Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 che bloss hypothetischer Natur, und es wird im angefochtenen Urteil zudem nicht etwa ge-
sagt, die Beklagte habe effektiv auf Abklärungen verzichtet.
Der Versicherer ist gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebun-
den, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versiche-
rers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt
oder verschwiegen oder wenn er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mit-
teilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat (Art. 40 VVG).
Der Appellationshof erachtet die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag im Sin-
ne dieser Bestimmung als gegeben. Aus der Sicht des objektiven Tatbestands von Art. 40
VVG hält er für entscheidend, was die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn der Kaufvertrag
aufgrund des klägerischen Verhaltens effektiv nie zum Vorschein gekommen wäre. Er ge-
langt zum Ergebnis, dass sich dieser Betrag zwar nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, die
Frage jedoch letztlich offenbleiben könne. Auf jeden Fall sei nämlich die Beklagte dem er-
heblichen Risiko ausgesetzt gewesen, von einem Gericht zur Zahlung einer Fr. 33'000.-- (ef-
fektiver Kaufpreis), gegebenenfalls Fr. 36'800.-- (Verkehrswert eines 92er Modells) überstei-
genden Summe verpflichtet zu werden. In subjektiver Hinsicht hält der Appellationshof fest,
dass die Täuschungsabsicht der Klägerin ohne weiteres bewiesen sei: Im Zeitpunkt, als die-
se das Vorhandensein eines Kaufvertrags geleugnet habe, habe sie nämlich eine Entschä-
digung in der Höhe von Fr. 68'880.-- (des im Aussöhnungsverfahren noch in Frage stehenden
Betrags) verlangt; im gerichtlichen Verfahren habe sie ebenfalls einen den Kaufpreis deutlich
übersteigenden Betrag erhältlich machen wollen.
Die Klägerin räumt ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Als sie aufgefordert worden
sei, den Kaufvertrag beizubringen, habe sie befürchtet, dass die Beklagte ihr lediglich den
Kaufpreis vergüten wolle. Aus diesem Grund habe sie das Vorhandensein eines Kaufver-
trags geleugnet. Mit diesem Verhalten habe sie jedoch bloss ihr legitimes Inter-esse, nicht
nur den Kaufpreis, sondern den Verkehrswert des Fahrzeugs entschädigt zu erhalten, mani-
festiert. Das Verschweigen des Vertrags sei somit nicht geeignet gewesen, die objektive
Leistungspflicht der Beklagten zu erhöhen. Die Klägerin bemerkt des weitern, dass für den
Fall der gegenteiligen Annahme festgehalten werden müsse, dass allfällige die objektive
Leistungspflicht erhöhende Tatsachen im wesentlichen dem Verhalten der Beklagten zuzu-
schreiben wären. Die Beklagte sei zu keiner Zeit imstande gewesen, genaue Angaben zur
Höhe der Entschädigung zu machen. In Anbetracht dessen, dass die AVB einseitig von der
Beklagten redigiert worden seien, sich mit deren Auslegung erhebliche Schwierigkeiten er-
geben hätten und die Beklagte ausserdem bei Vertragsabschluss dem Vorhandensein eines
Kaufvertrags offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen habe, könne ihr Verschweigen
des Vertrags lediglich als "einfache Unwahrheit" qualifiziert werden. Eine solche vermöge
den objektiven Tatbestand von Art. 40 VVG nicht zu erfüllen.
In subjektiver Hinsicht (Täuschungsabsicht) gilt es nach Auffassung der Klägerin zu be-
achten, dass selbst ein beträchtlicher Unterschied zwischen der vom Anspruchsberechtigten
angegebenen Schadenshöhe und der vom Richter bestimmten Höhe des Schadens den
Schluss auf eine betrügerische Anspruchsbegründung nicht rechtfertige. In ihrem Fall habe
der Betrag der geltend gemachten Entschädigung aus prozessualen Gründen derart hoch
angesetzt werden müssen. Die Klägerin weist darauf hin, dass, vor allem wegen der völlig
unklaren AVB, die Ermittlung der Entschädigung sowohl der Beklagten als auch der Vorin-
stanz erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vor-
gehalten werden, sie habe durch Schadensübersetzung eine ihr nicht zustehende Leistung
erhältlich machen wollen. Im übrigen seien falsche Aussagen im Prozess als einseitige, be-
weisbedürftige Parteibehauptungen nicht unter dem Gesichtswinkel der betrügerischen An-
spruchsbegründung zu würdigen.
Art. 40 VVG verpönt jede unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versiche-
rers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind (BGE 78 II 278 E. 4
E. 3 S. 282). Darunter fallen auch Angaben, die gemacht werden, um Deckung für einen bloss
möglichen bzw. für einen unsicheren Schaden zu erhalten (vgl. BGE 78 II 278 E. 3 S. 280 f.;
dazu auch das in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungs-
streitigkeiten [SVA], XI. Band, 1953-59, veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 11.
November 1954 [Nr. 42, S. 237 f.]). Entscheidend sind dabei stets Täuschungsabsicht und
Täuschungseignung, nicht aber der Täuschungserfolg (BGE 62 II 237 E. 3 S. 242; Roel-
li/Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, I. Band, S. 583; Mo-
ritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 149).
Dass die Täuschung effektiv zu einem ungerechtfertigten Leistungsangebot des Versicherers
geführt hat, ist nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 1952, veröffentlicht
in SVA X/1947-52, Nr. 45, S. 192 oben; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage,
Zürich 1991, S. 163 f.)
Im Lichte dieser Praxis sind die klägerischen Einwände nicht geeignet, den angefochte-
nen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Dass die Klägerin für das Ver-
schweigen des Kaufvertrags einen andern Beweggrund gehabt hätte als die Absicht, eine
höhere Entschädigung als die ihr zustehende zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Um welchen
Betrag es sich dabei hätte handeln sollen, zeigt das im Aussöhnungsverfahren ursprünglich
gestellte Forderungsbegehren über Fr. 68'800.-- das der Appellationshof durchaus als ein
massgebendes Indiz für die wahren Absichten der Klägerin betrachten durfte. Es ist auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten der Klägerin nicht einfach eine "fal-
sche Aussage im Prozess" sah, die nach Roelli/Keller (a.a.O. S. 582 f.) nicht unter dem Ge-
sichtswinkel der betrügerischen Anspruchsbegründung zu würdigen wäre. Das Verschweigen
des Kaufvertrags war zudem durchaus geeignet, die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG (in Ver-
bindung mit Art. 39 Abs. 1 VVG) auszulösen. Welchen Betrag die Beklagte bei Nichtauftau-
chen dieses Vertrags effektiv hätte entrichten müssen, ist nicht entscheidend. Es muss auf-
grund der dargelegten Rechtsprechung zum Anstreben von Deckung für unsicheren Schaden
genügen, dass die Klägerin eine massgebliche und eindeutige Leistungsgrundlage, den
Kaufpreis, verschwiegen und - angesichts der in quantitativer Hinsicht nicht klaren tatsächli-
chen und rechtlichen Verhältnisse - dadurch ihre Verhandlungsposition bzw. ihre Aussichten
auf ungerechtfertigte Versicherungsleistungen entscheidend verbessert hat.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die-
sem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dispositiv
- 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Ap- pellationshofes (III. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 11. Juli 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
urt4597.doc Bundesgericht, 15. Dezember 1997, K.-K. c. Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Bern Tatbestand: D. K.-K. kaufte am 3. Mai 1994 von E. Sch. einen "Range-Rover" zum Preis von Fr. 33'000.--. Mit Wirkung ab 16. Mai 1994 schloss sie hierfür bei der Berner Allgemei- nen Versicherungs-Gesellschaft (im folgenden "Berner Versicherung") eine Vollkaskoversi- cherung ab, wobei ein Katalogpreis von Fr. 84'000.-- eingesetzt wurde. Die Vertragsparteien gingen davon aus, das Fahrzeug sei im Juni 1992 erstmals in Verkehr gesetzt worden. (In Wirklichkeit war es Ende 1989.) In der Nacht vom 6. auf den 7. April 1995 wurde das Fahrzeug in L. gestohlen. Die "Berner Versicherung'' verweigerte Leistungen aus der Kaskoversicherung und liess D. K.-K. mit Schreiben vom 16. Juli 1996 wissen, dass sie gestützt auf Art. 40 VVG (betrüge- rische Begründung des Versicherungsanspruchs) vom Vertrag zurücktrete. Diesen Schritt begründete sie damit, dass D. K.-K. bezüglich des Kaufvertrags absichtlich falsche Angaben gemacht habe, um nicht nur den Kaufpreis, sondern den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ausbezahlt zu erhalten. Mit Eingabe vom 8. August 1996 reichte D. K.-K. beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die "Berner Versicherung" Klage ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen gerichtlich zu bestimmenden, 33'000 Franken nicht unterschreitenden Betrag nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 1996 zu zahlen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Am 11. Juli 1997 wies der Appellationshof (III. Zivilkammer) die Klage ab. Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit dem Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofes sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 22'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 1996 zu zahlen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Gründe: Der Appellationshof macht unter anderem Ausführungen zur Situation, die sich geboten hätte, wenn der Kaufvertrag von der Klägerin ohne weiteres ausgehändigt worden wäre. Er versetzt sich in die Lage der Beklagten und trifft Feststellungen zum Fall, dass diese aufgrund einer sofortigen Herausgabe des Schriftstücks von näheren Abklärungen abgese- hen und aus diesem Grund nicht herausgefunden hätte, dass es sich beim fraglichen "Ran- ge-Rover" in Wirklichkeit um ein 89er Modell gehandelt habe. Die Vorinstanz hält dann zu diesem Fall weiter fest, dass aufgrund von D7 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrags (AVB) die Verkehrswertklausel zum Tragen gekommen wäre, so dass der Verkehrswert eines 92er Modells, d.h. Fr. 36'800.--, auszuzahlen gewesen wären. Nach Auffassung der Klägerin liegt diesen Feststellungen ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zugrunde: Wie den Aussagen von Prokurist M. H. zu entnehmen sei, hätte nämlich die Beklagte auch dann nähere Abklärungen getroffen, wenn der Kaufver- trag beigebracht worden wäre. Ein - durch das Bundesgericht zu berichtigendes offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wah- ren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Hinweis). Was die Klägerin rügt, fällt nicht unter diesen Tatbestand. Die klägerischen Vorbringen stellen eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorin- stanzlichen Beweiswürdigung dar (dazu BGE 122 III 26 E. 4a/aa S. 32 mit Hinweisen sowie 61 E. 2c/cc S. 66). Im übrigen handelt es sich bei den beanstandeten Feststellungen um sol-
2 che bloss hypothetischer Natur, und es wird im angefochtenen Urteil zudem nicht etwa ge- sagt, die Beklagte habe effektiv auf Abklärungen verzichtet. Der Versicherer ist gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebun- den, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versiche- rers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder wenn er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mit- teilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat (Art. 40 VVG). Der Appellationshof erachtet die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag im Sin- ne dieser Bestimmung als gegeben. Aus der Sicht des objektiven Tatbestands von Art. 40 VVG hält er für entscheidend, was die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn der Kaufvertrag aufgrund des klägerischen Verhaltens effektiv nie zum Vorschein gekommen wäre. Er ge- langt zum Ergebnis, dass sich dieser Betrag zwar nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, die Frage jedoch letztlich offenbleiben könne. Auf jeden Fall sei nämlich die Beklagte dem er- heblichen Risiko ausgesetzt gewesen, von einem Gericht zur Zahlung einer Fr. 33'000.-- (ef- fektiver Kaufpreis), gegebenenfalls Fr. 36'800.-- (Verkehrswert eines 92er Modells) überstei- genden Summe verpflichtet zu werden. In subjektiver Hinsicht hält der Appellationshof fest, dass die Täuschungsabsicht der Klägerin ohne weiteres bewiesen sei: Im Zeitpunkt, als die- se das Vorhandensein eines Kaufvertrags geleugnet habe, habe sie nämlich eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 68'880.-- (des im Aussöhnungsverfahren noch in Frage stehenden Betrags) verlangt; im gerichtlichen Verfahren habe sie ebenfalls einen den Kaufpreis deutlich übersteigenden Betrag erhältlich machen wollen. Die Klägerin räumt ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Als sie aufgefordert worden sei, den Kaufvertrag beizubringen, habe sie befürchtet, dass die Beklagte ihr lediglich den Kaufpreis vergüten wolle. Aus diesem Grund habe sie das Vorhandensein eines Kaufver- trags geleugnet. Mit diesem Verhalten habe sie jedoch bloss ihr legitimes Inter-esse, nicht nur den Kaufpreis, sondern den Verkehrswert des Fahrzeugs entschädigt zu erhalten, mani- festiert. Das Verschweigen des Vertrags sei somit nicht geeignet gewesen, die objektive Leistungspflicht der Beklagten zu erhöhen. Die Klägerin bemerkt des weitern, dass für den Fall der gegenteiligen Annahme festgehalten werden müsse, dass allfällige die objektive Leistungspflicht erhöhende Tatsachen im wesentlichen dem Verhalten der Beklagten zuzu- schreiben wären. Die Beklagte sei zu keiner Zeit imstande gewesen, genaue Angaben zur Höhe der Entschädigung zu machen. In Anbetracht dessen, dass die AVB einseitig von der Beklagten redigiert worden seien, sich mit deren Auslegung erhebliche Schwierigkeiten er- geben hätten und die Beklagte ausserdem bei Vertragsabschluss dem Vorhandensein eines Kaufvertrags offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen habe, könne ihr Verschweigen des Vertrags lediglich als "einfache Unwahrheit" qualifiziert werden. Eine solche vermöge den objektiven Tatbestand von Art. 40 VVG nicht zu erfüllen. In subjektiver Hinsicht (Täuschungsabsicht) gilt es nach Auffassung der Klägerin zu be- achten, dass selbst ein beträchtlicher Unterschied zwischen der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Schadenshöhe und der vom Richter bestimmten Höhe des Schadens den Schluss auf eine betrügerische Anspruchsbegründung nicht rechtfertige. In ihrem Fall habe der Betrag der geltend gemachten Entschädigung aus prozessualen Gründen derart hoch angesetzt werden müssen. Die Klägerin weist darauf hin, dass, vor allem wegen der völlig unklaren AVB, die Ermittlung der Entschädigung sowohl der Beklagten als auch der Vorin- stanz erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vor- gehalten werden, sie habe durch Schadensübersetzung eine ihr nicht zustehende Leistung erhältlich machen wollen. Im übrigen seien falsche Aussagen im Prozess als einseitige, be- weisbedürftige Parteibehauptungen nicht unter dem Gesichtswinkel der betrügerischen An- spruchsbegründung zu würdigen. Art. 40 VVG verpönt jede unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versiche- rers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind (BGE 78 II 278 E. 4
3 S. 282). Darunter fallen auch Angaben, die gemacht werden, um Deckung für einen bloss möglichen bzw. für einen unsicheren Schaden zu erhalten (vgl. BGE 78 II 278 E. 3 S. 280 f.; dazu auch das in den Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungs- streitigkeiten [SVA], XI. Band, 1953-59, veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1954 [Nr. 42, S. 237 f.]). Entscheidend sind dabei stets Täuschungsabsicht und Täuschungseignung, nicht aber der Täuschungserfolg (BGE 62 II 237 E. 3 S. 242; Roel- li/Keller, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, I. Band, S. 583; Mo- ritz Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 149). Dass die Täuschung effektiv zu einem ungerechtfertigten Leistungsangebot des Versicherers geführt hat, ist nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 1952, veröffentlicht in SVA X/1947-52, Nr. 45, S. 192 oben; Bernard Viret, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 1991, S. 163 f.) Im Lichte dieser Praxis sind die klägerischen Einwände nicht geeignet, den angefochte- nen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Dass die Klägerin für das Ver- schweigen des Kaufvertrags einen andern Beweggrund gehabt hätte als die Absicht, eine höhere Entschädigung als die ihr zustehende zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Um welchen Betrag es sich dabei hätte handeln sollen, zeigt das im Aussöhnungsverfahren ursprünglich gestellte Forderungsbegehren über Fr. 68'800.-- das der Appellationshof durchaus als ein massgebendes Indiz für die wahren Absichten der Klägerin betrachten durfte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Verhalten der Klägerin nicht einfach eine "fal- sche Aussage im Prozess" sah, die nach Roelli/Keller (a.a.O. S. 582 f.) nicht unter dem Ge- sichtswinkel der betrügerischen Anspruchsbegründung zu würdigen wäre. Das Verschweigen des Kaufvertrags war zudem durchaus geeignet, die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG (in Ver- bindung mit Art. 39 Abs. 1 VVG) auszulösen. Welchen Betrag die Beklagte bei Nichtauftau- chen dieses Vertrags effektiv hätte entrichten müssen, ist nicht entscheidend. Es muss auf- grund der dargelegten Rechtsprechung zum Anstreben von Deckung für unsicheren Schaden genügen, dass die Klägerin eine massgebliche und eindeutige Leistungsgrundlage, den Kaufpreis, verschwiegen und - angesichts der in quantitativer Hinsicht nicht klaren tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse - dadurch ihre Verhandlungsposition bzw. ihre Aussichten auf ungerechtfertigte Versicherungsleistungen entscheidend verbessert hat. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Ap- pellationshofes (III. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 11. Juli 1997 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.