst, dass das missbrauchte Madchen no eh « underj ahrig » w ar. Si e hielten e s für moglich, das s das Madchen jünger als 16 J ahre al t sein konnte, un d wollten die T at au eh für diesen Fali. Dadurch, dass di e V orinstanz erklart, P. habe si eh nicht irren konnen, weil er sich über das Alter des Madchens überhaupt keine Gedanken gemacht habe, ist noch nicht dargetan, dass er vor- satzlich handelte. Da d er Vorsatz auf Seiten P. verneint werden muss, entfallt der Tathestand. von Art. 156, Ziff. l MStG. Die l(assationsbe- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4. Art. 156, Ziff. 3 MStG sieht eine mildere Strafe vor, wenn der Tater in der irrigen Vorstellung, das l(ind sei mindestens 16 J ahre al t, gehandelt hat, sofern er hei pflichtgemasser Vorsicht den Irrtum l1atte ver1neiden konnen. Die Tat bleiht somit Vorsatzdelikt. Nur das Nicht- erkennen des Alters wird zur Fahrlassigkeit zugerechnet (Hafter, Bes. Teil S. 129). P. hat das noch schutzwürdige Alter des Madchens des- halb nicht erkannt, weil er sich pflichtwidrigerweise keine Gedanken darüber macl1te. Bei pflichtgemasser Vorsicht hatte er aber nach den Feststellungen der V orinstanz die Moglichkeit erkennen konnen, dass das Madchen noch im schutzwürdigen Alter stand. Der Fali, wo der Tater di e wirklichen V erhaltnisse ni eh t erkennt, weil er sich aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit üherhaupt nichts denkt, steht dem Fali gleich, wo er sicl1 aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit eine falsche Vorstellung macl1t (ignorantia uud error i. e. S., Hafter, Allg. Teil S. 184, 187). Die Voraussetzungen zur Annahme eines Tatirrtums im Sinne von Art. 156, Ziff. 3 MStG sind somit erfüllt.
6. Art. 159 MStG schützt die offentliche Sittlichkeit. Die Bestim- mtmg soll verhüten, dass jemand gegen seinen Willen Augenzeuge einer unzüchtigen Handlung wercle. Dass ein Unbeteiligter die Tat tatsachlich wahrgenomn1en habe, ist ni eh t notig. Õff entlich ist si e schon daun be- gangen, wenn es nach den Umstanclen, insbesondere nach den ortlichen un d zeitlichen V erl1altnissen bloss moglich w ar, dass zufallig anwesende