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20080305_d_sg_u_01

05. März 2008 St Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-03-05 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Änderungsantrag vom 11. Juli 2002 hat der Kläger bei der Beklagten eine Motorwagenversicherung für seinen VW Golf GTI abgeschlossen. Am 23. Dezember 2004 fuhr der Kläger mit diesem Fahrzeug in seine Heimat Mazedonien, wo ihm gemäss seinen Ausführungen am 27. Dezember 2004 das Fahrzeug gestohlen worden ist. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er den Diebstahl am 29. Dezember 2004 bei der Beklagten. Im Juni 2005 konnte der Golf in Skopje sichergestellt und im August 2005 in die Schweiz überführt werden. In der Folge hatten die Parteien unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob es sich bei diesem Ereignis um einen versicherten Schadensfall handelt.

E. 2 Gestützt auf den Leitschein des Vermitteramtes Eschenbach-Goldingen vom 20. Juni 2007 reichte der Kläger am 17. August 2007 das oben genannte Rechtsbegehren ein. Die Beklagte ersuchte in der Klageantwort vom 16. November 2007 um Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 20. November 2007 stellte der Rechtsvertreter des Klägers das Begehren, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei der

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E. 3 Der Kläger stellt in seinen Rechtsschriften den Antrag, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Ein Teilentscheid darf nur gefällt werden, wenn dieser den Parteien und dem Richter einen wesentlichen Aufwand erspart (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kommt zur Auffassung, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Eine separate Beurteilung der Verjährung bringt keinen wesentlichen Vorteil. Da in den Rechtsschriften bereits alle Ausführungen gemacht worden sind, könnte über die Klage auch endgültig entschieden werden, wenn die Sache nicht verjährt ist. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens abgewiesen.

E. 4 Mit Schreiben vom 20. November 2007 stellt der Kläger das Begehren, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen, da die Beklagte ihm darin an zwei Stellen einen versuchten Versicherungsbetrug unterstelle. Der Rechtsvertreter der Beklagten führt in der Duplik aus, dass es nie die Absicht gewesen sei, dem Kläger dies zu unterstellen. Im Weiteren erklärt er in der Eingabe, dass er die beiden gerügten Passagen in der Klageantwort zurücknehme. Damit ist der Antrag des Klägers, die Klageantwort sei wegen diesen Passagen aus dem Recht zu weisen, gegenstandslos.

E. 5 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Forderung des Klägers verjährt ist. Für den Fall, dass die Forderung nicht verjährt ist, stellt sich die Beklage auf den Standpunkt, dem Kläger gelinge es nicht, das Diebstahlereignis zu beweisen. Da die Beweislast für die Begründung des Versicherungsanspruchs bei ihm liege, sei die Forderung auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Weiteren sei für den grössten Teil der Schäden der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben und schliesslich habe sich der Kläger grobfahrlässig verhalten. Nachfolgend wird zuerst auf die Frage der Verjährung eingegangen.

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E. 6 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Forderung sei verjährt. Die Verjährungsfrist bei einem Diebstahl betrage 2 Jahre und beginne mit dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe. Dies sei vorliegend der behauptete Diebstahl, welcher gemäss dem Kläger am 27. Dezember 2004 stattgefunden habe. Die Verjährungsfrist von 2 Jahren sei am 27. Dezember 2006 abgelaufen und da der Kläger erst am 15. Mai 2007 Klage eingeleitet habe, sei die Forderung verjährt. Die Unterscheidung des Klägers zwischen Diebstahlereignis als solchem und dem Ersatz für die Folgen des Diebstahls sei rechtswidrig und finde im Gesetz keine Grundlage. Im Übrigen wäre dies in der Praxis gar nicht handhabbar, wie bereits der vorliegende Fall zeige. Der Kläger behaupte ohne jegliche Substantiierung, allfällige Diebstahlfolgen seien erst nach dem 15. Mai 2005 eingetreten. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen, realitätsfremd und durch nichts bewiesen. Selbst wenn eine Unterscheidung zwischen dem Diebstahlereignis und den Folgen gemacht würde, wie sollte nachgewiesen werden können, dass ein Dieb zwischen dem 27. Dezember 2004 und dem 15. Mai 2005 kein Schaden verursacht habe. Es sei aber auch nicht logisch eine Unterscheidung zu machen. In der Diebstahlversicherung gehe es nämlich nur um Schäden, welche durch den Diebstahl selbst verursacht worden seien. Später eingetretene Schäden seien nicht gedeckt. Dafür müsste eine Teilkasko- Kollisionsversicherung abgeschlossen werden. Noch spätere Schäden seien ohnehin nicht gedeckt, da hierfür der adäquate Kausalzusammenhang zum Diebstahlereignis fehle. Auch der Einwand des Klägers, dass ihm die Verjährungsunterbrechung nicht zumutbar gewesen sei, treffe nicht zu. Zum Einen habe das Bundesgericht entschieden, dass die Verjährungsfrist mit dem Diebstahlereignis zu laufen beginne, und das sogar unabhängig davon, ob der Versicherte vom Diebstahl Kenntnis habe oder nicht. Damit müsse die zweijährige Verjährungsfrist umso mehr gelten, wenn der Diebstahl wie vorliegend vom ersten Tag an bekannt sei. Auch habe die Beklagte nichts unternommen, um den Kläger an der Verjährungsunterbrechung zu hindern. Sie habe ihm sogar mehr als ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass sie nicht leisten werde. Um den strengen Verjährungsregeln zu entgehen, behaupte der Kläger, die Verjährungsfrist beginne für jeden einzelnen Schaden neu zu laufen. Diese Behauptung finde in Lehre und Rechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr sei es so, dass die Verjährungsfrist von 2 Jahren für einen Diebstahl und sämtliche sich allenfalls daraus ergebende Ansprüche mit dem Diebstahlereignis zu laufen beginne.

OV.2007.27-GS2K/mgw 5

20080305_d_SG_u_01.docx Der Kläger führt aus, bezüglich dem Beginn der Verjährungsfrist müsse zwischen dem Diebstahlereignis und den Sachschäden infolge des Diebstahls, den Diebstahlfolgeschäden unterschieden werden. Der Ersatz der Diebstahlfolgeschäden sei nur relevant, wenn die Sache wieder auftauche. Allein schon diese logische, objektiv notwendige Differenzierung zwischen Verlust und Zerstörung bzw. Beschädigung des Objekts infolge eines Diebstahlereignisses, zeige, dass für die Folgeschäden nicht das Diebstahlereignis als solches massgebend sein könne. In solchen Fällen sei der Verlust wieder aufgehoben. Zerstörungs- und Beschädigungsschäden sowie der Verlustschaden würden sich gegenseitig ausschliessen. Somit sei auch bei der Verjährung zwischen diesen verschiedenen Ansprüchen zu differenzieren und es sei für jeden Anspruch separat die Verjährung zu prüfen. Beim Verlust einer Sache sei das Diebstahlereignis für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend. Beim Wiederauffinden einer inzwischen beschädigten oder zerstörten Sache müsse dagegen die tatsächliche Beschädigung oder Zerstörung für den Beginn der Verjährungsfrist massgebend sein. Den Ablauf der Verjährungsfrist habe die Beklagte zu beweisen. Sie müsse demnach beim Wiederauftauchen einer Sache beweisen, wann genau diese Sache beschädigt oder zerstört worden sei. Wenn der Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht bewiesen werden könne, so könne frühestens der Zeitpunkt des Wiederauffindens des gestohlenen Objekts als Beginn der Verjährungsfrist angenommen werden. Weitere Folgeschäden, z.B. durch die Spurensicherung der Polizei, seien sodann weitere neue fristauslösende Tatsachen für weitere Schadenersatzansprüche des Versicherten. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginne erst mit der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache durch die Polizei. Schliesslich bringt der Kläger vor, wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen versuchten Versicherungsbetruges sei es ihm weder zuzumuten noch objektiv möglich gewesen, seine Schadenersatzansprüche mittels Betreibung oder Klage einzufordern und damit die Verjährung zu unterbrechen. Er habe davon ausgehen müssen, dass derlei rechtliche Schritte die Beklagte veranlasst hätte, weiter negativ auf die Strafbehörden einzuwirken und gegen allfällige Einstellungs- und Aufhebungsverfügungen Rechtsmittel einzulegen. Nachdem das Strafverfahren rechtskräftig aufgehoben worden sei, habe er umgehend die Klage eingeleitet.

E. 7 20080305_d_SG_u_01.docx können. Im Weiteren wusste der Kläger bereits seit dem 19. Oktober 2005 bzw. 1. Dezember 2005, dass die Beklagte eine Leistungspflicht ablehnt, und schliesslich war er bereits in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten (vgl. KB 13 und 15).

b) Gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen sind der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung des Fahrzeugs infolge Diebstahl versichert (BB 2, Art. 202.2). Der Kläger macht nun geltend, der Schaden am Fahrzeug sei mangels Beweis des Gegenteils frühestens im Zeitpunkt des Wiederauftauchens des Fahrzeugs, also im Juni 2005, eingetreten. Die Verjährungsfrist habe somit erst im Juni 2005 zu laufen begonnen und die Forderung sei bei der Klageeinreichung am 15. Mai 2007 noch nicht verjährt gewesen.

Aus der Lehre und Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, inwiefern eine nach dem Diebstahl erfolgte Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges die Verjährungsfrist neu auslösen sollte. Auch für das Gericht ist kein Grund vorhanden, weshalb eine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Zudem ergeben sich aus den allgemeinen Vertragsbedingungen Anhaltspunkte, dass selbst im Fall einer solchen Unterscheidung, die Verjährungsfrist gestützt auf Beschädigungen des Fahrzeugs lediglich um 30 Tage verlängert würde. In Art. 208 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist festgehalten, dass ein abhanden gekommenes Fahrzeug, welches binnen 30 Tagen nach Eingang der Diebstahlsmeldung gefunden wird, vom Versicherten - nach Vornahme von allfälligen Reparaturen auf Kosten des Versicherers - zurückgenommen werden muss (BB 2, Art. 208). Diese Vertragsbedingung, auf welche der Kläger im Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2004 (KB 5) nochmals explizit aufmerksam gemacht worden ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass der Versicherte nach Ablauf der 30 Tage entschädigt wird, wie wenn der Wagen nicht mehr auftaucht. Das Fahrzeug des Klägers tauchte ca. ein halbes Jahr später wieder auf. Die 30 Tage gemäss den Vertragsbedingungen waren in diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Also selbst wenn die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs nach dem Diebstahl erfolgt wäre, und der Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung die Verjährungsfrist neu auslösen würde, so wäre dies höchstens für den Zeitraum von 30 Tagen relevant. Es wäre stossend, wenn eine danach eingetretene Beschädigung oder Zerstörung die Verjährungsfrist neu auslösen würde. Wäre dies der Fall, hätte die Versicherung nie Gewissheit, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. So könnte ein gestohlenes Fahrzeug auch erst nach 3 Jahren wieder auftauchen und der Versicherungsnehmer, welcher die Klagefrist gestützt auf das Diebstahlereignis verpasst hat, könnte dann aufgrund der

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E. 8 Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt die Prozesskosten, wer mit seinem Begehren unterliegt. Die Klage wird abgewiesen, weshalb der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger beziffert seine Forderung mit maximal Fr. 35'000.00, weshalb bezüglich des Streitwertes von diesem Betrag auszugehen ist.

a) Bei einem Streitwert von Fr. 35'000.00 beträgt die Entscheidgebühr Fr. 4'500.00 (Art. 311.3 GKT). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Entscheidgebühr zu bezahlen. Die von ihm geleistete Einschreibgebühr von Fr. 700.00 wird ihm daran angerechnet.

b) Bei diesem Verfahrenausgang hat der Kläger die Beklagte zu entschädigen. Das mittlere Honorar beträgt bei diesem Streitwert Fr. 6'155.00 (Art. 14 lit. c HonO). Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer hat der Kläger die Beklagte mit insgesamt Fr. 6'887.70 zu entschädigen.

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E. 9 20080305_d_SG_u_01.docx Entscheid

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 hat der Kläger zu bezahlen. Die geleistete Einschreibgebühr von Fr. 700.00 wird ihm daran angerechnet.
  3. Der Kläger hat die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 6'887.70 (inkl. Barauslagen + MwSt) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Kanton St.Gallen

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Kreisgericht Gaster-See

2. Abteilung

Präsident M. Kaufmann, Kreisrichterin L. Bregg, Kreisrichter A. Graf, Gerichtsschreiber M. Gwerder

Entscheid vom 5. März 2008

in der Sache

X., Kläger vertreten von Dr. Dieter Aebi, Rechtsanwalt,

gegen

A., Versicherung, Dienstleistungszentrum Beklagte vertreten von Dr. Karl Gehler, Rechtsanwalt,

betreffend

Forderung

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20080305_d_SG_u_01.docx Rechtsbegehren des Klägers

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag (max. Fr. 35'000.00) für die Diebstahl- Sachschäden am Fahrzeug VW Golf 2000 GTI 16V sowie die weiteren Schäden, wie namentlich die Standkosten und -schäden während der polizeilichen Ermittlungen und die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs von der Polizei, infolge des Diebstahlsereignisses vom 27.12.2004 in Skopje zu bezahlen;

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren des Beklagten

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Erwägungen

1. Mit Änderungsantrag vom 11. Juli 2002 hat der Kläger bei der Beklagten eine Motorwagenversicherung für seinen VW Golf GTI abgeschlossen. Am 23. Dezember 2004 fuhr der Kläger mit diesem Fahrzeug in seine Heimat Mazedonien, wo ihm gemäss seinen Ausführungen am 27. Dezember 2004 das Fahrzeug gestohlen worden ist. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er den Diebstahl am 29. Dezember 2004 bei der Beklagten. Im Juni 2005 konnte der Golf in Skopje sichergestellt und im August 2005 in die Schweiz überführt werden. In der Folge hatten die Parteien unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob es sich bei diesem Ereignis um einen versicherten Schadensfall handelt.

2. Gestützt auf den Leitschein des Vermitteramtes Eschenbach-Goldingen vom 20. Juni 2007 reichte der Kläger am 17. August 2007 das oben genannte Rechtsbegehren ein. Die Beklagte ersuchte in der Klageantwort vom 16. November 2007 um Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 20. November 2007 stellte der Rechtsvertreter des Klägers das Begehren, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei der

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20080305_d_SG_u_01.docx Beklagten eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen, weil die Beklagte dem Kläger in der Klagantwort an zwei Stellen versuchten Versicherungsbetrug vorwerfe. Das Gericht teilte daraufhin dem Vertreter des Klägers mit, dass über diese Anträge das Kreisgericht befinde und der Schriftenwechsel fortgesetzt werde.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden die Parteien auf den 5. März 2008 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Es nahmen die beiden Rechtsvertreter der Parteien an der Verhandlung teil. Das Urteil wurde den Parteien am gleichen Tag schriftlich eröffnet.

3. Der Kläger stellt in seinen Rechtsschriften den Antrag, das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Ein Teilentscheid darf nur gefällt werden, wenn dieser den Parteien und dem Richter einen wesentlichen Aufwand erspart (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kommt zur Auffassung, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Eine separate Beurteilung der Verjährung bringt keinen wesentlichen Vorteil. Da in den Rechtsschriften bereits alle Ausführungen gemacht worden sind, könnte über die Klage auch endgültig entschieden werden, wenn die Sache nicht verjährt ist. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Beschränkung des Verfahrens abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 20. November 2007 stellt der Kläger das Begehren, die Klageantwort sei aus dem Recht zu weisen, da die Beklagte ihm darin an zwei Stellen einen versuchten Versicherungsbetrug unterstelle. Der Rechtsvertreter der Beklagten führt in der Duplik aus, dass es nie die Absicht gewesen sei, dem Kläger dies zu unterstellen. Im Weiteren erklärt er in der Eingabe, dass er die beiden gerügten Passagen in der Klageantwort zurücknehme. Damit ist der Antrag des Klägers, die Klageantwort sei wegen diesen Passagen aus dem Recht zu weisen, gegenstandslos.

5. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Forderung des Klägers verjährt ist. Für den Fall, dass die Forderung nicht verjährt ist, stellt sich die Beklage auf den Standpunkt, dem Kläger gelinge es nicht, das Diebstahlereignis zu beweisen. Da die Beweislast für die Begründung des Versicherungsanspruchs bei ihm liege, sei die Forderung auch aus diesem Grund abzuweisen. Im Weiteren sei für den grössten Teil der Schäden der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben und schliesslich habe sich der Kläger grobfahrlässig verhalten. Nachfolgend wird zuerst auf die Frage der Verjährung eingegangen.

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6. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Forderung sei verjährt. Die Verjährungsfrist bei einem Diebstahl betrage 2 Jahre und beginne mit dem Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe. Dies sei vorliegend der behauptete Diebstahl, welcher gemäss dem Kläger am 27. Dezember 2004 stattgefunden habe. Die Verjährungsfrist von 2 Jahren sei am 27. Dezember 2006 abgelaufen und da der Kläger erst am 15. Mai 2007 Klage eingeleitet habe, sei die Forderung verjährt. Die Unterscheidung des Klägers zwischen Diebstahlereignis als solchem und dem Ersatz für die Folgen des Diebstahls sei rechtswidrig und finde im Gesetz keine Grundlage. Im Übrigen wäre dies in der Praxis gar nicht handhabbar, wie bereits der vorliegende Fall zeige. Der Kläger behaupte ohne jegliche Substantiierung, allfällige Diebstahlfolgen seien erst nach dem 15. Mai 2005 eingetreten. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen, realitätsfremd und durch nichts bewiesen. Selbst wenn eine Unterscheidung zwischen dem Diebstahlereignis und den Folgen gemacht würde, wie sollte nachgewiesen werden können, dass ein Dieb zwischen dem 27. Dezember 2004 und dem 15. Mai 2005 kein Schaden verursacht habe. Es sei aber auch nicht logisch eine Unterscheidung zu machen. In der Diebstahlversicherung gehe es nämlich nur um Schäden, welche durch den Diebstahl selbst verursacht worden seien. Später eingetretene Schäden seien nicht gedeckt. Dafür müsste eine Teilkasko- Kollisionsversicherung abgeschlossen werden. Noch spätere Schäden seien ohnehin nicht gedeckt, da hierfür der adäquate Kausalzusammenhang zum Diebstahlereignis fehle. Auch der Einwand des Klägers, dass ihm die Verjährungsunterbrechung nicht zumutbar gewesen sei, treffe nicht zu. Zum Einen habe das Bundesgericht entschieden, dass die Verjährungsfrist mit dem Diebstahlereignis zu laufen beginne, und das sogar unabhängig davon, ob der Versicherte vom Diebstahl Kenntnis habe oder nicht. Damit müsse die zweijährige Verjährungsfrist umso mehr gelten, wenn der Diebstahl wie vorliegend vom ersten Tag an bekannt sei. Auch habe die Beklagte nichts unternommen, um den Kläger an der Verjährungsunterbrechung zu hindern. Sie habe ihm sogar mehr als ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass sie nicht leisten werde. Um den strengen Verjährungsregeln zu entgehen, behaupte der Kläger, die Verjährungsfrist beginne für jeden einzelnen Schaden neu zu laufen. Diese Behauptung finde in Lehre und Rechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr sei es so, dass die Verjährungsfrist von 2 Jahren für einen Diebstahl und sämtliche sich allenfalls daraus ergebende Ansprüche mit dem Diebstahlereignis zu laufen beginne.

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20080305_d_SG_u_01.docx Der Kläger führt aus, bezüglich dem Beginn der Verjährungsfrist müsse zwischen dem Diebstahlereignis und den Sachschäden infolge des Diebstahls, den Diebstahlfolgeschäden unterschieden werden. Der Ersatz der Diebstahlfolgeschäden sei nur relevant, wenn die Sache wieder auftauche. Allein schon diese logische, objektiv notwendige Differenzierung zwischen Verlust und Zerstörung bzw. Beschädigung des Objekts infolge eines Diebstahlereignisses, zeige, dass für die Folgeschäden nicht das Diebstahlereignis als solches massgebend sein könne. In solchen Fällen sei der Verlust wieder aufgehoben. Zerstörungs- und Beschädigungsschäden sowie der Verlustschaden würden sich gegenseitig ausschliessen. Somit sei auch bei der Verjährung zwischen diesen verschiedenen Ansprüchen zu differenzieren und es sei für jeden Anspruch separat die Verjährung zu prüfen. Beim Verlust einer Sache sei das Diebstahlereignis für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend. Beim Wiederauffinden einer inzwischen beschädigten oder zerstörten Sache müsse dagegen die tatsächliche Beschädigung oder Zerstörung für den Beginn der Verjährungsfrist massgebend sein. Den Ablauf der Verjährungsfrist habe die Beklagte zu beweisen. Sie müsse demnach beim Wiederauftauchen einer Sache beweisen, wann genau diese Sache beschädigt oder zerstört worden sei. Wenn der Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht bewiesen werden könne, so könne frühestens der Zeitpunkt des Wiederauffindens des gestohlenen Objekts als Beginn der Verjährungsfrist angenommen werden. Weitere Folgeschäden, z.B. durch die Spurensicherung der Polizei, seien sodann weitere neue fristauslösende Tatsachen für weitere Schadenersatzansprüche des Versicherten. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginne erst mit der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache durch die Polizei. Schliesslich bringt der Kläger vor, wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen versuchten Versicherungsbetruges sei es ihm weder zuzumuten noch objektiv möglich gewesen, seine Schadenersatzansprüche mittels Betreibung oder Klage einzufordern und damit die Verjährung zu unterbrechen. Er habe davon ausgehen müssen, dass derlei rechtliche Schritte die Beklagte veranlasst hätte, weiter negativ auf die Strafbehörden einzuwirken und gegen allfällige Einstellungs- und Aufhebungsverfügungen Rechtsmittel einzulegen. Nachdem das Strafverfahren rechtskräftig aufgehoben worden sei, habe er umgehend die Klage eingeleitet.

7. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Art. 46 VVG). Fristauslösendes Moment ist also nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs und auch nicht der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden (BGE 68 II 110) oder von der

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20080305_d_SG_u_01.docx die Leistungspflicht begründenden Tatsache Kenntnis erhält (BGE 42 II 681). In der Lehre und Rechtsprechung wurde jedoch in jüngerer Zeit der Versicherungsfall als das die Verjährung auslösende Ereignis in Zweifel gezogen. Dies führt zum Ergebnis, dass der "Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet" nicht generell mit dem Eintritt des Versicherungsfalles gleichzusetzen ist. Nur bei der Sachversicherung (Feuer, Wasser, Diebstahl, Gebäude, Kasko) ist dies in aller Regel gleich. Allerdings besteht auch bei der Sachversicherung die Gefahr, dass der Versicherungsanspruch bereits verjährt ist, bevor er erstmals geltend gemacht werden kann, beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl der versicherten Güter erst nach zwei Jahren entdeckt. Es ist daher in Bezug auf jede Versicherung und in Bezug auf jeden vermeintlichen Leistungsanspruch zu prüfen, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die für einen bestimmten Leistungsanspruch des Versicherten erforderlichen Tatbestandselemente feststehen (vgl. VVG-GRABER, Art. 46 N 19 ff.). Nachfolgend wird zuerst geprüft, ob die Verjährungsfrist bezüglich des Diebstahlereignisses abgelaufen ist und danach, ob ein anderer Leistungsanspruch gegeben ist, welcher die Verjährungsfrist später ausgelöst hat.

a) Mit Änderungsantrag vom 11. Juli 2002 hat der Kläger bei der Beklagten eine Motorwagenversicherung für seinen VW Golf GTI abgeschlossen (KB 1). Diese Versicherung umfasst unter anderem eine Kaskoversicherung und als versichertes Ereignis sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Diebstahlschäden aufgeführt (BB 2, Art. 202.2). Darunter fallen gemäss Definition der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung infolge Diebstahls. Gemäss den Ausführungen des Klägers war der Diebstahl am 27. Dezember 2004. Am gleichen Tag hat er Anzeige erstattet und den Diebstahl telefonisch der Beklagten gemeldet. Die Beklagte bestätigt ihm mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 den Eingang dieser Meldung (KB 6). Da es sich vorliegend um eine Sachversicherung handelt, und der Kläger zudem sofort Kenntnis vom Diebstahl erlangt hat, ist der Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für das Diebstahlereignis am 27. Dezember 2006 endete. Der Kläger hat die Klage am 15. Mai 2007 anhängig gemacht. Da die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, war im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage die Frist abgelaufen. Die Einwendung des Klägers, es sei ihm wegen des laufenden Strafverfahrens nicht zuzumuten gewesen, die Klage vorher einzureichen bzw. die Verjährung zu unterbrechen, ist nicht stichhaltig. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beklagte in diesem Fall die Staatsanwaltschaft hätte negativ beeinflussen

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20080305_d_SG_u_01.docx können. Im Weiteren wusste der Kläger bereits seit dem 19. Oktober 2005 bzw. 1. Dezember 2005, dass die Beklagte eine Leistungspflicht ablehnt, und schliesslich war er bereits in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten (vgl. KB 13 und 15).

b) Gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen sind der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung des Fahrzeugs infolge Diebstahl versichert (BB 2, Art. 202.2). Der Kläger macht nun geltend, der Schaden am Fahrzeug sei mangels Beweis des Gegenteils frühestens im Zeitpunkt des Wiederauftauchens des Fahrzeugs, also im Juni 2005, eingetreten. Die Verjährungsfrist habe somit erst im Juni 2005 zu laufen begonnen und die Forderung sei bei der Klageeinreichung am 15. Mai 2007 noch nicht verjährt gewesen.

Aus der Lehre und Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, inwiefern eine nach dem Diebstahl erfolgte Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges die Verjährungsfrist neu auslösen sollte. Auch für das Gericht ist kein Grund vorhanden, weshalb eine solche Unterscheidung gemacht werden sollte. Zudem ergeben sich aus den allgemeinen Vertragsbedingungen Anhaltspunkte, dass selbst im Fall einer solchen Unterscheidung, die Verjährungsfrist gestützt auf Beschädigungen des Fahrzeugs lediglich um 30 Tage verlängert würde. In Art. 208 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist festgehalten, dass ein abhanden gekommenes Fahrzeug, welches binnen 30 Tagen nach Eingang der Diebstahlsmeldung gefunden wird, vom Versicherten - nach Vornahme von allfälligen Reparaturen auf Kosten des Versicherers - zurückgenommen werden muss (BB 2, Art. 208). Diese Vertragsbedingung, auf welche der Kläger im Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2004 (KB 5) nochmals explizit aufmerksam gemacht worden ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass der Versicherte nach Ablauf der 30 Tage entschädigt wird, wie wenn der Wagen nicht mehr auftaucht. Das Fahrzeug des Klägers tauchte ca. ein halbes Jahr später wieder auf. Die 30 Tage gemäss den Vertragsbedingungen waren in diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Also selbst wenn die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs nach dem Diebstahl erfolgt wäre, und der Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung die Verjährungsfrist neu auslösen würde, so wäre dies höchstens für den Zeitraum von 30 Tagen relevant. Es wäre stossend, wenn eine danach eingetretene Beschädigung oder Zerstörung die Verjährungsfrist neu auslösen würde. Wäre dies der Fall, hätte die Versicherung nie Gewissheit, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. So könnte ein gestohlenes Fahrzeug auch erst nach 3 Jahren wieder auftauchen und der Versicherungsnehmer, welcher die Klagefrist gestützt auf das Diebstahlereignis verpasst hat, könnte dann aufgrund der

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20080305_d_SG_u_01.docx Beschädigung des Autos geltend machen, diese sei mangels Beweis des Gegenteils erst am Tag des Wiederauffindens entstanden und die 2-jährige Verjährungsfrist laufe ab diesem Zeitpunkt.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Diebstahlereignis zu laufen begonnen hat und im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage abgelaufen ist. Auch gelingt es dem Kläger nicht zu belegen, dass die Verjährungsfrist gestützt auf einen anderen Anspruch (Beschädigung, Zerstörung) erst im Juni 2005 zu laufen begonnen hat. Da die Beklagte die Verjährungseinrede erhebt, ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen und auf die weiteren Einwendungen der Beklagten ist nicht mehr einzugehen.

8. Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO trägt die Prozesskosten, wer mit seinem Begehren unterliegt. Die Klage wird abgewiesen, weshalb der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger beziffert seine Forderung mit maximal Fr. 35'000.00, weshalb bezüglich des Streitwertes von diesem Betrag auszugehen ist.

a) Bei einem Streitwert von Fr. 35'000.00 beträgt die Entscheidgebühr Fr. 4'500.00 (Art. 311.3 GKT). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Entscheidgebühr zu bezahlen. Die von ihm geleistete Einschreibgebühr von Fr. 700.00 wird ihm daran angerechnet.

b) Bei diesem Verfahrenausgang hat der Kläger die Beklagte zu entschädigen. Das mittlere Honorar beträgt bei diesem Streitwert Fr. 6'155.00 (Art. 14 lit. c HonO). Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer hat der Kläger die Beklagte mit insgesamt Fr. 6'887.70 zu entschädigen.

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20080305_d_SG_u_01.docx Entscheid

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 hat der Kläger zu bezahlen. Die geleistete Einschreibgebühr von Fr. 700.00 wird ihm daran angerechnet.

3. Der Kläger hat die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 6'887.70 (inkl. Barauslagen + MwSt) zu entschädigen.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

M. Kaufmann M. Gwerder

Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 5. März 2008.

Zustellung an - Dr. Dieter Aebi, GU - Dr. Karl Gehler, R

am

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:

- die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; - die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; - neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen.

Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.

Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 2'250.00.

Hinweis zum Fristenlauf

Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.

Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

OV.2007.27-GS2K/mgw 10

20080305_d_SG_u_01.docx Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.