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Versicherungsvertrag. N0 47.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
47. Urteil der 11. ZivilabteiluD.g vom 3. Juli 1952 i. S. Basler
Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden gegen EIDe.
Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40
VVG) durch falsche Schadensdeklaration (Erw. 1 und 2).
Die. Absicht des Versicherten, sich für andere Schadensposten,
dIe er etwa vergessen haben möchte, schadlos zu halten, ent-
schuldigt ihn nicht (Erw. 3); auch nicht die spätere Berichti-
gung der Angabe bei einer vom Versicherer angeordneten Scha-
densermittlung nach Art. 67 VVG (Erw. 4). Wie wäre es bei
unverzüglicher Berichtigung? (Erw .. 5).
Fraude faite en vue d'obtenir le droit aux prestations de l'assu-
rance et consistant dans une declaration de sinistre fausse
(art. 40 LCA) (consid. 1 et 2).
Ne constitue pas une excuse, l'intention de l'assure de se faire
indemniser de cette faQon pour d'autras domnmges qu'il pourrait
avo~ oublie d'annoncer (consid. 3); pas plus que le fait de
rectifier ulterieurement les indications primitives, Iors d'une
evaluation du dommage ordonnee par l'assureur selon I'art. 67
LCA (consid. 4). Qu'en serait-il en cas de rectification imme-
diate? (consid. 5).
Frode in vista di ottenere il diritto alle prestazioni dell'assicura-
zione e consistente in una falsa dichiarazione di sinistro. Art. 40
LCA (consid. 1 e 2).
Non costituisce una scusa l'intenzione dell'assicurato di farsi
risarcire in questo modo di altri danni ehe potrebbe aver dirnen-
ticato di annunciare (consid. 3) e nemmeno il fatto direttificare
ulteriormente le indieazioni primitive, in easo d'nna valutazione
deI danno ordinata dall'assicuratore a norma dell'art. 67 LCA
(consid. 4). Quid in caso d'immediata rettifica ? (eonsid. 5) ?
A. -
Am 30. August 1948 brach in der Schreinerwerk-
stätte des Klägers Erne in Gippingen ein Brand aus, der
das Gebäude samt dem grössten Teil des darin vorhan-
denen Mobiliars zerstörte. Dieses war gruppenweise für
insgesamt Fr. 50,000.- bei der beklagten Versicherungs-
gesellschaft gegen Feuerschaden versichert.
B. -
Der Kläger reichte dem Schadeninspektor der
Beklagten am 14. Oktober 1948 ein 9-seitiges « Inventar
vom 29. August 1948», also dem Tag vor dem Brande ein.
Darin gab er (unter Position 151) an:
I
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« 3 Radio-Möbel a 405.-
1215.- I),
während in Wirklichkeit nur ein solches Möbel vorhanden
gewesen und verbrannt war.
O. -
Bei der von der Beklagten angeordneten Schaden-
ermittlung hatte der Kläger am 25. Oktober 1948 ein « Ein-
leitungsprotokoll » zu unterzeichnen, das darauf hinwies,
dass der Ansprecher im Fall unwahrer Angaben zu Täu-
schungszwecken jeden Entschädigungsanspruch verliere.
Nun berichtigte er von sich aus jene falsche Angabe, und
der Vertreter der Beklagten ersetzte demgemäss die jenem
« Inventar» entnommene Zahl 3 bei Position 151 durch
die Zahl 1 und bezifferte den Schaden auf den Wertbetrag
des einzigen Radiomöbels von Fr. 405.-.
D. -
Das Bezirksgericht Zurzach sprach den heutigen
Kläger wegen jener falschen Angabe mit Urteil vom
20. Juli 1949 des unvollendeten Betrugsversuches schuldig
und verurteilte ihn deswegen und wegen einer Veruntreu-
ung im Betrage von Fr. 510.- zu zwei Monaten Gefängnis.
E. -
Hierauf verweigerte die Beklagte dem Kläger die
Auszahlung einer Entschädigung. Von deren in Betracht
kommendem Gesamtbetrage von Fr. 34,882.05 zahlte sie
immerhin den Teilbetrag von Fr. 23,142.- an die Aar-
gauische Hypothekenbank als Faustpfandgläubigerin aus,
der die Einrede aus Art. 40 VVG nicht entgegengehalten
werden konnte.
F. -
Den Differenzbetrag von Fr. H,740.05 klagte
Erne ein. Er erhielt durch das Bezirksgericht Zurzach
Fr. 10,622.55 zugesprochen, was das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 4. April 1952 bestätigte.
G. -
Mit vorliegender Berufung trägt die Beklagte
neuerdings auf Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
Unter dem Randtitel « Betrügerische Begründung
des Versicherungsanspruches ») bestimmt Art. 40 VVG, dass
die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung
oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leistungs-
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pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden,
den Hinfall des Versicherungsanspruches nach sich zieht.
Die gleiche Folge muss das wahrheitswidrige Vorbringen
von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des Ver-
sicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40 VVG
kann nur so gemeint sein, wie denn der Randtitel in erster
Linie nicht den im Text umschriebenen negativen, sondern
den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens
anspruchsbegründender Tatsachen bezeichnet. Ein solcher
Sachverhalt lässt sich übrigens entsprechend der eigent-
lichen Fassung des Art. 40 VVG dahin umschreiben, dass,
wer wahrheitswidrig anspruchsbegründende Tatsachen
meldet, deren Nichtbestehen verschweige; eine Konstruk-
tion, zu der aber angesichts des unzweifelhaften Gesetzes-
willens und des den Gesetzestext ergänzenden Randtitels
nicht gegriffen zu werden braucht. Der Sache nach ist denn
auch diese Auslegung allgemein anerkannt (vgl. ROELLI,
N. 2, S. 491, und OSTERTAG-HrnSTAND, N. 4, zu Art. 40
VVG; davon geht auch BGE 46 II 193/4 aus).
2. -
Das vom Kläger zunächst eingereichte Inventar
der am Tag vor dem Brande vorhanden gewesenen Gegen-
stände, das die falsche Angabe enthält, verzeichnet auch
Vermögensstücke, die zweifellos nicht verbrannt sein
können. So finden sich unter Ziffer I unter anderem der
Gebäudeplatz und die Kanalisation angeführt. Die Ziff. II-
VII, deren Totalbeträge dann am Schluss des Inventars
zusammengestellt sind, enthalten dagegen eine Schadens-
deklaration; sie bezeichnen die vom Brande betroffenen
Fahrnissachen. Insbesondere ist festgestellt, dass der
Kläger unter Position 151 bewusst unwahr drei Radio-
möbel statt des einzigen vorhandenen verzeichnete, um die
Beklagte glauben zu machen, es seien drei solcher Möbel-
stücke verbrannt.
3. -
Der Kläger will sich damit entschuldigen, dass er
nicht beabsichtigt habe, die Beklagte im Endergebnis zu
schädigen. Es sei ihm vielmehr nur darum zu tun gewesen,
sich für etwa vergessene oder nicht mehr rekonstruierbare
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andere Schadensposten, die ihm entgehen würden, schadlos
zu halten. Mit Recht lässt das Obergericht diese Entschul-
digung nicht gelten. Zwar findet sich die Ansicht vertreten,
bei einer in Bausch und Bogen abgeschlossenen Feuerver-
sicherung könne darüber hinweggesehen werden, dass der
Versicherte für nichtverbrannte Gegenstände Ersatz for-
dere, sofern er nur den Gesamtschaden nicht zu hoch
beziffere (ROELLI, N. 2 zu Art. 40, S. 490/491, mit Hinweis
auf ein Strafurteil des deutschen Reichsgerichts vom
17. September 1912; ähnlich OSTERTAG-IIIESTAND, N. 4
am Ende zu Art. 40 VVG). Dem ist indessen, was die
Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung nach Art. 40
VVG betrifft, nicht beizustimmen (während das gegen den·
heutigen Kläger ergangene Straf urteil hier nicht zu über-
prüfen ist). Höchstens dann, wenn der Versicherte aus
einem besondern Grund einen zweifellos bestehenden
Schadensposten verschweigt und an dessen Stelle einen
erfundenen deklariert, liesse sich allenfalls von harmloser,
nicht mit Verwirkungsfolgen zu belegender Unwahrheit
sprechen. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle
nicht; vielmehr hat der Kläger, ohne bewusst einen
Schadensposten wegzulassen, zwei Radiomöbel zuviel als
verbrannt angegeben und sich bloss mit dem Gedanken
beschwichtigt, er möge vielleicht andere verbrannte Sachen
zu bezeichnen vergessen haben. Diese Möglichkeit hob den
betrügerischen Charakter jener Angabe nicht auf. Wenn
der Kläger damit rechnete, etwas vergessen zu h,aben,
konnte er einfach einen Vorbehalt anbringen. Der Scha-
densdeklaration kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn, wie
bei der vorliegenden Feuerschadensversicherung, die Ge-
genstände in der Police nur gattungsmässig bezeichnet und
gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen
vorhandenen versichert sind. Solchenfalls ist der Versi-
cherer in besonderem Masse auf wahrhaftige Angabe der
vor dem Brand vorhanden gewesenen Sachen durch den
Versicherten angewiesen.
4. -
Das Obergericht lässt dennoch die Verwirkungs-
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folgen des Art. 40 VVG nicht eintreten, weil das «Inven-
tar» vom 14. Oktober 1948 nur vorläufigen Charakter
gehabt und der Kläger ja dann im Schadenermittlungsver-
fahren die frühere Angabe berichtigt habe. Diese Ansicht
ist jedoch mit der gesetzlichen Ordnung nicht zu verein-
baren. Art. 40 VVG verpönt jegliche unrichtige Mitteilung
zum Zwecke der Täuschung des Versicherers über Tat-
,sachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind.
Er hat zweifellos gerade Mitteilungen im Sinne von Art. 39
VVG im Auge (auf den er denn auch in anderer Hinsicht
ausdrücklich hinweist). Ob der Versicherte die betreffenden
Angaben auf Anfrage des Versicherers oder von sich aus
(eben zur Anspruchsbegründung) macht, ist gleichgültig.
Dass der Versicherer es allenfalls nicht bei deren Entgegen-
nahme bewenden lässt, sondern ein Schadenermittlungs-
verfahren im Sinne von Art. 67 VVG anordnet, enthebt den
Anspruchsberechtigten nicht der Verantwortlichkeit für
jene frühem Mitteilungen. Die Schadenermittlung gemäss
Art. 67 VVG (und Art. 17 ff. der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen) ist übrigens fakultativ. Ihr Zweck
besteht auch gar nicht in der Verwirklichung der Aus-
kunftspflicht (vgl. ROELLI, N. 1 am Ende zu Art. 39 VVG),
und man geht dabei in der Regel eben von der Schadens-
deklaration des Anspruchsberechtigten und den ihr bei-
gegebenen Mitteilungen aus. Das ist auch im vorliegenden
Falle geschehen, wo ja die aus dem « Inventar» vom
14. Oktober 1948 übernommene Zahl 3 eben erst zufolge
der neuen Angabe des Klägers anlässlich der Schaden-
berechnung berichtigt wurde. Damit war die frühere fal-
sche Angabe zwar für die Beklagte unschädlich geworden,
aber zugleich offenbar geworden, dass der Kläger sie zu
täuschen versucht und die gute Treue gebrochen hatte,
die bei der Mitteilung anspruchsbegrülldender Tatsachen
,obwalten muss.
5. -
Bei dieser Sachlage kann nicht von einer der fal-
.schen Angabe auf dem Fusse folgenden Berichtigung ge-
.sprochen werden, die allenfalls dem Kläger zugute gehalten
•
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werden könnte. Die Beklagte hat auch nicht auf die sich
aus Art. 40 VVG ergebenden Einreden verzichtet. Die
Geltendmachung der Anspruchsverwirkung blieb ihr vor-
behalten. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass das
« Einleitungs-Protokoll» vom 25. Oktober 1948 dem Kläger
mit vorgedrucktem Text ausdrücklich die Wahrheitspflicht
und die Folgen falscher Angaben vor Augen hielt. Damit
war nicht ausgesprochen, nun erst stehe er unter der An-
drohung der Anspruchsverwirkung. Vielmehr blieb es bei
den gesetzlichen Folgen der falschen Inventarisierung vom
14. Oktober 1948.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 4. April 1952 aufge-
hoben und die Klage abgewiesen.
48. Extrait de l'autlt de la He Cour ehile du 10 juillet 1952
dans la cause «La Bäloise », Compagnie d'assuranees eontre les
risques de transport, contre Richard S. A.
Double a8surance. Assurance pour compte d'autrui. Art. 16, 17,53,
71 LCA.
Importance de la qnestion de savoir si celui qui a contracte pour
le compte de l'assure, celui-ci etant deja assure contra le meme
risque, a agi en vertu d'une obligation legale ou contractuelle
1e Hant envers l'assure ou au contraire de son propre chef, en
qualite d'agent d'affaires sans mandat.
Versicherung für fremde Rechnung. Doppelversicherung. Art. 16,
17, 53, 71 VVG.
Nimmt jemand eine Versicherung für einen andern, der für die
gleiche Gefahr schon versichert ist, was spielt es dann für eine
Rolle, ob er kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht gegen-
über dem Versicherten so handelt oder aber aus freien Stücken,
als Geschäftsführer ohne Auftrag ?
Doppia a8sicurazione. Assicurazione per canto d'altri (art. 16, 17,
53, 71 LCA).
Import~ della questione .di sa~ere se chi ha concluso m;'as~i
curazione per un terzo gIa aBSlCurato contro 10 stesso rlSchIO
abbia agito in virtu d'un' obbligazione legale 0 contrattnale
verso l'assicurato, oppure abbia agito per proprio conto, come
gestore d'affari sanza mandato.