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PKG 1994 36

Graubünden · 1994-01-25 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle es sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung ausbezahlt worden sei; somit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118 -Zustellung von Betreibungsurkunden und Mitteilungen (Art. 64ff., Art. 34 SchKG) an gewillkürte Vertreter der Be- treibungsparteien. Verpflichtung des Betreibungsamtes zur Zustellung an den ihm bekanntgegebenen gewillkür- ten Vertreter. Heilung der mangelhaften Zustellung an den Vertretenen statt an den Vertreter, wenn die Rechte des Vertretenen trotz der mangelhaften Zustellung ge- wahrt worden sind (Erw. 1).

- Publikation der Steigerung; Frist (Art. 138 Abs. 1 SchKG). Für die Publikation des neuen Steigerungstermins bei Verschiebung der Steigerung gilt die Monatsfrist des Art. 138 Abs. 1 SchKG nicht (Erw. 3). -Mitteilung des Lastenverzeichnisses (Art. 37 VZG); Be- weis. Die Zustellung ist vom Betreibungsamt zu bewei- sen, das bei der Zustellung mehrerer Urkunden auch hie- für den Beweis erbringen muss (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Vor- schriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden beziehungsweise von Mitteilungen des Betreibungsamtes. Da das Betreibungsamt gewusst habe, dass Rechtsanwalt L. ihn vertrete, hätten die entsprechenden Doku- mente und Mitteilungen dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Das Gesetz behandelt in Art. 64-66 SchKG nur die Zustellungen von Betreibungsurkunden an den Schuldner. Was in Abgrenzung zu den Mittei- lungen gemäss Art. 34 SchKG unter Betreibungsurkunde zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Ob es sich bei der Steigerungsanzeige, beim Lasten- verzeichnis und bei den Steigerungsbedingungen um qualifizierte Betrei- bungsurkunden im Sinne von Art. 64 SchKG handelt, welche Zustellung im technischen Sinne verlangen (bejahend C. Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1. Band, 3. Aufl., Lausanne 1911, N 1 zu Art. 64 SchKG) oder um eine blosse betreibungsamtliche Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG (in diesem Sinne: Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 12 N 8; Ernst Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunde nach Schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Bern 1943, S. 8-11; Pierre- Robert Gillièron, Poursuite pour dettes faillite et concordat, 3. Aufl., Lau- sanne 1993, S. 102 § 2 A) bleibt ohne Einfluss auf die Fragen der Gültigkeit der Übermittlung und des Anspruchs des Vertretenen auf Übermittlung an seinen vertraglichen Vertreter. Zum Fall des vom Betreibungsort abwesen- den Schuldners (Art. 66 Abs. 1 SchKG) ist entschieden, dass die Betrei- bungsurkunden nur dann an den vertraglichen Vertreter des Schuldners 36

119 abgegeben werden dürfen, wenn der Schuldner den Vertreter gegenüber dem Betreibungsamt ausdrücklich als solchen zu diesem Zweck bezeichnet oder wenn diesem eine Generalvollmacht erteilt wurde (BGE 43 III 22; Gilliéron, a.a.O., S. 104). Entsprechendes muss auch für Mitteilungen im Sinne von Art. 34 SchKG gelten, und zwar auch dann, wenn es sich um Mitteilungen an die Adresse des Gläubigers oder anderer Beteiligter han- delt. Ferner ist entgegen Jeker (a.a.O., S. 39) davon auszugehen, dass unter den genannten Voraussetzungen das Betreibungsamt nicht nur die Zustel- lung/Mitteilung an den vertraglichen Vertreter vornehmen darf, sondern hierzu verpflichtet ist. Das Betreibungsamt kann in diesem Falle nicht mehr nach Gutdünken verfahren. Hat der Betroffene dem Betreibungsamt in einer bestimmten Angelegenheit seinen Vertreter unzweideutig benannt, so muss er sich zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich das Betreibungsamt daran hält. Dies gebietet der Vertrauensschutz. Na- mentlich der von seinem Wohnsitz Abwesende ist darauf angewiesen, dass seine Rechte auch während seiner Abwesenheit wahrgenommen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Forderungseingabe vom 25. Januar 1994 an das Betreibungsamt persönlich und in eigenem Namen veranlasst. Am 25. Februar 1994 hat Rechtsanwalt L. namens und im Auftrag des Beschwerdeführers und unter Beigabe einer Spezialvoll- macht (Anwaltsvollmacht des St. Gallischen Anwaltsverbandes) beim Be- treibungsamt die Richtigkeit des Lastenverzeichnisses bestritten. Die Voll- macht nimmt Bezug auf die Betreibung gegen A. und die Versteigerung von Parzelle 267 und Parzelle 11 im Grundbuch der Gemeinde X. Die Anwalts- vollmacht ermächtigt den Beauftragten insbesondere, den Auftraggeber in Betreibungssachen vor allen Behörden und Gerichten sowie im Pfändungs- verfahren des Gegners zu vertreten. Aus dieser Anwaltsvollmacht dürfte also eine genügende Spezialermächtigung des Anwalts zur Entgegennahme von Mitteilungen und Betreibungsurkunden an den Beschwerdeführer im Grundpfandverwertungsverfahren gegen A. hervorgehen. Obwohl nicht zu übersehen ist, dass durch den Wechsel des Mitteilungsempfängers mitten im Verwertungsverfahren eine Unsicherheit des Betreibungsamtes entstanden sein mag, wären daher grundsätzlich die Mitteilungen und Betreibungsur- kunden ab dem 25. Februar 1994 dem Rechtsvertreter L. zuzustellen gewe- sen. Auf der anderen Seite ist einwandfrei festzustellen, dass der Beschwer- deführer auch nach der Ernennung seines Vertreters gegenüber dem Betrei- bungsamt am 25. Februar 1994 mehrmals unwidersprochen duldete, dass das Betreibungsamt am 4. und 14. März 1994 die korrigierten Lastenver- zeichnisse und Steigerungsbedingungen nur ihm persönlich zustellte. Er- folgte seitens des Beschwerdeführers dagegen kein Widerspruch, erhebt sich die Frage, ob nicht das Betreibungsamt deshalb in guten Treuen weiterhin davon ausgehen durfte, dass die Mitteilungen rechtswirksam an den Be-

120 schwerdeführer direkt zugestellt werden können. Die Frage braucht aber zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil erwiesen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert nützlicher Frist in den Besitz der Dokumente gelangt ist und innert der gesetzlichen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben hat. Damit ist ein allfälliger Mangel bei der Mitteilung geheilt. Bei fehlen- dem Rechtsschutzinteresse ist eine mangelhafte Zustellung beziehungsweise Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG jedenfalls nicht zu wiederholen (vgl. BGE 112 III 84). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Publika- tionsfrist von Art. 138 Abs. 1 SchKG. Der Beschwerdeführer irrt. Die Bestimmung von Art. 138 Abs. 1 SchKG, wonach die Steigerung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist, findet keine Anwendung für die Publikation einer zweiten Versteigerung nach Verschiebung eines ersten Versteigerungstermines. Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so genügt es, wenn der neue Steigerungstermin in Nachachtung von Art. 125 Abs. 2 SchKG derart rechtzeitig bekanntgege- ben wird, dass ein bestmögliches Verwertungsergebnis erzielt werden kann. Eine Minimalfrist für die Publikation des zweiten Steigerungstermines vor dem Steigerungstag gibt es in einem solchen Fall jedoch nicht (BGE 119 III 27f.; Jaeger, a.a.O., N 2 zu Art. 138 SchKG). Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes ist auch die 14-tägige Frist von Art. 31 VZG hier nicht anwendbar, da keine Einstellung der Versteigerung im technischen Sinne von Art. 41 VZG vorausging, sondern nur eine Verschiebung des Versteige- rungstermines. Die Publikation der auf den 21. Juni 1994 angesetzten Steigerung erfolgte im Amtsblatt des 3. Juni 1994. Achtzehn Tage sind rechtzeitig im vorgenannten Sinne; der Beschwerdeführer macht jedenfalls zu Recht nicht geltend, eine 18- tägige Publikationsfrist sei geeignet, das Verwertungsergebnis negativ zu beeinflussen, und Anhaltspunkte hiefür sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die 10-tägige Bestreitungsfrist von Art. 134 SchKG und Art. 40 VZG wurde mit der 18-tägigen Frist zwischen Publikation und Steigerung genügend berücksichtigt. Soweit der Beschwer- deführer eine Verletzung von Verfahrensfristen geltend macht, ist seine Beschwerde demzufolge abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Lastenverzeichnis für die zu versteigernde Parzelle 267 sei ihm nicht zugestellt worden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 VZG ist das Lastenverzeichnis allen Grundpfandgläubigern mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist Grundpfandgläubiger an beiden zu versteigernden Grundstücken

121 Parzelle Nr. 11 und Parzelle Nr. 267. Es sind ihm daher beide entsprechenden Lastenverzeichnisse mitzuteilen. Dass eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG oder die Zustellung einer Betrei- bungsurkunde im Sinne von Art. 64 ff. SchKG rechtswirksam erfolgt ist,

122 hat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2, 1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz 12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O., § 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die Tatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des Empfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer Dokumente, dass der Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier - entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen anzustellen (BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer übergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung befanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich fehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung hervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9 (Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft. Ebensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der Inhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen demnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten, dass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt wurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die Beschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenver- zeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen. SchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli 1994 37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalab- findung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG).

- Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pen- sionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahl- ten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr (Erw. 1).

- Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfän- dung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).

123 Erwägungen:

1. P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle es sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung ausbezahlt worden sei; somit