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25-00141-2021-10-21-FyWOVf

25-00141 Nachdeklaration 2009 und 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 der Kraftwerke Hinterrhein AG

Elcom · 2021-10-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nati- onale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allen- falls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom

20. September 2012, vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrens- beteiligten. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Verfahrensbeteiligte übertragen (vgl. Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhaltenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenan- lagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Obertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Verfahrensbetei- ligte zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Be- schwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom

11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfah- rensbeteiligten zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2), Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Lei- tungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbeson- dere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 6 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend heraus- stellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Verfahrensbeteiligte übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). EICom-D-A1653401/22 3/16

7 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal») eine Verfügung, in welcher der regula- torische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertra- genen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). B. Die Gesuchstellerin überführte als sogenannte Sacheinlegerin 2012 Anfang 2013 im Rahmen des Projektes GO! den Hauptteil ihrer Anlagen auf die Verfahrensbeteiligte. Weitere Anlagen des Übertragungsnetzes überführte sie als sogenannte Sacheinlegerin 2014 im Rahmen des Projek- tes GO+! Anfang 2015. Zu diesen Anlagen legte die EICom die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten 2009 bis und mit 2014 mit Verfügung vom 2. Juli 2015 im Verfahren 25-00035 fest. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 reichten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG in Bezug auf Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 von der Gesuchstellerin (in den Anträgen der Gesuchstellerin als Gesuchstellerin 2 bezeichnet) auf die Vorgängerin der Kraft- werke Hinterrhein Netz AG übertragen wurden, die folgenden Anträge ein (act. 2): «1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 — zusätzlich zu den bereits entschädigten Kosten — für die hydrolo fischen Jahre 2008/09 und 2009/10 weiteren Kosten von insgesamt CHF i" plus Zins zum anwendbaren WA CC, eventualiter zu 5%, seit 30. September 2009 (für die im hydrologischen Jahr 2008/09 angefallenen Beträge) bzw. seit 30. Sep- tember 2010 (für die im hydrologischen Jahr 2009/10 angefallenen Beträge) zu vergüten. 2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin diesen an die Gesuchstel- lerin 2 zu vergütenden Betrag in die künftigen Tarife des Übertragungsnet- zes einrechnen darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.» 10 Als Begründung führt die Gesuchstellerin an, diese Betriebs- und Kapitalkosten hätten seit Beginn (1. Oktober 2008) bis 31. Dezember 2012 nicht deklariert werden können, da die Basis-Zahlen jeweils auf dem Vorjahr beruhten und in den Vorjahren die Anlagen noch nicht übertragen gewe- sen seien. In den Kostendeklarationen, welche die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien dies Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 11 Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und forderte die Verfahrensbeteiligte auf, zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 10 und 11). 12 Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 nahm die Verfahrensbeteiligte Stellung zu den Begehren der Ge- suchstellerin. Sie beantragt, dass die Gesuchstellerin für die Anlagen «Sils Neubau Unterstand FSA», «Sils Werkzeug», «Bärenburg Werkzeug» und «Ferrera Werkzeug» keine kalkulatorischen Abschreibungen und keine kalkulatorischen Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 zugespro- chen erhält. Die Verfahrensbeteiligte begründet ihren Antrag damit, dass die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG im Deckungsdifferenzverfahren für die Jahre 2011 und 2012 keine Abschreibungen für diese Anlagen geltend gemacht haben. Infolgedessen habe die EICom für diese Anlagen kalkulatorische Restwerte per 31. Dezember 2012 verfügt, ohne dabei vorgän- gig die kalkulatorischen Abschreibungen in Abzug zu bringen. Würden der Gesuchstellerin nun für die Tarifjahre 2009 und 2010 die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen für 4/16 EICom-D-A1653401/22

die genannten Anlagen zugesprochen, hätte dies eine Doppelentschädigung zugunsten der Ge- suchstellerin zur Folge (act. 14). 13 Die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG wurden mit Schreiben vom 25. Juni 2021 aufgefordert, zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen und zudem Fragen des FS EICom zum Anlagevermögen zu beantworten (act. 15). C. 14 Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 beantworteten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die Fragen des FS EICom und passten ihren Entschädigungsantrag an. Sie machen neu insgesamt nur noch — Franken (anstatt der ursprünglich veranschlagten — Franken) geltend, abzüglich die sich gemäss Randziffer 5.5 der Stellungnahme der Verfahrens- beteiligten ergebenden Anpassungen der kalkulatorischen Zinsen, plus die von der EICom fest- zulegende Verzinsung seit 30. September 2009 (für die im hydrologischen Jahr 2008/09 angefal- lenen Beträge) bzw. seit 30. September 2010 (für die im hydrologischen Jahr 2009/10 angefalle- nen Beträge; act. 17). 15 Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Gesuchstellerin und der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG zur Kenntnis gebracht (act. 18). La 16 Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben vom 26. August 2021 ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 — 25). Das FS EICom teilte den Verfahrensparteien mit, es sei zum Ergebnis gelangt, dass der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG keine Parteistellung zukomme. Es forderte die Verfahrensparteien auf, zur Parteistellung der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG Stellung zu nehmen. 17 Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG ihre Stellungnahme ein. Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG teilt darin mit, sie sei eben- falls zum Ergebnis gelangt, dass ihr keine Parteistellung zukomme und ziehe daher ihren Antrag zurück (act. 27). Die Gesuchstellerin hat keine weiteren Bemerkungen zum Verfügungsentwurf. 18 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Eingabe vom 22. September 2021 keine Bemerkungen zu den festgestellten anrechenbaren Netzkosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 und dem ermittel- ten Deckungsdifferenzsaldo per 31. Dezember 2020. Sie teilt die Auffassung des FS EICom, dass der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG keine Parteistellung zukommt (act. 26). E. 19 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. EICom-D-A1653401/22 5/16

Il. Erwägungen

1. Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznut- zungsentgeltes und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromVV). 22 Die vorliegende Verfügung betrifft die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 23 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 25 Die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG haben bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Anlagen, deren Kosten vorliegend geltend gemacht werden, nicht von der Gesuchstellerin auf die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, sondern auf die gleichnamige Vor- gängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind (act. 14, Rz. 2). 26 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Verfahrensbeteiligte und die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom

15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfahrens- beteiligten. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in KHR NE1

AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Kraftwerke Hinterrhein Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Kraftwerke Hinterrhein Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesre- gistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der KHR NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). 27 Zwar hätte die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die Kosten der Anlagen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Rz. 30 ff.), für die Tarifjahre 2009 und 2010 6/16 EICom-D-A1653401/22

teilweise in der Tarifprüfung 2012 geltend machen können (ausführlich dazu Rz. 43). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Nachdeklaration von noch nicht entschädigten Kosten aus den Tarifjahren 2009 und 2010. Diese Kosten sind damit entstanden, bevor die Anlagen in den Jahren 2011 und 2012 auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen wurden. Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hat denn auch mit Eingabe vom 22. September 2021 ihren Antrag zurückgezogen. Materielle Verfügungsadressatin ist daher einzig die Gesuchstelle- rin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 28 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung der Höhe von deklarierten Netzkosten, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Die Verfah- rensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2. Rechtliches Gehör 29 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbe- sondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 und 24). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 22. September 2021 (act. 26 und 27) zum Verfügungsentwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3. Verfahrensgegenstand 30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vier Anlagen, welche per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich um die Anlagen mit den Bezeichnungen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70), « Belagserneuerung Zufahrt» (act. 8, berei- nigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 71), «ZS Renovation Apparatehaus» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 72) und «Unterwasserkanal baulicher Teil» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 73). Ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Anlagen, welche per 16. Juli 2012 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich dabei um die Anlagen mit den Bezeichnungen «LWL-Leitungen» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88). 31 Bei sämtlichen Anlagen handelt es sich unbestrittenermassen um Anlagen der Netzebene 1, wel- che per Anfang 2013 mit der Fusion der Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG mit der Verfahrensbeteiligten auf diese übertragen wurden. Für sämtliche der genannten Anlagen hat die EICom denn auch mit Verfügung 25-00117 vom 6. April 2021 einen regulatorischen Anlagenrest- wert per 31. Dezember 2012 festgelegt (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70 bis und mit Zeilen-Nr. 73 sowie Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88). 32 Den ursprünglichen Antrag auf nachträgliche Entschädigung von Kosten für die Anlagen «Sils Neubau Unterstand FSA», «Sils Werkzeuge», «Bärenburg Werkzeuge» und «Ferrera Werk- zeuge» zog die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zurück (act. 17). Diese Anlagen sind daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 33 Bei allen vorliegend relevanten Anlagen handelt es sich um historisch bewertete Anlagen. 4. Bewertung Anlagevermögen 4.1. Anlagenbewertung per 30. September 2012 34 Die vorliegend relevanten Anlagenrestwerte per 30. September 2009 und 30. September 2010 werden ausgehend von den mit Verfügung der EICom 25-00117 vom 6. April 2021 verfügten 7/16 EICom-D-A1653401/22

Anlagenrestwerten per 30. September 2012 berechnet. Zum per 30. September 2012 verfügten Anlagenrestwert werden die Abschreibungen der Jahre 2012, 2011, 2010 für die Anlagenrest- werte per 30. September 2009 respektive 2012 und 2011 für die Anlagenrestwerte per 30. Sep- tember 2010 addiert. 35 Gemäss dem bereinigten Erhebungsbogen aus dem Verfahren 25-00117 (act. 8) beläuft sich der regulatorische Anla enrestwert per 30. September 2012 der Anlage «Zufahrtsstrasse Maschinen- haus Sils» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963), der Anlage «Belagserneuerung Zu- fahrt» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009), der Anlage «ZS Renovation Apparate- haus» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009) und der Anlage «Unterwasserkanal bauli- cher Teil» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963). Bei der Anlage mit den Bezeichnun- gen «LWL-Leitungen» beläuft sich der regulatorische Anlagenrestwert per 30. September 2012 auf _ Franken (Inbetriebnahmejahr 1997). Demnach beläuft sich der totale regulatorische Anlagenrestwert, der als Basis für die Berechnung der regulatorischen Anlagenrestwerte dieser fünf Anla en er 30. September 2009 sowie per 30. September 2010 dient, per 30. September 2012 auf" Franken.

4.2. Anlagenbewertung per 30. September 2009 36 Die zwei Anlagen «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renovation Apparatehaus» wurden ge- mäss dem bereinigten Erhebungsbogen (act. 8) im Jahr 2009 in Betrieb genommen. Gemäss Beilage 1 der Eingabe vom 11. Mai 2021 der Gesuchstellerin (act. 2, Beilage 1) ist das exakte Inbetriebnahmedatum der 2. Oktober 2009. Für das hydrologische Jahr 2008/2009 ist die Zeit- spanne 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 relevant. Diese zwei Anlagen wurden erst im Oktober 2009 in Betrieb genommen und werden daher per 30. September 2009 nicht berücksich- tigt. 37 Von der Summe des Anlagenrestwerts per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) wurden daher die AHK der Anla en «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renova- tion Apparatehaus» in der Höhe von Franken abgezogen (vgl. Rz. 36). Zum so verblei- benden Restwert von Franken werden die Abschreibungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 in der Höhe von je Franken bzw. insgesamt _ Franken addiert (vgl. zur Bestim- mung der linearen Abschreibung pro Jahr Rz. 46 f.). 38 Die EICom korrigiert den geltend gemachten re ulatorischen Anlagenrestwert per 30. September 2009 um Franken auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 1, Spalten 11 und 17). W.IRn.T.R..YM. M eiiemeReYw.x. h8~» B7.W. X.n11vYY. eeliMw 6.pw+Mr R.riYiYrYR. HMaMe r .. .. . Nx.1'x RIYl.R6w! u.RRnlr YaRwRwn Tabelle 1 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2009 4.3. Anlagenbewertung per 30. September 2010 39 Zum Anlagenrestwert per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) werden die Abschreibungen der Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt» Franken addiert v I. Rz. 48). Die regulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2010 betragen so- mit Franken (vgl. Tabelle 2). WnRn.tl~~R~pw.n. -_ -- -SMwN~e4~.RMw.n. lWl 1M0 4K.. e1q~NW RRV++eR~.~. el~ Ttw . Ful.vtw BIO..W Rpl ~MW.v wcc N Aw.n wuc BMRMY. 4RRwM.0 WreYMYr ~ wRa .W.rYn bxwYYw ~xRaN M Y..Rw.f. n.YMmMv wcc R.e +..lslR .aY Rw..s..l rt!! Y R«~sY e • R.Rwn. Y.R...M b.n_RwMvn. fYIM.W WnYY~weR. MYRwswR lYl.Nrva va*:, Mn.aW. R.fyreY.M Tabelle 2 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2010 EICom-D-A1653401/22 8/16

5. Nachdeklaration Kosten 5.1. Grundsätzliches 40 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1

StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. 5.2. Betroffene Jahre 41 Die Gesuchstellerin macht vorliegend Kosten für die hydrologischen Jahre 2008/09 und 2009/10 — also für die Tarifjahre 2009 und 2010 — geltend (act. 2, Ziff. 5 f.). Die vorliegend geltend gemach- ten Kosten hätten seit Beginn (1. Oktober 2008) bis 31. Dezember 2012 nicht deklariert werden können, da die Basis-Zahlen jeweils auf dem Vorjahr beruhten und in den Vorjahren die Anlagen noch nicht übertragen gewesen seien. In den Kostendeklarationen, welche die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 42 Einzig für die hydrologischen Jahre 2010/11 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011; Tarifjahr

2011) sowie 2011/12 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012; Tarifjahr 2012) seien die Kosten für diese Anlagen in der Verfügung 25-00117 der EICom vom 6. April 2021 akzeptiert worden (act. 2, Ziff. 8). 43 Im Rahmen des Verfahrens Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018]; nachfolgend Tarifprüfung 2012) legte die EICom u.a. auch die Deckungsdiffe- renzen der Jahre 2009 und 2010 fest. Die entsprechende Verfügung wurde am 12. März 2012 verabschiedet. Die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hätte in der Tarifprüfung 2012 die Ist-Kosten der per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf sie übertragenen Anlagen mit einer entsprechenden Vollmacht der Gesuchstellerin, geltend machen können. Für die per 16. Juli 2012 und 3. Dezember 2012 übertragenen Anlagen wäre ein solches Vorgehen allerdings nicht in Frage gekommen. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten bisher ebenfalls in keinem Verfahren geltend gemacht. 44 Die EICom prüft die vorliegend geltend gemachten Kosten unabhängig davon, ob die Gesuchstel- lerin oder die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG diese Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend machen können, da die betroffenen Anlagen sich im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Eigentum der Gesuchstellerin befanden. 5.3. Nachdeklaration Betriebskosten 45 Die Gesuchstellerin macht für die Tarifjahre 2009 und 2010 keine zusätzlichen Betriebskosten geltend. 5.4. Nachdeklaration Kapitalkosten 5.4.1 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 46 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 47 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 iä Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 um Franken auf insge- samt _ Franken (vgl. Tabelle 3, Spalten 3 und 8). EICom-D-A1653401/22 9/16

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage ô 7 3 bei Elcom bei EICom bei ocom 2009 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abachreibun en Komktur Abschreibungen Anschreibun en Korrektur Abschreibungen in SO Tabelle 3 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 5.4.2 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 48 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). Dieser Wert weist keine Auffälligkeiten auf (vgl. Tabelle 4, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 4 5 ï bei F1Com bei EICom bei EICom 2010 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibun an Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschraibun en Insgesamt Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 5.4.3 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2009 49 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223). 50 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2008 vom 29. Mai 2008 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2009 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter-. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 2/2008). 51 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31 a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 52 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 53 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 54 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 (vgl. Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2009 um - Franken auf Total _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). vor 2004 - Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 2 3 4 5 6 A 9 kalk. kalk. kalk. Anrechenbare P009 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskostmi Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. auf hist. hist. Restw. auf bist. synth. Restw, auf synth. auf Anlageverm i Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 10 f 16 EICom-D-A1653401122

5.4.4 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2010 55 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223). 56 Die EICom hat in ihrer Weisung 3/2009 vom B. Mai 2009 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2010 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 3/2009). 57 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 58 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 59 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 60 Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die Gesuchstellerin die kalkulatorischen Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 basierend auf dem regulatorischen Anlagenwert per 30. September 2009 berechnet hat. Das habe zur Folge, dass die Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 jeweils gleich hohe kalkulatorische Zin- sen geltend mache (act. 14, Ziff. 5.4). Die EICom korrigiert diesen Fehler, indem sie die kalkula- torischen Zinsen per 30. September 2010 auf Basis der vorliegend berechneten regulatorischen Anlagenrestwerten per 30. September 2010 berechnet (vgl. Rz. 39). 61 Durch diese Korrektur reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. Sep- tember 2010 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 kalk. kalk, kalk. Annahenbare 2010 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskosten Eingereichte hist. Restw, hist. Restes, auf hist. hast. Restw, auf hist. synth. Reetw, auf synth, auf Anlageve m Zinskosten red. WACC 1 fWACC)Restwerte WACC Restwerte fred. WACC Restw. Ins g. Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 5.5. Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 5.5.1 Allgemeines 62 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 Stromur). EICom-D-A1653401/22

63 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012' entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundes- gericht bestätigt (vgl. BGE 138 11 465, E. 9). 5.5.2 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2009 64 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 47) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen vgl. Rz 54) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). a]

Betriebskosten+ Total 2009 bei EICom eingereichte anrechenbare Verzinsung Anlagevermögen anrechenbare Verzinsung AV+ Abschreibungen+ anrechenbares Anrechenbare Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV AbSchreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 5.5.3 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2010 65 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 48) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 61) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von M Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 1 2 3 4 5 6 7 B Betriebskosten+ Total 2970 bei EICom Verzinsung Verzinsung AV+ Anrechenbare eingereichte anrechenbare Anlagevermögen anrechenbare Abschreibungen+ anrechenbares Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV Abschreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 5.6. Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 66 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten sowie den an- rechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) zusammen. 67 Die Gesuchstellerin macht mit E"Franken om 6. Juli 2021 Ist-Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von insgesamt geltend (act. 17). 68 Durch die oben erwähnten Korrekturen bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 46 ff.) sowie bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 49 ff.) und durch die Berücksichtigung der NUV- Zinsen (vgl. Rz. 64 f.) reduziert die EICom die von der Gesuchstellerin geltend gemachten anre- chenbaren Ist-Kosten um _ Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 5). Verfahren betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (Verfahrensnummer 212-00004 [alt: 952-08-005]), Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00005 [alt: 952-09-131]), Verfahren betreffend Kos- ten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00008 [alt: 952-10-017]) und Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (Verfahrensnum- mer 212-00017 [alt: 952-11-018]). 12/16 EICom-D-A1653401/22

Berechnung HCom Ein ereichte Anrechenbare Anrechenbare Anrechen- Netzkosten Betriebs. Abschrei- Anrechenbare bare Netzkosten Jahr 1 insgesamt kosten bun en Verzinsun ins esamt Tabelle 9 Anrechenbare Ist-Kosten für die Tarifjahr 2009 und 2010 6. Erstattung der Differenz und Verzinsung 6.1. Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 69 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Ubertragungsnetzeigentümerinnen ihre anre- chenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertra- gungsnetzes geltend machen. 70 Die Gesuchstellerin führt aus, in den Kostendeklarationen, welche die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 71 Die Gesuchstellerin ist anspruchsberechtigt, da sich die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten in ihrem Eigentum befanden. Sie hat gegenüber der EI- Com bisher für diese Anlagen keine Kosten geltend gemacht. Die EICom hat folglich bisher für die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand keine anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 verfügt. Der Gesuchstellerin entstand somit für die vorliegend relevanten Anlagen für die Tarifjahre 2009 und 2010 eine Unterdeckung. 72 Die Gesuchstellerin berechnet keine Deckungsdifferenzen. Sie beantragt, dass die Kosten zum anwendbaren WACC, eventualiter zu 5 Prozent, seit 30. September 2009 (für die im hydrologi- schen Jahr 2008/09 angefallenen Beträge) bzw. seit 30. September 2010 (für die im hydrologi- schen Jahr 2009/10 angefallenen Beträge) zu verzinsen seien (act. 2, Antrag 1). 73 Gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) sind Deckungs- differenzen mit dem WACC zu verzinsen. Das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC ist nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte. Tabelle 10 Anrechenbare Deckungsdifferenzen inkl. Verzinsung EICom-D-A1653401 /22 13/16

74 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 75 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2020 ist in Tabelle 10 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von _ Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügun im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 10 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver- zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 76 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 6.2. Vermeidung Doppelverrechnung 77 Eine doppelte Anrechnung der Kosten, das heisst sowohl über das Verteilnetz oder über die Ge- stehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist nicht zulässig. Die vorliegend als anre- chenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarif- jahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 78 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

7. Gebühren

79 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 80 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Lanrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend - Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von - Fran- ken. 81 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch gestellt und damit die vorliegende Verfügung verursacht. Die vorliegende Gebühr in der Höhe von - Franken wird daher der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. EICom-D-A1663401122 14/16

III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2009 betragen _ Franken. 2 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2010 betragen _ Franken. 3 Der durch die Swissgrid AG an die Kraftwerke Hinterrhein AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt per 31. Dezember 2020 _ Franken und wird mit Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung fällig. 4 Die Swissgrid AG darf die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2021, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nach- deklaration entsprechend weiterzuführen. 5 Die Gebühr für diese Verfügung beträgt- Franken. Sie wird der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6 Die Verfügung wird der Swissgrid AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 21.10.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer EICom Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Beilagen:

- Tabellen 15/16 EICom-D-A1653401/22

IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). EICom-D-A1653401/22 irjâr.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

E. 21 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznut- zungsentgeltes und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromVV).

E. 22 Die vorliegende Verfügung betrifft die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten.

E. 23 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien

E. 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht.

E. 25 Die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG haben bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Anlagen, deren Kosten vorliegend geltend gemacht werden, nicht von der Gesuchstellerin auf die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, sondern auf die gleichnamige Vor- gängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind (act. 14, Rz. 2).

E. 26 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Verfahrensbeteiligte und die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom

15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfahrens- beteiligten. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in KHR NE1

AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Kraftwerke Hinterrhein Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Kraftwerke Hinterrhein Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesre- gistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der KHR NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1).

E. 27 Zwar hätte die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die Kosten der Anlagen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Rz. 30 ff.), für die Tarifjahre 2009 und 2010 6/16 EICom-D-A1653401/22

teilweise in der Tarifprüfung 2012 geltend machen können (ausführlich dazu Rz. 43). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Nachdeklaration von noch nicht entschädigten Kosten aus den Tarifjahren 2009 und 2010. Diese Kosten sind damit entstanden, bevor die Anlagen in den Jahren 2011 und 2012 auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen wurden. Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hat denn auch mit Eingabe vom 22. September 2021 ihren Antrag zurückgezogen. Materielle Verfügungsadressatin ist daher einzig die Gesuchstelle- rin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 28 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung der Höhe von deklarierten Netzkosten, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Die Verfah- rensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2. Rechtliches Gehör

E. 29 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbe- sondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 und 24). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 22. September 2021 (act. 26 und 27) zum Verfügungsentwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3. Verfahrensgegenstand

E. 30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vier Anlagen, welche per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich um die Anlagen mit den Bezeichnungen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70), « Belagserneuerung Zufahrt» (act. 8, berei- nigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 71), «ZS Renovation Apparatehaus» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 72) und «Unterwasserkanal baulicher Teil» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 73). Ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Anlagen, welche per 16. Juli 2012 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich dabei um die Anlagen mit den Bezeichnungen «LWL-Leitungen» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88).

E. 31 Bei sämtlichen Anlagen handelt es sich unbestrittenermassen um Anlagen der Netzebene 1, wel- che per Anfang 2013 mit der Fusion der Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG mit der Verfahrensbeteiligten auf diese übertragen wurden. Für sämtliche der genannten Anlagen hat die EICom denn auch mit Verfügung 25-00117 vom 6. April 2021 einen regulatorischen Anlagenrest- wert per 31. Dezember 2012 festgelegt (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70 bis und mit Zeilen-Nr. 73 sowie Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88).

E. 32 Den ursprünglichen Antrag auf nachträgliche Entschädigung von Kosten für die Anlagen «Sils Neubau Unterstand FSA», «Sils Werkzeuge», «Bärenburg Werkzeuge» und «Ferrera Werk- zeuge» zog die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zurück (act. 17). Diese Anlagen sind daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 33 Bei allen vorliegend relevanten Anlagen handelt es sich um historisch bewertete Anlagen. 4. Bewertung Anlagevermögen 4.1. Anlagenbewertung per 30. September 2012

E. 34 Die vorliegend relevanten Anlagenrestwerte per 30. September 2009 und 30. September 2010 werden ausgehend von den mit Verfügung der EICom 25-00117 vom 6. April 2021 verfügten 7/16 EICom-D-A1653401/22

Anlagenrestwerten per 30. September 2012 berechnet. Zum per 30. September 2012 verfügten Anlagenrestwert werden die Abschreibungen der Jahre 2012, 2011, 2010 für die Anlagenrest- werte per 30. September 2009 respektive 2012 und 2011 für die Anlagenrestwerte per 30. Sep- tember 2010 addiert.

E. 35 Gemäss dem bereinigten Erhebungsbogen aus dem Verfahren 25-00117 (act. 8) beläuft sich der regulatorische Anla enrestwert per 30. September 2012 der Anlage «Zufahrtsstrasse Maschinen- haus Sils» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963), der Anlage «Belagserneuerung Zu- fahrt» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009), der Anlage «ZS Renovation Apparate- haus» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009) und der Anlage «Unterwasserkanal bauli- cher Teil» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963). Bei der Anlage mit den Bezeichnun- gen «LWL-Leitungen» beläuft sich der regulatorische Anlagenrestwert per 30. September 2012 auf _ Franken (Inbetriebnahmejahr 1997). Demnach beläuft sich der totale regulatorische Anlagenrestwert, der als Basis für die Berechnung der regulatorischen Anlagenrestwerte dieser fünf Anla en er 30. September 2009 sowie per 30. September 2010 dient, per 30. September 2012 auf" Franken.

4.2. Anlagenbewertung per 30. September 2009

E. 36 Die zwei Anlagen «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renovation Apparatehaus» wurden ge- mäss dem bereinigten Erhebungsbogen (act. 8) im Jahr 2009 in Betrieb genommen. Gemäss Beilage 1 der Eingabe vom 11. Mai 2021 der Gesuchstellerin (act. 2, Beilage 1) ist das exakte Inbetriebnahmedatum der 2. Oktober 2009. Für das hydrologische Jahr 2008/2009 ist die Zeit- spanne 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 relevant. Diese zwei Anlagen wurden erst im Oktober 2009 in Betrieb genommen und werden daher per 30. September 2009 nicht berücksich- tigt.

E. 37 Von der Summe des Anlagenrestwerts per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) wurden daher die AHK der Anla en «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renova- tion Apparatehaus» in der Höhe von Franken abgezogen (vgl. Rz. 36). Zum so verblei- benden Restwert von Franken werden die Abschreibungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 in der Höhe von je Franken bzw. insgesamt _ Franken addiert (vgl. zur Bestim- mung der linearen Abschreibung pro Jahr Rz. 46 f.).

E. 38 Die EICom korrigiert den geltend gemachten re ulatorischen Anlagenrestwert per 30. September 2009 um Franken auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 1, Spalten 11 und 17). W.IRn.T.R..YM. M eiiemeReYw.x. h8~» B7.W. X.n11vYY. eeliMw 6.pw+Mr R.riYiYrYR. HMaMe r .. .. . Nx.1'x RIYl.R6w! u.RRnlr YaRwRwn Tabelle 1 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2009 4.3. Anlagenbewertung per 30. September 2010

E. 39 Zum Anlagenrestwert per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) werden die Abschreibungen der Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt» Franken addiert v I. Rz. 48). Die regulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2010 betragen so- mit Franken (vgl. Tabelle 2). WnRn.tl~~R~pw.n. -_ -- -SMwN~e4~.RMw.n. lWl 1M0 4K.. e1q~NW RRV++eR~.~. el~ Ttw . Ful.vtw BIO..W Rpl ~MW.v wcc N Aw.n wuc BMRMY. 4RRwM.0 WreYMYr ~ wRa .W.rYn bxwYYw ~xRaN M Y..Rw.f. n.YMmMv wcc R.e +..lslR .aY Rw..s..l rt!! Y R«~sY e • R.Rwn. Y.R...M b.n_RwMvn. fYIM.W WnYY~weR. MYRwswR lYl.Nrva va*:, Mn.aW. R.fyreY.M Tabelle 2 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2010 EICom-D-A1653401/22 8/16

5. Nachdeklaration Kosten 5.1. Grundsätzliches

E. 40 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1

StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. 5.2. Betroffene Jahre

E. 41 Die Gesuchstellerin macht vorliegend Kosten für die hydrologischen Jahre 2008/09 und 2009/10 — also für die Tarifjahre 2009 und 2010 — geltend (act. 2, Ziff. 5 f.). Die vorliegend geltend gemach- ten Kosten hätten seit Beginn (1. Oktober 2008) bis 31. Dezember 2012 nicht deklariert werden können, da die Basis-Zahlen jeweils auf dem Vorjahr beruhten und in den Vorjahren die Anlagen noch nicht übertragen gewesen seien. In den Kostendeklarationen, welche die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7).

E. 42 Einzig für die hydrologischen Jahre 2010/11 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011; Tarifjahr

2011) sowie 2011/12 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012; Tarifjahr 2012) seien die Kosten für diese Anlagen in der Verfügung 25-00117 der EICom vom 6. April 2021 akzeptiert worden (act. 2, Ziff. 8).

E. 43 Im Rahmen des Verfahrens Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018]; nachfolgend Tarifprüfung 2012) legte die EICom u.a. auch die Deckungsdiffe- renzen der Jahre 2009 und 2010 fest. Die entsprechende Verfügung wurde am 12. März 2012 verabschiedet. Die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hätte in der Tarifprüfung 2012 die Ist-Kosten der per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf sie übertragenen Anlagen mit einer entsprechenden Vollmacht der Gesuchstellerin, geltend machen können. Für die per 16. Juli 2012 und 3. Dezember 2012 übertragenen Anlagen wäre ein solches Vorgehen allerdings nicht in Frage gekommen. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten bisher ebenfalls in keinem Verfahren geltend gemacht.

E. 44 Die EICom prüft die vorliegend geltend gemachten Kosten unabhängig davon, ob die Gesuchstel- lerin oder die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG diese Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend machen können, da die betroffenen Anlagen sich im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Eigentum der Gesuchstellerin befanden. 5.3. Nachdeklaration Betriebskosten

E. 45 Die Gesuchstellerin macht für die Tarifjahre 2009 und 2010 keine zusätzlichen Betriebskosten geltend. 5.4. Nachdeklaration Kapitalkosten 5.4.1 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009

E. 46 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6).

E. 47 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 iä Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 um Franken auf insge- samt _ Franken (vgl. Tabelle 3, Spalten 3 und 8). EICom-D-A1653401/22 9/16

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage ô 7 3 bei Elcom bei EICom bei ocom 2009 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abachreibun en Komktur Abschreibungen Anschreibun en Korrektur Abschreibungen in SO Tabelle 3 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 5.4.2 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010

E. 48 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). Dieser Wert weist keine Auffälligkeiten auf (vgl. Tabelle 4, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 4 5 ï bei F1Com bei EICom bei EICom 2010 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibun an Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschraibun en Insgesamt Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 5.4.3 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2009

E. 49 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223).

E. 50 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2008 vom 29. Mai 2008 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2009 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter-. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 2/2008). 51 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31 a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 52 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 53 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 54 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 (vgl. Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2009 um - Franken auf Total _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). vor 2004 - Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 2 3 4 5 6 A 9 kalk. kalk. kalk. Anrechenbare P009 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskostmi Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. auf hist. hist. Restw. auf bist. synth. Restw, auf synth. auf Anlageverm i Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 10 f 16 EICom-D-A1653401122

5.4.4 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2010 55 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223). 56 Die EICom hat in ihrer Weisung 3/2009 vom B. Mai 2009 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2010 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 3/2009). 57 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 58 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 59 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 60 Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die Gesuchstellerin die kalkulatorischen Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 basierend auf dem regulatorischen Anlagenwert per 30. September 2009 berechnet hat. Das habe zur Folge, dass die Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 jeweils gleich hohe kalkulatorische Zin- sen geltend mache (act. 14, Ziff. 5.4). Die EICom korrigiert diesen Fehler, indem sie die kalkula- torischen Zinsen per 30. September 2010 auf Basis der vorliegend berechneten regulatorischen Anlagenrestwerten per 30. September 2010 berechnet (vgl. Rz. 39). 61 Durch diese Korrektur reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. Sep- tember 2010 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 kalk. kalk, kalk. Annahenbare 2010 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskosten Eingereichte hist. Restw, hist. Restes, auf hist. hast. Restw, auf hist. synth. Reetw, auf synth, auf Anlageve m Zinskosten red. WACC 1 fWACC)Restwerte WACC Restwerte fred. WACC Restw. Ins g. Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 5.5. Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 5.5.1 Allgemeines 62 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 Stromur). EICom-D-A1653401/22

63 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012' entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundes- gericht bestätigt (vgl. BGE 138 11 465, E. 9). 5.5.2 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2009 64 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 47) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen vgl. Rz 54) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). a]

Betriebskosten+ Total 2009 bei EICom eingereichte anrechenbare Verzinsung Anlagevermögen anrechenbare Verzinsung AV+ Abschreibungen+ anrechenbares Anrechenbare Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV AbSchreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 5.5.3 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2010 65 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 48) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 61) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von M Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 1 2 3 4 5 6 7 B Betriebskosten+ Total 2970 bei EICom Verzinsung Verzinsung AV+ Anrechenbare eingereichte anrechenbare Anlagevermögen anrechenbare Abschreibungen+ anrechenbares Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV Abschreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 5.6. Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 66 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten sowie den an- rechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) zusammen. 67 Die Gesuchstellerin macht mit E"Franken om 6. Juli 2021 Ist-Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von insgesamt geltend (act. 17). 68 Durch die oben erwähnten Korrekturen bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 46 ff.) sowie bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 49 ff.) und durch die Berücksichtigung der NUV- Zinsen (vgl. Rz. 64 f.) reduziert die EICom die von der Gesuchstellerin geltend gemachten anre- chenbaren Ist-Kosten um _ Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 5). Verfahren betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (Verfahrensnummer 212-00004 [alt: 952-08-005]), Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00005 [alt: 952-09-131]), Verfahren betreffend Kos- ten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00008 [alt: 952-10-017]) und Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (Verfahrensnum- mer 212-00017 [alt: 952-11-018]). 12/16 EICom-D-A1653401/22

Berechnung HCom Ein ereichte Anrechenbare Anrechenbare Anrechen- Netzkosten Betriebs. Abschrei- Anrechenbare bare Netzkosten Jahr 1 insgesamt kosten bun en Verzinsun ins esamt Tabelle 9 Anrechenbare Ist-Kosten für die Tarifjahr 2009 und 2010 6. Erstattung der Differenz und Verzinsung 6.1. Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 69 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Ubertragungsnetzeigentümerinnen ihre anre- chenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertra- gungsnetzes geltend machen. 70 Die Gesuchstellerin führt aus, in den Kostendeklarationen, welche die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 71 Die Gesuchstellerin ist anspruchsberechtigt, da sich die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten in ihrem Eigentum befanden. Sie hat gegenüber der EI- Com bisher für diese Anlagen keine Kosten geltend gemacht. Die EICom hat folglich bisher für die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand keine anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 verfügt. Der Gesuchstellerin entstand somit für die vorliegend relevanten Anlagen für die Tarifjahre 2009 und 2010 eine Unterdeckung. 72 Die Gesuchstellerin berechnet keine Deckungsdifferenzen. Sie beantragt, dass die Kosten zum anwendbaren WACC, eventualiter zu 5 Prozent, seit 30. September 2009 (für die im hydrologi- schen Jahr 2008/09 angefallenen Beträge) bzw. seit 30. September 2010 (für die im hydrologi- schen Jahr 2009/10 angefallenen Beträge) zu verzinsen seien (act. 2, Antrag 1). 73 Gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) sind Deckungs- differenzen mit dem WACC zu verzinsen. Das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC ist nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte. Tabelle 10 Anrechenbare Deckungsdifferenzen inkl. Verzinsung EICom-D-A1653401 /22 13/16

74 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 75 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2020 ist in Tabelle 10 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von _ Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügun im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 10 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver- zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 76 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 6.2. Vermeidung Doppelverrechnung 77 Eine doppelte Anrechnung der Kosten, das heisst sowohl über das Verteilnetz oder über die Ge- stehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist nicht zulässig. Die vorliegend als anre- chenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarif- jahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 78 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

7. Gebühren

79 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 80 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Lanrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend - Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von - Fran- ken. 81 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch gestellt und damit die vorliegende Verfügung verursacht. Die vorliegende Gebühr in der Höhe von - Franken wird daher der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. EICom-D-A1663401122 14/16

III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2009 betragen _ Franken. 2 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2010 betragen _ Franken. 3 Der durch die Swissgrid AG an die Kraftwerke Hinterrhein AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt per 31. Dezember 2020 _ Franken und wird mit Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung fällig. 4 Die Swissgrid AG darf die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2021, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nach- deklaration entsprechend weiterzuführen. 5 Die Gebühr für diese Verfügung beträgt- Franken. Sie wird der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6 Die Verfügung wird der Swissgrid AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 21.10.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer EICom Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Beilagen:

- Tabellen 15/16 EICom-D-A1653401/22

IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). EICom-D-A1653401/22 irjâr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 25-00141 Bern, 21.10.2021 VERFÜGUNG der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Ka- tia Delbiaggio, Dario Marty, Andreas Stöckli in Sachen: Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich (Gesuchstellerin) gegen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte) betreffend Nachdeklaration noch nicht entschädigter Kosten aus den Tarifjahren 2009 und 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch EICom-D-A1653401/22

Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II. Erwägungen ...................................................................................................................................6 1. Zuständigkeit .................................................................................................................................6 2. Parteien und rechtliches Gehör ...................................................................................................6 2.1. Parteien ..............................................................................................................................6 2.2. Rechtliches Gehör.... ............. . ......... ...... . ........ ...- ............................................ . ................. 7 3. Verfahrensgegenstand .................................................................................................................7 4. Bewertung Anlagevermögen .......................................................................................................7 4.1. Anlagenbewertung per 30. September 2012 ............ . ............ . ......... .................. ........... . .... 7 4.2. Anlagenbewertung per 30. September 2009 ............ . ............ . ... . ....................................... 8 4.3. Anlagenbewertung per 30. September 2010 ................ . .................................................... 8 5. Nachdeklaration Kosten ...............................................................................................................9 5.1. Grundsätzliches ..................................................................................................................9 5.2. Betroffene Jahre .................................................................................................................9 5.3. Nachdeklaration Betriebskosten ........................................................................................9 5.4. Nachdeklaration Kapitalkosten. ... ». ................. — ................. . .............. ...... . .......... . .......... 9 5.4.1 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 ....................................................9 5.4.2 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 ................................................. 10 5.4.3 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2009 ................................................................. 10 5.4.4 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2010 ................................................................. 11 5.5. Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen .......................................................................... 11 5.5.1 Allgemeines .....................................................................................................................11

5.5.2 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2009 ...................................... 12 5.5.3 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2010 ...................................... 12 5.6. Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration .................................................................. 12 6. Erstattung der Differenz und Verzinsung ................................................................................ 13 6.1. Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 .................................................. 13 6.2. Vermeidung Doppelverrechnung .................................................................................... 14 7. Gebühren .................................................................................................................................... 14 III. Entscheid .................................................................................................................................... 15 IV. Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 16 EICom-D-A1653401/22 2/16

I. Sachverhalt A. Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nati- onale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allen- falls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom

20. September 2012, vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrens- beteiligten. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Verfahrensbeteiligte übertragen (vgl. Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhaltenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenan- lagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Obertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Verfahrensbetei- ligte zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Be- schwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom

11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfah- rensbeteiligten zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2), Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Lei- tungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbeson- dere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 6 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend heraus- stellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Verfahrensbeteiligte übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). EICom-D-A1653401/22 3/16

7 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal») eine Verfügung, in welcher der regula- torische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertra- genen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Verfahrensbeteiligte überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). B. Die Gesuchstellerin überführte als sogenannte Sacheinlegerin 2012 Anfang 2013 im Rahmen des Projektes GO! den Hauptteil ihrer Anlagen auf die Verfahrensbeteiligte. Weitere Anlagen des Übertragungsnetzes überführte sie als sogenannte Sacheinlegerin 2014 im Rahmen des Projek- tes GO+! Anfang 2015. Zu diesen Anlagen legte die EICom die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten 2009 bis und mit 2014 mit Verfügung vom 2. Juli 2015 im Verfahren 25-00035 fest. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 reichten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG in Bezug auf Anlagen, welche in den Jahren 2011 und 2012 von der Gesuchstellerin (in den Anträgen der Gesuchstellerin als Gesuchstellerin 2 bezeichnet) auf die Vorgängerin der Kraft- werke Hinterrhein Netz AG übertragen wurden, die folgenden Anträge ein (act. 2): «1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 — zusätzlich zu den bereits entschädigten Kosten — für die hydrolo fischen Jahre 2008/09 und 2009/10 weiteren Kosten von insgesamt CHF i" plus Zins zum anwendbaren WA CC, eventualiter zu 5%, seit 30. September 2009 (für die im hydrologischen Jahr 2008/09 angefallenen Beträge) bzw. seit 30. Sep- tember 2010 (für die im hydrologischen Jahr 2009/10 angefallenen Beträge) zu vergüten. 2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin diesen an die Gesuchstel- lerin 2 zu vergütenden Betrag in die künftigen Tarife des Übertragungsnet- zes einrechnen darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.» 10 Als Begründung führt die Gesuchstellerin an, diese Betriebs- und Kapitalkosten hätten seit Beginn (1. Oktober 2008) bis 31. Dezember 2012 nicht deklariert werden können, da die Basis-Zahlen jeweils auf dem Vorjahr beruhten und in den Vorjahren die Anlagen noch nicht übertragen gewe- sen seien. In den Kostendeklarationen, welche die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien dies Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 11 Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) ein Ver- fahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und forderte die Verfahrensbeteiligte auf, zur Eingabe der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 10 und 11). 12 Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 nahm die Verfahrensbeteiligte Stellung zu den Begehren der Ge- suchstellerin. Sie beantragt, dass die Gesuchstellerin für die Anlagen «Sils Neubau Unterstand FSA», «Sils Werkzeug», «Bärenburg Werkzeug» und «Ferrera Werkzeug» keine kalkulatorischen Abschreibungen und keine kalkulatorischen Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 zugespro- chen erhält. Die Verfahrensbeteiligte begründet ihren Antrag damit, dass die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG im Deckungsdifferenzverfahren für die Jahre 2011 und 2012 keine Abschreibungen für diese Anlagen geltend gemacht haben. Infolgedessen habe die EICom für diese Anlagen kalkulatorische Restwerte per 31. Dezember 2012 verfügt, ohne dabei vorgän- gig die kalkulatorischen Abschreibungen in Abzug zu bringen. Würden der Gesuchstellerin nun für die Tarifjahre 2009 und 2010 die geltend gemachten kalkulatorischen Abschreibungen für 4/16 EICom-D-A1653401/22

die genannten Anlagen zugesprochen, hätte dies eine Doppelentschädigung zugunsten der Ge- suchstellerin zur Folge (act. 14). 13 Die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG wurden mit Schreiben vom 25. Juni 2021 aufgefordert, zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen und zudem Fragen des FS EICom zum Anlagevermögen zu beantworten (act. 15). C. 14 Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 beantworteten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die Fragen des FS EICom und passten ihren Entschädigungsantrag an. Sie machen neu insgesamt nur noch — Franken (anstatt der ursprünglich veranschlagten — Franken) geltend, abzüglich die sich gemäss Randziffer 5.5 der Stellungnahme der Verfahrens- beteiligten ergebenden Anpassungen der kalkulatorischen Zinsen, plus die von der EICom fest- zulegende Verzinsung seit 30. September 2009 (für die im hydrologischen Jahr 2008/09 angefal- lenen Beträge) bzw. seit 30. September 2010 (für die im hydrologischen Jahr 2009/10 angefalle- nen Beträge; act. 17). 15 Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten die Eingabe der Gesuchstellerin und der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG zur Kenntnis gebracht (act. 18). La 16 Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben vom 26. August 2021 ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 — 25). Das FS EICom teilte den Verfahrensparteien mit, es sei zum Ergebnis gelangt, dass der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG keine Parteistellung zukomme. Es forderte die Verfahrensparteien auf, zur Parteistellung der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG Stellung zu nehmen. 17 Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichten die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG ihre Stellungnahme ein. Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG teilt darin mit, sie sei eben- falls zum Ergebnis gelangt, dass ihr keine Parteistellung zukomme und ziehe daher ihren Antrag zurück (act. 27). Die Gesuchstellerin hat keine weiteren Bemerkungen zum Verfügungsentwurf. 18 Die Verfahrensbeteiligte hat in ihrer Eingabe vom 22. September 2021 keine Bemerkungen zu den festgestellten anrechenbaren Netzkosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 und dem ermittel- ten Deckungsdifferenzsaldo per 31. Dezember 2020. Sie teilt die Auffassung des FS EICom, dass der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG keine Parteistellung zukommt (act. 26). E. 19 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. EICom-D-A1653401/22 5/16

Il. Erwägungen

1. Zuständigkeit 20 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 21 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznut- zungsentgeltes und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 StromVV). 22 Die vorliegende Verfügung betrifft die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten. 23 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin. 2. Parteien und rechtliches Gehör 2.1. Parteien 24 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 25 Die Gesuchstellerin und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG haben bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Anlagen, deren Kosten vorliegend geltend gemacht werden, nicht von der Gesuchstellerin auf die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, sondern auf die gleichnamige Vor- gängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind (act. 14, Rz. 2). 26 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Verfahrensbeteiligte und die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom

15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Verfahrens- beteiligten. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in KHR NE1

AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Kraftwerke Hinterrhein Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Kraftwerke Hinterrhein Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Kraftwerke Hinter- rhein Netz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesre- gistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der KHR NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). 27 Zwar hätte die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die Kosten der Anlagen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (vgl. Rz. 30 ff.), für die Tarifjahre 2009 und 2010 6/16 EICom-D-A1653401/22

teilweise in der Tarifprüfung 2012 geltend machen können (ausführlich dazu Rz. 43). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Nachdeklaration von noch nicht entschädigten Kosten aus den Tarifjahren 2009 und 2010. Diese Kosten sind damit entstanden, bevor die Anlagen in den Jahren 2011 und 2012 auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen wurden. Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hat denn auch mit Eingabe vom 22. September 2021 ihren Antrag zurückgezogen. Materielle Verfügungsadressatin ist daher einzig die Gesuchstelle- rin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 28 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung der Höhe von deklarierten Netzkosten, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Die Verfah- rensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2. Rechtliches Gehör 29 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbe- sondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 23 und 24). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 22. September 2021 (act. 26 und 27) zum Verfügungsentwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3. Verfahrensgegenstand 30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vier Anlagen, welche per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich um die Anlagen mit den Bezeichnungen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70), « Belagserneuerung Zufahrt» (act. 8, berei- nigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 71), «ZS Renovation Apparatehaus» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 72) und «Unterwasserkanal baulicher Teil» (act. 8, bereinigter Erhe- bungsbogen, Zeilen-Nr. 73). Ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Anlagen, welche per 16. Juli 2012 von der Gesuchstellerin auf die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG übertragen worden sind. Es handelt sich dabei um die Anlagen mit den Bezeichnungen «LWL-Leitungen» (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88). 31 Bei sämtlichen Anlagen handelt es sich unbestrittenermassen um Anlagen der Netzebene 1, wel- che per Anfang 2013 mit der Fusion der Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG mit der Verfahrensbeteiligten auf diese übertragen wurden. Für sämtliche der genannten Anlagen hat die EICom denn auch mit Verfügung 25-00117 vom 6. April 2021 einen regulatorischen Anlagenrest- wert per 31. Dezember 2012 festgelegt (act. 8, bereinigter Erhebungsbogen, Zeilen-Nr. 70 bis und mit Zeilen-Nr. 73 sowie Zeilen-Nr. 82 bis und mit Zeilen-Nr. 88). 32 Den ursprünglichen Antrag auf nachträgliche Entschädigung von Kosten für die Anlagen «Sils Neubau Unterstand FSA», «Sils Werkzeuge», «Bärenburg Werkzeuge» und «Ferrera Werk- zeuge» zog die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juli 2021 zurück (act. 17). Diese Anlagen sind daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 33 Bei allen vorliegend relevanten Anlagen handelt es sich um historisch bewertete Anlagen. 4. Bewertung Anlagevermögen 4.1. Anlagenbewertung per 30. September 2012 34 Die vorliegend relevanten Anlagenrestwerte per 30. September 2009 und 30. September 2010 werden ausgehend von den mit Verfügung der EICom 25-00117 vom 6. April 2021 verfügten 7/16 EICom-D-A1653401/22

Anlagenrestwerten per 30. September 2012 berechnet. Zum per 30. September 2012 verfügten Anlagenrestwert werden die Abschreibungen der Jahre 2012, 2011, 2010 für die Anlagenrest- werte per 30. September 2009 respektive 2012 und 2011 für die Anlagenrestwerte per 30. Sep- tember 2010 addiert. 35 Gemäss dem bereinigten Erhebungsbogen aus dem Verfahren 25-00117 (act. 8) beläuft sich der regulatorische Anla enrestwert per 30. September 2012 der Anlage «Zufahrtsstrasse Maschinen- haus Sils» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963), der Anlage «Belagserneuerung Zu- fahrt» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009), der Anlage «ZS Renovation Apparate- haus» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 2009) und der Anlage «Unterwasserkanal bauli- cher Teil» auf Franken (Inbetriebnahmejahr 1963). Bei der Anlage mit den Bezeichnun- gen «LWL-Leitungen» beläuft sich der regulatorische Anlagenrestwert per 30. September 2012 auf _ Franken (Inbetriebnahmejahr 1997). Demnach beläuft sich der totale regulatorische Anlagenrestwert, der als Basis für die Berechnung der regulatorischen Anlagenrestwerte dieser fünf Anla en er 30. September 2009 sowie per 30. September 2010 dient, per 30. September 2012 auf" Franken.

4.2. Anlagenbewertung per 30. September 2009 36 Die zwei Anlagen «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renovation Apparatehaus» wurden ge- mäss dem bereinigten Erhebungsbogen (act. 8) im Jahr 2009 in Betrieb genommen. Gemäss Beilage 1 der Eingabe vom 11. Mai 2021 der Gesuchstellerin (act. 2, Beilage 1) ist das exakte Inbetriebnahmedatum der 2. Oktober 2009. Für das hydrologische Jahr 2008/2009 ist die Zeit- spanne 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 relevant. Diese zwei Anlagen wurden erst im Oktober 2009 in Betrieb genommen und werden daher per 30. September 2009 nicht berücksich- tigt. 37 Von der Summe des Anlagenrestwerts per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) wurden daher die AHK der Anla en «Belagserneuerung Zufahrt» und «ZS Renova- tion Apparatehaus» in der Höhe von Franken abgezogen (vgl. Rz. 36). Zum so verblei- benden Restwert von Franken werden die Abschreibungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 in der Höhe von je Franken bzw. insgesamt _ Franken addiert (vgl. zur Bestim- mung der linearen Abschreibung pro Jahr Rz. 46 f.). 38 Die EICom korrigiert den geltend gemachten re ulatorischen Anlagenrestwert per 30. September 2009 um Franken auf insgesamt Franken (vgl. Tabelle 1, Spalten 11 und 17). W.IRn.T.R..YM. M eiiemeReYw.x. h8~» B7.W. X.n11vYY. eeliMw 6.pw+Mr R.riYiYrYR. HMaMe r .. .. . Nx.1'x RIYl.R6w! u.RRnlr YaRwRwn Tabelle 1 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2009 4.3. Anlagenbewertung per 30. September 2010 39 Zum Anlagenrestwert per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 35) werden die Abschreibungen der Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von insgesamt» Franken addiert v I. Rz. 48). Die regulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2010 betragen so- mit Franken (vgl. Tabelle 2). WnRn.tl~~R~pw.n. -_ -- -SMwN~e4~.RMw.n. lWl 1M0 4K.. e1q~NW RRV++eR~.~. el~ Ttw . Ful.vtw BIO..W Rpl ~MW.v wcc N Aw.n wuc BMRMY. 4RRwM.0 WreYMYr ~ wRa .W.rYn bxwYYw ~xRaN M Y..Rw.f. n.YMmMv wcc R.e +..lslR .aY Rw..s..l rt!! Y R«~sY e • R.Rwn. Y.R...M b.n_RwMvn. fYIM.W WnYY~weR. MYRwswR lYl.Nrva va*:, Mn.aW. R.fyreY.M Tabelle 2 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2010 EICom-D-A1653401/22 8/16

5. Nachdeklaration Kosten 5.1. Grundsätzliches 40 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1

StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. 5.2. Betroffene Jahre 41 Die Gesuchstellerin macht vorliegend Kosten für die hydrologischen Jahre 2008/09 und 2009/10 — also für die Tarifjahre 2009 und 2010 — geltend (act. 2, Ziff. 5 f.). Die vorliegend geltend gemach- ten Kosten hätten seit Beginn (1. Oktober 2008) bis 31. Dezember 2012 nicht deklariert werden können, da die Basis-Zahlen jeweils auf dem Vorjahr beruhten und in den Vorjahren die Anlagen noch nicht übertragen gewesen seien. In den Kostendeklarationen, welche die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 42 Einzig für die hydrologischen Jahre 2010/11 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011; Tarifjahr

2011) sowie 2011/12 (1. Oktober 2011 bis 30. September 2012; Tarifjahr 2012) seien die Kosten für diese Anlagen in der Verfügung 25-00117 der EICom vom 6. April 2021 akzeptiert worden (act. 2, Ziff. 8). 43 Im Rahmen des Verfahrens Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018]; nachfolgend Tarifprüfung 2012) legte die EICom u.a. auch die Deckungsdiffe- renzen der Jahre 2009 und 2010 fest. Die entsprechende Verfügung wurde am 12. März 2012 verabschiedet. Die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG hätte in der Tarifprüfung 2012 die Ist-Kosten der per 1. Oktober 2011 von der Gesuchstellerin auf sie übertragenen Anlagen mit einer entsprechenden Vollmacht der Gesuchstellerin, geltend machen können. Für die per 16. Juli 2012 und 3. Dezember 2012 übertragenen Anlagen wäre ein solches Vorgehen allerdings nicht in Frage gekommen. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten bisher ebenfalls in keinem Verfahren geltend gemacht. 44 Die EICom prüft die vorliegend geltend gemachten Kosten unabhängig davon, ob die Gesuchstel- lerin oder die Vorgängerin der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG diese Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten geltend machen können, da die betroffenen Anlagen sich im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Eigentum der Gesuchstellerin befanden. 5.3. Nachdeklaration Betriebskosten 45 Die Gesuchstellerin macht für die Tarifjahre 2009 und 2010 keine zusätzlichen Betriebskosten geltend. 5.4. Nachdeklaration Kapitalkosten 5.4.1 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 46 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 47 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 iä Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 um Franken auf insge- samt _ Franken (vgl. Tabelle 3, Spalten 3 und 8). EICom-D-A1653401/22 9/16

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage ô 7 3 bei Elcom bei EICom bei ocom 2009 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abachreibun en Komktur Abschreibungen Anschreibun en Korrektur Abschreibungen in SO Tabelle 3 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2009 5.4.2 Kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 48 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). Dieser Wert weist keine Auffälligkeiten auf (vgl. Tabelle 4, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 4 5 ï bei F1Com bei EICom bei EICom 2010 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibun an Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschraibun en Insgesamt Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2010 5.4.3 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2009 49 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223). 50 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2008 vom 29. Mai 2008 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2009 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter-. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 2/2008). 51 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31 a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 52 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 53 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 54 Aufgrund der Anpassung der Anlagenrestwerte per 30. September 2009 (vgl. Rz. 36) korrigiert die EICom die kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2009 um - Franken auf Total _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). vor 2004 - Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 2 3 4 5 6 A 9 kalk. kalk. kalk. Anrechenbare P009 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskostmi Eingereichte hist. Restw. hist. Restw. auf hist. hist. Restw. auf bist. synth. Restw, auf synth. auf Anlageverm i Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2009 10 f 16 EICom-D-A1653401122

5.4.4 Kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2010 55 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.93 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur in der Fassung gemäss AS 2008 1223). 56 Die EICom hat in ihrer Weisung 3/2009 vom B. Mai 2009 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2010 einen Zinssatz von 4.55 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sung 3/2009). 57 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31 a Absatz 1 Stromur ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der Stromur im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31 a Absatz 1 Stromur den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die EICom nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. 58 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 59 Die Gesuchstellerin macht mit Eingaben vom 11. Mai 2021 sowie vom 6. Juli 2021 kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 2, Ziff. 5 und Ziff. 6). 60 Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass die Gesuchstellerin die kalkulatorischen Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 basierend auf dem regulatorischen Anlagenwert per 30. September 2009 berechnet hat. Das habe zur Folge, dass die Gesuchstellerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 jeweils gleich hohe kalkulatorische Zin- sen geltend mache (act. 14, Ziff. 5.4). Die EICom korrigiert diesen Fehler, indem sie die kalkula- torischen Zinsen per 30. September 2010 auf Basis der vorliegend berechneten regulatorischen Anlagenrestwerten per 30. September 2010 berechnet (vgl. Rz. 39). 61 Durch diese Korrektur reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. Sep- tember 2010 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.55% 4.55% 4.55% 3.55% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 kalk. kalk, kalk. Annahenbare 2010 Anrechenbare Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten Anrechenbare Zinskosten kalk. Zinskosten Eingereichte hist. Restw, hist. Restes, auf hist. hast. Restw, auf hist. synth. Reetw, auf synth, auf Anlageve m Zinskosten red. WACC 1 fWACC)Restwerte WACC Restwerte fred. WACC Restw. Ins g. Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2010 5.5. Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen 5.5.1 Allgemeines 62 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 Stromur). EICom-D-A1653401/22

63 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012' entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der EICom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundes- gericht bestätigt (vgl. BGE 138 11 465, E. 9). 5.5.2 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2009 64 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 47) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen vgl. Rz 54) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). a]

Betriebskosten+ Total 2009 bei EICom eingereichte anrechenbare Verzinsung Anlagevermögen anrechenbare Verzinsung AV+ Abschreibungen+ anrechenbares Anrechenbare Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV AbSchreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2009 5.5.3 Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2010 65 Die Gesuchstellerin macht keine NUV-Zinsen geltend. Aus den anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 48) sowie den anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 61) er- geben sich anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 in der Höhe von M Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 1 2 3 4 5 6 7 B Betriebskosten+ Total 2970 bei EICom Verzinsung Verzinsung AV+ Anrechenbare eingereichte anrechenbare Anlagevermögen anrechenbare Abschreibungen+ anrechenbares Zinskosten NUV-Zinsen Betriebskosten AV Abschreibun en Vorräte Vorräte NUV NUV Tabelle 8 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2010 5.6. Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration 66 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten sowie den an- rechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) zusammen. 67 Die Gesuchstellerin macht mit E"Franken om 6. Juli 2021 Ist-Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von insgesamt geltend (act. 17). 68 Durch die oben erwähnten Korrekturen bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 46 ff.) sowie bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 49 ff.) und durch die Berücksichtigung der NUV- Zinsen (vgl. Rz. 64 f.) reduziert die EICom die von der Gesuchstellerin geltend gemachten anre- chenbaren Ist-Kosten um _ Franken auf insgesamt _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 5). Verfahren betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (Verfahrensnummer 212-00004 [alt: 952-08-005]), Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00005 [alt: 952-09-131]), Verfahren betreffend Kos- ten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00008 [alt: 952-10-017]) und Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (Verfahrensnum- mer 212-00017 [alt: 952-11-018]). 12/16 EICom-D-A1653401/22

Berechnung HCom Ein ereichte Anrechenbare Anrechenbare Anrechen- Netzkosten Betriebs. Abschrei- Anrechenbare bare Netzkosten Jahr 1 insgesamt kosten bun en Verzinsun ins esamt Tabelle 9 Anrechenbare Ist-Kosten für die Tarifjahr 2009 und 2010 6. Erstattung der Differenz und Verzinsung 6.1. Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 69 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Ubertragungsnetzeigentümerinnen ihre anre- chenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümerinnen konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertra- gungsnetzes geltend machen. 70 Die Gesuchstellerin führt aus, in den Kostendeklarationen, welche die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG der EICom zustellte, seien diese Anlagen nicht enthalten gewesen (act. 2, Ziff. 7). 71 Die Gesuchstellerin ist anspruchsberechtigt, da sich die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten in ihrem Eigentum befanden. Sie hat gegenüber der EI- Com bisher für diese Anlagen keine Kosten geltend gemacht. Die EICom hat folglich bisher für die Anlagen gemäss Verfahrensgegenstand keine anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 verfügt. Der Gesuchstellerin entstand somit für die vorliegend relevanten Anlagen für die Tarifjahre 2009 und 2010 eine Unterdeckung. 72 Die Gesuchstellerin berechnet keine Deckungsdifferenzen. Sie beantragt, dass die Kosten zum anwendbaren WACC, eventualiter zu 5 Prozent, seit 30. September 2009 (für die im hydrologi- schen Jahr 2008/09 angefallenen Beträge) bzw. seit 30. September 2010 (für die im hydrologi- schen Jahr 2009/10 angefallenen Beträge) zu verzinsen seien (act. 2, Antrag 1). 73 Gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, Register Deckungsdifferenz «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) sind Deckungs- differenzen mit dem WACC zu verzinsen. Das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC ist nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte. Tabelle 10 Anrechenbare Deckungsdifferenzen inkl. Verzinsung EICom-D-A1653401 /22 13/16

74 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 75 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2020 ist in Tabelle 10 ausgewiesen. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von _ Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügun im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung Franken (vgl. Tabelle 10). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 10 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Ver- zinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 76 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 6.2. Vermeidung Doppelverrechnung 77 Eine doppelte Anrechnung der Kosten, das heisst sowohl über das Verteilnetz oder über die Ge- stehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist nicht zulässig. Die vorliegend als anre- chenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarif- jahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 78 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späte- ren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

7. Gebühren

79 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 80 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Lanrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend - Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von - Fran- ken. 81 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch gestellt und damit die vorliegende Verfügung verursacht. Die vorliegende Gebühr in der Höhe von - Franken wird daher der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. EICom-D-A1663401122 14/16

III. Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2009 betragen _ Franken. 2 Die anrechenbaren Netzkosten für die Anlagen «Zufahrtsstrasse Maschinenhaus Sils», «Be- lagserneuerung Zufahrt», «ZS Renovation Apparatehaus», «Unterwasserkanal baulicher Teil» und «LWL-Leitungen» für das Tarifjahr 2010 betragen _ Franken. 3 Der durch die Swissgrid AG an die Kraftwerke Hinterrhein AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt per 31. Dezember 2020 _ Franken und wird mit Rechtskraft der vor- liegenden Verfügung fällig. 4 Die Swissgrid AG darf die Kosten gemäss Dispositivziffer 3 nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2021, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nach- deklaration entsprechend weiterzuführen. 5 Die Gebühr für diese Verfügung beträgt- Franken. Sie wird der Kraftwerke Hinterrhein AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6 Die Verfügung wird der Swissgrid AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 21.10.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer EICom Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Beilagen:

- Tabellen 15/16 EICom-D-A1653401/22

IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). EICom-D-A1653401/22 irjâr.