Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Aufl., Bern 1995, N. 3a zu Art. 340 ZPO), die luzernische Praxis (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu § 251 ZPO LU) sowie diejenige des Kantons Aargau (Kurt Eichenberger, Zivil- rechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1984, N. 2 zu § 325 ZPO AG mit Hinweisen). Die Argumentation des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu den jeweiligen Rechtsmitteln vermag auch für die bündnerische Anschlussberufung gemäss Art. 220 ZPO zu überzeugen (so auch Jürg W. Leutenegger, Berufung und Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung nach bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, S. 89). Dies gilt umso mehr, als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Beru- fungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat. Gemäss der auch von der bündnerischen ZPO gewähr- ten Wahl zwischen selbständiger Berufung und blosser Anschlussberufung hätte zudem gerade im vorliegenden Fall sehr wohl die Situation eintreten kön- nen, dass sich K. mit dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem ihr eine ge- genüber ihrem Antrag reduzierte, abgestufte Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht zugesprochen wurde, abgefunden hätte. Sie hätte sich diesfalls darauf beschränkt, ihre Weiterziehungsanträge al- lenfalls auf dem Wege des Anschlusses an die Hauptberufung ihres geschiede- nen Mannes anzubringen. D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge aus- geschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung zugelas- sen würde. Wieso nun aber einem Berufungskläger oder einer Berufungsklä- gerin weitergehende Rechte zur Ausdehnung der Berufung zustehen sollen, je nachdem ob die Gegenpartei eine selbständige oder eine blosse Anschlussbe- rufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen (vgl. BGE 62II 47 f). Auf die An- schlussberufung der K. wird demnach nicht
eingetreten. ZF 87/95 Urteil vom 21. November 1995 72
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich, dass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will, ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind, sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftig- keitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.- bis zum
62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt. In der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb - wie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt - grundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und Gegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf sie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zu- gesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in diesem Punkte nicht einzutreten. ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995 16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO). Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberu- fung einreichen. Erwägungen: Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des Urteils bezüg-
70
lich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kosten, macht aber zusätzlich geltend, seiner geschiedenen Frau sei eine Rente zu verweigern. In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die Zusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen, abgestuften Rente. Von Am- tes wegen zu prüfen ist daher vorab die Frage, ob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung erheben kann, obwohl sie ebenfalls eine selbständige Be- rufung eingereicht hat. Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen. Wie das Kantonsgericht in PKG 1972 Nr. 2 mit ausführlicher Begründung entschieden hat, muss eine Partei, die ein Urteil selbst nicht angefochten hat, im Falle der Berufungserklärung der Gegenpartei die Möglichkeit haben, zur Wahrung ihrer Interessen eine umfassende Anschlussberufung zu erheben, andernfalls sie Gefahr laufen würde, dass nur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils abgeändert werden könnten, die sie be- lastenden Teile aber stehen bleiben würden. In einer anderen Situation be- findet sich die Partei, die selbst Berufung einreicht. Sie ficht die ihr missliebi- gen Punkte selbständig an und kann daher gemäss der in PKG 1985 Nr. 13 be- gründeten Rechtsprechung jedenfalls bezüglich dieser Streitpunkte auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung ein- reichen. Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die eigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen gelassen. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bezüglich der mit dem kan- tonalrechtlichen Rechtsmittel vergleichbaren bundesrechtlichen Anschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE 62II46 ff. ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der Kläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine Anschlussberufung erheben wolle. Dem Kläger wäre es - so das Bundesgericht - nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen für die Hauptberufung an seinen Berufungsanträgen Ergänzungen anzubringen. Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erst- instanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht. Liess er es darauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung die Anschlussberufung offen, wogegen im anderen Falle das Urteil nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs. Der Kläger habe die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl durch die Einlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden Alternativen getroffen und könne nun, nachdem er dies getan habe, nicht
mehr auf die andere übersprin- 71
gen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren (BGE 62 II 47). Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt auch nach der gel- tenden bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 59 OG uneingeschränkt nur derjenigen Partei zu, die bereit war, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abzu- finden. Der Berufungskläger kann nicht gegen die Hauptberufung und schon gar nicht gegen die Anschlussberufung des Gegners eine Anschlussberufung erheben (Jean Fran~ois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisa- tion judiciaire, Bd. II, Bern, 1990, N. 2.2.1. zu Art. 59 und 61 OG mit zahlreichen Hinweisen, namentlich kritisch zum Entscheid ZR 79 (1980) Nr. 15 des Ober- gerichts des Kantons Zürich; Messmer/lmboden, Die eidgenössischen Rechts- mittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 588, Nr. 46). Im gleichen Sinne entschie- den etwa die bernischen Gerichte für die Anschlussappellation gemäss Art. 340 Abs. 2 ZPO BE (Mahrbach/Kellerhals, Die ZPO für den Kanton Bern,
4. Aufl., Bern 1995, N. 3a zu Art. 340 ZPO), die luzernische Praxis (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N. 1 zu § 251 ZPO LU) sowie diejenige des Kantons Aargau (Kurt Eichenberger, Zivil- rechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1984, N. 2 zu § 325 ZPO AG mit Hinweisen). Die Argumentation des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu den jeweiligen Rechtsmitteln vermag auch für die bündnerische Anschlussberufung gemäss Art. 220 ZPO zu überzeugen (so auch Jürg W. Leutenegger, Berufung und Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung nach bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, S. 89). Dies gilt umso mehr, als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Beru- fungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat. Gemäss der auch von der bündnerischen ZPO gewähr- ten Wahl zwischen selbständiger Berufung und blosser Anschlussberufung hätte zudem gerade im vorliegenden Fall sehr wohl die Situation eintreten kön- nen, dass sich K. mit dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem ihr eine ge- genüber ihrem Antrag reduzierte, abgestufte Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht zugesprochen wurde, abgefunden hätte. Sie hätte sich diesfalls darauf beschränkt, ihre Weiterziehungsanträge al- lenfalls auf dem Wege des Anschlusses an die Hauptberufung ihres geschiede- nen Mannes anzubringen. D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge aus- geschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung zugelas- sen würde. Wieso nun aber einem Berufungskläger oder einer Berufungsklä- gerin weitergehende Rechte zur Ausdehnung der Berufung zustehen sollen, je nachdem ob die Gegenpartei eine selbständige oder eine blosse Anschlussbe- rufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen (vgl. BGE 62II 47 f). Auf die An- schlussberufung der K. wird demnach nicht
eingetreten. ZF 87/95 Urteil vom 21. November 1995 72