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608 2020 131

Freiburg · 2020-09-25 · Deutsch FR

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1970, wohnhaft in B.________, meldete sich am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende an. Zu ihrer beruflichen Situation gab sie an, seit dem 1. Februar 2020 in selbständiger Erwerbstätigkeit Coaching/Beratungen resp. integrales Coaching/Massagen anzubieten. Daneben sei sie in unselbständiger Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 30 Prozent als Rezeptionistin in einem Hotel angestellt. Am 22. April 2020 meldete sich A.________ für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Dies mit der Begründung, sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per

16. März 2020 (vorübergehend) einstellen müssen. B. Mit Schreiben vom 24. April 2020 bestätigte die Ausgleichskasse der Versicherten die Aufnahme als Selbständigerwerbende per 1. Februar 2020. Gleichentags wurden der Versicherten für das Jahr 2020 (1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020) Akontobeiträge in Rechnung gestellt, basierend auf einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 27‘500.-. Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine EO- Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe bis zur Einstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert. Eine gegen die Verfügung vom 28. April 2020 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ab; dies mit der Begründung, die Versicherte sei nicht vor dem 17. März 2020 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen resp. angemeldet gewesen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 erhob die Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr eine EO-Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie an, dass sie seit dem 1. Februar 2020 als Selbständigerwerbende erfasst sei. Gerne hätte sie bereits ihre Anmeldung mit positiven Monatsabschlüssen gemacht. Dies sei jedoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen nicht möglich gewesen. Aktuell arbeite sie an neuen Konzepten und Angeboten. Sie gehe davon aus, ab Herbst wieder auf eigenen Beinen zu stehen. In ihren Bemerkungen vom 1. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sein. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind sodann Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsaus- fall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10‘000.- und CHF 90‘000.- liegt. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein.

E. 2.1 Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung haben Anspruch auf eine EO-Entschädigung Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und

E. 2.2 Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1019 KS CE sieht vor, dass Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sind, anspruchsberechtigt sind, präzisiert jedoch, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bestanden haben muss. Gemäss Randziffer 1025 KS CE ist bei Selbständigerwerbenden entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet hat. Mit Schreiben vom 24. April 2020 wurde ihr die Aufnahme als Selbständigerwerbende rückwirkend per 1. Februar 2020 bestätigt. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit (17. März 2020) von der Ausgleichskasse noch nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war. Eine Anerkennung erfolgte erst mit Schreiben vom 24. April 2020.

E. 3.2 Es wurde bereits erwähnt, dass die Randziffern 1019 und 1025 KS CE ausdrücklich vorsehen, dass nur dann Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn die selbständigerwerbende Person bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse als solche anerkannt war. Dies war bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall, hat sie sich doch erst am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet. Die selbständige Erwerbstätigkeit wurde alsdann erst am

24. April 2020 von der Ausgleichskasse anerkannt. Zwar sind Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es besteht im vorliegenden Fall indessen kein Grund, von den genannten Bestimmungen abzuweichen. Dies einerseits deshalb, weil das KS CE keine über die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführt, sondern nur eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält. Andererseits ist der mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person bewirkte Schematismus gerade aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden, die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. So ermöglicht das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, die bei der Ausgleichskasse in Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seit dem 17. März 2020 eingegangen sind, was wiederum ermöglicht, die entsprechenden Gesuche zeitnah zu prüfen und den anspruchsberechtigten Personen die ihnen zustehende EO-Entschädigung raschmöglichst auszubezahlen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass nur dann, wenn auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse abgestellt wird, Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden kann. Würde nämlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt, könnten sich Personen, die sich als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden, versucht sehen, als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Erwerbstätigkeit ein Datum vor dem 17. März 2020 anzugeben, nur um Anspruch auf eine EO- Entschädigung geltend machen zu können.

E. 3.3 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Angabe auf dem Anmeldeformular, wonach sie seit dem 1. Februar 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, was schliesslich zu einer Anerkennung als Selbständigerwerbende per 1. Februar 2020 führte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie sich ihre verspätete Anmeldung selbst zuzuschreiben und die Rechtsfolgen daraus selbst zu tragen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. September 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 131 Urteil vom 25. September 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – selbständige Erwerbstätigkeit) Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1970, wohnhaft in B.________, meldete sich am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende an. Zu ihrer beruflichen Situation gab sie an, seit dem 1. Februar 2020 in selbständiger Erwerbstätigkeit Coaching/Beratungen resp. integrales Coaching/Massagen anzubieten. Daneben sei sie in unselbständiger Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 30 Prozent als Rezeptionistin in einem Hotel angestellt. Am 22. April 2020 meldete sich A.________ für den Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung (nachfolgend: EO-Entschädigung) an. Dies mit der Begründung, sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per

16. März 2020 (vorübergehend) einstellen müssen. B. Mit Schreiben vom 24. April 2020 bestätigte die Ausgleichskasse der Versicherten die Aufnahme als Selbständigerwerbende per 1. Februar 2020. Gleichentags wurden der Versicherten für das Jahr 2020 (1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020) Akontobeiträge in Rechnung gestellt, basierend auf einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 27‘500.-. Mit Verfügung vom 28. April 2020 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine EO- Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe bis zur Einstellung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit generiert. Eine gegen die Verfügung vom 28. April 2020 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ab; dies mit der Begründung, die Versicherte sei nicht vor dem 17. März 2020 als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angeschlossen resp. angemeldet gewesen. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 erhob die Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr eine EO-Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie an, dass sie seit dem 1. Februar 2020 als Selbständigerwerbende erfasst sei. Gerne hätte sie bereits ihre Anmeldung mit positiven Monatsabschlüssen gemacht. Dies sei jedoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen nicht möglich gewesen. Aktuell arbeite sie an neuen Konzepten und Angeboten. Sie gehe davon aus, ab Herbst wieder auf eigenen Beinen zu stehen. In ihren Bemerkungen vom 1. September 2020 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine EO-Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Am 17. März 2020 ist die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbs- ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung haben Anspruch auf eine EO-Entschädigung Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sein. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind sodann Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsaus- fall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10‘000.- und CHF 90‘000.- liegt. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis Bst. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt auch für diese Selbständigerwerbenden, d.h. die anspruchsberechtigte Person muss im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sein. 2.2. Das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) ist ebenfalls am 17. März 2020 in Kraft getreten. Es regelt die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung auf der Grundlage der «COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall» bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Auch Randziffer 1019 KS CE sieht vor, dass Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die obligatorisch im Sinne des AHVG versichert sind, anspruchsberechtigt sind, präzisiert jedoch, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bestanden haben muss. Gemäss Randziffer 1025 KS CE ist bei Selbständigerwerbenden entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet hat. Mit Schreiben vom 24. April 2020 wurde ihr die Aufnahme als Selbständigerwerbende rückwirkend per 1. Februar 2020 bestätigt. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit (17. März 2020) von der Ausgleichskasse noch nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war. Eine Anerkennung erfolgte erst mit Schreiben vom 24. April 2020. 3.2. Es wurde bereits erwähnt, dass die Randziffern 1019 und 1025 KS CE ausdrücklich vorsehen, dass nur dann Anspruch auf eine EO-Entschädigung besteht, wenn die selbständigerwerbende Person bereits im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von der Ausgleichskasse als solche anerkannt war. Dies war bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall, hat sie sich doch erst am 6. April 2020 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet. Die selbständige Erwerbstätigkeit wurde alsdann erst am

24. April 2020 von der Ausgleichskasse anerkannt. Zwar sind Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es besteht im vorliegenden Fall indessen kein Grund, von den genannten Bestimmungen abzuweichen. Dies einerseits deshalb, weil das KS CE keine über die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs einführt, sondern nur eine Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält. Andererseits ist der mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person bewirkte Schematismus gerade aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden, die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. So ermöglicht das schematisierte Verfahren eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, die bei der Ausgleichskasse in Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seit dem 17. März 2020 eingegangen sind, was wiederum ermöglicht, die entsprechenden Gesuche zeitnah zu prüfen und den anspruchsberechtigten Personen die ihnen zustehende EO-Entschädigung raschmöglichst auszubezahlen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass nur dann, wenn auf den Zeitpunkt der Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse abgestellt wird, Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden kann. Würde nämlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt, könnten sich Personen, die sich als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse anmelden, versucht sehen, als Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Erwerbstätigkeit ein Datum vor dem 17. März 2020 anzugeben, nur um Anspruch auf eine EO- Entschädigung geltend machen zu können. 3.3. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus ihrer Angabe auf dem Anmeldeformular, wonach sie seit dem 1. Februar 2020 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, was schliesslich zu einer Anerkennung als Selbständigerwerbende per 1. Februar 2020 führte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie sich ihre verspätete Anmeldung selbst zuzuschreiben und die Rechtsfolgen daraus selbst zu tragen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juni 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. September 2020/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: