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25-0064-0C4hFM

25-0064 Regulatorischer Übertragungswert NE 1 FMHL

Elcom · 2016-10-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Verfahrensbetei- ligte übertragen. Anfang 2014, Anfang 2015 und Anfang 2016 folgten weitere Anlagen des Übertra- gungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbe- teiligte überführt.

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9 Die Parteien, welche die verbleibenden Anlagen Anfang 2016 überführten, werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2015 (SE 2015) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört. 10 Mit Schreiben vom 21. November 2014 hatte die Gesuchstellerin die ElCom informiert, dass sie ihre Anlagen nicht wie vorgesehen (vgl. act. 1–2) per Ende 2014 überführen werde (act. 3). B. 11 Im Frühjahr 2015 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2015 seitens der SE 2015 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kostendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame In- formationsveranstaltung mit den SE 2015 und der Verfahrensbeteiligten durchzuführen, um die SE 2015 über das angedachte Vorgehen, das sich an demjenigen für die Sacheinlegerinnen 2013 und 2014 (SE 2013, SE 2014) orientieren sollte, zu informieren. 12 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand in Form von Telefonkonferenzen am 9. September sowie 14. Oktober 2015 statt (act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wurde das bespro- chene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 5): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2015 eine Prüfung der regulatorischen Anlagewerte des Übertra- gungsnetzes per 31. Dezember 2015 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2015 individuell die anrechenbaren Anlagewerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2016 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagewerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2015. Zudem wer- den für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2015 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagewert nach Bewertungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagewert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Be- wertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2015 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagewerte für die Über- führung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-

002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2015 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 13 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 14 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 5. April 2016 die folgenden Anträge zur Festlegung des Anlagewertes und zur Nachdeklaration der Kosten eingereicht (act. 7). «1a Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2015 der von der Antragstellerin an die Swissgrid zu überführenden 380 und 220 kV Kabeln sei mit CHF […] festzulegen. 1b Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2015 sei der Antragstellerin in bar abzugelten.

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2a. Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember

2015) für die Jahre 2009-2015 der von der Antragstellerin an die Swissgrid zu überführenden Aktiva sei mit CHF […] festzulegen.

2b. Die Swissgrid sei anzuweisen, der Antragstellerin - vorbehältlich allfällig anderweitiger vertraglicher Regelung zwischen Swissgrid und der Antragstellerin - einmalig in 2016, die anrechenbaren Kapital- und Betriebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009 bis 2015 zuzüglich Zins (gemäss Methode in Bei- lage 3c) ab 1. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt in bar auszubezahlen. 3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Antragstellerin sei in einem separa- ten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfah- ren festzulegen. 4. Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.» 15 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2015 erfolgte am 4. Januar 2016 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagewerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2015 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2014 abzüglich der Abschreibungen für 2015 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2015 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 9). 16 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 12 und 13). Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie mit dem Verfügungsentwurf grundsätzlich einverstanden sei. Die Gesuchstellerin beantragt einzig für die Verzinsung die Verwendung des nicht-reduzierten WACC (act. 17). 17 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2016 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 14): «1. Der Anlagewert der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Übertragungsnetzanlagen der Gesuch- stellerin als Basis für die Festsetzung des Übertragungswerts per 31. Dezember 2015 sei neu zu be- rechnen. 2. Die der Gesuchstellerin insgesamt zu entschädigenden anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2010 - 2015 seien neu zu berechnen. 3. Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergeben- den Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einzurechnen sind.» 18 Mit Eingaben vom 25. August sowie vom 30. September 2016 reichte die Verfahrensbeteiligte zwei weitere Stellungnahmen ein (act. 22 und 25). 19 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagewerts des Übertragungs- netzes. 22 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 23 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 25 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 26 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (vgl. Rz. 12). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 12 und 13). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 18. Juli 2016 und 25. Juli 2016 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 14 und 17). 28 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 29 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2015 ein Anlagegitter einschliesslich Testat der Revisionsstelle eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2016 bereits übertragen wurden (act. 9). Die ElCom hat die für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen soweit möglich mit dem Über- tragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung mit den Inventaren sicherzustellen. 30 Die Verfahrensbeteiligte macht in ihrer Stellungnahme geltend, es sei ihr unklar, weshalb der ElCom kein vollständiger Vergleich zwischen der Beilage 1 zum Sacheinlagevertrag (Liste aller Anlagen, wel- che von der Sacheinlegerin an die Verfahrensbeteiligte verkauft werden) und dem Antrag der Ge- suchstellerin möglich war (vgl. Formulierung «soweit möglich» in Rz. 29). Da in vorliegendem Verfah- ren keine regulatorischen Anlagewerte für nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführte Anlagen festgelegt werden können, sollte gemäss Verfahrensbeteiligte kein Raum für eine solche Möglichkeit bestehen (act. 14, Rz. 9). 31 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist die Festsetzung der regulatorischen Anlagewerte im Zeitpunkt der Überführung der Übertragungsnetzanlagen von der Gesuchstellerin auf die Verfahrens- beteiligte. Dabei werden provisorische regulatorische Werte und nicht Anlagen verfügt. Die Inventari- sierung der Anlagen, die Vornahme der Due Diligences usw. obliegt den Parteien. Die ElCom nimmt daher lediglich eine Plausibilisierung des Mengengerüstes und der Abgrenzung der überführten Anla- gen (Übertragungsnetz vs. Verteilnetz) wie von den Parteien vorgelegt vor. Eine weitergehende Prü- fung erfolgt seitens der ElCom wie bereits bei den Sacheinlegerinnen in den früheren Jahren nicht.

E. 3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 32 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz oder Kraftwerken zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausscheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 33 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 7, Beilage 3b, Frage 2).

E. 3.3 Anlagen im Bau 34 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

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35 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 36 Die Gesuchstellerin hat per 31.12.2015 für die Übertragung Anlagen in Bau im Wert von […] Franken deklariert (act. 7, Beilage 3b, Frage 4). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten.

E. 3.4 Netzkäufe 37 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlage- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syn- thetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 38 Die SE 2015 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagewerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 39 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 7, Beilage 3b, Fragen 5 und 6).

E. 3.5 Bewertung von Grundstücken 40 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden darf, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 41 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte. Diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 42 Die Gesuchstellerin hat das Grundstück «[…]» übertragen. Für dieses im ursprünglichen Antrag synthetisch bewerte Grundstück wurde im Nachhinein von der Gesuchstellerin der effektive histori- sche Kaufpreis ermittelt (act. 11). Das Grundstück wurde deshalb mit einer entsprechenden Bewer- tungskorrektur ins historische Anlagevermögen überführt (act. 7, Beilage 3b, Frage 7).

E. 3.6 Zahlungen Dritter 43 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagewert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet werden.

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44 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 7, Beilage 3b, Frage 14).

E. 3.7 Abschreibungen 45 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend vorgenommen werden. 46 Die Gesuchstellerin hat für die Anlagen 100101/0 und 100101/1 mit 80 Jahren eine zu lange Ab- schreibedauer verwendet. Gemäss VSE-Richtlinien beträgt die Abschreibedauer für diese Anlage- klassen 55 Jahre. Nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin wurde die Abschreibedauer entspre- chend angepasst (vgl. act. 10). Aufgrund der neu kürzeren Abschreibedauer fallen die jährlichen Abschreiberaten höher aus. 47 Die Verfahrensbeteiligte hat darauf hingewiesen, dass die Anlagen 100110/0 und 100112/0 nicht linear über die Nutzungsdauer von 40 Jahre abgeschrieben worden seien (vgl. act. 14 Rz. 14 ff.). Fer- ner müsse die abgelaufene Nutzungsdauer für die Anlage 100112/0 statt 1.5 bzw. 2 Jahren 2.5 Jahre betragen (act. 22 Ziff. 1 zweiter Absatz). 48 Die lineare Abschreibung wurde nun vorgenommen und die jährlichen Abschreibungen bzw. die daraus folgenden Anlagerestwerte wurden unter Verwendung der 2.5 Jahre entsprechend neu be- rechnet (act. 24 und 25).

E. 3.8 Historische Bewertung

E. 3.8.1 Grundsätze zur historischen Bewertung 49 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 50 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 51 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

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E. 3.8.2 Historische Bewertung der Anlagen 52 Mit Schreiben vom 5. April 2016 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Dieser Wert wurde infolge der zu langen Abschreibung und der Überführung des Grundstücks ins historische An- lagevermögen korrigiert (vgl. Rz. 42 und 45 ff.) und beträgt neu […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2015 FMHL

E. 3.9 Synthetische Bewertung

E. 3.9.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung 53 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

E. 3.9.2 Synthetische Bewertung der Anlagen 54 Die Gesuchstellerin macht nur das Grundstück als synthetischen Wert geltend. Durch die erwähnte Überführung des Grundstücks in das historische Anlagevermögen werden keine synthetischen Werte übertragen (vgl. Rz. 42). Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer.

E. 3.10 Anlagewerte insgesamt 55 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes. […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung per 31.12.2015 FMHL 56 Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, der regulatorische Anlagewert per 31. Dezember 2015 sei ihr in bar abzugelten (act. 7, Antrag 1b). Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG werden den Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen, die das Übertragungsnetz auf die nationale Netzgesellschaft überführen, Ak- tien an der Netzgesellschaft und allenfalls andere Rechte zugewiesen. Im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfahrensbeteiligte wurden die ehemaligen Eigentümer jeweils zu 30 Prozent mit Aktien der Verfahrensbeteiligten, zu 35 Prozent mit einem Pflichtwandeldarlehen sowie zu 35 Prozent mit einem Darlehen abgegolten.

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57 Eine Entschädigung in bar würde mithin Artikel 33 Absatz 4 StromVG verletzen, welcher eine Abgel- tung in Aktien und allenfalls anderen Rechten vorsieht. Zudem wurde diese Entschädigungsform unter Begleitung der ElCom zwischen der Verfahrensbeteiligten und den betroffenen Eigentümern des Übertragungsnetzes vereinbart (vgl. Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. September 2012). Der Antrag auf Entschädigung in bar ist deshalb abzuweisen.

E. 3.11 Nachdeklaration Kosten

E. 3.11.1 Grundsätzliches 58 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 59 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 60 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.

E. 3.11.2 Betroffene Tarifjahre 61 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 5. April 2016 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2015 beantragt (act. 7, Antrag 2a). 62 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2015.

E. 3.11.3 Nachdeklaration Betriebskosten 63 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2015 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffällig- keiten. 64 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009 bis 2015 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2015 FMHL

E. 3.11.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 65 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration jeweils per 31.12. Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013), […] Franken (2014) und […] Franken (2015) eingereicht (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt

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«Übersicht»). Diese Werte wurden aufgrund der Korrektur der Abschreibungen und der Überführung des Grundstücks in das historische Anlagevermögen angepasst (vgl. Rz. 42 und 45 f.): […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2015 FMHL b) Kalkulatorische Abschreibungen 66 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 67 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 68 Die Gesuchstellerin hat für die Tarifjahre 2009 bis 2015 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte wurden wie bereits erwähnt um die Abschreibedauer korrigiert (vgl. Rz. 45 f.) und betragen neu […] Franken. […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2015 FMHL c) Kalkulatorische Zinsen 69 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009 bis 2017 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.

Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2017 70 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2015 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte verändern sich durch die Korrektur der Abschreibungen bzw. der entsprechenden Anlagerestwerte (vgl. Rz. 42 und 45 f.). Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. 2015 4.70% n.a. 2016 4.70% n.a. 2017 3.83% n.a.

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71 Die Gesuchstellerin hat für die Verzinsung des historisch bewerteten Anlagevermögens mit Zugang vor 2004 den vollen Zins verwendet. Der Zinssatz wurde in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buch- stabe b i.V.m Artikel 31a Absatz 1 StromVV für die Jahre 2009 bis 2013 um 1 Prozentpunkt reduziert. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen betragen somit […] Franken. […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2015 FMHL 72 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme für die Jahre 2009 bis 2013 die Verwendung des nicht-reduzierten WACC im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b i.V.m Artikel 31a Absatz 2 StromVV. Dies mit der Begründung, dass für die Anlagen keine Neubewertung vorgenommen worden sei und die Anlagen linear mit einer sachgerechten Nutzungsdauer abgeschrieben worden seien (act. 17). 73 Gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromVV liegt der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswer- te für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, für die Jahre 2009 bis 2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Ge- mäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Netzbetreiber für Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom die Verwendung des Zins- satzes ohne Reduktion beantragen. Der Nachweis über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes hat nach den allgemeinen Beweislastregeln die Ge- suchstellerin zu erbringen. 74 Gemäss Bundesgericht müssen die Voraussetzungen nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein. Demnach ist der nicht reduzierte Zinssatz anwendbar, wenn die Anlagen entweder keine Neubewertung erfuhren oder mindestens über eine nach Artikel 13 Ab- satz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer linear abgeschrieben wur- den. Hat die Neubewertung auch eine Aufwertung zur Folge, so überlagern sich die Voraussetzungen weitgehend: Wurde eine Aufwertung vorgenommen und wird in der Folge nach den gleichen Grunds- ätzen wie vorher, aber jetzt von den aufgewerteten Werten abgeschrieben, so sind die jährlichen Ab- schreibungen nach der Aufwertung höher als vorher. Damit kann nicht mehr von einer linearen Ab- schreibung vor und nach dem Aufwertungszeitpunkt gesprochen werden. Gemäss Bundesgericht ist Artikel 31a StromVV überdies verfassungs- und gesetzeskonform und nicht nur bei Verwendung der synthetischen Methode anwendbar, sondern auch in anderen Fällen der Aufwertung (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012, E. 4.6 und 5.1). 75 Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Anlagen im Sinne von Artikel 31a Absatz 2 StromVV neu bewertet worden sind, müssen die berechneten Anlagewerte mit den Anlagewerten verglichen werden, welche in der Finanzbuchhaltung aufgeführt waren. Sind die neu berechneten Anlagewerte höher als die in der Finanzbuchhaltung aufgeführten Werte, wurden die Anlagen im Sinne von Artikel 31a Absatz 2 StromVV neu bewertet bzw. aufgewertet. In diesem Fall ist der reduzierte Zinssatz an- zuwenden. 76 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes wurde vorliegend anhand der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterlagen (insbesondere Erhe- bungsbogen und Anlagegitter mit Testat der Buchwerte) beurteilt. 77 Für die Feststellung, ob die historischen Werte aufgewertet wurden, wurden die Restwerte per 31.12.2015 der vor 2004 erstellten Anlagen mit den Buchwerten per 31.12.2015 im sogenannten «An- lagegitter (Beilage AuP-Bericht)» verglichen (siehe act. 9). Die Werte gemäss Spalte «Finanzbuchhal- tung» sind durchwegs tiefer als die Restwerte per 31.12.2015, welche als regulatorische Anlagewerte

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mit dem Erhebungsbogen (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «K-1 historisch 2015») eingereicht wur- den. Die historisch bewerteten Anlagen wurden somit aufgewertet. 78 Dem Gesuch um Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV kann aus obigen Gründen für die Anlagen mit Zugang vor 2004 nicht entsprochen werden. Der ent- sprechende Antrag wird abgewiesen. d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 79 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 80 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 69) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 81 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009 bis 2015 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Werte verändern sich durch die bereits erwähnten Korrek- turen (Abschreibedauer und Überführung Grundstück ins historische Anlagevermögen, vgl. Rz. 42 und 45 f.) und betragen neu […] Franken. Die Berechnung entspricht im Übrigen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 80). […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2015 FMHL

E. 3.11.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 82 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2015 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2015 FMHL

E. 3.12 Erstattung der Differenz und Verzinsung

E. 3.12.1 Deckungsdifferenzen 83 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2015 geltend (act. 7, Beilage 3c). 84 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen.

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85 Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts vom Juli 2011 in den Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (Verfügung 921-10-005 vom 15. August 2013) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009 bis 2015 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstelle- rin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009 bis 2015. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 86 Der Gesuchstellerin muss ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 9). 87 Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur An- wendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 10 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2015 FMHL 88 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 89 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2016 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen […] Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt er- stattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 10 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 90 Die Verfahrensbeteiligte macht in ihrer Stellungnahme geltend, mit ihrer Formulierung nehme die ElCom eine Praxisänderung vor. Bisher sei jeweils die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» verwendet worden. Ferner könne die neue Formulierung «Anspruch auf Verzinsung […] je- weils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung)» missverstanden werden (act. 14, Rz. 18 ff.). 91 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Praxisänderung der ElCom. Die Verzinsung der Deckungs- differenzen hatte schon immer über volle Geschäftsjahre zu erfolgen. Dies hat die ElCom in ihrer Wei- sung 1/2012, mit der Formulierung «eines Geschäftsjahres» (vgl. Rz. 88) sowie mit der konkreten Be- rechnungsmethodik bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 10) eindeutig zum Ausdruck gebracht. In diesem Lichte ist denn auch die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» zu verstehen. 92 Wie Tabelle 10 zeigt, wird die Berechnung der Verzinsung jeweils für ganze Jahre vorgenommen. Entspräche die unterjährige Verzinsung der Auffassung der ElCom, so hätte sie die Verzinsung pro rata temporis berechnet. Wie die Verfahrensbeteiligte richtigerweise selbst feststellt, wurde diese Be- rechnung in nunmehr rund 20 Verfügungen jeweils für volle Jahre vorgenommen. 93 Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist aufgrund des Gesagten somit ausgeschlossen und kann auch nicht aus früheren Verfügungen der ElCom herausgelesen werden. Der neue Zusatz

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«keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der effektiven Auszahlung vorangehenden Jahres» (vgl. Rz. 88) dient in diesem Sinne lediglich der Klarstellung.

E. 3.12.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 94 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2015 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2015 anrechenba- re Kosten in der Höhe von […] Franken. […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2015 FMHL 95 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen.

E. 3.12.3 Vermeidung Doppelverrechnung 96 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für solche Anlagen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzin- sung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 97 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

E. 4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 98 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 99 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 12).

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100 Die Verfahrensbeteiligte erachtet eine Schlussprüfung der Anlagewerte der Übertragungsnetzeigen- tümerinnen nach Abschluss aller Gerichtsverfahren als nicht nötig. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten sei fraglich, ob mit dem voraussichtlich rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Transaktion ÜN / massgeblicher Wert (25-00003 [alt: 928-10-002]) Ende 2016 noch eine solche Schlussprüfung für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer erforderlich ist. Die regulatorischen Anlagewerte der Über- tragungsnetzanteile seien und würden in den Kosten- und Tarifverfahren der Jahre 2009 bis 2012 so- wie den Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 abschliessend festgelegt. Eine er- neute Überprüfung vermöge an den in rechtskräftigen Verfahren beurteilten Werten nichts mehr zu ändern (act. 14, Rz. 3 ff.). 101 Die in Randziffer 12 unter (2) und (3) beschriebenen Punkte entsprechen dem Vorgehen, wie es von der ElCom im Rahmen der Verfügung 25-00003 (alt: 928-10-002) vom 20. September 2012 («Trans- aktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert») festgelegt worden ist. In welcher Form die erwähnte Schlussprüfung seitens der ElCom stattfinden wird, wird die ElCom zu gegebener Zeit unter anderem unter Berücksichtigung von prozessökonomischen Überlegungen festlegen. In diesem Sinne ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

E. 5 Gebühren 102 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 103 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 104 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2015 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2015 des Übertragungsnetzes der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) betragen […] Franken.
  2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) für die Tarifjahre 2009 bis 2015 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2015 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleiste- ten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädi- gung nicht im Jahr 2016, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen.
  3. Der Antrag 1b der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) auf Barabgeltung des regulato- rischen Anlagewerts wird abgewiesen.
  4. Der Antrag der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) auf Verwendung des nicht- reduzierten WACC wird abgewiesen.
  5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Forces Motrices Hongrin- Léman S.A. (FHML) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  6. Die Verfügung wird der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.265246

Referenz/Aktenzeichen: 25-00064

Bern, 20.10.2016

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger

in Sachen: Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL), Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne (Gesuchstellerin) gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Festlegung des Anlagewerts für die Übertragung der NE 1 an Swissgrid sowie Definition der anrechenbaren Kosten

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 6 1. Zuständigkeit ............................................................................................................................ 6 2. Parteien und rechtliches Gehör .............................................................................................. 6 2.1. Parteien ...................................................................................................................................... 6 2.2. Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 7 3. Materielle Beurteilung .............................................................................................................. 7 3.1. Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze ............................................................. 7 3.2. Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz ............................................................... 7 3.3. Anlagen im Bau .......................................................................................................................... 7 3.4. Netzkäufe .................................................................................................................................... 8 3.5. Bewertung von Grundstücken .................................................................................................... 8 3.6. Zahlungen Dritter ........................................................................................................................ 8 3.7. Abschreibungen .......................................................................................................................... 9 3.8. Historische Bewertung ................................................................................................................ 9 3.8.1.  Grundsätze zur historischen Bewertung .................................................................................... 9 3.8.2.  Historische Bewertung der Anlagen ......................................................................................... 10 3.9. Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 10 3.9.1.  Grundsätze zur synthetischen Bewertung ................................................................................ 10 3.9.2.  Synthetische Bewertung der Anlagen ...................................................................................... 10 3.10. Anlagewerte insgesamt ............................................................................................................ 10 3.11. Nachdeklaration Kosten ........................................................................................................... 11 3.11.1.  Grundsätzliches ........................................................................................................................ 11 3.11.2.  Betroffene Tarifjahre ................................................................................................................. 11 3.11.3.  Nachdeklaration Betriebskosten ............................................................................................... 11 3.11.4.  Nachdeklaration Kapitalkosten ................................................................................................. 11 3.11.5.  Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration ........................................................................... 14 3.12. Erstattung der Differenz und Verzinsung ................................................................................. 14 3.12.1.  Deckungsdifferenzen ................................................................................................................ 14 3.12.2.  Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung ........................................ 16 3.12.3.  Vermeidung Doppelverrechnung .............................................................................................. 16 4. Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts ................................................................................................................. 16 5. Gebühren ................................................................................................................................. 17 III Entscheid ................................................................................................................................. 18 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 19

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I Sachverhalt A. 1 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewie- sen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft aus- geglichen. 2 Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928- 10-002) formell begleitet. 3 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbetei- ligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Verfahrensbetei- ligte übertragen. Anfang 2014, Anfang 2015 und Anfang 2016 folgten weitere Anlagen des Übertra- gungsnetzes. 4 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 5 In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungs- netz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehö- ren ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen. 6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A- 95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive). 7 Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehält- lich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbetei- ligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs). 8 Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbe- teiligte überführt.

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9 Die Parteien, welche die verbleibenden Anlagen Anfang 2016 überführten, werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2015 (SE 2015) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört. 10 Mit Schreiben vom 21. November 2014 hatte die Gesuchstellerin die ElCom informiert, dass sie ihre Anlagen nicht wie vorgesehen (vgl. act. 1–2) per Ende 2014 überführen werde (act. 3). B. 11 Im Frühjahr 2015 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2015 seitens der SE 2015 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kostendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame In- formationsveranstaltung mit den SE 2015 und der Verfahrensbeteiligten durchzuführen, um die SE 2015 über das angedachte Vorgehen, das sich an demjenigen für die Sacheinlegerinnen 2013 und 2014 (SE 2013, SE 2014) orientieren sollte, zu informieren. 12 Die entsprechende Informationsveranstaltung fand in Form von Telefonkonferenzen am 9. September sowie 14. Oktober 2015 statt (act. 4 und 5). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wurde das bespro- chene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 5): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2015 eine Prüfung der regulatorischen Anlagewerte des Übertra- gungsnetzes per 31. Dezember 2015 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Ge- richtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2015 individuell die anrechenbaren Anlagewerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagewerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2016 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagewerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2015. Zudem wer- den für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2015 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 be- rücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagewert nach Bewertungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagewert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Be- wertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2015 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagewerte für die Über- führung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-

002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2015 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind. 13 Mit demselben Schreiben wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt. 14 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 5. April 2016 die folgenden Anträge zur Festlegung des Anlagewertes und zur Nachdeklaration der Kosten eingereicht (act. 7). «1a Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2015 der von der Antragstellerin an die Swissgrid zu überführenden 380 und 220 kV Kabeln sei mit CHF […] festzulegen. 1b Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2015 sei der Antragstellerin in bar abzugelten.

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2a. Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember

2015) für die Jahre 2009-2015 der von der Antragstellerin an die Swissgrid zu überführenden Aktiva sei mit CHF […] festzulegen.

2b. Die Swissgrid sei anzuweisen, der Antragstellerin - vorbehältlich allfällig anderweitiger vertraglicher Regelung zwischen Swissgrid und der Antragstellerin - einmalig in 2016, die anrechenbaren Kapital- und Betriebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2009 bis 2015 zuzüglich Zins (gemäss Methode in Bei- lage 3c) ab 1. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt in bar auszubezahlen. 3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Antragstellerin sei in einem separa- ten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfah- ren festzulegen. 4. Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.» 15 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2015 erfolgte am 4. Januar 2016 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagewerte des Übertra- gungsnetzes der SE 2015 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2014 abzüglich der Abschreibungen für 2015 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwi- schen den SE 2015 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 9). 16 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 12 und 13). Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2016 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie mit dem Verfügungsentwurf grundsätzlich einverstanden sei. Die Gesuchstellerin beantragt einzig für die Verzinsung die Verwendung des nicht-reduzierten WACC (act. 17). 17 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2016 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 14): «1. Der Anlagewert der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Übertragungsnetzanlagen der Gesuch- stellerin als Basis für die Festsetzung des Übertragungswerts per 31. Dezember 2015 sei neu zu be- rechnen. 2. Die der Gesuchstellerin insgesamt zu entschädigenden anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2010 - 2015 seien neu zu berechnen. 3. Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergeben- den Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einzurechnen sind.» 18 Mit Eingaben vom 25. August sowie vom 30. September 2016 reichte die Verfahrensbeteiligte zwei weitere Stellungnahmen ein (act. 22 und 25). 19 Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1. Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfü- gungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streit- fall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz um- fasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagewerts des Übertragungs- netzes. 22 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 23 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 25 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 26 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (vgl. Rz. 12). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2. Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbeson- dere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 12 und 13). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 18. Juli 2016 und 25. Juli 2016 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 14 und 17). 28 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze 29 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2015 ein Anlagegitter einschliesslich Testat der Revisionsstelle eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2016 bereits übertragen wurden (act. 9). Die ElCom hat die für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen soweit möglich mit dem Über- tragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung mit den Inventaren sicherzustellen. 30 Die Verfahrensbeteiligte macht in ihrer Stellungnahme geltend, es sei ihr unklar, weshalb der ElCom kein vollständiger Vergleich zwischen der Beilage 1 zum Sacheinlagevertrag (Liste aller Anlagen, wel- che von der Sacheinlegerin an die Verfahrensbeteiligte verkauft werden) und dem Antrag der Ge- suchstellerin möglich war (vgl. Formulierung «soweit möglich» in Rz. 29). Da in vorliegendem Verfah- ren keine regulatorischen Anlagewerte für nicht auf die Verfahrensbeteiligte überführte Anlagen festgelegt werden können, sollte gemäss Verfahrensbeteiligte kein Raum für eine solche Möglichkeit bestehen (act. 14, Rz. 9). 31 Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist die Festsetzung der regulatorischen Anlagewerte im Zeitpunkt der Überführung der Übertragungsnetzanlagen von der Gesuchstellerin auf die Verfahrens- beteiligte. Dabei werden provisorische regulatorische Werte und nicht Anlagen verfügt. Die Inventari- sierung der Anlagen, die Vornahme der Due Diligences usw. obliegt den Parteien. Die ElCom nimmt daher lediglich eine Plausibilisierung des Mengengerüstes und der Abgrenzung der überführten Anla- gen (Übertragungsnetz vs. Verteilnetz) wie von den Parteien vorgelegt vor. Eine weitergehende Prü- fung erfolgt seitens der ElCom wie bereits bei den Sacheinlegerinnen in den früheren Jahren nicht. 3.2. Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz 32 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagewerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Ver- teilnetz oder Kraftwerken zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausscheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen. 33 Die Gesuchstellerin hat diese Aufteilung vorgenommen (act. 7, Beilage 3b, Frage 2). 3.3. Anlagen im Bau 34 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagewerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

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35 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstel- lerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden. 36 Die Gesuchstellerin hat per 31.12.2015 für die Übertragung Anlagen in Bau im Wert von […] Franken deklariert (act. 7, Beilage 3b, Frage 4). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten. 3.4. Netzkäufe 37 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlage- werte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine syn- thetische Bewertung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 4 StromVV). 38 Die SE 2015 wurden bezüglich ihrer Anlagewerte gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagewerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten. 39 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 7, Beilage 3b, Fragen 5 und 6). 3.5. Bewertung von Grundstücken 40 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden darf, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch einge- tragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grund- buchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 41 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte. Diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grund- stücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Ver- wendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2). 42 Die Gesuchstellerin hat das Grundstück «[…]» übertragen. Für dieses im ursprünglichen Antrag synthetisch bewerte Grundstück wurde im Nachhinein von der Gesuchstellerin der effektive histori- sche Kaufpreis ermittelt (act. 11). Das Grundstück wurde deshalb mit einer entsprechenden Bewer- tungskorrektur ins historische Anlagevermögen überführt (act. 7, Beilage 3b, Frage 7). 3.6. Zahlungen Dritter 43 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereini- gung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagewert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagewert zugerechnet werden.

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44 Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 7, Beilage 3b, Frage 14). 3.7. Abschreibungen 45 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungs- dauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschrei- bungen vom Zugangsjahr beginnend vorgenommen werden. 46 Die Gesuchstellerin hat für die Anlagen 100101/0 und 100101/1 mit 80 Jahren eine zu lange Ab- schreibedauer verwendet. Gemäss VSE-Richtlinien beträgt die Abschreibedauer für diese Anlage- klassen 55 Jahre. Nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin wurde die Abschreibedauer entspre- chend angepasst (vgl. act. 10). Aufgrund der neu kürzeren Abschreibedauer fallen die jährlichen Abschreiberaten höher aus. 47 Die Verfahrensbeteiligte hat darauf hingewiesen, dass die Anlagen 100110/0 und 100112/0 nicht linear über die Nutzungsdauer von 40 Jahre abgeschrieben worden seien (vgl. act. 14 Rz. 14 ff.). Fer- ner müsse die abgelaufene Nutzungsdauer für die Anlage 100112/0 statt 1.5 bzw. 2 Jahren 2.5 Jahre betragen (act. 22 Ziff. 1 zweiter Absatz). 48 Die lineare Abschreibung wurde nun vorgenommen und die jährlichen Abschreibungen bzw. die daraus folgenden Anlagerestwerte wurden unter Verwendung der 2.5 Jahre entsprechend neu be- rechnet (act. 24 und 25). 3.8. Historische Bewertung 3.8.1. Grundsätze zur historischen Bewertung 49 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Arti- kel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ur- sprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 50 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagewert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigen- leistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom

15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Lei- tungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab- zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4). 51 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte An- lage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wur- de das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

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3.8.2. Historische Bewertung der Anlagen 52 Mit Schreiben vom 5. April 2016 macht die Gesuchstellerin Restwerte per 31. Dezember 2015 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Dieser Wert wurde infolge der zu langen Abschreibung und der Überführung des Grundstücks ins historische An- lagevermögen korrigiert (vgl. Rz. 42 und 45 ff.) und beträgt neu […] Franken. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2015 FMHL 3.9. Synthetische Bewertung 3.9.1. Grundsätze zur synthetischen Bewertung 53 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durch- schnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2). 3.9.2. Synthetische Bewertung der Anlagen 54 Die Gesuchstellerin macht nur das Grundstück als synthetischen Wert geltend. Durch die erwähnte Überführung des Grundstücks in das historische Anlagevermögen werden keine synthetischen Werte übertragen (vgl. Rz. 42). Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer. 3.10. Anlagewerte insgesamt 55 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagewerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes. […] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung per 31.12.2015 FMHL 56 Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, der regulatorische Anlagewert per 31. Dezember 2015 sei ihr in bar abzugelten (act. 7, Antrag 1b). Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG werden den Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen, die das Übertragungsnetz auf die nationale Netzgesellschaft überführen, Ak- tien an der Netzgesellschaft und allenfalls andere Rechte zugewiesen. Im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Verfahrensbeteiligte wurden die ehemaligen Eigentümer jeweils zu 30 Prozent mit Aktien der Verfahrensbeteiligten, zu 35 Prozent mit einem Pflichtwandeldarlehen sowie zu 35 Prozent mit einem Darlehen abgegolten.

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57 Eine Entschädigung in bar würde mithin Artikel 33 Absatz 4 StromVG verletzen, welcher eine Abgel- tung in Aktien und allenfalls anderen Rechten vorsieht. Zudem wurde diese Entschädigungsform unter Begleitung der ElCom zwischen der Verfahrensbeteiligten und den betroffenen Eigentümern des Übertragungsnetzes vereinbart (vgl. Verfügung der ElCom 25-00003 vom 20. September 2012). Der Antrag auf Entschädigung in bar ist deshalb abzuweisen. 3.11. Nachdeklaration Kosten 3.11.1. Grundsätzliches 58 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen. 59 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegen- den Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben. 60 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Ta- rifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwal- tungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich dekla- rierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert. 3.11.2. Betroffene Tarifjahre 61 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 5. April 2016 Kosten für die Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2009 bis 2015 beantragt (act. 7, Antrag 2a). 62 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2009 bis 2015. 3.11.3. Nachdeklaration Betriebskosten 63 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2015 Betriebskosten in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigten keine Auffällig- keiten. 64 Insgesamt sind damit für die Gesuchstellerin für die Jahre 2009 bis 2015 Betriebskosten in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 3 Anrechenbare Betriebskosten für die Jahre 2009–2015 FMHL 3.11.4. Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagewerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten 65 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration jeweils per 31.12. Anlagerestwerte in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011), […] Franken (2012), […] Franken (2013), […] Franken (2014) und […] Franken (2015) eingereicht (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt

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«Übersicht»). Diese Werte wurden aufgrund der Korrektur der Abschreibungen und der Überführung des Grundstücks in das historische Anlagevermögen angepasst (vgl. Rz. 42 und 45 f.): […] Tabelle 4 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2015 FMHL b) Kalkulatorische Abschreibungen 66 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in trans- parenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheit- liche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 67 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 68 Die Gesuchstellerin hat für die Tarifjahre 2009 bis 2015 insgesamt […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte wurden wie bereits erwähnt um die Abschreibedauer korrigiert (vgl. Rz. 45 f.) und betragen neu […] Franken. […] Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2015 FMHL c) Kalkulatorische Zinsen 69 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009 bis 2017 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Arti- kel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genom- men wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.

Tabelle 6 WACC für die Jahre 2009–2017 70 Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2015 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte verändern sich durch die Korrektur der Abschreibungen bzw. der entsprechenden Anlagerestwerte (vgl. Rz. 42 und 45 f.). Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. 2015 4.70% n.a. 2016 4.70% n.a. 2017 3.83% n.a.

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71 Die Gesuchstellerin hat für die Verzinsung des historisch bewerteten Anlagevermögens mit Zugang vor 2004 den vollen Zins verwendet. Der Zinssatz wurde in Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buch- stabe b i.V.m Artikel 31a Absatz 1 StromVV für die Jahre 2009 bis 2013 um 1 Prozentpunkt reduziert. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen betragen somit […] Franken. […] Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2015 FMHL 72 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme für die Jahre 2009 bis 2013 die Verwendung des nicht-reduzierten WACC im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b i.V.m Artikel 31a Absatz 2 StromVV. Dies mit der Begründung, dass für die Anlagen keine Neubewertung vorgenommen worden sei und die Anlagen linear mit einer sachgerechten Nutzungsdauer abgeschrieben worden seien (act. 17). 73 Gemäss Artikel 31a Absatz 1 StromVV liegt der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswer- te für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, für die Jahre 2009 bis 2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Ge- mäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Netzbetreiber für Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom die Verwendung des Zins- satzes ohne Reduktion beantragen. Der Nachweis über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes hat nach den allgemeinen Beweislastregeln die Ge- suchstellerin zu erbringen. 74 Gemäss Bundesgericht müssen die Voraussetzungen nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein. Demnach ist der nicht reduzierte Zinssatz anwendbar, wenn die Anlagen entweder keine Neubewertung erfuhren oder mindestens über eine nach Artikel 13 Ab- satz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer linear abgeschrieben wur- den. Hat die Neubewertung auch eine Aufwertung zur Folge, so überlagern sich die Voraussetzungen weitgehend: Wurde eine Aufwertung vorgenommen und wird in der Folge nach den gleichen Grunds- ätzen wie vorher, aber jetzt von den aufgewerteten Werten abgeschrieben, so sind die jährlichen Ab- schreibungen nach der Aufwertung höher als vorher. Damit kann nicht mehr von einer linearen Ab- schreibung vor und nach dem Aufwertungszeitpunkt gesprochen werden. Gemäss Bundesgericht ist Artikel 31a StromVV überdies verfassungs- und gesetzeskonform und nicht nur bei Verwendung der synthetischen Methode anwendbar, sondern auch in anderen Fällen der Aufwertung (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012, E. 4.6 und 5.1). 75 Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend die Anlagen im Sinne von Artikel 31a Absatz 2 StromVV neu bewertet worden sind, müssen die berechneten Anlagewerte mit den Anlagewerten verglichen werden, welche in der Finanzbuchhaltung aufgeführt waren. Sind die neu berechneten Anlagewerte höher als die in der Finanzbuchhaltung aufgeführten Werte, wurden die Anlagen im Sinne von Artikel 31a Absatz 2 StromVV neu bewertet bzw. aufgewertet. In diesem Fall ist der reduzierte Zinssatz an- zuwenden. 76 Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes wurde vorliegend anhand der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Unterlagen (insbesondere Erhe- bungsbogen und Anlagegitter mit Testat der Buchwerte) beurteilt. 77 Für die Feststellung, ob die historischen Werte aufgewertet wurden, wurden die Restwerte per 31.12.2015 der vor 2004 erstellten Anlagen mit den Buchwerten per 31.12.2015 im sogenannten «An- lagegitter (Beilage AuP-Bericht)» verglichen (siehe act. 9). Die Werte gemäss Spalte «Finanzbuchhal- tung» sind durchwegs tiefer als die Restwerte per 31.12.2015, welche als regulatorische Anlagewerte

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mit dem Erhebungsbogen (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «K-1 historisch 2015») eingereicht wur- den. Die historisch bewerteten Anlagen wurden somit aufgewertet. 78 Dem Gesuch um Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV kann aus obigen Gründen für die Anlagen mit Zugang vor 2004 nicht entsprochen werden. Der ent- sprechende Antrag wird abgewiesen. d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 79 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV). 80 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 69) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfü- gung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9). 81 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009 bis 2015 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 7, Beilage 3a, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Werte verändern sich durch die bereits erwähnten Korrek- turen (Abschreibedauer und Überführung Grundstück ins historische Anlagevermögen, vgl. Rz. 42 und 45 f.) und betragen neu […] Franken. Die Berechnung entspricht im Übrigen der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 80). […] Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2015 FMHL 3.11.5. Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 82 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2015 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken: […] Tabelle 9 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2015 FMHL 3.12. Erstattung der Differenz und Verzinsung 3.12.1. Deckungsdifferenzen 83 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2015 geltend (act. 7, Beilage 3c). 84 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungs- netzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend ma- chen.

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85 Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts vom Juli 2011 in den Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (Verfügung 921-10-005 vom 15. August 2013) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009 bis 2015 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstelle- rin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009 bis 2015. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten. 86 Der Gesuchstellerin muss ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 9). 87 Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur An- wendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 10 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2015 FMHL 88 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 89 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2016 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen […] Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt er- stattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 10 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 90 Die Verfahrensbeteiligte macht in ihrer Stellungnahme geltend, mit ihrer Formulierung nehme die ElCom eine Praxisänderung vor. Bisher sei jeweils die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» verwendet worden. Ferner könne die neue Formulierung «Anspruch auf Verzinsung […] je- weils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung)» missverstanden werden (act. 14, Rz. 18 ff.). 91 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Praxisänderung der ElCom. Die Verzinsung der Deckungs- differenzen hatte schon immer über volle Geschäftsjahre zu erfolgen. Dies hat die ElCom in ihrer Wei- sung 1/2012, mit der Formulierung «eines Geschäftsjahres» (vgl. Rz. 88) sowie mit der konkreten Be- rechnungsmethodik bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 10) eindeutig zum Ausdruck gebracht. In diesem Lichte ist denn auch die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» zu verstehen. 92 Wie Tabelle 10 zeigt, wird die Berechnung der Verzinsung jeweils für ganze Jahre vorgenommen. Entspräche die unterjährige Verzinsung der Auffassung der ElCom, so hätte sie die Verzinsung pro rata temporis berechnet. Wie die Verfahrensbeteiligte richtigerweise selbst feststellt, wurde diese Be- rechnung in nunmehr rund 20 Verfügungen jeweils für volle Jahre vorgenommen. 93 Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist aufgrund des Gesagten somit ausgeschlossen und kann auch nicht aus früheren Verfügungen der ElCom herausgelesen werden. Der neue Zusatz

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«keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der effektiven Auszahlung vorangehenden Jahres» (vgl. Rz. 88) dient in diesem Sinne lediglich der Klarstellung. 3.12.2. Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung 94 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2015 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2015 anrechenba- re Kosten in der Höhe von […] Franken. […] Tabelle 11 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2009– 2015 FMHL 95 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertra- gungsnetzes einrechnen. 3.12.3. Vermeidung Doppelverrechnung 96 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitun- gen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungs- kosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für solche Anlagen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzin- sung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 97 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

4. Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts 98 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Ab- schluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 952- 09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositiv- ziffer 3). 99 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehand- lung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestand- teile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 12).

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100 Die Verfahrensbeteiligte erachtet eine Schlussprüfung der Anlagewerte der Übertragungsnetzeigen- tümerinnen nach Abschluss aller Gerichtsverfahren als nicht nötig. Aus Sicht der Verfahrensbeteiligten sei fraglich, ob mit dem voraussichtlich rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Transaktion ÜN / massgeblicher Wert (25-00003 [alt: 928-10-002]) Ende 2016 noch eine solche Schlussprüfung für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer erforderlich ist. Die regulatorischen Anlagewerte der Über- tragungsnetzanteile seien und würden in den Kosten- und Tarifverfahren der Jahre 2009 bis 2012 so- wie den Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 abschliessend festgelegt. Eine er- neute Überprüfung vermöge an den in rechtskräftigen Verfahren beurteilten Werten nichts mehr zu ändern (act. 14, Rz. 3 ff.). 101 Die in Randziffer 12 unter (2) und (3) beschriebenen Punkte entsprechen dem Vorgehen, wie es von der ElCom im Rahmen der Verfügung 25-00003 (alt: 928-10-002) vom 20. September 2012 («Trans- aktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert») festgelegt worden ist. In welcher Form die erwähnte Schlussprüfung seitens der ElCom stattfinden wird, wird die ElCom zu gegebener Zeit unter anderem unter Berücksichtigung von prozessökonomischen Überlegungen festlegen. In diesem Sinne ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

5. Gebühren 102 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 103 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] an- rechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausma- chend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 104 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2015 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwerte per 31.12.2015 des Übertragungsnetzes der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) betragen […] Franken. 2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) für die Tarifjahre 2009 bis 2015 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2015 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleiste- ten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädi- gung nicht im Jahr 2016, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen. 3. Der Antrag 1b der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) auf Barabgeltung des regulato- rischen Anlagewerts wird abgewiesen. 4. Der Antrag der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) auf Verwendung des nicht- reduzierten WACC wird abgewiesen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Forces Motrices Hongrin- Léman S.A. (FHML) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Die Verfügung wird der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FHML) und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20.10.2016

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:  Forces Motrices de Hongrin-Léman S.A. (FMHL), Place de la Gare 12, Case postale 570, 1001 Lausanne  Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg Beilagen:  Tabellen

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).