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60_III_191

BGE 60 III 191

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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190 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48. porter plainle contre l'eatimation. qui 80 eM faite de l'immeuble aprils Ie depöt de 180 requisition de vente et de demander une nouveUe eatifnation par des experts. L'autoriM de surveillance qui est saisie d'une teUe plainte ne doit pas se contenter de contröler 180 premiere estimation, meme si I'office l'avaitdeja fait faire pa.r des exp3rts. Art. 9 801. 2, 23, 99 et 102 ORI. Sis nell'esecuzione in via di realizzazione deI pegno che in quella in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di im· pugnare 180 stima deI fondo fatta dopo 180 domanda di realizza- zione e di domandare una nuova stima a mezzo di periti. In questo caso l'autorita. di vigilanza non pUß Iimitarsi 80 riesaminare essa stessa 111. stima anteriore, anche se giB. fatta da periti. Art. 9 cap. 2,23, 99 e 102 RRF. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 33 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken ist auf die Schätzung im Grundpfandverwertungs- verfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, inner- halb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung (hier: gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dieses Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichts- behörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Aus- übung dieses Rechtes davon abhängig, dass der Kosten- vorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin ange- messene Frist mit Androhung der Verwirkungsfolge zu setzen. Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere Aufsichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49. 191 VZG aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil nach der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Vielmehr muss es seine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken, der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzu- schlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rück- weiSung erkennen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin - begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurück- gewiesen wird.

49. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Kärki. Durch die Ar res t i e run gei n e r F 0 r der u n g (in fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Arrestschuldner ) nicht die Durchführung der Betreibung (und die hiefür erfor· d3rliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke der Ein t r e i b u n g der Lei s tun g

11. n das (80 r - res t i e ren d e) B e t r e i b u n g sam t, auch nicht gegen den Willen des Arrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99, 100 SchKG. Le titulaire d'une creance sequestree conserve, malgre le sequestre, le droit d'introduire une po'ursuite tendant ci amener son debi- teur ci s'acquitter en mains de l'otJice qui a procede au sequestre, et ceis. meme contre 10 gre du creancier sequestrant. S'il s'agit d'une creance en monnaie etrangere, ce droit comporte celui d'operer la conversion de 180 creanco en monnaie suisse. Art. 275, 96, 99 et 100 L. P. Il titolare di un credito 8eque8trato conserva, malgrado iI sequestro, il diritto di promuovere un' eaecuzione volta a ottenere dal BUO debitore tl pagarnento del debit.o all'ufficio sequestrante. Trattandosi d'un crcdito in valuta straniera questo diritto include quello di procedere 801 cambio deI credito in moneta svizzera. Art. 275, 96, 99 e 100 LEF. 192 Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. No 49. A. Auf. Verlangen der Konkursmasse des Renri Müller in Paris wurde am 21./22. März 1933 eine Forderung des E. R. Krebs in Paris gegen Fritz Märki in Zürich im Betrage von ! 3250.- nebst 4 % Zins seit 15. August 1926 gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 bis zum Betrage von 90,000 Fr. mit Arrest belegt, der dann durch Arrestbetreibung und Forderungsklage prosequiert wurde. Märki legte gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts Berufung an das Bundesgericht ein, auf welche jedoch am 7. November 1933 nicht eingetreten wurde. Als Krebs hierauf Betreibung für die entsprechende Summe in Schweizerfranken, nämlich 81,900 Fr. und 3000 Fr. Parteientschädigung, gegen Märki anhob, dessen Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigen und ihm am 28. Mai 1934 die Konkursandrohung zustellen liess, führte Märki Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkursandrohung. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 12. September 1934 abgewiesen. G. - Diesen Entscheid hat Märki an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskamme1' zieht in Erwägung : Bei der Arrestierung von Forderungen wird dem Dritt- schuldner mitgeteilt, dass er rechtsgültig nur noch an das arrestierende Betreibungsamt leisten könne (Art. 275,99 SchKG). Hieraus folgt, dass der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung der Arrestierung zuwiderhandeln würde, wenn er vom Drittschuldner weiterhin Leistung an sich selbst verlangte. Dagegen ist es mit der Arrestierung und Pfändung nicht unvereinbar, wenn er vom Drittschuldner Leistung an das Betreibungs- amt verlangt und, um den Drittschuldner zu solcher Leistung zu zwingen, die Betreibung gegen ihn durch- führen lässt. Insbesondere verstösst weder die Durch- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49. 193 führung der Betreibung noch die zu diesem Zweck vor- genommene Umrechnung fremder in Schweizerwährung gegen Art. 96 (275) SchKG, der nur solche Verfü- gungen über die gepfändeten oder arrestierten Vermögens- stücke dem gepfändeten oder Arrest-Schuldner verbietet und ungültig erklärt, welche die aus der Pfändung oder Arrestierung dem pfändenden oder Arrest-Gläubiger er- wachsenen Rechte verletzen. Freilich sieht Art. 100 SchKG vor, dass das Betreibungsamt Zahlung für fällige gepfändete Forderungen erhebt, und dies wird gemäss Art. 275 SchKG auch für fällige arrestierte Forderungen gelten. Allein inwieweit das Betreibungsamt zu diesem Zwecke die Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen dürfe, solle oder müsse, also z. B. auch Rechtsöffnung zu verlangen habe, wie es im vorliegenden Falle nötig war, ist besonders bei der blossen Arrestierung einer Forderung nicht ohne weiteres klar~ zumal wenn es der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderungen selbst unternehmen will, die daherigen Vorkehren zu treffen. Hieran darf er nicht gehindert werden, weil das Unterbleiben sofortiger Zwangsvollstreckung ja in erster Linie zu seinem Schaden dazu führen könnte, dass der Drittschuldner von andern Gläubigern vorweggepfändet wird oder das jetzt noch vorhandene und dem Zugriff unterworfene Vermögen inzwischen aufbraucht. Gerade darum darf die Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungs- massnahmen nicht von der Zustimmung des Arrest- gläubigers abhängig werden. Erst wenn die Forderung gepfändet und nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem Arrestgläubiger zur Eintreibung überwiesen (oder abgetre- ten oder zugeschlagen) werden konnte, erlangt er einen Einfluss auf deren zwangsweise Eintreibung. In dem nicht unähnlichen Fall der Verpfandung einer Forderung ist es ja auch so, dass dem Gläubiger der verpfandeten Forderung = Pfandschuldner nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 906 ZGB selbständige Vorkehren zur Entziehung der verpfandeten Forderung nicht versagt sind, die Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 49. der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern kann; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwun- gene Zahlung" nicht an jenen allein erfolgen. Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forde- runggegen den Rekurrenten Märki arrestieren liess, hat sie davon ausgehen müssen L dass sie, die Konkursmasse Müller, eine (notwendigerweise 'von der arrestierten ver- schiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen :Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem Krebs zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf, um. eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass bei der bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner das Arrestobjekt gepf"andet und verwertet werden könne, ~as voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört, während anderseits nichts darauf ankommt und von den Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann, woraus der Arrestgläubiger sei ne Forderung herleitet. Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechts- kräftiges Zivilurteil festgestellt worden. Allein selbst wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie der Arrest und die . Arrestprosequierung dem Zwecke sollten dienen können, dass die Konkursmasse Müller die auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte Forderung als ihre eigene Forderung in Anspruch nehmen könnte. Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung, einzig Krebs in Betracht. All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme die zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist. Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für 81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 t plus entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gege- benenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden ist), so müsste eine solche Zahlung, um. auch gegenüber Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50. 196 dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfund- zahlung nur durch diese Frankenbetreibung· dürfte be~ schleunigt werden können. In diesem Punkte Würde es übrigens keinen Unterschied ausmachen, wenn das Begehren um. Fortsetzung der Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausge- gangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins Auge gefasst hatte. Demnach erkennt die SchUldbetr.~ u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

50. AuszuS aus dEm IntEcheld vom 8. DeZEmber 1934

i. S. larner " Oie A.-G. Art. 96 und 106-109 SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit Zustimmung des Betreibungsamtes durch eine andere Sache oder eine Geldhinterlage dergestalt ersetzt, dass das Betrei- bungsamt unter Ausschluss des Schuldners die Verfügungs. gewalt erhält, so bedarf es keiner nauen Pfändung, und ein allfällig bereits angehobenes Widerspruchsverfahren nimmt; ungehemmt seinen Fortgang, indem die neue Sache oder die Geldsumme an die Stelle des ursprünglichen Pfändungs- objektes getreten ist. Art. 96 et 106 A 109 LP. Lorsque, avec l'autorisation du prepose, 1& chose saisie est remplacee par un autre objet ou par un depat d'argent de maniere que l'office en ait la maitrise A l'exclusion du debiteur, une nouvelle saisie est superflue et une procedure an revendication introduite entre temps peut suivre son cours, le nouvel objet ou la somme d'argent etant substitue A 1& chose saisie en premier lieu. Art. 96 e 106·109 LEF. Qualora 1& cosa pignorata sm stata sosti· tuita col consenso dell'ufficio da un'altra 008&,0 da un deposito in denaro, in modo ehe l'ufficio ne disponga ad esclusione