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278 Versicherungsvertrag. N0 47. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
47. Urteil der 11. ZivilabteiluD.g vom 3. Juli 1952 i. S. Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden gegen EIDe. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) durch falsche Schadensdeklaration (Erw. 1 und 2). Die. Absicht des Versicherten, sich für andere Schadensposten, dIe er etwa vergessen haben möchte, schadlos zu halten, ent- schuldigt ihn nicht (Erw. 3); auch nicht die spätere Berichti- gung der Angabe bei einer vom Versicherer angeordneten Scha- densermittlung nach Art. 67 VVG (Erw. 4). Wie wäre es bei unverzüglicher Berichtigung? (Erw .. 5). Fraude faite en vue d'obtenir le droit aux prestations de l'assu- rance et consistant dans une declaration de sinistre fausse (art. 40 LCA) (consid. 1 et 2). Ne constitue pas une excuse, l'intention de l'assure de se faire indemniser de cette faQon pour d'autras domnmges qu'il pourrait avo~ oublie d'annoncer (consid. 3); pas plus que le fait de rectifier ulterieurement les indications primitives, Iors d'une evaluation du dommage ordonnee par l'assureur selon I'art. 67 LCA (consid. 4). Qu'en serait-il en cas de rectification imme- diate? (consid. 5). Frode in vista di ottenere il diritto alle prestazioni dell'assicura- zione e consistente in una falsa dichiarazione di sinistro. Art. 40 LCA (consid. 1 e 2). Non costituisce una scusa l'intenzione dell'assicurato di farsi risarcire in questo modo di altri danni ehe potrebbe aver dirnen- ticato di annunciare (consid. 3) e nemmeno il fatto direttificare ulteriormente le indieazioni primitive, in easo d'nna valutazione deI danno ordinata dall'assicuratore a norma dell'art. 67 LCA (consid. 4). Quid in caso d'immediata rettifica ? (eonsid. 5) ? A. - Am 30. August 1948 brach in der Schreinerwerk- stätte des Klägers Erne in Gippingen ein Brand aus, der das Gebäude samt dem grössten Teil des darin vorhan- denen Mobiliars zerstörte. Dieses war gruppenweise für insgesamt Fr. 50,000.- bei der beklagten Versicherungs- gesellschaft gegen Feuerschaden versichert. B. - Der Kläger reichte dem Schadeninspektor der Beklagten am 14. Oktober 1948 ein 9-seitiges « Inventar vom 29. August 1948», also dem Tag vor dem Brande ein. Darin gab er (unter Position 151) an: I Versicherungsvertrag. N° 47. 279 « 3 Radio-Möbel a 405.- 1215.- I), während in Wirklichkeit nur ein solches Möbel vorhanden gewesen und verbrannt war. O. - Bei der von der Beklagten angeordneten Schaden- ermittlung hatte der Kläger am 25. Oktober 1948 ein « Ein- leitungsprotokoll » zu unterzeichnen, das darauf hinwies, dass der Ansprecher im Fall unwahrer Angaben zu Täu- schungszwecken jeden Entschädigungsanspruch verliere. Nun berichtigte er von sich aus jene falsche Angabe, und der Vertreter der Beklagten ersetzte demgemäss die jenem « Inventar» entnommene Zahl 3 bei Position 151 durch die Zahl 1 und bezifferte den Schaden auf den Wertbetrag des einzigen Radiomöbels von Fr. 405.-. D. - Das Bezirksgericht Zurzach sprach den heutigen Kläger wegen jener falschen Angabe mit Urteil vom
20. Juli 1949 des unvollendeten Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn deswegen und wegen einer Veruntreu- ung im Betrage von Fr. 510.- zu zwei Monaten Gefängnis. E. - Hierauf verweigerte die Beklagte dem Kläger die Auszahlung einer Entschädigung. Von deren in Betracht kommendem Gesamtbetrage von Fr. 34,882.05 zahlte sie immerhin den Teilbetrag von Fr. 23,142.- an die Aar- gauische Hypothekenbank als Faustpfandgläubigerin aus, der die Einrede aus Art. 40 VVG nicht entgegengehalten werden konnte. F. - Den Differenzbetrag von Fr. H,740.05 klagte Erne ein. Er erhielt durch das Bezirksgericht Zurzach Fr. 10,622.55 zugesprochen, was das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. April 1952 bestätigte. G. - Mit vorliegender Berufung trägt die Beklagte neuerdings auf Abweisung der Klage an. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. - Unter dem Randtitel « Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches ») bestimmt Art. 40 VVG, dass die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leistungs- 280 Versicherungsvertrag. N° 47. pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, den Hinfall des Versicherungsanspruches nach sich zieht. Die gleiche Folge muss das wahrheitswidrige Vorbringen von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des Ver- sicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40 VVG kann nur so gemeint sein, wie denn der Randtitel in erster Linie nicht den im Text umschriebenen negativen, sondern den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens anspruchsbegründender Tatsachen bezeichnet. Ein solcher Sachverhalt lässt sich übrigens entsprechend der eigent- lichen Fassung des Art. 40 VVG dahin umschreiben, dass, wer wahrheitswidrig anspruchsbegründende Tatsachen meldet, deren Nichtbestehen verschweige; eine Konstruk- tion, zu der aber angesichts des unzweifelhaften Gesetzes- willens und des den Gesetzestext ergänzenden Randtitels nicht gegriffen zu werden braucht. Der Sache nach ist denn auch diese Auslegung allgemein anerkannt (vgl. ROELLI, N. 2, S. 491, und OSTERTAG-HrnSTAND, N. 4, zu Art. 40 VVG; davon geht auch BGE 46 II 193/4 aus).
2. - Das vom Kläger zunächst eingereichte Inventar der am Tag vor dem Brande vorhanden gewesenen Gegen- stände, das die falsche Angabe enthält, verzeichnet auch Vermögensstücke, die zweifellos nicht verbrannt sein können. So finden sich unter Ziffer I unter anderem der Gebäudeplatz und die Kanalisation angeführt. Die Ziff. II- VII, deren Totalbeträge dann am Schluss des Inventars zusammengestellt sind, enthalten dagegen eine Schadens- deklaration ; sie bezeichnen die vom Brande betroffenen Fahrnissachen. Insbesondere ist festgestellt, dass der Kläger unter Position 151 bewusst unwahr drei Radio- möbel statt des einzigen vorhandenen verzeichnete, um die Beklagte glauben zu machen, es seien drei solcher Möbel- stücke verbrannt.
3. - Der Kläger will sich damit entschuldigen, dass er nicht beabsichtigt habe, die Beklagte im Endergebnis zu schädigen. Es sei ihm vielmehr nur darum zu tun gewesen, sich für etwa vergessene oder nicht mehr rekonstruierbare Versicherungsvertr8g. N° 47. 281 andere Schadensposten, die ihm entgehen würden, schadlos zu halten. Mit Recht lässt das Obergericht diese Entschul- digung nicht gelten. Zwar findet sich die Ansicht vertreten, bei einer in Bausch und Bogen abgeschlossenen Feuerver- sicherung könne darüber hinweggesehen werden, dass der Versicherte für nichtverbrannte Gegenstände Ersatz for- dere, sofern er nur den Gesamtschaden nicht zu hoch beziffere (ROELLI, N. 2 zu Art. 40, S. 490/491, mit Hinweis auf ein Strafurteil des deutschen Reichsgerichts vom
17. September 1912; ähnlich OSTERTAG-IIIESTAND, N. 4 am Ende zu Art. 40 VVG). Dem ist indessen, was die Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung nach Art. 40 VVG betrifft, nicht beizustimmen (während das gegen den· heutigen Kläger ergangene Straf urteil hier nicht zu über- prüfen ist). Höchstens dann, wenn der Versicherte aus einem besondern Grund einen zweifellos bestehenden Schadensposten verschweigt und an dessen Stelle einen erfundenen deklariert, liesse sich allenfalls von harmloser, nicht mit Verwirkungsfolgen zu belegender Unwahrheit sprechen. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle nicht; vielmehr hat der Kläger, ohne bewusst einen Schadensposten wegzulassen, zwei Radiomöbel zuviel als verbrannt angegeben und sich bloss mit dem Gedanken beschwichtigt, er möge vielleicht andere verbrannte Sachen zu bezeichnen vergessen haben. Diese Möglichkeit hob den betrügerischen Charakter jener Angabe nicht auf. Wenn der Kläger damit rechnete, etwas vergessen zu h,aben, konnte er einfach einen Vorbehalt anbringen. Der Scha- densdeklaration kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn, wie bei der vorliegenden Feuerschadensversicherung, die Ge- genstände in der Police nur gattungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen vorhandenen versichert sind. Solchenfalls ist der Versi- cherer in besonderem Masse auf wahrhaftige Angabe der vor dem Brand vorhanden gewesenen Sachen durch den Versicherten angewiesen.
4. - Das Obergericht lässt dennoch die Verwirkungs- '282 Versicherungsvemag. N° 47. folgen des Art. 40 VVG nicht eintreten, weil das «Inven- tar» vom 14. Oktober 1948 nur vorläufigen Charakter gehabt und der Kläger ja dann im Schadenermittlungsver- fahren die frühere Angabe berichtigt habe. Diese Ansicht ist jedoch mit der gesetzlichen Ordnung nicht zu verein- baren. Art. 40 VVG verpönt jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versicherers über Tat- ,sachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind. Er hat zweifellos gerade Mitteilungen im Sinne von Art. 39 VVG im Auge (auf den er denn auch in anderer Hinsicht ausdrücklich hinweist). Ob der Versicherte die betreffenden Angaben auf Anfrage des Versicherers oder von sich aus (eben zur Anspruchsbegründung) macht, ist gleichgültig. Dass der Versicherer es allenfalls nicht bei deren Entgegen- nahme bewenden lässt, sondern ein Schadenermittlungs- verfahren im Sinne von Art. 67 VVG anordnet, enthebt den Anspruchsberechtigten nicht der Verantwortlichkeit für jene frühem Mitteilungen. Die Schadenermittlung gemäss Art. 67 VVG (und Art. 17 ff. der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen) ist übrigens fakultativ. Ihr Zweck besteht auch gar nicht in der Verwirklichung der Aus- kunftspflicht (vgl. ROELLI, N. 1 am Ende zu Art. 39 VVG), und man geht dabei in der Regel eben von der Schadens- deklaration des Anspruchsberechtigten und den ihr bei- gegebenen Mitteilungen aus. Das ist auch im vorliegenden Falle geschehen, wo ja die aus dem « Inventar» vom
14. Oktober 1948 übernommene Zahl 3 eben erst zufolge der neuen Angabe des Klägers anlässlich der Schaden- berechnung berichtigt wurde. Damit war die frühere fal- sche Angabe zwar für die Beklagte unschädlich geworden, aber zugleich offenbar geworden, dass der Kläger sie zu täuschen versucht und die gute Treue gebrochen hatte, die bei der Mitteilung anspruchsbegrülldender Tatsachen ,obwalten muss.
5. - Bei dieser Sachlage kann nicht von einer der fal- .schen Angabe auf dem Fusse folgenden Berichtigung ge- .sprochen werden, die allenfalls dem Kläger zugute gehalten • Versicherungsvertrag. N° 48. 283 werden könnte. Die Beklagte hat auch nicht auf die sich aus Art. 40 VVG ergebenden Einreden verzichtet. Die Geltendmachung der Anspruchsverwirkung blieb ihr vor- behalten. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass das « Einleitungs-Protokoll» vom 25. Oktober 1948 dem Kläger mit vorgedrucktem Text ausdrücklich die Wahrheitspflicht und die Folgen falscher Angaben vor Augen hielt. Damit war nicht ausgesprochen, nun erst stehe er unter der An- drohung der Anspruchsverwirkung. Vielmehr blieb es bei den gesetzlichen Folgen der falschen Inventarisierung vom
14. Oktober 1948. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Aargau vom 4. April 1952 aufge- hoben und die Klage abgewiesen.
48. Extrait de l'autlt de la He Cour ehile du 10 juillet 1952 dans la cause «La Bäloise », Compagnie d'assuranees eontre les risques de transport, contre Richard S. A. Double a8surance. Assurance pour compte d'autrui. Art. 16, 17,53, 71 LCA. Importance de la qnestion de savoir si celui qui a contracte pour le compte de l'assure, celui-ci etant deja assure contra le meme risque, a agi en vertu d'une obligation legale ou contractuelle 1e Hant envers l'assure ou au contraire de son propre chef, en qualite d'agent d'affaires sans mandat. Versicherung für fremde Rechnung. Doppelversicherung. Art. 16, 17, 53, 71 VVG. Nimmt jemand eine Versicherung für einen andern, der für die gleiche Gefahr schon versichert ist, was spielt es dann für eine Rolle, ob er kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht gegen- über dem Versicherten so handelt oder aber aus freien Stücken, als Geschäftsführer ohne Auftrag ? Doppia a8sicurazione. Assicurazione per canto d'altri (art. 16, 17, 53, 71 LCA). Import~ della questione .di sa~ere se chi ha concluso m;'as~i curazione per un terzo gIa aBSlCurato contro 10 stesso rlSchIO abbia agito in virtu d'un' obbligazione legale 0 contrattnale verso l'assicurato, oppure abbia agito per proprio conto, come gestore d'affari sanza mandato.