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VersIcherungsvertragsrecht. N0 104.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
104. t1rteil der II. Zivi1&bteUung vom aa. November 1916_
i. S. «Le Solen », Klägerin, gegen Diem, Beklagter.
Art. 6 7 0 Rund 46 V V G; Ver jäh run g des Anspruchs
des Versicherers auf R ü c k za h I u n g von dem Versiche-
rungsnehmer geleisteten Unfallentschädigungen, die
gemäss dem Versicherungsvertrag wegen wissentlich falscher
Angaben des Versicherungsnehmers nicht geschuldet waren.
sowie auf Nachzahl un g von zu wenig bezahlten Prämi en.
Gegeneinrede der Uns i tt li eh k e it.
A. -
Am 9. Juni 1900 unterzeichnete der Beklagte,
der in St. Gallen eine Metzgerei betreibt, einen Kollektiv-
versicherungsantrag zu Handen der Klägerin, in welchem
er auf die Frage: « Erstreckt sich die Versicherung auf
die Gesamtzahl des Beamten- und Arbeiterpersonals ? I}
antwortete: • Auf die Metzgerburschen. I} Laut Kollektiv-
versicherungspolice N° 1832, die im Jahre 1910 durch
Police N° 2322 ersetzt wurde, versicherte er sodann am
26. Juni 1900 seine Angestellten bei der Klägerin gegen
Unfall. Nach Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322 hatten als
Grundlage der Versicherung die vom Versicherungsnehmer
im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu dienen.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Police N° 1832 und Art. 4
Abs.3 und 4 der Police N° 2322 umfasst die Versicherung
grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen
Angestellten oder Arbeiter, welche der Versicherungs-
nehmer beschäftigt oder während der Vertragsdauer be-
schäftigen wird. Soll die Versicherung bloss einen Teil des
Perbonals umfassen, so hat der Versicherungsnehmel' eine
bezüllliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeich-
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nung des Vertrages ein Namensverzeichnis der in der 'Ver-
sicherung inbegriffenen Personen vorzulegen. Die Prämie
war nach Massgabe der vom Beklagten seinen Angestellten
bezahlten Arbeitslöhne zu berechnen. Sie musste jährlich
zum voraus auf Grund eines schätzungsweise angenom-
menen Minimalpauschalansatzes an Arbeitslöhnen bezahlt
werden. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres hatte der
Beklagte der Klägerin die tatsächliche Höhe der Lohn-
zahlungen mitzuteilen und eventuell, wenn die Lohn-
summe den provisorisch. der Berechnung zu Grunde
gelegten Betrag überstieg, eine Zuschlagsprämie in ent-
sprechender Höhe zu bezahlen. Art. 4 Abs. 5 der Police
N° 1832 bezw. Abs. 7 und 8 der Police N° 2322 bestim-
men, dass jede wissentlich falsche Angabe, sowie jede be-
wusste Verschweigung des Versicherungsnehmers, gestützt
auf welche die Prämie für die Dauer des Versicherungs-
vertrages niedriger angesetzt wird, zur Folge hat, dass
der Versicherungsnehmer jedes Recht auf Unfallent-
schädigung verliert, wogegen der Gesellschaft nichts-
destoweniger das Recht auf alle verfallenen und im lau-
fenden Jahre fällig werdenden Prämien, sowie auch auf
sonstigen Schadenersatz gewahrt bleibt. Anfänglich be-
trug der Prämiensatz laut Police N° 1832 4 % der vom
Beklagten bezahlten Löhne; im Jahre 1903 wurde er auf
5 %, im Jahre 1910 laut Police N° 2322 auf 5,5 % und
endlich im Jahre 1911 auf 6 % erhöht.
Zur Feststellung der Jahresprämie 1913 verlangte die
Klägerin vom Beklagten Einsichtgabe in seine Bücher und
sonstige Geschäftsaufschriebe wie Lohnlisten, Arbeiter-
verzeichnis usw., wozu sie auf Grund von Art. 4 Abs. 12
bezw. 15 der Policen berechtigt war. Der Beklagte wei-
gerte sieh, diesem Ansuchen zu entsprechen, worauf die
Klägerin auf Vorlage dieser Aufschriebe klagte und am
29. Oktober 1915 einen dieses Begehren schützenden Ent-
scheid des Bezirksgerichts St. Gallen erwirkte. Für die
Exekution dieses Urteils musste die Klägerin beimBezirks-
gericht St.Gallen einen Amtsbefehl nachsuchen, gegen
AS 4i II -
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welchen der Beklagte ohne Erfolg an das Justizdeparte-
Dient des Kantons St. Gallen rekurrierte. Die schliesslich
unter Mitwirkung der Polizei beim Beklagten erhobenen
ul'ld beim Bezirksgericht deponierten Bücher ergaben,
dass die vom Beklagten über die definitive Lohnsumme
sOwie über die Arbeiterzahl gemachten Angaben während
den in den Büchern ersichtlichen· Jahren unrichtige ge-
wesen waren. Mit Klage vom 29. Juni 1915 verlangte
daher die Klägerin vom Beklagten zunächst Nachzahlung
der an Hand der Bücher ausgerechneten Zuschlagsprämie
für die Jahre 1909 bis 1912 im Betrag von 1637 Fr. 79 Cts.
nebst der noch nicht entrichteten Gesamtprämie für das
Jahr 1912/13 mit 1893 Fr. 85 Cts. sowie Rückerstattung
der dem Beklagten bezw. den von ihm versicherten
Arbeitern ausgerichteten· Unfallentschädigungen im Be-
trag von zusammen 1740 Fr. 20 Cts. d. h. insgesamt
5271 Fr. 84 Cts. nebst 5 % Zins seit Fälligkeit der be-
treffenden Prämienposten und Bezahlung der Entschädi-
gungen. Nachdem die Klägerin auch von den Geschäfts-
büchern des Beklagten aus den Jahren 1906 bis 1908
Einsicht hatte nehmen können, während denen der Be-
klagte ebenfalls zu niedrige Lohnzahlungen angegeben
hatte, verlangte sie mit Klage vom 13. Dezember 1915
weiterhin Bezahlung von 512 Fr. 55 Cts. Nachtrags-
prämien nebst 5 % Zins seit Fälligkeit. Bezüglich eines
Betrages von 59 Fr. 95 Cts., den die Klägerin zu wenig
eingeklagt hat, sowie bezüglich weiterer Forderungen
in Bezug auf die Versicherungsjahre 1900 bis 1905 behielt
sich die Klägerin ein Nachklagerecht vor. Der Beklagte
hat auf Abweisung beider Klagen geschlossen.
B. -
Das Bezirksgericht Si. Gallen hat durch zwei
Urteile vom 31. März 1916 die beiden Klagen im vollen
Umfang gutgeheissen. Durch Entscheid vom 6. Juli 1916
hat dagegen das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,
das die beiden Prozesse im Wege der Klagenhäufung ver-
einigte, die Rechtsbegehren der Klägerin nur im Betrag
von zusammen 3028 Fr. 65 Cts. geschützt zuzüglich 5 %
Venicherungsvertragsrecht. N0 104.
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Zins ab 1893 Fr. 85 Cts. vom 3. November 1913, ab
1106 Fr. 80 Cts. vom 13. Dezember 1913 und ab 28 Fr.
vom 12. Juni 1913 an, und die Kosten dem Beklagten
auferlegt. Das Kantonsgericht gelangte zu diesem Resul-
tat, indem es annahm, dass die Prämiennachforderungen
für die Versicherungsjahre 1906 bis Ende Oktober 1912
im Betrag von 512 Fr. 55 Cts. und 1637 Fr. 79 Cts., sowie
die Rückforderungsklage betreffend einer Anzahl be-
zahlter Entschädigungen gemäss Art. 46 VVG verjährt
seien.
C. -
Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
a) die Klägerin mit den An trägen, die Klage
sei im vollen Umfang gutzuheissen, eventuell sei die Sache
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
b) der Beklagte mit den An trägen, die Klage
sei gänzlich abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Be-
weisergänzung hauptsächlich über die Frage des Umfanges
der Versicherung und des Einbezugs des weiblichen
Dienstpersonals an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter
Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
D. - In der heutigen Verhandlung haben die Parteien
diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung der gegne-
rischen Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Was zuerst den Umfang der Versicherung anbe-
langt, so behauptet der Beklagte zu Unrecht, dass er nicht
alle seine Angestellten, namentlich nicht die Ladentöchter
und Dienstmädchen versichert habe. Wenn er auch laut
Versicherungsantrag vom Jahre 1900 auf die Frage. ob
sich die Versicherung auf die (! Gesamtzahl des Beamtellf
und Arbeiterpersonals » erstrecke, geantwortet hat: « Auf
die Metzgerburschen ., und wenn auch Art. 1 Abs. 2 der
Police N° 2322 bestimmt, dass die Angaben des Versiche-
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rungsnehmers imVersicherungsantrag der Versicherung
als Grundlage dienen, so erklärt doch Art. 4 der beiden
Policen. dass die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten
und gehörig eingeschriebenen Angestellten und Arbeiter
des Versicherungsnehmers umfasse und dass, wenn bloss
ein Teil des Personals versichert werden wolle, der Ver-
sicherungsnehmer eine bezügliche Erklärung abzugeben
und bei der Unterzeichnung des Vertrages ein Namens-
verzeichnis der in der Versicherung inbegriffenen Per-
sonen vorzulegen habe. Da ein solches Verzeichnis vom
Beklagten nie vorgelegt worden ist und als massgebender
Vertragsinhalt in ers1er Linie gilt, was in der Police ent-
halten ist, so muss angenommen werden, dass der Be-
klagte sein sämtliches Personal versichern wollte. Jeden-
falls hat er durch vorbehaltslose Annahme der Police
deren Inhalt stillschweigend genehmigt. In diesem Sinne
bestimmt denn auch der (allerdings nur in Bezug auf die
Police N° 2322 direkt zur Anwendung gelangende) Art. 12
VVG, dass wenn der Inhalt der Police oder ihrer Nach-
träge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein-
stimmt, der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen
nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu ver-
langen habe, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm geneh-
migt gelte.
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszpgehen, dass
der Beklagte verpflichtet war, :yn Ende eines jeden Ver-
sicherungsjahres zwecks Festsetzung der definitiv ge-
schuldeten Prämie sämtliche seinen Angestellten bezahl-
ten Lohnbeträge anzugeben, was unbestrittenermassen
nicht geschehen ist. Zu seiner Entschuldigung macht der
Beklagte geltend, seine Lohnangaben seien sowohl durch
mündliche Erklärung des Agenten Stähli der Klägeriß. als
auch durch die Klägerin selbst genehmigt worden. Ob
eine Genehmigung seitens des Stähli vorliege, kann in-
dessen dahin gestellt bleiben, da er als blosser Agent zu
einer solchen Abänderung der vertraglichen Bestim-
mungen nicht kompetent gewesen wäre, gleichgültig, ob
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dies in der Poliee selber ausdrücklich erklärt· ist oder
nicht. Dass aber die Klägerin durch Nichtbeanstandung
der Lohnerklärungen sowie durch ihr Schreiben act. 6
die Vertragsverletzungen des Beklagten selbst gebilligt
habe, trifft deshalb nicht zu, weil nach konstanter Praxis
des Bundesgerichts (vergl. AS 30 II S. 1764) die Ver-
sicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind, solche
ihnen vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
nachzuprüfen, sondern sich gegenteils auf die Richtigkeit
dieser Angaben verlassen dürfen. und weil die Erklärung
in act.6 ganz offensichtlich von der (irrtümlichen) Vor-
aussetzung ausgeht, die Lohndeklarationen des Beklagten
hätten den tatsächlich bezahlten Löhnen entsprochen.
Bei dieser Sachlage ist, da die von der Klägerin an Hand
der Bücher des Beklagten gemachte Aufstellung der von
ihm tatsächlich bezahlten Lohnbeträge rechnerisch nicht
mehr angefochten wird, die Klage grundsätzlich jeden-
falls insoweit gutzuheissen, als die Klägerin damit Be-
zahlung der zu wenig entrichteten Prämien im Betrag
von 1637 Fr. 90 Cts. und 512 Fr. 55 Cts. sowie der ganz
noch nicht geleisteten Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für
das Versicherungsjahr 1912/13 verlangt.
Die Klage erscheint aber auch als Rückforderungsklage
hinsichtlich der bezahlten Unfallentschädigungen grund-
sätzlich ohne weit~res begründet, weil der Beklagte die zu
niedrigen Lohnangaben nur wissentlich unrichtig gemacht
haben kann, sodass sein Entschädigungsrecht nach Art. 4
der Police verwirkt war und er infolgedessen durch Bezug
der Unfallentschädigungen ungerechtfertigt bereichert
worden ist. Für seinen schlechten Glauben spricht vor
allem die grosse Differenz zwischen den angegebenen und
den tatsächlich bezahlten Löhnen, die auch dann auf-
fallend bleibt, wenn angenommen werden wollte, der Be-
klagte sei bei Angabe dieser Beträge von der Auffassung
ausgegangen, die Versicherung umfasse nicht sein ganzes
Personal und es sei daher nicht die volle Summe der tat-
sächlich ausbezahlten Löhne anzugeben. Dazu kommt,
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dass sich der Beklagte bis· zuletzt aufs hartnäckigste
geweigert hat, der Klägerin Einsicht in sein~ Bücher und
• Aufschriebe zu geben, was angesichts der Police, die das
Recht der Gesellschaft auf Einsichtnahme in diese Bücher
ausdrücklich festlegt, nur gegen seinen guten Glauben
ausgelegt werden kann.
2. -
Fraglich kann daher bloss sein, ob, wie die Vor-
instanz angenommen hat, der Beklagte der Klage die
Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Hiebei ist
zu unterscheiden zwischen den Begehren der Klägerin
um Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge
für Unfälle; um Nachzahlung von Prämien für die Jahre
1906 bis 1912 und um 'Zahlung einer noch nicht
beglichenen Prämie für das Versicherungsjahr 1912/ 13.
a) Zu Unrecht hat sich.die Vorinstanz für die teilweise
Verjährung des Begehrens um Rückzahlung der entrich-
teten Unfallentschädigungen auf Art. 46 VVG berufen.
Diese Betimmung ist nur auf Forderungen aus dem « Ver-
sicherungsvertrag) anwendbar, d. h. auf Ansprüche, die
sich kraft Gesetzes oder Vertrages als Rechte aus dem
Versicherungsverhältnis als solchem ergeben. Diese Vor-
aussetzung trifft hier nicht zu. Aus dem Versicherungs-
vertrag folgt lediglich, dass die' Entschädigung nicht
geschuldet wurde, weil der Versicherungsnehmer bei
wissentlich falscher Angabe, deretwegen die Prämie zu
niedrig angesetzt wird, jedes R,echt auf Unfallentschädi-
gung verliert. Die Forderung auf die Rückzahlung der
geleisteten Entschädigungen kann aber nicht aus dem
Versicherungsvertrag- selber hergeleitet werden, sondern
bestimmt sich ausschliesslich nach den Bestimmungen
über die Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Insbesondere entscheidet sich daher auch die Verjährung
der Rückforderungen nicht gemäss Art. 46 VVG sondern
gemäss Art. 67 OR. wonach der Versicherungsanspruch mit
Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem
Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit
Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs
. Versicherungsvert.ragsrecht. N° 104.
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verjährt. Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin von
ihrem Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten 'Unfa}~
entschädigungen erst.im Läufe des Jahres 1915 Kenntms
erhalten, nachdem es ihr mit Hilfe der PolizeL gelungen
war, Einsicht in die Bücher des Beklagten zu bekommen
und ZU konstatieren, dass der Beklagte ihr während den
in Betracht kommenden Versicherungsjahren wissentlich
, falsche Lohnangaben gemacht hatte. Unter diesen Um-
ständen kann die noch im Juni gleichen Jahres erhobene
Klag~ der Klägerin auf Rückzahlung der gelei~teten
. Unfallentschädigungen nicht als verjährt bezeIchnet
werden.
b) Was die auf Nachzahlung der zu wenig bezahlten
Prämien gerichtete Forderung der Kläge:in anbelangt,
so handelt es sich dabei zweifellos um emen Anspruch
aus dem Versicherungsvertrag, der in Art. 4 bestimmt,
dass wenn die Prämie infolge wissentlich falscher Angabe
des Versicherungsnehmers zu niedrig angesetzt worden
ist der Gesellschaft das Recht auf alle verfallenen Prämien
ge~.ahrt bleibe. Soweit die Klägerin Nachzahlung von se!t
-dem Inkrafttreten des VVG (1. Januar 1910) zu wemg
'bezahlten Prämienbeträgen verlangt, beurteilt sich daher
die Frage der Verjährung gemäss Art. 46 YVG, .wonach
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag m. zwe~Jahren
·nach Ein tritt der Tatsache verjähren, welche dIe LeIstungs-
pflicht begründet. Als solche die Leistungspflicht begrün-
,dende Tatsache ist im vorliegenden Fall der,Ablauf der
.einzelnen Versicherungsperioden zu verstehen, mit de~
,die definitiven Prämienbeträge fällig wurden. Ob die
,Klägerin von dem Bestand dieser Prämienforderu~n
-schon damals Kenntnis gehabt habe, ist für den BeglJ1Il
der Verjährung nicht ausschlaggebe~d, da d~s ~setz
dafür nur auf die Tatsache abstellt, die den EmtnU der
Leistungspflicht begründet. 'Wie aus den Beratungen in
den Räten hervorgeht (s.« Sten.Bulb 1905 S. 217), w~llte
man bei Aufstellung des Art. 46 VVG mit Rücksicht mcht
nur auf den ordnungsmässigen Geschäftsbetrieb und auf
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. Versicherungsvertragsrecht. N° 104.
die notwendige übersichtlichkeit der Vermögenslage des
Versicherers, sondern im Interesse auch des Versicherungs-
nehmers die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungs-
vertrag rasch liquid gestellt sehen; diesem Zweck würde
es aber nicht entsprechen, als Anfangspunkt der Verjäh-
rungsfrist den Moment der Kenntnisnahme von der Ent-
stehung des Anspruchs zu bezeichnen. Soweit sodann
. Prämien gefordert werden, die vor dem Inkrafttreten des
VVG fällig wurden und für die am 1. Januar 1910 die
nach altem Recht begründete Verjährungsfrist noch lief,
könnte es fraglich sein, ob Art. 46 VVG ebenfalls zur An-
wendung zu kommen habe, obschon er in Art. 102 VVG
nicht genannt ist. Die Enfscheidung dieser Frage kann
jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin dem Ver-
jährungseinwand des Beklagten jedenfalls die Ein red e
der Arglist entgegenhalten kann. In Verletzung seiner
Vertragspflicht hat der Beklagte der Klägerin wissentlich
zu niedriege Lohnangaben gemacht und die Klägerin da-
durch in den Glauben versetzt, es ständen ihr nur die
diesen Angaben entsprechenden Prämien beträge zu. Da
die Klägerin nicht verpflichtet war, die Angaben des Be-
klagten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, hat daher der
Beklagte durch die Verheimlichung der seinen Angestellten
tatsächlich bezahlten Löhne selber verschuldet, dass die
Klägerin ihre Prämiennachforderungen innerhalb der Ver-
jährungsfrist nicht geltend machen konnte. Durch die
Weigerung, der Klägerin Ein&icht in seineBücher zu geben.
wozu er nach dem Vertrag ausdrücklich verpflichtet war,
hat der Beklagte der Klägerin die rechtzeitige Geltend-
machung dieser Forderungen sogar direkt verunmöglicht.
Unter diesen Umständen verstösst die Anrufung der Ver-
jährung gegen Art. 2 ZGB und muss angenommen werden,
dass, solange die durch die wissentlich unrichtige Dekla-
ration des Schuldners bewirkte Unkenntnis des Gläubigers
ohne dessen Verschulden andauert, sich auch der Schuld-
ner nicht auf die Verjährung berufen kann (vergl. Entsch.
des Reichsgerichts.28 S. 133 f., 32 S. 143, 37 S. 283;
Versicherungsvertragsrecht. No 104.
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SEUFFERTS Blätter für Rechtssprechung 1904 S. 487 f.) ..
Die Praxis hat, wie aus dem am letztgenannten Ort ab-
gedruckten E~tsc}1eid hervorgeht, '4ie Replik des Dolus
sogar in Bezug. auf solche Fälle zugelassen, wo der Be-
klagte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, keinerlei
besondere Rechtspflicht zur Mitteilung des Bestehens des
Anspruchs hatte, während die Doktrin zum Teil noch
weitergegangen ist und auch den bIossen frivolen Ver-
jährungseinwand, der gegen einen vom Schuldner selbst
als zu Recht bestehend anerkamiten gegnerischen An-
spruch erhoben wird, als gegen die gute Sitte verstossend
und daher mit der Gegeneinrede der. Unsittlichkeit zu
bekämpfend bezeichnet hat (vergl. ECKSTEIN, Einrede
der Unsittlichkeit, in Archiv für bürgerliches Recht 39
S.398 1.). Zum gleichen Resultat müsste man übrigens
auch auf Grund der Erwägung gelangen, dass jedenfalls
der Eintritt der Verjährung auf eine unerlaubte Hand-
lung im Sinne der Art. 50 aOR bezw.41 neu OR zurück-
zuführen und der Beklagte der Klägerin aus diesem Grund
zu Schadenersatz verpflichtet wäre (verg!. ECKSTEIN"
a. a. O. S. 394).
c) Was endlich das Begehren um Bezahlung der noch
nicht beglichenen Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für die
Zeit vom November 1912 bis Dezember 1913 anbelangt,.
so ist die Einrede der Verjährung ohne weiteres deshalb
abzuweisen, weil die Klageeinreichung im,Juni 1915
rechtzeitig d. h. vor Ablauf der zweijährigen Verjährungs-
frist des Art. 46 VVG erfolgt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. die Be-
rufung der Klägerin gutgehe!ssen und in Aufhebung des
Urteils des Kantonsgericht St. Gallen vom 6; J;uli 191 &
die Klage in Wiederherstellung der beiden Urteile des
Bezirksgerichts St. Gallen vom 31. März 1916 zuge-
sprochen.