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Versicherungsvertrag. N0 19.
19. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteIlung vom 2. April
1942 i. S. Zehnder gegep. «Zürich» Allgemeine Unfall- und
Haftpntchtversicherungs A.-G.
Art. 46 VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversi-
cherung beginnt mit dem Tag des Unfalls.
Art. 46 LOA : La prescription des droits conferes par un contrat
d'assurance en cas d'accident court a partir du jour de l'acci-
dent.
Art. 46 LOA : La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto
di assicurazione in caso d'injortuni decorre da! giorno del-
l'infortunio.
A. -
Der Ehemann der Klägerin, Dr. med. W. Zehnder,
war auf Grund der Einzelversicherungspolice Nr. 159732
bei der « Zürich» gegen Unfall versichert: im Todesfall
mit Fr. 30,000.-, im Fall gänzlicher Invalidität mit
Fr. 50,000.- und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
mit einem Taggeld von Fr. 20.-. Am 3. Juni 1938 erlitt
Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen
Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der. Folge
traten in zunehmendem Masse Funktionsstörungen auf;
am 13. Oktober 1939 starb er.
Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der
Universität Zürich erstattete auf Grund der Akten, ins-
besondere des Sektionsbefundes, am 28. März 1940 ein
Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei
an der Buergerschen Krankheit gestorben; ein Kausal-
zusammenhang zwischen dem beim Autounfall erlittenen
Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit
sei im grossen GanzEm zu verneinen.
Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung
ordnungsgemäss angemeldet. Sie lehnte jedooh mangels
Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von
Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Scha-
densregulierung ab, worauf die Witwe und einzige Erbin
Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die vorliegende Klage ein-
reichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von
Fr. 50,000.- und eine weitere Entschädigung für voruber-
Versicherungsvertrag. N° 19.
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gehende Invalidität von Fr.
7300_~, zusammen Fr.
57,300.-, verlangt. Die Beklagte anerkannte e'\Tent. die
Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre Zahlungs-
pflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall einerseits und der Invalidität und dem Tode Dr.
Zehnders anderseits nicht gegeben sei, und erhob zudem
die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni
1938 erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim
Friedensriohter anhängig gemacht worden sei.
B. -
Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil
vom 11. Dezember 1941, das Obergericht des Kantons
Zürich haben die Klage wegen Verjährung des Anspruchs
gemäss Art. 46 VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige
Verjährungsfrist vom Tage des-Unfalls, 3. Juni 1938, an
bereohnen.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die
Klägerin Aufhebung des Urteils und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Sie
bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der Klageein-
reichung abgelaufen gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 46 VVG bestimmt: «Die Forderungen aus
dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach
Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be~
gründet »,« deux ans a. dater du fait d'ou nait l'obligation»,
« due anni dal fattosu cui e fondata l'obbligazione ».
Diese Umschreibung des Verjährungsbeginns, die dem
ursprünglichen Entwurfe des Gesetzesredaktors Roelli
entspricht, weicht ihrem Wortlaut nach von derjenigen
des gemeinen Rechts ab, das in Art. 130 (früher 149) OR
die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnen
lässt. Die Motive des Gesetzesredaktors Roelli sowie der
Verlauf der Beratungen des Verjährungsartikels (45 des
Entwurfes) lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass
dieses Abweichen vom gemeinrechtlichen Standpunkt ein
bewusstes, gewolltes war. In seinen Motiven bemerkt
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Versicherungsvertrag. No 19.
Roelli : « Nach dem Entwurfe beginnt die Verjährung mit
dem Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tat-
Sache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untun-
lich ». Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundsatz
des Verjährungsbeginns mit der Fälligkeit, sondern auch
von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen,
wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der
Berechtigte von den für die Bestimmung der Forderung
entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt oder bei
pfiichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch
dieser Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich
abgelehnt: «Diese Vorschrift verlegt den Beginn der
Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und wider-
spricht somit dem besondern Zwecke, den die kurze Ver-
jährungsfrist verfolgt». Das Versicherungsgewerbe ver-
langt nach den Gesetzesmotiven eine kurze Verjährungs-
frist, weil« der Versicherer ... naoh Ablauf eines bestimmten
kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Ver~
mögens sich völlige Klarheit zu verschaffen» im Stande
sein muss, und weil «nur eine prompte Liquidation der
naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des Tatbestan-
des zu begegnen vermag» (Motive S. 121).
Die juristische Subkommission betonte diese Notwendig-
keit, für den Verjährungsbeginn einen «genau fixierten
Moment» zu wählen, und fügte bei: «Es wäre daher
unhaltbar,etwaauf die Kenntnis des Anspruchsbereoh-
tigten von der Existenz des Anspruchs abzustellen. Auoh
den Beginn der Verjährung von der Fälligkeit abhängig
zu machen empfiehlt sich nicht, da. die Fälligkeit wiederum
von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und
der Zeitpunkt, wann eine genügende Begründung vorliegt,
leicht streitig werden kann ». Anderseits wird der Aus-
druck « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet »,
als unzutreffend beanstandet und bemerkt: «Da.t:nit
gelangt man aber auf den Boden des gemeinen Rechts und
es wird deshalb ... eine Festlegung des Anfangstermins der
Versicherungsvertrag. N0 19.
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Verjährungsfrist abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe
dem gemeinen Verkehrsrechte überlassen bleibe» (Prot.
S. 43). Diese Beratung der juristischen Subkomm~ion
zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des Entwurfs
Roelli klar war.
Die wirtsohaftliche Subkommission stimmte der juristi-
schen jedoch nicht zu und hielt am Entwurfe Roelli fest,
wobei in der Begründung gesagt wird: « In den Bedin-
gungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die
Verjährung mit dem schädigenden Ereignis (Unfall,
Brand etc.). Dagegen passt dies nicht bei der Haftpflicht-
und Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Fas-
sung des ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch
diese Fälle gedeckt werden» (Prot. S. 39).
Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen
Subkommission und nannte keinen Verjährungsbeginn,
ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43).
Die Kommission des Ständerates,. der die Priorität
hatte, schlug vor, den Wortlaut des Roellischen Entwurfs
wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte dazu im
Plenum des Rates:
« Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig
mit dem Moment der Fälligkeit einer Forderung; für Versicherungs.
ansprüche würde sie daher gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute
Art. 41) vier Wochen nach e~folgter Anspruchsbegründung begin-
nen. Das wäre nun aber nach der Ansicht de.' Kommission ein viel
zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährungs.
frist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die
Voraussetzungen des Art. 39 effektiv erfüllt waren. Daher emp-
fiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom
gemeinen Recht einen bestImmten Zeitpunkt für den Beginn der
Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den Eintritt des befürch-
teten Ereignisses. Die Sache ist damit analog geordnet wie bei
der Haftpßichtversicherung. :t (Sten. Bult 1905 S. 217).
Es ist hier also durch den Sprecher der ständerätlichen
Kommission, auf deren Vorschlag hin der heutige Text
wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass
man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeit-
punkt des Verjährungsbeginns festhalten wollte.
Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse
des Ständerats bei (Sten. Bull. 1907 S. 521).
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Versiclu~rungsvertrag. N0 19.
2. -
Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46
VVGgeht mit aller Deutlichkeit hervor, dass man in der
Bes~immung des Verjährungsbeginns bewusst eine vom
gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaBen
und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit der
Forderung gemäss Art. 41 VVG noch mit der Fälligkeit
nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der
anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem
andern, bestimmteren Zeitpunkt beginnen lassen wollte.
In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die Frage offen
gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache
ist, «welche die Leistungspflicht begründet».
In der Literatur wird vorwiegend die Auftassung ver-
treten, dass diese Tatsache das Unfallereignis selbst ist.
Diese schon in seinen Motiven -gegebene Auslegung bestä-
tigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem
Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 3 b, 38 Anm. 5).
Ebenso die Kommentare OSTERTAG (1915) und OSTERTAG-
HIESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1; FICK in Zeit-
sehr. f. schw. R. Bd. 46 N. F. S. 26211.; Obergericht
Zürich ZR Bd. 16 S. 273 B.; Entscheidungen schweize-
rischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,
herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr. 178, 180,
184; Dr. S:mON, Basel, in Schweiz. Versicherungszeit-
schrift Nr. 8, 1940 S. 243).
Einen abweichenden Standpunkt. nimmt JAEGER in
seinem Kommentar (Art. 87/88 N. 85 und 86) und ihm
folgend Ernst THALMANN (<< Die Verjährung im Privat-
versicherungsrecht », S. 106 B., bes. 116 ft.) ein. Nach
JAEGER beginnt bei der Unfallversicherung die Verjährung
für die Todesfallentschädigung erst mit dem Tode, für
die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeit-
punkt der FeststeIlbarkeit derselben, für die Taggeldent-
schädigung mit dem Abschluss der Heilperiode.
Diese Auftassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte
grundsätzliche Leistungspflicht der konkreten Zahlungs-
pflicht, d. h. der Fälligkeit der Schuld gleich 4.nicht zwar
Versicherungsvertrag. Nu 19.
III
der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41
den gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch
ein besonderes Requisit anschliesst, wohl aber der Fällig-
keit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl. THALMANN a.a.O.
119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der Entste-
hungsgeschichte des Art. 46 VVG, dass man gerade nicht
auf die Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht. auf
diejenige nach gemeinem Recht, eben weil diese im Ver-
sicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser Ablehnung han-
delte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines
Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach
umfassender Diskussion und Analyse beider sich gegen-
überstehender Lösungen und in bewusster Verwerfung der
v:orübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wo-
bei der Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative
nochmals dahin präzisierte, man wolle einen « bestimmten
Zeitpunkt» fixieren; der Zeitpunkt der Feststellbarkeit
der Unfallfolgen, wie ihn die DoktrinJAEGER postuliert,
sei nicht ein bestimmter, sondern ein höchst ungewisser,
wie man ihn gerade nicht wolle.
Hier liegt eine so klare Feststellung vor, in welchem
Sinne die Worte des Gesetzes von den gesetzgebenden
Behörden verstanden wurden, dass davon abzuweichen
jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit
dem Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch
schlechthin unannehmbar erschiene. Indessen ist weder
das eine noch das andere der Fall.
a) Cl Die Leistungspflicht begründen » heisst : den Grund
für sie setzen. Es entspricht daher dem nächstliegenden
Wortsinne, unter der « Tatsache, welche die Leistungs-
pflicht begründet », die Tatsache zu verstehen, gegen deren
Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den
Versicherungsfall; denn durch diesen wird der Grund zur
Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese Tatsache eintritt,
entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche
Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache
ist bei der Unfallversicherung das Unfallereignis. Aller-
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Versicheruugsvertrag. N° 19.
dings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Kon~
sequenzen der Körperschädigung noch nicht im Detail
bekannt; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das
Ein~tehenmüssen der Versicherung und damit die Lei-
stungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen
hiesse den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
Körperschädigung verneinen. Art. 38 Abs. 1 VVG unter-
scheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten
Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Ver-
sicherung, womit wiederum zum Ausdruck gebracht ist,
dass diese Tatsachen nicht notwendig zusammenfallen;
denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthal-
ten.
Dem kann· nicht entgegengehalten werden, wenn mit
der « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet »,
bei der Unfallversicherung der Unfall selbst gemeint wäre,
hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, « das befürchtete
Ereignis », verwendet, statt einen neuen Begrüf zu schafien,
also müsse unter jener « Tatsache» etwas anderes verstan-
den sein. Art. 46 steht unter den allgemeinen Bestimmungen
des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten, der
für alle Versicherungsarten zutri:fft. Der Begrüf des be-
fürchteten Ereignisses hätte infolgedessen in Art. 46 nur
dann verwendet werden können, wenn die « Tatsache»
im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten
im befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst,
liegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Bei der Haft-
pflichtversicherung z. B. liegt das befürchtete Ereignis im
Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der Geschädigte
vom versicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert
(ROELLI, Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache,
welche die Leistungspflicht begründet und die Verjäh-
rungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des Haft-
pflichtigen (BGE 61 11 198).
Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide
begründeten Rechtsprechung selbst, wonach bei der
Haftpflichtversicherung die Verjährung mit der Verur-
Versicherungsvertrag. N° 19.
113
teilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere
Auslegung des Art. 46 VVG. Der Entscheid zieht vielni.ehr
die logische Konsequenz der oben entwickelten Auf-
fassung : Der Haftpflichtversicherte hat die Versicherungs-
deckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson
kein Unfa.ll passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den
seine Haftpflicht möglicherweise in Frage kommen ka.nn,
sondern dagegen, dass ihm selbst aus der möglichen Haft-
pflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht
nicht mit dem Unfall (auch nicht mit dem Eintritt
seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen für
dieselben. Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in
concreto ist « die Tatsache, welche die Leistungspflicht
begründet ».
b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorge-
worfen werden, sie ergebe ein unannehmbares Resultat,
weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die Möglichkeit
bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist
allerdings, dass die Unfallfolgen unter Umständeninnert
zwei Jahren seit, dem Unfall nicht im ganzen Umfang
festgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen
Recht anerkannt, 'dass die Kenntnis der Existenz des An-
spruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist
(VON Tulm OR 610), und die für den Beginn der Ver-
jährung nach Art. 60 OR erforderliche Kenntnis vom
Schaden muss nur so weit gehen, dass die Möglichkeit
eines Prozesses gegeben und die Anhebung eines solchen
zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60
und dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist
allerdings auch eine so weitgehende Kenntnis des Scha-
dens in der Regel noch nicht gegeben. Aber sie wird doch
in normalen Fällen intlöl't relativ kurzer Frist, jedenfalls
vor Ablauf der zwei Jähre; insoweit gegeben sein; und
wenn auch das nicht der :trän sein sollte, so betrifft; bei der
Unfallversicherung -
im Gegensatz zur Delikts- und
Quasideliktshaftung, wO das Ma.ss der Haftbarkeit auch
aus subjektiven Gründen (Verschulden, Leistungsfähigkeit
AB 68 II -
1942
8
114
Versicherungsvertrag. No 19.
des Pflichtigen, Haftuhgskonkurrenz usw.) unsicher ist _
die Ungewissheit nur den Schadensumfang, und deren Be-
de~tung wird weiter' dadurch vermindert, dass in den
Versicherungsverträgen Maximalsummen vereinbart sind
die der Versicherte nötigenfalls zur Wahrung der Frist
vorsorglich in Betreibung setzen kann. Wenn in BGE 61 II
198ft. die vorsorgliche Betreibung bloss zum Zwecke der
Unterbrechung der Verjährung als unzumutbar erklärt
w~e, so bezieht sich dies auf die Haftpflichtversicherung.
Bel der Unfallversicherung ist die Lage insofern anders
als der Versicherte innert zwei Jahren jedenfalls weiss ob
er einen Anspruch geltend machen will. Es darf ihm d~her
auch zu~emutet werden, zur Verhinderung der Verjährung
zu betreIben, selbst wenn er noch nicht alle Posten seines
Anspruchs genau kennt.
Ein wirklich unbefriedigendes Resultat ergibt das Ab-
stellen auf das Unfallereignis nur in den Fällen wo der
Versicherte während der zwei Jahre gar nicht wis~en kann,
ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht, weil sich innert
der Frist keine Schadensfolgen zeigen und dann nach
Ablauf derselben solche doch auftreten. Es kann dahin-
gestellt bleiben,. ob in solchen Fällen mit Art. 2 ZGB zu
helfen wäre. Jedenfalls werden sie so sehr die Ausnahme
bilden, dass sie weder für die Rechtsetzung noch für die
Auslegung eines Rechtssatzes entscheidend ins Gewicht
fallen und das Abgehen von der vielfach betonten Haupt-
anforderung an diesen Anfangstermin rechtfertigen könn-
ten: dass er objektiv sicher, für alle Beteiligten eindeutig
feststehend, von subjektiven Elementen frei und auch
für den juristisch unerfahrenen Versicherten ohne weiteres
erfassbar sei.
e) Dass diese Interpretation des Art. 46 VVG nicht zu
einem ganz ungewöhnlichen Resultat führt, erhellt auch
aus der Ordnung der Verjährungsfrage im Motorfahrzeug-
gesetz. Nach Art. 49 Abs. 3 MFG verjährt das direkte
Forde:ungsrecht de~ durch Motorfahrzeug Geschädigten
gegenuber dem VerSIcherer « in zwei Jahren vom Tag des
Versioherungsvertrag. No 19.
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Unfalls an gerechnet». Die Ähnlichkeit der Rechts- und
Interessenlage hinsichtlich der Verjährung in der Unfall-
versicherung einerseits und nach Art. 49 Abs. 3 MFG an-
derseits ist unverkennbar; steht doch der direkte Anspruch
des motorfahrzeuggeschädigten Dritten gegen den Ver-
sicherer seiner Ausgestaltung nach einem Anspruch aus
Unfallversicherung sehr nahe. Nun ist auch im Falle des
Art. 49 MFG möglich, dass der Verunfallte erst später als
zwei Jahre nach dem Unfall an dessen Folgen stirbt (oder
von der Person des Fahrzeughalters und damit des Haft-
pflichtversicherers Kenntnis erhält), die Verjährung also
-
nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG -
einge-
treten ist, bevor der Berechtigte überhaupt in der Lage
war, den Anspruch geltend zu machen. Die Bedeutung
dieser gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpre-
tation des Art. 46 VVG wird dadurch nicht herabgemin-
dert, dass der Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch
den Anspruch gegen den Halter nach Art. 44 MFG, even-
tuell mit Pfandrecht nach Art. 60 VVG hat (vgl. STREBEL,
Komm.MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die
Annahme nahe, dass man bei der Regelung der Verjährung
nach Art. 49 MFG diejenige des Art. 46 VVG, angewandt
auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der
Erwägung, dass der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hin-
sichtlich Verjährung seines direkten Anspruchs nicht besser
gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall Versi-
cherte nach Art. 46 VVG.
Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate
dieser Interpretation kann jedenfalls im vorliegenden
Falle nicht gesprochen werden, wo die Körperschädigung
schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt wor-
den, der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten
und die endgültige Ablehnung des Anspruchs durch die
Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der Ver-
jährung erfolgt ist.
3. -
Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur
für die Taggeldentschädigung, sondern auch fiiJ; die Inva-
JlG
Motorfahrzeugverkehr. N° 20.
liditäts- und Todesfallilntschädigungen. Die erstgenannten
sind Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätz-
lichen Anspruchs zur· Voraussetzung haben. Wenn dieser
durch Verjährung untergegangen ist, können auch keine
Taggeldansprüche mehr bestehen.
4. -
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1941
bestätigt.
Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
20. Urteil der I. ZivIlabteIlung vom 29. April 1942
1. S. Basler LehensversleherungsgeseUschaft gegen Voek.
ZUBammenst088 mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der bete~1igten
Halter für Kärperschaden, Art. 39, MFG.
Der Verweis von Art. 39 MFG auf Ir dieses Gesetz» bezieht sich
nicht auf Art. 38 Aha. 2"sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4).
Art'. 2 BRB vom. 26. März 1934/26. Januar 1937, der innerorts
das in Art. 27 MFG auf~estellte Vortrittsrecht auf der Haupt-
strasse aufhebt, ist gesetzmässig (Erw. 5).
Abwägung des Verschuldens und Quantit;ativ (Erw. 6 und 7).
OoUiBion de plusieurs vehieules automobiles. R68ponsabüiM des
detenteur8 en raf,son des Usions corporelles oousees. Art. 39 LA.
Le renvoi de l'art. 39 LA a. la « presente loi » na vise point l'art. 38
ale 2 mais l'art. 37 (eonsid. 1 a 4).
LegaliM de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/26 janvier 1937 qUi
supprime dans les localiMs la priorite institu,ee par l'a.rf;. 27 LA
pour les vehicules eirculant sur une route designee eomme
prineipale (consid. 5).
Apprecia.tion da la faute et fixation des indemnittSs (oonsid. 6 et 7).
Scontro di piu autooeiooli,.. responsabüita dei detentori per Zesioni
oorporali oousate,. 00. 39 LOAV.
TI rimando alla. «presente legge» oontenuto nelI'art. 39 LCA V
non si riferisce all'art. 38 cp. 2, ma a.ll'art. 37 LCAV (Consid. 1-4).
Legalita dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/26 gennaio 1937 ehe
sopprime negli abitati il diritto di precedenza istituito dall'art.
Motorfahrzeugverkehr. N° 20.
117
27 LCA V per gli autoveiooli ehe ciroolano su una strada designata
oome principale (C',onsid. 5).
.
.,
Apprezzamento della colpa e determinazlOne delle mdenmta
(Consid. 6 e 7).
A. -
Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des
24. September 1938 auf seinem Motorrad bei der Ein-
mündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil
mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Perso-
nenwagen des Hans Meier aus Basel zusammen. Vock kam
aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in die See-
strasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren.
Meier kam auf der Seestrasse von Zürich her und beab-
sichtigte, die Einmündung der Mühlebachstrasse zu kreu-
zen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss-
erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsun-
fähigkeit eine dauernde Teilinvalidität zur Folge.
B. -
Vock belangte die Haftpflichtversicherungsge-
seIlschaft Meiers
1) auf Ersatz seines VerdienstausfaIles vom Unfall bis
zum. 30. April 1939 im Betrag von Fr. 1500.-,
2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. l4,883.75 nebst
3 % % Zins seit I. Mai 1939 als Barwertentschädigung
für eine Dauerinvalidität von 30 %~ eventuell auf Bezah-
lung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebensläng-
lichen Rente von Fr. 112.50 ab I. Mai 1939,
3) auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr.
2000.-.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
O. -
Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des
von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der
vorübergehende Verdienstausfall des Klägers vom 24. Sep-
tember 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- aus-
mache. Die dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf
30 %. Da.s monatliche Einkommen des Klägers .na~ es
mit Fr. 266.60 an und kam so, unter BerücksichtIgung
eines 10 % igen,Abzuges wegen Verringerung der Lebens-
erwartung des Klägers, auf einen Barwert von Fr. 10,094.40.