Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 13). Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 14 und 15). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 16). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 20). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif- jahres 2012 (act. 22 und 23). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 24). C. Mit Verfügung 25-00037 vom 2. Juli 2015 legte die EICom in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Netz- kosten für die Tarifjahre 2009-2014 betreffend die im Jahr 2015 auf die Gesuchstellerin als «Asset Deal» (vgl. Rz. 53) überführten Anlagen des Übertragungsnetzes fest (act. 31). 4/45
.9 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 17 und 17a sowie 25 und 25a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 19 und 27). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 32-34). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 37). 12 Mit E-Mail vom 24. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
1. November 2019 erstreckt (act. 39). 13 Mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 erneut die Eröffnungsdo- kumente (vgl. Rz. 11) zugeschickt, da es im ersten Anlauf zu Zustellproblemen kam (act. 40). 14 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 41). G. 15 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 wurden die Verfahrensbeteiligte 1 und die Gesuchstellerin eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 45-47). 16 Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Beantwortung der zusätzlichen Fragen. Die Frist wurde bis zum 11. August 2020 erstreckt (act. 48). 5/45
17 Die Gesuchstellerin reichte ihre Antworten mit Eingaben vom 21. Juli 2020 (act. 49 und 50) ein. 18 Am 29. Juli 2020 erfolgte ein E-Mail-Verkehr zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem FS EICom in Bezug auf die Abklärung einer Verständnisfrage (act. 51). 19 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die zusätzlichen Fragen mit Eingaben vom 7. August 2020 (act. 52 und 53). H. 20 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 61-63). 21 Am 17. Dezember 2021 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensparteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 67). 22 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 72). Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis, dass die EICom in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungs- differenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 72, Rz. 3 f.). Ausserdem beantragt sie, die Dis- positivziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Ober- deckung direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne bzw. die Zinszahlung direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen habe. Die Beibehal- tung der Dispositivziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick- lungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 72, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die EI- Com schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 72, Rz. 11 ff.). 23 Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 76): 0. Die anrechenbaren Abschreibungen für die Periode 1.10.2010-30.09.2011 und für die Periode 1.10.2011-31.12.2012 sowie die anrechenbaren Anla- gerestwerte per 1.10.2010, 30.09.2011 und 31.12.2012 sind unverändert so anzuerkennen, wie von Ofima Rete SA in dem am 7.8.2020 der EICom zugestellten Erhebungsbogen geltend gemacht. 2. Die geltend gemachten Zinsen von CHF _ für die Periode 1.10.2020- 31.12.2020 für die Anlage in Bau "SS Peccia: edificio GIS" sind als anre- chenbare kalkulatorische Zinsen anzuerkennen. 3. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen sind auf der Basis der definiti- ven Werte des Anlage- und Umlaufvermögens zu ermitteln.» sowie den folgenden Eventualantrag: «4. Falls die EICom an den im Verfügungsentwurf enthaltenen Korrekturen der Abschreibungen und Restwerte festhalten sollte, sollen diese konsistent für alle Anlagen nach demselben Berechnungsschema berücksichtigt werden,
d. h. insbesondere auch für die im Verfügungsentwurf unter Rz. 132 aufge- führten Anlagen 34 und 41, für die die EICom die von ihr berechneten Kor- 6i45
rekturen der anrechenbaren Anlagerestwerte im Verfügungsentwurf nicht berücksichtigt hat.» 24 Die eingereichten Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom
22. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 zugestellt (act. 73, 74 und 77). 25 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet (act. 64). 26 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher zum Verfügungsentwurf vom 4. Dezember 2020 Stellung (act. 65). 27 Die Stellungnahme wurde den Parteien am 18. Dezember 2020 zugestellt (act. 69-71). J. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/45
II
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).
E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
E. 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Ofima Rete SA existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 ver- legte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in Ofima NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Ofima Rete SA. Übertra- gen wurde der neu gegründeten Ofima Rete SA insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Ofima Rete SA auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Ka- pitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der Ofima NE1 AG verblei- benden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngli- che Ofima Rete SA unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 8/45
A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom
E. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 61-63). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstelierin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 72, Rz. 11 ff.). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 Gebt/-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 9/45
und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen.
E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 32 und 33). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.
E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GOI involvierten ehemaligen UNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 10/45
48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie 1 die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 11/45
53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Anlagenrestwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anla- gen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 14). Die De- ckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsver- fahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 12/45
60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine «Asset Deals-Verfügung vor (Verfügung der EICom 25-00037 vom 02. Juli 2015). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bilde- ten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Ver- fahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren.
E. 4 Massgebliches Recht 61 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 62 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung.
E. 5 Ist-Werte 63 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 64 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3, Tarifverfügung 2012, Rz. 66). i
65 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.
E. 6 Hydrologisches Geschäftsjahr 66 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromVV). 13/45
67 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ÜNE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 68 Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos- ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 37 und 40, Fragebogen, Frage 10). 69 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De- ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 41, Brief und Fragebogen, Ant- wort auf Frage 10). 70 Die von der EICom im Rahmen der Tarifprüfung 2012 verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif- jahr 2009 sollte nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009 umfassen (act. 10, individuelle Verfügungsanpassungen). Nachträglich wurde festgestellt, dass irrtümlicherweise bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen bei den Kapitalkosten und bei den Betriebskosten das vierte Quartal 2008 der Verfahrensbeteiligten 1 auch mitberücksichtigt wurde. Die Erlöse hingegen umfassten nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009. Gemäss Schreiben des FS EICom vom 23. April 2012 wurden in gegenseitigem Einverständnis die De- ckungsdifferenzen 2009 neu berechnet. Die Betriebskosten wurden auf drei Quartale gekürzt, die Kapitalkosten hingegen wurden bei den vier Quartalen belassen (act. 12). Die Deckungsdif- ferenz des Tarifjahres 2010 wurde gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen hydro- logischen Geschäftsjahres 2010 berechnet (act. 10, individuelle Verfügungsanpassungen). Bei dieser Berechnung wurden die Einnahmen und die Kosten zeitlich konsistent berechnet, dies jedoch mit Ausnahme der im Schreiben vom 23. April 2012 erwähnten Inkonsistenzen (act. 41, Fragebogen, Antwort auf Frage 10). 71 Würden im vorliegenden Verfahren nur die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 gestützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kos- ten mit Ausnahme der Kapitalkosten für 15 Quartale entsprechen. Die von der EICom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Ge- schäftsjahres 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. 14/45
E. 7 Betriebskosten
E. 7.1 Allgemeines 72 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 73 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 74 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 64). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1).
E. 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 76 Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert. 1 2 3 4 5 6 / B
E. 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 77 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate bzw. 5 Quartale) Betriebs- kosten von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C57+D58). 78 Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endete am 30. September 2012 (hyd- rologisches Geschäftsjahr, vgl. vorne Kap. 6). Wie bereits dargelegt, hat die Verfahrensbeteilig- te 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenbare Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (Rz. 71). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 (5 Quartale) angerech- net. 15/45
79 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von - Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
E. 9 '.0
E. 9.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 120 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 121 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 insgesamt um _ Franken auf g Franken. ~ ...+w. .....W r.ww wwr.. rw++» M..Y.w. ..rr.. ..rr.. I...+r. ...r+ raw w.rrs. wrrr r.rr .r.i. •rr.rr rrw. .wrr.r w~wr ~.r.wr rwrr w.~r.w ~...n. w.a.~ ..w. . w~wr ~w...ww Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011
E. 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 122 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 22/45
2011-2012», Zelle D38). Tatsächlich wurden jedoch — Franken geltend gemacht (vgl. Rz. 104). 123 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per
31. Dezember 2012 insgesamt um _ Franken auf — Franken. ~~.,_~. w•.w~ s,m~,n.«• a.,~,.~< an _....w uw..r.o a.,.,..•. r_ur wr..~ wlw~M r.iY- w.•y.w ...•r... wrr ..... wsr.w .WnwWl. iw•r,y. w.wr• ...,.... wiw~.w .IYUYY.M u..w.. w w.rw wwer •..a•r.. w a....+. ..r~u__. . l.M.wN ..r..,.0 x 11•+•r~ ,,...,.. .r.w~.ri. I.Y~.• 1. ~..w`.. ~•4•_+.~• M.wi 0 r.1•/.1. wllnwl. ~r.•.~ w Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 10.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 124 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellrest- werte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Ab- satz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoum- laufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 125 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 10.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 126 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 127 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 128 Das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes wurde für die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifverfügungen 2011 (Rz. 115) und 2012 (Rz. 138) gutgeheissen.
10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 129 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 130 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter. www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 131 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011», Zelle AA12). 132 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 einen so- genannten «gewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2010/11. Die Gewich- tung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCt-1 + 3/4*WACCt, act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B41). 133 Die Tarife gelten jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Das Geschäftsjahr ist bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres nicht deckungsgleich mit dem Tarif- jahr. Geschäfts- und Tarifjahr müssen nicht deckungsgleich sein (Art. 7 Abs. 1 Stromur). Die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG sind jährlich zu berechnen (Art. 13 Abs. 3 Stromur). Massgebend sind die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anla- gen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a. Ziff. 1 Stromur). Der zu verwendende kalkulatorische Zinssatz entspricht dem vom UVEK festgelegten WACC für ein bestimmtes Jahr (Art. 13 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3bis Stromur i.V.m Anhang 1 Ziff. 2.4 Stromur). Massgebend sind mithin die Anschaf- fungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Stromur). Aus der Strom- versorgungsgesetzgebung lässt sich somit keine Situation ableiten, in welcher ein gewichteter WACC verwendet werden müsste oder dürfte. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen hat daher mit dem WACC des entsprechenden Tarifjahres zu erfolgen (vgl. Verfügung der EICom 211-00033 vom 20. August 2020, Rz. 175 ff.). Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen er- folgt daher mit dem WACC des Tarifjahres 2011. 134 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen ("Franken
146 ff.) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um
auf insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 5). Die Anlagen mit den Anlagennummernbe- zeichnungen «781 bei Muttergesellschaft», «755 bei Muttergesellschaft», «818 bei Mutterge- sellschaft», 78 und 79 werden im Geschäftsjahr 2011 nur während 9 Monaten verzinst, was die Abweichung der kalkulatorischen Zinsen in Spalte 4 der Tabelle 5 erklärt. Aus diesem Grund lassen sich die in Tabelle 5 ausgewiesenen Zinskosten in Spalte 4 und 6 nicht direkt aus den anrechenbaren historischen Anlagenrestwerten in Spalte 3 und 5 und dem anwendbaren Zins- satz von 4.25% herleiten. 24/45
Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 135 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 136 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 137 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von —Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012», Zellen AC12+AD12). 138 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 einen so- genannten cgewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2011/12. Die Gewich- tung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCt-1 + 3/4`WACCt; act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C41). 139 Der von der Verfahrensbeteiligten 1 angewendete gewichtete WACC wird analog zur Begrün- dung betreffend das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 133) nicht berücksichtigt. Die Berechnung der kal- kulatorischen Zinsen erfolgt daher mit dem WACC des Tarifjahres 2012. 140 Bei der Anlage «SS Peccia: edificio GIS», eine Anlage in Bau, welche per 31.12.2012 von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 überführt wurde, macht die Verfahrensbe- teiligte 1 _Franken kalkulatorische Zinsen für die drei Monate Oktober bis und mit De- zember 2012 geltend. Gemäss Verfahrensbeteiligte 2 waren die neue GIS-Anlage und das da- zugehörige Gebäude im Dezember 2012 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Bis zum 30.09.2012 aufgelaufene Erstellungskosten seien jedoch bereits als Anzahlungen auf An- lagen in Bau in der Bilanz der Verfahrensbeteiligten 1 und nicht der Verfahrensbeteiligten 2 auf- geführt gewesen (act. 76, Ziff. 2). Die geltend gemachten kalkulatorischen Zinsen für die Perio- de vom 01.10.-31.12.2012 werden deshalb vorliegend anerkannt, womit diesbezüglich keine Korrekturen resultieren. 141 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sin- ken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um _Franken auf insgesamt —Franken (vgl. Tabelle 6). Anrechenbare Anrechenbare Am~echenbare kalk. Anrechenbare kalk. M ~ recheare kept. kept. Zinskosten 207f Ekigeroichb hint Restes. hint Restes. Zinskosten auf Mat Restes.
Zinskosten auf synth. Restes. Zlnskostwt auf auf Anlapavann. LnsiwstenWACC ACC Met Rehwerte ACC hast Restwerte red. WACC syn th. Restes. ins , Ofima Rete SA 25/45
142 In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatori- schen Zinsen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 8 9 Anrechenbare 2012 Anrechenbare 1 Anrechenbare kille. Anrechenbare ! kalk, Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingekeichte hist Restw. ' bist Restw. ZinskosW auf hist Restw. 1 Zinskosten auf synth. Restw. 'Zinskosten auf auf Anlagevonn. Zinskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC) ' hist Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . Ofima Rete SA 0(ma Rete SA Total Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 1.10.-31.12.2012 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 10.2.1 Allgemeines 143 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 144 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 145 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert nur historisch bewertete Anlagen und schreibt sie ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit monatsscharfen Abschreibungen ab. 146 Bei einigen Anlagen hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch nicht über den effektiven Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme und dem Stichtag der Anlagenwerte der Tarifjahre 2011 bzw. 2012 abgeschrieben. So erfolgte bei Anlagen mit Inbetriebnahmedatum per Ende Monat die erste Abschreibung teils erst im Folgemonat, anstatt bereits im Monat der Inbetriebnahme. Dies betrifft die Anlagen mit den Anlagennummern 3, 27, 29, 47, 78 und «775 bei Muttergesell- schaft». 147 Die Verfahrensbeteiligte 2 argumentiert in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, dass keine Korrektur der aufgelaufenen Abschreibungen und des Restwerts der betroffenen Anlagen vorgenommen worden wäre, wenn das Aktivierungs- bzw. das Inbetriebnahmedatum ein paar Tage später auf Anfang des Folgemonats angesetzt worden wäre. Diese Korrektur sei deshalb unverhältnismässig. Die Nichtanerkennung der entsprechenden Kosten würde bedeuten, dass diese Kosten nicht vom Netz, sondern von der Produktion getragen werden müssten. Die Ver- 26/45
fahrensbeteiligte 2 beantragt für den Fall einer Korrektur der Restwerte durch die EICom, dass die Differenzen zu den von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten Restwerten als anrechenba- re Abschreibungen anerkannt werden (act. 76, Ziff. 1, S. 7). 148 Die Verfahrensbeteiligte 2 begründet ihren Antrag lediglich mit der Verhältnismässigkeit. Allfälli- ge Korrekturen haben unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen. Die regu- latorischen Grundsätze ergeben sich aus der Stromversorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungsgesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, welchen Geschäftsbereich (Netz oder Produktion) sie belasten. Für die Anzahl mo- natlicher Abschreibungen ist das tatsächliche Inbetriebnahmedatum massgeblich. Es kann nicht stattdessen ein hypothetisches Inbetriebnahmedatum verwendet werden. Von den entspre- chenden Abschreibungen kann deshalb nicht abgesehen werden. An diesen Korrekturen ist nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung ungeachtet der Auswirkungen auf die Netzkos- ten und Anlagenrestwerte festzuhalten. Der entsprechende Antrag der Verfahrensbeteiligten 2 ist deshalb abzuweisen. 149 Bei diesen Anlagen wird somit jeweils eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Ausserordentliche Abschreibungen für die aus dieser Korrektur resultierende Differenz bei den Anlagenrestwerten können nicht anerkannt werden, weshalb auch der diesbezügliche Antrag der Verfahrensbeteiligten 2 abzuweisen ist. 150 Weitere Abweichungen bei den Nutzungsdauern und somit bei den Abschreibungen wurden auch bei den Anlagen mit folgenden Anlagennummern festgestellt: 151 Anlagennummer 19. Abschreibung über 606 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 600 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 nimmt in ihrer Stellungnahme die vorgenommene Korrektur der überzähligen 6 Monate in der Höhe von - Franken zur Kenntnis und weist darauf hin, dass diese Kosten bereits einmal über die Verfahrensbeteiligte 2 den Endkunden in Rechnung ge- stellt worden seien. Sie nochmals der Verfahrensbeteiligten 1 zu vergüten käme einer unge- rechtfertigten Doppelverrechnung gleich (act. 76, Ziff. 1, S. 9 f.). Die Nutzungsdauer von 606 Monaten begründet die Verfahrensbeteiligte 2 nicht näher, weshalb von der Richtigkeit einer Nutzungsdauer von 600 Monaten auszugehen ist. Wie bereits dargelegt (vgl. Rz. 148), haben allfällige Korrekturen unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen. Die regula- torischen Grundsätze ergeben sich aus der Stromversorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungsgesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, ob diese Korrekturen allenfalls bereits anderweitig in Rechnung gestellt wurden. Es obliegt den Verfahrensparteien, die Vermeidung von Doppelverrechnungen sicherzustellen. Diesbezüglich wird auf Kapitel 16 verwiesen. Aus den genannten Gründen wird an der Korrek- tur der Nutzungsdauer festgehalten. 152 Anlagennummer 36. Abschreibung über 88 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 81 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärt in ihrer Stellungnahme die Abweichungen damit, dass die An- lage (damals Anlage 1132) ab 01.01.2005 für zwei Jahre über 25 Jahre abgeschrieben worden sei. Nach einer Überprüfung sei die korrekte Nutzungsdauer von 33 Jahren festgelegt worden. Ab 01.10.2007, sei die Anlage somit über die korrekte Nutzungsdauer abgeschrieben worden (act. 76, Ziff. 1, S. 9). Die Begründung erscheint plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenom- men wird. 153 Anlagennummer 48: Abschreibung über 81 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 85 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf Teilaktivierungen im Anschluss auf abgeschlossene Teilprojekte hin, welche per 29.04.2004, per 30.08.2005 und per 29.09.2006 vorgenommen worden seien (act. 76, Ziff. 1, S. 8). Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass die Diffe- 27/45
renzen von der Aufnahme diverser abgeschlossener Teilprojekte herrühren. Diese Teilaktivie- rungen und die entsprechenden Abschreibungen sind plausibel, weshalb keine Korrektur vor- genommen wird. 154 Anlagennummer 79: Abschreibung über 14 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 25 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf eine vorgenommene Teilaktivierung per 30.06.2012 hin (act. 76, Ziff. 1, S. 8). Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass die Differenzen von der Aufnahme diverser abgeschlossener Teilprojekte herrühren. Diese Teilaktivierungen und die entsprechenden Abschreibungen sind plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenom- men wird. 155 Anlagennummer «818 bei Muttergesellschaft» (4 Anlagen): Abschreibung über 145 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 142 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf mehrere vorgenommene Investitionen und Desinvestitionen bei Teilabschnitten hin (act. 76, Ziff. 1, S. 10). Die Begründung erscheint plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenommen wird. 156 Die Verfahrensbeteiligte 2 hält in ihrer Stellungnahme fest, dass bei den Anlagen 7, 15 und 63.1
Korrekturen vorgenommen wurden, welche im ihr zugestellten Verfügungsentwurf nicht weiter begründet worden seien. Die Nichtanerkennung der entsprechenden Kosten würde jedenfalls bedeuten, dass diese Kosten nicht vom Netz, sondern von der Produktion getragen werden müssten (act. 76, Ziff. 1, S. 10 f.). 157 Die von der Verfahrensbeteiligten 2 festgestellten Abweichungen lassen sich wie folgt erklären, wobei zu beachten ist, dass allfällige Korrekturen unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen haben. Die regulatorischen Grundsätze ergeben sich aus der Strom- versorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungs- gesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, welchen Geschäftsbereich (Netz oder Produktion) sie betreffen: 158 Anlagennummer 7: Bei der Anlage 7 mit Inbetriebnahme per 01.10.1961 und einer Nutzungs- dauer von 50 Jahren erfolgen zwischen dem 01.10.2010 und dem 30.09.2011 die letzten ver- bleibenden 12 Monatsabschreibungen der Anlage. Die Verfahrensbeteiligte 1 deklarierte für diese Periode jedoch keine Abschreibungen. Auf der Basis des Inbetriebnahmedatums 01.10.1961 und der Nutzungsdauer von 50 Jahren resultiert eine Restabschreibung von Z
Franken. Diese wird als anrechenbare Kapitalkosten anerkannt. Beim Anlagenrestwert per 31.12.2011 ändert sich nichts, da die Anlage per 30.09.2011 vollständig abgeschrieben ist. 159 Anlagennummer 15: Bei dieser Anlage deklarierte die Verfahrensbeteiligte 1 per 30.09.2011 ei- nen Anlagenrestwert von _ Franken. Die EICom erhält jedoch einen Anlagenrestwert von _ Franken, obwohl bei den kalkulatorischen Abschreibungen die Differenz zwischen den beiden Berechnungen nur 1 Franken beträgt. Die Verfahrensbeteiligte 2 bringt in ihrer Stellung- nahme keine Begründung zu der festgestellten Abweichung vor. An der Korrektur des Anlagen- restwerts ist deshalb festzuhalten. 160 Anlagennummer 63.1: Bei dieser Anlage wurde ein Formelfehler bei der Übertragung der Anla- genwerte festgestellt, welcher zu einem Folgefehler führte. Diese Differenz wurde von der Ver- fahrensbeteiligten 2 in der Stellungnahme richtigerweise festgestellt. Die Korrektur der EICom bei den kalkulatorischen Abschreibungen wird folglich rückgängig gemacht und die von der Ver- fahrensbeteiligten 1 deklarierten Werte werden übernommen. 28/45
10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 161 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 651). 162 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Ab- schreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per
30. September 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 7). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom Nrigereichle eingereihte Anrechenbare eingereichte AnmcheNrare Amechenbare 2011 Abschrebungen historische hkbrkcha synthetische synthetische Abschreibungen Abschreibun an Korrektur Absch u n Abschreibun en Korrektur Abschreibungen i 1 esamt Ofima Rete SA Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 +D51). 164 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Ab- schreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per
31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8). historische Datengrundlage 2 3 bel EICom bei EICom 2012 eingereichte eingereichte Anrechenbare Abschreibungen historische hrotoasche ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibun er Ofima Rele bA Synthetische Datengrundlage S 5 7 8 bel EliCom eingereichte Anrechenbare Anrochenbäns synthetische 1 syMheäec le Abschrelbungen Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale)
E. 11 Anlaufkosten
E. 11.1 Allgemeines 165 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen sind und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 166 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 1 29/45
167 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 168 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab (vgl. Tarifverfügung 2012, Tabelle 5). 169 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt.
E. 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 170 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibun en und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Rest- wert von Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «1 a-K hist.-synth. 2011 »). 171 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133) sinken die anrechenbaren Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) um Z Franken auf _ Franken.
E. 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 172 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von _ Franken sowie einen Rest- wert von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register 0 b-K hist.-synth. 2012»). 173 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138) sinken die anrechenbaren Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) um Z Franken auf
- Franken.
E. 12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen
E. 12.1 Grundsätze 174 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 30/45
175 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 176 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 177 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vorn 7. Juli 2011, Rz. 106; 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-
E. 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 180 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). 31/45
181 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133) sowie der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2011 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 In TaM 2M2 ti TadN 2012 Bwrlabakaalm~ Vazzkmalp AVa Tatal 2M1 baiElcom VatYlalNp eMqaadwNe ainpaedxwaa AWchrebwpm- Amedwb» elnpamichkNUV- annehmbxs AnNOwanNgm amachmbaa Dadaalpedarizenzm Dadupad9fammm VmrklN areclronbrr zimkatn zlnam Babwbakaatm Abachniba Vmna 2009 2010 Ded ewmen NW NUV O1ma Rk S Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011
E. 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 182 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zellen C62+D62). 183 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 175). Der in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der ursprünglich verfügten Unterdeckung 2009 von _ Franken wirkt sich kosten- steigernd aus. Der eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2010 beträgt _ Franken. Die- ser Drittel erhöht sich um _ Franken. Bei dieser Bereinigung der Deckungsdifferenz han- delt sich um eine Unterdeckung bei den Betriebskosten 2010 (zulasten von Swissgrid), welche in einer Nachprüfun im Anschluss an die Tarifverfügung 2010 festgelegt wurde (vgl. Rz. 200). Hinzu kommen " Franken ausserordentliche Abschreibungen des Geschäftsjahres 2009/10, welche in der Tarifverfügung 2012, aber nicht bei der Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2010 berücksichtigt wurden. Dieser bereinigte eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2010 in der Höhe von Franken wirkt sich ebenfalls kostensteigernd für die Berech- nung des anrechenbaren NUV aus. 184 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138) sowie der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) und der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen für das Tarif- jahr 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 BaawWkoatm+ TOW M12 b TaaN m12 k Talla aM2 Vmzinacn0 AV* bai E1Dme VmzMlamp aFqaadalma dnpaadmaa Nwcme9wnqan+ Amadwtbmt ainçezakhleNUV- amacMnbaw Anlnpavmndpm amacMnbra Deckunpadiffamzm Dadmpadkfmmnn Vmrak- amachanWraa zimkodm zinam Babfebakoaten Lm Ab.. artab 2009 2010 th—hau Oadun adAfmmzm NUV NUV Ohna Rete 5 Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 32/45
13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 13.1 Grundsätze 185 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). Weil im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens bei der automatischen Verzinsung des Anlagevermögens die Anlagen mit nur 9 Monaten Verzin- sung nicht separat berücksichtigt wurden (vgl. Rz. 134), ist dieser Betrag um _ Franken zu hoch. Unter Berücksichtigung der in den Registern «1a-K 2011» und «3-NUV 2011-2012» tat- sächlich geltend gemachten Kosten ergeben sich eingereichte Kosten der Verfahrensbeteiligten 1 von insgesamt _ Franken.
187 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) stei- gen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 30. September 2011 um _ Fran- ken auf- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen 1 Verzinsunq 1 Netzkosten ins g. Ofima Rete SA Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 188 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C70+D70). 189 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91), der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sowie der Berücksichtigung des bereinigten Drittels der Deckungsdifferenz 2010 beim Nettoumlaufvermö- gen 2012 (vgl. Rz. 183) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per
31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). 33/45
Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare K en I B koste Ab hreibun Verzinsun N in . Ofim a Rete SA Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen 14.1 Allgemeines 190 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 191 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-
E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vorn 28. Juni 2018, E. 17.4, ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 178 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 179 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 130 und 136) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 ll 465, E. 9).
E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 192 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 193 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen
die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die Erlöse der Verfah- rensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2011 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2010 und zu drei Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifver- fügung 2011 (vgl. Rz. 197). Die Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2012 basie- ren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 und zu 100 Prozent auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2012 (vgl. Rz. 204). Massgebend sind die tatsächlich von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 getätigten Auszahlun- gen. 194 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 195 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von — Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le B17). 196 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
30. September 2011 relevant (vgl. Rz. 66 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarif- jahr 2011 Erlöse in der Höhe von — Franken (act. 53). Sie stimmen mit der Aufstellung der Gesuchstellerin über die Beträge überein, welche die Gesuchstellerin der Verfahrensbetei- ligten 1 in deren Geschäftsjahr 2010/2011 ausbezahlt hat (act. 49 und 50, Excel-Tabelle). 197 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aufgrund des hydrologischen Geschäftsjahres aus einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2010 verfügten anrechenbaren Kosten und drei Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten. Für 2010 entspricht der Anteil der zu berücksichtigenden Erlöse einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2010 ver- fügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von — Franken (Tarifverfü un 2010, Tabelle 7), was für das vierte Quartal 2010 anrechenbare Erlöse von insgesamt Franken ergibt. Für 2011 entspricht der Anteil der zu berücksichtigenden Erlöse drei Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von — Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), was für drei Quartale von 2011 anrechenbare Erlöse von insgesamt _ Franken ergibt. Insgesamt resultieren somit basierend auf den verfüg- ten anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 Erlöse von — Franken (vgl. nachfol- gend Tabelle 13). Sie stimmen mit den deklarierten Erlösen der Verfahrensbeteiligten 1 überein (vgl. Rz. 196). 198 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Kosten in der Höhe von _ Fran- ken geltend (vgl. Rz. 186 und Tabelle 13). Neben diesen Kosten macht die Verfahrensbeteiligte 1 unter «Sonstige DD» eine Unterdeckung von insgesamt _ Franken geltend (act. 53, Brief S. 4-9 und Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012» Zelle 615). Sie setzt sich zu- sammen aus den zwei Dritteln der Unterdeckung 2010, welche in der Tarifverfügung 2012 ver- fügt und als «Saldo Folgejahre» bezeichnet wurde (CHF _; Tarifverfügung 2012, Tabelle 713, Spalte 21) zuzüglich der Verzinsung der von der Verfahrensbeteiligten 1 berechneten offe- nen Deckungsdifferenz für das Geschäftsjahr 2010/2011 (CHF ) abzüglich der in der De- ckungsdifferenz 2009 zu viel angerechneten Kapitalkosten (CHF , vgl. Rz. 70) zuzüglich 1/3 der neu berechneten Deckungsdifferenz 2009 (CHF Unterdeckung inkl. Verzin- 35/45
sung) von _ Franken, welche sich aus der Korrektur der Deckungsdifferenz 2009 gemäss Schreiben der EICom vom 23. April 2012 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) herleiten lässt. 199 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen _ Franken (vgl. Rz. 187, Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 geltend gemachte sonstige Unterdeckung von _ Franken (vgl. Rz. 198) wird erst im Kapitel «Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen» berücksichtigt (vgl. Kap. 15 und nachfolgend Tabelle 15). 200 Die anrechenbaren Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 ei- ne anrechenbare Überdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). 2011 Position ein «eicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total E I Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Sonsti e Deckungsdifferenzen (- ÜD / + UD) lDeckungsdifferenzen UN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 201 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C17+D17). 202 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis
31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 71). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeit- raum Erlöse von _ Franken (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C8+D8). 203 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aufgrund des hydrologischen Geschäftsjahres aus einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8) sowie aus den für die 12 Monate des Tarifjahres 2012 gemäss Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Fran- ken. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver- zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 10 «anrechenbare Netzkosten total»). Insgesamt resultieren somit basierend auf den verfügten anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 14). Sie 36/45
entsprechen den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 (act. 49 und 50, Excel-Tabelle). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdiffe- renzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe iWFranke Franken und ein Drittel der bereinigten Unterdeckung 2010 in der Höhe von Franken für einen Drittel der ursprünglich verfügten Unterdeckung n ( 2010 zuzüglich Franken für ausserordentliche Abschreibungen im Geschäftsjahr 2009/2010, welche bei der Berechnung der Deckungsdifferenz 2010 nicht berücksichtigt wur- den zuzüglich _ Franken für die Bereinigung der Deckungsdifferenz 2010 [act. 44, Beila- ge 10.5]) von den Erlösen abgezogen. Bei der Bereinigung der Deckungsdifferenz 2010 handelt es sich um eine Unterdeckung (zulasten der Gesuchstellerin) bei den Betriebskosten 2010, welche in der Tarifverfügung 2012 doppelt — sowohl in den Betriebskosten als auch bei der De- ckungsdifferenz 2010 — berücksichtigt wurde (act. 44, Beilage 10.5). Insgesamt resultieren so- mit anrechenbaren Erlöse für das Tarifjahr 2012 in Höhe von — Franken. Sie stimmen mit den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Erlösen überein (vgl. Rz. 202 und Tabelle 14). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Kosten in Höhe von — Franken geltend (vgl. Rz. 188 und Tabelle 14). Neben diesen Kosten macht die Verfahrensbeteiligte 1
unter «Sonstige DD» eine Unterdeckung von insgesamt - Franken für die Verzinsung der von der Verfahrensbeteiligten 1 berechneten offenen Deckungsdifferenzen für das Geschäfts- jahr 2011/2012 geltend (act. 53, Brief S. 4-8 und Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011- 2012» Zellen C15+D15). 205 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen — Franken (vgl. Rz. 189, Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 geltend gemachte Verzinsung der offenen Deckungsdifferenz 2012 von - Franken als «Sonstige DD» (vgl. Rz. 204) wird in der vorliegenden Verfügung erst im Kapitel «Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen» berücksichtigt (vgl. Kapitel 15 und Ta- belle 15). 206 Die anrechenbaren Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 ei- ne anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 14). 2012 Posidon ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten UN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge / Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Sonsti e Deckungsdifferenzen - ÜD / + UD Deckun sdifferenzen ÜN Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 37/45
15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 207 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die die Disposi- tivziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überde- ckung direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne bzw. die Zinszahlung direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen habe (act. 72, Rz. 5 ff.). 208 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei «Share Deals», da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei «Asset Deals» bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels «Share Deal» und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfahrens- beteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlagever- trag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Muttergesell- schaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nach- träglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Dif- ferenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehr- ten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jet- zigen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 72, Rz. 5 ff.). 209 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Ofima Rete SA die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Ver- pflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 36). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterlei- tet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen 38/45
der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 210 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Sie hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den «Share Deals» wurden der EICom nicht eingereicht. 211 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin beziehungsweise Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbetei- ligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 212 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 der Verfahrensbeteiligten 1. Die Verfahrensbeteiligte 1 entstand aus einer Abspaltung von der ursprünglichen Ofima Rete SA (vgl. Rz. 35) und existiert nach wie vor. Ihr Zweck ge- mäss Handelsregister ist der Erwerb sowie die Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Gesuch- stellerin hat die vorliegend resultierende Unterdeckung daher an die Verfahrensbeteiligte 1 aus- zuzahlen. 213 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 202). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21). 214 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten offenen Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrech- net (Tabelle 14, Zeile «2012 nach Verzinsung»). Die gemäss Schreiben vom 23. April 2012 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) neu berechnete Deckungsdifferenz 2009 in der Höhe von _ Franken (Unterdeckung) reduziert sich um den tatsächlich beglichenen 1/3 der ursprünglich ver- 39/45
fügten Deckungsdifferenz 2009 (CHF _ Unterdeckung) und wird wegen der Hinzurech- nung der drei Monate zu viel berücksichtigten Kapitalkosten aus dem 3. Quartal 2008 (CHF _; vgl. Rz. 198) insgesamt zu einer Überdeckung von _ Franken. Diese offe- ne Deckungsdifferenz 2009 (in Tabelle 15 als «Saldo Folgejahre DD 2009» bezeichnet) fliesst zusammen mit den offenen zwei Dritteln der Deckungsdifferenz 2010 (CHF _ Unterde- ckung) in den Saldovortrag 2013 ein (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung»). 215 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 29. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid, Ziff. 14). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 216 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vergleiche Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012), für die nachträglich korrigierte Deckungsdifferenz 2009 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 49 und 50, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). In der gestützt auf die Be- wertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Ent- W Franken ung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von berücksichtigt (act. 41, Beilage 1.1, Seite 19 sowie act. 49 und 50, Excel- Tabelle DD Auszahlungen). 217 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus. Dadurch entsteht eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (offene Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken abzüglich 2/3 Unterdeckung 2010 in Höhe von _ Franken abzüglich vorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 in Höhe von insgesamt Franken [Unterdeckung] zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 218 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 40/45
219 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 220 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfah- rensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt der zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 Franken und führt zu einer Unterdeckung der Verfahrens- beteiligten 1 in der Höhe vonn Franken zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbe- trag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Ver- fahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 221 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Verzinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Erhö- hung der bestehenden Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 per Ende 2013 vor Verzin- sung im Jahr 2013 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 217) auf _ Franken per
31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 222 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 16 Vermeidung Doppelverrechnung 223 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge- stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen- sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 224 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.
E. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 225 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 64). 226 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme einge- reicht (act. 65). 41/45
227 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 65).
E. 18 Gebühren 228 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 229 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.
230 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 42/45
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Ofima Rete SA - Franken.
2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Ofima Rete SA - Franken.
3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Ofima Rete SA betragen - Franken.
4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Ofima Rete SA _ Franken (Überdeckung). 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Ofima Rete SA - Franken (Unterdeckung).
6. Der durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo be- trägt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. 7. Die durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Verzinsung auf dem De- ckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Deckungsdifferenz- saldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. B. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 9. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt - Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Ofima Rete SA und der Officine Idroelettriche della Maggia SA mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2021 43/45
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 660 Locarno Beilaqe:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 44/45
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 45/45
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
© Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 25-00122 Bern, 09.02.2021
VERFÜGUNG
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1) Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6600 Locarno (Verfahrensbeteiligte 2) ~ (zusammen: Verfahrensbeteiligte) betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-72383401/20 www.elcom.admin.ch
Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 11 Erwägungen .............................................................................................................................. 8 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ........................................................... 8 2.1
Parteien ...................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 2.3 Geschäftsgeheimnisse .............................................................................................................10 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand ......................................................................... 10 4 Massgebliches Recht ............................................................................................................. 13 5 Ist-Werte .................................................................................................................................. 13 6 Hydrologisches Geschäftsjahr .............................................................................................. 13 7 Betriebskosten ........................................................................................................................15 7.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 15 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 15 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................ 15 8 Anlagenwerte ..........................................................................................................................16 8.1
Abschreibung im ersten Jahr .................................................................................................... 16 8.2 Historische Bewertung .............................................................................................................. 16 8.2.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 16 8.2.2 Nutzungsdauern ....................................................................................................................... 17 8.2.3 Richtigstellung der Inbetriebnahmedaten ................................................................................. 19 8.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 ................................................. 20 8.2.5 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 20 8.3 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 20 8.3.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 20 8.3.2 Einheitswerte ............................................................................................................................ 20 8.3.3 Index ......................................................................................................................................... 21 8.3.4 Individueller Abzug ................................................................................................................... 21 8.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 .............................................. 21 8.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ............................................... 21 8.4 Anlagen im Bau ........................................................................................................................ 21 8.5 Grundstücke ............................................................................................................................. 21 8.6 Zahlungen Dritter ...................................................................................................................... 22 9 Regulatorische Anlagenrestwerte ........................................................................................ 22 9.1
Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 ..................................................... 22 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ...................................................... 22 10 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ........................................................................................... 23 10.1
Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 23 10.1.1
Gesuch nach Artikel 31a StromVV ........................................................................................... 23 10.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ........................................................................... 24 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ........................................................................... 25 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 26 10.2.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 26 10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 29 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 29 11
Anlaufkosten ...........................................................................................................................29 11.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 29 2/45
11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 ................................................................... 30 11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 ................................................................... 30 12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 30 12.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 30 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 31 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 32 13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 33 13.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 33 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 33 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 33 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen ................................................................................ 34 14.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 34 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 35 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012.. ............................. ........................... . .................. 36 15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 38 15.1
Auszahlung ...............................................................................................................................38 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen ...................................................................................... 39 16 Vermeidung Doppelverrechnung .......................................................................................... 41 } 17 Stellungnahme des Preisüberwachers ................................................................................ 41 18 Gebühren .................................................................................................................................42 III Entscheid .................................................................................................................................43 IVRechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................45 3/45
Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 13). Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 14 und 15). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 16). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften so- wie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 20). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarif- jahres 2012 (act. 22 und 23). Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 24). C. Mit Verfügung 25-00037 vom 2. Juli 2015 legte die EICom in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Netz- kosten für die Tarifjahre 2009-2014 betreffend die im Jahr 2015 auf die Gesuchstellerin als «Asset Deal» (vgl. Rz. 53) überführten Anlagen des Übertragungsnetzes fest (act. 31). 4/45
.9 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 17 und 17a sowie 25 und 25a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 19 und 27). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 32-34). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 37). 12 Mit E-Mail vom 24. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum
1. November 2019 erstreckt (act. 39). 13 Mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 erneut die Eröffnungsdo- kumente (vgl. Rz. 11) zugeschickt, da es im ersten Anlauf zu Zustellproblemen kam (act. 40). 14 Mit E-Mail vom 31. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 41). G. 15 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 wurden die Verfahrensbeteiligte 1 und die Gesuchstellerin eingeladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 45-47). 16 Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Beantwortung der zusätzlichen Fragen. Die Frist wurde bis zum 11. August 2020 erstreckt (act. 48). 5/45
17 Die Gesuchstellerin reichte ihre Antworten mit Eingaben vom 21. Juli 2020 (act. 49 und 50) ein. 18 Am 29. Juli 2020 erfolgte ein E-Mail-Verkehr zwischen der Verfahrensbeteiligten 1 und dem FS EICom in Bezug auf die Abklärung einer Verständnisfrage (act. 51). 19 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die zusätzlichen Fragen mit Eingaben vom 7. August 2020 (act. 52 und 53). H. 20 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 61-63). 21 Am 17. Dezember 2021 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Verfahrensparteien statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 67). 22 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 72). Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Stellungnahme zur Kenntnis, dass die EICom in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungs- differenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 72, Rz. 3 f.). Ausserdem beantragt sie, die Dis- positivziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Ober- deckung direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne bzw. die Zinszahlung direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen habe. Die Beibehal- tung der Dispositivziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwick- lungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 72, Rz. 5 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht die EI- Com schliesslich darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 72, Rz. 11 ff.). 23 Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 reichte die Verfahrensbeteiligte 2 ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 76): 0. Die anrechenbaren Abschreibungen für die Periode 1.10.2010-30.09.2011 und für die Periode 1.10.2011-31.12.2012 sowie die anrechenbaren Anla- gerestwerte per 1.10.2010, 30.09.2011 und 31.12.2012 sind unverändert so anzuerkennen, wie von Ofima Rete SA in dem am 7.8.2020 der EICom zugestellten Erhebungsbogen geltend gemacht. 2. Die geltend gemachten Zinsen von CHF _ für die Periode 1.10.2020- 31.12.2020 für die Anlage in Bau "SS Peccia: edificio GIS" sind als anre- chenbare kalkulatorische Zinsen anzuerkennen. 3. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen sind auf der Basis der definiti- ven Werte des Anlage- und Umlaufvermögens zu ermitteln.» sowie den folgenden Eventualantrag: «4. Falls die EICom an den im Verfügungsentwurf enthaltenen Korrekturen der Abschreibungen und Restwerte festhalten sollte, sollen diese konsistent für alle Anlagen nach demselben Berechnungsschema berücksichtigt werden,
d. h. insbesondere auch für die im Verfügungsentwurf unter Rz. 132 aufge- führten Anlagen 34 und 41, für die die EICom die von ihr berechneten Kor- 6i45
rekturen der anrechenbaren Anlagerestwerte im Verfügungsentwurf nicht berücksichtigt hat.» 24 Die eingereichten Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom
22. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 zugestellt (act. 73, 74 und 77). 25 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet (act. 64). 26 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher zum Verfügungsentwurf vom 4. Dezember 2020 Stellung (act. 65). 27 Die Stellungnahme wurde den Parteien am 18. Dezember 2020 zugestellt (act. 69-71). J. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/45
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 30 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 31 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. 32 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 34 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 35 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Ofima Rete SA existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 ver- legte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in Ofima NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Ofima Rete SA. Übertra- gen wurde der neu gegründeten Ofima Rete SA insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Ofima Rete SA auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Ka- pitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der Ofima NE1 AG verblei- benden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngli- che Ofima Rete SA unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 8/45
A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom
3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Ofima Rete SA, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vorn 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 36 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Ofima Rete SA war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Partei beteiligt. Im vorliegenden Verfahren wer- den die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden Deckungs- differenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 37 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen Ofima Rete SA ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 61-63). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 39 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstelierin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 72, Rz. 11 ff.). 40 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Er- hebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erho- ben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichts- abgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 Gebt/-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 41 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung 9/45
und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 42 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 43 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 32 und 33). 44 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 45 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 46 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GOI involvierten ehemaligen UNE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 53 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 47 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 10/45
48 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 49 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 50 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 51 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+I erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 53) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 52 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie 1 die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ÜNE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ÜNE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ÜNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 11/45
53 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 54 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Anlagenrestwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anla- gen auf die Gesuchstellerin darstellen. 55 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 46) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 56 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben. 57 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 14). Die De- ckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsver- fahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 58 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 59 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 51). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 12/45
60 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine «Asset Deals-Verfügung vor (Verfügung der EICom 25-00037 vom 02. Juli 2015). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bilde- ten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu Kontrollzwecken musste die Ver- fahrensbeteiligte 1 diese Anlagen im Erhebungsbogen jedoch deklarieren. 4 Massgebliches Recht 61 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 62 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 63 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 64 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3, Tarifverfügung 2012, Rz. 66). i
65 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Hydrologisches Geschäftsjahr 66 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromVV). 13/45
67 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ÜNE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ÜNE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 68 Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatte. Zudem erhielt sie die Möglichkeit, anrechenbare Kos- ten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 37 und 40, Fragebogen, Frage 10). 69 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr und beantragt neben der Festlegung der anrechenbaren Kosten und der De- ckungsdifferenzen für das hydrologische Jahr 2011 auch die Festlegung der anrechenbaren Kosten und der Deckungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 sowie der Anlagerestwerte per 31. Dezember 2012 (act. 41, Brief und Fragebogen, Ant- wort auf Frage 10). 70 Die von der EICom im Rahmen der Tarifprüfung 2012 verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif- jahr 2009 sollte nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009 umfassen (act. 10, individuelle Verfügungsanpassungen). Nachträglich wurde festgestellt, dass irrtümlicherweise bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen bei den Kapitalkosten und bei den Betriebskosten das vierte Quartal 2008 der Verfahrensbeteiligten 1 auch mitberücksichtigt wurde. Die Erlöse hingegen umfassten nur die drei Quartale vom 1. Januar bis 30. September 2009. Gemäss Schreiben des FS EICom vom 23. April 2012 wurden in gegenseitigem Einverständnis die De- ckungsdifferenzen 2009 neu berechnet. Die Betriebskosten wurden auf drei Quartale gekürzt, die Kapitalkosten hingegen wurden bei den vier Quartalen belassen (act. 12). Die Deckungsdif- ferenz des Tarifjahres 2010 wurde gestützt auf die Kosten und Erlöse des vollständigen hydro- logischen Geschäftsjahres 2010 berechnet (act. 10, individuelle Verfügungsanpassungen). Bei dieser Berechnung wurden die Einnahmen und die Kosten zeitlich konsistent berechnet, dies jedoch mit Ausnahme der im Schreiben vom 23. April 2012 erwähnten Inkonsistenzen (act. 41, Fragebogen, Antwort auf Frage 10). 71 Würden im vorliegenden Verfahren nur die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 gestützt auf die Kosten und Erlöse der jeweiligen hydrologischen Geschäftsjahre verfügt, würde dies für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 anrechenbaren Kos- ten mit Ausnahme der Kapitalkosten für 15 Quartale entsprechen. Die von der EICom in den Tarifverfügungen 2009 bis und mit 2012 behandelten Tarifjahre umfassen jedoch insgesamt 16 Quartale. Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend daher die anrechenbaren Kosten und Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 gestützt auf den Abschluss des hydrologischen Ge- schäftsjahres 2011 zu berechnen. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (5 Quartale) massgebend. 14/45
7 Betriebskosten 7.1 Allgemeines 72 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 73 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 74 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 64). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 7.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 75 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 76 Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert. 1 2 3 4 5 6 / B 9 '.0 11 ENgwiahlx MaudCFwxl Efnpwwddw EigwdaMx 2MN 1WmuWx'Yd AMwmMaw AWwrtLAbptln EigraéhN ToWbCiBC— Ab:OptlU Total aowN EMyxNohYr Ydraw wW N EigxMClMr aNgankbh :x,paréchM awech.nbaro Olme Rete SA Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 7.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 77 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 (15 Monate bzw. 5 Quartale) Betriebs- kosten von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C57+D58). 78 Das Geschäftsjahr 2011/2012 der Verfahrensbeteiligten 1 endete am 30. September 2012 (hyd- rologisches Geschäftsjahr, vgl. vorne Kap. 6). Wie bereits dargelegt, hat die Verfahrensbeteilig- te 1 jedoch einen Anspruch auf anrechenbare Kosten bis zum 31. Dezember 2012 (Rz. 71). Daher werden vorliegend Betriebskosten bis zum 31. Dezember 2012 (5 Quartale) angerech- net. 15/45
79 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 in der Höhe von - Franken weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 2012 Olme Fe1e SA @YqYabblx MYr44wd MA>AwuAawd Ekwdd. AdwWdala MNnr Eqtwwi.1 a. AdmMAbptlo •edLbbryraw MnpwalobM aaMwadaMlWw Tab1bY61Cem TaYI ama4bmYae4 aarb F Mp,nldM BV.abbba iW..daMa Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 8 Anlagenwerte 8.1 Abschreibung im ersten Jahr 80 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungs- dauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 83 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom
18. September 2014, Rz. 42). 81 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die EICom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden. 82 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend vorgenommen. 8.2 Historische Bewertung 8.2.1 Grundsätze 83 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesge- richt hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzge- bung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2 f.). 84 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 16(45
85 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 86 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur präzisiert denn auch, als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen An- schaffungs- bzw. Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem spä- teren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 11 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um kon- zerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochterge- sellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 87 Anlagen, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten oder einen Restwert von null aufweisen, wer- den nicht geprüft. 8.2.2 Nutzungsdauern 88 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lagenteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 89 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 54). 90 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 37 und 40, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptier- te die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry lagen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 91 5 Anlagen der Verfahrensbeteiligten 1 (Anlagennummer 33, 82, 68, 40 und 64) weisen Nut- zungsdauern auf, welche länger sind als die Pöyry-Werte und ausserhalb des Bereichs von +/- 5 Jahren liegen. 92 Die Verfahrensbeteiligte 2 ist der Ansicht, dass bei diesen Anlagen allfällige Korrekturen bei den historischen und stetig angewandten Abschreibungsdauern nicht ab dem 1. Oktober 2011, son- dern erst nach erfolgter Überführung der Netzgesellschaften auf die Gesuchstellerin, das heisst ab dem 1. Januar 2013 vorgenommen werden sollten. Daher beantragt sie, dass die von ihr de- klarierten Werte bestätigt werden (act. 76, Ziff. 1, S. 6). 17/45
93 Die Verfahrensbeteiligte 2 begründet ihren Antrag nicht näher. Die vorliegende Prüfung betrifft die Tarifjahre 2011 und 2012. Allfällige Korrekturen haben unter Anwendung der regulatori- schen Grundsätze zu erfolgen. Die regulatorischen Grundsätze ergeben sich aus der Stromver- sorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungs- gesetzgebung vorzunehmen, unabhängig vom Umstand, dass die entsprechenden Anlagen an die Gesuchstellerin überführt wurden. Es gibt keinen sachlichen Grund, um die Tarifjahre 2011
und 2012 betreffende Korrekturen erst ab dem 1. Januar 2013 (Zeitpunkt der Überführung der vorliegend gegenständlichen Anlagen auf die Gesuchstellerin) vorzunehmen. Dies würde eine ungerechtfertigte einseitige Belastung und somit Ungleichbehandlung der Gesuchstellerin be- deuten und die zeitliche Kontinuität der regulatorischen Betrachtung der Anlagen unsachge- mäss und grundlos in Frage stellen. Der entsprechende Antrag der Verfahrensbeteiligten 2 ist deshalb abzuweisen. 94 Die Nutzungsdauern der erwähnten Anlagen werden somit gemäss Pöyry-Schlussbericht ange- passt und die Anlagen in den Jahren 2011 und/oder 2012 ausgehend vom verfügten Anlagen- restwert per 30. September 2010 (bzw. bei nach dem 30. September 2010 erfolgter Inbetrieb- nahme ausgehend von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten) über die korrigierten verbleibenden Nutzungsdauern abgeschrieben. 95 Die korrigierten Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht sehen wie folgt aus: 96 Korrektur bei Anlagen der Anlagenklassennummer 12 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder — Se- kundärtechnik): • Anlagennummer 33: Anpassung von 33 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 30.09.2003 bis 30.09.2010 erfolgten 85 Monatsabschreibungen. Die Anlage wird ausgehend vom An- lagenrestwert per 30.09.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 95 Monaten ab- geschrieben. • Anlagennummer 40. Anpassung von 25 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 22.08.2007 bis 30.09.2010 erfolgten 38 Monatsabschreibungen. Die Anlage wird ausgehend vom An- lagenrestwert per 30.09.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 142 Monaten ab- geschrieben. • Anlagennummer 64: Anpassung von 25 auf 15 Jahre. Tatsächlich wurde die Anlage von der Verfahrensbeteiligten 1 jedoch über 33 Jahre abgeschrieben. Seit Inbetriebnahme am 28.08.2009 bis 30.09.2010 erfolgten 14 Monatsabschreibungen. Die Anlage wird ausge- hend vom Anlagenrestwert per 30.09.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 166 Monaten abgeschrieben. • Anlagennummer 68: Anpassung von 25 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 16.09.2009 bis 30.09.2010 erfolgten 13 Monatsabschreibungen. Die Anlage wird ausgehend vom An- lagenrestwert per 30.09.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 167 Monaten ab- geschrieben. • Anlagennummer 82: Anpassung von 25 auf 15 Jahre. Die Inbetriebnahme erfolgte erst am 01.09.2012. Die Anlage wird ausgehend von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten über die korrigierte Nutzungsdauer von 180 Monaten bzw. 15 Jahren abgeschrieben. 97 Bei der Anlagennummer 45 deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Sie schreibt die Anlage jedoch über 33 Jahre ab. Da die Nutzungsdauer innerhalb der Spannweite von +/- 5 Jahre der gemäss Pöyry Studie vorgesehenen 30 Jahre liegt und der für das Tarifjahr 2012 verfügte Anlagenrestwert per 30.09.2010 ebenfalls über eine Nutzungsdauer von 33 Jahren ermittelt wurde, erfolgt die Abschreibung im aktuellen Verfahren ausgehend von 18/45
den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit einer Nutzungsdauer von 33 Jahren. Es erfolgt so- mit keine Korrektur der entsprechenden Anlagenwerte. 98 Bei den Anlagennummern 66.1 und 69 deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 eine Nutzungsdauer von 33 Jahren. Sie schreibt die Anlagen jedoch über 25 Jahre ab. Gemäss Verfahrensbeteiligte 2 handelt es sich bei den 33 Jahren um einen fehlerhaften Eintrag. Die tatsächliche Nutzungs- dauer betrage 25 Jahre (act. 76, Ziff. 1, S. 6). Die mit 33 Jahren deklarierten Nutzungsdauern werden auf 25 Jahre korrigiert. Da die entsprechenden Anlagen bereits korrekt über 25 Jahre abgeschrieben wurden, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. 99 Die übrigen Anlagen weisen in Bezug auf die Nutzungsdauern keine Auffälligkeiten auf. 8.2.3 Richtigstellung der Inbetriebnahmedaten 100 Bei einigen Anlagen wurden Abweichungen bezüglich der kalkulatorischen Restwerte festge- stellt. Gemäss Verfahrensbeteiligte 2 wurden bei einigen Anlagen irrtümlicherweise fehlerhafte Inbetriebnahmedaten deklariert, welche die Differenzen erklären (act. 76, Ziff. 1, S. 4-5 und 7- 10). 101 Die Richtigstellung der Inbetriebnahmedaten erfolgt bei den folgenden Anlagen: • Anlagennummer 28: Die Anlage wurde effektiv per 01.08.2008 und nicht wie ursprünglich deklariert per 29.09.2008 in Betrieb genommen (act. 76, Ziff. 1, S. 9). Das deklarierte Inbe- triebnahmedatum wird korrigiert. Da die Anlage bereits ab diesem Inbetriebnahmedatum abgeschrieben wurde, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. • Anlagennummer 31: Die Anlage wurde effektiv per 01.10.2004 und nicht wie ursprünglich deklariert per 30.08.2005 in Betrieb genommen (act. 76, Ziff. 1, S. 9-10). Das deklarierte Inbetriebnahmedatum wird korrigiert. Da die Anlage bereits ab diesem Inbetriebnahmeda- tum abgeschrieben wurde, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. • Anlagennummer 34: Die Anlage wurde effektiv per 01.10.1999 und nicht wie ursprünglich deklariert per 30.07.2004 in Betrieb genommen (act. 76, Ziff. 1, S. 4). Das deklarierte Inbe- triebnahmedatum wird korrigiert. Da die Anlage bereits ab diesem Inbetriebnahmedatum abgeschrieben wurde, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. • Anlagennummer 41: Die Anlage wurde effektiv per 01.09.2001 und nicht wie ursprünglich deklariert per 04.12.2007 in Betrieb genommen (act. 76, Ziff. 1, S. 4). Das Inbetriebnahme- datum wird korrigiert. Da die Anlage bereits ab diesem Inbetriebnahmedatum abgeschrie- ben wurde, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. • Anlagennummer 10: Das effektive Inbetriebnahmedatum konnte aufgrund der Überführung des alten Buchhaltungssystems ins SAP nicht aufgefunden werden. Anhand eines Buch- haltungsauszuges der Verfahrensbeteiligten 2 aus dem Jahr 1996 lässt sich jedoch über die kumulierten Abschreibungen ein rechnerisches Inbetriebnahmejahr von Anfang 1963 herleiten (die Verfahrensbeteiligte 2 hatte das Inbetriebnahmedatum fälschlicherweise auf Anfang 1964 zurückgerechnet, vgl. act. 76, Ziff. 1, S. 5). Das Inbetriebnahmedatum vom 01.01.1963 ist mit den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Werten kongruent. Aus diesem Grund erfolgt keine Korrektur der Anlagenwerte. Anlagennummer «781 bei Muttergesellschaft». Die Anlage wurde effektiv per 30.09.1999 und nicht wie ursprünglich deklariert per 30.09.1996 in Betrieb genommen (act. 76, Ziff. 1, S. 8). Das deklarierte Inbetriebnahmedatum wird korrigiert. Da die Anlage bereits ab die- sem Inbetriebnahmedatum abgeschrieben wurde, erfolgt keine Korrektur der Anlagenwer- te. 19/45
8.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 102 Mit Eingabe vom 7. August 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt y Franken geltend (act. 53, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 103 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) reduzieren sich die anrechenbaren historischen Anlagenrest- werte per 30. September 2011 insgesamt um - Franken auf - Franken.
8.2.5 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 104 Mit Eingabe vom 7. August 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 53, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle D34). Bei der Übertragung der Anlagen- restwerte aus dem Register «1b-K hist.-synth. 2012» in das Register «Übersicht 2011-2012» scheint jedoch ein Fehler unterlaufen zu sein. Die tatsächlich eltend gemachten historischen mit j"
Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 betragen so Franken (act. 53, Erhe- bungsbogen, Register 0 b-K hist.-synth. 2012», Zelle AA12). 105 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per
31. Dezember 2012 insgesamt um _ Franken auf - Franken.
8.3 Synthetische Bewertung 8.3.1 Grundsätze 106 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 83). 107 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 84). 8.3.2 Einheitswerte 108 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits- kosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 37 und 40, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wieder- beschaffungspreise dar. 20/45
8.3.3 Index 109 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 8.3.4 Individueller Abzug 110 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom
19. Juni 2014, E. 6.6, Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 8.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 111 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 keine synthetischen Anlagenrestwer- te geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B36). 8.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 112 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 keine synthetischen Anlagenrestwerte geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B37 und B38). 8.4 Anlagen im Bau 113 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 114 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 8.5 Grundstücke 115 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 83). 116 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher 21/45
Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrs- werten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 117 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht sowohl per 30. September 2011 (act. 53, Erhebungsbogen, Register «1 a-K hist.-synth. 2011») als auch per 31. Dezember 2012 (act. 53, Erhebungsbogen, Register « 1 b-K hist.-synth. 2012») keine Grundstücke geltend. 8.6 Zahlungen Dritter 118 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 119 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für die übertragenen Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 41, Fragebogen, Antwort auf Frage 8). 9 Regulatorische Anlagenrestwerte 9.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 120 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B38). 121 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 insgesamt um _ Franken auf g Franken. ~ ...+w. .....W r.ww wwr.. rw++» M..Y.w. ..rr.. ..rr.. I...+r. ...r+ raw w.rrs. wrrr r.rr .r.i. •rr.rr rrw. .wrr.r w~wr ~.r.wr rwrr w.~r.w ~...n. w.a.~ ..w. . w~wr ~w...ww Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 9.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 122 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 22/45
2011-2012», Zelle D38). Tatsächlich wurden jedoch — Franken geltend gemacht (vgl. Rz. 104). 123 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren historischen Anlagenrestwerte per
31. Dezember 2012 insgesamt um _ Franken auf — Franken. ~~.,_~. w•.w~ s,m~,n.«• a.,~,.~ Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 131 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011», Zelle AA12). 132 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 einen so- genannten «gewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2010/11. Die Gewich- tung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCt-1 + 3/4*WACCt, act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B41). 133 Die Tarife gelten jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Das Geschäftsjahr ist bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres nicht deckungsgleich mit dem Tarif- jahr. Geschäfts- und Tarifjahr müssen nicht deckungsgleich sein (Art. 7 Abs. 1 Stromur). Die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG sind jährlich zu berechnen (Art. 13 Abs. 3 Stromur). Massgebend sind die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anla- gen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a. Ziff. 1 Stromur). Der zu verwendende kalkulatorische Zinssatz entspricht dem vom UVEK festgelegten WACC für ein bestimmtes Jahr (Art. 13 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3bis Stromur i.V.m Anhang 1 Ziff. 2.4 Stromur). Massgebend sind mithin die Anschaf- fungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Stromur). Aus der Strom- versorgungsgesetzgebung lässt sich somit keine Situation ableiten, in welcher ein gewichteter WACC verwendet werden müsste oder dürfte. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen hat daher mit dem WACC des entsprechenden Tarifjahres zu erfolgen (vgl. Verfügung der EICom 211-00033 vom 20. August 2020, Rz. 175 ff.). Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen er- folgt daher mit dem WACC des Tarifjahres 2011. 134 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91 ff.) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen ("Franken
146 ff.) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um
auf insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 5). Die Anlagen mit den Anlagennummernbe- zeichnungen «781 bei Muttergesellschaft», «755 bei Muttergesellschaft», «818 bei Mutterge- sellschaft», 78 und 79 werden im Geschäftsjahr 2011 nur während 9 Monaten verzinst, was die Abweichung der kalkulatorischen Zinsen in Spalte 4 der Tabelle 5 erklärt. Aus diesem Grund lassen sich die in Tabelle 5 ausgewiesenen Zinskosten in Spalte 4 und 6 nicht direkt aus den anrechenbaren historischen Anlagenrestwerten in Spalte 3 und 5 und dem anwendbaren Zins- satz von 4.25% herleiten. 24/45
Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011 10.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 135 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 136 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 137 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von —Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012», Zellen AC12+AD12). 138 Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 einen so- genannten cgewichteten WACC» für das hydrologische Geschäftsjahr 2011/12. Die Gewich- tung ist eine anteilige Berücksichtigung des WACC des jeweiligen Teiles des Hydrojahres (1/4*WACCt-1 + 3/4`WACCt; act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C41). 139 Der von der Verfahrensbeteiligten 1 angewendete gewichtete WACC wird analog zur Begrün- dung betreffend das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 133) nicht berücksichtigt. Die Berechnung der kal- kulatorischen Zinsen erfolgt daher mit dem WACC des Tarifjahres 2012. 140 Bei der Anlage «SS Peccia: edificio GIS», eine Anlage in Bau, welche per 31.12.2012 von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 überführt wurde, macht die Verfahrensbe- teiligte 1 _Franken kalkulatorische Zinsen für die drei Monate Oktober bis und mit De- zember 2012 geltend. Gemäss Verfahrensbeteiligte 2 waren die neue GIS-Anlage und das da- zugehörige Gebäude im Dezember 2012 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Bis zum 30.09.2012 aufgelaufene Erstellungskosten seien jedoch bereits als Anzahlungen auf An- lagen in Bau in der Bilanz der Verfahrensbeteiligten 1 und nicht der Verfahrensbeteiligten 2 auf- geführt gewesen (act. 76, Ziff. 2). Die geltend gemachten kalkulatorischen Zinsen für die Perio- de vom 01.10.-31.12.2012 werden deshalb vorliegend anerkannt, womit diesbezüglich keine Korrekturen resultieren. 141 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sin- ken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um _Franken auf insgesamt —Franken (vgl. Tabelle 6). Anrechenbare Anrechenbare Am~echenbare kalk. Anrechenbare kalk. M ~ recheare kept. kept. Zinskosten 207f Ekigeroichb hint Restes. hint Restes. Zinskosten auf Mat Restes.
Zinskosten auf synth. Restes. Zlnskostwt auf auf Anlapavann. LnsiwstenWACC ACC Met Rehwerte ACC hast Restwerte red. WACC syn th. Restes. ins , Ofima Rete SA 25/45
142 In der ersten Zeile der Tabelle 6 werden die kalkulatorischen Zinsen für den Zeitraum vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 dargestellt. In der zweiten Zeile sind die kalkulatori- schen Zinsen für die drei Monate vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 ersichtlich. In der dritten Zeile ist das Total ersichtlich. Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14% 3.14% 1 2 3 4 5 6 8 9 Anrechenbare 2012 Anrechenbare 1 Anrechenbare kille. Anrechenbare ! kalk, Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingekeichte hist Restw. ' bist Restw. ZinskosW auf hist Restw. 1 Zinskosten auf synth. Restw. 'Zinskosten auf auf Anlagevonn. Zinskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC) ' hist Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . Ofima Rete SA 0(ma Rete SA Total Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 und vom 1.10.-31.12.2012 10.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 10.2.1 Allgemeines 143 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 144 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 145 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert nur historisch bewertete Anlagen und schreibt sie ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mit monatsscharfen Abschreibungen ab. 146 Bei einigen Anlagen hat die Verfahrensbeteiligte 1 jedoch nicht über den effektiven Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme und dem Stichtag der Anlagenwerte der Tarifjahre 2011 bzw. 2012 abgeschrieben. So erfolgte bei Anlagen mit Inbetriebnahmedatum per Ende Monat die erste Abschreibung teils erst im Folgemonat, anstatt bereits im Monat der Inbetriebnahme. Dies betrifft die Anlagen mit den Anlagennummern 3, 27, 29, 47, 78 und «775 bei Muttergesell- schaft». 147 Die Verfahrensbeteiligte 2 argumentiert in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, dass keine Korrektur der aufgelaufenen Abschreibungen und des Restwerts der betroffenen Anlagen vorgenommen worden wäre, wenn das Aktivierungs- bzw. das Inbetriebnahmedatum ein paar Tage später auf Anfang des Folgemonats angesetzt worden wäre. Diese Korrektur sei deshalb unverhältnismässig. Die Nichtanerkennung der entsprechenden Kosten würde bedeuten, dass diese Kosten nicht vom Netz, sondern von der Produktion getragen werden müssten. Die Ver- 26/45
fahrensbeteiligte 2 beantragt für den Fall einer Korrektur der Restwerte durch die EICom, dass die Differenzen zu den von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten Restwerten als anrechenba- re Abschreibungen anerkannt werden (act. 76, Ziff. 1, S. 7). 148 Die Verfahrensbeteiligte 2 begründet ihren Antrag lediglich mit der Verhältnismässigkeit. Allfälli- ge Korrekturen haben unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen. Die regu- latorischen Grundsätze ergeben sich aus der Stromversorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungsgesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, welchen Geschäftsbereich (Netz oder Produktion) sie belasten. Für die Anzahl mo- natlicher Abschreibungen ist das tatsächliche Inbetriebnahmedatum massgeblich. Es kann nicht stattdessen ein hypothetisches Inbetriebnahmedatum verwendet werden. Von den entspre- chenden Abschreibungen kann deshalb nicht abgesehen werden. An diesen Korrekturen ist nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung ungeachtet der Auswirkungen auf die Netzkos- ten und Anlagenrestwerte festzuhalten. Der entsprechende Antrag der Verfahrensbeteiligten 2 ist deshalb abzuweisen. 149 Bei diesen Anlagen wird somit jeweils eine zusätzliche Monatsabschreibung vorgenommen. Ausserordentliche Abschreibungen für die aus dieser Korrektur resultierende Differenz bei den Anlagenrestwerten können nicht anerkannt werden, weshalb auch der diesbezügliche Antrag der Verfahrensbeteiligten 2 abzuweisen ist. 150 Weitere Abweichungen bei den Nutzungsdauern und somit bei den Abschreibungen wurden auch bei den Anlagen mit folgenden Anlagennummern festgestellt: 151 Anlagennummer 19. Abschreibung über 606 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 600 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 nimmt in ihrer Stellungnahme die vorgenommene Korrektur der überzähligen 6 Monate in der Höhe von - Franken zur Kenntnis und weist darauf hin, dass diese Kosten bereits einmal über die Verfahrensbeteiligte 2 den Endkunden in Rechnung ge- stellt worden seien. Sie nochmals der Verfahrensbeteiligten 1 zu vergüten käme einer unge- rechtfertigten Doppelverrechnung gleich (act. 76, Ziff. 1, S. 9 f.). Die Nutzungsdauer von 606 Monaten begründet die Verfahrensbeteiligte 2 nicht näher, weshalb von der Richtigkeit einer Nutzungsdauer von 600 Monaten auszugehen ist. Wie bereits dargelegt (vgl. Rz. 148), haben allfällige Korrekturen unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen. Die regula- torischen Grundsätze ergeben sich aus der Stromversorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungsgesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, ob diese Korrekturen allenfalls bereits anderweitig in Rechnung gestellt wurden. Es obliegt den Verfahrensparteien, die Vermeidung von Doppelverrechnungen sicherzustellen. Diesbezüglich wird auf Kapitel 16 verwiesen. Aus den genannten Gründen wird an der Korrek- tur der Nutzungsdauer festgehalten. 152 Anlagennummer 36. Abschreibung über 88 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 81 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 erklärt in ihrer Stellungnahme die Abweichungen damit, dass die An- lage (damals Anlage 1132) ab 01.01.2005 für zwei Jahre über 25 Jahre abgeschrieben worden sei. Nach einer Überprüfung sei die korrekte Nutzungsdauer von 33 Jahren festgelegt worden. Ab 01.10.2007, sei die Anlage somit über die korrekte Nutzungsdauer abgeschrieben worden (act. 76, Ziff. 1, S. 9). Die Begründung erscheint plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenom- men wird. 153 Anlagennummer 48: Abschreibung über 81 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 85 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf Teilaktivierungen im Anschluss auf abgeschlossene Teilprojekte hin, welche per 29.04.2004, per 30.08.2005 und per 29.09.2006 vorgenommen worden seien (act. 76, Ziff. 1, S. 8). Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass die Diffe- 27/45
renzen von der Aufnahme diverser abgeschlossener Teilprojekte herrühren. Diese Teilaktivie- rungen und die entsprechenden Abschreibungen sind plausibel, weshalb keine Korrektur vor- genommen wird. 154 Anlagennummer 79: Abschreibung über 14 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 25 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf eine vorgenommene Teilaktivierung per 30.06.2012 hin (act. 76, Ziff. 1, S. 8). Sie zeigt nachvollziehbar auf, dass die Differenzen von der Aufnahme diverser abgeschlossener Teilprojekte herrühren. Diese Teilaktivierungen und die entsprechenden Abschreibungen sind plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenom- men wird. 155 Anlagennummer «818 bei Muttergesellschaft» (4 Anlagen): Abschreibung über 145 Monate (per 30.09.2011) anstatt über 142 Monate. Die Verfahrensbeteiligte 2 weist in ihrer Stellungnahme auf mehrere vorgenommene Investitionen und Desinvestitionen bei Teilabschnitten hin (act. 76, Ziff. 1, S. 10). Die Begründung erscheint plausibel, weshalb keine Korrektur vorgenommen wird. 156 Die Verfahrensbeteiligte 2 hält in ihrer Stellungnahme fest, dass bei den Anlagen 7, 15 und 63.1
Korrekturen vorgenommen wurden, welche im ihr zugestellten Verfügungsentwurf nicht weiter begründet worden seien. Die Nichtanerkennung der entsprechenden Kosten würde jedenfalls bedeuten, dass diese Kosten nicht vom Netz, sondern von der Produktion getragen werden müssten (act. 76, Ziff. 1, S. 10 f.). 157 Die von der Verfahrensbeteiligten 2 festgestellten Abweichungen lassen sich wie folgt erklären, wobei zu beachten ist, dass allfällige Korrekturen unter Anwendung der regulatorischen Grundsätze zu erfolgen haben. Die regulatorischen Grundsätze ergeben sich aus der Strom- versorgungsgesetzgebung. Die Korrekturen sind daher nach Vorgabe der Stromversorgungs- gesetzgebung vorzunehmen, unabhängig von der Frage, welchen Geschäftsbereich (Netz oder Produktion) sie betreffen: 158 Anlagennummer 7: Bei der Anlage 7 mit Inbetriebnahme per 01.10.1961 und einer Nutzungs- dauer von 50 Jahren erfolgen zwischen dem 01.10.2010 und dem 30.09.2011 die letzten ver- bleibenden 12 Monatsabschreibungen der Anlage. Die Verfahrensbeteiligte 1 deklarierte für diese Periode jedoch keine Abschreibungen. Auf der Basis des Inbetriebnahmedatums 01.10.1961 und der Nutzungsdauer von 50 Jahren resultiert eine Restabschreibung von Z
Franken. Diese wird als anrechenbare Kapitalkosten anerkannt. Beim Anlagenrestwert per 31.12.2011 ändert sich nichts, da die Anlage per 30.09.2011 vollständig abgeschrieben ist. 159 Anlagennummer 15: Bei dieser Anlage deklarierte die Verfahrensbeteiligte 1 per 30.09.2011 ei- nen Anlagenrestwert von _ Franken. Die EICom erhält jedoch einen Anlagenrestwert von _ Franken, obwohl bei den kalkulatorischen Abschreibungen die Differenz zwischen den beiden Berechnungen nur 1 Franken beträgt. Die Verfahrensbeteiligte 2 bringt in ihrer Stellung- nahme keine Begründung zu der festgestellten Abweichung vor. An der Korrektur des Anlagen- restwerts ist deshalb festzuhalten. 160 Anlagennummer 63.1: Bei dieser Anlage wurde ein Formelfehler bei der Übertragung der Anla- genwerte festgestellt, welcher zu einem Folgefehler führte. Diese Differenz wurde von der Ver- fahrensbeteiligten 2 in der Stellungnahme richtigerweise festgestellt. Die Korrektur der EICom bei den kalkulatorischen Abschreibungen wird folglich rückgängig gemacht und die von der Ver- fahrensbeteiligten 1 deklarierten Werte werden übernommen. 28/45
10.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 161 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 651). 162 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Ab- schreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per
30. September 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 7). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 2 3 4 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom Nrigereichle eingereihte Anrechenbare eingereichte AnmcheNrare Amechenbare 2011 Abschrebungen historische hkbrkcha synthetische synthetische Abschreibungen Abschreibun an Korrektur Absch u n Abschreibun en Korrektur Abschreibungen i 1 esamt Ofima Rete SA Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 10.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C51 +D51). 164 Aufgrund der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Ab- schreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen per
31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8). historische Datengrundlage 2 3 bel EICom bei EICom 2012 eingereichte eingereichte Anrechenbare Abschreibungen historische hrotoasche ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibun er Ofima Rele bA Synthetische Datengrundlage S 5 7 8 bel EliCom eingereichte Anrechenbare Anrochenbäns synthetische 1 syMheäec le Abschrelbungen Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 11 Anlaufkosten 11.1 Allgemeines 165 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen sind und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 166 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 1 29/45
167 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Kap. 4.2.2.4). 168 Die Verfahrensbeteiligte 1 aktiviert die Anlaufkosten per 1. Januar 2009 und schreibt diese über fünf Jahre ab (vgl. Tarifverfügung 2012, Tabelle 5). 169 Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind bereits in den anrechenbaren Kapitalkosten (kalku- latorische Zinsen und kalkulatorische Abschreibungen) sowie in den anrechenbaren Anlagen- restwerten enthalten und werden nur aus Transparenzgründen separat dargestellt. 11.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 170 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibun en und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von - Franken sowie einen Rest- wert von Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «1 a-K hist.-synth. 2011 »). 171 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133) sinken die anrechenbaren Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) um Z Franken auf _ Franken.
11.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 172 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Anlaufkosten (kalkulatorische Ab- schreibungen und kalkulatorische Zinsen) in der Höhe von _ Franken sowie einen Rest- wert von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register 0 b-K hist.-synth. 2012»). 173 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138) sinken die anrechenbaren Anlaufkosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen) um Z Franken auf
- Franken.
12 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 12.1 Grundsätze 174 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 30/45
175 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 176 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 177 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vorn 7. Juli 2011, Rz. 106; 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vorn 28. Juni 2018, E. 17.4, ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 178 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012 Rz. 152 ff.). 179 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 130 und 136) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 ll 465, E. 9). 12.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 180 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1362). 31/45
181 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133) sowie der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sinken die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen für das Tarifjahr 2011 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 In TaM 2M2 ti TadN 2012 Bwrlabakaalm~ Vazzkmalp AVa Tatal 2M1 baiElcom VatYlalNp eMqaadwNe ainpaedxwaa AWchrebwpm- Amedwb» elnpamichkNUV- annehmbxs AnNOwanNgm amachmbaa Dadaalpedarizenzm Dadupad9fammm VmrklN areclronbrr zimkatn zlnam Babwbakaatm Abachniba Vmna 2009 2010 Ded ewmen NW NUV O1ma Rk S Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 12.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 182 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zellen C62+D62). 183 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 175). Der in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der ursprünglich verfügten Unterdeckung 2009 von _ Franken wirkt sich kosten- steigernd aus. Der eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2010 beträgt _ Franken. Die- ser Drittel erhöht sich um _ Franken. Bei dieser Bereinigung der Deckungsdifferenz han- delt sich um eine Unterdeckung bei den Betriebskosten 2010 (zulasten von Swissgrid), welche in einer Nachprüfun im Anschluss an die Tarifverfügung 2010 festgelegt wurde (vgl. Rz. 200). Hinzu kommen " Franken ausserordentliche Abschreibungen des Geschäftsjahres 2009/10, welche in der Tarifverfügung 2012, aber nicht bei der Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2010 berücksichtigt wurden. Dieser bereinigte eingerechnete Drittel der Unterdeckung 2010 in der Höhe von Franken wirkt sich ebenfalls kostensteigernd für die Berech- nung des anrechenbaren NUV aus. 184 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138) sowie der Änderungen der Nutzungsdauern (vgl. Rz. 91) und der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) steigen die anrechenbaren Zinsen auf dem regulatorischen Nettoumlaufvermögen für das Tarif- jahr 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 BaawWkoatm+ TOW M12 b TaaN m12 k Talla aM2 Vmzinacn0 AV* bai E1Dme VmzMlamp aFqaadalma dnpaadmaa Nwcme9wnqan+ Amadwtbmt ainçezakhleNUV- amacMnbaw Anlnpavmndpm amacMnbra Deckunpadiffamzm Dadmpadkfmmnn Vmrak- amachanWraa zimkodm zinam Babfebakoaten Lm Ab.. artab 2009 2010 th—hau Oadun adAfmmzm NUV NUV Ohna Rete 5 Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 32/45
13 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 13.1 Grundsätze 185 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 13.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 186 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B70). Weil im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens bei der automatischen Verzinsung des Anlagevermögens die Anlagen mit nur 9 Monaten Verzin- sung nicht separat berücksichtigt wurden (vgl. Rz. 134), ist dieser Betrag um _ Franken zu hoch. Unter Berücksichtigung der in den Registern «1a-K 2011» und «3-NUV 2011-2012» tat- sächlich geltend gemachten Kosten ergeben sich eingereichte Kosten der Verfahrensbeteiligten 1 von insgesamt _ Franken.
187 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 133), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91) sowie der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) stei- gen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 30. September 2011 um _ Fran- ken auf- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte Anrechenbare Kosten total Betriebskosten 1 Abschreibungen 1 Verzinsunq 1 Netzkosten ins g. Ofima Rete SA Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 13.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 188 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zellen C70+D70). 189 Aufgrund der Anpassung des zu verwendenden WACC (vgl. Rz. 138), der Änderungen der Nut- zungsdauern (vgl. Rz. 91), der Korrekturen bei den Abschreibungen (vgl. Rz. 146 ff.) sowie der Berücksichtigung des bereinigten Drittels der Deckungsdifferenz 2010 beim Nettoumlaufvermö- gen 2012 (vgl. Rz. 183) steigen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per
31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). 33/45
Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2012 Eingereichte Anrechenbare K en I B koste Ab hreibun Verzinsun N in . Ofim a Rete SA Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 14 Berechnung der Deckungsdifferenzen 14.1 Allgemeines 190 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 191 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 192 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 193 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen
die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die Erlöse der Verfah- rensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2011 basieren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2010 und zu drei Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifver- fügung 2011 (vgl. Rz. 197). Die Erlöse der Verfahrensbeteiligten 1 für das Tarifjahr 2012 basie- ren zu einem Viertel auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2011 und zu 100 Prozent auf den verfügten Netzkosten gemäss Tarifverfügung 2012 (vgl. Rz. 204). Massgebend sind die tatsächlich von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 getätigten Auszahlun- gen. 194 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 13 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 14.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 195 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von — Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zel- le B17). 196 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2011 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
30. September 2011 relevant (vgl. Rz. 66 ff.). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarif- jahr 2011 Erlöse in der Höhe von — Franken (act. 53). Sie stimmen mit der Aufstellung der Gesuchstellerin über die Beträge überein, welche die Gesuchstellerin der Verfahrensbetei- ligten 1 in deren Geschäftsjahr 2010/2011 ausbezahlt hat (act. 49 und 50, Excel-Tabelle). 197 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aufgrund des hydrologischen Geschäftsjahres aus einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2010 verfügten anrechenbaren Kosten und drei Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten. Für 2010 entspricht der Anteil der zu berücksichtigenden Erlöse einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2010 ver- fügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von — Franken (Tarifverfü un 2010, Tabelle 7), was für das vierte Quartal 2010 anrechenbare Erlöse von insgesamt Franken ergibt. Für 2011 entspricht der Anteil der zu berücksichtigenden Erlöse drei Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von — Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), was für drei Quartale von 2011 anrechenbare Erlöse von insgesamt _ Franken ergibt. Insgesamt resultieren somit basierend auf den verfüg- ten anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 Erlöse von — Franken (vgl. nachfol- gend Tabelle 13). Sie stimmen mit den deklarierten Erlösen der Verfahrensbeteiligten 1 überein (vgl. Rz. 196). 198 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Kosten in der Höhe von _ Fran- ken geltend (vgl. Rz. 186 und Tabelle 13). Neben diesen Kosten macht die Verfahrensbeteiligte 1 unter «Sonstige DD» eine Unterdeckung von insgesamt _ Franken geltend (act. 53, Brief S. 4-9 und Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012» Zelle 615). Sie setzt sich zu- sammen aus den zwei Dritteln der Unterdeckung 2010, welche in der Tarifverfügung 2012 ver- fügt und als «Saldo Folgejahre» bezeichnet wurde (CHF _; Tarifverfügung 2012, Tabelle 713, Spalte 21) zuzüglich der Verzinsung der von der Verfahrensbeteiligten 1 berechneten offe- nen Deckungsdifferenz für das Geschäftsjahr 2010/2011 (CHF ) abzüglich der in der De- ckungsdifferenz 2009 zu viel angerechneten Kapitalkosten (CHF , vgl. Rz. 70) zuzüglich 1/3 der neu berechneten Deckungsdifferenz 2009 (CHF Unterdeckung inkl. Verzin- 35/45
sung) von _ Franken, welche sich aus der Korrektur der Deckungsdifferenz 2009 gemäss Schreiben der EICom vom 23. April 2012 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) herleiten lässt. 199 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen _ Franken (vgl. Rz. 187, Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 geltend gemachte sonstige Unterdeckung von _ Franken (vgl. Rz. 198) wird erst im Kapitel «Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen» berücksichtigt (vgl. Kap. 15 und nachfolgend Tabelle 15). 200 Die anrechenbaren Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 ei- ne anrechenbare Überdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). 2011 Position ein «eicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total E I Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Sonsti e Deckungsdifferenzen (- ÜD / + UD) lDeckungsdifferenzen UN Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 14.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 201 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C17+D17). 202 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 ist der Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis
31. Dezember 2012 relevant (vgl. Rz. 71). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für diesen Zeit- raum Erlöse von _ Franken (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C8+D8). 203 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse ergeben sich aufgrund des hydrologischen Geschäftsjahres aus einem Viertel der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8) sowie aus den für die 12 Monate des Tarifjahres 2012 gemäss Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kosten in der Höhe von - Fran- ken. In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver- zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 10 «anrechenbare Netzkosten total»). Insgesamt resultieren somit basierend auf den verfügten anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 14). Sie 36/45
entsprechen den effektiven Auszahlungen der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 (act. 49 und 50, Excel-Tabelle). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdiffe- renzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe iWFranke Franken und ein Drittel der bereinigten Unterdeckung 2010 in der Höhe von Franken für einen Drittel der ursprünglich verfügten Unterdeckung n ( 2010 zuzüglich Franken für ausserordentliche Abschreibungen im Geschäftsjahr 2009/2010, welche bei der Berechnung der Deckungsdifferenz 2010 nicht berücksichtigt wur- den zuzüglich _ Franken für die Bereinigung der Deckungsdifferenz 2010 [act. 44, Beila- ge 10.5]) von den Erlösen abgezogen. Bei der Bereinigung der Deckungsdifferenz 2010 handelt es sich um eine Unterdeckung (zulasten der Gesuchstellerin) bei den Betriebskosten 2010, welche in der Tarifverfügung 2012 doppelt — sowohl in den Betriebskosten als auch bei der De- ckungsdifferenz 2010 — berücksichtigt wurde (act. 44, Beilage 10.5). Insgesamt resultieren so- mit anrechenbaren Erlöse für das Tarifjahr 2012 in Höhe von — Franken. Sie stimmen mit den von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Erlösen überein (vgl. Rz. 202 und Tabelle 14). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Kosten in Höhe von — Franken geltend (vgl. Rz. 188 und Tabelle 14). Neben diesen Kosten macht die Verfahrensbeteiligte 1
unter «Sonstige DD» eine Unterdeckung von insgesamt - Franken für die Verzinsung der von der Verfahrensbeteiligten 1 berechneten offenen Deckungsdifferenzen für das Geschäfts- jahr 2011/2012 geltend (act. 53, Brief S. 4-8 und Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011- 2012» Zellen C15+D15). 205 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen — Franken (vgl. Rz. 189, Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 geltend gemachte Verzinsung der offenen Deckungsdifferenz 2012 von - Franken als «Sonstige DD» (vgl. Rz. 204) wird in der vorliegenden Verfügung erst im Kapitel «Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen» berücksichtigt (vgl. Kapitel 15 und Ta- belle 15). 206 Die anrechenbaren Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 ei- ne anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von — Franken (vgl. Tabelle 14). 2012 Posidon ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten UN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge / Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Sonsti e Deckungsdifferenzen - ÜD / + UD Deckun sdifferenzen ÜN Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 (5 Quartale) 37/45
15 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 15.1 Auszahlung 207 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die die Disposi- tivziffern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überde- ckung direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne bzw. die Zinszahlung direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 zu erfolgen habe (act. 72, Rz. 5 ff.). 208 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei «Share Deals», da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei «Asset Deals» bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels «Share Deal» und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfahrens- beteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlagever- trag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Muttergesell- schaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nach- träglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Dif- ferenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umgekehr- ten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jet- zigen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 72, Rz. 5 ff.). 209 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Ofima Rete SA die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Ver- pflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 36). Gemäss der Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterlei- tet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen 38/45
der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 210 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Sie hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den «Share Deals» wurden der EICom nicht eingereicht. 211 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin beziehungsweise Schuldnerin der im vorliegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbetei- ligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 15.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 212 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 der Verfahrensbeteiligten 1. Die Verfahrensbeteiligte 1 entstand aus einer Abspaltung von der ursprünglichen Ofima Rete SA (vgl. Rz. 35) und existiert nach wie vor. Ihr Zweck ge- mäss Handelsregister ist der Erwerb sowie die Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Gesuch- stellerin hat die vorliegend resultierende Unterdeckung daher an die Verfahrensbeteiligte 1 aus- zuzahlen. 213 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 713). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 202). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21). 214 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten offenen Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrech- net (Tabelle 14, Zeile «2012 nach Verzinsung»). Die gemäss Schreiben vom 23. April 2012 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) neu berechnete Deckungsdifferenz 2009 in der Höhe von _ Franken (Unterdeckung) reduziert sich um den tatsächlich beglichenen 1/3 der ursprünglich ver- 39/45
fügten Deckungsdifferenz 2009 (CHF _ Unterdeckung) und wird wegen der Hinzurech- nung der drei Monate zu viel berücksichtigten Kapitalkosten aus dem 3. Quartal 2008 (CHF _; vgl. Rz. 198) insgesamt zu einer Überdeckung von _ Franken. Diese offe- ne Deckungsdifferenz 2009 (in Tabelle 15 als «Saldo Folgejahre DD 2009» bezeichnet) fliesst zusammen mit den offenen zwei Dritteln der Deckungsdifferenz 2010 (CHF _ Unterde- ckung) in den Saldovortrag 2013 ein (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung»). 215 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 29. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid, Ziff. 14). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 216 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vergleiche Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012), für die nachträglich korrigierte Deckungsdifferenz 2009 (act. 12; vgl. auch Rz. 70) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 49 und 50, Excel-Tabelle DD Auszahlungen). In der gestützt auf die Be- wertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Ent- W Franken ung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von berücksichtigt (act. 41, Beilage 1.1, Seite 19 sowie act. 49 und 50, Excel- Tabelle DD Auszahlungen). 217 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus. Dadurch entsteht eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (offene Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken abzüglich 2/3 Unterdeckung 2010 in Höhe von _ Franken abzüglich vorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 in Höhe von insgesamt Franken [Unterdeckung] zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 218 Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Gesuchstellerin. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 40/45
219 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 220 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vor- liegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Verfah- rensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt der zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 aufgelaufene Zins bis zum 31. Dezember 2019 Franken und führt zu einer Unterdeckung der Verfahrens- beteiligten 1 in der Höhe vonn Franken zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbe- trag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Ver- fahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 221 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Verzinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Erhö- hung der bestehenden Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 per Ende 2013 vor Verzin- sung im Jahr 2013 in der Höhe von _ Franken (vgl. Rz. 217) auf _ Franken per
31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 222 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 16 Vermeidung Doppelverrechnung 223 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Ge- stehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompen- sieren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 224 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 225 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 64). 226 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme einge- reicht (act. 65). 41/45
227 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 65). 18 Gebühren 228 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 229 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenba- re Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Fran- ken), 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Ge- bühr von _ Franken.
230 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 42/45
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Ofima Rete SA - Franken.
2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Ofima Rete SA - Franken.
3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Ofima Rete SA betragen - Franken.
4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Ofima Rete SA _ Franken (Überdeckung). 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Ofima Rete SA - Franken (Unterdeckung).
6. Der durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo be- trägt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) Franken. 7. Die durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Verzinsung auf dem De- ckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die Ofima Rete SA zu bezahlende Deckungsdifferenz- saldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Verzinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. B. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 9. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt - Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Ofima Rete SA und der Officine Idroelettriche della Maggia SA mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 09.02.2021 43/45
Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 660 Locarno Beilaqe:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 44/45
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 45/45