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68_II_106

BGE 68 II 106

Bundesgericht (BGE) · 1942-04-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Versicherungsvertrag. N0 19.

19. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteIlung vom 2. April

1942 i. S. Zehnder gegep. «Zürich» Allgemeine Unfall- und

Haftpntchtversicherungs A.-G.

Art. 46 VVG: Die Verjährung der Ansprüche aus Unfallversi-

cherung beginnt mit dem Tag des Unfalls.

Art. 46 LOA : La prescription des droits conferes par un contrat

d'assurance en cas d'accident court a partir du jour de l'acci-

dent.

Art. 46 LOA : La prescrizione dei diritti risultanti da un contratto

di assicurazione in caso d'injortuni decorre da! giorno del-

l'infortunio.

A. -

Der Ehemann der Klägerin, Dr. med. W. Zehnder,

war auf Grund der Einzelversicherungspolice Nr. 159732

bei der « Zürich» gegen Unfall versichert: im Todesfall

mit Fr. 30,000.-, im Fall gänzlicher Invalidität mit

Fr. 50,000.- und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

mit einem Taggeld von Fr. 20.-. Am 3. Juni 1938 erlitt

Dr. Zehnder auf einer Autotour in Deutschland einen

Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. In der. Folge

traten in zunehmendem Masse Funktionsstörungen auf;

am 13. Oktober 1939 starb er.

Prof. von Albertini vom pathologischen Institut der

Universität Zürich erstattete auf Grund der Akten, ins-

besondere des Sektionsbefundes, am 28. März 1940 ein

Gutachten, in dem er zum Schlusse kam, Dr. Zehnder sei

an der Buergerschen Krankheit gestorben; ein Kausal-

zusammenhang zwischen dem beim Autounfall erlittenen

Trauma und dieser autoptisch festgestellten Krankheit

sei im grossen GanzEm zu verneinen.

Der Unfall und der Tod wurden der Versicherung

ordnungsgemäss angemeldet. Sie lehnte jedooh mangels

Kausalzusammenhanges gestützt auf das Gutachten von

Albertini, zuletzt mit Brief vom 26. April 1940, die Scha-

densregulierung ab, worauf die Witwe und einzige Erbin

Dr. Zehnders am 7. Juni 1940 die vorliegende Klage ein-

reichte, mit der sie die Todesfallentschädigung von

Fr. 50,000.- und eine weitere Entschädigung für voruber-

Versicherungsvertrag. N° 19.

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gehende Invalidität von Fr.

7300_~, zusammen Fr.

57,300.-, verlangt. Die Beklagte anerkannte e'\Tent. die

Richtigkeit dieser Summen, bestritt jedoch ihre Zahlungs-

pflicht, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfall einerseits und der Invalidität und dem Tode Dr.

Zehnders anderseits nicht gegeben sei, und erhob zudem

die Einrede der Verjährung, weil der Unfall am 3. Juni

1938 erfolgt, die Klage aber erst am 7. Juni 1940 beim

Friedensriohter anhängig gemacht worden sei.

B. -

Sowohl das Bezirksgericht Zürich als, mit Urteil

vom 11. Dezember 1941, das Obergericht des Kantons

Zürich haben die Klage wegen Verjährung des Anspruchs

gemäss Art. 46 VVG abgewiesen, indem sie die zweijährige

Verjährungsfrist vom Tage des-Unfalls, 3. Juni 1938, an

bereohnen.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die

Klägerin Aufhebung des Urteils und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung. Sie

bestreitet, dass die Verjährungsfrist zur Zeit der Klageein-

reichung abgelaufen gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 46 VVG bestimmt: «Die Forderungen aus

dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach

Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be~

gründet »,« deux ans a. dater du fait d'ou nait l'obligation»,

« due anni dal fattosu cui e fondata l'obbligazione ».

Diese Umschreibung des Verjährungsbeginns, die dem

ursprünglichen Entwurfe des Gesetzesredaktors Roelli

entspricht, weicht ihrem Wortlaut nach von derjenigen

des gemeinen Rechts ab, das in Art. 130 (früher 149) OR

die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnen

lässt. Die Motive des Gesetzesredaktors Roelli sowie der

Verlauf der Beratungen des Verjährungsartikels (45 des

Entwurfes) lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass

dieses Abweichen vom gemeinrechtlichen Standpunkt ein

bewusstes, gewolltes war. In seinen Motiven bemerkt

108

Versicherungsvertrag. No 19.

Roelli : « Nach dem Entwurfe beginnt die Verjährung mit

dem Eintritt der die Leistungspflicht begründenden Tat-

Sache zu laufen. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der

Forderung abzustellen (OR Art. 149) erscheint als untun-

lich ». Der Entwurf wollte aber nicht nur vom Grundsatz

des Verjährungsbeginns mit der Fälligkeit, sondern auch

von dem des gemeinen Schadenersatzrechts abweichen,

wonach die Verjährung erst mit dem Tage beginnt, da der

Berechtigte von den für die Bestimmung der Forderung

entscheidenden Tatsachen Kenntnis erhielt oder bei

pfiichtgemässer Aufmerksamkeit erhalten konnte. Auch

dieser Anfangstermin wurde in den Motiven ausdrücklich

abgelehnt: «Diese Vorschrift verlegt den Beginn der

Verjährung auf einen unsichern Zeitpunkt und wider-

spricht somit dem besondern Zwecke, den die kurze Ver-

jährungsfrist verfolgt». Das Versicherungsgewerbe ver-

langt nach den Gesetzesmotiven eine kurze Verjährungs-

frist, weil« der Versicherer ... naoh Ablauf eines bestimmten

kurz bemessenen Zeitraums über den Stand seines Ver~

mögens sich völlige Klarheit zu verschaffen» im Stande

sein muss, und weil «nur eine prompte Liquidation der

naheliegenden Gefahr einer Verschleierung des Tatbestan-

des zu begegnen vermag» (Motive S. 121).

Die juristische Subkommission betonte diese Notwendig-

keit, für den Verjährungsbeginn einen «genau fixierten

Moment» zu wählen, und fügte bei: «Es wäre daher

unhaltbar,etwaauf die Kenntnis des Anspruchsbereoh-

tigten von der Existenz des Anspruchs abzustellen. Auoh

den Beginn der Verjährung von der Fälligkeit abhängig

zu machen empfiehlt sich nicht, da. die Fälligkeit wiederum

von der genügenden Anspruchsbegründung abhängt und

der Zeitpunkt, wann eine genügende Begründung vorliegt,

leicht streitig werden kann ». Anderseits wird der Aus-

druck « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet »,

als unzutreffend beanstandet und bemerkt: «Da.t:nit

gelangt man aber auf den Boden des gemeinen Rechts und

es wird deshalb ... eine Festlegung des Anfangstermins der

Versicherungsvertrag. N0 19.

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Verjährungsfrist abgelehnt in der Meinung, dass dieselbe

dem gemeinen Verkehrsrechte überlassen bleibe» (Prot.

S. 43). Diese Beratung der juristischen Subkomm~ion

zeigt, dass auch sie sich über den Sinn des Entwurfs

Roelli klar war.

Die wirtsohaftliche Subkommission stimmte der juristi-

schen jedoch nicht zu und hielt am Entwurfe Roelli fest,

wobei in der Begründung gesagt wird: « In den Bedin-

gungen der meisten Versicherungsbranchen beginnt die

Verjährung mit dem schädigenden Ereignis (Unfall,

Brand etc.). Dagegen passt dies nicht bei der Haftpflicht-

und Rückversicherung. Es wird daher allgemein die Fas-

sung des ersten Entwurfs empfohlen, durch welche auch

diese Fälle gedeckt werden» (Prot. S. 39).

Die Gesamt-Expertenkommission folgte der juristischen

Subkommission und nannte keinen Verjährungsbeginn,

ebenso der Entwurf des Bundesrates (Art. 43).

Die Kommission des Ständerates,. der die Priorität

hatte, schlug vor, den Wortlaut des Roellischen Entwurfs

wieder herzustellen. Ihr Referent bemerkte dazu im

Plenum des Rates:

« Nach dem gemeinen Rechte beginnt die Verjährung regelmässig

mit dem Moment der Fälligkeit einer Forderung; für Versicherungs.

ansprüche würde sie daher gemäss Art. 39 dieses Entwurfs (heute

Art. 41) vier Wochen nach e~folgter Anspruchsbegründung begin-

nen. Das wäre nun aber nach der Ansicht de.' Kommission ein viel

zu unbestimmter Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährungs.

frist. Nachträglich wäre es oft schwierig festzustellen, wann die

Voraussetzungen des Art. 39 effektiv erfüllt waren. Daher emp-

fiehlt es sich nach Ansicht der Kommission, in Abweichung vom

gemeinen Recht einen bestImmten Zeitpunkt für den Beginn der

Frist zu fixieren. Als solchen erachten wir den Eintritt des befürch-

teten Ereignisses. Die Sache ist damit analog geordnet wie bei

der Haftpßichtversicherung. :t (Sten. Bult 1905 S. 217).

Es ist hier also durch den Sprecher der ständerätlichen

Kommission, auf deren Vorschlag hin der heutige Text

wieder aufgenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass

man den Eintritt des befürchteten Ereignisses als Zeit-

punkt des Verjährungsbeginns festhalten wollte.

Der Nationalrat stimmte ohne Diskussion dem Beschlusse

des Ständerats bei (Sten. Bull. 1907 S. 521).

110

Versiclu~rungsvertrag. N0 19.

2. -

Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 46

VVGgeht mit aller Deutlichkeit hervor, dass man in der

Bes~immung des Verjährungsbeginns bewusst eine vom

gemeinen Recht abweichende besondere Ordnung schaBen

und den Lauf der Verjährung weder mit der Fälligkeit der

Forderung gemäss Art. 41 VVG noch mit der Fälligkeit

nach den Grundsätzen des OR noch mit der Kenntnis der

anspruchsbestimmenden Tatsachen, sondern mit einem

andern, bestimmteren Zeitpunkt beginnen lassen wollte.

In BGE 60 II 450 hat das Bundesgericht die Frage offen

gelassen, welches bei der Unfallversicherung die Tatsache

ist, «welche die Leistungspflicht begründet».

In der Literatur wird vorwiegend die Auftassung ver-

treten, dass diese Tatsache das Unfallereignis selbst ist.

Diese schon in seinen Motiven -gegebene Auslegung bestä-

tigt vor allem der Gesetzesredaktor Prof. Roelli in seinem

Kommentar zum VVG (Art. 46 Anm. 3 b, 38 Anm. 5).

Ebenso die Kommentare OSTERTAG (1915) und OSTERTAG-

HIESTAND (1928), Art. 46 N. 4, Art. 38 N. 1; FICK in Zeit-

sehr. f. schw. R. Bd. 46 N. F. S. 26211.; Obergericht

Zürich ZR Bd. 16 S. 273 B.; Entscheidungen schweize-

rischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,

herausg. vom Eidg. Versicherungsamt, Bd. 6 Nr. 178, 180,

184; Dr. S:mON, Basel, in Schweiz. Versicherungszeit-

schrift Nr. 8, 1940 S. 243).

Einen abweichenden Standpunkt. nimmt JAEGER in

seinem Kommentar (Art. 87/88 N. 85 und 86) und ihm

folgend Ernst THALMANN (<< Die Verjährung im Privat-

versicherungsrecht », S. 106 B., bes. 116 ft.) ein. Nach

JAEGER beginnt bei der Unfallversicherung die Verjährung

für die Todesfallentschädigung erst mit dem Tode, für

die Entschädigung dauernder Invalidität mit dem Zeit-

punkt der FeststeIlbarkeit derselben, für die Taggeldent-

schädigung mit dem Abschluss der Heilperiode.

Diese Auftassung setzt die in Art. 46 Abs. 1 gemeinte

grundsätzliche Leistungspflicht der konkreten Zahlungs-

pflicht, d. h. der Fälligkeit der Schuld gleich 4.nicht zwar

Versicherungsvertrag. Nu 19.

III

der Fälligkeit im besonderen Sinne des VVG, das in Art. 41

den gemeinrechtlichen Voraussetzungen der Fälligkeit noch

ein besonderes Requisit anschliesst, wohl aber der Fällig-

keit im Sinne des gemeinen Rechts (vgl. THALMANN a.a.O.

119). Nun ergibt sich aber, wie dargetan, aus der Entste-

hungsgeschichte des Art. 46 VVG, dass man gerade nicht

auf die Fälligkeit abstellen wollte und zwar auch nicht. auf

diejenige nach gemeinem Recht, eben weil diese im Ver-

sicherungsrecht gar nicht gilt. Bei dieser Ablehnung han-

delte es sich nicht um die Meinungsäusserung irgend eines

Votanten, sondern um die Stellungnahme der Räte nach

umfassender Diskussion und Analyse beider sich gegen-

überstehender Lösungen und in bewusster Verwerfung der

v:orübergehend vorgezogenen gegenteiligen Regelung, wo-

bei der Kommissionsreferent im Ständerat die Alternative

nochmals dahin präzisierte, man wolle einen « bestimmten

Zeitpunkt» fixieren; der Zeitpunkt der Feststellbarkeit

der Unfallfolgen, wie ihn die DoktrinJAEGER postuliert,

sei nicht ein bestimmter, sondern ein höchst ungewisser,

wie man ihn gerade nicht wolle.

Hier liegt eine so klare Feststellung vor, in welchem

Sinne die Worte des Gesetzes von den gesetzgebenden

Behörden verstanden wurden, dass davon abzuweichen

jedenfalls nur dann erlaubt wäre, wenn dieser Sinn mit

dem Wortlaut des Gesetzes unverträglich oder praktisch

schlechthin unannehmbar erschiene. Indessen ist weder

das eine noch das andere der Fall.

a) Cl Die Leistungspflicht begründen » heisst : den Grund

für sie setzen. Es entspricht daher dem nächstliegenden

Wortsinne, unter der « Tatsache, welche die Leistungs-

pflicht begründet », die Tatsache zu verstehen, gegen deren

Eintritt der Versicherungsnehmer sich deckt, also den

Versicherungsfall; denn durch diesen wird der Grund zur

Leistungspflicht gesetzt. Sobald diese Tatsache eintritt,

entsteht die Pflicht des Versicherers, deren schädliche

Folgen im Umfange der Police zu tragen. Diese Tatsache

ist bei der Unfallversicherung das Unfallereignis. Aller-

112

Versicheruugsvertrag. N° 19.

dings sind im Zeitpunkt des Unfalls die finanziellen Kon~

sequenzen der Körperschädigung noch nicht im Detail

bekannt; das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das

Ein~tehenmüssen der Versicherung und damit die Lei-

stungspflicht grundsätzlich bereits feststeht. Dies verneinen

hiesse den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

Körperschädigung verneinen. Art. 38 Abs. 1 VVG unter-

scheidet daher richtigerweise zwischen dem befürchteten

Ereignis und der Kenntnis des Anspruchs aus der Ver-

sicherung, womit wiederum zum Ausdruck gebracht ist,

dass diese Tatsachen nicht notwendig zusammenfallen;

denn sonst würde das Gesetz hier eine Tautologie enthal-

ten.

Dem kann· nicht entgegengehalten werden, wenn mit

der « Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet »,

bei der Unfallversicherung der Unfall selbst gemeint wäre,

hätte Art. 46 den Ausdruck des Art. 38, « das befürchtete

Ereignis », verwendet, statt einen neuen Begrüf zu schafien,

also müsse unter jener « Tatsache» etwas anderes verstan-

den sein. Art. 46 steht unter den allgemeinen Bestimmungen

des Gesetzes, muss daher einen Ausdruck enthalten, der

für alle Versicherungsarten zutri:fft. Der Begrüf des be-

fürchteten Ereignisses hätte infolgedessen in Art. 46 nur

dann verwendet werden können, wenn die « Tatsache»

im Sinne dieser Bestimmung bei allen Versicherungsarten

im befürchteten Ereignis, das die Anzeigepflicht auslöst,

liegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Bei der Haft-

pflichtversicherung z. B. liegt das befürchtete Ereignis im

Sinne des Art. 38 in der Tatsache, dass der Geschädigte

vom versicherten Haftpflichtigen Schadenersatz fordert

(ROELLI, Anm. 5 zu VVG 38), dagegen die Tatsache,

welche die Leistungspflicht begründet und die Verjäh-

rungsfrist beginnen lässt, in der Verurteilung des Haft-

pflichtigen (BGE 61 11 198).

Ebensowenig liegt in der im letztgenannten Entscheide

begründeten Rechtsprechung selbst, wonach bei der

Haftpflichtversicherung die Verjährung mit der Verur-

Versicherungsvertrag. N° 19.

113

teilung des Haftpflichtversicherten beginnt, eine andere

Auslegung des Art. 46 VVG. Der Entscheid zieht vielni.ehr

die logische Konsequenz der oben entwickelten Auf-

fassung : Der Haftpflichtversicherte hat die Versicherungs-

deckung nicht dafür genommen, dass einer Drittperson

kein Unfa.ll passiere bezw. kein Schaden entstehe, für den

seine Haftpflicht möglicherweise in Frage kommen ka.nn,

sondern dagegen, dass ihm selbst aus der möglichen Haft-

pflicht kein Schaden erwachse. Sein Schaden entsteht

nicht mit dem Unfall (auch nicht mit dem Eintritt

seiner Folgen), sondern durch das Einstehenmüssen für

dieselben. Die verbindliche Feststellung dieser Haftung in

concreto ist « die Tatsache, welche die Leistungspflicht

begründet ».

b) Dieser Gesetzesinterpretation kann nicht vorge-

worfen werden, sie ergebe ein unannehmbares Resultat,

weil die Verjährung eintreten könnte, ehe die Möglichkeit

bestehe, den Anspruch geltend zu machen. Richtig ist

allerdings, dass die Unfallfolgen unter Umständeninnert

zwei Jahren seit, dem Unfall nicht im ganzen Umfang

festgestellt werden können. Allein es ist auch im gemeinen

Recht anerkannt, 'dass die Kenntnis der Existenz des An-

spruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist

(VON Tulm OR 610), und die für den Beginn der Ver-

jährung nach Art. 60 OR erforderliche Kenntnis vom

Schaden muss nur so weit gehen, dass die Möglichkeit

eines Prozesses gegeben und die Anhebung eines solchen

zumutbar ist (OSER-SCHÖNENBERGER, N. 12 zu Art. 60

und dort zit. Entscheide). Im Momente des Unfalls ist

allerdings auch eine so weitgehende Kenntnis des Scha-

dens in der Regel noch nicht gegeben. Aber sie wird doch

in normalen Fällen intlöl't relativ kurzer Frist, jedenfalls

vor Ablauf der zwei Jähre; insoweit gegeben sein; und

wenn auch das nicht der :trän sein sollte, so betrifft; bei der

Unfallversicherung -

im Gegensatz zur Delikts- und

Quasideliktshaftung, wO das Ma.ss der Haftbarkeit auch

aus subjektiven Gründen (Verschulden, Leistungsfähigkeit

AB 68 II -

1942

8

114

Versicherungsvertrag. No 19.

des Pflichtigen, Haftuhgskonkurrenz usw.) unsicher ist _

die Ungewissheit nur den Schadensumfang, und deren Be-

de~tung wird weiter' dadurch vermindert, dass in den

Versicherungsverträgen Maximalsummen vereinbart sind

die der Versicherte nötigenfalls zur Wahrung der Frist

vorsorglich in Betreibung setzen kann. Wenn in BGE 61 II

198ft. die vorsorgliche Betreibung bloss zum Zwecke der

Unterbrechung der Verjährung als unzumutbar erklärt

w~e, so bezieht sich dies auf die Haftpflichtversicherung.

Bel der Unfallversicherung ist die Lage insofern anders

als der Versicherte innert zwei Jahren jedenfalls weiss ob

er einen Anspruch geltend machen will. Es darf ihm d~her

auch zu~emutet werden, zur Verhinderung der Verjährung

zu betreIben, selbst wenn er noch nicht alle Posten seines

Anspruchs genau kennt.

Ein wirklich unbefriedigendes Resultat ergibt das Ab-

stellen auf das Unfallereignis nur in den Fällen wo der

Versicherte während der zwei Jahre gar nicht wis~en kann,

ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht, weil sich innert

der Frist keine Schadensfolgen zeigen und dann nach

Ablauf derselben solche doch auftreten. Es kann dahin-

gestellt bleiben,. ob in solchen Fällen mit Art. 2 ZGB zu

helfen wäre. Jedenfalls werden sie so sehr die Ausnahme

bilden, dass sie weder für die Rechtsetzung noch für die

Auslegung eines Rechtssatzes entscheidend ins Gewicht

fallen und das Abgehen von der vielfach betonten Haupt-

anforderung an diesen Anfangstermin rechtfertigen könn-

ten: dass er objektiv sicher, für alle Beteiligten eindeutig

feststehend, von subjektiven Elementen frei und auch

für den juristisch unerfahrenen Versicherten ohne weiteres

erfassbar sei.

e) Dass diese Interpretation des Art. 46 VVG nicht zu

einem ganz ungewöhnlichen Resultat führt, erhellt auch

aus der Ordnung der Verjährungsfrage im Motorfahrzeug-

gesetz. Nach Art. 49 Abs. 3 MFG verjährt das direkte

Forde:ungsrecht de~ durch Motorfahrzeug Geschädigten

gegenuber dem VerSIcherer « in zwei Jahren vom Tag des

Versioherungsvertrag. No 19.

115

Unfalls an gerechnet». Die Ähnlichkeit der Rechts- und

Interessenlage hinsichtlich der Verjährung in der Unfall-

versicherung einerseits und nach Art. 49 Abs. 3 MFG an-

derseits ist unverkennbar; steht doch der direkte Anspruch

des motorfahrzeuggeschädigten Dritten gegen den Ver-

sicherer seiner Ausgestaltung nach einem Anspruch aus

Unfallversicherung sehr nahe. Nun ist auch im Falle des

Art. 49 MFG möglich, dass der Verunfallte erst später als

zwei Jahre nach dem Unfall an dessen Folgen stirbt (oder

von der Person des Fahrzeughalters und damit des Haft-

pflichtversicherers Kenntnis erhält), die Verjährung also

-

nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 3 MFG -

einge-

treten ist, bevor der Berechtigte überhaupt in der Lage

war, den Anspruch geltend zu machen. Die Bedeutung

dieser gesetzlichen Ordnung für die hier streitige Interpre-

tation des Art. 46 VVG wird dadurch nicht herabgemin-

dert, dass der Motorfahrzeuggeschädigte dann immer noch

den Anspruch gegen den Halter nach Art. 44 MFG, even-

tuell mit Pfandrecht nach Art. 60 VVG hat (vgl. STREBEL,

Komm.MFG, Art. 49 N. 54, 57). Es liegt vielmehr die

Annahme nahe, dass man bei der Regelung der Verjährung

nach Art. 49 MFG diejenige des Art. 46 VVG, angewandt

auf die Unfallversicherung, vor Augen hatte, in der

Erwägung, dass der motorfahrzeuggeschädigte Dritte hin-

sichtlich Verjährung seines direkten Anspruchs nicht besser

gestellt werden sollte als der selbst gegen Unfall Versi-

cherte nach Art. 46 VVG.

Von einem das Rechtsgefühl verletzenden Resultate

dieser Interpretation kann jedenfalls im vorliegenden

Falle nicht gesprochen werden, wo die Körperschädigung

schon unmittelbar nach dem Autounfall festgestellt wor-

den, der Tod rund 16 Monate nach demselben eingetreten

und die endgültige Ablehnung des Anspruchs durch die

Beklagte immer noch gut 5 Wochen vor Eintritt der Ver-

jährung erfolgt ist.

3. -

Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur

für die Taggeldentschädigung, sondern auch fiiJ; die Inva-

JlG

Motorfahrzeugverkehr. N° 20.

liditäts- und Todesfallilntschädigungen. Die erstgenannten

sind Teilleistungen, die das Fortbestehen des grundsätz-

lichen Anspruchs zur· Voraussetzung haben. Wenn dieser

durch Verjährung untergegangen ist, können auch keine

Taggeldansprüche mehr bestehen.

4. -

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1941

bestätigt.

Vll. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

20. Urteil der I. ZivIlabteIlung vom 29. April 1942

1. S. Basler LehensversleherungsgeseUschaft gegen Voek.

ZUBammenst088 mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der bete~1igten

Halter für Kärperschaden, Art. 39, MFG.

Der Verweis von Art. 39 MFG auf Ir dieses Gesetz» bezieht sich

nicht auf Art. 38 Aha. 2"sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4).

Art'. 2 BRB vom. 26. März 1934/26. Januar 1937, der innerorts

das in Art. 27 MFG auf~estellte Vortrittsrecht auf der Haupt-

strasse aufhebt, ist gesetzmässig (Erw. 5).

Abwägung des Verschuldens und Quantit;ativ (Erw. 6 und 7).

OoUiBion de plusieurs vehieules automobiles. R68ponsabüiM des

detenteur8 en raf,son des Usions corporelles oousees. Art. 39 LA.

Le renvoi de l'art. 39 LA a. la « presente loi » na vise point l'art. 38

ale 2 mais l'art. 37 (eonsid. 1 a 4).

LegaliM de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/26 janvier 1937 qUi

supprime dans les localiMs la priorite institu,ee par l'a.rf;. 27 LA

pour les vehicules eirculant sur une route designee eomme

prineipale (consid. 5).

Apprecia.tion da la faute et fixation des indemnittSs (oonsid. 6 et 7).

Scontro di piu autooeiooli,.. responsabüita dei detentori per Zesioni

oorporali oousate,. 00. 39 LOAV.

TI rimando alla. «presente legge» oontenuto nelI'art. 39 LCA V

non si riferisce all'art. 38 cp. 2, ma a.ll'art. 37 LCAV (Consid. 1-4).

Legalita dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/26 gennaio 1937 ehe

sopprime negli abitati il diritto di precedenza istituito dall'art.

Motorfahrzeugverkehr. N° 20.

117

27 LCA V per gli autoveiooli ehe ciroolano su una strada designata

oome principale (C',onsid. 5).

.

.,

Apprezzamento della colpa e determinazlOne delle mdenmta

(Consid. 6 e 7).

A. -

Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des

24. September 1938 auf seinem Motorrad bei der Ein-

mündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil

mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Perso-

nenwagen des Hans Meier aus Basel zusammen. Vock kam

aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in die See-

strasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren.

Meier kam auf der Seestrasse von Zürich her und beab-

sichtigte, die Einmündung der Mühlebachstrasse zu kreu-

zen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss-

erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsun-

fähigkeit eine dauernde Teilinvalidität zur Folge.

B. -

Vock belangte die Haftpflichtversicherungsge-

seIlschaft Meiers

1) auf Ersatz seines VerdienstausfaIles vom Unfall bis

zum. 30. April 1939 im Betrag von Fr. 1500.-,

2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. l4,883.75 nebst

3 % % Zins seit I. Mai 1939 als Barwertentschädigung

für eine Dauerinvalidität von 30 %~ eventuell auf Bezah-

lung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebensläng-

lichen Rente von Fr. 112.50 ab I. Mai 1939,

3) auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr.

2000.-.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

O. -

Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des

von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der

vorübergehende Verdienstausfall des Klägers vom 24. Sep-

tember 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- aus-

mache. Die dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf

30 %. Da.s monatliche Einkommen des Klägers .na~ es

mit Fr. 266.60 an und kam so, unter BerücksichtIgung

eines 10 % igen,Abzuges wegen Verringerung der Lebens-

erwartung des Klägers, auf einen Barwert von Fr. 10,094.40.