Veruntreuung | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 138 der bündnerischen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe von X. vom
24. Dezember 2005 entgegen seiner Ansicht nicht um eine Einsprache, sondern um eine Beschwerde handelt. Das Rechtsmittel der Einsprache ist gegen Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft, die während einer Strafuntersuchung ergingen, in der bündnerischen StPO nicht vorgesehen. Eine unrichtige Rechtsmittelbe- zeichnung schadet dem Rechtsuchenden jedoch nicht, sofern die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 339).
E. 4 b)
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei trotz Aufforderung die
Einsichtnahme in die Verfahrensakten verweigert worden. Des Weiteren bean-
tragt er sinngemäss die Ergänzung der Strafuntersuchung. Gelangt der Untersu-
chungsrichter auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen
eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, so erlässt er eine begrün-
dete Einstellungsverfügung (Art. 82 Abs. 1 StPO). Bei dieser Konstellation ergeht
keine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO, in welcher den am Verfahren
Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht oder auf das Stellen von Beweisanträgen
eingeräumt wird. Wird die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter
eingestellt, so können Geschädigte ihr Recht allein im Rahmen der Beschwerde
gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik
der Strafprozessordnung (PKG 1994 Nr. 43 S. 140). Der Beschwerdeführer X. ist
als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten.
2.
Mit Datum vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden ein,
obwohl ihm zuvor von der Kanzlei des Kantonsgerichts mitgeteilt worden war,
dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Darin machte er geltend, dass er
gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebe, da ihm die Möglichkeit eingeräumt
werden müsse, zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh-
men.
Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Be-
schwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassun-
gen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen wer-
den. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrichters. Vorliegend sind die Vorausset-
zungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht
gegeben. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden enthält keine
neuen Behauptungen und wirft auch keine neuen Rechtsfragen auf. Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Schriftenwechsel im strafrechtlichen Be-
schwerdeverfahren einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Mit an-
deren Worten erlaubt er dem Beschwerdeführer lediglich, zu den neuen Behaup-
tungen und Rechtsfragen aus den Vernehmlassungen zur Beschwerde Stellung
zu nehmen, eröffnet ihm aber in keiner Weise die Möglichkeit, von diesen Ver-
nehmlassungen unabhängige neue Behauptungen, Begründungen und Rechts-
E. 5 fragen anzuführen. Ergänzende Begründungen zur Beschwerde sind innert der -
nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist von 20 Tagen einzureichen. Aus diesen
Gründen können die Ergänzungen des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2006
für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.
Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordent-
liches Rechtsmittel im Untersuchungs- und Anklageverfahren. Sie hat in der Re-
gel nur kassatorische Wirkung, was bedeutet, dass ein Entscheid lediglich auf-
gehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann. Über Schuld oder
Strafe kann im Beschwerdeverfahren indessen nicht befunden werden (Padrutt,
a.a.O., S. 341 Ziff. 2 f.). Die Verfahrenshoheit liegt im strafrechtlichen Beschwer-
deverfahren nicht bei der Rechtsmittelinstanz (Padrutt, a.a.O., S. 356 Ziff. 5).
Gemäss Art. 138 StPO kann gegen eine vom Staatsanwalt genehmigte Einstel-
lungsverfügung nur wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Be-
schwerde geführt werden. Rechtswidrig ist eine Einstellungsverfügung, wenn sie
gesetzwidrig oder willkürlich ist. Unter Gesetzwidrigkeit fällt jede unrichtige An-
wendung einer Rechtsnorm. Demgegenüber ist eine Tatbestandsfeststellung
willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise vorhanden sind oder die tatsächliche
Würdigung eines Akteninhaltes unvertretbar ist. Eine willkürliche Auslegung liegt
vor, wenn für sie keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können oder
wenn eine Unterscheidung getroffen wird, für die es keine sachlichen Gründe gibt
(Padrutt, a.a.O., S. 342). Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn eine Norm oder
ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn
eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 117 Ia 119 E.
1b S. 122). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit
triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Die Beschwerdekammer
prüft in diesem Zusammenhang lediglich, ob die Strafverfolgungsbehörde die
Grenze des ihr zustehenden Ermessens offensichtlich überschritten hat. Sie prüft
nicht wie im Berufungsverfahren nach eigenem freien Ermessen, ob sich die
Amtshandlung rechtfertigt, und nimmt auch nicht die Verantwortung für die Un-
tersuchungsführung ab (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 341 f.).
4.
Bevor eine Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 9. Dezem-
ber 2005 in materieller Hinsicht zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Verfahren
vorerst über die Rüge des Beschwerdeführers zu befinden, wonach ihm die
Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert habe, obwohl er ei-
nen entsprechenden Antrag gestellt habe.
E. 6 a)
Wie sich aus den Akten ergibt, beantragte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. August 2005 (act. 5.6) die Zusendung der Kopien der Ein-
vernahmeprotokolle vom 21. Juli 2005 sowie eine Kopie seiner eigenen Aussa-
gen bei der Kantonspolizei Zürich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging auf
diesen Antrag jedoch nicht ein, sondern erliess mit Datum vom 8. Dezember 2005
in der Sache eine Einstellungsverfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Ja-
nuar 2006 begründete sie dieses Vorgehen damit, dass das Akteneinsichtsrecht
nur den Anspruch umfasse, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und da-
von Notizen zu machen. Hingegen habe weder der Angeschuldigte noch der Ge-
schädigte einen Anspruch darauf, die Akte oder Teile davon zur Einsicht zuge-
stellt zu erhalten. Aus diesem Grunde seien dem Beschwerdeführer die verlang-
ten Einvernahmeprotokolle nicht zugestellt worden. Ganz abgesehen davon
seien der Beschwerdeführer oder seine Lebenspartnerin bei allen in Frage ste-
henden Einvernahmen anwesend gewesen, weshalb X. somit von allen Aussa-
gen Kenntnis aus erster Hand gehabt habe.
b)
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geht es im vorliegen-
den Fall zunächst nicht um die Frage, ob X. einen Anspruch auf Zustellung der
beantragten Einvernahmeprotokolle gehabt hätte, sondern vielmehr darum, ob
sein Antrag auf Akteneinsicht gehörig behandelt wurde.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, welcher in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften um-
schrieben wird. Der Bundesgesetzgeber gewährt dem Rechtsuchenden einzig
die Minimalgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV, wonach der am Verfahren Beteiligte
Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gesetz über die Strafrechtspflege des
Kantons Graubünden gewährt neben dem Angeschuldigten auch dem Geschä-
digten nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen der Beschwerdeführung
gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 97 Abs. 4 StPO und im Zusam-
menhang mit einer Adhäsionsklage gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ausdrücklich
das Akteneinsichtsrecht. Dieses ist jedoch nicht absolut. Seine Tragweite muss
von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interes-
senlage und aller Umstände des konkreten Falles. Es kann ganz oder teilweise
aufgehoben werden, wenn der Schutz legitimer Interessen es verlangt (vgl. Hau-
ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel
2005, §55 N. 12 f.). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang bereits
in BGE 110 Ia 83 (=Pra 74 [1985] Nr. 78) aus, dass eine prinzipielle Verweigerung
des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich nicht ausgesprochen werden könne. Die
E. 7 Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 4 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wytten- bach, Florastrasse 44, 8008 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezember 2005, in Sachen gegen B., betreffend Veruntreuung zum Nachteil von X., hat sich ergeben:
2 A. Am 13. April 2005 erstattete X. bei der Kantonspolizei Zürich und am 15. April 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige wegen Ver- untreuung. Er machte darin geltend, er habe am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 und 16.00 Uhr am Hauptsitz der A. in B. Fr. 20'000.-- auf sein Privatkonto einbe- zahlt. Dieser Betrag sei seinem Konto jedoch nie gutgeschrieben worden. B. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sache infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Übernahme der Strafuntersuchung gleichentags schrift- lich bestätigte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von X.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass X. am 22. Mai 2003 aufgrund von Landverkäufen insgesamt Fr. 20'000.-- erhalten hatte. Eigenen Angaben zu- folge habe er diesen Betrag sodann am Hauptsitz der A. auf sein Konto einbe- zahlt und im Gegenzug von der Schalterbeamtin eine Quittung erhalten. Diese Quittung sei jedoch im Rahmen einer Wohnungsräumung verloren gegangen. Die A. teilte X. sodann mit Schreiben vom 9. Juli 2004 mit, dass in den system- bedingten Transaktionsaufzeichnungen der Bank ein entsprechender Eintrag ge- neriert worden wäre, wenn tatsächlich ein Einzahlungsbeleg über Fr. 20'000.-- zugunsten seines Kontos produziert worden wäre. Die unternommenen Ab- klärungen der hierfür beauftragten Bankinspektoren hätten jedoch über den gan- zen Tag des 22. Mai 2003 keine Einzahlung über diesen Betrag weder zugunsten des Kontos von X. noch überhaupt innerhalb der Bank hervorgebracht. Auch eine Kassadifferenz in dieser Grössenordnung sei nicht feststellbar gewesen. Ferner lasse sich in der Archivablage kein Belegdoppel eines solchen Einzahlungsbe- legs finden. Auch die zusätzlich beauftragte C. AG konnte aufgrund ihrer Unter- suchungen keine Anzeichen auf eine Einzahlung von Fr. 20'000.-- durch X. fest- stellen. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezember 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von X. ein. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen.
3 E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 24. Dezember 2005 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Eingabe mit Schreiben vom 4. Januar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden überwies. Darin beantragte er die Auf- hebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung mit Erhebung weiterer Beweismittel. Zudem beanstandete er, dass ihm die Staatsanwaltschaft sein Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrens- akten verweigert habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefoch- tene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 der bündnerischen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe von X. vom
24. Dezember 2005 entgegen seiner Ansicht nicht um eine Einsprache, sondern um eine Beschwerde handelt. Das Rechtsmittel der Einsprache ist gegen Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft, die während einer Strafuntersuchung ergingen, in der bündnerischen StPO nicht vorgesehen. Eine unrichtige Rechtsmittelbe- zeichnung schadet dem Rechtsuchenden jedoch nicht, sofern die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt (vgl. Padrutt Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 339).
4 b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei trotz Aufforderung die Einsichtnahme in die Verfahrensakten verweigert worden. Des Weiteren bean- tragt er sinngemäss die Ergänzung der Strafuntersuchung. Gelangt der Untersu- chungsrichter auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist, so erlässt er eine begrün- dete Einstellungsverfügung (Art. 82 Abs. 1 StPO). Bei dieser Konstellation ergeht keine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO, in welcher den am Verfahren Beteiligten das Recht auf Akteneinsicht oder auf das Stellen von Beweisanträgen eingeräumt wird. Wird die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter eingestellt, so können Geschädigte ihr Recht allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung (PKG 1994 Nr. 43 S. 140). Der Beschwerdeführer X. ist als Geschädigter im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten. 2. Mit Datum vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden ein, obwohl ihm zuvor von der Kanzlei des Kantonsgerichts mitgeteilt worden war, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Darin machte er geltend, dass er gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebe, da ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu neh- men. Die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels im strafrechtlichen Be- schwerdeverfahren findet grundsätzlich nur statt, wenn in den Vernehmlassun- gen zur Beschwerde neue Behauptungen oder Rechtsfragen aufgeworfen wer- den. Die Entscheidung darüber, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, liegt im Ermessen des Instruktionsrichters. Vorliegend sind die Vorausset- zungen für die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels offensichtlich nicht gegeben. Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden enthält keine neuen Behauptungen und wirft auch keine neuen Rechtsfragen auf. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Schriftenwechsel im strafrechtlichen Be- schwerdeverfahren einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Mit an- deren Worten erlaubt er dem Beschwerdeführer lediglich, zu den neuen Behaup- tungen und Rechtsfragen aus den Vernehmlassungen zur Beschwerde Stellung zu nehmen, eröffnet ihm aber in keiner Weise die Möglichkeit, von diesen Ver- nehmlassungen unabhängige neue Behauptungen, Begründungen und Rechts-
5 fragen anzuführen. Ergänzende Begründungen zur Beschwerde sind innert der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist von 20 Tagen einzureichen. Aus diesen Gründen können die Ergänzungen des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2006 für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt werden. 3. Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordent- liches Rechtsmittel im Untersuchungs- und Anklageverfahren. Sie hat in der Re- gel nur kassatorische Wirkung, was bedeutet, dass ein Entscheid lediglich auf- gehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann. Über Schuld oder Strafe kann im Beschwerdeverfahren indessen nicht befunden werden (Padrutt, a.a.O., S. 341 Ziff. 2 f.). Die Verfahrenshoheit liegt im strafrechtlichen Beschwer- deverfahren nicht bei der Rechtsmittelinstanz (Padrutt, a.a.O., S. 356 Ziff. 5). Gemäss Art. 138 StPO kann gegen eine vom Staatsanwalt genehmigte Einstel- lungsverfügung nur wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden. Rechtswidrig ist eine Einstellungsverfügung, wenn sie gesetzwidrig oder willkürlich ist. Unter Gesetzwidrigkeit fällt jede unrichtige An- wendung einer Rechtsnorm. Demgegenüber ist eine Tatbestandsfeststellung willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise vorhanden sind oder die tatsächliche Würdigung eines Akteninhaltes unvertretbar ist. Eine willkürliche Auslegung liegt vor, wenn für sie keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können oder wenn eine Unterscheidung getroffen wird, für die es keine sachlichen Gründe gibt (Padrutt, a.a.O., S. 342). Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 117 Ia 119 E. 1b S. 122). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann. Die Beschwerdekammer prüft in diesem Zusammenhang lediglich, ob die Strafverfolgungsbehörde die Grenze des ihr zustehenden Ermessens offensichtlich überschritten hat. Sie prüft nicht wie im Berufungsverfahren nach eigenem freien Ermessen, ob sich die Amtshandlung rechtfertigt, und nimmt auch nicht die Verantwortung für die Un- tersuchungsführung ab (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 341 f.). 4. Bevor eine Beurteilung der Einstellungsverfügung vom 9. Dezem- ber 2005 in materieller Hinsicht zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Verfahren vorerst über die Rüge des Beschwerdeführers zu befinden, wonach ihm die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert habe, obwohl er ei- nen entsprechenden Antrag gestellt habe.
6 a) Wie sich aus den Akten ergibt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2005 (act. 5.6) die Zusendung der Kopien der Ein- vernahmeprotokolle vom 21. Juli 2005 sowie eine Kopie seiner eigenen Aussa- gen bei der Kantonspolizei Zürich. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging auf diesen Antrag jedoch nicht ein, sondern erliess mit Datum vom 8. Dezember 2005 in der Sache eine Einstellungsverfügung. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Ja- nuar 2006 begründete sie dieses Vorgehen damit, dass das Akteneinsichtsrecht nur den Anspruch umfasse, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen und da- von Notizen zu machen. Hingegen habe weder der Angeschuldigte noch der Ge- schädigte einen Anspruch darauf, die Akte oder Teile davon zur Einsicht zuge- stellt zu erhalten. Aus diesem Grunde seien dem Beschwerdeführer die verlang- ten Einvernahmeprotokolle nicht zugestellt worden. Ganz abgesehen davon seien der Beschwerdeführer oder seine Lebenspartnerin bei allen in Frage ste- henden Einvernahmen anwesend gewesen, weshalb X. somit von allen Aussa- gen Kenntnis aus erster Hand gehabt habe. b) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geht es im vorliegen- den Fall zunächst nicht um die Frage, ob X. einen Anspruch auf Zustellung der beantragten Einvernahmeprotokolle gehabt hätte, sondern vielmehr darum, ob sein Antrag auf Akteneinsicht gehörig behandelt wurde. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften um- schrieben wird. Der Bundesgesetzgeber gewährt dem Rechtsuchenden einzig die Minimalgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV, wonach der am Verfahren Beteiligte Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden gewährt neben dem Angeschuldigten auch dem Geschä- digten nach Abschluss der Untersuchung im Rahmen der Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 97 Abs. 4 StPO und im Zusam- menhang mit einer Adhäsionsklage gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht. Dieses ist jedoch nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interes- senlage und aller Umstände des konkreten Falles. Es kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Schutz legitimer Interessen es verlangt (vgl. Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, §55 N. 12 f.). Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang bereits in BGE 110 Ia 83 (=Pra 74 [1985] Nr. 78) aus, dass eine prinzipielle Verweigerung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich nicht ausgesprochen werden könne. Die
7 zur Entscheidfällung angerufene Behörde müsse im konkreten Fall eine Interes- senabwägung vornehmen. Andernfalls begehe sie eine formelle Rechtsverwei- gerung. Im vorliegenden Fall unterliess es die Staatsanwaltschaft Graubünden, den Antrag des Beschwerdeführers überhaupt zu behandeln. Damit lehnte sie das Gesuch um Akteneinsicht implizit und ohne Angabe von Gründen ab. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Antrag von X. im Lichte der vorgenannten Bestimmungen der StPO zu prüfen und ihm ihren Entscheid in Form einer an- fechtbaren Verfügung mitzuteilen. Indem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss des Ver- bots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sa- che im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzu- weisen. Diese wird sich in einer anfechtbaren Verfügung darüber zu äussern ha- ben, ob und allenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer als Geschädigten das Akteneinsichtsrecht während laufender Strafuntersuchung zu gewähren sei. 5. Die Beschwerdekammer fasste den vorliegenden Entscheid am 21. Februar 2006. Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 wies sich Rechtsanwalt Markus Wyt- tenbach als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und ersuchte um Zu- stellung der Verfahrensakten zur Einsichtnahme. Geht die vorliegende Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zurück, liegt es an ihr, über dieses Gesuch um Akteneinsicht zu befinden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: