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Nr. 27 64 diese Bestrafungen lange Zeit zurückliegen (MI(GE 4 N r. 93). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 80 StGB muss sich der Gesuchsteller vor der Rehahilitation wahrend einer Zeitspanne wohl- verhalten haben, die so lang ist als die Zeit, die ahgelaufen sein muss, ehe das Lõschungsgesuch gestellt werden kann (BGE 76 IV 221), bei V erurteilung zu Gefangnis also wahrend zehn J ahren. W enn au eh di ese zeitliche Voraussetzung allein als zu formalistisch erscheint, dürfte doch der Grundgedanke richtig sein, dass auch bei Lõschung die zeit- liche V oraussetzung keine blosse W artefrist ist, sondern dass das V erhal- ten wahrend einer bestimmten Zeit nach Verbüssung der Strafe die Lõschung rechtfertigen muss. Seit den Diebstahlen P.s zum Nachteil seiner Schwagerin sind aber erst acht. J ahre, seit seiner Verurteilung wegen Betruges no eh keine sechs J ahre verflossen, un d hei de sin d im Hinblick auf die Frage des W ohlverhaltens nicht lei eh t zu nehmen, wie denn auch seither die Lehensführung des Gesuchstellers nicht ganz ein- wandfrei war. Dem Gesuch kanu dal1er z. Zt. nicht entsprochen werden. (7. Oktober 1952, Rehabilitationsgesuch P.) 27. Der des Grades entsetzte Unteroffizier oder Gefreite bleibt dienstpflichtig, solange nicht entschieden ist, dass er nicht n1ehr zu dienen hahe (Art. 37, Ahs. 3 MStG) (Erw. l). - Ahlehnung des bedingten Aufschuhes der wegen Dienstverweigerung ausgefallten Strafe, ohwohl der Verurteilte seit der Tat vou der weiteren Erfül- lung d er Dienstpflicht ausgeschlossen w orden ist (Art. 32 1\IStG) (Erw. 2). Le sous-officier ou l'appointé dégradé reste astreint au service aussi longtemps qu'il n'a pas été exclu du service personnel (art. 37., al. 3 CPM) (cons. l). - Refus du sursis à un objecteur de conscience, hien que le condamné ait été exclu de l'armée depuis la commission du délit (art. 32 CPM) (cons. 2) . 11 sottufficiale o l 'appuntato degradato resta tenuto al servi- zio f in tan to eh e no n e espressamente escluso (art. 3 7, al. 3 CPM) (cons. l) . - Rifiuto della sospensione condizionale a un ohiettore di coscienza, henche il condannato sia stato escluso dall'esercito dopo la consumazione del delitto (art. 32 CPM) (cons. 2) . Der Dienstverweigerer Sch. wurde durch Urteil vom 9. April 1952 vom Grade eines Gefreiten entsetzt. Noch ehe das Eidgenossische Mili- tiirdepartement am 31. Mai 1952 gemiiss Art. 37, Abs. 3 MStG entschied, dass er nicht mehr weiter zu dienen habe, rückte er am 21. April1952 aus religiõsen Gründen nicht zum Wiederholungskurs ein, obwohl er
65 Nr. 27 annahm, er sei nach wie vor dienstpflichtig. Er wurde erneut wegen Dienstverweigerung angeklagt, vom Divisionsgericht jedoch mit der Be- gründung freigesprochen, ein degradierter Unteroffizier oder Gefreiter habe zwischen dem Urteil und dem Entscheid des Departements nicht zu dienen.
l. W enn man die Ahsatze 2 und 3 des Art. 37 MStG unvoreinge- nomnlen liest, kanu man sie nicht anders als dahin verstehen, dass die Degradation wohl hei Offizieren, dagegen nicht auch hei Unteroffizieren und Gefreiten von Gesetzes wegen die Ausschliessung von der Erfüllung der Dienstpflicht nach sich zieht. Der Auffassung der Vorinstanz, dass der in Absatz 2 enthaltene Grundsatz der gesetzlicl1en Ausschliessung auch für Unteroffiziere und Gefreite gelte, steht schon der W ortlaut dieses Ahsatzes entgegen, spricht dieser doch ausschliesslich von den Wirklmgen, welche die Degradation hei Offizieren hat. Die Anwendlmg dieses Grundsatzes auf Unteroffiziere und Gefreite widersprache sodann der Fassung des Ahsatzes 3. Nahme man na1nlich an, dass auch Unter- offiziere und Gefreite durch die Degradation ohne weiteres von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen würden, würde die Entschei- dung des Eidgenõssischen Militardepartements, hzw. des Oherbefehls- hahers der Armee, dass ein degradierter Unteroffizier oder Gefreiter weiter zu dienen habe, eine Wiederzulassung desselhen zum Dienst he- deuten. Damit sie diesen Sinn haben konnte, müsste aher Absatz 3 an- ders gefasst sein, z. B. so wie Ahsatz 2, wo ausdrücklich von einer Wie- derindienststellung gesprochen wird. Dagegen steht die Auffassung, dass bei Unteroffizieren und Gefreiten die Degradation a]s solche nicht von der Erfüllung der Militardienstpflicht ausschliesst, mit dem W ortlaut des Absatzes 3 durchaus im Einklang. Man muss nur, wie es ja sprachlich ohne Zwang moglich ist, das im Nebensatz stehende Wort « weiter » nicht auf den Zeitpunkt der Degradation, sondern auf denjenigen der Entscheidung des Departements, hzw. der Oherbefehlshabers, heziehen, so dass dieser Ahsatz hesagt, das Departement, hzw. der Oherbefehlsha- ber, entscheide darüber, ob der degradierte Unteroffizier oder Gefreite nach wie vor dieser Entscheidung zu dienen habe. Diese Auslegung entspricht denn auch der Entstehungsgeschichte des Art. 37 MStG. In Anlehnung an das MStG von 1851, nach welchem degradierte Unteroffiziere und Gefreite von Gesetzes wegen als '« Ge- meine fortdienen » mussten, sah der Vorentwurf zum MStG vou 1927 vor, dass degradierte Unteroffiziere und Gefreite in jedem Fali weiter zu dienen hatten. In der Expertenkommission gingen dann die Meinun- gen darüher, was militarisch mit den degradierten Unteroffizieren und Gefreiten geschehen solle, auseinander. Es wurde sowohl beantragt, an de r hisherigen Lõsung f estzuhalten, als au eh, di e Unteroffiziere un d
Nr. 27 66 Gefreiten den Offizieren gleichzustellen. Schliesslich wurde ein dritter Antrag gutgeheissen, wonach bei den Unteroffizieren und Gefreiten von Fali zu Fali entschieden werden solle, ob sie trotz Degradation weiter zu dienen hatten. Denn hei degradierten Unteroffizieren und Gefreiten hange es, anders als bei degradierten Offizieren, von den Umstanden des Einzelf alles ab, o b di e Ausschliessung angezeigt sei o d er ni eh t. Di ese Auffassung wurde auch vom Bundesrat geteilt. Dieser hemerkte zu Art. 37 seines Entwurfs, der mit Art. 37 MStG praktisch wortlich über- einstimmt, unter anderem : « Wahrend bei einem degradierten Offizier die Ausschliessung von der Erfüllung der Dienstpflicht angezeigt ist, hraucht hei einem seines Grades entsetzten Unteroffizier und Gefreiten diese Wirkung nicht einzutreten. lndividualisierende Behandlung des Einzelfalles ist hie_r das Richtige. Nach Art. 37, Abs. 3 hat das Eidge- nossische Militardepartement und in Zeiten eines aktiven Dienstes der Oberhefehlshaber der Armee darüber zu entscheiden, oh der V erur- teilte weiter zu dienen hat. >> Die Bundesversammlung nahm diesen Artikel an, ohne ihn inhaltlich zu andern l-md ohne neue Ansicl1ten zu aussern. Der Werdegang des Art. 37 MStG zeigt also unmissverstandlich., dass der Gesetzgeber die degradierten Unteroffiziere und Gefreiten nicht gleich wie die degradierten Offiziere hehandeln wollte; wahrend letztere von Gesetzes wegen von der Erfüllung der Dienstpflicht ausge- schlossen sein sollen, soll es zur Ausschliessung ersterer einer besondern V erfügung bedürf en. Muss Art. 37 MStG demnach dahin verstanden werden, dass der degradierte Unteroffizier oder Gefreite militardienstpflichtig bleibt, bis er durch besondere V erfügung ausgeschlossen wird, ist dessen Rechtslage nach der Degradation nicht unklar. Der Sinn., welchen die Vorinstanz diesem Artikel gab, kann daher nicht damit hegründet werden, dass er eine klare Rechtslage schaffe. Bedenkt man, dass der degradierte Unteroffizier oder Gefreite bis zum lnkrafttreten des MStG von 1927 in jedem Fali weiter zu dienen hatte und dass er seither - auch nach der Meinung der V orinstanz - jedenfalls dann weiter Dienst leisten muss., wenn dies verfügt wird., kann man sich wohl kaum ernstlich daran stossen, dass er zwischen der Degra- dation und der Entscheidung darüber., oh er weiter zu dienen habe., Dienst tun muss. Aber selhst wenn dies unzweckmassig erschiene, konnte der Richter daran nichts ãndern, da er grundsatzlich an das Gesetz ge- bunden ist. Richtig ist, dass es hei einem vom Grad eines Unteroffiziers oder Gefreiten entsetzten unverbesserlich.en Dienstverweigerer, wenn er nicht., wie ein degradierter Offizier., schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, bis zu einem gewissen Grad vom Zufall abhangt, ob er eine neue Dienstverweigerung begeht: Hatte er zufallig vor der V erfügtmg., di e
67 Nr. 27 ihn von der Erfiillung der Dienstpflicht hefreit, von neuem einzurücken, wird er rückfallig, sonst ni eh t. Die neue Strafe., di e er si eh ersternf alls zuzieht., ist aher keineswegs ungerecht., weil er dann ehen die Dienst- plicht aufs neue verletzt hat und er nicht etwa damit rechnen durfte, dass er durch die noch ausstehende Verfügung von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen werde. Denn diese Entscheidung kann ja auch dallin ausfallen, dass der Degradierte weiter zu dienen hat. Dazu kommt, dass es hei einem zur V erweigerung jeglichen Dienstes En t· schlossenen, wie z. B. Sch . ., immer his zu einem gewissen Grad vom Zufall ahhangt., ob er zun1 Dienstverweigerer wird oder nicht. Denn er kann ja den Dienst nur verweigern, wenn er zu einem solchen aufgehoten wird, oh und wann dies geschieht., hangt aher nicht vom Tater ab. Erscheint es angezeigt., einem degradierten Unteroffizier oder Ge- freiten schon vor der in Art. 37., Ahs. 3 MStG vorgesehenen Entscheidung von der Truppe zu entfernen oder von dieser fernzuhalten.,)so ist er einf a eh vom hetreffenden Militardienst zu dispensieren., his di e erwahnte Entscheidung getroffen ist. Ungeachtet all dessen ist es aher geboten., dass die Entscl1eidung darüher., oh ein degradierter Unteroffizier oder Gefreiter weiter zu die- nen hat, so rasch als moglich gefallt wird, damit sich Falle wie der vor- liegende, soweit 1noglich., nicht ereignen konnen.
2. W ar somit Sch. verpflichtet., dem Aufgehot zum Wiederholungs- kurs zu gehorchen., so hat er sich unzweifelhaft der Dienstverweigerung schuldig gemacht., indem er ausschliesslich deswegen nicht eingerückt ist., weil er den Militardienst aus· religiosen Gründen grundsatzlich ab- lehnt. Enthalt daher das angefochtene Urteil eine Verletzung des Straf- gesetzes., ist die l(assationsheschwerde gutzuheissen (Art. 188., Ziff. l MStGO). Findet l(assation lediglich wegen falscher Anwendung des Gesetzes statt., so fallt das Militarkassationsgericht selhst das dem Gesetz ent-· sprechende Urteil (Art. 194 MStGO). Der bedingte Strafvollzug kann Sch. nicht gewahrt werden., weii sein Cl1arakter nicht erwarten lasst, dass er durch diese Massnahme von weiteren V ergehen ahgehalten würde. Da er von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen ist., kann er zwar., wie hereits angetont, nicht erneut den Dienst verweigern. Es ist aher durchaus denkhar, dass ihn seine gegen die Landesverteidigung und den Staat an sich gerichtete Gesinnung zu andern Delikten verleiten konnte., z. B. zu Ungehorsan1 gegen amtliche V erfügungen im Sinne von Art. 292 StGB oder zu Un- gehorsam gegen militarische und hehordliche Massnahmen im Sinne von Art. 107 MStG. (8. Oktoher 1952, Auditor e. D. G. 6 i. S. Sch.)
Nr.· 28 68 28. Nichthefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG; Ziff. 18 DR 1933 == Ziff. 33 DR 1954: Ziff. 81, 94 SVI 111), hegangen von einem lnstruktionsoffizier durch den Rat an Untergehene, das zum Gefechtsschiessen hestimmte Gelande nicht zu rekognoszieren und keine Posten aufzustellen (Er\v. 2). - Adaquanz des l(ausalzu- santmenhanges zwischen diesem Rat und den durch Schüsse verur- sachten l(orperverletzungen verneint (Erw. 3). Inohservation de prescriptions de service (art. 72 CPM; eh. 18 RS 1933 == eh. 33 RS 1954; eh. 81, 94 ITI 111), commise par un officier instrúcteur en déconseillant à un suhordonné de reconnaitre le terrain prévu pour des tirs de combat et de placer des sentinelles (cons. 2). - Rupture du li en de causalité adéquate entre ce conseil et les lésions corporelles causées par un accident de tir (cons. 3). lnosservanza di prescrizioni di servizio (art. 72 CPM; cif. 18 RS 1933 == cif. 33 RS 1954; cif. 81, 94 ITF 111), commessa da un ufficiale istruttore con il consiglio dato ad un suhordinato di non riconoscere il terreno designato per dei tiri di combattimento e di uon porre delle sentinelle (cons. 2). - Non ammessa l"adeguata continuità del rapporto da causa ad effetto fra questo consiglio e le lesioni corporali causate da un incidente di tiro (cons. 3). Hptm. H. war lnstruktor zweier J(ompagnien einer Radfahrerrekru- tenschule. Er besprach mit den beiden J(ompagniekommandanten St. und W. ein Minenwerfer-Zugschiessen im Raume Seeweid · Hubel · Un- terer Stierenberg- P. 1270 südlich des Schwarzsees. Er schritt mit ihnen die Stellungsriiume, nicht aber die Zielriiume ab und erkliirte ihnen, bei P. 1270 sei « keine J(atze »; es sei nicht notig, Schiesswachen zu stellen, sonst gehe ein Mann für die Ausbildung verloren. St. fasste diese Aus- serungen nicht als Befehl auf, unterliess es aber trotzdem, wiihrend der Schiessübung in der Gegend von P. 1270 eine W ache zu stellen, und auch W., der das Schiessen einen Tag spiiter durchführte, unterliess dies. Er leitete die übung und beobachtete das Zielgebiet mit dem Feld- stecher. Hptm. H. war nicht anwesen:d. Nachdem der erste Schuss auf Ziele in der Gegend von P. 1270 abgefeuert war, stellten W. und Lt. F. fest, dass im Zielgeliinde Radfahrer auftauchten. W. befahl daher einen Zielwe.chsel auf P. 1126. Als die Übung mit dem Zuge F. beendet war, sah W. Radfahrer durch das Zielgeliinde absteigen. Sie gehorten zu der von der Alp Neuschels über P. 1270-Welsch Rippaz einrückenden J(om- pagnie R. W. führte hierauf das Schiessen mit dem Zuge Wi. durch,