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MKGE 10 Nr. 48

MKGE 10 Nr. 48 — B. e. MAG 2A

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

157 Nr. 48 - Voie de recours Celui qui connait, ou qui, commejuriste, devrait connaitre les conditions et modalités de la voie de recours qu'il entend utiliser, ne peut pas se fon- der sur l'absence d'indication des voies de recours ou sur une indication défectueuse (cons. 2). Ricorso al Tribunale militare di cassazione (art. 153, 195 CPM) Giudizio sulle spese in caso di ritiro dell'appello D deereto di stralcio emanato dai presidente di un tribunale militare di appello, ebe mette le spese a carico dell'imputato, puõ essere impugnato mediante rieorso davanti al tribunale militare di cassazione (cons. l). Rimedi giuridiei Colui ebe conosce o ebe, come giurista, dovrebbe conoscere condizioni e modalità del rimedio giuridico, noo puõ invocare l'assenza di indicazioni o la carente indieazione d ei rimedio stesso (cons. 2). Aus den Erwiigungen: l.- Gemãss Art. 195 MStP kõnnen Entscheide von Divisions- und Mili- tãrappellationsgerichten zum Gegenstand eines Rekurses an das Militãrkas- sationsgericht werden, sofern weder die Appellation noch die Kassationsbe- schwerde zulãssig ist. Dass es sich bei der mit Rekurs angefochtenen Verfü- gung eines Prãsidenten eines Militãrappellationsgerichts gestützt auf Art. 175 Abs. 3 MStP, die gemãss Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung auch die Kostenauflage umfasst, ni eh t um einen Entscheid eines Divisions- oder Mili- tãrappellationsgerichts im Sinne der Art. 153, 183, 193 und 199 MStP han- deit, steht einer Anwendung von Art. 195 MStP nicht entgegen. Kostenent- scheide kõnnen für den Betroffenen von grosser Bedeutung sein, und zwar unabhãngig davon, ob sie von einem Divisions- oder Militãrappellationsge- richt oder nur von einem Prãsidenten eines Militãrappellationsgerichts her- rühren. Gemãss Art. 175 Abs. l MStP ist der Rückzug der Appellation bis zum Schluss des Beweisverfahrens mõglich, so dass auch im Falle eines sol- chen Rückzugs der Appellation schon umfangreiche Verfahrenskosten ent- standen sein kõnnen. Es wãre nun aber nicht zu verstehen, weshalb der Rekurs an das Militãrkassationsgericht nicht mit Rücksicht auf den Kosten- entscheid als solchen zulãssig sein, sondern zudem davon abhãngen sollte, dass er von einem Kollegialgericht gefãllt worden ist. Mit der in Art. 175 Abs. 3 MStP vorgesehenen besonderen Zustãndigkeit für die Abschreibung eines durch Rückzug der Appellation beendeten Rechtsmittelverfahrens wird n ur dem Gesichtspunkt de r Verfahrensvereinfachung Rechnung getra- gen, aber nichts an der Bedeutung eines Kostenentscheids geãndert. 2.- Fraglich bleibt indessen, ob der Rekurs rechtzeitig er ho ben worden ist. Di e Abschreibungsverfügung des Prãsidenten des Militãrappellations- gerichts 2A erfolgte am 6. August 1982. Sie wurde für den Verteidiger von Sap B. am 12. August 1982 der Post übergeben, so dass davon auszugehen

Nr. 48 158 ist, sie sei diesem am 13. August 1982 zugestellt worden. Der am 22. Sep- tember 1982 eingereichte Rekurs ist daher nur unter der Voraussetzung als nicht verspatet zu betrachten, dass mit dem 13. August 1982 die Frist von zwanzig Tagen gemass Art. 197 Abs. 1 MStP noch nicht zu laufen begonnen hat. Diesbezüglich kann nichts darauf ankommen, dass die Verfügung des Prasidenten des Militarappellationsgerichts 2A vom 6. August 1982 auch dem Urteil des Divisionsgerichts 6 vom 24. Mai 1982 beigefügt worden ist, als e s am 3. September 1982 mit einem Rechtskraftvermerk und e in em Voll- ziehungsbefehl versehen wurde, um dann mit einer Rechtsmittelbelehrung sowohl hinsichtlich des Urteilsals auch der Verfügung des Prasidenten des Militarappellationsgerichts 2A dem Verurteilten zugestellt zu werden. Di ese V erfügung ist vom Prasidenten des Militarappellationsgerichts 2A in eigener un d ausschliesslicher Zustandigkeit erlassen und entsprechend auch dem Betroffenen zugestellt worden. Das Divisionsgericht hatte seinerseits nichts rnehr beizutragen, blieb vielmehr darauf beschrankt, für den Vollzug seines nun in Rechtskraft erwachsenen Urteils besorgt zu sein. Nicht zu übersehen bleibt indessen, dass es der Prasident des Militarap- pellationsgerichts 2A unterlassen hat, sein er V erfügung e ine Rechtsmittel- belehrung beizufügen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist aber in Analogie zu Art. 153 MStP grundsatzlich auch für den Kostenentscheid gestützt auf Art. 175 Abs. 2 und 3 MStP erforderlich (vgl. MKGE 10 N r. 29 betreffend einen Kostenentscheid im Zusammenhang mit Art. 153 MStP). Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung, so hat auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen (MKGE 10 Nr. 29 mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. l, 543). Nun bleibt aber zu beachten, dass der Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung nicht aus- nahmslos gelten kann. Auf eine fehlende oder mangelhafte Rechtsmittelbe- lehrung soll sich ni eh t berufen kõnnen, wer di e Voraussetzungen un d Moda- litaten des in Frage stehenden Rechtsmittels dennoch kannte (BGE 96 111 99; vgl. aúch 98 V 278 f. und 9611 72) oder als Rechtskundiger hatte kennen müssen (BGE 78 I 297 f., AGVE 1974, 137, Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 86 111). Gleiches muss sodann auch für die durch einen rechtskundigen Ver- teidiger vertretene Partei eines Strafverfahrens gelten, ist ihr doch das Ver- halten des Rechtsbeistands anzurechnen. Dieser kann sich aber weder dar- auf berufen, e in unklarer Gesetzestext ha be ihn in di e Irre geführt (dazu BGE 106 I a 18 E.4), noch auf eine irreführende Rechtsprechung. Im Zeit- punkt, da de m V erteidiger von Sa p B. das U rteil des Divisionsgerichts 6 vom

24. Mai 1982 zuging, war die Frist von zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung vorn 6. August 1982 schon verstrichen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten. 3.-... (11. Marz 1983, B. e. MAG 2A)