Ausstand
Sachverhalt
betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen. 2. Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: [...]
Erwägungen (2 Absätze)
Dispositiv
- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können die bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus tätigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen den vom Gesuchsteller in seiner Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 geschilderten Sachverhalt betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen.
- Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: [...]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Glarus Obergericht 22.11.2019 OG.2019.00090 (OGS.2020.77) Glaris Obergericht 22.11.2019 OG.2019.00090 (OGS.2020.77) Glarona Obergericht 22.11.2019 OG.2019.00090 (OGS.2020.77)
Kanton Glarus Obergericht Beschluss vom 22. November 2019 Verfahren OG.2019.00090 A.______ Gesuchsteller vertreten durch B.______ Vertreter, gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Gesuchsgegnerin vertreten durch den Staatsanwalt betreffend Ausstand Das Gericht zieht in Betracht: 1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act.
1) erhob Rechtsanwalt B.______ im Namen und Auftrag von A.______ eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Anzeiger sieht in Bezug auf das inkriminierte Delikt eine mögliche Täterschaft u.a. innerhalb der hiesigen Staatsanwaltschaft; er beantragt daher, dass die Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, ausserordentliche Staatsanwaltschaft zu führen sei (act. 1 S. 2 unten und S. 3 Antrag Ziff. 2). Implizit macht er damit geltend, alle bei der hiesigen Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwälte hätten bei der Untersuchung des beanzeigten Sachverhalts in den Ausstand zu treten. 2. Der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat mit Schreiben vom 14. November 2019 (act. 2) das Ausstandsbegehren von A.______ an das Obergericht weitergeleitet, wobei im betreffenden Überweisungsschreiben die Gutheissung des Ausstandsgesuchs angetragen wird. 3. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL). 3. 3.1 Gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint. 3.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren ist begründet. Im Kontext der vorliegend angezeigten Amtsgeheimnisverletzung ist von vornherein ausgeschlossen, dass die entsprechenden Ermittlungen durch Mitarbeitende der hiesigen Staatsanwaltschaft geführt werden. Es liegt bei allen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bzw. lit. f StPO vor. 4. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). ____________________ Das Gericht erkennt: 1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können die bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus tätigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen den vom Gesuchsteller in seiner Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 geschilderten Sachverhalt betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen. 2. Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an: [...]