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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
beim konkreten Geschäft>> ankommt, vgl. ÜSER~SCHöNEN
BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich
anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu
bejahen, wenn· auch vielleicht nicht allgemein, so doch
eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern
nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen
auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-
pflicht einfach mit in Kauf.
Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den
Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-
publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er
sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-
lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich
darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert
seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von
Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-
lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,
jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor
eingesehen und sich von der besondern Art des dritten
dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies· sei
beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt
sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende
Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-
sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig
wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-
leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der
Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob
der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für
die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob
ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass
sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn
stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese
drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der
gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-
renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil
der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die
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Annahme eines unter Art. 24 Abs. l Zi:ff. 4 OR fallenden
Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-
schlag aufgehoben.
27. Entscheid vom 3. September 1953 i. s. Jmexim A.G.
Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-
preises (Art. 136 SchKG). "Verrechnung" mit einer vom
Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?
Reali~atio,n forc~e d_es immeubles par voie d'encheres. Payement du
prix d ad7udicatwn (art. 136 LP). « Compensation » avec une
creance hypothecaire contestee par le debiteur ?
Rea~izzazione forzata di fondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-
zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-
car10 contestato dal debitore ?
In der von der Gläubigerin der II. Hypothek
angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-
treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-
rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel
am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-
gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-
summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September
1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu
Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis
als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über
Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen
ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm
beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-
leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben
vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische
Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-
kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46,700.-) sei auf der
Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,
bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die
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Parteien sich geeinigt haben. Es bestehe auch die Möglich-
keit, eine die Einzahlung auf erste Aufforderung hin
unbedingt gewährleistende Garantie einer Grossbank oder
eine Erklärung der Schuldnerin beizubringen, wonach
sie auf die Einzahlung oder Sicherstellung verzichte. Wenn
die Entlastungserklärungen der Grundpfandgläubiger I.
und II. Ranges beschafft seien und > Teil des Kaufpreises mindestens einstweilen
nicht zu zahlen und habe dafür auch keine Sicherheit zu
leisten. Nach Bezahlung oder Sicherstellung der allenfalls
geschuldeten Handänderungssteuer sei er dem Grundbuch-
amt als Eigentümer der ersteigerten Liegenschaft anzu-
melden. Für den Fall, dass er den Lastenbereinigungs-
prozess verlieren und dann nicht innert einer angemessenen
Nachfrist den zu Unrecht <<verrechneten,, Restkaufpreis
tilgen sollte, sei, um die dann notwendige Aufhebung des
Zuschlags zu ermöglichen, in analoger Anwendung von
Art. 66 VZG eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art.
960 ZGB im Grundbuch vormerken zu lassen in dem
Sinne, dass er die Liegenschaft weder veräussern noch
über die jetzt bestehenden I. und II. Hypotheken hinaus
belasten dürfe.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wiederher-
stellung der Verfügung des Betreibungsamtes.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Versteigerung von Liegenschaften geschieht nach
Art. 136 SchKG gegen Barzahlung oder unter Gewährung
eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten.
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Im vorliegenden Falle gewährten die Steigerungsbedin-
gungen einen solchen von drei Monaten.
Ist der Ersteigerer zugleich Gläubiger, so darf er nach
der Praxis unter Umständen den Steigerungspreis ganz
oder zum Teil mit seiner Forderung «verrechnen i1.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt dies nicht aus
Art. 47 VZG, sondern einzig aus dem von ihr ebenfalls
angeführten allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass eine Lei-
stung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr
des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu
werden braucht. In Anwendung dieses Grundsatzes den
Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreis-
schuld ganz oder teilweise zu entbinden, ist aber nur
statthaft, wenn von vornherein unzweifelhaft feststeht
dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis oder eine~
Teil davon im Falle seiner Bezahlung dem Ersteigerer
zurückgeben müsste (BGE 79 III 23). Dies ist nicht der
Fall, wenn die Forderung, kraft welcher der Ersteigerer
von der Erlegung des Steigerungspreises befreit sein
möchte, vom Schuldner in einer nach Betreibungsrecht
beachtlichen Weise bestritten ist, wie es hier zutrifft.
Ob die Bestreitung zu Recht erfolgt sei oder nicht, haben
nicht die Betreibungsbehörden, sondern die Gerichte zu
entscheiden. Solange diese nicht geurteilt haben noch der
Schuldner die Bestreitung zurückgezogen hat, wäre das
Betreibungsamt nicht befugt, geschweige denn verpflichtet,
dem Ersteigerer den Teil des Steigerungspreises auszu -
zahlen, der auf seine Forderung entfällt, wenn sie sich
als begründet erweist. Vor der Erledigung des Streites
über seine Forderung darf dem Ersteigerer daher auch
nicht erlassen werden, diesen Teil des Steigerungspreises
zu begleichen. Auf jeden Fall darf dies nicht geschehen,
ohne dass von ihm eine Sicherheit verlangt wird, die volle
Gewähr dafür bietet, dass dieser Betrag bei Abweisung
seiner Forderung ohne weiteres greifbar sein wird.
Die Erwägungen der Vorinstanz vermögen ihre gegen-
teilige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Für einen
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Gläubiger, dessen Forderung zu Unrecht bestritten wird,
kann es freilich einen erheblichen Nachteil bedeuten,
wenn er gezwungen ist, im Falle der Ersteigerung der
Liegenschaft den vollen Preis zu begleichen oder sicher-
zustellen. Auf der andern Seite aber brächte es dem
Betriebenen unter Umständen noch grössere Nachteile,
wenn ein Ersteigerer, dessen Forderung er zu Recht
bestreitet, von der Pflicht zur Zahlung oder Sicherstellung
des Kaufpreises entbunden würde. Gerade wenn man mit
der Vorinstanz den Fall eines finanziell schwachen Erstei-
gerers in Betracht zieht, verbietet sich die von ihr gewählte
Lösung. Wohl ermöglicht diese für den Fall, dass der
Ersteigerer im Lastenbereinigungsprozess unterliegen und
alsdann den Gantkauf nicht erfüllen sollte, die Aufhebung
des Zuschlags, allein für die Ausfallforderung gewährt sie
dem Betriebenen keinerlei Sicherheit, weil eben die Vor-
instanz der von ihr als analog anwendbar bezeichneten
Vorschrift von Art. 66 Abs. 3 VZG nur das Erfordernis
der Verfügungsbeschränkung, nicht auch dasjenige der
Sicherstellung des Restkaufpreises entnommen hat. Dieses
Ergebnis ist nicht minder anstössig als die von der Vor-
instanz befürchteten Folgen einer wortgetreuen Anwen-
dung der geltenden Vorschriften. Die Gefahr, dass einmal
ein Schuldner die Forderung eines Grundpfandgläubigers
mutwillig bestreiten könnte, darf übrigens nicht über-
schätzt werden. Er hat ja alles Interesse daran, dass sich
die Gläubiger an der Versteigerung beteiligen und dadurch
zur Verringerung seiner Schulden beitragen. Bestreitet
er eine grundpfändlich gesicherte Schuld zu Unrecht, dann
muss er gewärtigen, dass die Liegenschaft zu einem
bedeutend geringem Preis als dem, den der betreffende
Gläubiger zu bieten bereit gewesen wäre, versteigert wird
und er einen entsprechend höhern Betrag schuldig bleibt.
Die Verwertung vermag er in einem Falle wie dem vor-
liegenden mit der Bestreitung nicht aufzuhalten. Zu
trölerischer Bestreitung besteht daher wenig Anreiz.
Die von der Vorinstanz getroffene Lösung ist übrigens
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auch insofern mit Art. 136 SchKG unvereinbar, als sie
darauf hinausläuft, dem Ersteigerer eine Zahlungsfrist
einzuräumen, die mehr als sechs Monate dauert, wenn
der Lastenbereinigungsprozess länger dauert. Dies wäre
nur mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter, also auch
des Betriebenen, zulässig (BGE 75 III 13). An einer
solchen Zustimmung fehlt es hier.
Die Verfügung des Betreibungsamtes war daher richtig.
Sie bedeutet, dass der Ersteigerer Brodbeck den die I.
und II. Hypothek übersteigenden Teil des Gantkaufpreises
innert der Frist, die die Steigerungsbedingungen im
Rahmen von Art. 136 SchKG festgesetzt haben, bar ein-
zuzahlen oder durch eine der Barzahlung gleichwertige
Bankgarantie sicherzustellen hat, es sei denn, dass die
(nach den vorliegenden Akten an der Zahlung oder Sicher-
stellung allein interessierte) Rekurrentin hierauf verzich-
ten sollte. Wenn der Ersteigerer bis zum Ablauf der Frist
weder Barzahlung noch eine Verzichterklärung der Re-
kurrentin beibringt, droht ihm die Aufhebung des Zu-
schlags. Macht er dagegen von einer der ihm zur Wahl
stehenden Möglichkeiten rechtzeitig Gebrauch, und regelt
er ausserdem die Handänderungssteuer (Art. 66 Abs. 4
VZG), so kann sein Eigentumserwerb zur Eintragung ins
Grundbuch angemeldet werden. Eine Verfügungsbeschrän-
kung im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VZG und Art. 960 ZGB
ist dabei nicht vorzumerken {auch nicht im Falle der
Sicherstellung durch Bankgarantie, da die Leistung einer
Garantie, wie das Betreibungsamt sie fordert, der Bar-
zahlung praktisch gleichkommt). Zahlt Brodbeck den
Betrag von rund Fr. 46,700.- bar ein, so bleibt er bis
zur Erledigung des Lastenbereinigungsprozesses gesperrt,
m.a.W. die Einzahlung hat den Sinn einer Hinterlegung
zu Randen des Berechtigten. In weiterm Masse, als es
hiedurch geschieht, kann den Interessen des Ersteigerers
nicht Rechnung getragen werden.
Die Frist für die Regelung des erwähnten Betrages,
die nach der Verfügung vom 13. Juni 1953 in Verbindung
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.
mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September
1953 reicht, ist um die Zeit von der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheids bis zur Zustellung des Dispositivs
des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE
51 III 14).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit
sie die Regelung des die hypothekarische Belastung I.
und II. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises
betrifft, wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach
jener Verfügung bis zum 11. September 1953 reichende
Frist für die .Hinterlegung oder Sicherstellung dieses
Betrags bis zum 1 7. Oktober 1953 erstreckt wird.
28. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H.
Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag
erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht
verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandaus-
fallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die
Betreibung auf dem 'Vege der Pfändung oder des Konkurses
fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG).
Lorsque dans une poursuite en realisation de gage a laquelle il n'a
pas ete fait opposition le gage n'a pu etre realise en raison de la
revendication d'un tiers, on ne doit pas delivrer d'acte d'insuffi-
sance de gage au creancier poursuivant et ce dernier n'a pas
le droit de demander que la poursuite soit continuee par voie
de saisie ou de faillite (art. 158 LP).
Se in un'esecuzione in via di reaJizzazione del pegno, nella quale
non e stata fatta opposizione, il pegno non puo essere realizzato
a motivo della rivendicazione d'un terzo, l'ufficio non deve
rilasciare un attestato d'insuffecienza di pegno al creditore proce-
dente e questi non puo domandare il proseguimento dell'ese-
cuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF).
Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt
Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung
der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch.
Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beansprucht.
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Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28.
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Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin
gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des
Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr.
21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339).
Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nach-
dem die Rekurrentin durch Stillschweigen während der
ihr gemäss Art. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 ange-
setzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch ver-
zichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ihr einen
Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf
dem Wege der Pfändung fortzusetzen; Gegen den ableh-
nenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März
1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 26.
Juni 195.3 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
(Prozessuales).
2. -
Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem ·unmiss-
verständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch
darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass
das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht ver-
wertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung
nicht deckt. Ihm das Recht auf eine entsprechende Beschei-
nigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen
nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die
Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache
unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die
wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem
Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen
führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer
Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben
wurde, die Verwertung an einer Drittansprache geschei-
tert, so ist die Vermutung für das Bestehen eines . Forde-
rungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht so stark,