Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106 Versicherungsvertrag. N0 19.
19. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteIlung vom 2. April 1942 i. S. Zehnder gegep. «Zürich» Allgemeine Unfall- und Haftpntchtversicherungs A.-G. Art. 46 VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversi- cherung beginnt mit dem Tag des Unfalls. Art. 46 LOA : La prescription des droits conferes par un contrat d'assurance en cas d'accident court a partir du jour de l'acci- dent. Art. 46 LOA : La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto di assicurazione in caso d'injortuni decorre da! giorno del- l'infortunio. A. - Der Ehemann der Klägerin, Dr. med. W. Zehnder, war auf Grund der Einzelversicherungspolice Nr. 159732 bei der « Zürich» gegen Unfall versichert: im Todesfall mit Fr. 30,000.-, im Fall gänzlicher Invalidität mit Fr. 50,000.- und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einem Taggeld von Fr. 20.-. Am 3. Juni 1938 erlitt Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der. Folge traten in zunehmendem Masse Funktionsstörungen auf; am 13. Oktober 1939 starb er. Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der Universität Zürich erstattete auf Grund der Akten, ins- besondere des Sektionsbefundes, am 28. März 1940 ein Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei an der Buergerschen Krankheit gestorben; ein Kausal- zusammenhang zwischen dem beim Autounfall erlittenen Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit sei im grossen GanzEm zu verneinen. Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung ordnungsgemäss angemeldet. Sie lehnte jedooh mangels Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Scha- densregulierung ab, worauf die Witwe und einzige Erbin Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die vorliegende Klage ein- reichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von Fr. 50,000.- und eine weitere Entschädigung für voruber- Versicherungsvertrag. N° 19. J07 gehende Invalidität von Fr. 7300_~, zusammen Fr. 57,300.-, verlangt. Die Beklagte anerkannte e'\Tent. die Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre Zahlungs- pflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall einerseits und der Invalidität und dem Tode Dr. Zehnders anderseits nicht gegeben sei, und erhob zudem die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni 1938 erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim Friedensriohter anhängig gemacht worden sei. B. - Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil vom 11. Dezember 1941, das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klage wegen Verjährung des Anspruchs gemäss Art. 46 VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige Verjährungsfrist vom Tage des-Unfalls, 3. Juni 1938, an bereohnen. O. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Sie bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der Klageein- reichung abgelaufen gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Art. 46 VVG bestimmt: «Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be~ gründet »,« deux ans a. dater du fait d'ou nait l'obligation», « due anni dal fattosu cui e fondata l'obbligazione ». Diese Umschreibung des Verjährungsbeginns, die dem ursprünglichen Entwurfe des Gesetzesredaktors Roelli entspricht, weicht ihrem Wortlaut nach von derjenigen des gemeinen Rechts ab, das in Art. 130 (früher 149) OR die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnen lässt. Die Motive des Gesetzesredaktors Roelli sowie der Verlauf der Beratungen des Verjährungsartikels (45 des Entwurfes) lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass dieses Abweichen vom gemeinrechtlichen Standpunkt ein bewusstes, gewolltes war. In seinen Motiven bemerkt 108 Versicherungsvertrag. No 19. Roelli : « Nach dem Entwurfe beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tat- Sache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untun- lich ». Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundsatz des Verjährungsbeginns mit der Fälligkeit, sondern auch von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen, wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der Berechtigte von den für die Bestimmung der Forderung entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt oder bei pfiichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch dieser Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich abgelehnt: «Diese Vorschrift verlegt den Beginn der Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und wider- spricht somit dem besondern Zwecke, den die kurze Ver- jährungsfrist verfolgt». Das Versicherungsgewerbe ver- langt nach den Gesetzesmotiven eine kurze Verjährungs- frist, weil« der Versicherer ... naoh Ablauf eines bestimmten kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Ver~ mögens sich völlige Klarheit zu verschaffen» im Stande sein muss, und weil «nur eine prompte Liquidation der naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des Tatbestan- des zu begegnen vermag» (Motive S. 121). Die juristische Subkommission betonte diese Notwendig- keit, für den Verjährungsbeginn einen «genau fixierten Moment» zu wählen, und fügte bei: «Es wäre daher unhaltbar,etwaauf die Kenntnis des Anspruchsbereoh- tigten von der Existenz des Anspruchs abzustellen. Auoh den Beginn der Verjährung von der Fälligkeit abhängig zu machen empfiehlt sich nicht, da. die Fälligkeit wiederum von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und der Zeitpunkt, wann eine genügende Begründung vorliegt, leicht streitig werden kann ». Anderseits wird der Aus- druck « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », als unzutreffend beanstandet und bemerkt: «Da.t:nit gelangt man aber auf den Boden des gemeinen Rechts und es wird deshalb ... eine Festlegung des Anfangstermins der Versicherungsvertrag. N0 19. 109 Verjährungsfrist abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe dem gemeinen Verkehrsrechte überlassen bleibe» (Prot. S. 43). Diese Beratung der juristischen Subkomm~ion zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des Entwurfs Roelli klar war. Die wirtsohaftliche Subkommission stimmte der juristi- schen jedoch nicht zu und hielt am Entwurfe Roelli fest, wobei in der Begründung gesagt wird: « In den Bedin- gungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die Verjährung mit dem schädigenden Ereignis (Unfall, Brand etc.). Dagegen passt dies nicht bei der Haftpflicht- und Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Fas- sung des ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch diese Fälle gedeckt werden» (Prot. S. 39). Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen Subkommission und nannte keinen Verjährungsbeginn, ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43). Die Kommission des Ständerates,. der die Priorität hatte, schlug vor, den Wortlaut des Roellischen Entwurfs wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte dazu im Plenum des Rates: « Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig mit dem Moment der Fälligkeit einer Forderung; für Versicherungs. ansprüche würde sie daher gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute Art. 41) vier Wochen nach e~folgter Anspruchsbegründung begin- nen. Das wäre nun aber nach der Ansicht de.' Kommission ein viel zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährungs. frist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die Voraussetzungen des Art. 39 effektiv erfüllt waren. Daher emp- fiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom gemeinen Recht einen bestImmten Zeitpunkt für den Beginn der Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den Eintritt des befürch- teten Ereignisses. Die Sache ist damit analog geordnet wie bei der Haftpßichtversicherung. :t (Sten. Bult 1905 S. 217). Es ist hier also durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission, auf deren Vorschlag hin der heutige Text wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeit- punkt des Verjährungsbeginns festhalten wollte. Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse des Ständerats bei (Sten. Bull. 1907 S. 521). 110 Versiclu~rungsvertrag. N0 19.
2. - Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46 VVGgeht mit aller Deutlichkeit hervor, dass man in der Bes~immung des Verjährungsbeginns bewusst eine vom gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaBen und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit der Forderung gemäss Art. 41 VVG noch mit der Fälligkeit nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem andern, bestimmteren Zeitpunkt beginnen lassen wollte. In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die Frage offen gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache ist, «welche die Leistungspflicht begründet». In der Literatur wird vorwiegend die Auftassung ver- treten, dass diese Tatsache das Unfallereignis selbst ist. Diese schon in seinen Motiven -gegebene Auslegung bestä- tigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 3 b, 38 Anm. 5). Ebenso die Kommentare OSTERTAG (1915) und OSTERTAG- HIESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1 ; FICK in Zeit- sehr. f. schw. R. Bd. 46 N. F. S. 26211.; Obergericht Zürich ZR Bd. 16 S. 273 B. ; Entscheidungen schweize- rischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr. 178, 180, 184; Dr. S:mON, Basel, in Schweiz. Versicherungszeit- schrift Nr. 8, 1940 S. 243). Einen abweichenden Standpunkt. nimmt JAEGER in seinem Kommentar (Art. 87/88 N. 85 und 86) und ihm folgend Ernst THALMANN (<< Die Verjährung im Privat- versicherungsrecht », S. 106 B., bes. 116 ft.) ein. Nach JAEGER beginnt bei der Unfallversicherung die Verjährung für die Todesfallentschädigung erst mit dem Tode, für die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeit- punkt der FeststeIlbarkeit derselben, für die Taggeldent- schädigung mit dem Abschluss der Heilperiode. Diese Auftassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte grundsätzliche Leistungspflicht der konkreten Zahlungs- pflicht, d. h. der Fälligkeit der Schuld gleich 4.nicht zwar Versicherungsvertrag. Nu 19. III der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41 den gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch ein besonderes Requisit anschliesst, wohl aber der Fällig- keit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl. THALMANN a.a.O. 119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der Entste- hungsgeschichte des Art. 46 VVG, dass man gerade nicht auf die Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht. auf diejenige nach gemeinem Recht, eben weil diese im Ver- sicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser Ablehnung han- delte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach umfassender Diskussion und Analyse beider sich gegen- überstehender Lösungen und in bewusster Verwerfung der v:orübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wo- bei der Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative nochmals dahin präzisierte, man wolle einen « bestimmten Zeitpunkt» fixieren; der Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Unfallfolgen, wie ihn die DoktrinJAEGER postuliert, sei nicht ein bestimmter, sondern ein höchst ungewisser, wie man ihn gerade nicht wolle. Hier liegt eine so klare Feststellung vor, in welchem Sinne die Worte des Gesetzes von den gesetzgebenden Behörden verstanden wurden, dass davon abzuweichen jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit dem Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch schlechthin unannehmbar erschiene. Indessen ist weder das eine noch das andere der Fall.
a) Cl Die Leistungspflicht begründen » heisst : den Grund für sie setzen. Es entspricht daher dem nächstliegenden Wortsinne, unter der « Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begründet », die Tatsache zu verstehen, gegen deren Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den Versicherungsfall ; denn durch diesen wird der Grund zur Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese Tatsache eintritt, entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache ist bei der Unfallversicherung das Unfallereignis. Aller- 112 Versicheruugsvertrag. N° 19. dings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Kon~ sequenzen der Körperschädigung noch nicht im Detail bekannt; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Ein~tehenmüssen der Versicherung und damit die Lei- stungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen hiesse den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschädigung verneinen. Art. 38 Abs. 1 VVG unter- scheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Ver- sicherung, womit wiederum zum Ausdruck gebracht ist, dass diese Tatsachen nicht notwendig zusammenfallen; denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthal- ten. Dem kann· nicht entgegengehalten werden, wenn mit der « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet », bei der Unfallversicherung der Unfall selbst gemeint wäre, hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, « das befürchtete Ereignis », verwendet, statt einen neuen Begrüf zu schafien, also müsse unter jener « Tatsache» etwas anderes verstan- den sein. Art. 46 steht unter den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten, der für alle Versicherungsarten zutri:fft. Der Begrüf des be- fürchteten Ereignisses hätte infolgedessen in Art. 46 nur dann verwendet werden können, wenn die « Tatsache» im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten im befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst, liegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Bei der Haft- pflichtversicherung z. B. liegt das befürchtete Ereignis im Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der Geschädigte vom versicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert (ROELLI, Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet und die Verjäh- rungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des Haft- pflichtigen (BGE 61 11 198). Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide begründeten Rechtsprechung selbst, wonach bei der Haftpflichtversicherung die Verjährung mit der Verur- Versicherungsvertrag. N° 19. 113 teilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere Auslegung des Art. 46 VVG. Der Entscheid zieht vielni.ehr die logische Konsequenz der oben entwickelten Auf- fassung : Der Haftpflichtversicherte hat die Versicherungs- deckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson kein Unfa.ll passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den seine Haftpflicht möglicherweise in Frage kommen ka.nn, sondern dagegen, dass ihm selbst aus der möglichen Haft- pflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht nicht mit dem Unfall (auch nicht mit dem Eintritt seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen für dieselben. Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in concreto ist « die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet ».
b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorge- worfen werden, sie ergebe ein unannehmbares Resultat, weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die Möglichkeit bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist allerdings, dass die Unfallfolgen unter Umständeninnert zwei Jahren seit, dem Unfall nicht im ganzen Umfang festgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen Recht anerkannt, 'dass die Kenntnis der Existenz des An- spruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (VON Tulm OR 610), und die für den Beginn der Ver- jährung nach Art. 60 OR erforderliche Kenntnis vom Schaden muss nur so weit gehen, dass die Möglichkeit eines Prozesses gegeben und die Anhebung eines solchen zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60 und dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist allerdings auch eine so weitgehende Kenntnis des Scha- dens in der Regel noch nicht gegeben. Aber sie wird doch in normalen Fällen intlöl't relativ kurzer Frist, jedenfalls vor Ablauf der zwei Jähre; insoweit gegeben sein; und wenn auch das nicht der :trän sein sollte, so betrifft; bei der Unfallversicherung - im Gegensatz zur Delikts- und Quasideliktshaftung, wO das Ma.ss der Haftbarkeit auch aus subjektiven Gründen (Verschulden, Leistungsfähigkeit AB 68 II - 1942 8 114 Versicherungsvertrag. No 19. des Pflichtigen, Haftuhgskonkurrenz usw.) unsicher ist _ die Ungewissheit nur den Schadensumfang, und deren Be- de~tung wird weiter' dadurch vermindert, dass in den Versicherungsverträgen Maximalsummen vereinbart sind die der Versicherte nötigenfalls zur Wahrung der Frist vorsorglich in Betreibung setzen kann. Wenn in BGE 61 II 198ft. die vorsorgliche Betreibung bloss zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung als unzumutbar erklärt w~e, so bezieht sich dies auf die Haftpflichtversicherung. Bel der Unfallversicherung ist die Lage insofern anders als der Versicherte innert zwei Jahren jedenfalls weiss ob er einen Anspruch geltend machen will. Es darf ihm d~her auch zu~emutet werden, zur Verhinderung der Verjährung zu betreIben, selbst wenn er noch nicht alle Posten seines Anspruchs genau kennt. Ein wirklich unbefriedigendes Resultat ergibt das Ab- stellen auf das Unfallereignis nur in den Fällen wo der Versicherte während der zwei Jahre gar nicht wis~en kann, ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht, weil sich innert der Frist keine Schadensfolgen zeigen und dann nach Ablauf derselben solche doch auftreten. Es kann dahin- gestellt bleiben,. ob in solchen Fällen mit Art. 2 ZGB zu helfen wäre. Jedenfalls werden sie so sehr die Ausnahme bilden, dass sie weder für die Rechtsetzung noch für die Auslegung eines Rechtssatzes entscheidend ins Gewicht fallen und das Abgehen von der vielfach betonten Haupt- anforderung an diesen Anfangstermin rechtfertigen könn- ten: dass er objektiv sicher, für alle Beteiligten eindeutig feststehend, von subjektiven Elementen frei und auch für den juristisch unerfahrenen Versicherten ohne weiteres erfassbar sei.
e) Dass diese Interpretation des Art. 46 VVG nicht zu einem ganz ungewöhnlichen Resultat führt, erhellt auch aus der Ordnung der Verjährungsfrage im Motorfahrzeug- gesetz. Nach Art. 49 Abs. 3 MFG verjährt das direkte Forde:ungsrecht de~ durch Motorfahrzeug Geschädigten gegenuber dem VerSIcherer « in zwei Jahren vom Tag des Versioherungsvertrag. No 19. 115 Unfalls an gerechnet». Die Ähnlichkeit der Rechts- und Interessenlage hinsichtlich der Verjährung in der Unfall- versicherung einerseits und nach Art. 49 Abs. 3 MFG an- derseits ist unverkennbar ; steht doch der direkte Anspruch des motorfahrzeuggeschädigten Dritten gegen den Ver- sicherer seiner Ausgestaltung nach einem Anspruch aus Unfallversicherung sehr nahe. Nun ist auch im Falle des Art. 49 MFG möglich, dass der Verunfallte erst später als zwei Jahre nach dem Unfall an dessen Folgen stirbt (oder von der Person des Fahrzeughalters und damit des Haft- pflichtversicherers Kenntnis erhält), die Verjährung also - nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG - einge- treten ist, bevor der Berechtigte überhaupt in der Lage war, den Anspruch geltend zu machen. Die Bedeutung dieser gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpre- tation des Art. 46 VVG wird dadurch nicht herabgemin- dert, dass der Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch den Anspruch gegen den Halter nach Art. 44 MFG, even- tuell mit Pfandrecht nach Art. 60 VVG hat (vgl. STREBEL, Komm.MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass man bei der Regelung der Verjährung nach Art. 49 MFG diejenige des Art. 46 VVG, angewandt auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der Erwägung, dass der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hin- sichtlich Verjährung seines direkten Anspruchs nicht besser gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall Versi- cherte nach Art. 46 VVG. Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate dieser Interpretation kann jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden, wo die Körperschädigung schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt wor- den, der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten und die endgültige Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der Ver- jährung erfolgt ist.
3. - Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Taggeldentschädigung, sondern auch fiiJ; die Inva- JlG Motorfahrzeugverkehr. N° 20. liditäts- und Todesfallilntschädigungen. Die erstgenannten sind Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätz- lichen Anspruchs zur· Voraussetzung haben. Wenn dieser durch Verjährung untergegangen ist, können auch keine Taggeldansprüche mehr bestehen.
4. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1941 bestätigt. Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
20. Urteil der I. ZivIlabteIlung vom 29. April 1942
1. S. Basler LehensversleherungsgeseUschaft gegen Voek. ZUBammenst088 mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der bete~1igten Halter für Kärperschaden, Art. 39, MFG. Der Verweis von Art. 39 MFG auf Ir dieses Gesetz» bezieht sich nicht auf Art. 38 Aha. 2"sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4). Art'. 2 BRB vom. 26. März 1934/26. Januar 1937, der innerorts das in Art. 27 MFG auf~estellte Vortrittsrecht auf der Haupt- strasse aufhebt, ist gesetzmässig (Erw. 5). Abwägung des Verschuldens und Quantit;ativ (Erw. 6 und 7). OoUiBion de plusieurs vehieules automobiles. R68ponsabüiM des detenteur8 en raf,son des Usions corporelles oousees. Art. 39 LA. Le renvoi de l'art. 39 LA a. la « presente loi » na vise point l'art. 38 ale 2 mais l'art. 37 (eonsid. 1 a 4). LegaliM de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/26 janvier 1937 qUi supprime dans les localiMs la priorite institu,ee par l'a.rf;. 27 LA pour les vehicules eirculant sur une route designee eomme prineipale (consid. 5). Apprecia.tion da la faute et fixation des indemnittSs (oonsid. 6 et 7). Scontro di piu autooeiooli ,.. responsabüita dei detentori per Zesioni oorporali oousate,. 00. 39 LOAV. TI rimando alla. «presente legge» oontenuto nelI'art. 39 LCA V non si riferisce all'art. 38 cp. 2, ma a.ll'art. 37 LCAV (Consid. 1-4). Legalita dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/26 gennaio 1937 ehe sopprime negli abitati il diritto di precedenza istituito dall'art. Motorfahrzeugverkehr. N° 20. 117 27 LCA V per gli autoveiooli ehe ciroolano su una strada designata oome principale (C',onsid. 5). . ., Apprezzamento della colpa e determinazlOne delle mdenmta (Consid. 6 e 7). A. - Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des
24. September 1938 auf seinem Motorrad bei der Ein- mündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Perso- nenwagen des Hans Meier aus Basel zusammen. Vock kam aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in die See- strasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren. Meier kam auf der Seestrasse von Zürich her und beab- sichtigte, die Einmündung der Mühlebachstrasse zu kreu- zen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss- erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsun- fähigkeit eine dauernde Teilinvalidität zur Folge. B. - Vock belangte die Haftpflichtversicherungsge- seIlschaft Meiers
1) auf Ersatz seines VerdienstausfaIles vom Unfall bis zum. 30. April 1939 im Betrag von Fr. 1500.-,
2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. l4,883.75 nebst 3 % % Zins seit I. Mai 1939 als Barwertentschädigung für eine Dauerinvalidität von 30 %~ eventuell auf Bezah- lung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebensläng- lichen Rente von Fr. 112.50 ab I. Mai 1939,
3) auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 2000.-. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. O. - Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der vorübergehende Verdienstausfall des Klägers vom 24. Sep- tember 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- aus- mache. Die dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf 30 %. Da.s monatliche Einkommen des Klägers .na~ es mit Fr. 266.60 an und kam so, unter BerücksichtIgung eines 10 % igen ,Abzuges wegen Verringerung der Lebens- erwartung des Klägers, auf einen Barwert von Fr. 10,094.40.