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PKG 1997 32

Graubünden · 1996-10-22 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

Im Zuge der von der Bank X. gegen den Schuldner E angehobe- nen Grundpfandbetreibung über Fr. 1645000.-, sichergestellt durch drei Grundpfandverschreibungen im 1. bis 3. Rang auf den zwei Stockwerkei- gentumsgrundstücken 52 836 und 52 841, erteilte der Kantonsgerichtsaus- schuss der Gläubigerin mit Beschwerdeentscheid vom 12. September 1995 die provisorische Rechtsöffnung für einen Forderungsbetrag von Fr. 200000.- und das Pfandrecht im 3. Rang im selben Betrage. In der hierauf von der Gläubigerin eingeleiteten Anerkennungsklage anerkannte F vor dem Bezirksgericht die Forderung von Fr. 1645 000.-, bestritt jedoch den Be- stand der Pfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 1996 gut und bejahte den Bestand der Grund- pfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Kantonsgericht wies die dagegen erho- bene Berufung mit Urteil vom 30. Juni 1997 ab. - An der am 14. März 1997 angesetzten betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung ersteigerte die 125

Bank X. die ausschliesslich zu ihren Gunsten mit den - damals noch nicht rechtskräftig festgestellten - Grundpfandverschreibungen im 1. und

2. Rang sowie der Grundpfandverschreibung im 3. Rang - für die die Rechtsöffnung erteilt worden war - belasteten zwei Stockwerkeinheiten zum Preis von ins- gesamt Fr. 1059 047.-. Entgegen der in den Steigerungsbedingungen vorge- schriebenen Barzahlung verrechnete die Bank X. mit Erklärung vom 25. März 1997 die Kaufpreisschuld von Fr. 1059 047.- mit ihrer vom Schuldner F anerkannten Forderung von Fr. 1645 000.-. Die von F hiegegen erhobene Einsprache wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. April 1997 ab. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die dagegen eingereichte Schuldbetrei- bungsbeschwerde ab aufgrund folgender

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 OR). Vorliegend sind diese Voraus- setzungen zweifellos erfüllt, insbesondere ist auch das Merkmal der Gegen- seitigkeit zu bejahen, denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz be- treibungsamtlicher Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG sta- tuierten Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlan- gen. Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben, weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der vorlie- genden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt anwend- bar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.- ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen. SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997 33

- Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme ( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streiti- ge und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen. Erwägungen:

E. 2 Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Gemeinsamer Notbedarf: Grundbetrag Schuldner und Konkubine Fr. 1350.- Kind E Fr. 195.- Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1400.- Krankenkasse Schuldner Fr. 478.- Krankenkasse Konkubine Fr. 300.- Total gemeinsamer Notbedarf Fr. 3723.- Beim Schuldner pfändbare Quote: Einkommen Schuldner Fr. 7517.- Notbedarf Schuldner: 7517.-x 3723.-: 13 652.- Fr. -2050.- Pfändbare Quote Fr. 5467.- Vom Verdienst des Schuldners werden demzufolge Fr. 5467.- pro Monat gepfändet, längstens für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- vollzug, das heisst bis zum 20. April 1998. SKA 96 56 SKA 96 57 Entscheid vom 21. April 1997 32

- Grundpfandverwertung; Zahlung des Steigerungsprei- ses; Verrechnung (Art. 136 SchKG). Ist der Ersteigerer zugleich einziger Betreibungsgläubiger, kann er den Kaufpreis mit seiner vom Schuldner anerkannten For- derung verrechnen, auch wenn seine Grundpfandrech- te (teils) bestritten sind. Aus dem Sachverhalt: Im Zuge der von der Bank X. gegen den Schuldner E angehobe- nen Grundpfandbetreibung über Fr. 1645000.-, sichergestellt durch drei Grundpfandverschreibungen im 1. bis 3. Rang auf den zwei Stockwerkei- gentumsgrundstücken 52 836 und 52 841, erteilte der Kantonsgerichtsaus- schuss der Gläubigerin mit Beschwerdeentscheid vom 12. September 1995 die provisorische Rechtsöffnung für einen Forderungsbetrag von Fr. 200000.- und das Pfandrecht im 3. Rang im selben Betrage. In der hierauf von der Gläubigerin eingeleiteten Anerkennungsklage anerkannte F vor dem Bezirksgericht die Forderung von Fr. 1645 000.-, bestritt jedoch den Be- stand der Pfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 1996 gut und bejahte den Bestand der Grund- pfandrechte im 1. und 2. Rang. Das Kantonsgericht wies die dagegen erho- bene Berufung mit Urteil vom 30. Juni 1997 ab. - An der am 14. März 1997 angesetzten betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung ersteigerte die 125

Bank X. die ausschliesslich zu ihren Gunsten mit den - damals noch nicht rechtskräftig festgestellten - Grundpfandverschreibungen im 1. und

2. Rang sowie der Grundpfandverschreibung im 3. Rang - für die die Rechtsöffnung erteilt worden war - belasteten zwei Stockwerkeinheiten zum Preis von ins- gesamt Fr. 1059 047.-. Entgegen der in den Steigerungsbedingungen vorge- schriebenen Barzahlung verrechnete die Bank X. mit Erklärung vom 25. März 1997 die Kaufpreisschuld von Fr. 1059 047.- mit ihrer vom Schuldner F anerkannten Forderung von Fr. 1645 000.-. Die von F hiegegen erhobene Einsprache wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. April 1997 ab. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die dagegen eingereichte Schuldbetrei- bungsbeschwerde ab aufgrund folgender Erwägungen:

1. a) Sowohl der Schuldner F als auch die Bank X. stützen sich bei der Darlegung ihrer Ansicht auf BGE 79 III 119 ff. Das Bundesgericht legt in diesem Entscheid dar, unter welchen Umständen der Ersteigerer, der zu- gleich Gläubiger ist, den Steigerungspreis ganz oder zum Teil mit der Forde- rung «verrechnen» dürfe. Zunächst müssen somit die Kriterien erörtert wer- den, nach welchen der Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreisschuld ganz oder teilweise entbunden werden kann. Die Versteigerung von Liegenschaften geschieht nach Art. 136 SchKG gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. Ist der Ersteigerer zugleich Gläubiger, so darf er unter Umständen den Steigerungspreis ganz oder zum Teil mit seiner Forde- rung «verrechnen». Dies folgt nach Ansicht des Bundesgerichts aus dem all- gemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu werden braucht. In Anwendung dieses Grundsatzes den Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreisschuld ganz oder teilweise zu ent- binden, ist aber nach BGE 79 III 121 nur statthaft, wenn von vornherein un- zweifelhaft feststeht, dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis oder ei- nen Teil davon im Falle seiner Bezahlung dem Ersteigerer zurückgeben müsste. Diese Voraussetzung ist wiederum nur dann erfüllt, wenn weder die Forderung noch das Grundpfand bestritten sind. In dem in BGE 79 III 119 ff. beurteilten Fall bestritt der Schuldner in einer nach Betreibungsrecht be- achtlichen Weise die Forderung, kraft welcher der Ersteigerer von der Erle- gung des Steigerungspreises befreit sein wollte. Demzufolge durfte das Be- treibungsamt vor Erledigung des Streites über die Forderung auch nicht auf eine Begleichung oder aber zumindest auf eine Sicherstellung der Kauf- preisforderung verzichten.

b) Im vorliegenden Fall hat FE die Forderung der Bank X. im Be- trage von Fr. 1645 000.- rechtskräftig anerkannt. Hingegen bestreitet er

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Bestand der Grundpfänder im 1. und 2. Rang. Zwar hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 auch den Bestand der Grundpfänder bejaht, je- doch ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund steht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unzweifelhaft fest, dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis im Falle seiner Bezahlung der Erstei- gerin zurückgeben müsste. Die Bank X. kann somit aus den in BGE 79 III 119 ff. erwähnten Grundsätzen keine Befreiung von der sofortigen Bezah- lung der Kaufpreisforderung ableiten.

c) Der entscheidende Unterschied zu dem oben zitierten Bundes- gerichtsentscheid besteht nun aber vorliegend darin, dass, wie bereits mehr- fach erwähnt, F die Forderung im Betrage von Fr. 1645 000.- rechtskräftig anerkannt hat. Gestützt auf Art. 120 OR kann die Bank somit eine Verrech- nungserklärung abgeben. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Vorliegend sind diese Voraus- setzungen zweifellos erfüllt, insbesondere ist auch das Merkmal der Gegen- seitigkeit zu bejahen, denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz be- treibungsamtlicher Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG sta- tuierten Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlan- gen. Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben, weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der vorlie- genden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt anwend- bar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.- ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen. SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997 33

- Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme ( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streiti- ge und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen. Erwägungen: 2. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt

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