Sachverhalt
A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorar- beiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swiss- grid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rah- men des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungspro- jekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.
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9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE
2014) bezeichnet. Die Gesuchstellerin gehört auch zu dieser Gruppe, obschon sie ihr Anlagen mittels einfachem Kaufvertrag überführt hat (vgl. Ziff. 3.1.2). B.
10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kos- tendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Infor- mationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE
2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestä- tigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember
2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6).
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15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. 16 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 23. Dezember 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 3. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezember 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 9). Diese lauten wie folgt: «1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] festzulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzin- sung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Über- tragungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen; die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszubezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Ge- suchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämt- licher Beschwerdeverfahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.» 17 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 macht die Gesuchstellerin darauf aufmerksam, dass die einzige Anlage, die die Gesuchstellerin als Anlage des Übertragungsnetzes auf Swissgrid überführt, in Form eines einfachen Kaufvertrages überführt wurde und durch Swissgrid in bar abgegolten wird (act. 18). 18 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 bestätigte die Verfahrensbeteiligte die Überführung mittels Kaufvertrag und stellte folgende Anträge (act. 19): « 1. Das vorliegende Verfahren 25-00045 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.» 19 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 2). In Bezug auf die Gesuchstellerin wurde ein einfacher Kaufvertrag abge- schlossen (vgl. Ziff. 3.1.2).
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II
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungs- netzes. 22 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 23 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 25 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 26 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anträge der Gesuchstellerin um Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat, sowie um Festlegung von Höhe und Umfang von deklarier- ten Netzkosten, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfah- rensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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E. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 15 und 16). Die Parteien nahmen mit Stellungnahmen vom 31. Juli 2015 (act. 18 und 19) zum Verfügungs- entwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Ar- gumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Par- teien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Überführung der Anlagen des Übertragungsnetzes an Swissgrid
E. 3.1.1 Übertragungsinventar 28 Die Verfahrensbeteiligte stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, da die einzige Anlage der Gesuchstellerin mit einem einfachen Kaufvertrag überführt worden sei. Aus diesem Grund sei der ElCom auch kein Übertragungsinventar eingereicht worden (act. 19). 29 Tatsächlich hat die Verfahrensbeteiligte für die Gesuchstellerin kein Übertragungsinventar eingereicht. Mit E-Mail vom 16. Januar 2015 erfolgte seitens des Fachsekretariats der ElCom eine Rückfrage diesbezüglich. Die Projektleitung GO+! informierte daraufhin mit E-Mail vom 21. Januar 2015, dass die Anlage (Überspannungsableiter) mittels einfachem Kaufvertrag an die Verfahrensbeteiligte überführt worden sei (act. 7). 30 Diese E-Mail wurde seitens des Fachsekretariats der ElCom als Bestätigung der Existenz der Anlage bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Netzebene 1 betrachtet. Der Verfügungsentwurf war indessen nicht prä- zise und enthielt in Randziffer 26 fälschlicherweise eine Formulierung betreffend Bewertungsanpas- sung 1. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 zu Recht darauf hinge- wiesen (act. 19, Rz. 5).
E. 3.1.2 Verfahrensgegenstand 31 Wie die Verfahrensbeteiligte richtigerweise festhält, schreibt Art. 33 Abs. 4 StromVG vor, dass die Gegenleistung für die Überführung von Übertragungsnetzanlagen zumindest teilweise in Aktien an der Verfahrensbeteiligten bestehen muss. Aus diesem Grund sind Übertragungsnetzanlagen grundsätz- lich gestützt auf einen Sacheinlagevertrag und nicht mittels einfachem Kaufvertrag auf die Verfah- rensbeteiligte zu überführen. 32 Die ElCom behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt die Entschädigung für die überführte Anlage nach den gleichen Modalitäten wie die Sacheinlageverträge der übrigen Unterneh- men, die ihre zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen auf die Verfahrensbeteiligte überführt ha- ben, zu verfügen. 33 Die Verfahrensbeteiligte beantragt aufgrund der Tatsache, dass die Anlage mittels Kaufvertrag überführt wurde und deshalb keine Bewertungsanpassung 1 stattfinden wird, die Einstellung des vor- liegenden Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (act. 19). Dabei verkennt die Verfahrensbeteiligte, dass das vorliegende Verfahren auch die Nachdeklaration der Kapital- und Betriebskosten der Jahre 2009 bis 2014 zum Gegenstand hat (vgl. Rz. 73). Dass die Gesuchstellerin im Grundsatz Anspruch auf Vergütung der Kapital- und Betriebskosten hat, hat die Verfahrensbeteiligte nicht in Frage gestellt.
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34 Die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten beruht ferner auf dem regulatorischen Anlagenwert. Somit besteht vorliegend ungeachtet der zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten vereinbarten Überführungsmodalitäten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des proviso- rischen regulierten Anlagenrestwerts per 31.12.2014. 35 Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, ist somit abzuweisen.
E. 3.2 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 36 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in der Regel in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden. Vorliegend überträgt die Gesuchstellerin eine einzige Anlage an die Verfahrensbeteiligte. Ein Übertragungsinventar liegt dem- entsprechend nicht vor. Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlage zu verfügen. Die überführte Anlage ist im Kaufvertrag festgehalten, welchen die Gesuchstelle- rin mit der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 19). 37 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungs- netzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 1). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine vermieteten Anlagen deklariert hat und auch durch die Prüfung keine festgestellt wurden. Die vorlie- gend verfügten Anlagenwerte enthalten nur die im Übertragungsinventar enthaltenen Anlagen.
E. 3.3 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 38 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 39 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 2).
E. 3.4 Anlagen im Bau 40 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 41 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 42 Die Gesuchstellerin verfügt über keine Anlagen im Bau (act. 8, Beilage 5, Fragebogen Frage 4).
E. 3.5 Netzkäufe 43 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagen- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syn- thetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 44 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an
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die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaf- fungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 45 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Fragen 5 und 6).
E. 3.6 Bewertung von Grundstücken 46 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 47 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 48 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 8, Beilage 5, Frage 7).
E. 3.7 Zahlungen Dritter 49 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 50 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 8, Beilage 5, Frage 14).
E. 3.8 Abschreibungen 51 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 52 Die Gesuchstellerin weist für den Überspannungsableiter eine Abschreibedauer von 50 Jahren aus. Die berechneten jährlichen Abschreibebeträge weichen jedoch von einer linear auf null berechneten Abschreibedauer ab (act. 8, Beilage 21, Tabellenblätter «K-2 synthetisch»). Diese wurde korrigiert (vgl. synthetische Bewertung unten, Rz. 61 ff.).
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E. 3.9 Historische Bewertung
E. 3.9.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 53 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 54 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom
15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 55 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.
E. 3.9.2 Historische Bewertung der Anlagen 56 Die Gesuchstellerin macht keine historischen Restwerte geltend (act. 8, Beilage 4, Tabelle „Über- sicht“).
E. 3.10 Synthetische Bewertung
E. 3.10.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 57 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).
E. 3.10.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 58 Die Gesuchstellerin macht per 31.12.2014 synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabelle «Übersicht»).
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E. 3.10.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 59 Bei der überführten Anlage handelt es sich um einen Überspannungsableiter, für welchen keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode (vgl. Rz.57) vorhanden sind. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bauabrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 60 Dieser Nachweis erfolgte für alle Axpo-Gesellschaften, welche in der Überführung SE 2014 beteiligt sind, gleichzeitig (vgl. die Verfahren 25-00042 KVR, 25-00043 KWM, 25-00044 KLL, 25-00049 FMM) und gilt auch für die Gesuchstellerin als erbracht, da sie dieselben Einheitswerte für Überspannungs- ableiter verwendet. Die Werte zeigten ansonsten keine Auffälligkeiten (act. 8, Beilage 4, Tabelle «K-2 synthetisch»). 61 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass wenn der Abzug von 20% kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20% gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange an- zuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 62 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unternehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Ein- heitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang ange- zeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist kein individueller Abzug vorzunehmen. Der von der Gesuchstellerin vorgenommene Abzug wurde daher vorliegend kor- rigiert. 63 Aufgrund der Korrektur des vorgenommenen Abzuges wird der synthetische Anschaffungswert (Einstandswert) neu mit […] Franken statt wie eingereicht mit […] Franken bewertet.
E. 3.10.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 64 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom
20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 65 Die Gesuchstellerin hat keine Anlage nach der swissasset-Methode bewertet, so dass die Indexierung bezogen auf das jeweilige Jahr erfolgte, für welches die Bewertung vorgenommen wurde bzw. die Be- lege der Einheitswerte vorliegen. Die Rückindexierung der synthetischen Werte erfolgte damit korrekt. 66 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Der jährliche Abschreibebetrag wurde unter Verwendung der Abschreibedauer von 50 Jahren als 1/50 des neu berechneten synthetischen Anschaffungswerts bzw. […] Franken pro Jahr festgelegt.
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67 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetischen Restwerte von neu […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 1 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KWI
E. 3.11 Anlagenwerte insgesamt 68 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswer- tes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt per 31.12.2014 KWI
E. 3.12 Nachdeklaration Kosten
E. 3.12.1 Grundsätzliches 69 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 70 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 71 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 72 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist- Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von […] Franken) für die Jahre 2009- 2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertra- gungsnetzanlagen sei mit […] Franken festzulegen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin keine vermieteten Anlagen deklariert hat und auch durch die Prüfung keine festgestellt wurden. Die vorliegend verfügten anrechenbaren Netzkosten enthalten nur die Kosten bezüglich der im Übertragungsinventar enthaltenen Anlagen.
E. 3.12.2 Betroffene Tarifjahre 73 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 3. März 2015 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt (act. 9, Antrag 2). 74 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014 (act. 9).
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E. 3.12.3 Nachdeklaration Betriebskosten 75 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 keine Betriebskosten geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»).
E. 3.12.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 76 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagenrestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken für (2014) eingereicht (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Korrekturen bezüg- lich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 62ff.) sind sinngemäss ebenfalls für die An- lagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Hieraus ergeben sich neu folgen- de Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 3 Anrechenbare Anlagenrestwerte für die Jahre 2009–2014 KWI b) Kalkulatorische Abschreibungen 77 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 78 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 79 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaf- fungswertes und der Abschreibungen (vgl. Rz. 61ff.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst wer- den. 80 Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009-2014 KWI c) Kalkulatorische Zinsen 81 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.
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Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 5 WACC für die Jahre 2009–2014 82 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 5 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes und der Abschreibun- gen (vgl. Rz. 61ff.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Insgesamt sind für die Gesuch- stellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anre- chenbar: […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 KWI d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 83 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 84 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 85 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Dabei wurde für das Jahr 2014 fälschlicherweise ein Zinssatz von 3.83% anstelle von 4,7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 81f.). Die Berechnung entspricht im Übri- gen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 84). Die anrechenbaren NUV- Zinsen betragen neu […] Franken. […] Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KWI
E. 3.12.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 86 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 8 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KWI
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E. 3.13 Erstattung der Differenz und Verzinsung
E. 3.13.1 Deckungsdifferenzen 87 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 9, Beilage 25) geltend. 88 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiederer- wägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009-2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 89 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 8). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nach- träglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird.
[…] Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KWI 90 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 91 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 9). Falls der Diffe- renzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zah- lung.
E. 3.13.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 92 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009–
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2014 KWI 93 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen.
E. 3.13.3 Vermeidung Doppelverrechnung. 94 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der De- ckungsdifferenzen zu behandeln. 95 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.
E. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 96 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 97 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).
E. 5 Gebühren 98 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 99 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran-
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ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 100 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) betragen […] Franken.
- Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Die Verfügung wird der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203214
Referenz/Aktenzeichen: 25-00045
Bern, 17.09.2015
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger
in Sachen: Kraftwerke Ilanz AG (KWI), Zentrale Ilanz, 7130 Ilanz
vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagenwerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie die Definition der anrechenbaren Kosten
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt .......................................................................................................................... 3 II Erwägungen ......................................................................................................................... 6 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 6 2 Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 2.1 Parteien ................................................................................................................................. 6 2.2 Rechtliches Gehör ................................................................................................................. 7 3 Materielle Beurteilung ............................................................................................................ 7 3.1 Überführung der Anlagen des Übertragungsnetzes an Swissgrid ........................................... 7 3.1.1 Abgleich mit dem Inventar ............................................................................................... 7 3.1.2 Verfahrensgegenstand .................................................................................................... 7 3.2 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze .......................................................... 8 3.3 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ............................................................ 8 3.4 Anlagen im Bau ..................................................................................................................... 8 3.5 Netzkäufe .............................................................................................................................. 8 3.6 Bewertung von Grundstücken ................................................................................................ 9 3.7 Zahlungen Dritter ................................................................................................................... 9 3.8 Abschreibungen ..................................................................................................................... 9 3.9 Historische Bewertung ..........................................................................................................10 3.9.1 Grundsätze zur historischen Bewertung ......................................................................... 10 3.9.2 Historische Bewertung der Anlagen ............................................................................... 10 3.10 Synthetische Bewertung .......................................................................................................10 3.10.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung ...................................................................... 10 3.10.2 Synthetische Bewertung der Anlagen ............................................................................ 10 3.10.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug....................................................................... 11 3.10.2.2 Indexierung mit Hösple-Index ................................................................................... 11 3.11 Anlagenwerte insgesamt .......................................................................................................12 3.12 Nachdeklaration Kosten ........................................................................................................12 3.12.1 Grundsätzliches ............................................................................................................ 12 3.12.2 Betroffene Tarifjahre ...................................................................................................... 12 3.12.3 Nachdeklaration Betriebskosten .................................................................................... 13 3.12.4 Nachdeklaration Kapitalkosten ...................................................................................... 13 3.12.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration ................................................................. 14 3.13 Erstattung der Differenz und Verzinsung ...............................................................................15 3.13.1 Deckungsdifferenzen ..................................................................................................... 15 3.13.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung ................................ 15 3.13.3 Vermeidung Doppelverrechnung. .................................................................................. 16 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts ...............................................................................................................16 5 Gebühren .............................................................................................................................16 III Entscheid ............................................................................................................................18 IV Rechtsmittelbelehrung .......................................................................................................19
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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorar- beiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swiss- grid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rah- men des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungspro- jekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.
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9 Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE
2014) bezeichnet. Die Gesuchstellerin gehört auch zu dieser Gruppe, obschon sie ihr Anlagen mittels einfachem Kaufvertrag überführt hat (vgl. Ziff. 3.1.2). B.
10 Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kos- tendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Infor- mationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE
2013) orientieren sollte, zu informieren. 11 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestä- tigt (act. 3): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Über- tragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsan- passung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfü- gung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember
2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002] , sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpas- sung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 12 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 13 Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zuge- stellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt. 14 Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 15. August 2014 Anträge in Sachen Überführung der Übertragungsnetze an die Verfahrensbeteiligte ein (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 korri- gierte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren 2a (act. 6).
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15 Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. 16 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 reichte die Gesuchstellerin neue Anträge als Ersatz der Anträge vom 15. August und 23. Dezember 2014 ein (act. 8). Mit Eingabe vom 3. März 2015 ersetzte die Gesuchstellerin die am 23. Dezember 2014 eingereichten Anträge mit neuen Anträgen (act. 9). Diese lauten wie folgt: «1. [neu] Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuch- stellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetz- anlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] festzulegen. 2. [neu] Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzin- sung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF […]) für die Jahre 2009-2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Über- tragungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen; die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Be- triebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszubezahlen. 3. [unverändert] Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Ge- suchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämt- licher Beschwerdeverfahren festzulegen. 4. [unverändert] Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.» 17 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 macht die Gesuchstellerin darauf aufmerksam, dass die einzige Anlage, die die Gesuchstellerin als Anlage des Übertragungsnetzes auf Swissgrid überführt, in Form eines einfachen Kaufvertrages überführt wurde und durch Swissgrid in bar abgegolten wird (act. 18). 18 In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 bestätigte die Verfahrensbeteiligte die Überführung mittels Kaufvertrag und stellte folgende Anträge (act. 19): « 1. Das vorliegende Verfahren 25-00045 sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.» 19 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 2). In Bezug auf die Gesuchstellerin wurde ein einfacher Kaufvertrag abge- schlossen (vgl. Ziff. 3.1.2).
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungs- netzes. 22 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten. 23 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 25 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 26 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anträge der Gesuchstellerin um Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat, sowie um Festlegung von Höhe und Umfang von deklarier- ten Netzkosten, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfah- rensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
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2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 15 und 16). Die Parteien nahmen mit Stellungnahmen vom 31. Juli 2015 (act. 18 und 19) zum Verfügungs- entwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Ar- gumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Par- teien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Materielle Beurteilung 3.1 Überführung der Anlagen des Übertragungsnetzes an Swissgrid 3.1.1 Übertragungsinventar 28 Die Verfahrensbeteiligte stellt den Antrag, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, da die einzige Anlage der Gesuchstellerin mit einem einfachen Kaufvertrag überführt worden sei. Aus diesem Grund sei der ElCom auch kein Übertragungsinventar eingereicht worden (act. 19). 29 Tatsächlich hat die Verfahrensbeteiligte für die Gesuchstellerin kein Übertragungsinventar eingereicht. Mit E-Mail vom 16. Januar 2015 erfolgte seitens des Fachsekretariats der ElCom eine Rückfrage diesbezüglich. Die Projektleitung GO+! informierte daraufhin mit E-Mail vom 21. Januar 2015, dass die Anlage (Überspannungsableiter) mittels einfachem Kaufvertrag an die Verfahrensbeteiligte überführt worden sei (act. 7). 30 Diese E-Mail wurde seitens des Fachsekretariats der ElCom als Bestätigung der Existenz der Anlage bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Netzebene 1 betrachtet. Der Verfügungsentwurf war indessen nicht prä- zise und enthielt in Randziffer 26 fälschlicherweise eine Formulierung betreffend Bewertungsanpas- sung 1. Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2015 zu Recht darauf hinge- wiesen (act. 19, Rz. 5). 3.1.2 Verfahrensgegenstand 31 Wie die Verfahrensbeteiligte richtigerweise festhält, schreibt Art. 33 Abs. 4 StromVG vor, dass die Gegenleistung für die Überführung von Übertragungsnetzanlagen zumindest teilweise in Aktien an der Verfahrensbeteiligten bestehen muss. Aus diesem Grund sind Übertragungsnetzanlagen grundsätz- lich gestützt auf einen Sacheinlagevertrag und nicht mittels einfachem Kaufvertrag auf die Verfah- rensbeteiligte zu überführen. 32 Die ElCom behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt die Entschädigung für die überführte Anlage nach den gleichen Modalitäten wie die Sacheinlageverträge der übrigen Unterneh- men, die ihre zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen auf die Verfahrensbeteiligte überführt ha- ben, zu verfügen. 33 Die Verfahrensbeteiligte beantragt aufgrund der Tatsache, dass die Anlage mittels Kaufvertrag überführt wurde und deshalb keine Bewertungsanpassung 1 stattfinden wird, die Einstellung des vor- liegenden Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (act. 19). Dabei verkennt die Verfahrensbeteiligte, dass das vorliegende Verfahren auch die Nachdeklaration der Kapital- und Betriebskosten der Jahre 2009 bis 2014 zum Gegenstand hat (vgl. Rz. 73). Dass die Gesuchstellerin im Grundsatz Anspruch auf Vergütung der Kapital- und Betriebskosten hat, hat die Verfahrensbeteiligte nicht in Frage gestellt.
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34 Die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten beruht ferner auf dem regulatorischen Anlagenwert. Somit besteht vorliegend ungeachtet der zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten vereinbarten Überführungsmodalitäten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des proviso- rischen regulierten Anlagenrestwerts per 31.12.2014. 35 Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos abzuschrei- ben, ist somit abzuweisen. 3.2 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 36 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in der Regel in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden. Vorliegend überträgt die Gesuchstellerin eine einzige Anlage an die Verfahrensbeteiligte. Ein Übertragungsinventar liegt dem- entsprechend nicht vor. Vorliegend geht es darum, den regulatorischen Anlagenwert der überführten Anlage zu verfügen. Die überführte Anlage ist im Kaufvertrag festgehalten, welchen die Gesuchstelle- rin mit der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen hat (act. 19). 37 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungs- netzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagenwert der zu vermietenden Anlagen) sei mit […] Franken festzulegen (act. 14, Antrag 1). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine vermieteten Anlagen deklariert hat und auch durch die Prüfung keine festgestellt wurden. Die vorlie- gend verfügten Anlagenwerte enthalten nur die im Übertragungsinventar enthaltenen Anlagen. 3.3 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 38 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Aus- scheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 39 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Frage 2). 3.4 Anlagen im Bau 40 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 41 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 42 Die Gesuchstellerin verfügt über keine Anlagen im Bau (act. 8, Beilage 5, Fragebogen Frage 4). 3.5 Netzkäufe 43 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagen- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syn- thetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 44 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an
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die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaf- fungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 45 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 8, Beilage 5, Fragen 5 und 6). 3.6 Bewertung von Grundstücken 46 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 47 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 48 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 8, Beilage 5, Frage 7). 3.7 Zahlungen Dritter 49 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 50 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die zu übertragenden Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 8, Beilage 5, Frage 14). 3.8 Abschreibungen 51 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 52 Die Gesuchstellerin weist für den Überspannungsableiter eine Abschreibedauer von 50 Jahren aus. Die berechneten jährlichen Abschreibebeträge weichen jedoch von einer linear auf null berechneten Abschreibedauer ab (act. 8, Beilage 21, Tabellenblätter «K-2 synthetisch»). Diese wurde korrigiert (vgl. synthetische Bewertung unten, Rz. 61 ff.).
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3.9 Historische Bewertung 3.9.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 53 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 54 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom
15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 55 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten. 3.9.2 Historische Bewertung der Anlagen 56 Die Gesuchstellerin macht keine historischen Restwerte geltend (act. 8, Beilage 4, Tabelle „Über- sicht“). 3.10 Synthetische Bewertung 3.10.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 57 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 3.10.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 58 Die Gesuchstellerin macht per 31.12.2014 synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabelle «Übersicht»).
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3.10.2.1 Verwendete Einheitswerte und Abzug 59 Bei der überführten Anlage handelt es sich um einen Überspannungsableiter, für welchen keine Einheitswerte gemäss swissasset-Methode (vgl. Rz.57) vorhanden sind. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bauabrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. 60 Dieser Nachweis erfolgte für alle Axpo-Gesellschaften, welche in der Überführung SE 2014 beteiligt sind, gleichzeitig (vgl. die Verfahren 25-00042 KVR, 25-00043 KWM, 25-00044 KLL, 25-00049 FMM) und gilt auch für die Gesuchstellerin als erbracht, da sie dieselben Einheitswerte für Überspannungs- ableiter verwendet. Die Werte zeigten ansonsten keine Auffälligkeiten (act. 8, Beilage 4, Tabelle «K-2 synthetisch»). 61 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass wenn der Abzug von 20% kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20% gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange an- zuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 62 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unternehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Ein- heitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang ange- zeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist kein individueller Abzug vorzunehmen. Der von der Gesuchstellerin vorgenommene Abzug wurde daher vorliegend kor- rigiert. 63 Aufgrund der Korrektur des vorgenommenen Abzuges wird der synthetische Anschaffungswert (Einstandswert) neu mit […] Franken statt wie eingereicht mit […] Franken bewertet. 3.10.2.2 Indexierung mit Hösple-Index 64 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstel- lungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom
20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 (vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf. 65 Die Gesuchstellerin hat keine Anlage nach der swissasset-Methode bewertet, so dass die Indexierung bezogen auf das jeweilige Jahr erfolgte, für welches die Bewertung vorgenommen wurde bzw. die Be- lege der Einheitswerte vorliegen. Die Rückindexierung der synthetischen Werte erfolgte damit korrekt. 66 Als Folge der Korrekturen bezüglich dem individuellen Abzug mussten auch die Abschreibungen neu berechnet werden. Der jährliche Abschreibebetrag wurde unter Verwendung der Abschreibedauer von 50 Jahren als 1/50 des neu berechneten synthetischen Anschaffungswerts bzw. […] Franken pro Jahr festgelegt.
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67 Die Werte in der Spalte «Korrektur individuell» entsprechen damit der Korrektur bezüglich dem individuellen Abzug. Für die Gesuchstellerin sind damit synthetischen Restwerte von neu […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 1 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 KWI 3.11 Anlagenwerte insgesamt 68 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des Übertragungswer- tes: […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt per 31.12.2014 KWI 3.12 Nachdeklaration Kosten 3.12.1 Grundsätzliches 69 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 70 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 71 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 72 In ihrem Antrag hält die Gesuchstellerin fest, die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist- Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von […] Franken) für die Jahre 2009- 2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertra- gungsnetzanlagen sei mit […] Franken festzulegen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin keine vermieteten Anlagen deklariert hat und auch durch die Prüfung keine festgestellt wurden. Die vorliegend verfügten anrechenbaren Netzkosten enthalten nur die Kosten bezüglich der im Übertragungsinventar enthaltenen Anlagen. 3.12.2 Betroffene Tarifjahre 73 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 3. März 2015 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2014 beantragt (act. 9, Antrag 2). 74 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2014 (act. 9).
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3.12.3 Nachdeklaration Betriebskosten 75 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009–2014 keine Betriebskosten geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). 3.12.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 76 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration Anlagenrestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013) und […] Franken für (2014) eingereicht (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Korrekturen bezüg- lich der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. oben, Rz. 62ff.) sind sinngemäss ebenfalls für die An- lagen als Basis für die Berechnung der Kapitalkosten anzuwenden. Hieraus ergeben sich neu folgen- de Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten: […] Tabelle 3 Anrechenbare Anlagenrestwerte für die Jahre 2009–2014 KWI b) Kalkulatorische Abschreibungen 77 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 78 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 79 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009–2014 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaf- fungswertes und der Abschreibungen (vgl. Rz. 61ff.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst wer- den. 80 Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009-2014 KWI c) Kalkulatorische Zinsen 81 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.
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Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 5 WACC für die Jahre 2009–2014 82 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 5 für die Jahre 2009–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der Korrekturen des synthetischen Anschaffungswertes und der Abschreibun- gen (vgl. Rz. 61ff.) mussten diese Werte ebenfalls angepasst werden. Insgesamt sind für die Gesuch- stellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von […] Franken anre- chenbar: […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2014 KWI d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 83 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 84 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver- fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 85 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Dabei wurde für das Jahr 2014 fälschlicherweise ein Zinssatz von 3.83% anstelle von 4,7% angewendet. Die Werte wurden entsprechend angepasst, ebenso aufgrund der Korrektur der synthetischen Anschaffungswerte (vgl. Rz. 81f.). Die Berechnung entspricht im Übri- gen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 84). Die anrechenbaren NUV- Zinsen betragen neu […] Franken. […] Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2014 KWI 3.12.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 86 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 8 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2014 KWI
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3.13 Erstattung der Differenz und Verzinsung 3.13.1 Deckungsdifferenzen 87 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 9, Beilage 25) geltend. 88 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiederer- wägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009-2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009-2014. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 89 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 8). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nach- träglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird.
[…] Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2014 KWI 90 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 91 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 9). Falls der Diffe- renzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zah- lung. 3.13.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 92 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009–
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2014 KWI 93 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen. 3.13.3 Vermeidung Doppelverrechnung. 94 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der De- ckungsdifferenzen zu behandeln. 95 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Fest- legung des definitiven Übertragungswerts 96 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 97 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11). 5 Gebühren 98 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 99 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran-
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ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 100 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) betragen […] Franken. 2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) für die Tarifjahre 2009–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künf- tigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzu- führen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 4. Die Verfügung wird der Kraftwerke Ilanz AG (KWI) und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17.09.2015
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Kraftwerke Ilanz AG (KWI), Zentrale Ilanz, 7130 Ilanz vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich
- Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg
Beilagen: - Tabellen
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).