versuchte vorsätzliche Tötung (Genugtuung nach Art. 161 StPO) | SF Übrige Fälle
Sachverhalt
zugrunde: „A. wird angeklagt der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Am Vormittag des 17. Januar 2006 arbeitete die Angeklagte bis um 12.10 Uhr in der B. Werkstätte in C.. Anschliessend begab sie sich mit dem Stadt- bus ins Stadtzentrum zur Bank D. am Postplatz in C.. Dort wollte sie vom Bancomaten CHF 1'050.- abheben, um Rechnungen zu bezahlen, welche E., ihr Ehemann, zusammengestellt hatte. Aufgrund des negativen Kontosal- dos konnte sie jedoch kein Geld beziehen und die Rechnungen nicht einzah- len. Danach hielt sie sich weiterhin in der Stadt C. auf. Um ca. 17.00 Uhr betrat A. das Geschäft F. an der Strasse H. in C.. Sie gab der Verkäuferin, G., an, dass sie Dekorationen für den hundertsten Geburts- tag ihres Schwiegervaters benötige. In der Folge hielt sie sich etwa während gut einer Stunde im F. auf. Sie interessierte sich für Dekorationen und Ge- schenkartikel, kaufte zwei Tischdekorationen und eine Ansichtskarte, pro- bierte eine Zuckermandel und liess sich eine Puppe reservieren, welche sie gemäss eigenen Angaben in der folgenden Woche abholen wollte. Zudem suchte sie mehrfach die Toilette des Geschäfts auf. Sie gab unter anderem an, dass ihr übel sei. Um 18.02 erhielt die Angeklagte auf ihr Natel einen Anruf von E.. Danach suchte sie nochmals die Toilette auf. Als sie zurück- kehrte, hatte sie zwei schwarze Handschuhe angezogen. Sie betrat den Aus- stellungsraum, zog den Handschuh der rechten Hand aus und gab G. die Hand, um sich von ihr zu verabschieden. Anschliessend griff sie mit der rech- ten Hand in ihre Tasche, welche sie um die linke Schulter trug, zog ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 Zentimetern hervor und schickte sich an, dieses G. in die Brust zu stossen. Sie sagte: „Verdammt, ich muss dich töten!" sowie anschliessend „ich muss dich verletzen, ich muss dich verlet- zen". G. gelang es, die Hand der Angeklagten zu packen. Im folgenden Kampf bewegten sich die Angeklagte und G. Richtung Fenster, stiessen ei- nen Blumenständer um und verschoben die Glasvitrine. Danach liess die An- geklagte das Messer fallen. Als G. das Messer aufheben wollte, stand die Angeklagte mit dem Schuh auf ihre Hand. G. gelang es aber, das Messer an sich zu nehmen. In der Folge packte die Angeklagte die Hand von G., welche das Messer hielt, und versuchte erneut, das Messer gegen die Brust von G. zu stossen, welche dies verhindern konnte. G. versuchte anschliessend die Ladentüre zu öffnen, was ihr erst beim zweiten Mal gelang. Die Angeklagte verliess anschliessend rennend das Geschäft und floh in Richtung Strasse I..
3 G. verspürte anschliessend Schmerzen in der linken Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch aufgrund eines TunnelKarpal-Syndroms be- reits geschwächt war. Akten: act. 4.1, 4.7, 4.8, 4.6, 4.18, 4.20, 4.29, 4.38, 4.39, 4.43, 4.45, 4.46" C. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 ordnete die Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden die vom amtlichen Verteidiger beantragte Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Angeklagte an. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse im Obergutachten vom 11. Juni 2007 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anklage am 20. Juni 2007 auf den Tatbestand des versuchten Rau- bes aus. D. Mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom
9. Oktober 2007 (mündlich eröffnet am gleichen Tag, im Dispositiv mitgeteilt am 10. Oktober 2007, Mitteilung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2007), wurde A. im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Rau- bes schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bestraft. Für den Teil von 18 Monaten dieser Frei- heitsstrafe wurde ihr unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt. Der bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Ta- gen wurde widerrufen. Weiter wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung an- geordnet, wobei zu deren Einleitung ein zweimonatiger stationärer Aufenthalt vor- geschrieben wurde. Zudem wurden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf dieses Urteil wurde A. am 16. Oktober 2007 zur stationären Be- handlung in die Klinik Beverin in Cazis eingewiesen. Am 15. Dezember 2007 wurde sie aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen. E. A. liess am 25. Oktober 2007 ein Entschädigungsgesuch beim Amt für Justizvollzug Graubünden einreichen, mit dem Antrag, dass ihr eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- für die 70 Tage Überhaft zuzusprechen sei. Das Gesuch wurde in der Folge an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Überhaft vor. Die gesamte Freiheitsstrafe habe insgesamt 1109 Tage betragen. Eine Entschädigung würde ohnehin entfallen, läge doch im vorliegenden Fall weder ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafbehörden vor, noch bestehe eine schwere Persönlichkeitsverletzung.
4 Das Amt für Justizvollzug nahm am 19. Dezember 2007 zur Vollzugssituation Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorinstanz wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 161 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) entscheidet jene Instanz über Entschädigungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Das Verfahren, für das A. eine Genugtuung ver- langt, fand mit dem Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, seinen Abschluss. Demzu- folge ist die Strafkammer auch zur Behandlung des vorliegenden Entschädigungs- gesuchs zuständig.
E. 2 Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung bildet Art. 161 Abs. 1 StPO. Danach ist der angeschuldigten Person im Sinne einer Kausalhaftung des Staates nicht nur bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, sondern auch dann, wenn sich eine ihr gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als unge- rechtfertigt erweist, auf ihr Begehren eine Entschädigung (Schadenersatz und/oder Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die sie dadurch erlitten hat. Vorausset- zung des Entschädigungsanspruchs ist immer ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafverfolgungsbehörde, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere, geführt hat. Bei Überhaft handelt es sich um ungerechtfertigte Haft, d.h. um Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, die sich aber im Nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 64 I 141 E. 2.). Diese ist grundsätzlich finanziell zu entschädigen. Unerlässlich ist jedoch, dass ein entsprechendes Begehren gestellt wird, worin die ansprechende Person den Kausalzusammenhang zwischen Untersu- chungshandlung und erlittenem Nachteil sowie die Höhe der Entschädigung (Scha- denersatz, Genugtuung) nachweist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 1996, Art. 161 StPO, N 1.3, 1.7).
E. 3 Im vorliegenden Fall verlangt die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 14'000.-- für eine erlittene Überhaft von 70 Tagen. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Überhaft
E. 5 im Rechtssinne, als Voraussetzung für die Zusprechung einer staatlichen Entschä-
digung, vorliegt.
a)
In einem ersten Schritt ist die anrechenbare Freiheitsentziehung zu
bestimmen. Ohne jede Einschränkung als Strafvollstreckung anzurechnen ist neben
der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Satz 1 des Strafgesetzbu-
ches (StGB; SR 311.0) auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug nach Art. 75 Abs.
2 StGB (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Stra-
fen und Massnahmen, Bern 2006, § 6 N 109 ff., 117; Christoph Mettler, in: Niggli/Wi-
prächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 28 ff. zu Art. 51
StGB). Im vorliegenden Fall beträgt der anrechenbare Freiheitsentzug somit insge-
samt 624 Tage (74 Tage Untersuchungshaft und 550 Tage vorzeitiger Strafantritt).
b)
Sodann stellt sich die Frage des Anrechnungsobjekts. In diesem Zu-
sammenhang ist insbesondere zu beurteilen, ob die der Verurteilten entzogene Frei-
heit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder nur deren unbedingt ausge-
sprochenen Teil von 18 Monaten anzurechnen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die
Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt nach denselben Grundsätzen zu
behandeln sind (BGE 133 I 270, 277; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeiti-
gen Strafantritts, Bern 1987, S. 144 f.). Dem Art. 51 Satz 1 StGB, der die Anrech-
nung der Untersuchungshaft regelt, lässt sich nicht entnehmen, ob die ausgestan-
dene Untersuchungshaft bei einer teilbedingten Strafe der gesamten Freiheitsstrafe
oder nur dem unbedingt ausgesprochenen Teil anzurechnen ist. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch für die Anrechung der entzoge-
nen Freiheit unerheblich, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgespro-
chen wurde (BGE 133 I 270, 281 f.; 125 I 60, 64; 124 I 208, 215; Mettler, a.a.O., N
39 zu Art. 51 StGB). Dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz-
buches (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) das Institut des teilbedingten Strafvollzugs
als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug
eingeführt wurde, gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuwei-
chen. Demnach ist auch bei teilbedingten Freiheitsstrafen der Untersuchungshaft
oder dem vorzeitigen Strafantritt im Rahmen sowohl der unbedingt als auch bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Ragt die Untersuchungshaft
und/oder der vorzeitige Strafantritt zeitlich in den Bereich des bedingten Strafvoll-
zugs hinein, ist dies folglich nicht als Überhaft zu qualifizieren. Im konkreten Fall ist
die entzogene Freiheit somit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzurech-
nen.
E. 6 Weiter kommt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr widerrufene Freiheits- strafe von 14 Tagen als Anrechnungsobjekt in Betracht (BGE 130 IV 150 E. 5; Stra- tenwerth, a.a.O, § 6 N 109 ff.; Martin Schubarth, Anrechnung von Untersuchungs- haft auf eine ausgesprochene Strafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte Un- tersuchungshaft, ZSTR 1998, 112 f.). c) Nach dem Gesagten übersteigt die Dauer des erlittenen Freiheitsent- zugs (624 Tage) im vorliegenden Fall die Strafdauer – die ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 3 Jahren zuzüglich der widerrufenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen – bei weitem nicht. Steht demnach fest, dass keine Überhaft vorliegt, so ist von vorn- herein auch die Entschädigungspflicht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO zu verneinen. Das Genugtuungsgesuch ist folglich abzuweisen. 4. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die ange- schuldigte Person insbesondere angesichts der Dauer der Erstellung des Obergut- achtens und ihrer Anträge zum Strafmass ohne weiteres ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hätte stellen können oder müssen (BGE 117 Ia 257, 260; Benjamin F. Brägger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Straf- recht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 75 StGB; Markus Hug, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2006, Anm. zu Art. 75 Abs. 2 StGB), um dem Risiko einer allfälligen übermässigen Haftdauer zu entgehen. Insofern wäre ihr ein erhebliches Selbstverschulden zur Last zu legen. Für dieses Versäumnis hätte ohnehin nicht der Staat einzustehen. 5. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 12 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz, Hubert und Möhr Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Gesuchstellerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend Genugtuung nach Art. 161 StPO), hat sich ergeben:
2 A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 26. Januar 2006 ge- gen A. ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde am 21. März 2006 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden ein psychiatrisches Gutachten erstellt. A. befand sich vom 17. Januar 2006 bis 7. April 2006 in Untersuchungshaft. Am 8. April 2006 trat sie vor- zeitig den Strafvollzug an. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wurde A. in Anklagezustand versetzt. Der Anklage lag gemäss Anklageschrift vom 22. Mai 2006 folgender Sachverhalt zugrunde: „A. wird angeklagt der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Am Vormittag des 17. Januar 2006 arbeitete die Angeklagte bis um 12.10 Uhr in der B. Werkstätte in C.. Anschliessend begab sie sich mit dem Stadt- bus ins Stadtzentrum zur Bank D. am Postplatz in C.. Dort wollte sie vom Bancomaten CHF 1'050.- abheben, um Rechnungen zu bezahlen, welche E., ihr Ehemann, zusammengestellt hatte. Aufgrund des negativen Kontosal- dos konnte sie jedoch kein Geld beziehen und die Rechnungen nicht einzah- len. Danach hielt sie sich weiterhin in der Stadt C. auf. Um ca. 17.00 Uhr betrat A. das Geschäft F. an der Strasse H. in C.. Sie gab der Verkäuferin, G., an, dass sie Dekorationen für den hundertsten Geburts- tag ihres Schwiegervaters benötige. In der Folge hielt sie sich etwa während gut einer Stunde im F. auf. Sie interessierte sich für Dekorationen und Ge- schenkartikel, kaufte zwei Tischdekorationen und eine Ansichtskarte, pro- bierte eine Zuckermandel und liess sich eine Puppe reservieren, welche sie gemäss eigenen Angaben in der folgenden Woche abholen wollte. Zudem suchte sie mehrfach die Toilette des Geschäfts auf. Sie gab unter anderem an, dass ihr übel sei. Um 18.02 erhielt die Angeklagte auf ihr Natel einen Anruf von E.. Danach suchte sie nochmals die Toilette auf. Als sie zurück- kehrte, hatte sie zwei schwarze Handschuhe angezogen. Sie betrat den Aus- stellungsraum, zog den Handschuh der rechten Hand aus und gab G. die Hand, um sich von ihr zu verabschieden. Anschliessend griff sie mit der rech- ten Hand in ihre Tasche, welche sie um die linke Schulter trug, zog ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 Zentimetern hervor und schickte sich an, dieses G. in die Brust zu stossen. Sie sagte: „Verdammt, ich muss dich töten!" sowie anschliessend „ich muss dich verletzen, ich muss dich verlet- zen". G. gelang es, die Hand der Angeklagten zu packen. Im folgenden Kampf bewegten sich die Angeklagte und G. Richtung Fenster, stiessen ei- nen Blumenständer um und verschoben die Glasvitrine. Danach liess die An- geklagte das Messer fallen. Als G. das Messer aufheben wollte, stand die Angeklagte mit dem Schuh auf ihre Hand. G. gelang es aber, das Messer an sich zu nehmen. In der Folge packte die Angeklagte die Hand von G., welche das Messer hielt, und versuchte erneut, das Messer gegen die Brust von G. zu stossen, welche dies verhindern konnte. G. versuchte anschliessend die Ladentüre zu öffnen, was ihr erst beim zweiten Mal gelang. Die Angeklagte verliess anschliessend rennend das Geschäft und floh in Richtung Strasse I..
3 G. verspürte anschliessend Schmerzen in der linken Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch aufgrund eines TunnelKarpal-Syndroms be- reits geschwächt war. Akten: act. 4.1, 4.7, 4.8, 4.6, 4.18, 4.20, 4.29, 4.38, 4.39, 4.43, 4.45, 4.46" C. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 ordnete die Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden die vom amtlichen Verteidiger beantragte Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Angeklagte an. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse im Obergutachten vom 11. Juni 2007 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anklage am 20. Juni 2007 auf den Tatbestand des versuchten Rau- bes aus. D. Mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom
9. Oktober 2007 (mündlich eröffnet am gleichen Tag, im Dispositiv mitgeteilt am 10. Oktober 2007, Mitteilung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2007), wurde A. im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Rau- bes schuldig gesprochen und mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bestraft. Für den Teil von 18 Monaten dieser Frei- heitsstrafe wurde ihr unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt. Der bedingte Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Ta- gen wurde widerrufen. Weiter wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung an- geordnet, wobei zu deren Einleitung ein zweimonatiger stationärer Aufenthalt vor- geschrieben wurde. Zudem wurden ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf dieses Urteil wurde A. am 16. Oktober 2007 zur stationären Be- handlung in die Klinik Beverin in Cazis eingewiesen. Am 15. Dezember 2007 wurde sie aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen. E. A. liess am 25. Oktober 2007 ein Entschädigungsgesuch beim Amt für Justizvollzug Graubünden einreichen, mit dem Antrag, dass ihr eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- für die 70 Tage Überhaft zuzusprechen sei. Das Gesuch wurde in der Folge an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Überhaft vor. Die gesamte Freiheitsstrafe habe insgesamt 1109 Tage betragen. Eine Entschädigung würde ohnehin entfallen, läge doch im vorliegenden Fall weder ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafbehörden vor, noch bestehe eine schwere Persönlichkeitsverletzung.
4 Das Amt für Justizvollzug nahm am 19. Dezember 2007 zur Vollzugssituation Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorinstanz wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 161 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) entscheidet jene Instanz über Entschädigungsbegehren, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. Das Verfahren, für das A. eine Genugtuung ver- langt, fand mit dem Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007, mitgeteilt am 24. Oktober 2007, seinen Abschluss. Demzu- folge ist die Strafkammer auch zur Behandlung des vorliegenden Entschädigungs- gesuchs zuständig. 2. Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung bildet Art. 161 Abs. 1 StPO. Danach ist der angeschuldigten Person im Sinne einer Kausalhaftung des Staates nicht nur bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, sondern auch dann, wenn sich eine ihr gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als unge- rechtfertigt erweist, auf ihr Begehren eine Entschädigung (Schadenersatz und/oder Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die sie dadurch erlitten hat. Vorausset- zung des Entschädigungsanspruchs ist immer ein ungerechtfertigtes Handeln der Strafverfolgungsbehörde, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere, geführt hat. Bei Überhaft handelt es sich um ungerechtfertigte Haft, d.h. um Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, die sich aber im Nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 64 I 141 E. 2.). Diese ist grundsätzlich finanziell zu entschädigen. Unerlässlich ist jedoch, dass ein entsprechendes Begehren gestellt wird, worin die ansprechende Person den Kausalzusammenhang zwischen Untersu- chungshandlung und erlittenem Nachteil sowie die Höhe der Entschädigung (Scha- denersatz, Genugtuung) nachweist (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 1996, Art. 161 StPO, N 1.3, 1.7). 3. Im vorliegenden Fall verlangt die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 14'000.-- für eine erlittene Überhaft von 70 Tagen. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Überhaft
5 im Rechtssinne, als Voraussetzung für die Zusprechung einer staatlichen Entschä- digung, vorliegt. a) In einem ersten Schritt ist die anrechenbare Freiheitsentziehung zu bestimmen. Ohne jede Einschränkung als Strafvollstreckung anzurechnen ist neben der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Satz 1 des Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug nach Art. 75 Abs. 2 StGB (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Stra- fen und Massnahmen, Bern 2006, § 6 N 109 ff., 117; Christoph Mettler, in: Niggli/Wi- prächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 28 ff. zu Art. 51 StGB). Im vorliegenden Fall beträgt der anrechenbare Freiheitsentzug somit insge- samt 624 Tage (74 Tage Untersuchungshaft und 550 Tage vorzeitiger Strafantritt). b) Sodann stellt sich die Frage des Anrechnungsobjekts. In diesem Zu- sammenhang ist insbesondere zu beurteilen, ob die der Verurteilten entzogene Frei- heit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder nur deren unbedingt ausge- sprochenen Teil von 18 Monaten anzurechnen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt nach denselben Grundsätzen zu behandeln sind (BGE 133 I 270, 277; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeiti- gen Strafantritts, Bern 1987, S. 144 f.). Dem Art. 51 Satz 1 StGB, der die Anrech- nung der Untersuchungshaft regelt, lässt sich nicht entnehmen, ob die ausgestan- dene Untersuchungshaft bei einer teilbedingten Strafe der gesamten Freiheitsstrafe oder nur dem unbedingt ausgesprochenen Teil anzurechnen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch für die Anrechung der entzoge- nen Freiheit unerheblich, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wurde (BGE 133 I 270, 281 f.; 125 I 60, 64; 124 I 208, 215; Mettler, a.a.O., N 39 zu Art. 51 StGB). Dass mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) das Institut des teilbedingten Strafvollzugs als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt wurde, gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuwei- chen. Demnach ist auch bei teilbedingten Freiheitsstrafen der Untersuchungshaft oder dem vorzeitigen Strafantritt im Rahmen sowohl der unbedingt als auch bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Ragt die Untersuchungshaft und/oder der vorzeitige Strafantritt zeitlich in den Bereich des bedingten Strafvoll- zugs hinein, ist dies folglich nicht als Überhaft zu qualifizieren. Im konkreten Fall ist die entzogene Freiheit somit der gesamten Freiheitsstrafe von 3 Jahren anzurech- nen.
6 Weiter kommt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr widerrufene Freiheits- strafe von 14 Tagen als Anrechnungsobjekt in Betracht (BGE 130 IV 150 E. 5; Stra- tenwerth, a.a.O, § 6 N 109 ff.; Martin Schubarth, Anrechnung von Untersuchungs- haft auf eine ausgesprochene Strafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte Un- tersuchungshaft, ZSTR 1998, 112 f.). c) Nach dem Gesagten übersteigt die Dauer des erlittenen Freiheitsent- zugs (624 Tage) im vorliegenden Fall die Strafdauer – die ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 3 Jahren zuzüglich der widerrufenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen – bei weitem nicht. Steht demnach fest, dass keine Überhaft vorliegt, so ist von vorn- herein auch die Entschädigungspflicht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO zu verneinen. Das Genugtuungsgesuch ist folglich abzuweisen. 4. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die ange- schuldigte Person insbesondere angesichts der Dauer der Erstellung des Obergut- achtens und ihrer Anträge zum Strafmass ohne weiteres ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hätte stellen können oder müssen (BGE 117 Ia 257, 260; Benjamin F. Brägger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Straf- recht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 14 ff. zu Art. 75 StGB; Markus Hug, in: Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2006, Anm. zu Art. 75 Abs. 2 StGB), um dem Risiko einer allfälligen übermässigen Haftdauer zu entgehen. Insofern wäre ihr ein erhebliches Selbstverschulden zur Last zu legen. Für dieses Versäumnis hätte ohnehin nicht der Staat einzustehen. 5. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
7 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: