Volltext (verifizierbarer Originaltext)
l' Entscheidungen der Sebuldbetreibungs- . sen der Nachlassbehörde gelegt sind, liegt aber keine Ge- setzesverletzung. Ebensowenig in dem Verlangen nach Sicherstellung un d in der Ansetzung einer dreitägigen Überlegungsfrist. Denn selbst wenn die Nachlassbe- hörde die Verlängerung von der so f 0 r t i gen Bezah- lung einzelner rückständiger Leistungen oder Abschlags- zahlungen abhängig gemacht hätte, wäre eine Beschwerde. an das Bundesgericht ausgeschlossen gewesen; um so mehr muss dies hier der Fall sein, wo sie die Verlängerung an die bedeutend weniger weit gehende Pflicht blosser sofortiger Sicherstellung der erst später zu leistenden Zahlungen geknüpft hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Iutschei4 vom 9. Februar 1917 i. S. PlamancL Beschwerdelegitimation solcher Personen, die das Betreibungs- amt als Vertreter des Schuldners behandelt, die aber die Befugnis zur Vertretung bestreiten. - Arl. 49 SchKG. Für den Ort der Betreibung einer Erbschaft ist der Ort der Er- öffnung des Erbgangs massgebend. Art. 64 SchKG. Zulässig- keit der Zustellung der für den Schuldner bestimmten Be- treibungsurkunden an einen" vertraglichen Vertreter? A. - Im Juni 1915 starb in Lausanne, wo er sich vor- übergehend aufhielt, der französische Staatsangehörige Jules Franck. Da Franck, der früher in Mülhausen gelebt hatte, seit Kriegsausbruch bei Verwandten in Arlesheim wohnte, wurde die Erbschaft gemäss Art. 538 ZGB dort eröffnet. Universalerbin ist eine Nichte des Erblassers, Frau Alice Flamand .geb. Franck in Paris. Am 27. November 1916 stellte das Betreibungsamt ArIesheim den Rechtsanwälten Kern & IseIin in Basel. und Konkurskammer. N° 4. 1. ~ als Vertreter der Erbmasse Franck (Universalerbin Frau A. Flamand geb. Franck) & zwei Zahlungsbefehle zu, nämlich den Zahlungsbefehl N0 21,695 für Erbschafts-, Gemeinde- und Strafsteuetn der Einwohnergemeinde Arlesheim und den Zahlungsbefehl N°21,696 für Staats- steuern des Kantons Basel-Land. Gegen diese Zustellung beschwerten sich Kern & Iselin als negotiorum gestores der Frau Flamand bei der kan- tonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragten, die beiden Betreibungen seien als nichtig aufzuheben. Sie machten geltend, dass Frau Flamand bei ihnen weder ein Domizil erwählt, noch ihnen eine Zustelllingsvoll- macht erteilt habe; vielmehr seien sie nur ermächtigt worden, bei der Errichtung des Erbschaftsinventars mit- zuwirken. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, indem es ausführte: Nach der beim Vertreter der Gläubiger liegenden Vollmacht sei das Advokatur- bureau Kern & Iselin berechtigt, Frau Flamand zu ver- treten, Inventare, Gütergantrödel, Abteilungen usw. in ihrem Namen zu unterschreiben, das Erbschaftsbetreffnis für sie in Empfang zu nehmen und hiefür rechtsgültig zu quittieren. Gestützt auf diese Vollmacht hätten daher die Zahlungsbefehle dem genannten Advokaturbureau rechtswirksam zugestellt werden können. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 8. Januar die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Bei Betreibungen gegen die ul1verteilte Erbschaft - wie sie hier in Frage ständen - sei die Zustellung der Betreibungsurkundel1 an den für die Erbschaft bestellten Vertreter zulässig (Art. 65 letzter Abs. SchKG). Aus den Akten ergebe sich, dass Kern & lselin dem Erb- schaftsamt gegenüber als bevollmächtigte Vertreter der Frau Flamand aufgetreten seien. Demnach müssten die Betreibungel1 geschützt werden. Allerdings hätten die BetreiblIngen auch gemäss Art. 49 SchKG in Arlesheim angehoben werden können, da Franck dort ('offenbar seinen
20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- letzten Wohnsitz gehabt habe. (C Sollte die auf Art. 65
i. f. SchKG gestützte Auffassung noch irgendwelchen Bedenken in der Richtung unterliegen, dass Kern & Isetin nicht für die Erbschaft bestellte Vertreter i. S. dieser Bestimmung, sondern lediglich Vertreter der Frau Flamand gewesen seien, so müsse auf den durch die Rechtsspre- chung des Bundesgerichts aufgestellten Rechtssatz ver- wiesen werden, wonach für öffentlichrechtliche Forde- rungen der Grundsatz der Betreibung des Schuldners an seinem Wohnort durchbrochen worden sei. I) • B. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Rechts- anwälte Kern & Iselin unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrages an das Bundes- gericht. Der in ihrer Beschwerde an die kantonale Auf- sichtsbehörde vorgebrachten Begründung fügen sie bei, dass die Betreibung auch nicht im Sinne von Art. 49 SchKG hätte angehoben werden können. Franck habe seinen letzten Wohnsitz in Mülhausen und nicht in Arles- heim gehabt; deshalb habe die Erbschaft auch nicht dort eröffnet und betrieben werden können. Sie müssten auch den vorliegenden Rekurs als Geschäftsführer ohne Auf- trag erheben, da die VOll Frau Flamand eingeforderte Vollmacht zur Beschwerdeführung noch nicht einge- troffen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Ver- nehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, indem sie geltend macht, dass im vorliegenden Rekursverfahren das von der Bezirksschreiberei Arlesheim. eingeleitete Erbgangsverfahren im Sinne von Art. 538 ZGB nicht angefochten werden könne. Sie halte daran fest, dass die dem Bureau Kern & lselin ausgestellte Vollmacht auch zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen genüge. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Nach feststehender Rechtssprechung sind nicht nur die am Verfahren unmittelbar Beteiligten, d. h. und Konkurskammer. ::--;04. 21 Gläubiger und Schuldner zur Beschwerde aktiv legitimiert, sondern auch Dritte, deren rechtlich geschützte Inter-' essen durch die angefochtene Verfügung berührt werden (J..EGER N.2 zu Art. 17). Es müssen daher diejenigen, die vom Betreibungsamt . als vertragliche Vertreter eines be- triebenen Schuldners behandelt worden sind, befugt sein, auch ohne Vollmacht des angeblich Vertretenen in eige- nem Namen Beschwerde zu führen, wenn sie die Ver- tretereigenschaft bestreiten. Mit dem vorliegenden Rekurs wahren die Rechtsanwälte Kern & Iselin nicht nur die Interessen der Frau Flamand, sondern auch ihre eigenen Interessen. welche dadurch gefährdet werden, dass das Betreibungsamt ihnen als Vertreter eines Dritten Betrei- bungsurkunden zugestellt hat, ohne dass sie von diesem zu deren Entgegennahme ermächtigt worden sind.
2. - Soweit mit dem vorliegenden Rekurse die ört- liche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Arlesheim be- stritten wird, kann darauf nicht eingetreten werden. Ganz abgesehen davon, dass die Rekurrenten es unter- lassen haben. diesen Beschwerdepunkt im kantonalen Verfahren geltend zu machen. und daher das Bundes- gericht schon aus diesem Grunde die materielle Behand- lung verweigern müsste, kann es nicht in den Zuständig- keitsbereich der Vollstreckungsbehörden fallen. die Frage zu überprüfen, ob der Erbgang zu Recht in Arlesheim eröffnet worden ist und daher Arlesheim als Betreibungs- ort gegeben sei. Sie können sich vielmehr mit der Fest- stellung 'begnügen, dass bis jetzt Arlesheim als Ort der Eröffnung des Erbgangs und damit als letztes Domizil des Erblassers unbestritten geblieben ist. Gegen diesen Betreibungsort können nunmehr ebensowenig Einwen- dungen erhoben werden, als der Gerichtsstand der Rechts- öffnung bestritten werden kann, wenn der Betreibungs- ort nicht angefochten worden ist. Übrigens würde dem Advokaturbureau Kern & Iselin gestützt auf die bei den Akten liegende Vollmacht die Legitimation zur Erhebung so1cher Einreden fehlen.
22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 3 .. - In der Sache selbst ist der Rekurs ohne weiteres als begründet zu erklären. Es handelt sich offenbar um eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft und die kantonale Aufsichtsbehörde ging denn auch davon aus, dass die Gläuhlger. da ein Vertreter der Erbschaft als solcher nicht bekannt war, die von keiner Seite bestrit- tene Universalerbin Frau Flamand als Zustellungs- empfängerin gemäss Art. 65 letzter Abs. SchKG haben b~zeichn~n, und dass auch das Betreibungsamt ihr in dIeser EIgenschaft die Zahlungsbefehle habe zustellen wollen. Hingegen kanu der Auffassung der Aufsichts- behörde, dass Frau Flamand die Rechtsanwälte Kern & Iselin für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt habe, nicht beigetreten werden. Angesichts der schwerwiegenden-Folgen, welche sich an die Zustel- lung des Zahlungsbefehls knüpfen, besonders mit Rück- sicht darauf, dass nach der Struktur des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes bei passivem Verhalten des Betriebenen die Zwangsvollstreckung ohne Überprüfung des Bestandes und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung durchgeführt werden kann und dem Betrof- Jenen als Restitutiollsmittel nur die in einem Jahre verjährende betreibungsrechÜiche Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) zu Gebote steht, bestimmt das Gesetz dass die Zustellung des Zahlungsbefehles in erster Lini~ immer an den Schuldner ·selbst und persönlich zu er- folgen habe (Art. 64 SchKG). Eine Zustellung an andere Personen zu Handen des Schuldners ist nur in den in Art. 64 u. 65 SchKG abschliessend aufgezählten Fällen, von denen hier keiner vorliegt, zulässig. Eine vertrag- liche Vertretung des Schuldners zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden kann unter diesen Umständen nur dann zugelassen werden, wenn der Schuldner entweder aus d r ü c k I ich den Vertreter dem Betreibungsamt gegenüber zu diesem Zwecke bezeichnet oder wenn er einem Dritten eine Generalvollmacht ausgestellt hat. Von einer Generalvollmacht kann im vorliegenden Falle und Konkurskammer. N° 4. 23 nicht die Rede sein und dies wird' auch weder vom Be- treibungsamt noch von den Rekursgegnern behauptet. Aber auch eine spezielle Vollmacht zum Zustellungs- empfang steht nicht in Frage; denn einerseits sind die Rechtsanwälte Kern &, Iselin in der fraglichen Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zustellungen des Betrei- bungsamtes ermächtigt worden und andrerseits ist auch eine Mitteilung an das Betreibungsamt in diesem Sinne nicht erfolgt. Die Tätigkeit der Anwälte Kern & lselin, zu der sie Vollmacht hatten, beschränkt sich vielmehr darauf, die Erbschaft des Jules Franck, soweit diese in der Schweiz liegt, zu verwalten und zu liquidieren. Darin liegt aber weder die Befugnis zu Anerkennung oder Geltendmachung zweifelhafter Rechtsansprüche, noch diejenige zur Entgegennahme von Betreibungsakten für die Auftraggeberin. und so konnten ihnen, wie das Bundesgericht in einer mit dem vorliegenden Falle über- einstimmenden Rekurssache (Sep. 3 N° 5*) erkannt hat, auch die beiden Zahlungsbefehle nicht rechtsgültig zu- gestellt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Zustellung der Zahlungsbefehle N° 21,695 und 21,696 des Betreibungs- bungsamtes Arlesheim aufgehoben.
• Ges.-Ausg. 28 I No 22.