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PKG 1997 33

Graubünden · 1997-06-30 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt

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werden. Dementsprechend schreitet das Konkursamt gemäss Art. 221 SchKG sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Gemäss Lehre und Recht- sprechung müssen im Konkurs dabei selbst Aktiven inventarisiert werden, über deren Zugehörigkeit zur Masse Zweifel bestehen beziehungsweise die streitig sind. Sogar wenn der Bestand eines Forderungsrechts zweifelhaft ist, hat sich das Konkursamt an die Angaben des Gläubigers zu halten und sei- nem Begehren um Aufnahme des streitigen Anspruchs ins Konkursinventar stattzugeben (vgl. BGE 64 III 36 f., 81 III 123 f., 104 III 23). Mit Ausnahme von offensichtlich nicht bestehenden Ansprüchen ist daher jeder prüfens- werte Anspruch, mit andern Worten jedes Forderungsrecht, für dessen Exi- stenz zumindest Anhaltspunkte bestehen, vorläufig als bestrittener An- spruch in das Konkursinventar aufzunehmen (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78, 5.183 ff., BISchK 1964 Nr. 41). Der Sinn dieser Regelung ergibt sich aus Art. 260 SchKG. Gemäss dieser Vorschrift ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtre- tung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Gel- tendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die Abtretung setzt dabei unter anderem voraus, dass der Konkursmasse ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht. Dies kann allerdings nur dann der Fall sein, wenn die fraglichen Ansprüche durch die Aufnahme ins Inventar zu Bestandteilen der Konkursmasse geworden sind (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 47 Rz 29).

a) Mit seinem Begehren um Feststellung des Mehrwerts der von der X. AG getätigten Investitionen in die gemietete Liegenschaft und Auf- nahme der entsprechenden Forderung in das Konkursinventar verlangten die Beschwerdeführer nichts anderes als die Inventarisierung eines theoretischen Entschädigungsanspruchs aus Mietvertrag. Mit anderen Worten forderten sie die Aufnahme eines Aktivums ins Konkursinventar. Die Konkursbeamtin verweigerte die Inventarisierung des genannten Entschädigungsanspruchs mit der Begründung, es handle sich bei den fraglichen Einlagen um eigen- mächtige Investitionen, welche die Mieterin ohne Wissen des Vermieters und zu eigenen Lasten vorgenommen habe. Mithin hätten sich aus diesen Investi- tionen keinerlei ausgleichspflichtige Mehrwerte ergeben, weshalb der X AG gegenüber dem Vermieter auch kein Entschädigungsanspruch aus Mietver- trag zustehe. Sei demnach also gar kein Anspruch gegeben, so könne ein sol- cher auch nicht ins Konkursinventar aufgenommen werden. Entgegen diesen Behauptungen der Konkursbeamtin ist in casu die Vornahme von zahlreichen Investitionen in die Liegenschaft zumindest glaubhaft dargetan. Dies ergibt sich unter anderem aus der bereits erwähn- ten Zusammenstellung des Sachwalters vom 28. Oktober 1996 einschliesslich den beigelegten Rechnungsbelegen sowie aus der

ausführlichen Arbeitskon- 128

trolle/Pendenzenliste für die vorgenommenen Sanierungs- und Renovati- onsarbeiten und den Sitzungsprotokollen zu den Aktionärssitzungen der X. AG. In diesen Protokollen ist mehrfach von der Vergabe von Sanierungs- und Reparaturarbeiten die Rede. Ausserdem wird darin vom jeweiligen Stand der Arbeiten berichtet und sogar die tatsächliche Ausführung von be- stimmten Arbeiten festgehalten. Ferner führte der Vermieter A. sowohl mit B. als auch mit C. Korrespondenz über diesbezüglich eingeholte Offerten be- ziehungsweise über die Aufnahme verschiedener diese Arbeiten betreffen- de Traktanden für die Sitzung vom 7. Februar 1996 und war, wie sich eben- falls aus den bereits erwähnten Sitzungsprotokollen ergibt, bei allen Aktionärszusammenkünften anwesend. Gemäss einem Schreiben vom 5. April 1996 muss der Vermieter sodann auch telefonisch mit B. über die lau- fenden Renovationsarbeiten gesprochen haben. Es kann sich vorliegenden- falls somit keineswegs um offensichtlich nichtexistente Ansprüche handeln, deren Aufnahme ins Inventar seitens der Konkursverwaltung ohne weiteres verweigert werden darf. In bezug auf den zur Frage stehenden Entschädigungsanspruch bleibt lediglich umstritten, wer die fraglichen Investitionen getätigt, mit an- dern Worten, ob die Mieterin oder der Vermieter die entsprechenden Investi- tionen vorgenommen hat beziehungsweise ob sie wertvermehrend waren oder nicht. Diese streitigen Punkte wie auch die Frage nach dem Einvernehmen zwischen Vermieter und Mieterin bezüglich der vorgenommenen Investitio- nen sind indes Probleme des materiellen Rechts. Die Beurteilung streitiger materiellrechtlicher Fragen fällt indes grundsätzlich nicht in die Kompetenz der Konkursbeamtin. Das Konkursamt hat bloss konkursrechtliche Fragen zu überprüfen. Die Behauptungen der Konkursbeamtin beschlagen deshalb ma- terielle Fragen, deren Beurteilung nicht in ihre Zuständigkeit fällt.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich in casu um einen in gewissen Punkten zwar streitigen, jedoch durchaus prüfenswerten Anspruch handelt. Diesen hat die Konkursbeamtin gemäss Lehre und Rechtsprechung unabhängig davon, ob in bezug auf den fraglichen Anspruch materiellrecht- liche Fragen streitig bleiben, zumindest als bestrittenen Anspruch zu inven- tarisieren, da eine Abtretung nach Art. 260 SchKG nur für inventarisierte Ansprüche in Frage kommt. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin hat den Entschädigungsanspruch der X. AG aus Mietvertrag daher zu Unrecht nicht in das Konkursinventar aufgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis- sen. Der auf Mietvertrag beruhende Entschädigungsanspruch ist als bestrit- tene Forderung ins Inventar aufzunehmen und der Beschwerdeführerin als Gläubigerin - wie auch allen übrigen Gläubigern - zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG anzubieten, sofern ihn die Konkursverwaltung nicht selbst geltend machen will.

SKA 97 18 Entscheid vom 6. Mai 1997 129

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bestand der Grundpfänder im 1. und 2. Rang. Zwar hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 auch den Bestand der Grundpfänder bejaht, je- doch ist dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund steht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unzweifelhaft fest, dass das Betreibungsamt den Steigerungspreis im Falle seiner Bezahlung der Erstei- gerin zurückgeben müsste. Die Bank X. kann somit aus den in BGE 79 III 119 ff. erwähnten Grundsätzen keine Befreiung von der sofortigen Bezah- lung der Kaufpreisforderung ableiten.

c) Der entscheidende Unterschied zu dem oben zitierten Bundes- gerichtsentscheid besteht nun aber vorliegend darin, dass, wie bereits mehr- fach erwähnt, F die Forderung im Betrage von Fr. 1645 000.- rechtskräftig anerkannt hat. Gestützt auf Art. 120 OR kann die Bank somit eine Verrech- nungserklärung abgeben. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Vorliegend sind diese Voraus- setzungen zweifellos erfüllt, insbesondere ist auch das Merkmal der Gegen- seitigkeit zu bejahen, denn Gläubiger der Kaufpreisforderung ist - trotz be- treibungsamtlicher Versteigerung - F und nicht etwa das Betreibungsamt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich der Verrechnungsgegner F nicht im Konkurs befindet und demnach die in Art. 213 und Art. 214 SchKG sta- tuierten Einschränkungen der Verrechenbarkeit hier keine Geltung erlan- gen. Vorliegend hat die Bank X. eine Grundpfandbetreibung angehoben, weshalb nichts gegen die Anwendbarkeit der allgemeinen Normen von Art. 120 ff. OR spricht. Sind die Bestimmungen von Art. 120 ff. OR in der vorlie- genden Betreibung auf Grundpfandverwertung uneingeschränkt anwend- bar, so durfte die Bank X ihre Forderung über Fr. 1645 000.- ohne weiteres mit der Kaufpreisschuld über Fr. 1059 047.- verrechnen. Die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung abzuweisen. SKA 97 26 Entscheid vom 30. Juni 1997 33

- Feststellung der Konkursmasse; Inventaraufnahme ( Art. 221 SchKG). Im Konkursinventar sind auch streiti- ge und zweifelhafte Ansprüche - in casu umstrittene Entschädigungsansprüche der konkursiten Mieterin aus wertvermehrenden Investitionen - aufzunehmen. Erwägungen: 2. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vor- gängig sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners zuverlässig festgestellt

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werden. Dementsprechend schreitet das Konkursamt gemäss Art. 221 SchKG sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Gemäss Lehre und Recht- sprechung müssen im Konkurs dabei selbst Aktiven inventarisiert werden, über deren Zugehörigkeit zur Masse Zweifel bestehen beziehungsweise die streitig sind. Sogar wenn der Bestand eines Forderungsrechts zweifelhaft ist, hat sich das Konkursamt an die Angaben des Gläubigers zu halten und sei- nem Begehren um Aufnahme des streitigen Anspruchs ins Konkursinventar stattzugeben (vgl. BGE 64 III 36 f., 81 III 123 f., 104 III 23). Mit Ausnahme von offensichtlich nicht bestehenden Ansprüchen ist daher jeder prüfens- werte Anspruch, mit andern Worten jedes Forderungsrecht, für dessen Exi- stenz zumindest Anhaltspunkte bestehen, vorläufig als bestrittener An- spruch in das Konkursinventar aufzunehmen (vgl. ZR 78 [1979] Nr. 78, 5.183 ff., BISchK 1964 Nr. 41). Der Sinn dieser Regelung ergibt sich aus Art. 260 SchKG. Gemäss dieser Vorschrift ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtre- tung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Gel- tendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Die Abtretung setzt dabei unter anderem voraus, dass der Konkursmasse ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht. Dies kann allerdings nur dann der Fall sein, wenn die fraglichen Ansprüche durch die Aufnahme ins Inventar zu Bestandteilen der Konkursmasse geworden sind (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 47 Rz 29).

a) Mit seinem Begehren um Feststellung des Mehrwerts der von der X. AG getätigten Investitionen in die gemietete Liegenschaft und Auf- nahme der entsprechenden Forderung in das Konkursinventar verlangten die Beschwerdeführer nichts anderes als die Inventarisierung eines theoretischen Entschädigungsanspruchs aus Mietvertrag. Mit anderen Worten forderten sie die Aufnahme eines Aktivums ins Konkursinventar. Die Konkursbeamtin verweigerte die Inventarisierung des genannten Entschädigungsanspruchs mit der Begründung, es handle sich bei den fraglichen Einlagen um eigen- mächtige Investitionen, welche die Mieterin ohne Wissen des Vermieters und zu eigenen Lasten vorgenommen habe. Mithin hätten sich aus diesen Investi- tionen keinerlei ausgleichspflichtige Mehrwerte ergeben, weshalb der X AG gegenüber dem Vermieter auch kein Entschädigungsanspruch aus Mietver- trag zustehe. Sei demnach also gar kein Anspruch gegeben, so könne ein sol- cher auch nicht ins Konkursinventar aufgenommen werden. Entgegen diesen Behauptungen der Konkursbeamtin ist in casu die Vornahme von zahlreichen Investitionen in die Liegenschaft zumindest glaubhaft dargetan. Dies ergibt sich unter anderem aus der bereits erwähn- ten Zusammenstellung des Sachwalters vom 28. Oktober 1996 einschliesslich den beigelegten Rechnungsbelegen sowie aus der

ausführlichen Arbeitskon- 128

trolle/Pendenzenliste für die vorgenommenen Sanierungs- und Renovati- onsarbeiten und den Sitzungsprotokollen zu den Aktionärssitzungen der X. AG. In diesen Protokollen ist mehrfach von der Vergabe von Sanierungs- und Reparaturarbeiten die Rede. Ausserdem wird darin vom jeweiligen Stand der Arbeiten berichtet und sogar die tatsächliche Ausführung von be- stimmten Arbeiten festgehalten. Ferner führte der Vermieter A. sowohl mit B. als auch mit C. Korrespondenz über diesbezüglich eingeholte Offerten be- ziehungsweise über die Aufnahme verschiedener diese Arbeiten betreffen- de Traktanden für die Sitzung vom 7. Februar 1996 und war, wie sich eben- falls aus den bereits erwähnten Sitzungsprotokollen ergibt, bei allen Aktionärszusammenkünften anwesend. Gemäss einem Schreiben vom 5. April 1996 muss der Vermieter sodann auch telefonisch mit B. über die lau- fenden Renovationsarbeiten gesprochen haben. Es kann sich vorliegenden- falls somit keineswegs um offensichtlich nichtexistente Ansprüche handeln, deren Aufnahme ins Inventar seitens der Konkursverwaltung ohne weiteres verweigert werden darf. In bezug auf den zur Frage stehenden Entschädigungsanspruch bleibt lediglich umstritten, wer die fraglichen Investitionen getätigt, mit an- dern Worten, ob die Mieterin oder der Vermieter die entsprechenden Investi- tionen vorgenommen hat beziehungsweise ob sie wertvermehrend waren oder nicht. Diese streitigen Punkte wie auch die Frage nach dem Einvernehmen zwischen Vermieter und Mieterin bezüglich der vorgenommenen Investitio- nen sind indes Probleme des materiellen Rechts. Die Beurteilung streitiger materiellrechtlicher Fragen fällt indes grundsätzlich nicht in die Kompetenz der Konkursbeamtin. Das Konkursamt hat bloss konkursrechtliche Fragen zu überprüfen. Die Behauptungen der Konkursbeamtin beschlagen deshalb ma- terielle Fragen, deren Beurteilung nicht in ihre Zuständigkeit fällt.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich in casu um einen in gewissen Punkten zwar streitigen, jedoch durchaus prüfenswerten Anspruch handelt. Diesen hat die Konkursbeamtin gemäss Lehre und Rechtsprechung unabhängig davon, ob in bezug auf den fraglichen Anspruch materiellrecht- liche Fragen streitig bleiben, zumindest als bestrittenen Anspruch zu inven- tarisieren, da eine Abtretung nach Art. 260 SchKG nur für inventarisierte Ansprüche in Frage kommt. Die Betreibungs- und Konkursbeamtin hat den Entschädigungsanspruch der X. AG aus Mietvertrag daher zu Unrecht nicht in das Konkursinventar aufgenommen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis- sen. Der auf Mietvertrag beruhende Entschädigungsanspruch ist als bestrit- tene Forderung ins Inventar aufzunehmen und der Beschwerdeführerin als Gläubigerin - wie auch allen übrigen Gläubigern - zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG anzubieten, sofern ihn die Konkursverwaltung nicht selbst geltend machen will.

SKA 97 18 Entscheid vom 6. Mai 1997 129