Volltext (verifizierbarer Originaltext)
49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Kärki.
Durch die
Ar res t i e run gei n e r
F 0 r der u n g
(in
fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner)
nicht die Durchführung der Betreibung (und die hiefür erfor·
d3rliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke
der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g
11. n das
(80 r -
res t i e ren d e) B e t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen
den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99,
100 SchKG.
Le titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre,
le droit d'introduire une po'ursuite tendant ci amener son debi-
teur ci s'acquitter en mains de l'otJice qui a procede au sequestre,
et ceis. meme contre 10 gre du creancier sequestrant.
S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte
celui d'operer la conversion de 180 creanco en monnaie suisse.
Art. 275, 96, 99 et 100 L. P.
Il titolare di un credito 8eque8trato conserva, malgrado iI sequestro,
il diritto di promuovere un' eaecuzione volta a ottenere dal BUO
debitore tl pagarnento del debit.o all'ufficio sequestrante.
Trattandosi d'un crcdito in valuta straniera questo diritto include
quello di procedere 801 cambio deI credito in moneta svizzera.
Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.
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Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. No 49.
A.
Auf. Verlangen der Konkursmasse des Renri
Müller in Paris wurde am 21./22. März 1933 eine Forderung
des E. R. Krebs in Paris gegen Fritz Märki in Zürich im
Betrage von ! 3250.- nebst 4 % Zins seit 15. August
1926 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 4. Februar 1933 bis zum Betrage von 90,000 Fr. mit
Arrest belegt, der dann durch Arrestbetreibung und
Forderungsklage prosequiert wurde.
Märki legte gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts
Berufung an das Bundesgericht ein, auf welche jedoch
am 7. November 1933 nicht eingetreten wurde.
Als Krebs hierauf Betreibung für die entsprechende
Summe in Schweizerfranken, nämlich 81,900 Fr. und
3000 Fr. Parteientschädigung, gegen Märki anhob, dessen
Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigen und ihm
am 28. Mai 1934 die Konkursandrohung zustellen liess,
führte Märki Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
der Konkursandrohung.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 12. September 1934 abgewiesen.
G. -
Diesen Entscheid hat Märki an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung :
Bei der Arrestierung von Forderungen wird dem Dritt-
schuldner mitgeteilt, dass er rechtsgültig nur noch an
das arrestierende Betreibungsamt leisten könne (Art.
275,99 SchKG). Hieraus folgt, dass der Arrestschuldner =
Gläubiger der arrestierten Forderung der Arrestierung
zuwiderhandeln würde, wenn er vom Drittschuldner
weiterhin Leistung an sich selbst verlangte. Dagegen ist
es mit der Arrestierung und Pfändung nicht unvereinbar,
wenn er vom Drittschuldner Leistung an das Betreibungs-
amt verlangt und, um den Drittschuldner zu solcher
Leistung zu zwingen, die Betreibung gegen ihn durch-
führen lässt.
Insbesondere verstösst weder die Durch-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.
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führung der Betreibung noch die zu diesem Zweck vor-
genommene Umrechnung fremder in Schweizerwährung
gegen Art. 96 (275) SchKG, der nur solche Verfü-
gungen über die gepfändeten oder arrestierten Vermögens-
stücke dem gepfändeten oder Arrest-Schuldner verbietet
und ungültig erklärt, welche die aus der Pfändung oder
Arrestierung dem pfändenden oder Arrest-Gläubiger er-
wachsenen Rechte verletzen.
Freilich sieht Art. 100
SchKG vor, dass das Betreibungsamt Zahlung für fällige
gepfändete Forderungen erhebt, und dies wird gemäss
Art. 275 SchKG auch für fällige arrestierte Forderungen
gelten.
Allein inwieweit das Betreibungsamt zu diesem
Zwecke die Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen
dürfe, solle oder müsse, also z. B. auch Rechtsöffnung
zu verlangen habe, wie es im vorliegenden Falle nötig
war, ist besonders bei der blossen Arrestierung einer
Forderung nicht ohne weiteres klar~ zumal wenn es der
Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderungen
selbst unternehmen will, die daherigen Vorkehren zu
treffen. Hieran darf er nicht gehindert werden, weil das
Unterbleiben sofortiger Zwangsvollstreckung ja in erster
Linie zu seinem Schaden dazu führen könnte, dass der
Drittschuldner von andern Gläubigern vorweggepfändet
wird oder das jetzt noch vorhandene und dem Zugriff
unterworfene Vermögen inzwischen aufbraucht.
Gerade
darum darf die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungs-
massnahmen nicht von der Zustimmung des Arrest-
gläubigers abhängig werden.
Erst wenn die Forderung
gepfändet und nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem
Arrestgläubiger zur Eintreibung überwiesen (oder abgetre-
ten oder zugeschlagen) werden konnte, erlangt er einen
Einfluss auf deren zwangsweise Eintreibung. In dem nicht
unähnlichen Fall der Verpfandung einer Forderung ist es ja
auch so, dass dem Gläubiger der verpfandeten Forderung
= Pfandschuldner nach der ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 906 ZGB selbständige Vorkehren zur Entziehung
der verpfandeten Forderung nicht versagt sind, die
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 49.
der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern
kann; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwun-
gene Zahlung" nicht an jenen allein erfolgen.
Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs
herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forde-
runggegen den Rekurrenten Märki arrestieren liess, hat
sie davon ausgehen müssen L dass sie, die Konkursmasse
Müller, eine (notwendigerweise 'von der arrestierten ver-
schiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen
:Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem
Krebs zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf,
um. eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass
bei der
bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die
Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner
das Arrestobjekt gepf"andet und verwertet werden könne,
~as voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört,
während anderseits nichts darauf ankommt und von den
Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann,
woraus der Arrestgläubiger sei ne Forderung herleitet.
Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechts-
kräftiges Zivilurteil festgestellt worden.
Allein selbst
wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie
der Arrest und die . Arrestprosequierung dem Zwecke
sollten dienen können, dass die Konkursmasse Müller die
auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte
Forderung als ihre eigene Forderung in Anspruch nehmen
könnte. Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt
nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung,
einzig Krebs in Betracht.
All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme
die zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer
Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist.
Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für
81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 t plus
entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gege-
benenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden
ist), so müsste eine solche Zahlung, um. auch gegenüber
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50.
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dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das
Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der
Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an
der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert
werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung
geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfund-
zahlung nur durch diese Frankenbetreibung· dürfte be~
schleunigt werden können.
In diesem Punkte Würde es übrigens keinen Unterschied
ausmachen, wenn das Begehren um. Fortsetzung der
Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausge-
gangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins
Auge gefasst hatte.
Demnach erkennt die SchUldbetr.~ u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.