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19941202_d_zh_o_00

02. Dezember 1994 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 1994-12-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 92 No.

a) Obwohl der Versicherungsnehmer Eigentümer der gepfändeten Sachen bleibt und deshalb mit Bezug auf die Versicherungsleistung - als Surrogat die- ser Gegenstände - anspruchsberechtigt ist, kann der über die erfolgte Pfän- dung einer versicherten Sache orientierte Versicherer im Versicherungsfall die Ersatzleistung mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt erbringen.

b) Sehen die BB bei schuldhafter Verletzung von Obliegenheiten eine Reduk- tion der Entschädigung in dem Ausmass vor, in dem Eintritt und Umfang des Schadens durch sie beinflusst werden und ist in Anbetracht der gegebenen Umstände sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass eine in Betrieb befindli- che Alarmanlage den Diebstahl in der Wohnung des Versicherungsnehmers und damit den Eintritt des Versicherungsfalles verhindert hätte, geht dieser bei der Missachtung seiner vertraglichen Obliegenheit zur Inbetriebnahme einer Alarmanlage seines Versicherungsanspruchs verlustig. (Diebstahlversicherung) Handelsgericht des Kantons Zürich, 2. Dezember 1994, B. c. Lloyd’s Underwriters, London Tatbestand: Mit Datum vom 7. März 1988 schloss der Kläger bei der Beklagten über deren hiesige "autorisierte Brokers" X. AG eine Hausratversicherung ab. Die Versiche- rungssumme für die darin enthaltenen Risiken Feuer, Diebstahl und Wasser betrug je Fr. 500'000.--; versichert war der Neuwert. Der Versicherungsvertrag wurde einstweilen bis zum 19. Februar 1989 befristet, wobei aber eine Verlängerung bis 19. Februar 1993 gemäss Erneuerungsklausel vorgesehen war. Die Jahres-Nettoprämie wurde auf Fr. 1'111.-- festgesetzt. Im übrigen wird in der in Frage stehenden Police auf die "Allgemei- nen Bedingungen NMA 1742" (AVB) sowie im weiteren auf "Besondere Bedingungen" (BB) verwiesen. Am 2. Februar 1992 wurde in der Wohnung des Klägers ein Einbruchdiebstahl verübt, bei welchem diverse Gegenstände entwendet wurden. Mit Schreiben vom 9. Februar machte der Kläger - unter Beilage einer Aufstellung über die gestohlenen Gegenstände mit den entsprechenden Wertangaben - der X. AG davon Mitteilung.

Mit Brief vom 2. März 1992 nahm die Firma Y. AG, "International Loss Adjusters", auf- trags der Beklagten zur klägerischen Schadenmeldung ablehnend Stellung; dies mit der Begründung, dass der Kläger entgegen seiner Deklaration vor Abschluss der Versiche- rung auch innert der später bis zum 31. Juli 1988 verlängerten Frist keine Einbruchmel- deanlage habe installieren lassen, von welcher Voraussetzung gemäss Artikel 5 BB die Gültigkeit des Vertrages abhängig gemacht worden sei; deshalb mache der Versiche- rer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch bzw. stelle fest, dass die Police nicht in Kraft getreten sei. In der Folge legten der Kläger (resp. später sein Rechtsvertreter) und die Y. AG einander nochmals ihre unterschiedlichen Standpunkte dar, wobei keine Einigung gefunden werden konnte. Die Installation einer Alarmanlage hatte bereits im Anschluss an den Versicherungs- abschluss im Jahre 1988 über längere Zeit hinweg Diskussionsthema zwischen dem Kläger und der X. AG gebildet. Darum dreht sich auch der vorliegende Prozess. Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vor, dass die Police vom 7. März 1988 weder in der Vertragsurkunde selbst noch in den AVB eine Bedin- gung zur Installation einer Einbruchmeldeanlage enthalten habe, von deren Eintritt das Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhängig gemacht worden wäre; er ha- be lediglich von sich aus - ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherer - die X. AG über seine Absicht zum Einbau einer Alarmanlage orien- tiert. Die BB, welche ihm laut der X. AG uneingeschrieben per Post zugestellt worden sein sollen, habe er - der Kläger - nie erhalten und auch sonst keine Kenntnis davon ge- habt. Replicando führte der Kläger sodann aus, dass ihm das in seinem Besitz befindliche Vertragsxemplar erst nachträglich auf eigenes Verlangen zugestellt worden sei; die BB seien ihm jedoch ebensowenig zugegangen wie das vom 7. März 1988 datierende Be- gleitschreiben der X. AG mit dem einschlägigen Hinweis. Von einer Resolutivbedingung des Inhalts, dass er bis zum fraglichen Datum eine Alarmanlage hätte einbauen lassen müssen, ansonsten die Diebstahlsversicherung ohne weiteres aufgelöst worden wäre, könne nicht die Rede sein. Auch von einer entsprechenden Obliegenheit könne auf- grund der Umstände, insbesondere auch angesichts der fehlenden Terminierung, nicht ausgegangen werden; selbst wenn eine solche Obliegenheit grundsätzlich bejaht würde, so wäre für deren Verletzung vertraglich kein Rechtsnachteil vorgesehen worden. Im übrigen hätte auch eine Alarmanlage den Einbruch nicht verhindern können. An der abschliessenden Hauptverhandlung legte der Kläger in quantitativer Hinsicht Wert auf die Feststellung, dass die summenmässige Begrenzung der Versicherungslei- stung für gestohlene Edelmetalle gemäss Ziff. 4.5. lit. a) der beklagtischen AVB hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zum Tragen kommen könne. Die Beklagte, welche auf vollumfängliche Klageabweisung schliesst, hält der klägeri- schen Sachdarstellung entgegen, dass dem Kläger die BB mit Schreiben der X. AG vom 7. März 1988 - zusammen mit dem Versicherungszertifikat, den AVB und der Prä- mienrechnung - zugestellt worden seien, und dass er diese auch erhalten haben müsse. Ausserdem sei dem Kläger schon im Vorfeld des Vertragsabschlusses klargemacht worden, dass die Installation einer Alarmanlage Voraussetzung für den Einschluss des Diebstahlsrisikos sei. Auch in der Folge sei er unter Bezugnahme auf die BB mehrfach darauf hingewiesen worden, und die diesbezügliche Frist sei lediglich entgegenkom-

menderweise bis zum 31. Juli 1988 verlängert worden. Im Dezember desselben Jahres habe der Kläger dann die endgültige Installation der erforderlichen Anlage im Januar 1989 in Aussicht gestellt; nachdem dies in der Folge noch direkt von der vom Kläger damit beauftragten Firma bestätigt worden sei, sei man davon ausgegangen, dass die Angelegenheit nun endlich erledigt sei. Dass dem nicht so war - indem nämlich der Klä- ger den fraglichen Auftrag im letzten Moment widerrufen habe -, habe die X. AG erst mit der Meldung des Einbruchs am 3. Februar 1992 erfahren. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass es sich bei Zif- fer 5 der BB um eine negative potestative Resolutivbedingung hinsichtlich der Dieb- stahlsversicherung handelte, mit der Folge, dass die Deckung für dieses Risiko dahin- gefallen sei, als der Kläger die erforderliche Alarmanlage nicht innert der erstreckten Frist installiert hatte. Eventualiter macht die Beklagte sodann geltend, dass den Kläger zumindest eine dahingehende Obliegenheit (zur Gefahrsvorbeugung) getroffen habe, deren Verletzung den Anspruchsverlust nach sich ziehen müsse. Ueberdies habe der Kläger auch seine Anzeigepflicht gemäss Art. 6 VVG verletzt, indem er trotz der bei Vertragsabschluss abgegebenen Zusicherung, ein Alarmsystem in den nächsten zwei bis drei Monaten zu installieren, solches schliesslich unterlassen und sie - die Beklagte - zudem diesbezüglich noch getäuscht habe; ihr Rücktritt vom Vertrag sei dann innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt. In der Duplik führt die Beklagte darüber hinaus ins Feld, dass der Versicherungsver- trag auf der Basis abgeschlossen worden sei, dass eine Alarmanlage vorhanden sei (wenn auch dem Kläger für deren Einbau noch eine Frist eingeräumt worden sei), wes- halb die diesbezügliche Unterlassung als Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG betrachtet werden könne. Ferner beruft sie sich auf absichtliche Täuschung und Grund- lagenirrtum. Im übrigen bestreitet die Beklagte auch das Quantitativ der eingeklagten Forderung, indem sie vorab die vom Kläger geltend gemachten Neuwerte der gestohlenen Gegen- stände in Zweifel zieht. Sodann hält sie dem Kläger bezüglich den wertvolleren Schmuckstücken eine in den BB enthaltene Safeklausel entgegen. Duplicando machte die Beklagte schliesslich vorsorglich noch Unterversicherung geltend. Auf die einzelnen Parteivorbringen ist - soweit für die Urteilsfindung relevant - nachfol- gend einzugehen. Gründe: a) Die Beklagte hält dafür, dass der Klage schon deshalb keine Folge gege- ben werden könne, weil der Kläger angesichts der erfolgten Pfändung der versicherten Gegenstände, welche der X. AG am 9. April 1991 angezeigt worden sei, nur Leistung an das zuständige Betreibungsamt, also nicht an sich selbst, verlangen könnte. Hiezu ist zu bemerken, dass der Kläger Eigentümer der gepfändeten Sachen blieb (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, § 22 N. 56), wes- halb er auch bezüglich einer allfälligen Versicherungsleistung - als Surrogat dieser Ge- genstände - anspruchsberechtigt wäre. Die Aktivlegitimation wird mithin durch den Pfändungsbeschlag nicht berührt; die Pfändung einer Forderung hindert den Gläubiger nicht, sie einzuklagen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 149 N. 4, mit Hinweisen auf BGE 60 III 192 und 73 III 71).

Indes trifft es zu, dass nach Art. 56 VVG der über die erfolgte Pfändung einer versi- cherten Sache orientierte Versicherer im Versicherungsfall die Ersatzleistung mit be- freiender Wirkung nur an das Betreibungsamt erbringen kann. Insofern erweist sich das klägerische Rechtsbegehren als unvollständig; der Kläger hätte wenigstens dafür Ge- währ bieten müssen, dass er den eingehenden Betrag dem Betreibungsamt abliefern werde. ob dies allein aber eine Klageabweisung zu rechtfertigen vermöchte, kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen offen bleiben. Nachzutragen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zwar mit Eingabe vom 15. November 1994 die Behauptung aufstellen liess, die fragliche Pfändungsan- zeige sei mittlerweile überholt, es jedoch unterliess, im einzelnen darzutun, inwieweit der Pfändungsbeschlag in bezug auf die Prozessgegenstand bildenden, behaupteterma- ssen abhanden gekommenen Gegenstände entfallen sein soll. Das ins Recht gelegte Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 27. Januar 1993 belegt dies zudem in keiner Weise, geht doch daraus lediglich hervor, dass die Ehefrau des Klägers gewisse im Miteigentum der Eheleute stehende, in der Betreibung verbliebene Gegenstände auf dem Wege des Freihandverkaufs zu erwer- ben wünschte; und dass es sich dabei nicht um gestohlene Gegenstände gehandelt haben dürfte, erhellt schon aus der Tatsache, dass der Einbruch bereits im Februar 1992 begangen worden war. Aus diesen Gründen und aufgrund des weiter oben Aus- geführten braucht hier auch nicht darüber entschieden zu werden, ob dieses Vorbringen, wie von der Beklagten eingewendet, als verspätet zu gelten hat.

b) Fest steht in tatsächlicher Hinsicht, dass die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls über keine Alarmanlage verfügte, obschon er dies bereits rund drei Jahre zuvor in Aussicht gestellt hatte. Es stellt sich nun die Frage, ob der Kläger sich gegenüber der Beklagten zur Installation (und Inbetriebsetzung) einer solchen Anlage (in einem weiteren Sinne) verpflichtet hat oder ob er dies vielmehr auf freiwilliger Basis zu tun gedachte. Ersterenfalls wird die Rechtsnatur dieser "Verpflichtung" einer näheren Prüfung zu unterziehen sein, um alsdann die Auswirkungen der Verletzung derselben auf die Leistungspflicht der Beklagten bestimmen zu können. Vorab ist - einmal unter der Annahme, dass die zur Diskussion stehende Bestimmung überhaupt zum Vertragsbestandteil wurde, was vom Kläger in Abrede gestellt wird (und worauf zurückzukommen sein wird) - zu untersuchen, ob die Ziffer 5 der beklagtischen BB eine Bedingung im Rechtssinne darstellt. Der Wortlaut würde an sich auf eine aufschiebende Bedingung gemäss Art. 151 OR hindeuten, wird doch festgehalten, dass die Versicherung unter der Bedingung gelte, "dass bis 31.5.1988 eine Einbruchdiebstahl-Alarmanlage installiert und in Betrieb ge- setzt wird". Diesen Standpunkt nahm denn auch die Y. AG in ihrem Schreiben vom 2. März 1992 ein. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage wäre der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien gar nie verbindlich geworden, jedenfalls was das Diebstahlsrisi- ko angeht. Einer solchen Betrachtungsweise widerspräche nun aber die tatsächliche Abwicklung der zur Beurteilung stehenden Klausel. Denn die Beklagte gewährte dem Kläger, nachdem dieser der Auflage zur Inbetriebnahme einer Alarmanlage innert der Frist gemäss Ziff. 5 der BB nicht nachzukommen vermochte, erklärtermassen eine Er- streckung bis zum 31. Juli 1988. Würde eine Suspensivbedingung angenommen, so

hätte dies bedeutet, dass der damit verbundene Schwebezustand fortgedauert hätte mit der Wirkung, dass bei Eintritt des befürchteten Ereignisses während der verlängerten Frist keine Deckung bestanden hätte. Dies konnte nicht Sinn und Zweck der Frister- streckung sein, welcher offenkundig die Bedeutung eines Entgegenkommens gegen- über dem Kläger zukommen sollte. Andernfalls wäre es wohl auch geboten gewesen, den Kläger auf diesen Umstand speziell aufmerksam zu machen. Im übrigen hat die X. AG die vom Kläger für das erste Jahr bezahlte (volle) Prämie offenbar vorbehaltlos ent- gegengenommen, und zwar noch bevor überhaupt die Installation der Alarmanlage vor- gesehen war. Die Beklagte geht denn auch im vorliegenden Prozess von einer auflösenden Bedin- gung im Sinne von Art. 154 OR aus. Ihrer diesbezüglichen Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach beklagtischer Auffassung wurde Ziff. 5 der BB in der Folge allein dahingehend modifiziert, dass der Eintritt der Resolutivbedingung auf das vorhin genannte Datum (und nicht weiter) verschoben wurde. Indes verhielt es sich vorliegend so, dass der Kläger und die X. AG, deren Verhalten sich die Beklagte grundsätzlich anrechnen lassen muss, auch nach Ablauf der verlängerten Frist weiterhin über die In- stallation einer Alarmanlage kommunizierten, ohne dass letztere explizit und unzweideu- tig darauf hingewiesen hätte, dass die Diebstahlsversicherung an sich bereits ausser Kraft sei. Zwar wird im Schreiben vom 12. Dezember 1988 festgehalten, dass die Frist für die Installation einer Alarmanlage bis zum 31. Juli 1988 habe ausgedehnt werden können, und dass das Fehlen einer solchen Anlage im Falle eines Diebstahlschadens zu Schwierigkeiten mit den Versicherern führen würde; gleichzeitig wird aber auch er- wähnt, dass die Beklagte mit der Alarmanlage gemäss Offerte grundsätzlich einver- standen sei. Damit brachte die X. AG dem Kläger gegenüber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Versicherungsschutz für das Diebstahlsrisiko bereits entfallen wäre. Vielmehr durfte dieser davon ausgehen, dass ihm nochmals eine Fristerstreckung gewährt wurde, auch wenn die X. AG in ihrem Schreiben vom 11. Juli 1988 noch erklärt hatte, eine Ausdehnung über den 31. Juli 1988 hinaus sei (auch gegen Mehrprämie) nicht mehr möglich. Es mag zwar dem Willen der Beklagten entsprochen haben, die Diebstahlsversicherung bei Nichtinstallation einer Alarmanlage bis zum 31. Juli 1988 hinfällig werden zu lassen, doch muss sie sich beim von der X. AG gegenüber dem Klä- ger an den Tag gelegten Erklärungsverhalten behaften lassen. Man könnte sich allenfalls fragen, ob damit der Eintritt der Bedingung konkludent einfach weiter hinausgeschoben wurde; solches wird allerdings beklagtischerseits nicht geltend gemacht. Kommt hinzu, dass es letztlich an einer klaren Terminierung bezüglich Dahinfallen der Diebstahlsver- sicherung fehlte. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR in jedem Fall zu verneinen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob den Kläger - wie dies dem Eventualstandpunkt der Beklagten entspricht - aus der zur Beurteilung stehenden Diebstahlsversicherung eine Obliegenheit des Inhalts traf, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Alarman- lage zu installieren und in Betrieb zu setzen gehabt hätte. Unter Obliegenheiten werden im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht nur eigent- liche Rechtspflichten verstanden, sondern auch diejenigen - gesetzlichen oder vertragli- chen - Pflichten, die, wenn sie nicht erfüllt werden, nur Rechtsfolgen besonderer Art für

den Verpflichteten nach sich ziehen. Es handelt sich mit anderen Worten bei diesen Obliegenheiten im engeren Sinne um Nebenpflichten, die vom Verpflichteten in seinem eigenen Interesse, zur Vermeidung eines besonders gearteten Rechtsnachteils, befolgt werden (vgl. Kuhn, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, S. 177 f., mit Hinweisen). Die Obliegenheit verpflichtet den Versicherungsnehmer (oder den Anspruchsberechtigten) zu einem bestimmten Verhalten, welches auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet sein kann (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 301; Roelli/Keller, Kom. zum Schweizerischen Bundes- gesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, Bern 1968, S. 640). Art. 29 Abs. 1 VVG sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Vertragsabreden vor, kraft derer der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten präventiver Art, d.h. zur Ge- fahrsverminderung oder Verhütung einer Gefahrserhöhung, übernimmt. Eine solche Ab- rede kann unter Umständen schon auf die blosse Aussage des Versicherungsnehmers über den derzeitigen Gefahrenzustand gründen, da nämlich, wo nach unzweifelhafter Absicht der Parteien in der Aussage gleichzeitig auch eine Zusicherung über den künf- tigen Gefahrenzustand gesehen werden muss (Roelli/Keller, a.a.O., S. 428, mit konkre- ten Beispielen). Der Kläger hatte nach eigener Sachdarstellung keine Kenntnis von Ziff. 5 der beklag- tischen BB, wonach der Versicherungsschutz im Falle eines Einbruchdiebstahls an die Voraussetzung geknüpft sein sollte, dass bis zum 31. Mai 1988 eine Alarmanlage in- stalliert und in Betrieb gesetzt werde. In den Besitz des Versicherungsvertrages will er erst nachträglich - auf seine Intervention hin - gelangt sein. Immerhin fand sich aber auch auf seinem Exemplar des Versicherungszertifikates erstelltermassen ein Verweis auf die BB, welche "ebenfalls angeheftet" sein würden. Wie der Kläger im Widerspruch zu der von ihm selbst eingereichten Urkunde das Gegenteil behaupten kann, bleibt uner- findlich, wobei der Kläger persönlich immerhin präzisiert hat, dass bei den ihm zuge- stellten Versicherungsunterlagen die BB selbst, also nicht etwa der - von ihm angeblich nicht wahrgenommene - diesbezügliche Hinweis in der Police, gefehlt hätte. Des weite- ren musste dem Kläger bewusst sein - auch wenn ihm das Schreiben der X. AG vom 7. März 1988, in welchem unter Hinweis auf die BB die Installation einer Alarmanlage noch ausdrücklich erwähnt wird, behauptetermassen nicht zugekommen ist -, dass darin wichtige Bestimmungen enthalten sein konnten. Er hätte deshalb eigentlich allen Anlass gehabt, den Nichterhalt der BB zu monieren. Und wenn dem Kläger der einschlägige Hinweis tatsächlich entgangen sein sollte, so hätte er dies seiner eigenen Unaufmerk- samkeit zuzuschreiben, indem er das Dokument eben zu wenig sorgfältig gelesen hat. Ob allein aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden könnte, die strittigen BB seien Vertragsbestandteil geworden, kann indes letztlich dahingestellt bleiben; dies umso mehr, als - wie bereits gezeigt wurde - die hier interessierende Bestimmung in der Folge ohnehin abgeändert worden ist. Von Bedeutung ist, dass der Kläger an der am 1. Dezember 1993 abgehaltenen Refe- rentenaudienz selbst zu Protokoll gab, dass er vor Vertragsabschluss dem Vertreter der X. AG gegenüber die Absicht geäussert habe, einen Alarm zu installieren, worauf dieser erklärt habe, die Versicherung käme diesfalls günstiger zu stehen. Selbst wenn er die Offerte der X. AG vom 4. Februar 1988, in welcher festgehalten wird, dass die Sicher- heitsmassnahmen noch abzuklären seien, nicht erhalten haben sollte und der hand-

schriftliche Vermerk auf dem "zusätzlichen Fragebogen", wonach ein Einbruch- Alarmsystem "in den nächsten 2-3 Monaten" installiert werde, weder von ihm selbst stammt noch dem anlässlich des Besuchs in seiner Wohnung tatsächlich Besprochenen entsprechen sollte, musste dem Kläger dennoch die Bedeutung einer Alarmanlage für den Abschluss der Versicherung bzw. für die Prämienfestsetzung von Anfang an klar sein. Dass er diesbezüglich nichts unterschrieben hat, ändert daran ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger auch das Begleitschreiben der X. AG vom 7. März 1988, worin darauf hingewiesen wird, dass die Versicherer orientiert worden seien, dass er innert zwei bis drei Monaten eine Einbruchdiebstahl-Alarmanlage installieren werde, was in den Besonderen Bedingungen entsprechend vermerkt worden sei, angeblich nie erhalten hat. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben auch nicht vorstellen konnte, am 11. Mai 1988 (ent- sprechend einer Notiz auf der von der Beklagten ins Recht gelegten Kopie der vom Kläger am 16. Mai 1988 bezahlten Prämienrechnung vom 7. März 1988) telefonisch die Installation des Alarms bis Ende Juni in Aussicht gestellt zu haben. Was den Brief der X. AG vom 11. Juli 1988 anbelangt, mit welchem dem Kläger unter Bezugnahme auf seinen Anruf vom 28. Juni die Frist für die Installation und Inbetrieb- nahme der Einbruchdiebstahl-Alarmanlage bis zum 31. Juli 1988 erstreckt und gleich- zeitig um Mitteilung der technischen Details zwecks Einholung einer Genehmigung der Beklagten ersucht wurde, so wollte der Kläger anlässlich seiner Befragung an der Refe- rentenaudienz weder bestätigen noch dementieren, dieses Schreiben erhalten zu ha- ben. Er räumte aber ein, dass er der X. AG von der von ihm eingeholten Offerte vom 30. Mai 1988 eine Kopie habe zukommen lassen, und zwar weil dies verlangt worden sei. Die entsprechende Anlage war dann von der Beklagten in der Folge für in Ordnung be- funden worden, allerdings unter der Bedingung, dass ebenfalls die telefonische Alarmübermittlung angeschlossen werde. Von dieser Bedingung wollte der Kläger wie- derum nichts wissen; auf jeden Fall sei ihm nicht gesagt worden, dass die Gültigkeit der Versicherung davon abhänge. Ferner mochte der Kläger nicht ausschliessen, dass sich der Brief der X. AG vom 27. September 1988 in seiner Post befand; es treffe jedenfalls zu, dass er dieser eine (neu eingeholte) Offerte zugesandt habe. Nicht bestritten wurde vom Kläger sodann der Erhalt des Schreibens der X. AG vom 12. Dezember 1988. In diesem wird festgehalten, dass die Beklagte "mit der Installation der offerierten Alarm- anlage gemäss obiger Offerte (vom 1. Dezember 1988) einverstanden" sei, "jedoch unter der Bedingung, dass ebenfalls die telefonische Alarmübermittlung an eine Ueber- wachungszentrale angeschlossen wird". Mit Schreiben vom 2. Februar 1989 stellte dann die vorerwähnte Firma - nachdem gemäss beklagtischer (nicht bestrittenen) Sachdar- stellung der Kläger selbst zuvor am 16. Dezember 1988 telefonisch bekanntgegeben hatte, dass die Anlage im Januar 1989 mit Anschluss an eine Ueberwachungszentrale installiert werde - der X. AG eine Kopie der entsprechenden Auftragsbestätigung zu. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass dies - wie in jenem Schreiben ausge- führt - auf Veranlassung des Klägers geschah, zumal nicht etwa behauptet wird, die von ihm beauftragte Installationsfirma habe dies aus eigener Initiative getan, was übrigens auch nicht nachvollziehbar wäre. In der Folge hörte die Beklagte bzw. die X. AG in die- ser Sache nichts mehr, bis sich drei Jahre später der in Frage stehende Einbruchdieb- stahl ereignete.

Selbst wenn lediglich auf diejenigen Schriftstücke abgestellt wird, deren Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt oder sogar ausdrücklich bestätigt hat - im Vordergrund steht dabei das Schreiben der X. AG vom 12. Dezember 1988 -, durfte dieser keines- wegs annehmen, dass der Einbau einer Alarmanlage seinem Belieben anheimgestellt sein sollte, hatte ihm doch die X. AG mit dem erwähnten Schreiben - unter Hinzufügung eines Ausrufezeichens - zu verstehen gegeben, dass das Fehlen einer solchen Anlage im Falle eines Diebstahlschadens zu Schwierigkeiten mit der Beklagten führen würde. Damit wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger im Versiche- rungsfall mit einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung zu rechnen hätte. Der Kläger selbst legte zwar Wert auf die Feststellung, dass er die möglichen Schwierigkeiten nicht auf die Gültigkeit der Versicherung bezogen habe, ansonsten er mit Sicherheit nicht die Prämien bezahlt hätte. Indes blieb er eine plausible Erklärung schuldig, was er sonst darunter verstand. Jedenfalls durfte er nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Nichtinstallation einer Alarmanlage im Hinblick auf einen allfälligen Versiche- rungsanspruch ohne jede Folgen bleiben würde (auf dieselben wird weiter unten zurück- zukommen sein). Wenn der Kläger im übrigen sinngemäss geltend macht, die Beklagte habe die von ihm selbst ins Gespräch gebrachte Alarmanlage nachträglich quasi zu einer Obliegenheit hochstilisiert, so hätte er sich eben dagegen zur Wehr setzen müs- sen. Indem er dies nicht getan hat - namentlich gegen das Schreiben der X. AG vom 12. Dezember 1988 nicht remonstriert hat -, hätte er das bei der Beklagten erweckte Ver- trauen selbst zu vertreten. Einiges weist indessen darauf hin, dass sich der Kläger die- ser Obliegenheit sehr wohl bewusst war, und zwar von Anfang an. Es bestand für ihn jedenfalls nicht der geringste Anlass anzunehmen, der Versicherer würde eine blosse unverbindliche Absichtserklärung bereits mit einer Prämienreduktion honorieren. Des weiteren hätte der Kläger, wenn er dies "aus freien Stücken und ohne jede bindende Verpflichtung gegenüber der Versicherung" zu tun gedachte, auch keine Veranlassung gehabt, die X. AG später über seine Bemühungen zur Beschaffung einer Alarmanlage (vorerst) über Monate detailliert auf dem laufenden zu halten. Im übrigen fällt auf, dass sich der Kläger noch mit der Mitteilung des Schadenfalls am 9. Februar 1992 bemüssigt fühlte, die baldige Installation einer solchen Anlage anzukündigen und auf die von ihm zwischenzeitlich (angeblich) unternommenen diesbezüglichen Anstrengungen hinzuwei- sen. Ausschlaggebend ist aber letztlich, dass die Beklagte (bzw. die X. AG) aufgrund des Verhaltens des Klägers davon ausgehen durfte, dass dieser sich selbst zum Einbau einer Alarmanlage verpflichtet fühlte und sich mithin über seine dahingehende Oblie- genheit im klaren war. Somit kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger von Ziff. 5 der BB Kenntnis hatte oder nicht. Angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung, wie sie sich zumindest aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauen- sprinzip ergibt, interessiert auch nicht weiter, ob in der Assekuranzbranche - wie vom Kläger ins Feld geführt wird - eine Usanz des Inhalts besteht, dass Sicherheitsanlagen im allgemeinen erst ab einem versicherten Hausrat im Wert von Fr. 1 Mio. verlangt wer- den. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, bis wann die Alarminstallation auszuführen war. Wie bereits dargelegt wurde, konnte es mit der Fristerstreckung bis zum 31. Juli 1988 nicht sein Bewenden haben konnte. Vielmehr wurde dem Kläger - so durfte es dieser wenigstens in guten Treuen verstehen - in der Folge noch länger Zeit zum Einbau

einer Alarmanlage gelassen. Schliesslich folgte dann aber das - schon mehr-fach er- wähnte - Schreiben der X. AG vom 12. Dezember 1988. In diesem wurde dem Kläger - unter Bezugnahme auf die von ihm der X. AG zur Kenntnis gebrachte Offerte - ebenfalls die "Wichtigkeit" einer raschen Installation nachdrücklich in Erinnerung gerufen unter detailliertem Hinweis darauf, dass eigentlich die hiefür angesetzte Frist bereits längst verstrichen sei. Daraufhin veranlasste der Kläger offensichtlich die Firma, bei der er die zweite Offerte eingeholt hatte, der X. AG die diesbezügliche Auftragsbestätigung zu- kommen zu lassen. Der Einwand des Klägers, es habe sich bei dieser Bestätigung nicht um eine Ausführungsbestätigung gehandelt, ist unbehelflich. Es wäre nämlich viel- mehr am Kläger gelegen, die Beklagte über die Rückgängigmachung der bereits er- folgten Bestellung einer Alarmanlage zu informieren. Ansonsten durfte die Beklagte mit Fug davon ausgehen, dass der einmal erteilte Auftrag auch tatsächlich ausgeführt wür- de. Daran ändert nichts, dass die Bestätigung für technisch einwandfreie Installation einer Alarmanlage in Zürich durch die Ueberwachungszentrale ausgestellt werden soll. Von einem stillschweigenden Verzicht auf Ausführung der Sicherheitsanlage durch die X. AG kann bei dieser Sachlage entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede sein. Indes trifft es zu, dass der Liefertermin in der vom 16. Dezember 1988 datierenden Auftragsbestätigung noch offengelassen bzw. "nach Vereinbarung" vorgesehen wurde. Im Schreiben der Firma vom 2. Februar 1989 selbst wird aber kein Vorbehalt bezüglich Installationszeitpunkt angebracht. Die Beklagte durfte deshalb in guten Treuen davon ausgehen, dass die Arbeit demnächst in Angriff genommen sowie innert nützlicher und üblicher Frist abgeschlossen sein würde. Von einer Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit kann jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr konnte erwartet werden, dass die Alarmanlage noch in der ersten Hälfte 1989, sicherlich aber noch im selben Jahr, in Be- trieb sein würde. Der in Frage stehende Einbruch in die klägerische Wohnung erfolgte dann am 2. Februar 1992 (!), wobei bekanntlich eine Alarmanlage immer noch nicht vorhanden war. Dass dies aber längst hätte der Fall sein müssen, bedarf keiner weite- ren Erläuterungen. Steht fest, dass der Kläger die eben erörterte Obliegenheit missachtet hat, so stellt sich die weitere Frage, welche Folgen dies zeitigen sollte. An dieser Stelle sei noch- mals darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht damit rechnen musste, dass die Nichtinstallation einer Alarmanlage die Gültigkeit der Diebstahlsversicherung als solche tangieren würde. Aufgrund der geschilderten Um- stände ist nämlich davon auszugehen, dass die ursprünglich - zumindest aus der Sicht der Beklagten - wohl als Bedingung (im juristisch-technischen Sinn) gedachte Installati- on einer Alarmanlage später gleichsam in eine Obliegenheit umgewandelt wurde. Die Parteien können die Rechtsnachteile, welche eine Obliegenheitsverletzung zur Folge haben soll, grundsätzlich frei vereinbaren, zum Beispiel eine Verwirkung des Ver- sicherungsanpruchs vorsehen. Die Vertragsabrede bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner be- sonderen Form und kann auch stillschweigend getroffen werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 308; Roelli/Keller, a.a.O., S. 638; vgl. zum Ganzen auch Schär, Rechtsfolgen der Verlet- zung versicherungsrechtlicher Obliegenheiten, Dissertation Bern 1972, S. 119 ff.). Während der Kläger replicando die Auffassung vertrat, dass es sich, wenn schon, um eine sanktionslose Obliegenheit handle, beruft sich die Beklagte in ihrer Duplik diesbe-

züglich - abgesehen von Ziff. 5 der BB (deren Anwendbarkeit hier offengelassen wird) - auf die Ziffer 30 ihrer AVB. Letztere wurden unbestrittenermassen in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag übernommen. In der genannten - laut Obertitel für alle in der Hausratsversicherung eingeschlossenen Gefahren gültigen - Be- stimmung wird stipuliert, dass bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenhei- ten die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden könne, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden. Diese Klausel verstösst weder ge- gen zwingende gesetzliche Bestimmungen noch ist sie unter dem Gesichtspunkt der Ungewöhnlichkeits- oder Unklarheitsregel zu beanstanden; solches wird denn auch klä- gerischerseits gar nicht erst vorgebracht. Die Anwendung von Ziff. 30 der beklagtischen AVB bedeutet aber, dass, wenn bei Inbetriebnahme einer Alarmanlage der zur Diskus- sion stehende Einbruchdiebstahl hätte vermieden werden können, mithin gar kein Schaden entstanden wäre, dem Kläger - vorbehältlich einer allfälligen Exkulpation - kein Anspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung zusteht. Der Kläger erhebt nun aber die Einrede der mangelnden Kausalität, indem er vor- bringt, dass die - über die Ueberwachungszentrale alarmierte - Polizei (bei einem Zeit- bedarf von mindestens 15 Minuten) ohnehin zu spät eingetroffen wäre angesichts der für die Vollendung des Diebstahls benötigten Zeit von geschätzten 10 Minuten, was be- klagtischerseits bestritten wird. Art. 45 Abs. 1 VVG schreibt nicht vor, dass Rechtsnachteile nur dann eintreten, wenn die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt des befürchteten Ereignisses oder für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers kausal sei. Somit kann in den Versi- cherungsverträgen vereinbart werden, dass die Nachteile auch dann eintreten, wenn die Verletzung der Obliegenheit sich in keiner Weise ausgewirkt hat (Maurer, a.a.O., S. 309, der diese Regelung allerdings als unbefriedigend taxiert). Anders verhält es sich dagegen, wenn für den Fall der Verletzung einer Obliegenheit zur Gefahrsvorbeugung vereinbart wird, dass der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden sei; darauf kann sich dieser nicht berufen, "sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des be- fürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (Art. 29 Abs. 2 VVG). Roelli/Keller (a.a.O., S. 432 f.) postulieren in sinnge- mässer Auslegung, dass diese Bestimmung auch die Verwirkungsabrede (als haupt- sächlichste Rechtsfolge der Nichtgebundenheit an den Vertrag) erfassen müsse. Die Beweislast für die fehlende Kausalität zwischen der Verletzung der Obliegenheit und dem Eintritt des Versicherungsfalls (bzw. dessen Ausmass) trifft den Versicherungs- nehmer, wobei Art. 29 Abs. 2 VVG einen strikten Beweis fordert (Roelli/Keller, a.a.O., S. 433; vgl. auch BGE 115 II 91 Erw. 4b). Vorliegend braucht die Frage, ob dem Kläger dieser Nachweis schon von Gesetzes wegen offen stünde, nicht entschieden zu werden, denn die Möglichkeit eines solchen ist - wie gesehen - in Ziff. 30 der beklagtischen AVB für sämtliche Obliegenheitsverlet- zungen vorgesehen. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass, wie sich dem einschlägi- gen Polizeirapport entnehmen lässt, die Bewohnerin des 2. Obergeschosses des Ein- familienhauses, in dessen Parterre und 1. Stock sich die Wohnung des Klägers befand, sich zur Tatzeit im Wohnzimmer aufhielt und nach eigenen Angaben Geräusche ver-

nahm, die aus dem unteren Stock stammen mussten; daraufhin habe sich ihr Mann auf den Balkon begeben, jedoch nichts feststellen können; da man in der Folge keine Ge- räusche mehr gehört habe, habe man nicht weiter darauf geachtet. Die Anwesenheit und Aufmerksamkeit dieser Mitbewohner drängt nun aber die Annahme auf, dass sie bei Ingangsetzung einer Alarmanlage wenn nicht selbst Nachschau gehalten, so doch unverzüglich die Polizei benachrichtigt hätten. Der Kläger hat sich hiezu mit keinem Wort vernehmen lassen, sondern sich darauf beschränkt, die Wirksamkeit des ebenfalls vorgesehenen Anschlusses an eine Ueberwachungszentrale in Frage zu stellen. Wie es sich damit verhält (bzw. im konkreten Fall verhalten hätte), kann jedoch - wie gleich zu zeigen sein wird - dahingestellt bleiben, und es erübrigen sich demzufolge diesbezügli- che Beweiserhebungen. Zunächst ist festzuhalten, dass schon gar nicht recht ersichtlich ist, wie der Kläger den Nachweis fehlender Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung überhaupt erbringen kön- nen sollte, zumal der fragliche Einbrecher, da unbekannt geblieben, nicht befragt werden kann und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte über dessen hypothetisches Verhalten bei Auslösen der Alarmanlage zu finden sind. Jedenfalls wäre es eher unrealistisch anzu- nehmen, dieser hätte sich dadurch in keiner Weise beeindrucken lassen und nichtsde- stotrotz die geplante Tat aus- und zu Ende geführt. Im Gegenteil ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfah- rung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass eine in Be- trieb befindliche Alarmanlage einen Diebstahl in der Wohnung des Klägers und damit den Eintritt des Versicherungsfalles verhindert hätte. Konkret gesagt: einerseits hätte der Einbrecher, wenn er nicht gerade von besonderer Dreistigkeit gewesen wäre, bei Ertönen der Sirene wohl (wenn er sich nicht schon, wie die Beklagte vorbringt, durch einen am Haus angebrachten Hinweis auf die bestehende Alarmanlage von seinem Vorhaben hätte abbringen lassen) bereits von sich aus ohne Beute das Weite gesucht, andererseits liegt die Vermutung nahe, dass er (andernfalls) dank Alarmierung der Poli- zei durch die besagten Mitbewohner bei seiner Verrichtung in flagranti ertappt worden wäre oder - wiederum ohne oder nur mit einem Teil des in verschiedenen Zimmern auf zwei Geschossen befindlichen Deliktsgutes - die Flucht ergriffen hätte. Freilich haftet Aussagen über einen hypothetischen Geschehensablauf - naturgemäss - immer etwas Spekulatives an. Entscheidend ist aber vorliegend letztlich, dass die Vorbringen des Klägers - dieser geht, wie gesehen, von der Prämisse aus, dass die Polizei (erst) durch die Ueberwachungszentrale benachrichtigt worden wäre, und dies mit zeitlicher Verzö- gerung - von vornherein nicht geeignet sind, die obenstehende, absolut realistische und einleuchtende Hypothese, welche sich die Beklagte in ihrer Duplik zu eigen gemacht hat, zu widerlegen. Und wenn es sich, wie der Kläger mutmasst, beim Täter um einen "Insider" gehandelt haben sollte, so ist ohne weiteres denkbar, dass dieser bei Beste- hen einer Alarmanlage den Tatentschluss gar nicht erst gefasst hätte, insbesondere auch im Wissen darum, dass im 2. Obergeschoss eine zweite Familie wohnte; es lie- gen jedenfalls keinerlei Anzeichen vor, dass der Einbrecher über die Fähigkeit verfügt haben könnte, eine solche Anlage ausser Gefecht zu setzen. Im übrigen sei bemerkt, dass die vom Kläger vertretene These letztendlich darauf hinausläuft, einer Alarmanlage von vornherein jegliche Tauglichkeit zur Verhütung von Einbruchdiebstählen abzuspre- chen, was offenkundig nicht beweisbar ist.

Der vereinbarte Rechtsnachteil tritt aufgrund des zwingenden Art. 45 Abs. 1 VVG nicht ein, "wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist". Es genügt jedoch bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei der Anspruchsberechtigte - in Analogie zu Art. 97 OR - sein Nichtverschulden zu beweisen hat (Maurer, a.a.O., S. 308; Roelli/Keller, a.a.O. S. 643 ff.; vgl. auch BGE 115 II 91 Erw. 4a). Eine mögliche Exkulpation hat der Kläger indes nicht einmal ansatzweise darzutun vermocht. Er liess in diesem Zusammenhang lapidar ausführen, dass er für die nötigen Abklärungen "ausreichend" Zeit in Anspruch genommen habe; inzwischen habe er denn auch ein Alarmsystem eingebaut. Diese unsubstanzierten Vorbringen erweisen sich als unbehelflich angesichts des Umstands, dass in der klägerischen Wohnung auch drei Jahre nach Ankündigung des Einbaus einer Alarmanlage immer noch keine solche vor- handen war. Ueberdies gereicht dem Kläger zum Vorwurf, dass er es unterliess, die Beklagte bzw. die X. AG über den erfolgten Widerruf des entsprechenden Auftrags zu orientieren und diese damit im Glauben liess, die Angelegenheit werde nun definitiv erledigt; ein solches Verhalten muss als geradezu treuwidrig bezeichnet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger durch die schuldhafte und für den Ein- tritt des befürchteten Ereignisses (d.h. des Diebstahlsschadens) kausale Missachtung seiner vertraglichen Obliegenheit zur Inbetriebnahme einer Alarmanlage jeglichen Ver- sicherungsanspruchs verlustig ging. Die Klage ist demnach ohne Weiterungen abzuweisen, und es braucht somit auf die übrigen Einwendungen und Einreden der Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden.

No. 92 I. Inhaltsverzeichnis X, 5 (Besondere Klauseln der Diebstahlversicherung) II. Gesetzesregister VVG 29, 45, 56, OR 97, 151, 154 III. Sachregister Obliegenheiten Abgrenzung zu einer Bedingung Installation einer Alarmanlage schuldhafte Verletzung von - Pfändung Auszahlung der Versicherungsleistung nach erfolgter -