opencaselaw.ch

PKG 1995 14

Graubünden · 1995-06-19 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65 Tonträger und dergleichen (vgl. Art. 162 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der Art der Urkunden wird insbesondere unterschieden zwischen Dispositivur- kunden, welche eine Rechtshandlung verkörpern (Testament, Vertrag) oder Zeugnisurkunden, welche Aufzeichnungen über das Wissen einer Person enthalten (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 247). Im Unterschied zur Urkunde, welche dazu dient, eine behaup- tete Tatsache zu beweisen (vgl. Art. 156 ZPO), sollen im Parteivortrag das Beweisergebnis kurz zusammengefasst und die Rechtsausführungen daran angeknüpft werden. Zu Recht wehrt sich der Berufungskläger daher, dass der mündliche Vortrag des Gegenanwaltes als Urkunde ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde. Nichts einzuwenden ist dagegen, dass die Plädoyer- notizen mit dem Verhandlungsprotokoll bzw. dem Urteil zu den Akten ge- nommen werden. Gemäss Art. 115 Abs. 4 Satz 2 ZPO werden die Parteivor- träge nicht vollumfänglich protokolliert. Jede Partei kann aber verlangen, dass eigene oder gegnerische Erklärungen über wichtige Tatsachen wörtlich zu Protokoll genommen werden (Art. 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ebenfalls auf- zunehmen sind die Parteianträge, Erklärungen der Parteien über Rückzug oder Anerkennung der Klage oder Widerklage und allfällige Vergleiche. Kann bezüglich gewisser Teile des Pladoyers die wörtliche Protokollierung verlangt werden, so muss es auch möglich sein, die mündlich vorgetragenen, schriftlich vorbereiteten Rechtsausführungen zu den Akten zu geben. Das Gericht braucht diesen Ausführungen selbstverständlich nicht zu folgen, es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art 117 Abs. 2 ZPO). ZF 28/95 Urteil vom 19. Juni 1995 Klagerückzug (Art. 114 ZPO); Irrtum (Art. 23 ff. OR). Wird der Willensmangel vor Erlass des Urteils geltend ge- macht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der behauptete Willensmangel (in casu Irrtum über das Zu- standekommen eines aussergerichtlichen Vergleichs) ab- zuklären. Aus den Erwägungen:

a) Während das Bezirksgericht darüber entschieden hat, ob die Rückzugserklärung des Dr. D. im Prozess gegen Z. mit einem Willensmangel behaftet gewesen war, vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dieser Prozess hätte vom Präsidenten der Vorinstanz infolge Rückzugs abgeschrie- ben werden müssen.

b) Wird ein Willensmangel vor Erlass eines Sachurteils geltend 14 -

66 ge- macht, ist das Verfahren weiterzuführen und zunächst der behauptete Wil- lensmangel abzuklären (Vogel, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl.,

67 Bern 1992, Kap. 9, Nr. 75, S. 215). Nach dem Bezirksgericht hat somit das Kantonsgericht zu prüfen, welche Bedeutung dem Schreiben des Rechtsver- treters des Dr. D. vom 22. Juli 1992 zukommt. Dieser Brief hat folgenden Wortlaut: «Herr Dr. D. hat mir mitgeteilt, dass er den Prozess, nachdem nun- mehr die Gemeinde zur Eindämmung der Lärmimmissionen eingeschritten ist, und er sich mit Herrn und Frau Z. hat einigen können, nicht weiterzufah- ren gedenke. Aus diesem Grunde wird die Klage infolge Vergleiches zurückgezo- gen. Ich ersuche Sie höflich, diese infolge Vergleiches abzuschreiben und bei Ihrem Entscheid über die Kostenfolge zu berücksichtigen, dass die insbeson- dere zum Zeitpunkt der Klageeinleitung herrschenden, unhaltbaren Verhält- nisse aktenkundig sind, und die Geneindeverwaltung nach wie vor darum bemüht ist, den von ihr zur Lärmreduktion verfügten Massnahmen Nach- achtung zu verschaffen.» Der gegnerische Rechtsvertreter teilte im Anschluss an diesen Brief am 31. August 1992 mit, es könne von einem Vergleichsabschluss mit dem Kläger Dr. D. keine Rede sein. Dieser sei daher aufgrund seines Klagerück- zugs zur Übernahme der Hälfte der Gerichtskosten und zu einer reduzierten ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 1995 verlangte Dr. D. in der Folge die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Gegenpartei habe sich nicht an die in Anwesenheit des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft getrof- fenen Vereinbarungen gehalten. Er sei absichtlich getäuscht worden bzw. ei- nem Grundlagenirrtum erlegen.

c) Das Schreiben vom 22. Juli 1995 stellt gemäss seinem unmissver- ständlichen Wortlaut einen eindeutigen Klagerückzug dar. Unzulässige Be- dingungen, welche den Rückzug als ungültig erscheinen liessen (vgl. Vogel, a.a.O., Kap. 9, Nr. 50, S. 211, Paul Studer, Willensmängel bei Parteihandlun- gen, Diss., Zürich 1976, S. 67), sind darin nicht enthalten. Nicht als solche zu qualifizieren sind insbesondere die Feststellungen, dass die Gemeinde Mass- nahmen ergriffen habe und eine Einigung mit den Eigentümern der Disco habe erzielt werden können. Zu prüfen bleibt damit, ob der Rückzug allen- falls mit einem Willensmangel behaftet ist (BGE 60 II 58; 56 I 224; Vogel, a.a.O., Kap. 9, Nr. 73, S. 214; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 288, Anm. 42 und S. 403; Schmidlin, Berner Kommen- tar zu Art. 23-27 OR, Bd. VI, 1. Abt., 1. Teilbd., Unterteilbd. 1b, Bern 1993, N. 191 zu Art. 23/24 OR; Studer, a.a.O., S. 68f.). Dabei sind die zivilrechtli- chen Bestimmungen der Art. 23 ff. OR analog anzuwenden, soweit dies mit den Zielen der Rechtspflege, namentlich der

68 Rechtssicherheit, vereinbar ist (Studer, a.a.O., S. 46). Entscheidend ist, ob der Beklagte den Irrtum des Klä- gers erkannt hat oder hätte erkennen können. War der Irrtum für den Be-

69 klagten erkennbar, so würde es dem Prinzip von Treu und Glauben wider- sprechen, wenn dem Kläger die Anfechtung des Rückzuges verweigert würde. Ob ein Grundlagenirrtum oder ein unbeachtlicher Motivirrtum vor- liegt, entscheidet sich nach den im Zivilrecht massgebenden Kriterien (Stu- der, a.a.O., S. 74f.).

d) Ein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt dann vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertragsschlusses betrachtet wurde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Dieser Sachverhalt muss zu den subjektiv wesentlichen Elementen gehören, die den Irrenden zum Vertragsschluss bestimmt haben. Er muss auch unter dem objektiven Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zur Vertragsgrundlage gehören. Schliesslich muss der Irrende der Gegenpar- tei zu erkennen gegeben haben, worauf es ihm ankommt, d.h., welche grund- legende Bedeutung er dem irrig angenommenen Sachverhalt beimass (Schmidlin, a.a.O., N. 50 zu Art. 23/24 OR). Dr. D. wies seinen Anwalt an, die Klage zurückzuziehen, weil er der Meinung war, er habe mit Z. einen Vergleich abgeschlossen. Dies geht aus dem Wortlaut des Briefes des Rechtsvertreters vom 22. Juli 1992 klar hervor. Ein aussergerichtlicher Vergleich muss dem Gericht im Falle eines Rückzu- ges nicht eingereicht werden, er könnte also grundsätzlich durchaus zustande gekommen, aber nicht aktenkundig sein. Im konkreten Fall ist indessen da- von auszugehen, dass keine rechtsgültige gütliche Einigung zustandegekom- men ist. Aus der nicht von den Parteien verfassten und auch nicht unter- zeichneten Notiz vom

18. Juni 1992 lässt sich allenfalls entnehmen, in welcher Richtung eine Lösung des Problems gesucht wurde. Rechtsgenüglich belegt ist damit aber weder der Abschluss noch der Inhalt eines aussergerichtlichen Vergleiches. Der Beklagte schreibt denn auch in seinem Brief vom 31. Au- gust 1992, von einem Vertragsabschluss könne keine Rede sein. Dr. D. hat sich somit offensichtlich über die Tatsache geirrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Vergleich zustandegekommen ist. Dieser Irrtum war für den Klagerückzug subjektiv, aber auch objektiv wesentlich. Nach Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr hätte typischerweise nicht nur er selbst, sondern auch jeder Dritte die Klage nur dann zurückgezogen, wenn über die wesent- lichen Streitpunkte tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt worden wäre. Die wesentliche Bedeutung, welche Dr. D. dem Abschluss des Vergleiches für den Rückzug beimass, war sowohl für das Gericht als auch für die Ge- genpartei eindeutig erkennbar, wurde der Gerichtspräsident doch

70 ersucht, die Klage infolge Vergleichs abzuschreiben. Der Beklagte, welcher den Irr- tum erkannte, remonstrierte denn auch sofort und bestritt das Zustande- kommen eines Vergleiches. Der Rückzug der Klage ist nach dem Gesagten

71 mit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR unverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D. fortzusetzen. ZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995 15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu be- ziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichtein- treten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zu- gesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu ge- ringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Beru- fungsantrags. Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie nun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner Dispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert se- hen will. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung ver- langt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil erhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher auch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen. Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen

72 läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung einzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich abzielt,