opencaselaw.ch

60_II_56

BGE 60 II 56

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ProzE'Sl'rE'cht. No 12. presente; il peut seulement le faire (art. 480). Aussi bien, le demandeur l1'a-t-il pas obtel1u completement gail1 de cause. Ses contre-pretentions de 9000 fr. n'ont et6 admises que rJOur 6000 fr., et on n'aurait pu lui contester le droit de porter sa reclamatiol1 devant le Tribunal federal, en lui opposal1t le fait que son adversaire n'avait pas demande le relief. Car la loi d'organisation judiciaire federale ac corde aux deux parties la facult6 de recourir en reforme. Le present recours est par eonsequent recevable.

12. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1934 i. S. Simon gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. K ein Vor fra g e ver f a h ren im. Bundeszivilpl'ozess : der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prozesseinrede zum Gegenstand eines besondern Verfahrens gemacht werde. Gerichtlicher Vergleich und rechtskräf- t i g e s U r t eil: Die Gleichstellung dieser beiden bezieht sich nur auf die Vollstreckbarkeit (Art. 78 Abs. 2 BZP). Die Beklagte hat in erster Linie eine Uneinlässlichkeits- einrede erhoben mit der Begründung, gemäBS Art. 78 Absatz 2 BZP sei ein gerichtlicher Vergleich, wie er hier vorliege, einem rechtskräftigen Urteil gleichzuachten. Er besitze also wie ein solches formelle und materielle Rechtskraft und bewirke dadurch in gleicher Weise wie ein Urteil des Bundesgerichtes, dass der Streit der Parteien ein für allemal in verbindlicher Weise erledigt sei. Eine Anfechtung des Vergleiches aus privatrechtlichen Gründen sei daher nicht zulässig. In prozessualer Hinsicht ist hiezu zu bemerken, dass der Bundeszivilprozess die Institution der Vorfrage nicht kennt (SCHURTER-FRrrzscHE, Das Zivilprozessrecht des Bundes, S. 363). Die Beklagte hätte daher keinen Anspruch darauf, dass eine von.ihr erhobene Prozesseinrede zum I Prozessrecht. No 12. 57 Gegenstand eines besonderen Verfahrens gemacht werde, ohne dass sie sich materiell auf die Streitsache einzulassen brauchte ; . sie verlangt dies denn auch gar nicht, sondern hat ein materielles Eventualbegehren gestellt und sich auch sowohl in den Prozesschriften, als in der Hauptver- handlung materiell zur Sache ausgesprochen. Dagegen stünde jedenfalls dem Gerichte das Recht zu, eine der- artige Einrede, die für den ganzen Rechtsstreit präjudi- zielle Bedeutung hätte, vorweg zu entscheiden, sofern sich auf diese Weise unnütze Weiterungen und Kosten ver- meiden lassen würden (SCHURTER-FRITZSCHE S. 364). Ob bei Gutheissung der Einrede ein Nichteintretensentscheid zu fällen wäre, wie das Bundesgericht dies unter derartigen Umständen schon getan hat (BGE 7 S. 196 ff.), oder ob die Klage materiell abgewiesen werden müsste, kann hier offen gelassen werden, da die Einrede der Beklagten ohneIrin nicht Stich hält. 'Wohl bestimmt Art. 78 Absatz 2 BZP, dass ein gültiger Vergleich einem rechtskräftigen Urteil gleichzuachten ist. Dieser vom Gesetz aufgestellte Grundsatz der Gleich- . stellung von Urteil und Vergleich hat jedoch seine Grenzen, die sich aus der gänzlich verschiedenen Rechtsnatur der beiden Institute ergeben: Das Urteil ist ein autoritativer Akt der Staatsgewalt, mit dem diese die Anwendung des objektiven Rechtes auf dem konkreten Fall durchsetzt ; es beruht auf einer allseitigen Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht gemäss den verfahrens- rechtlichen Vorschriften. Diese Art des Zustandekommens, die im Rahmen des Möglichen eine Sicherheit für die gerechte Berücksichtigung der schutZWÜTdigen Interessen beider Parteien bietet, rechtfertigt es, das rechtskräftige Urteil zur Erreichung einer möglichst weitgehenden Rechtssicherheit endgültig und unanfechtbar sein zu lassen, mit Ausnahme der seltenen ralle einer Revision. Beim Vergleich dagegen liegt die Sache wesentlich anders. In prozessualer Hinsicht hat dieser zwar mit dem Urteil das Eine gemeinsam, dass er das Ende des Rechtsstreites

58 Prozessrecht. Xo 12. bedeutet. Dell fundamentale Unterschied aber ist der, dass dieser Effekt nicht die Folge eines autorativen Aktes der Staatsewalt ist, sondern auf einem privatrechtlichen Vertrag der Parteien beruht, durch den diese ihre Bezie- hungen einer neuen Regelung unterwerfen. Diese bietet aber für die materielle Richtigkeit keine grösseren Garan- tien, als dies bei jedem andern Vertrag des Privatrechtes der Fall ist. Denn die biosse Beurkundung des Vergleiches durch das Gericht ersetzt dessen materielle Überprüfung nicht; mit dem materiellen Inhalt des Vergleiches befasst sich der Richter in der Regel wenigstens nicht. Nur wegen der prozessualen Form, in die der Vergleich ge- kleidet ist, ihn mit derselben Endgültigkeit und Unan- fechtbarkeit auszustatten wie ein Urteil, kann aber un- möglich der Wille des Gesetzes sein. Es muss daher ange- nommen werden, dass Art. 78 Absatz 2 BZP trotz seines allgemeinen Wortlautes in Wirklichkeit nur die Gleich- stellung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit im Auge hat, wie dies verschiedene kantonale Zivilprozessordnungen deutlicher aussprechen, während die vertragliche Natur der durch den Vergleich herbeigeführten Prozesserledigung dadurch nicht berührt wird. Als Vertrag zur Regelung der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien kann aber auch der Vergleich aus. Gründen des Zivilrechtes nichtig oder anfechtbar sein, und es muss alsdann auch· auf die Feststellung seiner Unverbindlichkeit geklagt werden können (vgl. zu dies~r Frage : ROSENBERG, Lehr- buch des deutschen Zivilprozessrechtes 3. Auflage 1931, S. 445 ff. insbes. S. 450, LEHMANN, Der Prozessvergleich S. 138 f., BGE 56 I S. 224). Gewisse, durch die eigen- artige Natur des Vergleiches bestimmte Einschränkungen bestehen dabei allerdings, auf die später einzutreten sein wird. An dieser· vertraglichen Natur des Vergleiches mit allen ihren Konsequenzen wird nichts geändert durch die Tatsache, dass die Verhandlungen, die zum Vergleich führten, nicht ausschliesslich zwischen den Parteien ge- J Prozessrecht. No 13. 59 führt wurden, sondern dass die gerichtliche Instruktions- kommission dabei mitwirkte und verschiedene Vergleichs- vorschlägeausarbeitete, deren letzter dann von den Par- teien angenommen wurde. Einmal ist dieser Vorschlag nicht vom Gericht selbst, das zur Beurteilung des Streites berufen gewesen wäre, sondern von den mit der Prozess- instruktion betrauten Gerichtsmitgleidern ausgegangen. Sodann stellt sich auch ein solcher richterlicher Vorschlag nicht als eine endgültige' Ansichtsäusserung über die Anspruche dar, die rechtlich von einer Partei an die andere gestellt werden könnten, sondern soll, wenn schon die vorläufige Abschätzung des wahrscheinlichen Prozessaus- ganges dabei mit eine Rolle spielt, doch in erster Linie dazu dienen, den Rechtsfrieden zwischen den Parteien ohne eine urteilsmässige Erledigung herzustellen. Wie für die Parteien, so steht daher auch für den beim Vergleichs- abschluss mitwirkenden Richter nicht so sehr, wie beim Urteil, der Rechtsschutzgedanke im Vordergrund, als vielmehr eben dieses Streben nach der Herstellung des Rechtsfriedens.

13. Arret de 1a. Ire Seetion civi1e du !20 fevrier 1934 dans la cause Perrollaz contre Societi des Meuniers da la SmssG romande. Le recours en reforme est irrecevable contre le jugement d 'un tribuna.l ordinaire qui a.dmet la competence d'un tribunal arbitral pour juger le litige (art. 58 et 56 OJ.). Attendu que la societe demanderesse ,a actionne le defendeur par exploit du 4 septembre 1930 devant le Tribunal de premiere instance de Geneve aux fins de faire juger qu'il y avait lieu de constituer le tribunal arbitral prevu par une convention du 22 ferner 1928 et de nommer trois arbitres charges de statuer sur diverses reclamations pecuniaires qu'elle formait contre Perrollaz,