Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1967, verheiratet, wohnhaft in B.________, mit universitärem Abschluss in Ökonomie (Kroatien), Medizinische Masseurin mit eidgenössischem Fachausweis, war als selbstständige Masseurin tätig. Daneben arbeitete sie vom 1. September 2016 bis zum
31. August 2017 in einem Pensum von 5% als Katechetin. Seit dem 8. Februar 2017 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 29. Mai 2017 meldete sie sich zur Früherfassung und am 19. Juni 2017 aufgrund von "Konzen- trations- und Gedächtnisstörungen, verlangsamt, Freudlosigkeit, Leere" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Am 23. Augst 2019 ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiat- rie) beim C.________ an. Nachdem eine partielle Epilepsie diagnostizierte worden war, wurde der Gutachtensauftrag um die Neurologie erweitert. Aus dem Gutachten vom 17. Februar 2020 ergab sich im angestammten Beruf als Masseurin eine Arbeitsfähigkeit von 30% und in einer angepass- ten Tätigkeit eine solche von 50%. Im Haushaltsbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 85%, Haushalt 15%) und unter Berücksich- tigung eines Invaliditätsgrades von 3%. Auf eine Haushaltsabklärung wurde verzichtet. Ferner wurde keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen, da A.________ sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe. B. Am 2. Juli 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Haushaltsabklärung und für Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, ihr Beschäftigungs- grad habe nur 12% und nicht 85% betragen, weshalb eine Haushaltsabklärung hätte vorgenom- men werden müssen. Am 21. Juli 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. September 2020 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde vom 2. Juli 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 resse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz kann die gemischte Methode bei Teilzeiter- werbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, d. h. die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ sprechen und die darauf beruhen- de neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde. In Fällen, die ausser- halb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (Urteil BGer 8C_591/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4 mit Hinweis namentlich auf BGE 143 I 50). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung, bei einer Renten- revision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet bzw. schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil BGer 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbs- tätigkeit erzielen würde. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 Bst. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Urteil BGer 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis
E. 2.1 Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.
E. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerwei- se nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch- theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdau- ernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).
E. 2.3 Die Invaliditätsbemessung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenom- men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
E. 2.4 Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d. h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergeb-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicher- ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnah- men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklä- rungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. Septem- ber 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar hätten ihre Angaben bezüglich ihres Beschäf- tigungsgrades im Verlauf des IV-Verfahrens stark variiert. Dies habe sie nicht bewusst oder unbe- wusst gemacht, sondern dies zeige, dass sie nicht wusste, zu welchem Pensum sie als selbststän- dige Masseurin tätig gewesen sei. Zudem sei ihre Arbeit wetter- und ferienabhängig. Bei wechsel- haftem Wetter habe sie mehr zu tun gehabt als bei schönem Wetter bzw. im Sommer. Sie habe wohl bei der Abschätzung ihres Arbeitspensums allein diejenigen Tage berücksichtigt, an welchen sie gearbeitet habe. Die IV-Stelle habe deshalb fälschlicherweise den Beschäftigungsgrad auf 85% festgesetzt und es unterlassen, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Es sei vielmehr von einem Arbeitspensum von 12% auszugehen. So gehe die IV-Stelle von einem durchschnittlichen Jahres- einkommen von CHF 12'332.70 aus, was dividiert durch den Stundenansatz von CHF 90.- pro Jahr 137 Arbeitsstunden ergebe. In einem vollzeitlichen Pensum und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden pro Woche würden sich 1'969.3 Arbeitsstunden pro Jahr ergeben. Ihr Pensum als Masseurin habe somit 7% betragen. Zusammen mit der Tätigkeit als Katechetin in einem Pensum von 5% ergebe sich ein Pensum von 12%. 3.2. Im Meldeformular Früherfassung vom 29. Mai 2017 (IV-Akten, S. 11 f.) gab die Beschwer- deführerin an, sie habe 2016 in einem Pensum von 80–100% gearbeitet. Das Bruttoeinkommen habe CHF 18'990.- betragen. In der IV-Anmeldung für eine berufliche Integration/Rente vom
19. Juni 2017 (IV-Akten, S. 25 ff.) notierte sie für 2016 ein Pensum von ca. 80% bei einem monatli- chen Einkommen von CHF 1'582.50. Anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Juli 2017 (IV-Akten, S. 38 ff.) wiederum erklärte sie, sie arbeite 60–80%, sie habe dies nie nachgerechnet. 60% für Massagen, der Rest für Buchhaltung, Reinigung und Wäsche. Gegenüber dem Berufsberater der IV-Stelle gab sie am 2. Oktober 2017 (IV-Akten, S. 63 f.) an, auch ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie nicht mehr als 40–60% arbeiten. Anläss- lich der Begutachtung durch das C.________ (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2020; IV-Akten, S. 382 ff.) erwähnte sie beim Internisten, sie habe ab 2004 als selbstständige Masseurin in einem Pensum von 50–60% gearbeitet (vgl. IV-Akten, S. 402) und beim Psychiater, sie habe als Masseu- rin in einem Pensum von 20–60% gearbeitet, die Arbeit sei auch wetter- und von den Ferien abhängig gewesen (vgl. IV-Akten, S. 407). 3.3. Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis und mit dem Erstgespräch vom 7. Juli 2017 ihr Pensum in etwa mit 80% bezifferte. Im weiteren Verlauf ging sie von einem tieferen Pensum aus. Damit änderte sie ihre Angaben, weshalb die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, zu beachten ist
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (vgl. Urteil BGer 9C_179/2016 vom 11. August 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem erstaunt, vor allem angesichts des Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin, die Angabe in der Beschwerde, sie habe nicht gewusst, zu welchem Pensum sie gearbeitet habe, bzw. sie habe bei der Abschätzung ihres Arbeitspensums allein diejenigen Tage berücksichtigt, an welchen sie gearbeitet habe. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass der Abklärungsdienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2020 (IV-Akten, S. 439 f.) bestätigt in der Stellungnahme vom 14. August 2020 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht), festhielt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin maximal zu 85% erwerbstätig gewesen wäre (80% Masseurin, 5% Katechetin) und eine Haushaltsabklärung für die verbleibenden 15% für den Haushalt wenig Sinn ergebe, da gemäss dem Gutachten des C.________ im Haushalt von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszu- gehen sei. Demgegenüber kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach in der Tätigkeit als Masseurin einzig von einem Pensum von 7% auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Hierfür stützte sie sich auf das von der IV-Stelle errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2012–2016 von CHF 12'332.70 (vgl. IV-Akten, S. 444 f.). Es ist zwar richtig, dass sich gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. IV-Akten, S. 46) die eingetragenen Einkünfte der Beschwerde- führerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit für die Jahre 2006–2016 auf CHF 8'307.- bis CHF 20'000.- belaufen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Juli 2017 angab, jeweils nur so viel zu arbeiten, wie es nötig sei, um ihre Kosten decken zu können. Die Beschwerdeführerin hat sich somit freiwillig mit einem tiefen Einkommen begnügt, weshalb das erzielte Einkommen offensichtlich nicht für die Statusfrage beigezogen werden kann. Ferner entspricht gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. August 2020 das von der IV-Stelle festgehaltene durchschnittliche Jahreseinkommen den Nettoeinkommen gemäss den Steuererklärungen zuzüglich der AHV/IV-Beiträge, womit dieser Betrag auf jeden Fall nicht aussagekräftig ist hinsichtlich des ausgeübten Arbeitspensums. Weiter hielt der Abklärungsbericht fest, vom den Kunden berechneten Betrag von CHF 90.- pro Stunden könnten diverse Abzüge vorgenommen werden. Der tatsächliche Geschäftsumsatz sei nicht bekannt, da die Beschwerde- führerin keine Buchhaltung habe vorlegen können. Diese Ausführungen überzeugen und ihnen kann beigepflichtet werden. Doch selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt und von einer Aufteilung von 12% (Erwerbstätigkeit) und 88% (Haushalt) ausgegangen würde, ergäbe sich im Ergebnis kein anderes Resultat. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind gemäss dem Gutachten des C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ein Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) sowie ein Zustand nach paranoid-halluzinatorischem Syndrom unklarer Zuordnung bei sehr wahrscheinlicher partieller Epilepsie (F06.2, G40.08), womit überwiegend von einer psychia- trischen Problematik auszugehen ist, auch wenn im Gutachten nicht nur der Psychiater, sondern ebenfalls der Neurologe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit attestiert hat. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserte sich einzig der Psychiater, seine Einschätzung von 80% wurde aber in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übernommen und somit vom Internis- ten und Neurologen bestätigt. Wie gesehen, ist, auch wenn eine Haushaltsabklärung durchgeführt wird, in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Somit ergäbe sich rein theoretisch im Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 17.6%, gerundet 18% was unter der Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades für die Erwerbstätigkeit von 0% einen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 globalen Invaliditätsgrad von 18% ergäbe, was ebenfalls nicht genügt, um den Anspruch auf eine Rente zu eröffnen. Zumal überdies die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre und diese anlässlich der Begutachtung durch das C.________ angegeben hatte, den Haushalt erledige sie zusammen mit ihrem Ehemann. Falls nötig, könne sie aber selber alles erledigen, weshalb selbst die Berücksichtigung einer Teilinvalidität von 18% im Haushalt als wohlwollend zu betrachten wäre.
E. 4 Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 125 Urteil vom 26. Januar 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Verneinung des Rentenanspruch unter Verwen- dung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung Beschwerde vom 2. Juli 2020 gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1967, verheiratet, wohnhaft in B.________, mit universitärem Abschluss in Ökonomie (Kroatien), Medizinische Masseurin mit eidgenössischem Fachausweis, war als selbstständige Masseurin tätig. Daneben arbeitete sie vom 1. September 2016 bis zum
31. August 2017 in einem Pensum von 5% als Katechetin. Seit dem 8. Februar 2017 bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 29. Mai 2017 meldete sie sich zur Früherfassung und am 19. Juni 2017 aufgrund von "Konzen- trations- und Gedächtnisstörungen, verlangsamt, Freudlosigkeit, Leere" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Am 23. Augst 2019 ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiat- rie) beim C.________ an. Nachdem eine partielle Epilepsie diagnostizierte worden war, wurde der Gutachtensauftrag um die Neurologie erweitert. Aus dem Gutachten vom 17. Februar 2020 ergab sich im angestammten Beruf als Masseurin eine Arbeitsfähigkeit von 30% und in einer angepass- ten Tätigkeit eine solche von 50%. Im Haushaltsbereich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 85%, Haushalt 15%) und unter Berücksich- tigung eines Invaliditätsgrades von 3%. Auf eine Haushaltsabklärung wurde verzichtet. Ferner wurde keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen, da A.________ sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe. B. Am 2. Juli 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer Haushaltsabklärung und für Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, ihr Beschäftigungs- grad habe nur 12% und nicht 85% betragen, weshalb eine Haushaltsabklärung hätte vorgenom- men werden müssen. Am 21. Juli 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 2. September 2020 an ihrer Verfügung fest und bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massge- bend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 2. Juli 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständi- gen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Inte-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 resse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwen- dung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befund- erhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerwei- se nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch- theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdau- ernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbar- keit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sach- verhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentschei- des zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). 2.3. Die Invaliditätsbemessung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der sogenannten gemischten Methode vorzunehmen. Es wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenom- men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3; vgl. auch BGE 137 V 334 E. 3.1.3). In Nachachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom
2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz kann die gemischte Methode bei Teilzeiter- werbstätigen keine Anwendung mehr finden, wenn allein familiäre Gründe, d. h. die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ sprechen und die darauf beruhen- de neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente i. S. v. Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde. In Fällen, die ausser- halb dieser Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (Urteil BGer 8C_591/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4 mit Hinweis namentlich auf BGE 143 I 50). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung, bei einer Renten- revision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet bzw. schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil BGer 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbs- tätigkeit erzielen würde. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 Bst. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Urteil BGer 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV kann im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vorerwähntes Urteil 9C_690/2019 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d. h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergeb-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicher- ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnah- men mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklä- rungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. Septem- ber 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar hätten ihre Angaben bezüglich ihres Beschäf- tigungsgrades im Verlauf des IV-Verfahrens stark variiert. Dies habe sie nicht bewusst oder unbe- wusst gemacht, sondern dies zeige, dass sie nicht wusste, zu welchem Pensum sie als selbststän- dige Masseurin tätig gewesen sei. Zudem sei ihre Arbeit wetter- und ferienabhängig. Bei wechsel- haftem Wetter habe sie mehr zu tun gehabt als bei schönem Wetter bzw. im Sommer. Sie habe wohl bei der Abschätzung ihres Arbeitspensums allein diejenigen Tage berücksichtigt, an welchen sie gearbeitet habe. Die IV-Stelle habe deshalb fälschlicherweise den Beschäftigungsgrad auf 85% festgesetzt und es unterlassen, eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Es sei vielmehr von einem Arbeitspensum von 12% auszugehen. So gehe die IV-Stelle von einem durchschnittlichen Jahres- einkommen von CHF 12'332.70 aus, was dividiert durch den Stundenansatz von CHF 90.- pro Jahr 137 Arbeitsstunden ergebe. In einem vollzeitlichen Pensum und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden pro Woche würden sich 1'969.3 Arbeitsstunden pro Jahr ergeben. Ihr Pensum als Masseurin habe somit 7% betragen. Zusammen mit der Tätigkeit als Katechetin in einem Pensum von 5% ergebe sich ein Pensum von 12%. 3.2. Im Meldeformular Früherfassung vom 29. Mai 2017 (IV-Akten, S. 11 f.) gab die Beschwer- deführerin an, sie habe 2016 in einem Pensum von 80–100% gearbeitet. Das Bruttoeinkommen habe CHF 18'990.- betragen. In der IV-Anmeldung für eine berufliche Integration/Rente vom
19. Juni 2017 (IV-Akten, S. 25 ff.) notierte sie für 2016 ein Pensum von ca. 80% bei einem monatli- chen Einkommen von CHF 1'582.50. Anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Juli 2017 (IV-Akten, S. 38 ff.) wiederum erklärte sie, sie arbeite 60–80%, sie habe dies nie nachgerechnet. 60% für Massagen, der Rest für Buchhaltung, Reinigung und Wäsche. Gegenüber dem Berufsberater der IV-Stelle gab sie am 2. Oktober 2017 (IV-Akten, S. 63 f.) an, auch ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie nicht mehr als 40–60% arbeiten. Anläss- lich der Begutachtung durch das C.________ (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2020; IV-Akten, S. 382 ff.) erwähnte sie beim Internisten, sie habe ab 2004 als selbstständige Masseurin in einem Pensum von 50–60% gearbeitet (vgl. IV-Akten, S. 402) und beim Psychiater, sie habe als Masseu- rin in einem Pensum von 20–60% gearbeitet, die Arbeit sei auch wetter- und von den Ferien abhängig gewesen (vgl. IV-Akten, S. 407). 3.3. Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis und mit dem Erstgespräch vom 7. Juli 2017 ihr Pensum in etwa mit 80% bezifferte. Im weiteren Verlauf ging sie von einem tieferen Pensum aus. Damit änderte sie ihre Angaben, weshalb die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, zu beachten ist
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (vgl. Urteil BGer 9C_179/2016 vom 11. August 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem erstaunt, vor allem angesichts des Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin, die Angabe in der Beschwerde, sie habe nicht gewusst, zu welchem Pensum sie gearbeitet habe, bzw. sie habe bei der Abschätzung ihres Arbeitspensums allein diejenigen Tage berücksichtigt, an welchen sie gearbeitet habe. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass der Abklärungsdienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom
28. Februar 2020 (IV-Akten, S. 439 f.) bestätigt in der Stellungnahme vom 14. August 2020 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht), festhielt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin maximal zu 85% erwerbstätig gewesen wäre (80% Masseurin, 5% Katechetin) und eine Haushaltsabklärung für die verbleibenden 15% für den Haushalt wenig Sinn ergebe, da gemäss dem Gutachten des C.________ im Haushalt von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszu- gehen sei. Demgegenüber kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach in der Tätigkeit als Masseurin einzig von einem Pensum von 7% auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Hierfür stützte sie sich auf das von der IV-Stelle errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen für die Jahre 2012–2016 von CHF 12'332.70 (vgl. IV-Akten, S. 444 f.). Es ist zwar richtig, dass sich gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. IV-Akten, S. 46) die eingetragenen Einkünfte der Beschwerde- führerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit für die Jahre 2006–2016 auf CHF 8'307.- bis CHF 20'000.- belaufen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sie anlässlich des Erstgesprächs vom 7. Juli 2017 angab, jeweils nur so viel zu arbeiten, wie es nötig sei, um ihre Kosten decken zu können. Die Beschwerdeführerin hat sich somit freiwillig mit einem tiefen Einkommen begnügt, weshalb das erzielte Einkommen offensichtlich nicht für die Statusfrage beigezogen werden kann. Ferner entspricht gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 14. August 2020 das von der IV-Stelle festgehaltene durchschnittliche Jahreseinkommen den Nettoeinkommen gemäss den Steuererklärungen zuzüglich der AHV/IV-Beiträge, womit dieser Betrag auf jeden Fall nicht aussagekräftig ist hinsichtlich des ausgeübten Arbeitspensums. Weiter hielt der Abklärungsbericht fest, vom den Kunden berechneten Betrag von CHF 90.- pro Stunden könnten diverse Abzüge vorgenommen werden. Der tatsächliche Geschäftsumsatz sei nicht bekannt, da die Beschwerde- führerin keine Buchhaltung habe vorlegen können. Diese Ausführungen überzeugen und ihnen kann beigepflichtet werden. Doch selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt und von einer Aufteilung von 12% (Erwerbstätigkeit) und 88% (Haushalt) ausgegangen würde, ergäbe sich im Ergebnis kein anderes Resultat. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind gemäss dem Gutachten des C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ein Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) sowie ein Zustand nach paranoid-halluzinatorischem Syndrom unklarer Zuordnung bei sehr wahrscheinlicher partieller Epilepsie (F06.2, G40.08), womit überwiegend von einer psychia- trischen Problematik auszugehen ist, auch wenn im Gutachten nicht nur der Psychiater, sondern ebenfalls der Neurologe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit attestiert hat. Zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt äusserte sich einzig der Psychiater, seine Einschätzung von 80% wurde aber in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung übernommen und somit vom Internis- ten und Neurologen bestätigt. Wie gesehen, ist, auch wenn eine Haushaltsabklärung durchgeführt wird, in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Somit ergäbe sich rein theoretisch im Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 17.6%, gerundet 18% was unter der Berücksichtigung eines Teilinvaliditätsgrades für die Erwerbstätigkeit von 0% einen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 globalen Invaliditätsgrad von 18% ergäbe, was ebenfalls nicht genügt, um den Anspruch auf eine Rente zu eröffnen. Zumal überdies die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre und diese anlässlich der Begutachtung durch das C.________ angegeben hatte, den Haushalt erledige sie zusammen mit ihrem Ehemann. Falls nötig, könne sie aber selber alles erledigen, weshalb selbst die Berücksichtigung einer Teilinvalidität von 18% im Haushalt als wohlwollend zu betrachten wäre. 4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- fest- gesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä- digung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Januar 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: