opencaselaw.ch

kategorisierung-pv-anlage-ersatz-vertrauensschaden-221-00141-lvMlGj

Kategorisierung PV-Anlage, Ersatz Vertrauensschaden 221-00141

Elcom · 2016-06-14 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 Juni 1998 [EnG; SR 730.0] in Verbindung mit Ziff. 2.2 und Ziff. 3.1.1 des Anhangs 1.2 der Energie- verordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV; SR 730.01]), dass die Gesuchstellerin gemäss Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zusätzlich Anspruch auf eine einmalige, pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche in der Höhe von […] Franken gemäss nachfolgender Berech- nung hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 im Verfahren A- 4730/2014, E. 8.1): Gesamtleistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] dass gemäss Bundesverwaltungsgericht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Entschädigung besteht, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV-Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. September 2015 im Verfahren A-4730/2014, E. 8.4), dass die Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]

i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]), dass für den Fall, dass mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst haben, die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt werden, was einem allgemeinen pro- zessualen Grundsatz entspricht, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3), dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensbeteiligte im Falle ihres Unterliegens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2768/2014 vom 30. August 2015, E. 6), dass gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder er- lassen werden können, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für das vorliegende Verfahren keine Gebühren erhoben werden.

4/5

Dispositiv
  1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage […] (KEV-Projekt […]) handelt es sich um eine angebaute Anlage.
  2. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.
  3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.
  4. Die vorliegende Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.234465

Referenz/Aktenzeichen: 221-00141

Bern, 14.06.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage, Entschädigung Vertrauens- schaden (KEV-Projekt […])

2/5

Die ElCom stellt fest, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den zweiten Leitsatz der «Richtlinie kostendeckende Einspeise- vergütung (KEV), Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.1 EnV, Version 1.2 vom 01.10.2011» des Bun- desamts für Energie BFE eine PV-Anlage erstellt hat (act. 1), dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 den KEV- Vergütungssatz für angebaute PV-Anlagen zugesprochen hat (act. 1), dass die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2014 gegenüber der ElCom den KEV-Vergütungssatz für in- tegrierte PV-Anlagen beantragt hat (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015 im Verfahren A-4730/2014 entschieden hat, dass PV-Anlagen, die gemäss dem zweiten Leitsatz der Richtlinie des BFE erstellt wurden, als angebaut zu kategorisieren sind, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht der Anlagenbetreiber jedoch Anspruch auf Entschädigung der finanziellen Mehraufwendungen hat, die im Vertrauen auf die Gesetzmässigkeit des zweiten Leit- satzes der Richtlinie des BFE getätigt wurden, und diese Entschädigung auch in Form einer Pau- schale erfolgen kann, dass gemäss Amtsbericht des BFE vom 15. März 2016 eine von der Anlagenleistung abhängige pau- schale Entschädigung zwischen 100 und 200 Franken pro kWp angemessen sein dürfte (act. 8 und 9), dass das Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 14. April 2016 festgehalten hat, dass für die vorliegende PV-Anlage der KEV-Vergütungssatz für angebaute Anlagen gemäss Bescheid der Ver- fahrensbeteiligten vom 1. Oktober 2014 zur Anwendung kommt, aber zusätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe (act. 8 und 9), dass das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin mitgeteilt hat, es erachte mit Blick auf Ab- rechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen in ähnlich gelagerten Fällen eine pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp, ausmachend […] Franken, per Saldo aller Ansprüche als angemessen (act. 8 und 9), dass sich die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 2. und 4 Mai 2016 einverstanden erklärt hat, dass für den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens eine pauschale, von der Anlagenleistung abhängige Entschädigung von 150 Franken pro kWp vorgesehen wird (act. 10 und 11), dass sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht zur vorgeschlagenen pauschalen Entschädigung ge- äussert hat, dass die Verfahrensbeteiligte in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2016 bezüglich der Gebührenerhebung mit Verweis auf Erwägung 10.3 des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. September 2015 im Verfahren A-4730/2014 sowie auf das Schreiben des Fachsekretariats der El- Com vom 24. November 2015 im Verfahren 221-00077 beantragt hat, auf eine Gebührenerhebung zu ihren Lasten zu verzichten (act. 11),

3/5

und zieht in Erwägung, dass die PV-Anlage der Gesuchstellerin als angebaute Anlage im Sinne der Energiegesetzgebung ein- zustufen ist und somit Anspruch auf den KEV-Vergütungssatz für angebaute PV-Anlagen gemäss Be- scheid der Verfahrensbeteiligten vom 1. Oktober 2014 hat (vgl. Art. 7a des Energiegesetzes vom

26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0] in Verbindung mit Ziff. 2.2 und Ziff. 3.1.1 des Anhangs 1.2 der Energie- verordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV; SR 730.01]), dass die Gesuchstellerin gemäss Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zusätzlich Anspruch auf eine einmalige, pauschale Entschädigung per Saldo aller Ansprüche in der Höhe von […] Franken gemäss nachfolgender Berech- nung hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 im Verfahren A- 4730/2014, E. 8.1): Gesamtleistung Pauschale pro kWp Pauschale für PV-Anlage […] kWp Fr. 150.00 Fr. […] dass gemäss Bundesverwaltungsgericht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der KEV und der zu leistenden Entschädigung besteht, weswegen der Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens direkt aus dem KEV-Fonds gemäss Artikel 3k EnV zu leisten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 17. September 2015 im Verfahren A-4730/2014, E. 8.4), dass die Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]

i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]), dass für den Fall, dass mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst haben, die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt werden, was einem allgemeinen pro- zessualen Grundsatz entspricht, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 351, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3), dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensbeteiligte im Falle ihres Unterliegens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2768/2014 vom 30. August 2015, E. 6), dass gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder er- lassen werden können, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für das vorliegende Verfahren keine Gebühren erhoben werden.

4/5

Demnach verfügt die ElCom:

1. Der Bescheid der Swissgrid AG vom 1. Oktober 2014 wird bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage […] (KEV-Projekt […]) handelt es sich um eine angebaute Anlage.

2. Die Swissgrid AG hat […] zusätzlich zur Vergütung nach Ziffer 1 eine pauschale Entschädigung von […] Franken aus dem KEV-Fonds nach Artikel 3k EnV zu entrichten. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.

3. Auf eine Gebührenerhebung wird verzichtet.

4. Die vorliegende Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 14.06.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […] - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg

5/5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).