Sachverhalt
A. 1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom für die Netzebene 1 unter anderem die anrechenbaren Netzkosten für das Jahr 2009 fest. Die Verfügungs- adressatin und die Verfahrensbeteiligten gehörten zu den Adressatinnen dieser Verfügung. 2 Mit Beschwerde vom 23. April 2009 focht die Verfahrensbeteiligte 2 die Verfügung der ElCom vom
6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück (act. SNÜ/1; nachfolgend: «Urteil SNÜ»). B. 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 nahm das Fachsekretariat der ElCom das vorliegende Verfahren wieder auf und räumte den Parteien eine Frist ein, um zur Neuberechnung der anrechenba- ren Netzkosten Stellung zu nehmen (act. SNÜ/2). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilten die Verfahrensbeteiligten der ElCom mit, dass sie mit den neu berechneten anrechenbaren Netzkosten und dem sich daraus ergebenden Saldo einverstanden sind (act. SNÜ/3). C. 4 Mit E-Mail vom 13. Februar 2014 fragte das Fachsekretariat der ElCom bei den Verfahrensbeteiligten nach, ob der Verfügungsentwurf und die Tabellen ungeschwärzt an die Verfügungsadressatin versen- det werden können. Mit E-Mail vom 18. Februar 2014 teilten die Verfahrensbeteiligten ihr Einver- ständnis mit (act. SNÜ/5). 5 Am 21. Februar 2014 wurde der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme zugestellt (act. SNÜ/7). 6 Die Verfahrensbeteiligten liessen sich mit Stellungnahme vom 13. März 2014 vernehmen (act. SNÜ/8). Sie machten darin geltend, in der Tabelle 1 «Anlagewerte 2009» fehle unter Spalte 2 «bei ElCom eingereichte Anlagerestwerte insgesamt» der neue Betrag, bei der Addition der total an- rechenbaren Netzkosten Tarifjahr 2009 seien die anrechenbaren Zinsen NUV nicht berücksichtigt und in der Tabelle 9 fehlten die anrechenbaren Zinsen NUV. Die Verfahrensbeteiligten gingen davon aus, dass diese Abweichungen zu den mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 (siehe act. SNÜ/2) zugestell- ten Tabellen auf einen blossen Kalkulationsfehler zurückzuführen seien. Im Übrigen erklärten sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Verfügungsentwurf einverstanden. 7 Die Verfügungsadressatin reichte mit Schreiben vom 24. März 2014 eine Stellungnahme ein (act. SNÜ/9). Sie äusserte sich zur Parteistellung im vorliegenden Verfahren einschliesslich Rechts- nachfolge der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG, zur Berechnung der Deckungsdifferenzen sowie zur Verzinsung. 8 Mit Schreiben vom 7. April 2014 wurde der Verfügungsadressatin die Stellungnahme der Verfahrens- beteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. SNÜ/11). Gleichentags stellte das Fachsekretariat der ElCom dem Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten die Stellungnahme der Verfügungsadressatin zur Kentnnis zu und ersuchte diesen der guten Ordnung halber, seine Vertretungsbefugnis mittels Vorlage der entsprechenden Vertretungsvollmachten nachzuweisen (act. SNÜ/10). Mit E-Mail vom 9. April
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2014 wurde dem Fachsekretariat der ElCom eine diesbezügliche Antwort auf nach Ostern in Aussicht gestellt (act. SNÜ/12). 9 Mit Schreiben vom 10. April 2014 wandte sich das Fachsekretariat der ElCom nach telefonischer Rücksprache mit dem im vorliegenden Verfahren involvierten Anwaltsbüro direkt an die Verfahrensbe- teiligte 1 und ersuchte diese um schriftliche Bestätigung, dass die Stellungnahme vom 13. März 2014 (act. SNÜ/8) auch in ihrem Namen erfolgt und das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten 1 damit gewahrt ist. Des Weiteren wurde die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung gebeten, ob die Eröffnung der Verfügung auch in Bezug auf sie über das Anwaltsbüro erfolgen könne (act. SNÜ/13).Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die Verfahrensbeteiligte 1 mit, dass sie mit der Stellungnahme vom 13. März 2014 einverstanden ist und ihr rechtliches Gehör als gewahrt sieht. Im Übrigen erklärte sie ihr Einver- ständnis mit der Eröffnung der Verfügung über das Anwaltsbüro (act. SNÜ/14). 10 Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie auf Einzelheiten des Sachverhalts wird soweit entscheidrelevant und sachdienlich in den Erwägungen eingegangen.
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II
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 11 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vor- gaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 12 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlassen. Entsprechend ist die Zu- ständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben.
E. 2 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 14 In den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht und Bundesgericht waren die Verfügungsadressatin und die ehemalige SN Übertra- gungsnetz AG als Parteien beteiligt. Die Aktien der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG wurden im Zuge der Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG per 3. Januar 2013 gestützt auf den Sacheinlagevertrag zwischen der SN Energie AG und der Verfügungsadressa- tin vom 25. Oktober 2012 / 21. November 2012 (SEV; act. SNÜ/4) an die Verfügungsadressatin über- führt. In der Folge wurden die zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen aus der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG abgespalten und in die neu gegründete SN NE1 AG überführt. Diese wurde anschliessend mit der Verfügungsadressatin fusioniert und gelöscht (siehe zum Ganzen Eintrag der Swissgrid AG im Zentralen Firmenindex, abrufbar unter www.zefix.ch). Die SN Übertragungsnetz AG blieb im Übrigen bestehen, mit dem Zweck, die hängigen Tarifverfahren fortzuführen (siehe SEV, Ziff. 10.4.1 Abs. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 fest- gehalten, dass die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht ein Parteiwechsel darstellt (A-2487/2012, E. 1.3.3). Zudem habe eine Abspaltung nach dem Fusionsgesetz stattgefunden, wodurch eine Universalsukzession vorliege. 15 Sowohl der Verfügungsadressatin als auch der Verfahrensbeteiligten als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG kommt daher im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechtskräftige Urteil umgesetzt wird, Parteistellung zu. 16 Ziffer 10.6 Absatz 4 des Sacheinlagevertrages zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten 1 regelt die Handhabung von Differenzbeträgen (siehe act. SNÜ/4). Gestützt auf
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den Sacheinlagevertrag hat die Verfahrensbeteiligte 1 ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Verfahrensbe- teiligten 2. Der Verfahrensbeteiligten 1 ist somit entgegen den Vorbringen der Verfügungsadressatin (siehe act. SNÜ/9, Rz. 1) vorliegend Parteistellung einzuräumen.
E. 3 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten
E. 3.1 Übersicht 17 Aus dem rechtskräftigen Urteil SNÜ ergibt sich, dass der Verfahrensbeteiligten 2 für das Jahr 2009 Anlagerestwerte im Betrag von […] Franken ohne Kürzung für ihren Anteil am Übertragungsnetz an- zuerkennen sind (Urteil SNÜ, E. 6.3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend das Verfahren 212- 00017 (alt: 952-11-018) betreffend die Tarife 2012 der Netzebene 1. In diesem Verfahren wurden die Deckungsdifferenzen 2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG berechnet (Verfügung der El- Com vom 12. März 2012, nachfolgend «Tarifverfügung 2012»). 18 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteilig- ten 2 für das Tarifjahr 2009 neu berechnet. Diese Neuberechnung erfolgte auf Basis der in der Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 festgelegten Werte und des Urteils SNÜ. Zusätzlich berücksichtigt wurden die in der Tarifverfügung 2012 für die ehemalige SN Übertragungsnetz AG verfügten De- ckungsdifferenzen 2009. 19 Es ergeben sich dabei im Vergleich zur Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 nachfolgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie zwecks besserer Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen liegen in den Anhängen bei. 20 Die Tabellen wurden gemäss Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 13. März 2014 korrigiert (siehe act. SNÜ/8). Bei den Fehlern handelte es sich um reine Übertragungsfehler.
E. 3.2 Betriebskosten 21 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus den Urteilen keine Änderung.
E. 3.3 Anlagewerte
a) Basisjahrprinzip und Deckungsdifferenzen 22 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres defi- niert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer, ein- schliesslich der Verfahrensbeteiligten 2, die Anlagewerte per 31. Dezember 2007 als Grundlage ver- wendet wurden. Allfällig entstandene Differenzen aus Investitionen und Desinvestitionen im Jahre 2009 wurden in der Tarifverfügung 2012 mittels Berechnung der Deckungsdifferenzen bereits berück- sichtigt. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 23 Aufgrund der Überführung der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG auf die Verfügungsadressatin gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG fallen die anrechenbaren Kosten und damit die Deckungsdif- ferenzen ab 2013 bei der Verfügungsadressatin an. 24 Die Anlagezu- bzw. -abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011 und 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu behandeln. Betreffend die De- ckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 wurden bereits Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert
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sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwi- schenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]).
b) Anwendung der synthetischen Bewertungsmethode 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil SNÜ festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der mittels synthetischer Methode ermittelte Wert nicht rechtmässig wäre (Urteil SNÜ, E. 6.2). 26 Die ElCom hat daher die Anwendung der synthetischen Methode für Anlagewerte vor 1999 nicht geprüft.
c) Zusammenhang mit Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002): Überführung Übertragungsnetz, Bewertung 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 zu den Grundsätzen für die Bestimmung des massgeblichen Übertragungswertes der zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG geäussert. 28 Vorliegendes Verfahren bezieht sich auf die Berechnung der anrechenbaren Kosten der Verfahrens- beteiligten 2 für die Berechnung der Tarife für die Netzebene 1. In seinem Urteil vom 21. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich Artikel 33 Absätze 4 und 5 StromVG nicht zur Berechnung der Netznutzungstarife äussert (A-2519/2012, E. 4.5.4). Entsprechend kann aus den Bewertungsprinzipien gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom
11. November 2013 nicht auf die Bewertungsgrundlage für die Netznutzungsentgelte geschlossen werden. 29 Die Bewertungsgrundlagen zur Festlegung der anrechenbaren Netzkosten – ursprüngliche Anschaf- fungs- und Herstellkosten bzw. in Ausnahmefällen synthetische Werte – sind in Artikel 15 StromVG und Artikel 12 und 13 StromVV geregelt.
d) Anrechenbare Anlagewerte 2009 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat die anzuerkennenden Anlagerestwerte in seinem Urteil genau beziffert (Urteil SNÜ, E. 6.3). Die Rückabwicklung wird daher auf dieser Basis vorgenommen. Ein neues Anlagengitter für die Neuverfügung wurde nicht verwendet. 31 Ursprünglich wurden Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (siehe nachfolgende Tabelle 1, Spalte 2, «Verfügt»). Diese Anlagerestwerte betrafen Anlagen, welche vor 1999 erstellt wurden. Davon wurden von der ElCom im Rahmen der Verfügung 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 nach einem Abzug von 20.5 Prozent (ausmachend […] Franken; Ta- belle 1, Spalte 12, «Verfügt») und dem individuellen Abzug von 20 Prozent (ausmachend […] Fran- ken; Tabelle 1, Spalte 13, «Verfügt») – d.h. nach Abzügen von insgesamt […] Franken – noch […] Franken als insgesamt anrechenbare Werte akzeptiert (Tabelle 1, Spalte 15, «Verfügt»). 32 In ihrer Beschwerde vom 23. April 2009 ans Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensbeteiligte 2 ein anrechenbares Anlagevermögen von […] Franken geltend gemacht (Beschwerdeantrag 1). Im Urteil SNÜ hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert nicht rechtmässig wäre. Dies mit der Begründung, die Verfahrensbeteiligte 2 habe über- zeugende Gründe dafür dargelegt, weshalb sie im Verfahren vor der ElCom über keine historischen Bauabrechnungen verfügt hatte. Zudem habe das Bundesgericht erkannt, dass der Abzug von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 letzter Satz StromVV gesetzwidrig sei, soweit er so angewandt wird, dass dieser Abzug kumulativ zu einer individuellen Korrektur von synthetischen Werten vorge- nommen wird. Da in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die synthetischen Werte nicht überhöht sei- en, gelte der Nachweis als erbracht, dass weder der pauschale Abzug noch ein individueller Abzug gerechtfertigt sei (Urteil SNÜ, E. 6.2).
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33 Gestützt auf das Urteil SNÜ wird in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 keine Kürzung der eingereichten synthetischen Anlagerestwerte vorgenommen sowie weder ein pauschaler noch ein individueller Korrekturfaktor der synthetischen Anlagewerte angewendet. Daraus ergeben sich neu folgende anrechenbare Anlagewerte für die Tarife 2009 (Zeile «Neu»):
Tabelle 1 Anlagewerte 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009)
E. 3.4 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen 34 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2009 werden die Zinskosten angepasst. Der anwendbare WACC für 2009 war 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und der Weisung 2/2008 der ElCom. Damit ergeben sich folgende kalkulatorische Zinsen für die Tarife 2009 (Zeile «Neu»): Tabelle 2 Kalkulatorische Zinsen 2009 (Tabelle 5 der Verfügung vom 6. März 2009)
E. 3.5 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 35 Die kalkulatorischen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen waren ebenfalls anzupassen. Ursprünglich wurden Abschreibungen in der Höhe von […] Franken geltend gemacht. Diese sind nach dem Urteil SNÜ vollumfänglich anzuerkennen. Insgesamt sind somit für die Tarife 2009 folgende Ab- schreibungen anrechenbar (Zeile «Neu»): Tabelle 3 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009)
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E. 3.6 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 36 Das Nettoumlaufvermögen ergibt sich aus der Summe der folgenden Positionen: Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung des Anlagevermögens und Anlaufkosten. Aufgrund der geänderten an- rechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagever- mögens und der Abschreibungen, verändert sich auch die Basis zur Berechnung des Nettoumlauf- vermögens. 37 Das anrechenbare betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen entspricht 1/24 des Nettoumlaufvermö- gens (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare Nettoumlaufver- mögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen, nicht reduzierten Zinssatz (WACC, vgl. Ziff. 3.4) verzinst. Der sich daraus ergebende Zins wird wiederum mit dem WACC verzinst. 38 Die Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle 4 wurde aufgrund der neuen anrechenbaren kalkulatorischen Zinskosten angepasst. Die Abschreibungen in Spalte 6 wurden gemäss vorstehender Tabelle 3 ange- passt. Aus diesen Änderungen resultiert ein neues anrechenbares Nettoumlaufvermögen von […] Franken als Verzinsungsbasis (Tabelle 4, Spalte 8). 39 Für die Tarife 2009 ergeben sich somit folgende Änderungen in Bezug auf das Nettoumlaufvermögen: Tabelle 4 Nettoumlaufvermögen 2009 (Tabelle 7 der Verfügung vom 6. März 2009)
E. 3.7 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 40 Die vorgehend erläuterten Änderungen in Bezug auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für das Tarifjahr 2009 sind in der nachfolgenden Tabelle 5 zusammengefasst. Der Betrag in Spalte 7 («Verzinsung») im Besonderen setzt sich aus der anrechenbaren Verzinsung des Anlagevermögens (Tabelle 4, Spalte 5) und den anrechenbaren Zinskosten NUV (Tabelle 5, Spalte 9) zusammen.
Tabelle 5 Gesamte anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten 2009 (Tabelle 9 der Verfügung vom 6. März 2009)
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41 Die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten 2 für das Tarifjahr 2009 erhöhen sich somit insgesamt um […] Franken.
E. 3.8 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 42 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden nach dem Basisjahrprinzip statt (siehe Rz. 22). Dieses besagt, dass die Kosten auf der Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Nach dem Basisjahrprinzip sind somit für die Tarife 2009 die Werte per 31.12.2007 massge- bend. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsäch- lich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen. 43 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechenden Tarifjahre gemäss Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012 auf dem Ist-Prinzip (vgl. auch die Erläuterungen in der Tarif- verfügung 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkulatorischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr berechnet werden (siehe dazu Rz. 22). 44 Die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 betreffend das Übertragungsnetz wurden in der Tarifverfügung 2012 unter anderem auch in Bezug auf die ehemalige SN Übertragungsnetz AG auf- grund der Ist-Werte der Jahre 2009 und 2010 bezüglich Erlöse, Betriebs- und Kapitalkosten ermittelt. In der vorliegenden Neuverfügung, welche die Tarife 2009 betrifft, werden nur die Deckungsdifferen- zen für das Jahr 2009 berücksichtigt. Die Anlagezu- bzw. -abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011 und 2012 hingegen sind aus Gründen der Gleichbehand- lung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entspre- chenden Jahre zu definieren. Verfahren betreffend die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 wurden bereits eröffnet und sind derzeit sistiert (siehe Rz. 24). 45 Die Ist-Werte 2009 wurden in der Tarifverfügung 2012 anhand der für die Tarife 2011 verfügten Anlagewerte bzw. anhand der Erfolgsrechnung per 31.12.2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG plausibilisiert. Für die ehemalige SN Übertragungsnetz AG wurde in der Tarifverfügung 2012 eine Unterdeckung von […] Franken verfügt (siehe Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A). Diese Deckungsdiffe- renz bildet zusammen mit den anrechenbaren Kosten für das Jahr 2009 den Ausgangspunkt für die vorliegende Neuberechnung (siehe Rz. 48). 46 Gemäss Sacheinlagevertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und der Verfügungsadressatin wurden die gemäss Tarifverfügung 2012 geltend gemachten und noch nicht über die Tarife entschä- digten Deckungsdifferenzen der Kalenderjahre 2009 und 2010 in der sogenannten «Übertragungsbi- lanz II» abgegrenzt (siehe SEV, Ziff. 10.6, act. SNÜ/4). Diese Übertragungsbilanz diente als Grundla- ge für die Überführung der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG auf die Verfügungsadressatin (siehe act. SNÜ/9, Rz. 6). 47 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 geltend, dass auch bei der Neufestsetzung der Deckungsdifferenzen 2009 die Ist-Werte 2009 zu berücksichtigen seien, da die neu berechneten Kapitalkosten auf den ursprünglich deklarierten Werten und nicht auf den Ist- Werten 2009 basieren würden. Die Berechnungen in der Tabelle 6 des Verfügungsentwurfes würden jedoch nicht auf die Ist-Kosten 2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG abstellen (act. SNÜ/9, Rz. 5). Des weiteren reduziere sich die Unterdeckung, obwohl sich die anrechenbaren Kosten erhöh- ten. Daraus schliesst die Verfügungsadressatin, dass entweder bei der erstmaligen Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 in der Tarifverfügung 2012 nicht die verfügten, sondern die deklarierten Werte als Ist-Wert eingeflossen sind, oder bei der aktuellen Neuberechnung der Deckungsdifferenzen 2009 nicht bzw. nicht vollständig auf die Ist-Werte 2009 abgestellt worden sei (act. SNÜ/9, Rz. 6). 48 Diese von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Diskrepanz ist nur eine scheinbare und lässt sich wie folgt erklären: Aufgrund der Rechtsmittelentscheide sind vorliegend die Deckungsdifferenzen
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neu zu berechnen. Die Deckungsdifferenzen werden normalerweise auf der Basis der Ist-Erlöse, der Betriebskosten, der Kapitalkosten und der Anlaufkosten berechnet. Da sich die Veränderungen der vorliegenden Rückabwicklung jedoch auf die Kapitalkosten beschränken, werden vorliegend nur die durch die Kapitalkosten verursachten Änderungen betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil SNÜ die anrechenbaren Kosten für das Jahr 2009 genau beziffert. Diese dienen somit als Be- rechnungsbasis per 2009. Die ehemalige SN Übertragungsnetz AG hat jedoch für 2010 die Anlagen neu bewertet und ab 2010 nur noch historische Werte eingereicht (siehe Urteil SNÜ, E. 6.4). Entspre- chend wurden die Deckungsdifferenzen 2009 auf der Basis dieser neuen Werte (Ist-Werte per 31.12.2009) verwendet. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsbasis entsteht eine negative Diffe- renz zwischen den für die Deckungsdifferenz 2009 verfügten Anlagewerten und den vorliegend mass- geblichen, vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Werten. In der Folge resultieren Unterschiede bei den kalkulatorischen Zinsen und den kalkulatorischen Abschreibungen. 49 Aufgrund des Gesagten ist dem Argument der Verfügungsadressatin nicht zu folgen. 50 Die Verfügungsadressatin weist in ihrer Stellungnahme ferner darauf hin, dass die Zinskosten des Nettoumlaufvermögens in den Tabellen 4 und 6 identisch seien, obwohl in der Tabelle 6 höhere Be- triebskosten als anrechenbar anerkannt würden (act. SNÜ/9, Rz. 6 a. E.). Diesem Vorbringen ist zu folgen. Die Zinskosten wurden entsprechend korrigiert. 51 Das Nettoumlaufvermögen für die Deckungsdifferenzen rechnet sich wie unter Ziffer 36 ff. erläutert aus der Summe der Kapital- und Betriebskosten. Da bei den vorliegend zu berechnenden Deckungs- differenzen die Betriebskosten als Ist-Werte von jenen gemäss Basisjahrprinzip errechneten Werte gemäss Tabelle 1 der Tarifverfügung 2009 abweichen, ist das für die Deckungsdifferenzen zu berück- sichtigende Nettoumlaufvermögen wie folgt neu zu berechnen: Tabelle 6 Nachweis NUV für die Berechnung der neuen Deckungsdifferenz 2009
52 Aus den obigen Ausführungen ergeben sich damit folgende neue Deckungsdifferenzen: Tabelle 7 Nachweis der neuen Deckungsdifferenz 2009
53 Durch den in Randziffer 48 erläuterten Sachverhalt entsteht durch vorliegende Rückabwicklung eine negative Differenz zu Lasten der Verfahrensbeteiligten 2 in der Höhe von […] Franken (Fr. […] abzüg- lich Fr. […]; siehe obige Tabelle 7).
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54 Die Verfügungsadressatin beantragt in ihrer Stellungnahme, es sei im Verfügungsdispositiv auf- zunehmen, dass die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife einzuberechnen ist. Sie macht geltend, die ElCom habe in der Tarifverfügung 2012 eigens fest- gelegt, dass die ehemalige SN Übertragungsnetz AG einen Drittel ihrer Unterdeckung in der Höhe von […] Franken in die Tarife 2012 einrechnen könne. Aus diesem Grund habe die ehemalige SN Über- tragungsnetz AG einzig zwei Drittel ihrer Deckungsdifferenz in die Folgejahre zu übertragen, womit die Abgrenzung in der Übertragungsbilanz II eine verbleibende Unterdeckung von […] Franken beinhaltet habe. Die ehemalige SN Übertragungsnetz AG sei ein Drittel ihrer Unterdeckung aus dem Jahr 2009 (d.h. Fr. […]) durch das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2012 entschädigt worden. Die übrigen zwei Drittel (d.h. Fr. […]) seien ihr im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes zuzüglich einer Verzinsung von […] durch die Verfügungsadressatin abgegolten worden. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen und Berechnungen im Verfügungsentwurf seien entsprechend zu korrigieren (act. SNÜ/9, Rz.
E. 3.9 Verzinsung des Differenzbetrages 57 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wäre die Unterdeckung, welche der Verfügungsadressatin aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in der Verfügung zu den Tarifen 2009 entstanden ist, jeweils pro Jahr mit dem anwendbaren WACC zu verzinsen. 58 Diese Praxis der ElCom ist jedoch derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt. Zudem liegt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2012 vor, das anstelle des WACC einen Zinssatz von 5 Prozent festlegt, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist. 59 Die Verfügungsadressatin hält in ihrer Stellungnahme fest, es bleibe vorliegend unklar, in welchem Umfang die Deckungsdifferenz aufgrund der Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten der ursprünglichen SN Übertragungsnetz AG ausfallen werde. Ihrer Ansicht nach gilt es den entsprechen- den Differenzbetrag zu dem im Jahr 2009 geltenden WACC von 4.55 Prozent zu verzinsen (act. SNÜ/9, Rz. 12). Ferner sei der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom
7. Oktober 2013 festgehaltene Verzugszins von 5 Prozent vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung festgelegt worden. Der im genannten Urteil berechnete Differenzbetrag, wel-
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cher gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu 5 Prozent zu verzinsen sei, stelle keine Deckungsdif- ferenz im Sinne des vorliegenden Verfahrens dar. Die dort angeordnete Verzinsungsmethodik sei für die gegenständliche Neuberechnung der anrechenbaren Kosten daher unbeachtlich (act. SNÜ/9, Rz. 13). Der guten Ordnung halber weist die Verfügungsadressatin überdies darauf hin, dass eine Verzinsung des Differenzbetrages zu einem Zinssatz von 5 Prozent im Sinne einer Verzugsverzinsung ausgeschlossen sei, da die Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren Kosten und Tarife 2009 keine Leistungsbegehren gegen die Verfügungsadressatin betreffend Nachforderung der Netznutzungskos- ten gestellt hätten. Es fehle damit von vornherein an einer Mahnung, sodass die Verfügungsadressa- tin gar nie in Verzug gesetzt worden sei (act. SNÜ/9, Rz. 14). 60 Aufgrund der derzeit noch offenen Fragen in diesem Zusammenhang, wird die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus vorliegender Rückabwicklung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. 4 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 63 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte 2 mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 durchgedrungen sind. Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
E. 8 ff.). 55 Die Verfügungsadressatin hält richtig fest, dass gemäss Tarifverfügung 2012 die verfügten Deckungs- differenzen zu einem Drittel in die Tarife 2012 und zu drei Dritteln in die Folgejahre (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A) einzurechnen waren. Die Verringerung der ursprünglichen Unterdeckung der ehe- maligen SN Übertragungsnetz AG im Vergleich zu der in der Tarifverfügung 2012 verfügten hat zur Folge, dass die Verfügungsadressatin eine zu hohe Unterdeckung kostenerhöhend in ihren Tarifen berücksichtigt hat und damit durch die Rückabwicklung zu Gunsten der Verfügungsadressatin bei derselben eine Überdeckung in der Höhe von […] Franken entsteht. Im Sinne des Antrags der Verfü- gungsadressatin wird im Dispositiv festgehalten, dass bei der Rückabwicklung dieser Differenz von […] Franken diese gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wieder in die künftigen Tarife einzurech- nen ist. Diese Differenz wirkt sich aber entgegen den Vorbringen der Verfügungsadressatin kosten- mindernd aus. 56 Die Handhabung von Differenzbeträgen zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und der Verfügung- sadressatin ist in Ziffer 10.6 Absatz 4 des entsprechenden Sacheinlagevertrages geregelt (siehe act. SNÜ/9, Rz. 10; act. SNÜ/4).
Dispositiv
- Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die SN Übertragungsnetz AG […] Franken.
- Die SN Übertragungsnetz AG hat die entstandene Überdeckung von […] Franken der Swissgrid AG auszugleichen.
- Die Swissgrid AG muss die Überdeckung in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife der Netzebene 1 kostenmindernd einrechnen.
- Für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Kosten werden keine Gebühren aufer- legt.
- Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 15/16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.124212
Referenz/Aktenzeichen: 212-00004 (alt: 952-08-005) Bern, 15. April 2014
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Swissgrid AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick (Verfügungsadressatin) und SN Energie AG, Herrenstrasse 66, 8762 Schwanden (Verfahrensbeteiligte 1)
SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufen- burg (Verfahrensbeteiligte 2)
beide vertreten durch Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte, Hans Hofstetter, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis- tungen / Neuverfügung
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Inhaltverzeichnis I Sachverhalt .................................................................................................................................... 3 II Erwägungen ................................................................................................................................... 5 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................... 5 2 Parteien ....................................................................................................................................... 5 3 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten ........................................................................... 6 3.1 Übersicht .............................................................................................................................. 6 3.2 Betriebskosten ..................................................................................................................... 6 3.3 Anlagewerte ......................................................................................................................... 6 3.4 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen .......................................................... 8 3.5 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen .......................................................... 8 3.6 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) .............................................................. 9 3.7 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt .......................................................... 9 3.8 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 ................................................................ 10 3.9 Verzinsung des Differenzbetrages ...................................................................................... 12 4 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung .............................................................................. 13 III Entscheid ..................................................................................................................................... 14 IV Rechtsmittelbelehrung.................................................................................................................. 16
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I Sachverhalt A. 1 Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom für die Netzebene 1 unter anderem die anrechenbaren Netzkosten für das Jahr 2009 fest. Die Verfügungs- adressatin und die Verfahrensbeteiligten gehörten zu den Adressatinnen dieser Verfügung. 2 Mit Beschwerde vom 23. April 2009 focht die Verfahrensbeteiligte 2 die Verfügung der ElCom vom
6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffer 1 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 mit Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück (act. SNÜ/1; nachfolgend: «Urteil SNÜ»). B. 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 nahm das Fachsekretariat der ElCom das vorliegende Verfahren wieder auf und räumte den Parteien eine Frist ein, um zur Neuberechnung der anrechenba- ren Netzkosten Stellung zu nehmen (act. SNÜ/2). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilten die Verfahrensbeteiligten der ElCom mit, dass sie mit den neu berechneten anrechenbaren Netzkosten und dem sich daraus ergebenden Saldo einverstanden sind (act. SNÜ/3). C. 4 Mit E-Mail vom 13. Februar 2014 fragte das Fachsekretariat der ElCom bei den Verfahrensbeteiligten nach, ob der Verfügungsentwurf und die Tabellen ungeschwärzt an die Verfügungsadressatin versen- det werden können. Mit E-Mail vom 18. Februar 2014 teilten die Verfahrensbeteiligten ihr Einver- ständnis mit (act. SNÜ/5). 5 Am 21. Februar 2014 wurde der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme zugestellt (act. SNÜ/7). 6 Die Verfahrensbeteiligten liessen sich mit Stellungnahme vom 13. März 2014 vernehmen (act. SNÜ/8). Sie machten darin geltend, in der Tabelle 1 «Anlagewerte 2009» fehle unter Spalte 2 «bei ElCom eingereichte Anlagerestwerte insgesamt» der neue Betrag, bei der Addition der total an- rechenbaren Netzkosten Tarifjahr 2009 seien die anrechenbaren Zinsen NUV nicht berücksichtigt und in der Tabelle 9 fehlten die anrechenbaren Zinsen NUV. Die Verfahrensbeteiligten gingen davon aus, dass diese Abweichungen zu den mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 (siehe act. SNÜ/2) zugestell- ten Tabellen auf einen blossen Kalkulationsfehler zurückzuführen seien. Im Übrigen erklärten sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Verfügungsentwurf einverstanden. 7 Die Verfügungsadressatin reichte mit Schreiben vom 24. März 2014 eine Stellungnahme ein (act. SNÜ/9). Sie äusserte sich zur Parteistellung im vorliegenden Verfahren einschliesslich Rechts- nachfolge der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG, zur Berechnung der Deckungsdifferenzen sowie zur Verzinsung. 8 Mit Schreiben vom 7. April 2014 wurde der Verfügungsadressatin die Stellungnahme der Verfahrens- beteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. SNÜ/11). Gleichentags stellte das Fachsekretariat der ElCom dem Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten die Stellungnahme der Verfügungsadressatin zur Kentnnis zu und ersuchte diesen der guten Ordnung halber, seine Vertretungsbefugnis mittels Vorlage der entsprechenden Vertretungsvollmachten nachzuweisen (act. SNÜ/10). Mit E-Mail vom 9. April
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2014 wurde dem Fachsekretariat der ElCom eine diesbezügliche Antwort auf nach Ostern in Aussicht gestellt (act. SNÜ/12). 9 Mit Schreiben vom 10. April 2014 wandte sich das Fachsekretariat der ElCom nach telefonischer Rücksprache mit dem im vorliegenden Verfahren involvierten Anwaltsbüro direkt an die Verfahrensbe- teiligte 1 und ersuchte diese um schriftliche Bestätigung, dass die Stellungnahme vom 13. März 2014 (act. SNÜ/8) auch in ihrem Namen erfolgt und das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten 1 damit gewahrt ist. Des Weiteren wurde die Verfahrensbeteiligte um Mitteilung gebeten, ob die Eröffnung der Verfügung auch in Bezug auf sie über das Anwaltsbüro erfolgen könne (act. SNÜ/13).Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die Verfahrensbeteiligte 1 mit, dass sie mit der Stellungnahme vom 13. März 2014 einverstanden ist und ihr rechtliches Gehör als gewahrt sieht. Im Übrigen erklärte sie ihr Einver- ständnis mit der Eröffnung der Verfügung über das Anwaltsbüro (act. SNÜ/14). 10 Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie auf Einzelheiten des Sachverhalts wird soweit entscheidrelevant und sachdienlich in den Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 11 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vor- gaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 12 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu erlassen. Entsprechend ist die Zu- ständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 14 In den erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bundesver- waltungsgericht und Bundesgericht waren die Verfügungsadressatin und die ehemalige SN Übertra- gungsnetz AG als Parteien beteiligt. Die Aktien der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG wurden im Zuge der Überführung des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG per 3. Januar 2013 gestützt auf den Sacheinlagevertrag zwischen der SN Energie AG und der Verfügungsadressa- tin vom 25. Oktober 2012 / 21. November 2012 (SEV; act. SNÜ/4) an die Verfügungsadressatin über- führt. In der Folge wurden die zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen aus der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG abgespalten und in die neu gegründete SN NE1 AG überführt. Diese wurde anschliessend mit der Verfügungsadressatin fusioniert und gelöscht (siehe zum Ganzen Eintrag der Swissgrid AG im Zentralen Firmenindex, abrufbar unter www.zefix.ch). Die SN Übertragungsnetz AG blieb im Übrigen bestehen, mit dem Zweck, die hängigen Tarifverfahren fortzuführen (siehe SEV, Ziff. 10.4.1 Abs. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 fest- gehalten, dass die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG nicht ein Parteiwechsel darstellt (A-2487/2012, E. 1.3.3). Zudem habe eine Abspaltung nach dem Fusionsgesetz stattgefunden, wodurch eine Universalsukzession vorliege. 15 Sowohl der Verfügungsadressatin als auch der Verfahrensbeteiligten als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG kommt daher im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechtskräftige Urteil umgesetzt wird, Parteistellung zu. 16 Ziffer 10.6 Absatz 4 des Sacheinlagevertrages zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten 1 regelt die Handhabung von Differenzbeträgen (siehe act. SNÜ/4). Gestützt auf
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den Sacheinlagevertrag hat die Verfahrensbeteiligte 1 ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend die Neufestsetzung der anrechenbaren Kosten der Verfahrensbe- teiligten 2. Der Verfahrensbeteiligten 1 ist somit entgegen den Vorbringen der Verfügungsadressatin (siehe act. SNÜ/9, Rz. 1) vorliegend Parteistellung einzuräumen. 3 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten 3.1 Übersicht 17 Aus dem rechtskräftigen Urteil SNÜ ergibt sich, dass der Verfahrensbeteiligten 2 für das Jahr 2009 Anlagerestwerte im Betrag von […] Franken ohne Kürzung für ihren Anteil am Übertragungsnetz an- zuerkennen sind (Urteil SNÜ, E. 6.3). Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend das Verfahren 212- 00017 (alt: 952-11-018) betreffend die Tarife 2012 der Netzebene 1. In diesem Verfahren wurden die Deckungsdifferenzen 2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG berechnet (Verfügung der El- Com vom 12. März 2012, nachfolgend «Tarifverfügung 2012»). 18 Die ElCom hat gemäss den obigen Vorgaben die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteilig- ten 2 für das Tarifjahr 2009 neu berechnet. Diese Neuberechnung erfolgte auf Basis der in der Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 festgelegten Werte und des Urteils SNÜ. Zusätzlich berücksichtigt wurden die in der Tarifverfügung 2012 für die ehemalige SN Übertragungsnetz AG verfügten De- ckungsdifferenzen 2009. 19 Es ergeben sich dabei im Vergleich zur Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 nachfolgend erläuterte Änderungen. Da die Tabellen zum Teil sehr umfangreich sind, wurden sie zwecks besserer Lesbarkeit in der vorliegenden Verfügung um nicht notwendige Spalten reduziert. Die vollständigen Tabellen liegen in den Anhängen bei. 20 Die Tabellen wurden gemäss Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 13. März 2014 korrigiert (siehe act. SNÜ/8). Bei den Fehlern handelte es sich um reine Übertragungsfehler. 3.2 Betriebskosten 21 Bezüglich der Betriebskosten ergibt sich aus den Urteilen keine Änderung. 3.3 Anlagewerte
a) Basisjahrprinzip und Deckungsdifferenzen 22 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres defi- niert werden. Für die Tarife 2009 bedeutet dies, dass für alle Übertragungsnetzeigentümer, ein- schliesslich der Verfahrensbeteiligten 2, die Anlagewerte per 31. Dezember 2007 als Grundlage ver- wendet wurden. Allfällig entstandene Differenzen aus Investitionen und Desinvestitionen im Jahre 2009 wurden in der Tarifverfügung 2012 mittels Berechnung der Deckungsdifferenzen bereits berück- sichtigt. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 gestützt (A-2876/2010, E. 5.1). 23 Aufgrund der Überführung der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG auf die Verfügungsadressatin gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG fallen die anrechenbaren Kosten und damit die Deckungsdif- ferenzen ab 2013 bei der Verfügungsadressatin an. 24 Die Anlagezu- bzw. -abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011 und 2012 sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entsprechenden Jahre zu behandeln. Betreffend die De- ckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 wurden bereits Verfahren eröffnet, die derzeit sistiert
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sind (vgl. Zwischenverfügung der ElCom vom 13. Mai 2013 [212-00048, alt: 952-13-008] sowie Zwi- schenverfügung der ElCom vom 17. Oktober 2013 [212-00058, alt: 952-13-024]).
b) Anwendung der synthetischen Bewertungsmethode 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil SNÜ festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der mittels synthetischer Methode ermittelte Wert nicht rechtmässig wäre (Urteil SNÜ, E. 6.2). 26 Die ElCom hat daher die Anwendung der synthetischen Methode für Anlagewerte vor 1999 nicht geprüft.
c) Zusammenhang mit Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002): Überführung Übertragungsnetz, Bewertung 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 zu den Grundsätzen für die Bestimmung des massgeblichen Übertragungswertes der zum Übertragungsnetz gehörenden Anlagen gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG geäussert. 28 Vorliegendes Verfahren bezieht sich auf die Berechnung der anrechenbaren Kosten der Verfahrens- beteiligten 2 für die Berechnung der Tarife für die Netzebene 1. In seinem Urteil vom 21. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich Artikel 33 Absätze 4 und 5 StromVG nicht zur Berechnung der Netznutzungstarife äussert (A-2519/2012, E. 4.5.4). Entsprechend kann aus den Bewertungsprinzipien gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom
11. November 2013 nicht auf die Bewertungsgrundlage für die Netznutzungsentgelte geschlossen werden. 29 Die Bewertungsgrundlagen zur Festlegung der anrechenbaren Netzkosten – ursprüngliche Anschaf- fungs- und Herstellkosten bzw. in Ausnahmefällen synthetische Werte – sind in Artikel 15 StromVG und Artikel 12 und 13 StromVV geregelt.
d) Anrechenbare Anlagewerte 2009 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat die anzuerkennenden Anlagerestwerte in seinem Urteil genau beziffert (Urteil SNÜ, E. 6.3). Die Rückabwicklung wird daher auf dieser Basis vorgenommen. Ein neues Anlagengitter für die Neuverfügung wurde nicht verwendet. 31 Ursprünglich wurden Anlagerestwerte (inkl. Anlagen im Bau) von insgesamt […] Franken eingereicht (siehe nachfolgende Tabelle 1, Spalte 2, «Verfügt»). Diese Anlagerestwerte betrafen Anlagen, welche vor 1999 erstellt wurden. Davon wurden von der ElCom im Rahmen der Verfügung 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009 nach einem Abzug von 20.5 Prozent (ausmachend […] Franken; Ta- belle 1, Spalte 12, «Verfügt») und dem individuellen Abzug von 20 Prozent (ausmachend […] Fran- ken; Tabelle 1, Spalte 13, «Verfügt») – d.h. nach Abzügen von insgesamt […] Franken – noch […] Franken als insgesamt anrechenbare Werte akzeptiert (Tabelle 1, Spalte 15, «Verfügt»). 32 In ihrer Beschwerde vom 23. April 2009 ans Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensbeteiligte 2 ein anrechenbares Anlagevermögen von […] Franken geltend gemacht (Beschwerdeantrag 1). Im Urteil SNÜ hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass dieser Wert nicht rechtmässig wäre. Dies mit der Begründung, die Verfahrensbeteiligte 2 habe über- zeugende Gründe dafür dargelegt, weshalb sie im Verfahren vor der ElCom über keine historischen Bauabrechnungen verfügt hatte. Zudem habe das Bundesgericht erkannt, dass der Abzug von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 letzter Satz StromVV gesetzwidrig sei, soweit er so angewandt wird, dass dieser Abzug kumulativ zu einer individuellen Korrektur von synthetischen Werten vorge- nommen wird. Da in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die synthetischen Werte nicht überhöht sei- en, gelte der Nachweis als erbracht, dass weder der pauschale Abzug noch ein individueller Abzug gerechtfertigt sei (Urteil SNÜ, E. 6.2).
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33 Gestützt auf das Urteil SNÜ wird in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 keine Kürzung der eingereichten synthetischen Anlagerestwerte vorgenommen sowie weder ein pauschaler noch ein individueller Korrekturfaktor der synthetischen Anlagewerte angewendet. Daraus ergeben sich neu folgende anrechenbare Anlagewerte für die Tarife 2009 (Zeile «Neu»):
Tabelle 1 Anlagewerte 2009 (Tabelle 4 der Verfügung vom 6. März 2009)
3.4 Kalkulatorische Zinskosten auf dem Anlagevermögen 34 Entsprechend der angepassten Anlagewerte für die Tarife 2009 werden die Zinskosten angepasst. Der anwendbare WACC für 2009 war 4.55 Prozent bzw. reduziert 3.55 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV und der Weisung 2/2008 der ElCom. Damit ergeben sich folgende kalkulatorische Zinsen für die Tarife 2009 (Zeile «Neu»): Tabelle 2 Kalkulatorische Zinsen 2009 (Tabelle 5 der Verfügung vom 6. März 2009)
3.5 Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagevermögen 35 Die kalkulatorischen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen waren ebenfalls anzupassen. Ursprünglich wurden Abschreibungen in der Höhe von […] Franken geltend gemacht. Diese sind nach dem Urteil SNÜ vollumfänglich anzuerkennen. Insgesamt sind somit für die Tarife 2009 folgende Ab- schreibungen anrechenbar (Zeile «Neu»): Tabelle 3 Kalkulatorische Abschreibungen 2009 (Tabelle 6 der Verfügung vom 6. März 2009)
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3.6 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen (NUV) 36 Das Nettoumlaufvermögen ergibt sich aus der Summe der folgenden Positionen: Betriebskosten, Abschreibungen, Verzinsung des Anlagevermögens und Anlaufkosten. Aufgrund der geänderten an- rechenbaren Anlagewerte und der daraus folgenden Änderungen in der Verzinsung des Anlagever- mögens und der Abschreibungen, verändert sich auch die Basis zur Berechnung des Nettoumlauf- vermögens. 37 Das anrechenbare betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen entspricht 1/24 des Nettoumlaufvermö- gens (Nettoumlaufvermögen von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare Nettoumlaufver- mögen wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen, nicht reduzierten Zinssatz (WACC, vgl. Ziff. 3.4) verzinst. Der sich daraus ergebende Zins wird wiederum mit dem WACC verzinst. 38 Die Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle 4 wurde aufgrund der neuen anrechenbaren kalkulatorischen Zinskosten angepasst. Die Abschreibungen in Spalte 6 wurden gemäss vorstehender Tabelle 3 ange- passt. Aus diesen Änderungen resultiert ein neues anrechenbares Nettoumlaufvermögen von […] Franken als Verzinsungsbasis (Tabelle 4, Spalte 8). 39 Für die Tarife 2009 ergeben sich somit folgende Änderungen in Bezug auf das Nettoumlaufvermögen: Tabelle 4 Nettoumlaufvermögen 2009 (Tabelle 7 der Verfügung vom 6. März 2009)
3.7 Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 40 Die vorgehend erläuterten Änderungen in Bezug auf die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten für das Tarifjahr 2009 sind in der nachfolgenden Tabelle 5 zusammengefasst. Der Betrag in Spalte 7 («Verzinsung») im Besonderen setzt sich aus der anrechenbaren Verzinsung des Anlagevermögens (Tabelle 4, Spalte 5) und den anrechenbaren Zinskosten NUV (Tabelle 5, Spalte 9) zusammen.
Tabelle 5 Gesamte anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten 2009 (Tabelle 9 der Verfügung vom 6. März 2009)
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41 Die anrechenbaren Netzkosten der Verfahrensbeteiligten 2 für das Tarifjahr 2009 erhöhen sich somit insgesamt um […] Franken. 3.8 Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 42 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes finden nach dem Basisjahrprinzip statt (siehe Rz. 22). Dieses besagt, dass die Kosten auf der Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Nach dem Basisjahrprinzip sind somit für die Tarife 2009 die Werte per 31.12.2007 massge- bend. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsäch- lich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen. 43 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen erfolgt für die entsprechenden Tarifjahre gemäss Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012 auf dem Ist-Prinzip (vgl. auch die Erläuterungen in der Tarif- verfügung 2012, Rz. 158 ff.). Dies bedeutet, dass die anrechenbaren Anlagewerte als Grundlage für die kalkulatorischen Kapitalkosten nicht mehr auf dem Basisjahr sondern auf dem jeweiligen Tarifjahr berechnet werden (siehe dazu Rz. 22). 44 Die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 betreffend das Übertragungsnetz wurden in der Tarifverfügung 2012 unter anderem auch in Bezug auf die ehemalige SN Übertragungsnetz AG auf- grund der Ist-Werte der Jahre 2009 und 2010 bezüglich Erlöse, Betriebs- und Kapitalkosten ermittelt. In der vorliegenden Neuverfügung, welche die Tarife 2009 betrifft, werden nur die Deckungsdifferen- zen für das Jahr 2009 berücksichtigt. Die Anlagezu- bzw. -abgänge sowie Differenzen bezüglich der Betriebs- und Anlaufkosten der Jahre 2011 und 2012 hingegen sind aus Gründen der Gleichbehand- lung aller Parteien in separaten Verfahren zur Bestimmung der Deckungsdifferenzen der entspre- chenden Jahre zu definieren. Verfahren betreffend die Deckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 wurden bereits eröffnet und sind derzeit sistiert (siehe Rz. 24). 45 Die Ist-Werte 2009 wurden in der Tarifverfügung 2012 anhand der für die Tarife 2011 verfügten Anlagewerte bzw. anhand der Erfolgsrechnung per 31.12.2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG plausibilisiert. Für die ehemalige SN Übertragungsnetz AG wurde in der Tarifverfügung 2012 eine Unterdeckung von […] Franken verfügt (siehe Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A). Diese Deckungsdiffe- renz bildet zusammen mit den anrechenbaren Kosten für das Jahr 2009 den Ausgangspunkt für die vorliegende Neuberechnung (siehe Rz. 48). 46 Gemäss Sacheinlagevertrag zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und der Verfügungsadressatin wurden die gemäss Tarifverfügung 2012 geltend gemachten und noch nicht über die Tarife entschä- digten Deckungsdifferenzen der Kalenderjahre 2009 und 2010 in der sogenannten «Übertragungsbi- lanz II» abgegrenzt (siehe SEV, Ziff. 10.6, act. SNÜ/4). Diese Übertragungsbilanz diente als Grundla- ge für die Überführung der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG auf die Verfügungsadressatin (siehe act. SNÜ/9, Rz. 6). 47 Die Verfügungsadressatin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 geltend, dass auch bei der Neufestsetzung der Deckungsdifferenzen 2009 die Ist-Werte 2009 zu berücksichtigen seien, da die neu berechneten Kapitalkosten auf den ursprünglich deklarierten Werten und nicht auf den Ist- Werten 2009 basieren würden. Die Berechnungen in der Tabelle 6 des Verfügungsentwurfes würden jedoch nicht auf die Ist-Kosten 2009 der ehemaligen SN Übertragungsnetz AG abstellen (act. SNÜ/9, Rz. 5). Des weiteren reduziere sich die Unterdeckung, obwohl sich die anrechenbaren Kosten erhöh- ten. Daraus schliesst die Verfügungsadressatin, dass entweder bei der erstmaligen Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 in der Tarifverfügung 2012 nicht die verfügten, sondern die deklarierten Werte als Ist-Wert eingeflossen sind, oder bei der aktuellen Neuberechnung der Deckungsdifferenzen 2009 nicht bzw. nicht vollständig auf die Ist-Werte 2009 abgestellt worden sei (act. SNÜ/9, Rz. 6). 48 Diese von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Diskrepanz ist nur eine scheinbare und lässt sich wie folgt erklären: Aufgrund der Rechtsmittelentscheide sind vorliegend die Deckungsdifferenzen
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neu zu berechnen. Die Deckungsdifferenzen werden normalerweise auf der Basis der Ist-Erlöse, der Betriebskosten, der Kapitalkosten und der Anlaufkosten berechnet. Da sich die Veränderungen der vorliegenden Rückabwicklung jedoch auf die Kapitalkosten beschränken, werden vorliegend nur die durch die Kapitalkosten verursachten Änderungen betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil SNÜ die anrechenbaren Kosten für das Jahr 2009 genau beziffert. Diese dienen somit als Be- rechnungsbasis per 2009. Die ehemalige SN Übertragungsnetz AG hat jedoch für 2010 die Anlagen neu bewertet und ab 2010 nur noch historische Werte eingereicht (siehe Urteil SNÜ, E. 6.4). Entspre- chend wurden die Deckungsdifferenzen 2009 auf der Basis dieser neuen Werte (Ist-Werte per 31.12.2009) verwendet. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsbasis entsteht eine negative Diffe- renz zwischen den für die Deckungsdifferenz 2009 verfügten Anlagewerten und den vorliegend mass- geblichen, vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Werten. In der Folge resultieren Unterschiede bei den kalkulatorischen Zinsen und den kalkulatorischen Abschreibungen. 49 Aufgrund des Gesagten ist dem Argument der Verfügungsadressatin nicht zu folgen. 50 Die Verfügungsadressatin weist in ihrer Stellungnahme ferner darauf hin, dass die Zinskosten des Nettoumlaufvermögens in den Tabellen 4 und 6 identisch seien, obwohl in der Tabelle 6 höhere Be- triebskosten als anrechenbar anerkannt würden (act. SNÜ/9, Rz. 6 a. E.). Diesem Vorbringen ist zu folgen. Die Zinskosten wurden entsprechend korrigiert. 51 Das Nettoumlaufvermögen für die Deckungsdifferenzen rechnet sich wie unter Ziffer 36 ff. erläutert aus der Summe der Kapital- und Betriebskosten. Da bei den vorliegend zu berechnenden Deckungs- differenzen die Betriebskosten als Ist-Werte von jenen gemäss Basisjahrprinzip errechneten Werte gemäss Tabelle 1 der Tarifverfügung 2009 abweichen, ist das für die Deckungsdifferenzen zu berück- sichtigende Nettoumlaufvermögen wie folgt neu zu berechnen: Tabelle 6 Nachweis NUV für die Berechnung der neuen Deckungsdifferenz 2009
52 Aus den obigen Ausführungen ergeben sich damit folgende neue Deckungsdifferenzen: Tabelle 7 Nachweis der neuen Deckungsdifferenz 2009
53 Durch den in Randziffer 48 erläuterten Sachverhalt entsteht durch vorliegende Rückabwicklung eine negative Differenz zu Lasten der Verfahrensbeteiligten 2 in der Höhe von […] Franken (Fr. […] abzüg- lich Fr. […]; siehe obige Tabelle 7).
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54 Die Verfügungsadressatin beantragt in ihrer Stellungnahme, es sei im Verfügungsdispositiv auf- zunehmen, dass die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebende Unterdeckung in die künftigen Tarife einzuberechnen ist. Sie macht geltend, die ElCom habe in der Tarifverfügung 2012 eigens fest- gelegt, dass die ehemalige SN Übertragungsnetz AG einen Drittel ihrer Unterdeckung in der Höhe von […] Franken in die Tarife 2012 einrechnen könne. Aus diesem Grund habe die ehemalige SN Über- tragungsnetz AG einzig zwei Drittel ihrer Deckungsdifferenz in die Folgejahre zu übertragen, womit die Abgrenzung in der Übertragungsbilanz II eine verbleibende Unterdeckung von […] Franken beinhaltet habe. Die ehemalige SN Übertragungsnetz AG sei ein Drittel ihrer Unterdeckung aus dem Jahr 2009 (d.h. Fr. […]) durch das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2012 entschädigt worden. Die übrigen zwei Drittel (d.h. Fr. […]) seien ihr im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes zuzüglich einer Verzinsung von […] durch die Verfügungsadressatin abgegolten worden. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen und Berechnungen im Verfügungsentwurf seien entsprechend zu korrigieren (act. SNÜ/9, Rz. 8 ff.). 55 Die Verfügungsadressatin hält richtig fest, dass gemäss Tarifverfügung 2012 die verfügten Deckungs- differenzen zu einem Drittel in die Tarife 2012 und zu drei Dritteln in die Folgejahre (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A) einzurechnen waren. Die Verringerung der ursprünglichen Unterdeckung der ehe- maligen SN Übertragungsnetz AG im Vergleich zu der in der Tarifverfügung 2012 verfügten hat zur Folge, dass die Verfügungsadressatin eine zu hohe Unterdeckung kostenerhöhend in ihren Tarifen berücksichtigt hat und damit durch die Rückabwicklung zu Gunsten der Verfügungsadressatin bei derselben eine Überdeckung in der Höhe von […] Franken entsteht. Im Sinne des Antrags der Verfü- gungsadressatin wird im Dispositiv festgehalten, dass bei der Rückabwicklung dieser Differenz von […] Franken diese gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wieder in die künftigen Tarife einzurech- nen ist. Diese Differenz wirkt sich aber entgegen den Vorbringen der Verfügungsadressatin kosten- mindernd aus. 56 Die Handhabung von Differenzbeträgen zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und der Verfügung- sadressatin ist in Ziffer 10.6 Absatz 4 des entsprechenden Sacheinlagevertrages geregelt (siehe act. SNÜ/9, Rz. 10; act. SNÜ/4). 3.9 Verzinsung des Differenzbetrages 57 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StromVV). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 StromVV durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (Weisung 1/2012 der ElCom vom 19. Januar 2012). Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom wäre die Unterdeckung, welche der Verfügungsadressatin aus der Streichung der anrechenbaren Kosten in der Verfügung zu den Tarifen 2009 entstanden ist, jeweils pro Jahr mit dem anwendbaren WACC zu verzinsen. 58 Diese Praxis der ElCom ist jedoch derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt. Zudem liegt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2012 vor, das anstelle des WACC einen Zinssatz von 5 Prozent festlegt, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist. 59 Die Verfügungsadressatin hält in ihrer Stellungnahme fest, es bleibe vorliegend unklar, in welchem Umfang die Deckungsdifferenz aufgrund der Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten der ursprünglichen SN Übertragungsnetz AG ausfallen werde. Ihrer Ansicht nach gilt es den entsprechen- den Differenzbetrag zu dem im Jahr 2009 geltenden WACC von 4.55 Prozent zu verzinsen (act. SNÜ/9, Rz. 12). Ferner sei der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom
7. Oktober 2013 festgehaltene Verzugszins von 5 Prozent vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung festgelegt worden. Der im genannten Urteil berechnete Differenzbetrag, wel-
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cher gemäss dem Bundesverwaltungsgericht zu 5 Prozent zu verzinsen sei, stelle keine Deckungsdif- ferenz im Sinne des vorliegenden Verfahrens dar. Die dort angeordnete Verzinsungsmethodik sei für die gegenständliche Neuberechnung der anrechenbaren Kosten daher unbeachtlich (act. SNÜ/9, Rz. 13). Der guten Ordnung halber weist die Verfügungsadressatin überdies darauf hin, dass eine Verzinsung des Differenzbetrages zu einem Zinssatz von 5 Prozent im Sinne einer Verzugsverzinsung ausgeschlossen sei, da die Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren Kosten und Tarife 2009 keine Leistungsbegehren gegen die Verfügungsadressatin betreffend Nachforderung der Netznutzungskos- ten gestellt hätten. Es fehle damit von vornherein an einer Mahnung, sodass die Verfügungsadressa- tin gar nie in Verzug gesetzt worden sei (act. SNÜ/9, Rz. 14). 60 Aufgrund der derzeit noch offenen Fragen in diesem Zusammenhang, wird die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus vorliegender Rückabwicklung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. 4 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 61 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom
22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 63 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfahrensbeteiligte 2 mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 durchgedrungen sind. Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2009 betra- gen für die SN Übertragungsnetz AG […] Franken. 2. Die SN Übertragungsnetz AG hat die entstandene Überdeckung von […] Franken der Swissgrid AG auszugleichen. 3. Die Swissgrid AG muss die Überdeckung in der Höhe von […] Franken in die künftigen Tarife der Netzebene 1 kostenmindernd einrechnen. 4. Für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Kosten werden keine Gebühren aufer- legt. 5. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15. April 2014
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, 5070 Frick
- SN Energie AG, Herrenstrasse 66, 8762 Schwanden SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg beide vertreten durch Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte, Hans Hofstetter, Marktplatz 4, Post- fach 547, 9004 St. Gallen
Mitzuteilen an:
- Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen
Anhänge:
- Tarifjahr 2009: Tabellen 1–9
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.