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79_III_119

BGE 79 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

beim konkreten Geschäft>> ankommt, vgl. ÜSER~SCHöNEN­

BERGER, N. 47 am Ende zu Art. 24 OR) etwas wesentlich

anderes sei als eine voll liberierte Aktie. Das ist aber zu

bejahen, wenn· auch vielleicht nicht allgemein, so doch

eben bei einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern

nicht ohne weiteres erwartet werden darf, sie nehmen

auch eine ihnen nicht bekannt gewordene Einzahlungs-

pflicht einfach mit in Kauf.

Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den

Umständen gebotenen Pflicht zur Aufklärung des Gant-

publikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er

sich damit, an der Steigerung die Interimsscheine zu ver-

lesen. Er machte die Anwesenden also nicht ausdrücklich

darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert

seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von

Fr. 28,800.- zu übernehmen habe). Dazu hätte Veran-

lassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden durfte,

jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor

eingesehen und sich von der besondern Art des dritten

dieser Scheine ein genaues Bild gemacht, oder dies· sei

beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt

sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende

Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tat-

sachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig

wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gant-

leiter beim Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der

Verhältnisse voraussetzen. Er konnte nicht wissen, ob

der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für

die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob

ihn erst der Umstand zu einem Angebot ermunterte, dass

sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste es ihn

stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese

drei Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der

gegebenen Sachlage mit einem Irrtum, wie er beim Rekur-

renten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb, weil

der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N• 27.

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Annahme eines unter Art. 24 Abs. l Zi:ff. 4 OR fallenden

Sachverhaltes nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszu-

schlag aufgehoben.

27. Entscheid vom 3. September 1953 i. s. Jmexim A.G.

Zwang_sversteigerung von Grundstücken, Zahlung des Steigerungs-

preises (Art. 136 SchKG). "Verrechnung" mit einer vom

Schuldner bestrittenen Grundpfandforderung ?

Reali~atio,n forc~e d_es immeubles par voie d'encheres. Payement du

prix d ad7udicatwn (art. 136 LP). « Compensation » avec une

creance hypothecaire contestee par le debiteur ?

Rea~izzazione forzata di fondi. Pagamento del prezzo di aggiudica-

zior:e (art. 136 LEF). « Compensazione" con un credito ipote-

car10 contestato dal debitore ?

In der von der Gläubigerin der II. Hypothek

angehobenen Grundpfandbetreibung brachte das Be-

treibungsamt Basel-Stadt die im Eigentum der Rekur-

rentin stehende Liegenschaft Fasanenstrasse 122 in Basel

am 11. Juni 1953 zur Versteigerung. Die Steigerungsbedin-

gungen sahen vor, dass die auf Abrechnung an der Kauf-

summe bar zu zahlenden Beträge bis zum 11. September

1953 zu entrichten seien. Den Zuschlag erhielt zu

Fr. 338,000.- J.-J. Brodbeck, der im Lastenverzeichnis

als Gläubiger der III. Hypothek, eines Schuldbriefs über

Fr. 50,000.-, eingetragen ist. Da die Rekurrentin gegen

ihn am 7. Mai 1953 Klage auf Aberkennung des von ihm

beanspruchten Forderungs- und Grundpfandrechts einge-

leitet hatte, teilte ihm das Betreibungsamt mit Schreiben

vom 13. Juni 1953 u. a. mit, der die hypothekarische

Belastung I. und II. Ranges übersteigende Teil des Gant-

kaufpreises (ein Betrag von rund Fr. 46,700.-) sei auf der

Gerichtskasse bar einzuzahlen und bleibe solange gesperrt,

bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliege oder die

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Parteien sich geeinigt haben. Es bestehe auch die Möglich-

keit, eine die Einzahlung auf erste Aufforderung hin

unbedingt gewährleistende Garantie einer Grossbank oder

eine Erklärung der Schuldnerin beizubringen, wonach

sie auf die Einzahlung oder Sicherstellung verzichte. Wenn

die Entlastungserklärungen der Grundpfandgläubiger I.

und II. Ranges beschafft seien und > Teil des Kaufpreises mindestens einstweilen

nicht zu zahlen und habe dafür auch keine Sicherheit zu

leisten. Nach Bezahlung oder Sicherstellung der allenfalls

geschuldeten Handänderungssteuer sei er dem Grundbuch-

amt als Eigentümer der ersteigerten Liegenschaft anzu-

melden. Für den Fall, dass er den Lastenbereinigungs-

prozess verlieren und dann nicht innert einer angemessenen

Nachfrist den zu Unrecht <<verrechneten,, Restkaufpreis

tilgen sollte, sei, um die dann notwendige Aufhebung des

Zuschlags zu ermöglichen, in analoger Anwendung von

Art. 66 VZG eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art.

960 ZGB im Grundbuch vormerken zu lassen in dem

Sinne, dass er die Liegenschaft weder veräussern noch

über die jetzt bestehenden I. und II. Hypotheken hinaus

belasten dürfe.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wiederher-

stellung der Verfügung des Betreibungsamtes.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Versteigerung von Liegenschaften geschieht nach

Art. 136 SchKG gegen Barzahlung oder unter Gewährung

eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.

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Im vorliegenden Falle gewährten die Steigerungsbedin-

gungen einen solchen von drei Monaten.

Ist der Ersteigerer zugleich Gläubiger, so darf er nach

der Praxis unter Umständen den Steigerungspreis ganz

oder zum Teil mit seiner Forderung «verrechnen i1.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt dies nicht aus

Art. 47 VZG, sondern einzig aus dem von ihr ebenfalls

angeführten allgemeinen Rechtsgrundsatze, dass eine Lei-

stung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückgewähr

des Empfangenen verpflichtet würde, nicht erbracht zu

werden braucht. In Anwendung dieses Grundsatzes den

Ersteigerer von der tatsächlichen Erfüllung der Kaufpreis-

schuld ganz oder teilweise zu entbinden, ist aber nur

statthaft, wenn von vornherein unzweifelhaft feststeht

dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis oder eine~

Teil davon im Falle seiner Bezahlung dem Ersteigerer

zurückgeben müsste (BGE 79 III 23). Dies ist nicht der

Fall, wenn die Forderung, kraft welcher der Ersteigerer

von der Erlegung des Steigerungspreises befreit sein

möchte, vom Schuldner in einer nach Betreibungsrecht

beachtlichen Weise bestritten ist, wie es hier zutrifft.

Ob die Bestreitung zu Recht erfolgt sei oder nicht, haben

nicht die Betreibungsbehörden, sondern die Gerichte zu

entscheiden. Solange diese nicht geurteilt haben noch der

Schuldner die Bestreitung zurückgezogen hat, wäre das

Betreibungsamt nicht befugt, geschweige denn verpflichtet,

dem Ersteigerer den Teil des Steigerungspreises auszu -

zahlen, der auf seine Forderung entfällt, wenn sie sich

als begründet erweist. Vor der Erledigung des Streites

über seine Forderung darf dem Ersteigerer daher auch

nicht erlassen werden, diesen Teil des Steigerungspreises

zu begleichen. Auf jeden Fall darf dies nicht geschehen,

ohne dass von ihm eine Sicherheit verlangt wird, die volle

Gewähr dafür bietet, dass dieser Betrag bei Abweisung

seiner Forderung ohne weiteres greifbar sein wird.

Die Erwägungen der Vorinstanz vermögen ihre gegen-

teilige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Für einen

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27.

Gläubiger, dessen Forderung zu Unrecht bestritten wird,

kann es freilich einen erheblichen Nachteil bedeuten,

wenn er gezwungen ist, im Falle der Ersteigerung der

Liegenschaft den vollen Preis zu begleichen oder sicher-

zustellen. Auf der andern Seite aber brächte es dem

Betriebenen unter Umständen noch grössere Nachteile,

wenn ein Ersteigerer, dessen Forderung er zu Recht

bestreitet, von der Pflicht zur Zahlung oder Sicherstellung

des Kaufpreises entbunden würde. Gerade wenn man mit

der Vorinstanz den Fall eines finanziell schwachen Erstei-

gerers in Betracht zieht, verbietet sich die von ihr gewählte

Lösung. Wohl ermöglicht diese für den Fall, dass der

Ersteigerer im Lastenbereinigungsprozess unterliegen und

alsdann den Gantkauf nicht erfüllen sollte, die Aufhebung

des Zuschlags, allein für die Ausfallforderung gewährt sie

dem Betriebenen keinerlei Sicherheit, weil eben die Vor-

instanz der von ihr als analog anwendbar bezeichneten

Vorschrift von Art. 66 Abs. 3 VZG nur das Erfordernis

der Verfügungsbeschränkung, nicht auch dasjenige der

Sicherstellung des Restkaufpreises entnommen hat. Dieses

Ergebnis ist nicht minder anstössig als die von der Vor-

instanz befürchteten Folgen einer wortgetreuen Anwen-

dung der geltenden Vorschriften. Die Gefahr, dass einmal

ein Schuldner die Forderung eines Grundpfandgläubigers

mutwillig bestreiten könnte, darf übrigens nicht über-

schätzt werden. Er hat ja alles Interesse daran, dass sich

die Gläubiger an der Versteigerung beteiligen und dadurch

zur Verringerung seiner Schulden beitragen. Bestreitet

er eine grundpfändlich gesicherte Schuld zu Unrecht, dann

muss er gewärtigen, dass die Liegenschaft zu einem

bedeutend geringem Preis als dem, den der betreffende

Gläubiger zu bieten bereit gewesen wäre, versteigert wird

und er einen entsprechend höhern Betrag schuldig bleibt.

Die Verwertung vermag er in einem Falle wie dem vor-

liegenden mit der Bestreitung nicht aufzuhalten. Zu

trölerischer Bestreitung besteht daher wenig Anreiz.

Die von der Vorinstanz getroffene Lösung ist übrigens

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.

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auch insofern mit Art. 136 SchKG unvereinbar, als sie

darauf hinausläuft, dem Ersteigerer eine Zahlungsfrist

einzuräumen, die mehr als sechs Monate dauert, wenn

der Lastenbereinigungsprozess länger dauert. Dies wäre

nur mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter, also auch

des Betriebenen, zulässig (BGE 75 III 13). An einer

solchen Zustimmung fehlt es hier.

Die Verfügung des Betreibungsamtes war daher richtig.

Sie bedeutet, dass der Ersteigerer Brodbeck den die I.

und II. Hypothek übersteigenden Teil des Gantkaufpreises

innert der Frist, die die Steigerungsbedingungen im

Rahmen von Art. 136 SchKG festgesetzt haben, bar ein-

zuzahlen oder durch eine der Barzahlung gleichwertige

Bankgarantie sicherzustellen hat, es sei denn, dass die

(nach den vorliegenden Akten an der Zahlung oder Sicher-

stellung allein interessierte) Rekurrentin hierauf verzich-

ten sollte. Wenn der Ersteigerer bis zum Ablauf der Frist

weder Barzahlung noch eine Verzichterklärung der Re-

kurrentin beibringt, droht ihm die Aufhebung des Zu-

schlags. Macht er dagegen von einer der ihm zur Wahl

stehenden Möglichkeiten rechtzeitig Gebrauch, und regelt

er ausserdem die Handänderungssteuer (Art. 66 Abs. 4

VZG), so kann sein Eigentumserwerb zur Eintragung ins

Grundbuch angemeldet werden. Eine Verfügungsbeschrän-

kung im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VZG und Art. 960 ZGB

ist dabei nicht vorzumerken {auch nicht im Falle der

Sicherstellung durch Bankgarantie, da die Leistung einer

Garantie, wie das Betreibungsamt sie fordert, der Bar-

zahlung praktisch gleichkommt). Zahlt Brodbeck den

Betrag von rund Fr. 46,700.- bar ein, so bleibt er bis

zur Erledigung des Lastenbereinigungsprozesses gesperrt,

m.a.W. die Einzahlung hat den Sinn einer Hinterlegung

zu Randen des Berechtigten. In weiterm Masse, als es

hiedurch geschieht, kann den Interessen des Ersteigerers

nicht Rechnung getragen werden.

Die Frist für die Regelung des erwähnten Betrages,

die nach der Verfügung vom 13. Juni 1953 in Verbindung

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 28.

mit den Steigerungsbedingungen bis zum 11. September

1953 reicht, ist um die Zeit von der Zustellung des ange-

fochtenen Entscheids bis zur Zustellung des Dispositivs

des vorliegenden Entscheides zu erstrecken (vgl. BGE

51 III 14).

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des

Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 13. Juni 1953, soweit

sie die Regelung des die hypothekarische Belastung I.

und II. Ranges übersteigenden Teils des Gantpreises

betrifft, wiederhergestellt mit der Massgabe, dass die nach

jener Verfügung bis zum 11. September 1953 reichende

Frist für die .Hinterlegung oder Sicherstellung dieses

Betrags bis zum 1 7. Oktober 1953 erstreckt wird.

28. Entscheid vom 3. September 1953 i. S. Rodax G.m.b.H.

Wenn in einer Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag

erhoben wurde, das Pfand wegen einer Drittansprache nicht

verwertet werden kann, ist dem Betreibenden kein Pfandaus-

fallschein auszustellen und kann er nicht verlangen, dass die

Betreibung auf dem 'Vege der Pfändung oder des Konkurses

fortgesetzt werde (Art. 158 SchKG).

Lorsque dans une poursuite en realisation de gage a laquelle il n'a

pas ete fait opposition le gage n'a pu etre realise en raison de la

revendication d'un tiers, on ne doit pas delivrer d'acte d'insuffi-

sance de gage au creancier poursuivant et ce dernier n'a pas

le droit de demander que la poursuite soit continuee par voie

de saisie ou de faillite (art. 158 LP).

Se in un'esecuzione in via di reaJizzazione del pegno, nella quale

non e stata fatta opposizione, il pegno non puo essere realizzato

a motivo della rivendicazione d'un terzo, l'ufficio non deve

rilasciare un attestato d'insuffecienza di pegno al creditore proce-

dente e questi non puo domandare il proseguimento dell'ese-

cuzione in via di pignoramento o di fallimento (art. 158 LEF).

Am 1. September 1953 retinierte das Betreibungsamt

Zürich 11 bei Hans Honegger für eine Mietzinsforderung

der Rekurrentin als einzigen Gegenstand eine Couch.

Diese wurde von einem Dritten zu Eigentum beansprucht.

c

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Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28.

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Nach Erhalt der Retentionsurkunde leitete die Rekurrentin

gegen Honegger unter Verzicht auf die bei Stellung des

Retentionsbegehrens angehobene Mietzinsbetreibung Nr.

21351 Betreibung auf Pfandverwertung ein (Nr. 36339).

Honegger erhob dagegen keinen Rechtsvorschlag. Nach-

dem die Rekurrentin durch Stillschweigen während der

ihr gemäss Art. 106 SchKG mit Formular Nr. 22 ange-

setzten Frist auf das Retentionsrecht an der Couch ver-

zichtet hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt, ihr einen

Pfandausfallschein auszustellen oder die Betreibung auf

dem Wege der Pfändung fortzusetzen; Gegen den ableh-

nenden Bescheid des Betreibungsamtes vom 24. März

1953 führte sie Beschwerde. Von der untern und am 26.

Juni 195.3 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde

abgewiesen, hält sie vor Bundesgericht an ihrem Begehren

fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

(Prozessuales).

2. -

Art. 158 Abs. 1 SchKG gibt nach seinem ·unmiss-

verständlichen Wortlaut dem Gläubiger nur Anspruch

darauf, dass ihm gegebenenfalls bescheinigt wird, dass

das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht ver-

wertet werden konnte oder dass der Erlös die Forderung

nicht deckt. Ihm das Recht auf eine entsprechende Beschei-

nigung zuzugestehen und gestützt darauf das Vorgehen

nach Art. 158 Abs. 2 SckKG zu gestatten, wenn die

Verwertung des Pfandes wegen einer Drittansprache

unterblieben ist, wäre nur dann angängig, wenn die

wortgetreue Auslegung des Gesetzes zu unhaltbaren, dem

Sinne der gesetzlichen Vorschrift widersprechenden Folgen

führen würde. Davon kann keine Rede sein. Ist in einer

Pfandbetreibung, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben

wurde, die Verwertung an einer Drittansprache geschei-

tert, so ist die Vermutung für das Bestehen eines . Forde-

rungsrechtes des Betreibenden bei weitem nicht so stark,