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60_III_191

BGE 60 III 191

Bundesgericht (BGE) ·III · 1934-10-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Kärki.

Durch die

Ar res t i e run gei n e r

F 0 r der u n g

(in

fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner)

nicht die Durchführung der Betreibung (und die hiefür erfor·

d3rliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke

der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g

11. n das

(80 r -

res t i e ren d e) B e t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen

den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99,

100 SchKG.

Le titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre,

le droit d'introduire une po'ursuite tendant ci amener son debi-

teur ci s'acquitter en mains de l'otJice qui a procede au sequestre,

et ceis. meme contre 10 gre du creancier sequestrant.

S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte

celui d'operer la conversion de 180 creanco en monnaie suisse.

Art. 275, 96, 99 et 100 L. P.

Il titolare di un credito 8eque8trato conserva, malgrado iI sequestro,

il diritto di promuovere un' eaecuzione volta a ottenere dal BUO

debitore tl pagarnento del debit.o all'ufficio sequestrante.

Trattandosi d'un crcdito in valuta straniera questo diritto include

quello di procedere 801 cambio deI credito in moneta svizzera.

Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.

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Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. No 49.

A.

Auf. Verlangen der Konkursmasse des Renri

Müller in Paris wurde am 21./22. März 1933 eine Forderung

des E. R. Krebs in Paris gegen Fritz Märki in Zürich im

Betrage von ! 3250.- nebst 4 % Zins seit 15. August

1926 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 4. Februar 1933 bis zum Betrage von 90,000 Fr. mit

Arrest belegt, der dann durch Arrestbetreibung und

Forderungsklage prosequiert wurde.

Märki legte gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts

Berufung an das Bundesgericht ein, auf welche jedoch

am 7. November 1933 nicht eingetreten wurde.

Als Krebs hierauf Betreibung für die entsprechende

Summe in Schweizerfranken, nämlich 81,900 Fr. und

3000 Fr. Parteientschädigung, gegen Märki anhob, dessen

Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigen und ihm

am 28. Mai 1934 die Konkursandrohung zustellen liess,

führte Märki Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung

der Konkursandrohung.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

am 12. September 1934 abgewiesen.

G. -

Diesen Entscheid hat Märki an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme1'

zieht in Erwägung :

Bei der Arrestierung von Forderungen wird dem Dritt-

schuldner mitgeteilt, dass er rechtsgültig nur noch an

das arrestierende Betreibungsamt leisten könne (Art.

275,99 SchKG). Hieraus folgt, dass der Arrestschuldner =

Gläubiger der arrestierten Forderung der Arrestierung

zuwiderhandeln würde, wenn er vom Drittschuldner

weiterhin Leistung an sich selbst verlangte. Dagegen ist

es mit der Arrestierung und Pfändung nicht unvereinbar,

wenn er vom Drittschuldner Leistung an das Betreibungs-

amt verlangt und, um den Drittschuldner zu solcher

Leistung zu zwingen, die Betreibung gegen ihn durch-

führen lässt.

Insbesondere verstösst weder die Durch-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.

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führung der Betreibung noch die zu diesem Zweck vor-

genommene Umrechnung fremder in Schweizerwährung

gegen Art. 96 (275) SchKG, der nur solche Verfü-

gungen über die gepfändeten oder arrestierten Vermögens-

stücke dem gepfändeten oder Arrest-Schuldner verbietet

und ungültig erklärt, welche die aus der Pfändung oder

Arrestierung dem pfändenden oder Arrest-Gläubiger er-

wachsenen Rechte verletzen.

Freilich sieht Art. 100

SchKG vor, dass das Betreibungsamt Zahlung für fällige

gepfändete Forderungen erhebt, und dies wird gemäss

Art. 275 SchKG auch für fällige arrestierte Forderungen

gelten.

Allein inwieweit das Betreibungsamt zu diesem

Zwecke die Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen

dürfe, solle oder müsse, also z. B. auch Rechtsöffnung

zu verlangen habe, wie es im vorliegenden Falle nötig

war, ist besonders bei der blossen Arrestierung einer

Forderung nicht ohne weiteres klar~ zumal wenn es der

Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderungen

selbst unternehmen will, die daherigen Vorkehren zu

treffen. Hieran darf er nicht gehindert werden, weil das

Unterbleiben sofortiger Zwangsvollstreckung ja in erster

Linie zu seinem Schaden dazu führen könnte, dass der

Drittschuldner von andern Gläubigern vorweggepfändet

wird oder das jetzt noch vorhandene und dem Zugriff

unterworfene Vermögen inzwischen aufbraucht.

Gerade

darum darf die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungs-

massnahmen nicht von der Zustimmung des Arrest-

gläubigers abhängig werden.

Erst wenn die Forderung

gepfändet und nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem

Arrestgläubiger zur Eintreibung überwiesen (oder abgetre-

ten oder zugeschlagen) werden konnte, erlangt er einen

Einfluss auf deren zwangsweise Eintreibung. In dem nicht

unähnlichen Fall der Verpfandung einer Forderung ist es ja

auch so, dass dem Gläubiger der verpfandeten Forderung

= Pfandschuldner nach der ausdrücklichen Vorschrift des

Art. 906 ZGB selbständige Vorkehren zur Entziehung

der verpfandeten Forderung nicht versagt sind, die

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 49.

der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern

kann; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwun-

gene Zahlung" nicht an jenen allein erfolgen.

Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs

herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forde-

runggegen den Rekurrenten Märki arrestieren liess, hat

sie davon ausgehen müssen L dass sie, die Konkursmasse

Müller, eine (notwendigerweise 'von der arrestierten ver-

schiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen

:Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem

Krebs zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf,

um. eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass

bei der

bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die

Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner

das Arrestobjekt gepf"andet und verwertet werden könne,

~as voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört,

während anderseits nichts darauf ankommt und von den

Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann,

woraus der Arrestgläubiger sei ne Forderung herleitet.

Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechts-

kräftiges Zivilurteil festgestellt worden.

Allein selbst

wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie

der Arrest und die . Arrestprosequierung dem Zwecke

sollten dienen können, dass die Konkursmasse Müller die

auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte

Forderung als ihre eigene Forderung in Anspruch nehmen

könnte. Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt

nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung,

einzig Krebs in Betracht.

All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme

die zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer

Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist.

Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für

81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 t plus

entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gege-

benenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden

ist), so müsste eine solche Zahlung, um. auch gegenüber

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50.

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dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das

Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der

Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an

der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert

werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung

geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfund-

zahlung nur durch diese Frankenbetreibung· dürfte be~

schleunigt werden können.

In diesem Punkte Würde es übrigens keinen Unterschied

ausmachen, wenn das Begehren um. Fortsetzung der

Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausge-

gangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins

Auge gefasst hatte.

Demnach erkennt die SchUldbetr.~ u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.