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11 04 143

Luzern · 2005-11-28 · Deutsch LU
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Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 140 SchKG. Ein nicht persönlich eingeräumtes, sondern mit einem Stockwerkeigentumsgrundstück verbundenes Parkplatzbenutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) wird von der Pfandhaft der Stockwerkeinheit umfasst und ist im Pfandverwertungsverfahren ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. | Sachenrecht

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Luzern Kantonsgericht sonstige 28.11.2005 11 04 143 (2006 I Nr. 12)

Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 140 SchKG. Ein nicht persönlich eingeräumtes, sondern mit einem Stockwerkeigentumsgrundstück verbundenes Parkplatzbenutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) wird von der Pfandhaft der Stockwerkeinheit umfasst und ist im Pfandverwertungsverfahren ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. | Sachenrecht

Rechtsprechung Luzern Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 28.11.2005 Fallnummer: 11 04 143 LGVE: 2006 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 140 SchKG. Ein nicht persönlich eingeräumtes, sondern mit einem Stockwerkeigentumsgrundstück verbundenes Parkplatzbenutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) wird von der Pfandhaft der Stockwerkeinheit umfasst und ist im Pfandverwertungsverfahren ins Lastenverzeichnis aufzunehmen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 7. April 2006 abgewiesen [5C.39/2006]. Entscheid: