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4/i Prozessrecht. N° 13. V. PROZESSRECHT PROCEDURE
13. Auall1g aus dem UrteU der I. ZivUabteilunl vom 11. Februar 1986 i. S. Buter gegen Baeas. B e ruf u n g, Ans chI u s s b er u fun g, Art. 65 u. 70 OG. Eine Partei, die vom Rechte der Berufung Gebrauch gemacht hat, kann nicht nachher, wenn auch die Gegenpartei Berufung ein- legt, noch den Anschluss an die gegnerische Berufnng erklären. Ebensowenig ist der Anschluss an eine Anschlussberufung möglich. Durch Urteil vom 28. Juni 1935 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende Klage teilweise gut- geheissen und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger 2074 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 1934 zu zahlen. Gegen dieses, den Parteien am 4. September 1935 zuge- stellte Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, der Beklagte am 20. September 1935 mit dem Antrag, die Klage sei vollständig abzuweisen, der Kläger am 24. September 1935 mit dem Antrag, der Beklagte sei zur Zahlung einer Summe von 3574 Fr. 85 Ots. nebst 5 % Zins seit 5. Dezember 1934 zu verpflichten. Durch Eingabe vom 10. Oktober 1935 hat der Kläger noch den « Anschluss» an die Berufung des Beklagten erklärt mit dem Antrag, es seien ihm weitere 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 22. September 1933 zuzusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Kläger stützt sich für seine « Anschlussbe- rufung » auf Art. 70 OG, in seiner Stellung als Berufungs- beklagter gegenüber der auch vom Beklagten ergriffenen Hauptberufung. Prozessrecht. N· 13. 47 Dieser (( Anschlussberufung » müsste, da sie noch innet't der in Art. 70 OG vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit dem Empfang der Mitteilung der gegnerischen Hauptberufung erklärt worden ist, ohne weiteres die gesetzliche Folge gegeben werden, wenn nicht der Kläger bereits auch seiner- seits die Hauptberufung ergriffen hätte. Nachdem er aber letzteres getan, stellt sich seine Anschlussberufung als zweimalige Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung dar, Eine solche Doppelspurigkeit ist weder dem Gesetz noch der bisherigen Praxis bekannt. Freilich wäre es dem Kläger nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist für die Hauptberufung (den 20 Tagen des Art. 65 OG) an seinen Berufungsanträgen noch Ergänzungen anzubrin- gen; aber nachdem diese Frist abgelaufen war, konnte er das nicht mehr tun, Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle. dass das handelsgerichtliche Urteil etwa vom Gegner ange- fochten werde oder nicht ; liess er es hierauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung die An- schlussberufung offen, wogegen im andern Falle das Urteil nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist des Art. 65 OG in Rechtskraft erwuchs. Die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl hat nun der Kläger durch Einlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden Alternativen getroffen, und er kann, nachdem er dies getan, nicht mehr nachträglich auf die andere überspringen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren. Dass eine solche Kumulation von Hauptberufung und Anschluss- berufung in einer Hand dem Gesetze fremd ist, ergibt sich auch aus folgender Erwähnung: Gemäss der vom Gesetze gewährten Wahl zwischen selb- ständiger Berufung und blosser Anschlussberufung hätte sehr wohl der Fall eintreten können, dass der Gegner von dieser letztem Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich also darauf beschränkt hätte, seine Weiterziehungsanträge lediglich auf dem Wege des Anschlusses an die klägerische Hauptberufung anzubringen. In diesem Falle wäre der
48 l'l'oz,"ssrecht. :,\0 H. Kläger mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Haupt- berufungsantr~ge (nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist des Art. 65 OG) selbstverständlich wiederum ausgeschlos- sell gewesen, es wäre denll, dass man auch an eine An- schlussberufung noch einen Anschluss gestatten wollte. Allein das muss abgelehnt werden; angesichts der Fasslmg des Art. 70 OG kann von einem Anschluss an eine blosse Anschlussberufung nicht die Rede sein. 'Vieso nun aber einem Hauptberufungskläger weitergehende Rechte zur Amplifikation seiner Berufung zustehen sollten, je nach- dem sein Gegner eine selbständige oder eine blosse Au- schlussberufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen. Es kann somit auf die Anschlussberufung des . Klägers nicht eingetreten werden.
14. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 18. Februar 1986
i. S. Grenacher gegen Xunz. Art. 56, 57 OG. Gegen ein die Klage auf Gewährung des Neuen Rechts gemäss kantonalem Prozessre,cht abweisendes Urteil ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben. A. - Mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen vom
20. November 1929 war die Ehe der Parteien aus Ver- schulden des Ehemannes geschieden worden. Im Februar 1935 erhob dieser Klage auf Gewährung des Neuen Rechtes und neue Beurteilung des Scheidungsstreites im Sinne der Gutheissung seiner Scheidungsklage; eventuell verlangte er Abänderung des Scheidungsurteils von 1929 bezüglich der Elternrechte und der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 157 ZGR Vor Obergericht wurde das Eventual- begehren nicht mehr aufrechterhalten, es lag also nur noch das Neurechtsbegehren im Streite. Mit Urteil vom 19. No- vember 1935 hat das Obergericht des Kantons Solothurn dasselbe abgewiesen gestützt auf § 57 des solothurnischen EG zum ZGB, wonach im Ehescheidungsprozess das Rechtsmittel des Neuen Rechtes ausnahmslos ausgeschlos- Prozessrecht. No 15. 49 sen sei, für das übrigens auch die formellen Voraussetzun- gen gemäss § 224 ZPO nicht gegeben seien. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Neurechtsklägers mit dem Antrag auf Gutheissung des Neurechtsbegehrens. Das BUrW,esgericht zieht in Erwägung : Das Begehren um N eues Recht ist ein Begehren um Wiederaufnahme einer durch rechtskräftig gewordenes Urteil erledigten Sache. Ob und unter welchen Voraus- setzungen es von einer kantonalen Instanz zu gewähren sei, . ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes. Ge- stützt auf das kantonale EG zum ZGB und die kantonale ZPO hat es die Vorinstanz abgewiesen. Es handelt sich somit ausschliesslich um die Anwendung kantonalen Rechtes. Die Berufung ans Bundesgericht ist aber nur wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben (Art. 56, 57 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
15. Urteil der I. ZivUabteilung vom 26. Februar 1986
i. S. DioDon gegen «Nordstern ». Let z tin s t a n z 1 ich e s Ur t eil, Art. 58 OG. Die Parteien können nicht durch Vereinbarung auf die letzte kantonale Instanz verzichten, um direkt an das Bundes- gericht zu gelangen; eine kantonale Vorschrift, welche eine solche Vereinbarung als zulässig erklärt, ist ungültig. A. - Durch die Revision vom 7. April 1935 erhielt § 314 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Zivilprozess vom 13. April 1913 folgende neue Fassung: « In Prozessen, welche der Berufung an das Bundes- gericht unterHegen, können die Parteien vereinbaren, dass sie auf den Weiterzug an das Obergericht verzichten. Eine solche Vereinbarung ist dem Bezirksgericht oder dem AB 62 II - 1936 4