Sachverhalt
A. 1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 10). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 11 und 12). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 14). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, ein förmliches Verfah- ren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarier- ten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 18). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 20 und 21). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 23). C. 7 Mit Verfügung 25-00035 vom 2. Juli 2015 legte die EICom in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Netz- kosten betreffend die im Jahr 2015 auf die Gesuchstellerin als Asset Deal (vgl. Rz. 57) über- führten Anlagen des Übertragungsnetzes für die Tarifjahre 2009 bis 2014 fest (act. 30). 4/50
-9 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 15, 15a, 24 und 24a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 17 und 26). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 36). 12 Mit E-Mail und Brief vom 3. Oktober 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstre- ckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum 1. November 2019 erstreckt (act. 39 und 40). 13 Mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 41). 14 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 42). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 7. November 2019 (act. 46). G. 15 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1
eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 50 und 51). 16 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die Fragen mit Eingaben vom 7. Juli 2020 und reichte einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 55). Die Gesuchstellerin beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (act. 56 und 57). 5/50
17 Mit Telefonat vom 2. November 2020 zwischen dem FS EICom und der Verfahrensbeteiligten 1
wurden weiterführende Fragen geklärt (act. 66). H. 18 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 68-71). 19 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 4. Dezember 2020 (act. 72). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 74 und 75). 20 Am 15. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Parteien statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 73). 21 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zu- sammen mit einem angepassten Erhebungsbogen ein und stellen die folgenden Anträge (act. 76): «l. Die in Rz 69 des Verfügungsentwurfs vorgenommene Reduktion der Be- triebskosten sei im Umfang der kalkulatorischen Abschreibungen und Zin- sen in der Höhe von CHF — rückgängig zu machen, d.h. dieser Be- trag sei als Teil der Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 anzuerkennen. 2. Hinsichtlich Rz 81 des Verfügungsentwurfs sei für die Anlage Nr. 1100 (Zu- fahrtsstrasse Maschinenhaus-FSA) eine Abschreibungsdauer von 80 Jah- ren zu akzeptieren, d. h. die im Verfügungsentwurf vorgesehene Reduktion der anrechenbaren Abschreibungen per 30. September 2012 von CHF _ sei rückgängig zu machen, und dementsprechend sei auch die Re- duktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um CHF _ bzw. per 31. Dezember 2012 um CHF _ rückgängig zu machen. 3. Zu den Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 sei der bislang weder in der Deklaration noch im Verfügungsentwurf berücksichtigte Betrag von CHF — hinzuzurechnen.
4. Die sich aus den Anträgen 1-3 neu ergebenden Zahlen seien in den Be- rechnungen für die definitive Verfügung von EICom nachzuführen, und das Dispositiv der Verfügung sei zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 ent- sprechend anzupassen.» 22 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersuchte die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 77). 6/50
23 Am 9. Februar 2021 erliess die EICom eine Verfügung im vorliegenden Verfahren (act. 84-87). 24 Am 24. Februar 2021 wurde der Gesuchstellerin auf ihren Antrag hin der bereinigte Erhebungs- bogen zugestellt (act. 88). 25 Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 liess das FS EICom den Parteien im Hinblick auf die Pub- likation auf der Website der EICom eine geschwärzte Version der Verfügung zur Stellungnahme zukommen (act. 89-91). 26 Mit Eingabe vom 10. März 2021 reichten die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ein Wiedererwä- gungsgesuch ein und stellten die folgenden Anträge (act. 97): «1. Die Verfügung vom 9. Februar 2021 sei im Sinne der nachfolgenden Ausfüh- rungen in Wiedererwägung zu ziehen, insbesondere
- seien die in Ziffer 3 des Dispositivs verfügten regulatorischen Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012 der Übertragungsnetzanlagen der Kraftwer- ke Hinterrhein Netz AG um mindestens CHF — zu erhöhen,
- sei die in Ziffer 4 des Dispositivs verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif- jahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 um mindestens CHF — plus MWST (im 4. Quartal 2012 verrechnet) zugunsten der Ge- suchstellerin 1 anzupassen, und
- seien die sich daraus ergebenden weiteren Anpassungen in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen vorzunehmen. 2. Verfahrensanträge 2.1 Auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 sei zu verzichten. 2.2 Eventualiter sei die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch aufzuschieben.,, 27 Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten das Wiedererwägungsge- such zur Stellungnahme zugestellt (act. 98). 28 Mit Eingabe vom 23. März 2021 nahm die Verfahrensbeteiligte Stellung zum Wiedererwä- gungsgesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2. Sie führt aus, dass sie die von den Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 im Wiedererwägungsgesuch zusätzlich geltend gemachten Anlagenwerte im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 entschädigt habe. Bezüglich der im 4. Quartal 2012 gel- tend gemachten Transaktionskosten führt sie aus, dass der Betrag von insgesamt — Franken von ihr bisher nicht entschädigt worden sei (act. 102). J. 29 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/50
II
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 30 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 31 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 32 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 33 Vorliegend prüft die EICom auch einen Wiedererwägungsantrag der Gesuchstellerinnen 1 und 2 zur Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021. Die EICom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig. 34 Die EICom erliess die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 2021 auf Antrag der Gesuch- stellerin (vgl. Rz. 1 und 4). Die Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2021 erfolgt hingegen auf Antrag der Gesuchstellerinnen 1 und 2.
E. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse
E. 2.1 Parteien 35 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 36 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Bezüglich der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2021 wird sie als Verfahrensbeteiligte behandelt. 37 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Ja- nuar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in KHR NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Kraftwer- 8/50
ke Hinterrhein Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Kraftwerke Hinterrhein Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewer- teten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregis- tereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der KHR NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Janu- ar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusi- onsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Kraft- werke Hinterrhein Netz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Ver- fahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 38 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Partei beteiligt. Im vorliegen- den Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zu- stehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. Als Gesuchstellerin 1 des Wiedererwägungsgesuches ist sie zudem auch Verfügungsadressatin. 39 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG ebenfalls Parteistellung. Als Gesuchstellerin 2 des Wiedererwägungsgesuches ist sie auch Verfügungsadressatin. 40 Der Einfachheit halber werden in der vorliegenden Verfügung die Parteibezeichnungen der ur- sprünglichen Verfügung beibehalten.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 41 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 68-70). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 42 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 77). 43 Der Erhebungsbogen wurde vom FS EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö- gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas- sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom 9/50
durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener- giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 44 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 45 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der EICom 25-00117 vom 9. Februar 2021 eingereicht (act. 97). Im Rahmen der Entscheidbegrün- dung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und der Gesuchstellerin bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs eingegangen. Damit wird das rechtli- che Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt.
E. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 46 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 47 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). 48 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend.
E. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 49 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt. 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 50 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+I unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten 10/50
ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 57 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www,swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 51 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 53 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 54 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 55 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 57) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 56 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen 11/50
diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 57 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 58 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 59 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 50) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 60 Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einem anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. 61 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 15). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 62 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- 12/50
genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 63 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 55). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 64 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset Deal-Verfügung vor (Verfügung der EICom 25- 00035 vom 2. Juli 2015, act. 30). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bil- deten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 65 Die Behandlung der Wiedererwägungsanträge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rahmen der vorliegenden Verfügung beschränkt sich auf den Verfahrensgegenstand der ursprünglichen Verfügung.
E. 3.14 Prozent. Dadurch reduzieren sich die kalkulatorischen Zinsen um - Franken. 31/50
185 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht in ihrer Stellungnahme zusätzliche kalkulatorische Zinsen von insgesamt _ Franken für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 geltend (Teilbetrag von _ Franken, vgl. Rz. 164 ff.; act. 76, Brief, Rz. 14 sowie Beilage 3). 186 Der Betrag von beinhaltet kalkulatorische Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von Franken (act. 76, Beilage 3). Dieser Betrag wird vorliegend nicht ange- rechnet (vgl. Rz. 165). 187 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1100» bis und mit «1113» sowie «1117» und «1118», welche die Verfahrensbeteiligte 1 im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» ausgewiesen hat. Die entspre- chenden Zinsen sind daher in den Zinsen gemäss Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» enthalten. Bei einer zusätzlichen separaten Berücksichtigung dieser Zinsen würden diese kalkulatorischen Kosten doppelt berücksichti t. Die von der Verfahrensbeteiligten 1 separat geltend gemachten Zinsen in der Höhe von Franken werden deshalb vorliegend nicht zusätzlich angerech- net. 188 Der Betrag von _ beinhaltet zudem kalkulatorische Zinsen für die Anlagen «1112», «1113», «1117» bis und mit «1122» in der Höhe von _ Franken für das Tarifjahr 2012. Diese wurden von der EICom in das Tarifjahr 2011 überführt und werden für das Tarifjahr 2012 nicht nochmals separat berücksichtigt (vgl. Rz. 178). 189 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für die Anlagen «1119» bis und mit «1123» für das Tarifjahr 2012 Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Beilage 3). Die erst am 3. De- zember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 über- tragenen Anlagen, wurden von der Verfahrensbeteiligen 1 im Erhebungsbogen für das Tarifjahr 2012 (act. 76, Register «1 b-K hist.-synth. 2012») aufgelistet. Jedoch wurden im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) per 30. September 2012 keine Zinsen gel- tend gemacht. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die Zinsen für diese Anlagen im Register «Übersicht 2011-2012» geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Obersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese zusätzlich geltend gemachten Zinsen in der Höhe von - Fran- ken (vgl. Rz. 165 ff.). 190 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-1la, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101
aus technischen Gründen die Zahlen per 31. Dezember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Anlagenrestwerte per 30. Septem- ber 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20) und diese wie in Randziffer 152 ausgeführt um - Fran- ken reduziert. Dies reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2012 um _ Franken.
191 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die kalkulatorischen Zinsen, welche auch die Zinsen der in Randziffer 101 enann- ten Grundstücke enthalten, per 30. September 2012 um _ Franken auf i" Fran- ken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). 32/50
Vor 2004 Seit 2004 3.14°b 4.141 4.14°~ 3.1490 Anrechenbare
2012 Eingereichte Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. bist Restw. bist. Restw. Zinskosten auf bist Restw. Zinskosten auf Anrechenbare kalk. synth, Restw, Zinskosten auf kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . KI Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012
E. 4 Quartal 2012 angefallen und lediglich aufgrund der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Gesuchstellerin überhaupt entstanden seien (act. 97, Rz. 26). 73 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch aus, die bei der Verfahrensbeteiligten 2 im Zeitpunkt der Transaktion noch offenen Transaktionskosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten 1 seien im Rahmen der Übernahme und Fusion in die Gesuch- stellerin auf Letztere übergegangen. Gemäss dem Verständnis der Gesuchstellerin seien die nach der Übernahme offenen Transaktionskosten von der Verfahrensbeteiligten 2 bei der Ge- suchstellerin eingefordert und von Letztgenannter beglichen worden. Bezüglich der im 4. Quar- tal 2012 geltend gemachten Transaktionskosten führt die Gesuchstellerin aus, dass der Betrag von insgesamt - Franken von ihr bisher nicht entschädigt worden sei (act. 102). 74 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen gegenüber ihren Eingaben vor Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2021 bezüglich der Transaktionskosten keine neuen, von der EICom zum da- maligen Zeitpunkt nicht bekannten Kosten geltend. Die EICom hat sich in der Verfügung vom
E. 4.1 Änderung der Verfügung von 9. Februar 2021 66 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Bevor eine Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst, kann die Verwaltung voraussetzungslos auf sie zurückkommen. Die Ver- fügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss deren Berichtigung erhebliche Bedeu- tung zukommen. Dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit kommt vor Eintritt der formel- len Rechtskraft nicht dieselbe Bedeutung zu wie nach diesem Zeitpunkt (PFLEiDERER ANDREA, in. Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich 2016, Artikel 58 Rz. 16). 67 In einem Wiedererwägungsgesuch muss grundsätzlich kein Grund angeführt werden, der eine Behörde zum Zurückkommen verpflichten würde. Die vom Gesuchsteller vorgetragenen Gründe können von der Vorinstanz zum Anlass genommen werden, die Verfügung abzuändern, müs- sen aber nicht. Die Beweislast für die vorgebrachten Gründe trägt der Gesuchsteller. Eine Wie- dererwägung ist nur sinnvoll, wenn gleichzeitig die ursprüngliche Verfügung widerrufen werden kann. Insofern setzt ein Wiedererwägungsgesuch stets die Darlegung von Gründen voraus, welche auf die Unrichtigkeit der Verfügung schliessen lassen (PFLEiDERER ANDREA, a.a.O., Arti- kel 58 Rz. 32). 68 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben gleichzeitig mit der Einreichung des Wiedererwä- gungsgesuchs bei der EICom am 10. März 2021 auch eine Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht eingereicht (act. 97, Beilage 3). Die Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021 ist somit noch nicht rechtskräftig geworden. Die EICom hat sich im hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht zur Sache geäussert. 69 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 beantragen, die verfügten regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Verfahrensbeteiligten 1 seien um mindestens - Franken zu erhöhen. Sie begründen dies damit, dass sich der von der Gesuchstellerin im Rahmen der Be- wertungsanpassung 1 ausbezahlte Betrag von _ Franken (vgl. dazu Rz. 264 f. und Ta- belle 15) auf die Jahresrechnung der Verfahrensbeteiligten 1 per 31. Dezember 2012 stütze. WIND]
Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 hätten in ihrem Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 (act. 76), auf welchen sich die Verfügung vom 9. Februar 2021 stützt, versehentlich drei Anla- gen sowie eine Anlage im Bau mit einem Anlagenwert von insgesamt - Franken, wel- che in der Jahresrechnung der Verfahrensbeteiligten 1 per 31. Dezember 2012 enthalten wa- ren, nicht aufgeführt (act. 97, Rz. 8 ff.). 70 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch aus, dass sie die von den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Wiedererwägungsgesuch zusätzlich geltend ge- machten Anlagenwerte nicht im von diesen am 18. Dezember 2020 eingereichten Erhebungs- bogen ausmachen könne. Im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 habe sie die Verfahrensbe- teiligte 2 für diese Anlagen jedoch entschädigt (act. 102). 71 Die EICom konnte die Argumentation der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 nachvollziehen. Für die zusätzlich geltend gemachten Anlagenwerte hat die EICom bisher keinen Anlagenrestwert ver- fügt. Die in der Verfü ung vom 9. Februar 2021 nicht berücksichtigten Anlagen mit einem Ge- samtwert von Franken werden in der vorliegenden Verfügung daher als zusätzliche Anlagenwerte akzeptiert. Dies hat Auswirkungen auf alle ab Kapitel 9 aufgeführten und berech- neten Werte. Aus diesem Grund hebt die EICom die Verfügung vom 9. Februar 2021 vollständig auf und berechnet die anrechenbaren Ist-Kosten, die regulatorischen Anlagenrestwerte sowie die Deckungsdifferenzen in der vorliegenden Verfügung neu. 72 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 beantragen ausserdem, dass die verfügte Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 um mindestens - Franken
plus MWST zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 anzupassen sei. Zur Begründung führen sie aus, es handle sich bei den von ihnen geltend gemachten Kosten nicht um gewöhnliche Kapital- und Betriebskosten, sondern um spezifische Transaktions- bzw. Verfahrenskosten, welche im
E. 4.2 Verfahrensanträge 76 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 beantragen die Verfahrensbeteiligten 1
und 2, es sei auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 zu verzichten. Eventualiter sei die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 bis zum Entscheid über das Wiederer- wägungsgesuch aufzuschieben (act. 97). 77 Die Verfügung vom 9. Februar 2021 wird insgesamt aufgehoben. Bei der vorliegenden Verfü- gung handelt es sich um die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 2021, welche um das Wiedererwägungsgesuch ergänzt wurde. Sämtliche in der ursprünglichen Verfügung vorge- nommenen Korrekturen und Ausführungen sind auch in der vorliegenden Verfügung ersichtlich. Auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 wird daher antragsgemäss verzichtet. 5 Massgebliches Recht 78 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 79 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2021 zur Anwendung. 6 Ist-Werte 80 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 81 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 82 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 15/50
7 Hydrologisches Geschäftsjahr 83 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromVV). 84 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ONE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 85 Die Verfahrensbeteiligten wurden im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatten. Zudem erhielten sie die Möglichkeit, anrechenbare Kosten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 41, Fragebogen, Frage 10). 86 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr. Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 entspricht die Entschädigung, welche die Verfahrensbeteiligte 1 für die Jahre 2009 bis 2012 erhalten hat, 16 Quartalen (act. 41, Brief und Fragebogen, Antwort auf Frage 10). Den von der Verfahrensbeteiligten 1 gestützt auf ihr hydrologisches Geschäftsjahr für die Tarifjahre 2011 und 2012 geltend gemachten Kosten sind daher die von der Gesuchstellerin ausbezahlten anrechenbaren Kosten für je 4 Quartale der Tarifjahre 2011 und 2012 als Erlöse gegenüberzustellen. 87 Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend die anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2011
und 2012 per 30. September 2011 und per 30. September 2012 zu berechnen. Die Verfahrens- beteiligte 1 deklariert ihre Kapitalkosten korrekterweise per 30. September 2011 und per 30. September 2012. Die EICom hat jedoch festgestellt, dass die im Register «Übersicht 2011- 2012» geltend gemachten Anlagenrestwerte und Kapitalkosten per 30. September 2011 sowie per 30. September 2012 nicht mit den im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.- synth. 2012» geltend gemachten Anlagenrestwerten und Kapitalkosten per 30. September 2011 und per 30. September 2012 übereinstimmen. Die EICom bezieht sich daher für die eingereich- ten Anlagenrestwerte per 30. September 2011, per 30. September 2012 sowie per 31. Dezem- ber 2012 auf das Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012». Die EICom bezieht sich jedoch auf das Register «Übersicht 2011-2012» für die geltend gemachten Kapital- kosten, welche nicht mit den eingereichten Anlagerestwerten korrelieren. 88 Die als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten verwendeten historischen Anla- genrestwerte werden per 30. September 2011 (vgl. Rz. 121 ff.) und per 30. September 2012 festgelegt (vgl. Rz. 124 ff.). Für die Überführung massgeblich sind auch für die Verfahrensbetei- ligte 1 die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012, weshalb auch die Anlagenrestwerte per
31. Dezember 2012 festgelegt und im Dispositiv ausgewiesen werden (vgl. Rz. 156 ff.). 16/50
8 Betriebskosten 8.1 Allgemeines 89 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 90 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 91 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 81). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 92 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Übersicht des Erhebungs- bogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr 2012) des Erhe- bungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formel- fehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die eingereichten Zah- len. 8.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 93 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 94 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 (Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) entsprechen den im Geschäftsbericht 2010/2011 geltend ge- machten Fremdleistungen und übriger Betriebsaufwand (act. 41, Geschäftsbericht 2010/2011, S. 7). Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von
- Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). ' 7 4 6 7 6
E. 9 1C
E. 9.1 Historische Bewertung
E. 9.1.1 Grundsätze 106 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 107 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 108 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 109 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- 20/50
che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47).
E. 9.1.2 Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) 110 In den Registern «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) ergibt die Division der AHK (Spalte 8) durch die von der Verfahrensbeteiligten 1 ver- wendete Nutzungsdauer (Spalte 9) nicht in jedem Fall den für die kalkulatorischen Abschrei- bungen (Spalte 10a) angegebenen Wert (act. 50, Frage 3f). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 wurden bei vier Anlagen bereits am 1. Oktober 2009 einzelne Teile auf null abgeschrieben. Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte eine Tabelle ein (act. 55, Antwort 3, Bst. f). Auf Basis dieser Tabelle korrigiert die EICom die AHK der Primäranlage mit Anlagennummer «1011» von _ Franken auf - Franken, die AHK der Sekundärtechnik mit Anlagennummer «1011» von Franken auf Franken, die AHK des Hochbaus mit Anlagennum- mer «1015.1» von Franken auf Franken und die AHK der Primäranlage mit An- lagennummer «1035» von - Franken auf - Franken.
111 Bei der Primäranlage mit Anlagennummer «1011» ist die Korrektur der AHK die einzige Korrek- tur. Die EICom schreibt diese Anlage über die eingereichte Nutzungsdauer von 33 Jahren linear ab Inbetriebnahmedatum ab. Dies reduziert den anrechenbaren Anlagenrestwert per 30. Sep- tember 2011 um Franken auf _ Franken, per 30. September 2012 um Franken auf Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf i Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 reduzieren sich um - Franken und per 30. September 2012 um - Franken.
112 Bei der Primäranlage mit Anlagennummer «1035» ist die Korrektur der AHK die einzige Korrek- tur. Die EICom schreibt diese Anlage über die eingereichte Nutzungsdauer von 33 Jahren linear ab Inbetriebnahmedatum ab. Dies reduziert den anrechenbaren Anlagenrestwert per 30. Sep- tember 2011 um Franken auf _ Franken, per 30. September 2012 um Franken auf Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf a
Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 reduzieren sich um - Franken und per 30. September 2012 um - Franken.
113 Bei den Anlagen «1011» (Sekundärtechnik) und «1015.1» (Hochbau) kommt zusätzlich je eine Korrektur der Nutzungsdauer hinzu (vgl. Rz. 117 ff.).
E. 9.1.3 Nutzungsdauern 114 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 115 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen 21/50
festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 64). 116 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Obertra- gungsnetzanlagen (act. 36, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 117 Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen mit Anlagennummer «1011» (Sekundärtechnik), «1011.2» (Tiefbau) und «1015.1» (Hochbau) über 22 Jahre, 80 Jahre und 20 Jahre ab (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012»). Gemäss Pöyry-Schlussbericht kommt bei Sekundärtechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Tief- bau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und bei Hochbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zum Einsatz. Die EICom passt die Nutzungsdauern entsprechend an und schreibt diese Anla- gen vom jeweiligen AHK aus linear ab. 118 Diese Korrektur erhöht die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2011 um _ Franken und reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um - Franken. Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 redu- zieren sich um _ Franken. Per 30. September 2012 erhöhen sich die anrechenbaren kal- kulatorischen Abschreibungen um _ Franken. Durch die Reduktion der Nutzungsdauer bei der Sekundäranlage mit Anlagennummer «1011» wird diese Anlage per 30. September 2012 vollständig abgeschrieben. Per 30. September 2012 reduzieren sich deshalb die anrechenbaren Anlagenrestwerte um _ Franken und die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen reduzie- ren sich um M Franken. Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anrechenbaren Anla- genrestwerte um Franken. 119 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat die Anlagen mit Anlagennummer «1035.1» (Sekundärtechnik), «1035.2» (Tiefbau) und «1033.1» (Hochbau) über 22 Jahre, 80 Jahre und 33 Jahre abge- schrieben (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012»). Gemäss Pöyry-Schlussbericht kommt bei Sekundärtechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Tiefbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und bei Hochbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zum Einsatz. Die EICom passt die Nutzungsdauern entsprechend an und schreibt diese Anlagen vom jeweiligen AH aus linear ab. 120 Diese Korrektur erhöht die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2011 um
- Franken und reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um
Franken. Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 redu- zieren sich um Franken. Per 30. September 2012 erhöhen sich die anrechenbaren kal- kulatorischen Abschreibungen um - Franken. Durch die Reduktion der Nutzungsdauer bei der Sekundäranlage mit Anlagennummer «1035.1» wird diese Anlage per 30. September 2012 vollständig abgeschrieben. Per 30. September 2012 reduzieren sich deshalb die anrechenbaren Anlagenrestwerte um _ Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen reduzieren sich um M Franken. Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anrechenbaren Anlagen- restwerte um Franken.
E. 9.1.4 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 121 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagen- restwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011», Zelle Y12). Mit Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische An- 22/50
lagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit einen historischen Anlagenrestwert per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
122 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 123 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13).
E. 9.1.5 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 124 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welcher mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde (act. 97 und 100), macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagenrestwerte per
30. September 2012 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 100, Erhe- bungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012», Zelle AJ12). 125 Der Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, entspricht dem nach Erlass der Verfügung vom
9. Februar 2021 vom FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin bereinigten Erhebungsbogen (act. 88, 95 und 100). Dieser Erhebungsbogen enthält nur die Anlagenwerte für das Tarifjahr 2012 (Register « 1 b-K hist.-synth. 2012»). Mit der Einreichung des vom FS EICom gestützt auf die Verfügung vom 9. Februar 2021 bereinigten Erhebungsbogens des Jahres 2012 akzeptie- ren die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die in Kapitel 9 der vorliegenden Verfügung vorgenom- menen Anpassungen bei den AHK und den Nutzungsdauern. Aus Gründen der Nachvollzieh- barkeit werden die in der Verfügung vom 9. Februar 2021 von der EICom gestützt auf den Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 (act. 76) vorgenommenen Korrekturen in der vorlie- genden Verfügung trotzdem ausgeführt. 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden jedoch von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzier- ten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 10) zu den «anrechenbaren historischen Restwerten reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabel- le 4, Spalte 5, enthalten. 127 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-11a des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. De- zember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten histori- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1
eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu einer Reduktion der historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 11). 128 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen für die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per
30. September 2012 einen Anlagenrestwert von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Die EICom hat die Angaben im Wiedererwägungsgesuch zu den zusätzlich geltend gemachten An- 23/50
lagenrestwerten per 30. September 2012 mit den Angaben im Geschäftsbericht 2010/2011 ver- glichen. Dieser Vergleich zeigte, dass die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per 30. September 2012 mit _ Franken bewertet wurde. Die EICom reduziert deshalb den Anla- genrestwert um - Franken. 129 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (v I. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13).
E. 9.2 Synthetische Bewertung
E. 9.2.1 Grundsätze 130 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 106). 131 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 107 ff.).
E. 9.2.2 Einheitswerte 132 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits- kosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 36, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. E'jp*~!! IM Câ7 133 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3).
E. 9.2.4 Individueller Abzug 134 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- 24/50
rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom
19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).
E. 9.2.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 keine synthetischen Anlagenrestwer- te geltend (act. 76, Erhebungsbogen).
E. 9.2.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 keine synthetischen Anlagenrestwer- te geltend (act. 76, Erhebungsbogen).
E. 9.3 Anlagen im Bau 137 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 138 Bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 nachträglich geltend gemachten Anlagewerten handelt es sich teilweise um Anlagen im Bau («Gesamterneuerung Freiluftschalt- anlage Ferrera», act. 55, Beilage 3, «detaillierte Jahresrechnung 2012», Seite 20 sowie act. 97, Rz. 13). Diese Anlagen weisen keine Auffälligkeiten auf.
E. 9.4 Grundstücke 139 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 106). 140 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 141 Die zwei im Erhebungsbogen ausgewiesenen historisch bewerteten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 25/50
E. 9.5 Zahlungen Dritter 142 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 143 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für geltend gemachten Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 41, Fragebogen, Antwort 8). 10 Regulatorische Anlagenrestwerte 10.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 144 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.- synth. 2011» Zelle Y12). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 so- mit einen historischen Anlagenrestwert per 30. September 2011 in der Höhe von - Franken geltend. 145 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 146 Die Korrektur in Tabelle 3, Spalte 4, setzt sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 zusammen. 147 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 148 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ~ M ~ ~~M~w.` ~~~sl ~ ,..ti»,» ~.mMwW ,...«. ~......~..... ..«,... ...~... «..~,.. ~ . p... lit .... ..»..
~ Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 10.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2012 149 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 30. September 2012 regula- torische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 100, Erhebungs- bogen, Register 0 b-K hist.-synth. 2012», Zelle AJ12). 150 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 26/50
2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden aber von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 6) zu den «anrechenbaren historischen Restwerte reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabelle 4, Spalte 5, enthalten. 151 Die Gesuchstellerin 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l und FS-1la des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. Dezember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten historischen Anla- genrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Gesuchstellerin 1 eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu einer Reduk- tion der historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von _ Fran- ken (vgl. Tabelle 4, Spalte 11). 152 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen für die Anla e «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per
30. September 2012 einen Anlagenrestwert von Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Die EICom hat die Angaben im Wiedererwägungsgesuch zu den zusätzlich geltend gemachten An- lagenrestwerten per 30. September 2012 mit den Angaben in der detaillierten Jahresrechnung 2012 (act. 55, Beilage 3) verglichen. Dieser Vergleich zeigte, dass die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per 30. September 2012 mit _ Franken bewertet wurde. Die EICom reduziert deshalb den Anlagenrestwert um - Franken. 153 Die Korrekturen in Tabelle 4, Spalten 4, setzen sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 30. September 2012 zusammen. 154 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (v I. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). Ein direkter Vergleich zwi- schen Kapitalkosten und Anlagenrestwerten ist im vorliegenden Fall schwierig, da die Verfah- rensbeteiligte 1 die Anlagenrestwerte aus den Registern «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» nicht in das Register «Übersicht 2011-2012» übertragen hat. Die EICom stützt sich bei den Anlagenrestwerten auf die Register «1a-K hist.-synth. 2011» und « 1 b-K hist.- synth. 2012». 155 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ~ NrslonuM1ePesMeh SyMMPttM1ePetM.h ' Vo~ }(p1 SW 3Mt ~ YpnitMt PpnYY.PM. AmMAYPYt NpndMY MPtlIYMtt APM.YY. AwtaPWYY iwtYJM AnMrY — PY1 NNt~wYirM'. aMMYMXI YILIMIMYY PYMwPt PIP.PtMwPt PMIPiPwU Paw.tPt.Pw AYtMMMY Am.cMYrt EMyP.PrPM Pmnp/MYt APngMiMt M1M, tpßßYnPt tInYP.Y..N AnrsMd.P ltyllp~w WPYPYVY YMIYIY M1Ytl.tM NYtlYY NYXwttlYYr iNmYl. YMrIIJPW PY:PYYwM NOPwMw4 PM..tYwY IYAPtMMY MNAbPp MMeNM.,PY II~N.ttag AWy.wY.MP Pw i1t MCC MCC MCC Mü MIX MCC wiM 1Pk MOt tN A01 , ttyl Mhvlt t Oy Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 10.3 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 156 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2012 regulato- rische Anlagenrestwerte in der Höhe von — Franken geltend (act. 100, Erhebungsbo- gen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012», Zelle AM12). 27/50
157 Nachfolgend werden auch die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 bestimmt, da die An- lagenrestwerte per 31. Dezember 2012 für die Oberführung der NE1-Anlagen auf die Gesuch- stellerin massgebend sind (vgl. Rz. 86). 158 Die Anlagen mit den Anlagennummern «1124» und «1125» weisen das Jahr 2012 als Inbe- triebnahmedatum aus. Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt diese Anlagen jedoch nicht ab. Ge- mäss «Template Anlagenstammdaten» (act. 46, Anhang) wurden diese zwei Anlagen im De- zember 2012 in Betrieb genommen. Die EICom schreibt diese Anlagen dementsprechend einen Monat ab. Dies reduziert die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Franken (vgl. Tabelle 4a, Spalte 11). 159 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden aber von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4a, Spalte 6) zu den «anrechenbaren historischen Restwerten reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4a, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabelle 4a, Spal- te 5, enthalten. 160 Die Korrekturen in Tabelle 4a, Spalten 4 und 7, setzen sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 zusam- men. 161 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Eingabe (act. 100, Erhebungsbogen) die Anlage «Ersatz- teile Kraftwerk Bärenburg» mit _ Franken bewertet. In der detaillierten Jahresrechnung 2012 (act. 55, Beilage 3) und im Wiedererwägungsgesuch (act. 97, Rz. 20) werden jedoch Z Franken aufgeführt. Die EICom korrigiert den Anlagenrestwert daher um 1 Franken auf Franken. 162 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4a, Spalte 17). 163 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ,`...... .,..... ,..«.,~. ~..~. .~~..~. ~.,.... ~..~.~. ~,~..~.,. ~... .~ ~,,...~ .,.,.... .M.,... ~. a....... ..~. ~.. .~.~..~ ~.... ~.... .,..~. .a.a.... ~.~.. .~~ ~.~.... ~.«~... ...,.,., .~,..,. ,.~. ,..~.... ~.,...~. ,~.... «,~.. w.M...r .,... ,........ .~ ..~ .~ .,~ ~ ~~ _~ ~ ~
Tabelle 4a Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012
E. 11 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten Anlagen gemäss Beilage 3 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht Kapitalkosten von Anlagen, welche erst am 3. Dezember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen wurden, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2012 in der Höhe von insgesamt _ Franken für das Tarifjahr 2012 geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Obersicht 2011-2012» und Beilage 3). Die diesen Anlagen zugrundeliegenden Kapitalkosten wurden nur 28/50
teilweise ins Register «l b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens übertragen. Dies führt teilweise zu einer doppelten Deklaration derselben Kapitalkosten, einmal in der Obersicht, los- gelöst von den sich aus dem Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» ergebenden Kosten und einmal integriert in den sich aus dem Register «1 b-K hist.-synth. 2012» ergebenden Kosten (vgl. Rz. 185 ff. und Rz. 204 ff.). 165 Bei den am 3. Dezember 2012 von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1
übertragenen Anlagen handelt es sich um Anlagen des Obertragungsnetzes, für welche bei der Gesuchstellerin noch keine Kosten deklariert und von der EICom noch keine Anlagenwerte und anrechenbaren Kosten verfügt wurden. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Festlegung der regulatorischen Anlagenrestwerte und der anrechenbaren Kapi- talkosten für diese Anlagen. Im vorliegenden Verfahren werden die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 berechnet und verfügt. Die Kapitalkosten der Tarifjahre 2009 und 2010 werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 nicht benötigt und sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die für den Zeit- raum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 im Register «Obersicht 2011-2012» geltend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von insgesamt _ Franken (_ Franken Zinsen und _ Franken Abschreibungen) sind vorliegend daher nicht anrechenbar. 166 Die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 separat geltend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken), welche das Ta- rifjahr 2011 betreffen, werden als Kapitalkosten des Tarifjahres 2011 anerkannt (vgl. Rz. 178 und Rz. 199). 167 Die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 separat geltend ge- machten Kapitalkosten in der Höhe von insgesamt _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken) sind grundsätzlich als Kapitalkosten des Tarifjahres 2012 anrechenbar (vgl. Rz. 165). Sie werden jedoch nur in der Höhe von _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von
- Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken) separat hinzugerechnet. Die restlichen _ Franken sind in den im Register «l b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens berechneten Kapitalkosten bereits enthalten und werden daher nicht noch einmal separat hinzugerechnet (ausführlich dazu Rz. 187 und Rz. 206).
E. 11.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 168 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromVV präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). 169 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 29/50
E. 11.2.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 170 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 171 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 172 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein.
E. 11.2.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 173 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 174 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 175 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteili te 1 zu- sätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von Fran- ken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen kalkulatorischen Zinsen in der Höhe von _ Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
176 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 177 Im von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Betrag von _ Franken sind kalkula- torische Zinsen für die Tarifjahre 2009 bis 2011 für die in Randziffer 98 erwähnten Anlagen, welche sie nicht im Anlagevermögen nachführt hat, enthalten (act. 76, Erhebungsbogen, Regis- ter «Übersicht 2011-2012», sowie Beilage 2). Diese Anlagen erscheinen daher nicht in den An- lagerestwerten 2011. Für das Tarifjahr 2012 hat die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen ins Anlagevermögen aufgenommen (act. 76, Erhebungsbogen, Register « 1 b-K hist.-synth. 2012»). Dadurch konnte die EICom die für das Tarifjahr 2011 geltend gemachten Zinskosten für die An- lagen überprüfen. Wie in Randziffer 101 dargelegt, akzeptiert die EICom nur die kalkulatori- schen Zinsen für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von _ Franken. Der Betrag von _ Franken für die Tarifjahre 2009 und 2010 wird nicht anerkannt. 30/50
178 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat mit der Stellungnahme, Beilage 3 (act. 76), noch weitere kalkula- torische Zinsen für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1112», «1113» sowie «1117» bis und mit «1122» geltend gemacht, welche nicht im Erhebungsbogen (act. 76, Register « 1a-K hist.-synth. 2011») ausgewiesen werden (vgl. Rz. 166). Die Verfah- rensbeteiligte 1 deklariert diese kalkulatorischen Zinsen im Tarifjahr 2012 (act. 76, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese kalkulatorischen Zinsen für das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 165 f.). 179 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die kalkulatorischen Zinsen, welche auch die Zinsen der in Randziffer 101 genann- ten Grundstücke enthalten, per 30. September 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 5 7 8 9 — T AItt90enbare 2011 Eingereichte Anrechenbare hist. Restw. Anrechenbare hist. Restw, kalk. Zinskosten auf Anrechenbare hist. Restw. kalk. Zinskosten auf Anrechenbare synth. Restw. kalk. Zinskosten auf kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) (WA( C hist. Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC synth. Restw.
KHN Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011
E. 11.2.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 180 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 181 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 182 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 30. September 2012 kalkula- torische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 100, Erhebungsbogen, Regis- ter «1b-K hist.-synth. 2012», Zelle AS12). 183 Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen werden vorliegend basierend auf den Anlagenrest- werten per 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Verfahrensbe- teiligten 1 am 30. September 2012 endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate Zinsen hat (vgl. Rz. 86). 184 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom korrigiert den WACC für diese Anlagen auf
E. 11.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
E. 11.3.1 Allgemeines 192 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 193 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 194 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004, 212- 00005, 212-00008, 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Abschrei- bungen ab. 195 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht auf den mit Wiedererwägungsgesuch nachträglich eingereich- ten Anlagen keine Abschreibungen geltend (act. 97). 196 Die EICom hat die eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen mit den Abschreibungen gemäss Geschäftsberichten 2010/2011 und 2011/2012 verglichen. Im Tarifjahr 2011 wurden gemäss Geschäftsbericht Abschreibungen auf Ersatzteile in der Höhe von _ Franken vor- genommen (act. 41, GB 2010/2011, S. 11). Im Tarifjahr 2012 betrugen die Abschreibungen auf Ersatzteilen gemäss Geschäftsbericht- Franken (act. 41, GB 2011/2012, S. 11). Diese Ab- schreibungen sind anrechenbar.
E. 11.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 197 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1351). 198 Im von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Betrag von - Franken sind _ Franken kalkulatorische Abschreibungen für die Tarifjahre 2009 bis 2011 für die in Randziffer 98 erwähnten Anlagen, welche sie nicht im Anlagevermögen nachgeführt hat, enthal- ten (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). In der Beilage 2 weist die Ver- fahrensbeteiligte 1 hingegen Abschreibungen in der Höhe von _ Franken aus (drei Mal 33/50
Franken). Die EICom verwendet für ihre Berechnungen die Abschreibungen in der Höhe von Franken gemäss Beilage 2. Die diesen Abschreibungen zugrunde liegenden Anla- gen erscheinen nicht in den Anlagerestwerten 2011. Für das Tarifjahr 2012 hat die Verfahrens- beteiligte 1 diese Anlagen jedoch ins Anlagevermögen aufgenommen (act. 76, Erhebungsbo- gen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012»). Dadurch konnte die EICom die für das Tarifjahr 2011 geltend gemachten Abschreibungen für die Anlagen überprüfen. Wie in Randziffer 101 darge- legt, akzeptiert die EICom nur die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von _ Franken. Der Betrag von _ Franken für die Tarifjahre 2009 und 2010 wird nicht anerkannt. 199 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat mit der Stellungnahme, Beilage 3 (act. 76), noch weitere kalkula- torische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1112», «1113» sowie «1117» bis und mit «1122» geltend gemacht, welche nicht im Erhe- bungsbogen (act. 76, Register «1a-K hist.-synth. 2011») ausgewiesen werden (vgl. Rz. 166). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert diese kalkulatorischen Abschreibungen im Tarifjahr 2012 (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese kalku- latorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 165 f.). 200 Zusätzlich erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Ab- schreibungen der Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Sils» um _ Franken (act. 41, Geschäfts- bericht 2010/2011, Seite 11). 201 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 2 3 4 5 6 __ 8 bei EICom bei EICom bei EICom —T—~ eingereichte 2tl11 , Abschreibungen eingereichte Anrechenbare historische historische eingereichte Anrechenbare synthetische synthetische Anrechenbare Abschreibungen in Abschreibungen j Korrektur r i n hr ' Korrektur ' Abschreibungen insaesarrit
KHN
Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011
E. 11.3.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 202 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 203 Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen werden vorliegend für den Zeitraum vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Ver- fahrensbeteiligten 1 am 30. September 2012 endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate Abschreibungen hat (vgl. Rz. 86). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht in ihrer Stellungnahme zusätzliche kalkulatorische Abschrei- bungen von insgesamt _ Franken für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 geltend (Teil- betrag von _ Franken, vgl. Rz. 164 ff.; act. 76, Brief, Rz. 14 sowie Beilage 3). 205 Der Betrag von _ Franken beinhaltet kalkulatorische Abschreibungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von _ Franken (act. 76, Beilage 3). Dieser Betrag wird vorlie- gend nicht angerechnet (vgl. Rz. 165). 34/50
206 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1100» bis und mit «1113» sowie «1117» und «1118», welche die Verfahrensbeteiligte 1 im Register «1 b-K hist.-synth. 2012» ausgewiesen hat. Die entsprechenden Abschreibungen sind daher in den Abschreibungen gemäss Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» enthalten. Bei einer zusätzlichen separaten Berücksichtigung dieser Ab- schreibungen würden diese kalkulatorischen Kosten doppelt berücksichtigt. Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 separat geltend gemachten Abschreibungen in der Höhe von _ Franken werden deshalb vorliegend nicht zusätzlich angerechnet. 207 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken für das Tarifjahre 2012 für die Anlagen «1119» bis und mit «1123» (act. 76, Beilage 3). Die erst am 3. Dezember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 übertragenen Anlagen, wurden von der Verfahrensbeteiligen 1 im Erhe- bungsbogen für das Tarifjahr 2012 (act. 76, Register «1b-K hist.-synth. 2012») aufgelistet. Je- doch wurden im Register «1 b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) per 30. Sep- tember 2012 keine Abschreibungen geltend gemacht. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die Abschreibungen für diese Anlagen einzig im Register «Übersicht 2011-2012» geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese zusätzlich gel- tend gemachten Abschreibungen in der Höhe von - Franken (vgl. Rz. 165 ff.). 208 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten kalkulatorischen Abschreibungen für die Anla- gen «1112», «1113», «1117» bis und mit «1122» in der Höhe von _ Franken für das Tarif- jahr 2012 wurden von der EICom in das Tarifjahr 2011 überführt (vgl. Rz. 199). 209 Zusätzlich erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Ab- schreibungen der Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» um - Franken (act. 41, Ge- schäftsbericht2011/2012, Seite 11). 210 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6 7 8__ bei EICom bei EICom bei EICom 2012 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibun en Abschreibun en Korrektur Abschreibun en ns esamt KHN Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012
E. 12 Anlaufkosten 211 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 212 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 213 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 35/50
214 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend.
E. 13 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen
E. 13.1 Grundsätze 215 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 216 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt. 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 217 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 218 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211-
E. 13.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 221 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 662). Mit Wiedererwägungsgesuch vom
10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per
30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermö- gen in der Höhe von Z Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatori- sche Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend.
222 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein neu berechnetes NUV eingereicht (act. 100). 223 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 179) und bei den kalkulatori- schen Abschreibungen (vgl. Rz. 201) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen für das Tarifjahr 2011 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). BdAebskoelem , In Terlh 2012 in Tm* 2012 1 Verzineung AV* ToW ,2611 bed ECM i Verzineung eingmachnete engerochmle AbeehnbunguN Amechenben , »IN1Y- ennwhenbm ' Anlegevemiögen enrecMnben UeokungediRuenun ~ UackungedlMere~en VaNrtN enrachanbuee Znakotten ' 6ebiebetoean A Abechrelbu en Vort9te 2009 0 Oeckun dWuenzen NUV NUV KHN
Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011
E. 13.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 224 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenba- ren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von Z Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatorische Zinsen für das regu- latorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken gel- tend. 37/50
225 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein neu berechnetes NUV eingereicht (act. 100). 226 Durch einen Formelfehler im Register «3-NUV 2011-2012» wurden fälschlicherweise auch die Zinsen und Abschreibungen der Monate Oktober bis Dezember 2012 zur Berechnung der NUV- Zinsen dazugezählt. Die anrechenbaren NUV-Zinsen werden vorliegend per 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 in diesem Zeit- punkt endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate NUV-Zinsen hat (vgl. Rz. 86). 227 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-11a des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. De- zember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten histori- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1
eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20) und diese wie in Randziffer 152 ausgeführt um - Franken reduziert. Dies reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2012. 228 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 216). Die in die Tarife 2012 eingerech- neten Drittel der Unterdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenerhöhend aus (in Tabelle 10 mit Plusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 105), bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 191) und bei den kalkulatorischen Abschrei- bungen (vgl. Rz. 210) reduzieren sich die anrechenbaren Zinsen für das regulatorischen Netto- umlaufvermögen für das Tarifjahr 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ' 2812 ~ KHN
bel BäCmn o8pwaldblo NUV. -nahoabra Vamblup AnUpn-088an In TanTa 7812 aloyaradwiaM . 8ahlandWaWH In Tadb 7N2 VanManB AV* ohgaraeluw8o ~ Dookiugod»v*nun YgA1M 2018 maewàaws TOW Anroahan6aFa BwIRMm Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 14 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 14.1 Grundsätze 229 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 14.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 230 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von — Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1370). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren Ist- Kosten in der Höhe von — Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit an- rechenbare Ist-Kosten per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
38/50
231 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, sind die anrechenbaren Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 nicht enthalten (act. 100). 232 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 179), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 201) und bei den kalkulatorischen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 223) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten für das Tarifjahr 2011 um _ Fran- ken auf- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte 1 Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung Netzkosten insc KHN Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 14.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 233 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren Ist- Kosten in der Höhe von _ Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit an- rechenbare Ist-Kosten per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend.
234 Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 105), bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 191), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 210) und bei den kalkulatori- schen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 228) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkos- ten für das Tarifjahr 2012 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 2012 Eingereichte Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung KHN - ---- ----- --
- - - Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 15 Berechnung der Deckungsdifferenzen 5 Anrechenbare Netzkosten insa. 15.1 Allgemeines 235 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 39/50
der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 236 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-
E. 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 36/50
219 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 220 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 174 und Rz. 181) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).
E. 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 237 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 238 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die EICom verwendet als Ist-Erlöse die Zahlungen gemäss Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifjah- ren 2011 und 2012 (act. 57, Excel-Tabelle). Diese Zahlungen entsprechen den mit Tarifverfü- gung 2011 und 2012 verfügten Kosten. 239 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 14 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 15.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 240 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 1319). Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zu- sammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, ist keine Neuberechnung der Deckungs- differenzen 2011 enthalten (act. 100). Die Verfahrensbeteiligte 1 beziffert die Deckungsdifferenz 2011 in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht (act. 97). 241 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse in Höhe von - Fran- ken (act 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Darin enthalten ist eine 40/50
Gutschrift der Gesuchstellerin per 30. September 2011 in der Höhe von - Franken für die restlichen Übertragungsnetzkosten 2009 (act. 56, Antwort zu Frage 5). 242 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2011 sind die effektiven Zahlungen der Gesuch- stellerin für das Tarifjahr 2011 (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) relevant (vgl. Rz. 86 ff.). 243 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich aus der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kos- ten in der Höhe von - Franken (act. 2, Tabelle 8) zusammen. Die gemäss Tarifverfü- gung 2011 verfügten Kosten hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 effektiv ausbezahlt (act. 57, Excel-Beilage). Die Gutschrift der Gesuchstellerin in der Höhe von - Franken betrifft das Tarifjahr 2009, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Gutschrift wird daher vorliegend nicht zu den Erlösen gezählt. 244 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 13). 245 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) betragen die anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 - Franken (vgl. Rz. 232; Tabelle 11, Spal- te 5 und Tabelle 13). 246 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). Position Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN _ Total Erträge 1 Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Deckungsdifferenz 2009 Deckungsdifferenz 2010 il Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 15.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 247 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C19). Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zu- sammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, ist keine Neuberechnung der Deckungs- differenzen 2012 enthalten (act. 100). Die Verfahrensbeteiligte 1 beziffert die Deckungsdifferenz 2012 in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht (act. 97). 41/50
248 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse in der Höhe von _ Franken (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C6). Darin enthalten ist eine Gutschrift der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2012 in der Höhe von - Franken als Partei- entschädigung gemäss Urteil A-8884/2010 des Bundesverwaltungsgerichts (act. 56, Antwort zu Frage 5). 249 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 sind die effektiven Zahlungen der Gesuch- stellerin für das Tarifjahr 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) relevant (vgl. Rz. 86 ff.). 250 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kos- ten in der Höhe von - Franken (act. 8, Tabelle 8) sowie der von der Gesuchstellerin ausbezahlten Parteientschädigung in der Höhe von - Franken gemäss Urteil A-8884/2010 des Bundesverwaltungsgerichts zusammen. Die gemäss Tarifverfügung 2012 verfügten Kosten hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 effektiv ausbezahlt (act. 57, Excel-Beilage). 251 In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver- zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Unterdeckung 2010 in der Höhe von _ Franken von den Erlösen abgezogen (vgl. Tabelle 14). 252 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14) 253 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) betragen die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten _ Franken (vgl. Rz. 234; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). 254 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 hinzugerechneten verfügten Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 von der EICom in der Tabelle 14 nicht berücksichtigt. Die verbleibenden zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden in der Tabelle 15 berücksichtigt. 255 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre- chenbare Überdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). 42/50
Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 16 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 16.1 Auszahlung 256 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt wer- den könne (act. 77, Rz. 5). 257 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- 43/50
vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 77, Rz. 6 ff.). 258 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 37). Gemäss der Gesuch- stellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag ver- einbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbe- teiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe- teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 259 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 260 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 16.2 Verzinsung 261 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 76). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 250). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- 44/50
jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 262 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 263 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 264 Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 (act. 55, Antworten zum Fragebogen vom 24. Juni 2020, Ziff. 9 und 10) hat die Gesuchstellerin die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifverfügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 56 und 57). In der gestützt auf die Bewertungs- anpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädi- gung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von
- Franken berücksichtigt (act. 57, Excel-Tabelle). 265 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von - Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Unterde- ckung 2010 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen zuzüglich der vorliegend verfügten Un- terdeckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 266 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, «Formular De- ckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Refe- renzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz ent- standen ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann >2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25- 00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 45/50
267 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 268 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2020 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Un- ter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligte 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, erhöht sich der zusätzliche Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unter- jährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 269 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 270 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 77, Rz. 3). 271 Da der WACC 2022 inzwischen bekannt ist, wird die Nettozahlung per Ende 2020 in Dispositiv- ziffer 8 ausgewiesen.
E. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 272 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 71). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 72). 273 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 72).
E. 18 Gebühren 274 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- 46/50
rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 275 Für die vorliegende Verfügung werden für den Aufwand bis zum Erlass der ursprünglichen Ver- fügung vom 9. Februar 2021 folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken), a anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend
- Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.
276 Für den durch das Wiedererwägungsgesuch verursachten Aufwand werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: &anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken) und
anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von - Franken.
277 Gesamthaft beträgt die für die vorliegende Verfügung erhobene Gebühr somit _ Franken 278 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 279 Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegen- über der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1
und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstelle- rin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2021 in der Höhe von _ Fran- ken sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 280 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Sie haben somit die vorliegende Verfügung bezüglich aller das Wiedererwägungsgesuch betreffenden Ausführungen und Berechnungen veranlasst. Die durch das Wiedererwägungsgesuch entstan- denen Verfahrenskosten in der Höhe von - Franken sind daher von den Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung gemeinsam zu tragen. 47/50
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021 wird vollumfänglich widerrufen. 2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG - Franken.
3. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG - Franken.
4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG betragen - Franken.
5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG _ Franken (Überdeckung). 7. Der durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdif- ferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) - Franken.
B. Die durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 7 beträgt bis zum 31. Dezember 2020 -ranken. Der durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swiss rid AG zu bezah- lende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2020 Franken. Die Verzinsung für allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. 9. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Der Antrag der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG, die Verfü- gung 25-00117 vom 9. Februar 2021 nicht zu publizieren, wird gutgeheissen. 12. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. _ Franken werden der Swissgrid AG auferlegt. - Franken werden der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 13. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 48/50
Bern, 06.04.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich
- Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Beilagen:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 50/50
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Q Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Referenz/Aktenzeichen: 25-00117 Bern, 06.04.2021 VERFÜGUNG
der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Andreas Stöckli in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin / Verfahrensbeteiligte) und Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Verfahrensbeteiligte 1 / Gesuchstellerin 1) Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis (Verfahrensbeteiligte 2 / Gesuchstellerin 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) beide vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 / Wie- dererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723133401 /20 www.elcom. admin.ch
Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ................................................................................................................................4 II Erwägungen ..............................................................................................................................8 1
Zuständigkeit .............................................................................................................................8 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ............................................................8 2.1
Parteien ....................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 2.3 Geschäftsgeheimnisse ..............................................................................................................10 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand .........................................................................10 4 Wiedererwägung .....................................................................................................................13 4.1
Änderung der Verfügung von 9. Februar 2021 ......................................................................... 13 4.2 Verfahrensanträge .................................................................................................................... 15 5 Massgebliches Recht .............................................................................................................15 6 Ist-Werte ...................................................................................................................................15 7 Hydrologisches Geschäftsjahr ..............................................................................................16 8 Betriebskosten ........................................................................................................................17 8.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 17 8.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................17 8.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................ 18 9 Anlagenwerte ..........................................................................................................................20 9.1
Historische Bewertung .............................................................................................................. 20 9.1.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 20 9.1.2 Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) ........................................................... 21 9.1.3 Nutzungsdauern ........................................................................................................................21
9.1.4 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 ................................................. 22 9.1.5 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 ................................................. 23 9.2 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 24 9.2.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 24 9.2.2 Einheitswerte ............................................................................................................................ 24 9.2.3 Index .........................................................................................................................................24 9.2.4 Individueller Abzug .................................................................................................................... 24 9.2.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 .............................................. 25 9.2.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 .............................................. 25 9.3 Anlagen im Bau .........................................................................................................................25 9.4 Grundstücke ..............................................................................................................................25 9.5 Zahlungen Dritter ......................................................................................................................26 10 Regulatorische Anlagenrestwerte .........................................................................................26 10.1
Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 ...................................................... 26 10.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2012 ...................................................... 26 10.3 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ....................................................... 27 11
Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ............................................................................................28 11.1
Anlagen gemäss Beilage 3 .......................................................................................................28 11.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 29 11.2.1
Gesuch nach Artikel 31 a StromVV ........................................................................................... 30 11.2.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 30 11.2.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 31 11.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 33 11.3.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 33 2/50
11.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 33 11.3.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 34 12 Anlaufkosten ...........................................................................................................................35 13 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 36 13.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 36 13.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................. 37 13.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012.. ..... . ..................................................................... 37 14 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 38 14.1
Grundsätze ............................................................................................................................... 38 14.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 38 14.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 39 15 Berechnung der Deckungsdifferenzen .................................................................................39 15.1
Allgemeines .............................................................................................................................. 39 15.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 ..............................................................................40 15.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 ..............................................................................41 16 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen .....................................................43 16.1
Auszahlung ............................................................................................................................... 43 16.2 Verzinsung.. ...... . .... .. . .................................................... . .................... . .... . ....... . ................... . ..... 44 17 Stellungnahme des Preisüberwachers .................................................................................46 18 Gebühren .................................................................................................................................46 III Entscheid .................................................................................................................................48 IVRechtsmittelbelehrung ...........................................................................................................50 3/50
Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin de- klarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesell- schaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tari- fe 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 10). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdiffe- renzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 11 und 12). 3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifver- fügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 14). B. 4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, ein förmliches Verfah- ren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarier- ten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend De- ckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 18). 5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 20 und 21). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 23). C. 7 Mit Verfügung 25-00035 vom 2. Juli 2015 legte die EICom in Bezug auf die Verfahrensbeteiligte 2 die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2014 sowie die anrechenbaren Netz- kosten betreffend die im Jahr 2015 auf die Gesuchstellerin als Asset Deal (vgl. Rz. 57) über- führten Anlagen des Übertragungsnetzes für die Tarifjahre 2009 bis 2014 fest (act. 30). 4/50
-9 8 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 15, 15a, 24 und 24a). 9 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom ge- wählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teil- te den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 17 und 26). E. 10 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Obertragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 31-33). F. 11 Mit E-Mail vom 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 36). 12 Mit E-Mail und Brief vom 3. Oktober 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstre- ckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens. Die Frist wurde bis zum 1. November 2019 erstreckt (act. 39 und 40). 13 Mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhe- bungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 41). 14 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 wurde die Verfahrensbeteiligte 1 aufgefordert, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 42). Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 7. November 2019 (act. 46). G. 15 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1
eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 50 und 51). 16 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantwortete die Fragen mit Eingaben vom 7. Juli 2020 und reichte einen angepassten Erhebungsbogen ein (act. 55). Die Gesuchstellerin beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (act. 56 und 57). 5/50
17 Mit Telefonat vom 2. November 2020 zwischen dem FS EICom und der Verfahrensbeteiligten 1
wurden weiterführende Fragen geklärt (act. 66). H. 18 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Verfahrensparteien und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 68-71). 19 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungs- entwurf vom 4. Dezember 2020 (act. 72). Die Stellungnahme wurde den Parteien mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zugestellt (act. 74 und 75). 20 Am 15. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit den Parteien statt, mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 73). 21 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme zu- sammen mit einem angepassten Erhebungsbogen ein und stellen die folgenden Anträge (act. 76): «l. Die in Rz 69 des Verfügungsentwurfs vorgenommene Reduktion der Be- triebskosten sei im Umfang der kalkulatorischen Abschreibungen und Zin- sen in der Höhe von CHF — rückgängig zu machen, d.h. dieser Be- trag sei als Teil der Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 anzuerkennen. 2. Hinsichtlich Rz 81 des Verfügungsentwurfs sei für die Anlage Nr. 1100 (Zu- fahrtsstrasse Maschinenhaus-FSA) eine Abschreibungsdauer von 80 Jah- ren zu akzeptieren, d. h. die im Verfügungsentwurf vorgesehene Reduktion der anrechenbaren Abschreibungen per 30. September 2012 von CHF _ sei rückgängig zu machen, und dementsprechend sei auch die Re- duktion der anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um CHF _ bzw. per 31. Dezember 2012 um CHF _ rückgängig zu machen. 3. Zu den Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 sei der bislang weder in der Deklaration noch im Verfügungsentwurf berücksichtigte Betrag von CHF — hinzuzurechnen.
4. Die sich aus den Anträgen 1-3 neu ergebenden Zahlen seien in den Be- rechnungen für die definitive Verfügung von EICom nachzuführen, und das Dispositiv der Verfügung sei zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 ent- sprechend anzupassen.» 22 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, dass die EICom im Dispositiv auch die Nettozahlung per Ende 2019 ausweise, die sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zudem seien die Dispositiv- Ziffern 6 und 7 dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt werden könne. Die Beibehaltung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge. Die Gesuchstellerin ersuchte die EICom ausserdem darum, ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei) zuzusenden, welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt (act. 77). 6/50
23 Am 9. Februar 2021 erliess die EICom eine Verfügung im vorliegenden Verfahren (act. 84-87). 24 Am 24. Februar 2021 wurde der Gesuchstellerin auf ihren Antrag hin der bereinigte Erhebungs- bogen zugestellt (act. 88). 25 Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 liess das FS EICom den Parteien im Hinblick auf die Pub- likation auf der Website der EICom eine geschwärzte Version der Verfügung zur Stellungnahme zukommen (act. 89-91). 26 Mit Eingabe vom 10. März 2021 reichten die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ein Wiedererwä- gungsgesuch ein und stellten die folgenden Anträge (act. 97): «1. Die Verfügung vom 9. Februar 2021 sei im Sinne der nachfolgenden Ausfüh- rungen in Wiedererwägung zu ziehen, insbesondere
- seien die in Ziffer 3 des Dispositivs verfügten regulatorischen Anlagenrest- werte per 31. Dezember 2012 der Übertragungsnetzanlagen der Kraftwer- ke Hinterrhein Netz AG um mindestens CHF — zu erhöhen,
- sei die in Ziffer 4 des Dispositivs verfügte Deckungsdifferenz für das Tarif- jahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 um mindestens CHF — plus MWST (im 4. Quartal 2012 verrechnet) zugunsten der Ge- suchstellerin 1 anzupassen, und
- seien die sich daraus ergebenden weiteren Anpassungen in der Berech- nung der Deckungsdifferenzen vorzunehmen. 2. Verfahrensanträge 2.1 Auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 sei zu verzichten. 2.2 Eventualiter sei die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch aufzuschieben.,, 27 Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten das Wiedererwägungsge- such zur Stellungnahme zugestellt (act. 98). 28 Mit Eingabe vom 23. März 2021 nahm die Verfahrensbeteiligte Stellung zum Wiedererwä- gungsgesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2. Sie führt aus, dass sie die von den Gesuchstelle- rinnen 1 und 2 im Wiedererwägungsgesuch zusätzlich geltend gemachten Anlagenwerte im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 entschädigt habe. Bezüglich der im 4. Quartal 2012 gel- tend gemachten Transaktionskosten führt sie aus, dass der Betrag von insgesamt — Franken von ihr bisher nicht entschädigt worden sei (act. 102). J. 29 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. 7/50
II Erwägungen 1 Zuständigkeit 30 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 31 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 32 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversor- gungsgesetzgebung. Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 33 Vorliegend prüft die EICom auch einen Wiedererwägungsantrag der Gesuchstellerinnen 1 und 2 zur Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021. Die EICom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig. 34 Die EICom erliess die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 2021 auf Antrag der Gesuch- stellerin (vgl. Rz. 1 und 4). Die Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2021 erfolgt hingegen auf Antrag der Gesuchstellerinnen 1 und 2. 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 35 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 36 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Bezüglich der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2021 wird sie als Verfahrensbeteiligte behandelt. 37 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG existiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Ja- nuar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in KHR NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft Kraftwer- 8/50
ke Hinterrhein Netz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten Kraftwerke Hinterrhein Netz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG auf Anerkennung eines bezifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewer- teten Anlagen sowie der daraus resultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregis- tereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der KHR NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche Kraftwerke Hinterrhein Netz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Janu- ar 2014, E. 1.3.1). Die Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusi- onsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsukzession vorliegt. Die neue Gesellschaft Kraft- werke Hinterrhein Netz AG, welche die strittigen Forderungen übernommen hat, kann das Ver- fahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 38 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Partei beteiligt. Im vorliegen- den Verfahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zu- stehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. Als Gesuchstellerin 1 des Wiedererwägungsgesuches ist sie zudem auch Verfügungsadressatin. 39 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ur- sprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG ebenfalls Parteistellung. Als Gesuchstellerin 2 des Wiedererwägungsgesuches ist sie auch Verfügungsadressatin. 40 Der Einfachheit halber werden in der vorliegenden Verfügung die Parteibezeichnungen der ur- sprünglichen Verfügung beibehalten. 2.2 Rechtliches Gehör 41 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellung- nahme unterbreitet (act. 68-70). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 42 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtli- chen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 77). 43 Der Erhebungsbogen wurde vom FS EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Bemerkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aushändigung der Bö- gen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvollziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpas- sungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom 9/50
durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener- giebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 44 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 45 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der EICom 25-00117 vom 9. Februar 2021 eingereicht (act. 97). Im Rahmen der Entscheidbegrün- dung wird auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 und der Gesuchstellerin bezüglich des Wiedererwägungsgesuchs eingegangen. Damit wird das rechtli- che Gehör gemäss Artikel 29 VwVG gewahrt. 2.3 Geschäftsgeheimnisse 46 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verwei- gern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 47 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorlie- genden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu be- gründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstellerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 31 und 32). 48 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 49 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätz- lich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer- den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt. 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Ok- tober 2016). 50 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+I unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten 10/50
ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 57 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www,swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 51 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt: 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Neben- anlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen wür- den Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) dies- bezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichlei- tungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Ei- gentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1
und 2). 53 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebe- ne 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegen- stand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 54 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+I zusammen- gefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 55 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 57) eine Verfügung, in wel- cher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkos- ten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten). 56 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regula- torischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. Sep- tember 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen 11/50
diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Fest- setzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wer- den könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahl- reichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 57 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 58 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per
31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin darstellen. 59 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 50) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche ge- stützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdiffe- renzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin. 60 Alle ehemaligen ÜNE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungs- differenzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einem anderen ehemaligen ÜNE übertragen haben. 61 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 15). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungs- verfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 62 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011
und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres ge- 12/50
genübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 63 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 55). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig ne- ben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte be- rechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 64 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt eine Asset Deal-Verfügung vor (Verfügung der EICom 25- 00035 vom 2. Juli 2015, act. 30). Anlagen, welche Verfahrensgegenstand dieser Verfügung bil- deten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 65 Die Behandlung der Wiedererwägungsanträge der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Rahmen der vorliegenden Verfügung beschränkt sich auf den Verfahrensgegenstand der ursprünglichen Verfügung. 4 Wiedererwägung 4.1 Änderung der Verfügung von 9. Februar 2021 66 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Bevor eine Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst, kann die Verwaltung voraussetzungslos auf sie zurückkommen. Die Ver- fügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss deren Berichtigung erhebliche Bedeu- tung zukommen. Dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit kommt vor Eintritt der formel- len Rechtskraft nicht dieselbe Bedeutung zu wie nach diesem Zeitpunkt (PFLEiDERER ANDREA, in. Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich 2016, Artikel 58 Rz. 16). 67 In einem Wiedererwägungsgesuch muss grundsätzlich kein Grund angeführt werden, der eine Behörde zum Zurückkommen verpflichten würde. Die vom Gesuchsteller vorgetragenen Gründe können von der Vorinstanz zum Anlass genommen werden, die Verfügung abzuändern, müs- sen aber nicht. Die Beweislast für die vorgebrachten Gründe trägt der Gesuchsteller. Eine Wie- dererwägung ist nur sinnvoll, wenn gleichzeitig die ursprüngliche Verfügung widerrufen werden kann. Insofern setzt ein Wiedererwägungsgesuch stets die Darlegung von Gründen voraus, welche auf die Unrichtigkeit der Verfügung schliessen lassen (PFLEiDERER ANDREA, a.a.O., Arti- kel 58 Rz. 32). 68 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben gleichzeitig mit der Einreichung des Wiedererwä- gungsgesuchs bei der EICom am 10. März 2021 auch eine Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht eingereicht (act. 97, Beilage 3). Die Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021 ist somit noch nicht rechtskräftig geworden. Die EICom hat sich im hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch nicht zur Sache geäussert. 69 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 beantragen, die verfügten regulatorischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Verfahrensbeteiligten 1 seien um mindestens - Franken zu erhöhen. Sie begründen dies damit, dass sich der von der Gesuchstellerin im Rahmen der Be- wertungsanpassung 1 ausbezahlte Betrag von _ Franken (vgl. dazu Rz. 264 f. und Ta- belle 15) auf die Jahresrechnung der Verfahrensbeteiligten 1 per 31. Dezember 2012 stütze. WIND]
Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 hätten in ihrem Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 (act. 76), auf welchen sich die Verfügung vom 9. Februar 2021 stützt, versehentlich drei Anla- gen sowie eine Anlage im Bau mit einem Anlagenwert von insgesamt - Franken, wel- che in der Jahresrechnung der Verfahrensbeteiligten 1 per 31. Dezember 2012 enthalten wa- ren, nicht aufgeführt (act. 97, Rz. 8 ff.). 70 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch aus, dass sie die von den Verfahrensbeteiligten 1 und 2 im Wiedererwägungsgesuch zusätzlich geltend ge- machten Anlagenwerte nicht im von diesen am 18. Dezember 2020 eingereichten Erhebungs- bogen ausmachen könne. Im Rahmen der Bewertungsanpassung 1 habe sie die Verfahrensbe- teiligte 2 für diese Anlagen jedoch entschädigt (act. 102). 71 Die EICom konnte die Argumentation der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 nachvollziehen. Für die zusätzlich geltend gemachten Anlagenwerte hat die EICom bisher keinen Anlagenrestwert ver- fügt. Die in der Verfü ung vom 9. Februar 2021 nicht berücksichtigten Anlagen mit einem Ge- samtwert von Franken werden in der vorliegenden Verfügung daher als zusätzliche Anlagenwerte akzeptiert. Dies hat Auswirkungen auf alle ab Kapitel 9 aufgeführten und berech- neten Werte. Aus diesem Grund hebt die EICom die Verfügung vom 9. Februar 2021 vollständig auf und berechnet die anrechenbaren Ist-Kosten, die regulatorischen Anlagenrestwerte sowie die Deckungsdifferenzen in der vorliegenden Verfügung neu. 72 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 beantragen ausserdem, dass die verfügte Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 um mindestens - Franken
plus MWST zugunsten der Verfahrensbeteiligten 1 anzupassen sei. Zur Begründung führen sie aus, es handle sich bei den von ihnen geltend gemachten Kosten nicht um gewöhnliche Kapital- und Betriebskosten, sondern um spezifische Transaktions- bzw. Verfahrenskosten, welche im
4. Quartal 2012 angefallen und lediglich aufgrund der Überführung des Übertragungsnetzes auf die Gesuchstellerin überhaupt entstanden seien (act. 97, Rz. 26). 73 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch aus, die bei der Verfahrensbeteiligten 2 im Zeitpunkt der Transaktion noch offenen Transaktionskosten gegen- über der Verfahrensbeteiligten 1 seien im Rahmen der Übernahme und Fusion in die Gesuch- stellerin auf Letztere übergegangen. Gemäss dem Verständnis der Gesuchstellerin seien die nach der Übernahme offenen Transaktionskosten von der Verfahrensbeteiligten 2 bei der Ge- suchstellerin eingefordert und von Letztgenannter beglichen worden. Bezüglich der im 4. Quar- tal 2012 geltend gemachten Transaktionskosten führt die Gesuchstellerin aus, dass der Betrag von insgesamt - Franken von ihr bisher nicht entschädigt worden sei (act. 102). 74 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen gegenüber ihren Eingaben vor Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2021 bezüglich der Transaktionskosten keine neuen, von der EICom zum da- maligen Zeitpunkt nicht bekannten Kosten geltend. Die EICom hat sich in der Verfügung vom
9. Februar 2021 mit den für das 4. Quartal 2012 geltend gemachten Kosten auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese Kosten für die Berechnung der Deckungsdifferen- zen des Tarifjahres 2012 nicht relevant sind (vgl. Rz. 103 ff.). Die EICom hält an diesen Ausfüh- rungen fest. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Kosten aus regulatorischer Sicht im Zeit- punkt der Zahlung entstehen (Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2020, Rz. 256). Es ist somit nicht relevant, dass zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 31. Dezem- ber 2012 bezahlte Rechnungen teilweise Leistungen betreffen, die vor dem 1. Oktober 2012 er- bracht wurden. 75 Die EICom passt die Verfügung vom 9. Februar 2021 bezüglich der von den Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 in Antrag 1, Spiegelstrich 2 des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Kos- ten aus den vorgenannten Gründen nicht an. iC!l.16',
4.2 Verfahrensanträge 76 In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 beantragen die Verfahrensbeteiligten 1
und 2, es sei auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 zu verzichten. Eventualiter sei die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 bis zum Entscheid über das Wiederer- wägungsgesuch aufzuschieben (act. 97). 77 Die Verfügung vom 9. Februar 2021 wird insgesamt aufgehoben. Bei der vorliegenden Verfü- gung handelt es sich um die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 2021, welche um das Wiedererwägungsgesuch ergänzt wurde. Sämtliche in der ursprünglichen Verfügung vorge- nommenen Korrekturen und Ausführungen sind auch in der vorliegenden Verfügung ersichtlich. Auf die Publikation der Verfügung vom 9. Februar 2021 wird daher antragsgemäss verzichtet. 5 Massgebliches Recht 78 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. 79 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromver- sorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2021 zur Anwendung. 6 Ist-Werte 80 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abge- schlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39). 81 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr ef- fektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 82 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind ent- sprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdiffe- renzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 15/50
7 Hydrologisches Geschäftsjahr 83 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 StromVV). 84 Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009 bis 2012 die für die Netzebene 1 anrechenbaren Kosten der ehemaligen ONE fest. Den ehemaligen ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr gewählt hatten, liess die EICom die Wahl, ob sie für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen den vollständigen Jahresabschluss des hydrologischen Jahres oder drei Viertel der Kosten und Erlöse eines Geschäftsjahres zuzüglich eines Viertels der Kosten und Erlöse des darauffolgenden Geschäftsjahres verwendeten. Die EICom liess zudem zu, dass ehemalige ONE, welche das hydrologische Jahr als Geschäftsjahr verwendeten, die Deckungs- differenzen des Tarifjahres 2009 auf der Basis von drei Viertel der Kosten und Erlöse des Ge- schäftsjahres 2009 berechneten (Tarifverfügung 2012, Rz. 184 ff.). 85 Die Verfahrensbeteiligten wurden im vorliegenden Verfahren aufgefordert, zu beschreiben, auf welcher Basis sie die Deckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens berechnet hatten. Zudem erhielten sie die Möglichkeit, anrechenbare Kosten für ein allenfalls fehlendes Quartal geltend zu machen (act. 41, Fragebogen, Frage 10). 86 Die Verfahrensbeteiligte 1 verwendet das hydrologische Jahr (1. Oktober bis 30. September) als Geschäftsjahr. Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 entspricht die Entschädigung, welche die Verfahrensbeteiligte 1 für die Jahre 2009 bis 2012 erhalten hat, 16 Quartalen (act. 41, Brief und Fragebogen, Antwort auf Frage 10). Den von der Verfahrensbeteiligten 1 gestützt auf ihr hydrologisches Geschäftsjahr für die Tarifjahre 2011 und 2012 geltend gemachten Kosten sind daher die von der Gesuchstellerin ausbezahlten anrechenbaren Kosten für je 4 Quartale der Tarifjahre 2011 und 2012 als Erlöse gegenüberzustellen. 87 Für die Verfahrensbeteiligte 1 sind vorliegend die anrechenbaren Kosten für die Tarifjahre 2011
und 2012 per 30. September 2011 und per 30. September 2012 zu berechnen. Die Verfahrens- beteiligte 1 deklariert ihre Kapitalkosten korrekterweise per 30. September 2011 und per 30. September 2012. Die EICom hat jedoch festgestellt, dass die im Register «Übersicht 2011- 2012» geltend gemachten Anlagenrestwerte und Kapitalkosten per 30. September 2011 sowie per 30. September 2012 nicht mit den im Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.- synth. 2012» geltend gemachten Anlagenrestwerten und Kapitalkosten per 30. September 2011 und per 30. September 2012 übereinstimmen. Die EICom bezieht sich daher für die eingereich- ten Anlagenrestwerte per 30. September 2011, per 30. September 2012 sowie per 31. Dezem- ber 2012 auf das Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012». Die EICom bezieht sich jedoch auf das Register «Übersicht 2011-2012» für die geltend gemachten Kapital- kosten, welche nicht mit den eingereichten Anlagerestwerten korrelieren. 88 Die als Basis für die Berechnung der anrechenbaren Kosten verwendeten historischen Anla- genrestwerte werden per 30. September 2011 (vgl. Rz. 121 ff.) und per 30. September 2012 festgelegt (vgl. Rz. 124 ff.). Für die Überführung massgeblich sind auch für die Verfahrensbetei- ligte 1 die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012, weshalb auch die Anlagenrestwerte per
31. Dezember 2012 festgelegt und im Dispositiv ausgewiesen werden (vgl. Rz. 156 ff.). 16/50
8 Betriebskosten 8.1 Allgemeines 89 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, wel- che mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 90 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen unter- sagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1
StromVG). 91 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 81). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 92 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register Übersicht des Erhebungs- bogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 für das Jahr 2012) des Erhe- bungsbogens. Da die Verfahrensbeteiligte 1 keine weiteren Erträge deklariert, hat der Formel- fehler vorbehältlich Korrekturen jedoch vorliegend keine Auswirkung auf die eingereichten Zah- len. 8.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 93 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 94 Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 (Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) entsprechen den im Geschäftsbericht 2010/2011 geltend ge- machten Fremdleistungen und übriger Betriebsaufwand (act. 41, Geschäftsbericht 2010/2011, S. 7). Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2011 in der Höhe von
- Franken werden akzeptiert (vgl. Tabelle 1, Spalte 11). ' 7 4 6 7 6 9 1C 11 Eingereichter Ehegeeichter Material. und Eingereichter Aufmnd 2011 W.—O—d Auftuend— Abgeben und Eingereichter Eingenkhte T.W bei EICom Abzhglkh TOLLE -me Emp—Mor intemer Leistung. an sonstiger m...M. tkche Eingereichte emgo—hte eingereichte anechenbue M Fr_dleistun Peeon.laufwend Vemchnun Ge irrvesen Aufinend Aalwinde Steuern B0110 kosten wehere Edü.e Korrektur EICom BetdebekoetM NHN Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 17,50
8.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 95 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von — Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). 96 Gemäss Geschäftsbericht 2011/2012 (act. 41, GB 2011/2012, S. 11) sind in den Betriebskosten «Abschreibungen und Zinsen 2009-2011» in der Höhe von insgesamt _ Franken enthal- ten (act. 50, Frage 6). Dabei handelt es sich einerseits um kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen in der Höhe von _ Franken für die Dauer vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 auf Anlagen, welche per 1. Oktober 2011 (hydrologisches Jahr 2011/2012) nach Abspra- che mit der Gesuchstellerin von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 über- tragen wurden. Bei den übertragenen Anlagen handelt es sich um die Anlagen mit den Anla- gennummern «1100», «1101», «1102» und «1103» im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76). Anderseits sind auch Zinsen für die Dauer vom 1. Oktober 2008 bis
30. September 2011 in der Höhe von _ Franken für zwei im Jahr 2015 überführte Grund- stücke enthalten (act. 66 und 65, zwei Beilagen «Belege Abschreibungen und Zinskosten»). 97 Im Verfügungsentwurf vom 4. Dezember 2020 wurden die in den Betriebskosten enthaltenen Kapitalkosten der Tarifjahre 2009 bis 2011 in der Höhe von insgesamt _ Franken nicht als Betriebskosten des Tarifjahres 2012 akzeptiert. 98 Die Verfahrensbeteiligte 1 hält in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 fest, dass sie die Reduktion von _ Franken unter der Annahme nachvollziehen könne, dass die Ent- schädigung für die überführten Grundstücke bereits im Rahmen eines separaten Verfahrens er- ledigt worden sei. Hingegen seien die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen in der Höhe von _ Franken für die Dauer vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 auf die Anla- gen Nr. 1100, 1101, 1102 und 1103 im vorliegenden Verfahren als Betriebskosten anzuerken- nen. Diese Kosten seien bei der Verfahrensbeteiligten 2 in der Zeit von 2009 bis 2011 entstan- den. Da die Anlagen erst am 1. Oktober 2011 übertragen worden seien, hätten sie in den Deklarationen für 2011 und 2012, welche auf den Zahlen der Vorjahre beruhten, noch nicht be- rücksichtigt werden können. Korrekterweise sei der Betrag von _ Franken aufgrund der bereits 2011 erfolgten Überführung nicht im Tarifjahr 2012, sondern im Tarifjahr 2011 zu be- rücksichtigen (act. 76, Brief Rz. 1 ff.). 99 Im vorliegenden Verfahren werden die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 be- rechnet und verfügt. Die hydrologischen Jahre 2008/2009 (Tarifjahr 2009) und 2009/2010 (Tarif- jahr 2010) sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verfahrensbetei- ligte 1 macht für die Tarifjahre 2009 und 2010 Kapitalkosten von Franken (Teilbetrag von _ Franken) und _ Franken (Teilbetrag von Franken) als Betriebskosten des Tarifjahres 2012 geltend (act. 76, Beilage 2). 100 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen, wozu insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze zählen (Art. 15 Abs. 2 StromVG; Rz. 89). Bei der Kostendeklaration sind Kapital- und Betriebskosten gesondert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und c StromVV). Bei der Tarifberechnung nicht berücksichtigte Kapitalkos- ten eines Tarifjahres stellen keine Betriebskosten eines späteren Tarifjahres dar. 101 Die Kapitalkosten aus den Tarifjahren 2009 und 2010 stellen daher keine Betriebskosten des Tarifjahres 2012 dar. Diese Kapitalkosten hätten im Rahmen der Tarifprüfung 2012 als De- 18/50
ckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 geltend gemacht werden müssen. Die Höhe der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beträge von _ Franken und _ Franken werden vorliegend daher nicht akzep- tiert. Hingegen werden die Kapitalkosten in der Höhe von _ Franken (kalkulatorische Zin- sen in der Höhe von _ Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken; Teilbetrag von _ Franken), welche das Tarifjahr 2011 betreffen, als Ka- pitalkosten des Tarifjahres 2011 akzeptiert (vgl. Rz. 177 und Rz. 198). Für die von der Verfah- rensbeteiligten 1 im Anlagevermögen aufgeführten Grundstücke (betrifft Teilbetrag von _ Franken) werden kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken für das Tarifjahr 2011 und - Franken für das Tarifjahr 2012 als Kapitalkosten akzeptiert (vgl. Rz. 178 und Rz. 191). 102 Die Verfahrensbeteiligte 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 ausser- dem, dass die Betriebskosten gemäss Verfügungsentwurf vom 4. Dezember 2020 um
- Franken zu erhöhen seien. Sie begründet dies damit, dass die Deklarationen für die Tarifjahre 2011 und 2012 jeweils auf den Zahlen der Vorjahre beruht hätten. Die erst auf- grund von Vorgängen in den Jahren 2011 und 2012 angefallenen Beträge hätten daher bei der damaligen Deklaration noch gar nicht berücksichtigt werden können. Der Betrag beinhalte Zin- sen und Abschreibungen für die Dauer vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2012 auf Anlagen, welche erst am 3. Dezember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen wurden, je eine Deckungsdifferenz für die Tarifjahre 2011 und 2012 sowie zusätzliche Kosten in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012, welche der Verfahrensbeteiligten 1 in Rechnung gestellt worden und in der geprüften Jahresrechnung der Verfahrensbeteiligten 1 enthalten seien (act. 76, Brief, Antrag 3 und Rz. 11
ff.). Entgegen dem Antrag 3 weist die Verfahrensbeteiligte 1 im Erhebungsbogen jedoch bei den Betriebskosten des Tarifjahres 2012 nur einen Betrag von _ Franken aus (act. 76, Erhe- bungsbogen, Register «2-B 2011-2012»). Die EICom stützt sich für die Korrektur der Betriebs- kosten auf die im Erhebungsbogen geltend gemachten Werte. Die Differenz von _ Fran- ken zu den gemäss Antrag geltend gemachten - Franken werden in Randziffer 164 ff. behandelt. 103 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis
31. Dezember 2012 in der Höhe von _ Franken (Teilbetrag von -ranken) geltend
(act. 76, Brief, Rz. 13 und Beilage 3). Kosten, die im letzten Quartal 2012 angefallen sind, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Verfahrensbeteiligte 1 mit der Berechnung der De- ckungsdifferenzen 2012 per 30. September 2012 insgesamt für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 für 16 Quartale Deckungsdifferenzen erhält (vgl. Rz. 86 ff.). Die geltend gemachten _ Franken für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 sind daher nicht anrechenbar. 104 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht zudem eine Differenz zwischen den für das Tarifjahr 2011 ver- fügten Kosten und der Ist-Rechnung 2010/2011 in der Höhe von _ Franken (Teilbetrag von _ Franken) sowie eine Differenz zwischen den im Jahr 2012 verfügten Kosten exklu- sive Deckungsdifferenzen und der Ist-Rechnung 2011/2012 in der Höhe von Z Franken (Teil- betrag von _ Franken) als Betriebskosten des Tarifjahres 2012 geltend (act. 76, Brief, Rz. 13 sowie Beilage 3). Das Ziel des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der De- ckungsdifferenzen für die Tarifjahre 2011 und 2012. Die von der Verfahrensbeteiligten 1 als Be- triebskosten deklarierten Differenzen zwischen den für das Tarifjahr 2011 verfügten Kosten und der Ist-Rechnung 2010/2011 sowie zwischen den im Jahr 2012 verfügten Kosten exklusive De- ckungsdifferenzen und der Ist-Rechnung 2011/2012 stellen Deckungsdifferenzen für die besag- ten Jahre dar. Die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 werden im vorliegenden Verfahren be- rechnet und verfügt und stellen daher keine Betriebskosten dar. Der Betrag von insgesamt _ Franken ist daher nicht anrechenbar. 19/50
105 Die in den Betriebskosten enthaltenen Kapitalkosten der Tarifjahre 2009 bis 2011 sowie die Kosten für das letzte Quartal 2012 und die von der Verfahrensbeteiligten 1 berechneten De- ckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 werden nicht als Betriebskosten des Tarifjah- res 2012 akzeptiert. Die geltend gemachten Betriebskosten per 30. September 2012 in der Hö- he von Z
ranken werden demnach um - Franken (Summe aus _ Franken und Franken) auf _ Franken reduziert (vgl. Tabelle 2, Spalten 10 und 11). 1 2 4 6 ! B 9 10 1 11 Ekqerskhiw Mk4dkF und Ehrperokbter Einperdchbr 2Al2 WaroneuMrnd î Auhwndsus AulwmdAbpaben EinperNcbts TeWbNELCan Ab=hpbdr sowie Eingusinbrr inumer undLekràlnçenan EkiSerekhler almrorMMpnM Elnperekhte eiogerekhts eingeroicbM TOW snmchenbem Fnmdleknun. ni Personelsuhmd Vsrpdwu Baneklwesar sons Auhwnd AubvMM Steuern BetrMbskoNsn weitenErlae Korrskkhn BstliNrNwWn 7F*
Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 9 Anlagenwerte 9.1 Historische Bewertung 9.1.1 Grundsätze 106 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungs- gesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaf- fungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungs- methode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.). 107 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsge- richt, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu un- terteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Ein- schränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu be- werten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 108 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 109 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV prä- zisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, wel- 20/50
che im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ur- sprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Mutterge- sellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 9.1.2 Korrektur der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) 110 In den Registern «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) ergibt die Division der AHK (Spalte 8) durch die von der Verfahrensbeteiligten 1 ver- wendete Nutzungsdauer (Spalte 9) nicht in jedem Fall den für die kalkulatorischen Abschrei- bungen (Spalte 10a) angegebenen Wert (act. 50, Frage 3f). Gemäss der Verfahrensbeteiligten 1 wurden bei vier Anlagen bereits am 1. Oktober 2009 einzelne Teile auf null abgeschrieben. Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte eine Tabelle ein (act. 55, Antwort 3, Bst. f). Auf Basis dieser Tabelle korrigiert die EICom die AHK der Primäranlage mit Anlagennummer «1011» von _ Franken auf - Franken, die AHK der Sekundärtechnik mit Anlagennummer «1011» von Franken auf Franken, die AHK des Hochbaus mit Anlagennum- mer «1015.1» von Franken auf Franken und die AHK der Primäranlage mit An- lagennummer «1035» von - Franken auf - Franken.
111 Bei der Primäranlage mit Anlagennummer «1011» ist die Korrektur der AHK die einzige Korrek- tur. Die EICom schreibt diese Anlage über die eingereichte Nutzungsdauer von 33 Jahren linear ab Inbetriebnahmedatum ab. Dies reduziert den anrechenbaren Anlagenrestwert per 30. Sep- tember 2011 um Franken auf _ Franken, per 30. September 2012 um Franken auf Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf i Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 reduzieren sich um - Franken und per 30. September 2012 um - Franken.
112 Bei der Primäranlage mit Anlagennummer «1035» ist die Korrektur der AHK die einzige Korrek- tur. Die EICom schreibt diese Anlage über die eingereichte Nutzungsdauer von 33 Jahren linear ab Inbetriebnahmedatum ab. Dies reduziert den anrechenbaren Anlagenrestwert per 30. Sep- tember 2011 um Franken auf _ Franken, per 30. September 2012 um Franken auf Franken und per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf a
Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 reduzieren sich um - Franken und per 30. September 2012 um - Franken.
113 Bei den Anlagen «1011» (Sekundärtechnik) und «1015.1» (Hochbau) kommt zusätzlich je eine Korrektur der Nutzungsdauer hinzu (vgl. Rz. 117 ff.). 9.1.3 Nutzungsdauern 114 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 115 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizeri- sche Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen 21/50
festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 64). 116 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Obertra- gungsnetzanlagen (act. 36, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry la- gen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 117 Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen mit Anlagennummer «1011» (Sekundärtechnik), «1011.2» (Tiefbau) und «1015.1» (Hochbau) über 22 Jahre, 80 Jahre und 20 Jahre ab (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012»). Gemäss Pöyry-Schlussbericht kommt bei Sekundärtechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Tief- bau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und bei Hochbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zum Einsatz. Die EICom passt die Nutzungsdauern entsprechend an und schreibt diese Anla- gen vom jeweiligen AHK aus linear ab. 118 Diese Korrektur erhöht die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2011 um _ Franken und reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um - Franken. Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 redu- zieren sich um _ Franken. Per 30. September 2012 erhöhen sich die anrechenbaren kal- kulatorischen Abschreibungen um _ Franken. Durch die Reduktion der Nutzungsdauer bei der Sekundäranlage mit Anlagennummer «1011» wird diese Anlage per 30. September 2012 vollständig abgeschrieben. Per 30. September 2012 reduzieren sich deshalb die anrechenbaren Anlagenrestwerte um _ Franken und die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen reduzie- ren sich um M Franken. Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anrechenbaren Anla- genrestwerte um Franken. 119 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat die Anlagen mit Anlagennummer «1035.1» (Sekundärtechnik), «1035.2» (Tiefbau) und «1033.1» (Hochbau) über 22 Jahre, 80 Jahre und 33 Jahre abge- schrieben (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012»). Gemäss Pöyry-Schlussbericht kommt bei Sekundärtechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, bei Tiefbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und bei Hochbau eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zum Einsatz. Die EICom passt die Nutzungsdauern entsprechend an und schreibt diese Anlagen vom jeweiligen AH aus linear ab. 120 Diese Korrektur erhöht die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen im Jahr 2011 um
- Franken und reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2011 um
Franken. Die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 30. September 2011 redu- zieren sich um Franken. Per 30. September 2012 erhöhen sich die anrechenbaren kal- kulatorischen Abschreibungen um - Franken. Durch die Reduktion der Nutzungsdauer bei der Sekundäranlage mit Anlagennummer «1035.1» wird diese Anlage per 30. September 2012 vollständig abgeschrieben. Per 30. September 2012 reduzieren sich deshalb die anrechenbaren Anlagenrestwerte um _ Franken. Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen reduzieren sich um M Franken. Per 31. Dezember 2012 reduzieren sich die anrechenbaren Anlagen- restwerte um Franken. 9.1.4 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 121 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagen- restwerte per 30. September 2011 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register « 1 a-K hist.-synth. 2011», Zelle Y12). Mit Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische An- 22/50
lagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit einen historischen Anlagenrestwert per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
122 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 123 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 9.1.5 Historische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 124 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welcher mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurde (act. 97 und 100), macht die Verfahrensbeteili te 1 historische Anlagenrestwerte per
30. September 2012 in der Höhe von insgesamt g Franken geltend (act. 100, Erhe- bungsbogen, Register «1b-K hist.-synth. 2012», Zelle AJ12). 125 Der Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, entspricht dem nach Erlass der Verfügung vom
9. Februar 2021 vom FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin bereinigten Erhebungsbogen (act. 88, 95 und 100). Dieser Erhebungsbogen enthält nur die Anlagenwerte für das Tarifjahr 2012 (Register « 1 b-K hist.-synth. 2012»). Mit der Einreichung des vom FS EICom gestützt auf die Verfügung vom 9. Februar 2021 bereinigten Erhebungsbogens des Jahres 2012 akzeptie- ren die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 die in Kapitel 9 der vorliegenden Verfügung vorgenom- menen Anpassungen bei den AHK und den Nutzungsdauern. Aus Gründen der Nachvollzieh- barkeit werden die in der Verfügung vom 9. Februar 2021 von der EICom gestützt auf den Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 (act. 76) vorgenommenen Korrekturen in der vorlie- genden Verfügung trotzdem ausgeführt. 126 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden jedoch von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzier- ten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 10) zu den «anrechenbaren historischen Restwerten reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabel- le 4, Spalte 5, enthalten. 127 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-11a des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. De- zember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten histori- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1
eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu einer Reduktion der historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 11). 128 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen für die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per
30. September 2012 einen Anlagenrestwert von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Die EICom hat die Angaben im Wiedererwägungsgesuch zu den zusätzlich geltend gemachten An- 23/50
lagenrestwerten per 30. September 2012 mit den Angaben im Geschäftsbericht 2010/2011 ver- glichen. Dieser Vergleich zeigte, dass die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per 30. September 2012 mit _ Franken bewertet wurde. Die EICom reduziert deshalb den Anla- genrestwert um - Franken. 129 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (v I. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 9.2 Synthetische Bewertung 9.2.1 Grundsätze 130 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmetho- de eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 106). 131 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kos- tenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 107 ff.). 9.2.2 Einheitswerte 132 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheits- kosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 36, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaf- fungspreise dar. E'jp*~!! IM Câ7 133 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Her- stellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungs- netzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 9.2.4 Individueller Abzug 134 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwen- dung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tiefe- 24/50
rer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom
19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 9.2.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2011 135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 keine synthetischen Anlagenrestwer- te geltend (act. 76, Erhebungsbogen). 9.2.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 30. September 2012 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 keine synthetischen Anlagenrestwer- te geltend (act. 76, Erhebungsbogen). 9.3 Anlagen im Bau 137 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anla- genwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 138 Bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 nachträglich geltend gemachten Anlagewerten handelt es sich teilweise um Anlagen im Bau («Gesamterneuerung Freiluftschalt- anlage Ferrera», act. 55, Beilage 3, «detaillierte Jahresrechnung 2012», Seite 20 sowie act. 97, Rz. 13). Diese Anlagen weisen keine Auffälligkeiten auf. 9.4 Grundstücke 139 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 106). 140 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grund- buchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2; Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 141 Die zwei im Erhebungsbogen ausgewiesenen historisch bewerteten Grundstücke weisen keine Auffälligkeiten auf. 25/50
9.5 Zahlungen Dritter 142 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) aus- zuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zuge- rechnet werden. 143 Die Verfahrensbeteiligte 1 bestätigt, dass für geltend gemachten Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 41, Fragebogen, Antwort 8). 10 Regulatorische Anlagenrestwerte 10.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2011 144 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.- synth. 2011» Zelle Y12). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 so- mit einen historischen Anlagenrestwert per 30. September 2011 in der Höhe von - Franken geltend. 145 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 146 Die Korrektur in Tabelle 3, Spalte 4, setzt sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 zusammen. 147 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die Anlagenrestwerte per 30. September 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). 148 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ~ M ~ ~~M~w.` ~~~sl ~ ,..ti»,» ~.mMwW ,...«. ~......~..... ..«,... ...~... «..~,.. ~ . p... lit .... ..»..
~ Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 10.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 30. September 2012 149 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 30. September 2012 regula- torische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 100, Erhebungs- bogen, Register 0 b-K hist.-synth. 2012», Zelle AJ12). 150 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 26/50
2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden aber von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 6) zu den «anrechenbaren historischen Restwerte reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabelle 4, Spalte 5, enthalten. 151 Die Gesuchstellerin 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l und FS-1la des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. Dezember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten historischen Anla- genrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Gesuchstellerin 1 eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu einer Reduk- tion der historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von _ Fran- ken (vgl. Tabelle 4, Spalte 11). 152 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 machen für die Anla e «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per
30. September 2012 einen Anlagenrestwert von Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Die EICom hat die Angaben im Wiedererwägungsgesuch zu den zusätzlich geltend gemachten An- lagenrestwerten per 30. September 2012 mit den Angaben in der detaillierten Jahresrechnung 2012 (act. 55, Beilage 3) verglichen. Dieser Vergleich zeigte, dass die Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» per 30. September 2012 mit _ Franken bewertet wurde. Die EICom reduziert deshalb den Anlagenrestwert um - Franken. 153 Die Korrekturen in Tabelle 4, Spalten 4, setzen sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 30. September 2012 zusammen. 154 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (v I. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012 um Franken auf — Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). Ein direkter Vergleich zwi- schen Kapitalkosten und Anlagenrestwerten ist im vorliegenden Fall schwierig, da die Verfah- rensbeteiligte 1 die Anlagenrestwerte aus den Registern «1a-K hist.-synth. 2011» und «1b-K hist.-synth. 2012» nicht in das Register «Übersicht 2011-2012» übertragen hat. Die EICom stützt sich bei den Anlagenrestwerten auf die Register «1a-K hist.-synth. 2011» und « 1 b-K hist.- synth. 2012». 155 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ~ NrslonuM1ePesMeh SyMMPttM1ePetM.h ' Vo~ }(p1 SW 3Mt ~ YpnitMt PpnYY.PM. AmMAYPYt NpndMY MPtlIYMtt APM.YY. AwtaPWYY iwtYJM AnMrY — PY1 NNt~wYirM'. aMMYMXI YILIMIMYY PYMwPt PIP.PtMwPt PMIPiPwU Paw.tPt.Pw AYtMMMY Am.cMYrt EMyP.PrPM Pmnp/MYt APngMiMt M1M, tpßßYnPt tInYP.Y..N AnrsMd.P ltyllp~w WPYPYVY YMIYIY M1Ytl.tM NYtlYY NYXwttlYYr iNmYl. YMrIIJPW PY:PYYwM NOPwMw4 PM..tYwY IYAPtMMY MNAbPp MMeNM.,PY II~N.ttag AWy.wY.MP Pw i1t MCC MCC MCC Mü MIX MCC wiM 1Pk MOt tN A01 , ttyl Mhvlt t Oy Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 10.3 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 156 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 31. Dezember 2012 regulato- rische Anlagenrestwerte in der Höhe von — Franken geltend (act. 100, Erhebungsbo- gen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012», Zelle AM12). 27/50
157 Nachfolgend werden auch die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 bestimmt, da die An- lagenrestwerte per 31. Dezember 2012 für die Oberführung der NE1-Anlagen auf die Gesuch- stellerin massgebend sind (vgl. Rz. 86). 158 Die Anlagen mit den Anlagennummern «1124» und «1125» weisen das Jahr 2012 als Inbe- triebnahmedatum aus. Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt diese Anlagen jedoch nicht ab. Ge- mäss «Template Anlagenstammdaten» (act. 46, Anhang) wurden diese zwei Anlagen im De- zember 2012 in Betrieb genommen. Die EICom schreibt diese Anlagen dementsprechend einen Monat ab. Dies reduziert die anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um Franken (vgl. Tabelle 4a, Spalte 11). 159 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom akzeptiert die Anlagenrestwerte dieser Anla- gen. Die Anlagen werden aber von den «eingereichten historischen Restwerte nicht reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4a, Spalte 6) zu den «anrechenbaren historischen Restwerten reduzierten WACC» (vgl. Tabelle 4a, Spalte 5) verschoben. Die Anlagen sind demnach in Tabelle 4a, Spal- te 5, enthalten. 160 Die Korrekturen in Tabelle 4a, Spalten 4 und 7, setzen sich aus den in Randziffern 111, 112, 118 und 120 erwähnten Korrekturen für die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 zusam- men. 161 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat in ihrer Eingabe (act. 100, Erhebungsbogen) die Anlage «Ersatz- teile Kraftwerk Bärenburg» mit _ Franken bewertet. In der detaillierten Jahresrechnung 2012 (act. 55, Beilage 3) und im Wiedererwägungsgesuch (act. 97, Rz. 20) werden jedoch Z Franken aufgeführt. Die EICom korrigiert den Anlagenrestwert daher um 1 Franken auf Franken. 162 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die historischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4a, Spalte 17). 163 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. ,`...... .,..... ,..«.,~. ~..~. .~~..~. ~.,.... ~..~.~. ~,~..~.,. ~... .~ ~,,...~ .,.,.... .M.,... ~. a....... ..~. ~.. .~.~..~ ~.... ~.... .,..~. .a.a.... ~.~.. .~~ ~.~.... ~.«~... ...,.,., .~,..,. ,.~. ,..~.... ~.,...~. ,~.... «,~.. w.M...r .,... ,........ .~ ..~ .~ .,~ ~ ~~ _~ ~ ~
Tabelle 4a Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 11 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten Anlagen gemäss Beilage 3 164 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht Kapitalkosten von Anlagen, welche erst am 3. Dezember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 übertragen wurden, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2012 in der Höhe von insgesamt _ Franken für das Tarifjahr 2012 geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Obersicht 2011-2012» und Beilage 3). Die diesen Anlagen zugrundeliegenden Kapitalkosten wurden nur 28/50
teilweise ins Register «l b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens übertragen. Dies führt teilweise zu einer doppelten Deklaration derselben Kapitalkosten, einmal in der Obersicht, los- gelöst von den sich aus dem Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» ergebenden Kosten und einmal integriert in den sich aus dem Register «1 b-K hist.-synth. 2012» ergebenden Kosten (vgl. Rz. 185 ff. und Rz. 204 ff.). 165 Bei den am 3. Dezember 2012 von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1
übertragenen Anlagen handelt es sich um Anlagen des Obertragungsnetzes, für welche bei der Gesuchstellerin noch keine Kosten deklariert und von der EICom noch keine Anlagenwerte und anrechenbaren Kosten verfügt wurden. Die Verfahrensbeteiligte 1 hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Festlegung der regulatorischen Anlagenrestwerte und der anrechenbaren Kapi- talkosten für diese Anlagen. Im vorliegenden Verfahren werden die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 berechnet und verfügt. Die Kapitalkosten der Tarifjahre 2009 und 2010 werden für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 nicht benötigt und sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die für den Zeit- raum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 im Register «Obersicht 2011-2012» geltend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von insgesamt _ Franken (_ Franken Zinsen und _ Franken Abschreibungen) sind vorliegend daher nicht anrechenbar. 166 Die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 separat geltend gemachten Kapitalkosten in der Höhe von _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken), welche das Ta- rifjahr 2011 betreffen, werden als Kapitalkosten des Tarifjahres 2011 anerkannt (vgl. Rz. 178 und Rz. 199). 167 Die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 separat geltend ge- machten Kapitalkosten in der Höhe von insgesamt _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken) sind grundsätzlich als Kapitalkosten des Tarifjahres 2012 anrechenbar (vgl. Rz. 165). Sie werden jedoch nur in der Höhe von _ Franken (kalkulatorische Zinsen in der Höhe von
- Franken und kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken) separat hinzugerechnet. Die restlichen _ Franken sind in den im Register «l b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens berechneten Kapitalkosten bereits enthalten und werden daher nicht noch einmal separat hinzugerechnet (ausführlich dazu Rz. 187 und Rz. 206). 11.2 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 168 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö- genswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 StromVV präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Ar- tikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). 169 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 29/50
11.2.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV 170 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Ab- satz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche An- lagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 171 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 172 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 11.2.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 173 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 174 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 175 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B48). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteili te 1 zu- sätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von Fran- ken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen kalkulatorischen Zinsen in der Höhe von _ Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
176 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein Register für das Tarifjahr 2011 eingereicht (act. 100). 177 Im von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Betrag von _ Franken sind kalkula- torische Zinsen für die Tarifjahre 2009 bis 2011 für die in Randziffer 98 erwähnten Anlagen, welche sie nicht im Anlagevermögen nachführt hat, enthalten (act. 76, Erhebungsbogen, Regis- ter «Übersicht 2011-2012», sowie Beilage 2). Diese Anlagen erscheinen daher nicht in den An- lagerestwerten 2011. Für das Tarifjahr 2012 hat die Verfahrensbeteiligte 1 diese Anlagen ins Anlagevermögen aufgenommen (act. 76, Erhebungsbogen, Register « 1 b-K hist.-synth. 2012»). Dadurch konnte die EICom die für das Tarifjahr 2011 geltend gemachten Zinskosten für die An- lagen überprüfen. Wie in Randziffer 101 dargelegt, akzeptiert die EICom nur die kalkulatori- schen Zinsen für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von _ Franken. Der Betrag von _ Franken für die Tarifjahre 2009 und 2010 wird nicht anerkannt. 30/50
178 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat mit der Stellungnahme, Beilage 3 (act. 76), noch weitere kalkula- torische Zinsen für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1112», «1113» sowie «1117» bis und mit «1122» geltend gemacht, welche nicht im Erhebungsbogen (act. 76, Register « 1a-K hist.-synth. 2011») ausgewiesen werden (vgl. Rz. 166). Die Verfah- rensbeteiligte 1 deklariert diese kalkulatorischen Zinsen im Tarifjahr 2012 (act. 76, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese kalkulatorischen Zinsen für das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 165 f.). 179 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die kalkulatorischen Zinsen, welche auch die Zinsen der in Randziffer 101 genann- ten Grundstücke enthalten, per 30. September 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 5 7 8 9 — T AItt90enbare 2011 Eingereichte Anrechenbare hist. Restw. Anrechenbare hist. Restw, kalk. Zinskosten auf Anrechenbare hist. Restw. kalk. Zinskosten auf Anrechenbare synth. Restw. kalk. Zinskosten auf kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC) (WA( C hist. Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC synth. Restw.
KHN Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2011 11.2.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 180 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Mona- te in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011
über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 181 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 182 Im Wiedererwägungsgesuch macht die Verfahrensbeteiligte 1 per 30. September 2012 kalkula- torische Zinsen in der Höhe von — Franken geltend (act. 100, Erhebungsbogen, Regis- ter «1b-K hist.-synth. 2012», Zelle AS12). 183 Die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen werden vorliegend basierend auf den Anlagenrest- werten per 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Verfahrensbe- teiligten 1 am 30. September 2012 endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate Zinsen hat (vgl. Rz. 86). 184 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei den Anlagen mit Anlagennummer «1112» bis und mit «1118» den nicht reduzierten WACC von 4.14 Prozent verwendet, obwohl diese Anlagen vor dem Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden und keine Bewilligung für die Verwendung des nicht redu- zierten WACC vorliegt (vgl. Rz. 172). Die EICom korrigiert den WACC für diese Anlagen auf 3.14 Prozent. Dadurch reduzieren sich die kalkulatorischen Zinsen um - Franken. 31/50
185 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht in ihrer Stellungnahme zusätzliche kalkulatorische Zinsen von insgesamt _ Franken für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 geltend (Teilbetrag von _ Franken, vgl. Rz. 164 ff.; act. 76, Brief, Rz. 14 sowie Beilage 3). 186 Der Betrag von beinhaltet kalkulatorische Zinsen für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von Franken (act. 76, Beilage 3). Dieser Betrag wird vorliegend nicht ange- rechnet (vgl. Rz. 165). 187 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1100» bis und mit «1113» sowie «1117» und «1118», welche die Verfahrensbeteiligte 1 im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» ausgewiesen hat. Die entspre- chenden Zinsen sind daher in den Zinsen gemäss Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» enthalten. Bei einer zusätzlichen separaten Berücksichtigung dieser Zinsen würden diese kalkulatorischen Kosten doppelt berücksichti t. Die von der Verfahrensbeteiligten 1 separat geltend gemachten Zinsen in der Höhe von Franken werden deshalb vorliegend nicht zusätzlich angerech- net. 188 Der Betrag von _ beinhaltet zudem kalkulatorische Zinsen für die Anlagen «1112», «1113», «1117» bis und mit «1122» in der Höhe von _ Franken für das Tarifjahr 2012. Diese wurden von der EICom in das Tarifjahr 2011 überführt und werden für das Tarifjahr 2012 nicht nochmals separat berücksichtigt (vgl. Rz. 178). 189 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für die Anlagen «1119» bis und mit «1123» für das Tarifjahr 2012 Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Beilage 3). Die erst am 3. De- zember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 über- tragenen Anlagen, wurden von der Verfahrensbeteiligen 1 im Erhebungsbogen für das Tarifjahr 2012 (act. 76, Register «1 b-K hist.-synth. 2012») aufgelistet. Jedoch wurden im Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) per 30. September 2012 keine Zinsen gel- tend gemacht. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die Zinsen für diese Anlagen im Register «Übersicht 2011-2012» geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Obersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese zusätzlich geltend gemachten Zinsen in der Höhe von - Fran- ken (vgl. Rz. 165 ff.). 190 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-1la, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101
aus technischen Gründen die Zahlen per 31. Dezember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten historischen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Anlagenrestwerte per 30. Septem- ber 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20) und diese wie in Randziffer 152 ausgeführt um - Fran- ken reduziert. Dies reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 30. September 2012 um _ Franken.
191 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) sowie der Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) redu- zieren sich die kalkulatorischen Zinsen, welche auch die Zinsen der in Randziffer 101 enann- ten Grundstücke enthalten, per 30. September 2012 um _ Franken auf i" Fran- ken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). 32/50
Vor 2004 Seit 2004 3.14°b 4.141 4.14°~ 3.1490 Anrechenbare
2012 Eingereichte Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. bist Restw. bist. Restw. Zinskosten auf bist Restw. Zinskosten auf Anrechenbare kalk. synth, Restw, Zinskosten auf kalk. Zinskosten auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC hist. Restwerte red. WACC s nth. Restw. ins . KI Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 30. September 2012 11.3 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 11.3.1 Allgemeines 192 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und An- lageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 193 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 194 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen als auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004, 212- 00005, 212-00008, 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1 schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Abschrei- bungen ab. 195 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht auf den mit Wiedererwägungsgesuch nachträglich eingereich- ten Anlagen keine Abschreibungen geltend (act. 97). 196 Die EICom hat die eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen mit den Abschreibungen gemäss Geschäftsberichten 2010/2011 und 2011/2012 verglichen. Im Tarifjahr 2011 wurden gemäss Geschäftsbericht Abschreibungen auf Ersatzteile in der Höhe von _ Franken vor- genommen (act. 41, GB 2010/2011, S. 11). Im Tarifjahr 2012 betrugen die Abschreibungen auf Ersatzteilen gemäss Geschäftsbericht- Franken (act. 41, GB 2011/2012, S. 11). Diese Ab- schreibungen sind anrechenbar. 11.3.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 197 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 1351). 198 Im von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Betrag von - Franken sind _ Franken kalkulatorische Abschreibungen für die Tarifjahre 2009 bis 2011 für die in Randziffer 98 erwähnten Anlagen, welche sie nicht im Anlagevermögen nachgeführt hat, enthal- ten (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). In der Beilage 2 weist die Ver- fahrensbeteiligte 1 hingegen Abschreibungen in der Höhe von _ Franken aus (drei Mal 33/50
Franken). Die EICom verwendet für ihre Berechnungen die Abschreibungen in der Höhe von Franken gemäss Beilage 2. Die diesen Abschreibungen zugrunde liegenden Anla- gen erscheinen nicht in den Anlagerestwerten 2011. Für das Tarifjahr 2012 hat die Verfahrens- beteiligte 1 diese Anlagen jedoch ins Anlagevermögen aufgenommen (act. 76, Erhebungsbo- gen, Register «1 b-K hist.-synth. 2012»). Dadurch konnte die EICom die für das Tarifjahr 2011 geltend gemachten Abschreibungen für die Anlagen überprüfen. Wie in Randziffer 101 darge- legt, akzeptiert die EICom nur die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 in der Höhe von _ Franken. Der Betrag von _ Franken für die Tarifjahre 2009 und 2010 wird nicht anerkannt. 199 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat mit der Stellungnahme, Beilage 3 (act. 76), noch weitere kalkula- torische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1112», «1113» sowie «1117» bis und mit «1122» geltend gemacht, welche nicht im Erhe- bungsbogen (act. 76, Register «1a-K hist.-synth. 2011») ausgewiesen werden (vgl. Rz. 166). Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert diese kalkulatorischen Abschreibungen im Tarifjahr 2012 (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese kalku- latorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 (vgl. Rz. 165 f.). 200 Zusätzlich erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Ab- schreibungen der Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Sils» um _ Franken (act. 41, Geschäfts- bericht 2010/2011, Seite 11). 201 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 7, Spalte 8). historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 2 3 4 5 6 __ 8 bei EICom bei EICom bei EICom —T—~ eingereichte 2tl11 , Abschreibungen eingereichte Anrechenbare historische historische eingereichte Anrechenbare synthetische synthetische Anrechenbare Abschreibungen in Abschreibungen j Korrektur r i n hr ' Korrektur ' Abschreibungen insaesarrit
KHN
Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 11.3.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 202 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C51). 203 Die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen werden vorliegend für den Zeitraum vom
1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Ver- fahrensbeteiligten 1 am 30. September 2012 endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate Abschreibungen hat (vgl. Rz. 86). 204 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht in ihrer Stellungnahme zusätzliche kalkulatorische Abschrei- bungen von insgesamt _ Franken für die Tarifjahre 2009 bis und mit 2012 geltend (Teil- betrag von _ Franken, vgl. Rz. 164 ff.; act. 76, Brief, Rz. 14 sowie Beilage 3). 205 Der Betrag von _ Franken beinhaltet kalkulatorische Abschreibungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 in der Höhe von _ Franken (act. 76, Beilage 3). Dieser Betrag wird vorlie- gend nicht angerechnet (vgl. Rz. 165). 34/50
206 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken für die Anlagen «1100» bis und mit «1113» sowie «1117» und «1118», welche die Verfahrensbeteiligte 1 im Register «1 b-K hist.-synth. 2012» ausgewiesen hat. Die entsprechenden Abschreibungen sind daher in den Abschreibungen gemäss Register « 1 b-K hist.-synth. 2012» enthalten. Bei einer zusätzlichen separaten Berücksichtigung dieser Ab- schreibungen würden diese kalkulatorischen Kosten doppelt berücksichtigt. Die von der Verfah- rensbeteiligten 1 separat geltend gemachten Abschreibungen in der Höhe von _ Franken werden deshalb vorliegend nicht zusätzlich angerechnet. 207 Der Betrag von _ Franken beinhaltet zudem kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken für das Tarifjahre 2012 für die Anlagen «1119» bis und mit «1123» (act. 76, Beilage 3). Die erst am 3. Dezember 2012 nachträglich von der Verfahrensbeteiligten 2 auf die Verfahrensbeteiligte 1 übertragenen Anlagen, wurden von der Verfahrensbeteiligen 1 im Erhe- bungsbogen für das Tarifjahr 2012 (act. 76, Register «1b-K hist.-synth. 2012») aufgelistet. Je- doch wurden im Register «1 b-K hist.-synth. 2012» des Erhebungsbogens (act. 76) per 30. Sep- tember 2012 keine Abschreibungen geltend gemacht. Die Verfahrensbeteiligte 1 macht die Abschreibungen für diese Anlagen einzig im Register «Übersicht 2011-2012» geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012»). Die EICom akzeptiert diese zusätzlich gel- tend gemachten Abschreibungen in der Höhe von - Franken (vgl. Rz. 165 ff.). 208 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 deklarierten kalkulatorischen Abschreibungen für die Anla- gen «1112», «1113», «1117» bis und mit «1122» in der Höhe von _ Franken für das Tarif- jahr 2012 wurden von der EICom in das Tarifjahr 2011 überführt (vgl. Rz. 199). 209 Zusätzlich erhöhen sich die anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Ab- schreibungen der Anlage «Ersatzteile Kraftwerk Bärenburg» um - Franken (act. 41, Ge- schäftsbericht2011/2012, Seite 11). 210 Zusammen mit den Korrekturen bei den AHK (vgl. Rz. 110 ff.) und bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 114 ff.) reduzieren sich die kalkulatorischen Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). 1 historische Datengrundlage 2 3 4 Synthetische Datengrundlage 5 6 7 8__ bei EICom bei EICom bei EICom 2012 eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen ins esamt Abschreibungen Korrektur Abschreibun en Abschreibun en Korrektur Abschreibun en ns esamt KHN Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 12 Anlaufkosten 211 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 an- gefallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 212 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dürfen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 213 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abge- schrieben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (vgl. Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 35/50
214 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht keine Anlaufkosten geltend. 13 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 13.1 Grundsätze 215 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalku- latorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des be- triebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 216 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagever- mögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt. 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 217 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksich- tigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Ab- wicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird da- her die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittli- che Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 218 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235, zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Mona- te Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 36/50
219 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende je- des Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rech- nung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemali- gen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011
und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfü- gung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifver- fügung 2012, Rz. 152 ff.). 220 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 174 und Rz. 181) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 13.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 221 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen (NUV-Zinsen) in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 662). Mit Wiedererwägungsgesuch vom
10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per
30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermö- gen in der Höhe von Z Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatori- sche Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend.
222 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein neu berechnetes NUV eingereicht (act. 100). 223 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 179) und bei den kalkulatori- schen Abschreibungen (vgl. Rz. 201) erhöhen sich die Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen für das Tarifjahr 2011 um Z Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). BdAebskoelem , In Terlh 2012 in Tm* 2012 1 Verzineung AV* ToW ,2611 bed ECM i Verzineung eingmachnete engerochmle AbeehnbunguN Amechenben , »IN1Y- ennwhenbm ' Anlegevemiögen enrecMnben UeokungediRuenun ~ UackungedlMere~en VaNrtN enrachanbuee Znakotten ' 6ebiebetoean A Abechrelbu en Vort9te 2009 0 Oeckun dWuenzen NUV NUV KHN
Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 13.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 224 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 Zinsen für das regulatorische Netto- umlaufvermögen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C62). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfahrensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenba- ren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von Z Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit kalkulatorische Zinsen für das regu- latorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2012 in der Höhe von _ Franken gel- tend. 37/50
225 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, wurde kein neu berechnetes NUV eingereicht (act. 100). 226 Durch einen Formelfehler im Register «3-NUV 2011-2012» wurden fälschlicherweise auch die Zinsen und Abschreibungen der Monate Oktober bis Dezember 2012 zur Berechnung der NUV- Zinsen dazugezählt. Die anrechenbaren NUV-Zinsen werden vorliegend per 30. September 2012 verfügt, da das hydrologische Geschäftsjahr der Verfahrensbeteiligten 1 in diesem Zeit- punkt endet und sie keinen Anspruch auf zusätzliche drei Monate NUV-Zinsen hat (vgl. Rz. 86). 227 Die Verfahrensbeteiligte 1 weist der guten Ordnung halber darauf hin, dass in den Spalten 1 l
und FS-11a des Erhebungsbogens vom 10. März 2021, welche die Werte per 30. September 2012 aufzeigen sollten, für die Zeilen 98-101 aus technischen Gründen die Zahlen per 31. De- zember 2012 eingefügt sind (act. 97, Rz. 20). Die EICom korrigiert die eingereichten histori- schen Anlagenrestwerte per 30. September 2012, indem sie die von der Verfahrensbeteiligten 1
eingereichten Anlagenrestwerte per 30. September 2012 einsetzt (act. 97, Rz. 20) und diese wie in Randziffer 152 ausgeführt um - Franken reduziert. Dies reduziert die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen per 30. September 2012. 228 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 216). Die in die Tarife 2012 eingerech- neten Drittel der Unterdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenerhöhend aus (in Tabelle 10 mit Plusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 105), bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 191) und bei den kalkulatorischen Abschrei- bungen (vgl. Rz. 210) reduzieren sich die anrechenbaren Zinsen für das regulatorischen Netto- umlaufvermögen für das Tarifjahr 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ' 2812 ~ KHN
bel BäCmn o8pwaldblo NUV. -nahoabra Vamblup AnUpn-088an In TanTa 7812 aloyaradwiaM . 8ahlandWaWH In Tadb 7N2 VanManB AV* ohgaraeluw8o ~ Dookiugod»v*nun YgA1M 2018 maewàaws TOW Anroahan6aFa BwIRMm Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 14 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 14.1 Grundsätze 229 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 14.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 230 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von — Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1370). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2011 in der Höhe von _ Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren Ist- Kosten in der Höhe von — Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit an- rechenbare Ist-Kosten per 30. September 2011 in der Höhe von — Franken geltend.
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231 Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, sind die anrechenbaren Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 nicht enthalten (act. 100). 232 Durch die Korrekturen bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 179), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 201) und bei den kalkulatorischen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 223) reduzie- ren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten für das Tarifjahr 2011 um _ Fran- ken auf- Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 2011 Eingereichte 1 Anrechenbare Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung Netzkosten insc KHN Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 14.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 233 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C70). Mit Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2021 macht die Verfah- rensbeteiligte 1 zusätzliche historische Anlagenrestwerte per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend (act. 97, Rz. 20). Dies führt zu zusätzlichen anrechenbaren Ist- Kosten in der Höhe von _ Franken. Insgesamt macht die Verfahrensbeteiligte 1 somit an- rechenbare Ist-Kosten per 30. September 2012 in der Höhe von - Franken geltend.
234 Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 105), bei den kalkulatorischen Zinsen (vgl. Rz. 191), bei den kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Rz. 210) und bei den kalkulatori- schen NUV-Zinsen (vgl. Rz. 228) reduzieren sich die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkos- ten für das Tarifjahr 2012 um - Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 2012 Eingereichte Kosten total Betriebskosten Abschreibungen Verzinsung KHN - ---- ----- --
- - - Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 15 Berechnung der Deckungsdifferenzen 5 Anrechenbare Netzkosten insa. 15.1 Allgemeines 235 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 39/50
der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 236 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsäch- lichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der De- ckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjah- res gegenübergestellt (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. De- zember 2019, Rz. 186). 237 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011
und 2012 ausbezahlt hat. 238 Aufgrund der unterschiedlichen Definition des Geschäftsjahres der Gesuchstellerin (Kalender- jahr) einerseits und der Verfahrensbeteiligen 1 (hydrologisches Jahr) andererseits entsprechen die Auszahlungen der Gesuchstellerin auf Basis der einzelnen Tarifverfügungen nicht eins zu eins den Erlösen eines Geschäftsjahres der Verfahrensbeteiligten 1. Die EICom verwendet als Ist-Erlöse die Zahlungen gemäss Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 in den Tarifjah- ren 2011 und 2012 (act. 57, Excel-Tabelle). Diese Zahlungen entsprechen den mit Tarifverfü- gung 2011 und 2012 verfügten Kosten. 239 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 14 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 15.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 240 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 1319). Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zu- sammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, ist keine Neuberechnung der Deckungs- differenzen 2011 enthalten (act. 100). Die Verfahrensbeteiligte 1 beziffert die Deckungsdifferenz 2011 in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht (act. 97). 241 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2011 Erlöse in Höhe von - Fran- ken (act 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B6). Darin enthalten ist eine 40/50
Gutschrift der Gesuchstellerin per 30. September 2011 in der Höhe von - Franken für die restlichen Übertragungsnetzkosten 2009 (act. 56, Antwort zu Frage 5). 242 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2011 sind die effektiven Zahlungen der Gesuch- stellerin für das Tarifjahr 2011 (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) relevant (vgl. Rz. 86 ff.). 243 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich aus der von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten anrechenbaren Kos- ten in der Höhe von - Franken (act. 2, Tabelle 8) zusammen. Die gemäss Tarifverfü- gung 2011 verfügten Kosten hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 effektiv ausbezahlt (act. 57, Excel-Beilage). Die Gutschrift der Gesuchstellerin in der Höhe von - Franken betrifft das Tarifjahr 2009, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Gutschrift wird daher vorliegend nicht zu den Erlösen gezählt. 244 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 13). 245 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) betragen die anrechenbaren Kosten für das Tarifjahr 2011 - Franken (vgl. Rz. 232; Tabelle 11, Spal- te 5 und Tabelle 13). 246 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13). Position Erträge aus Netznutzungsentgelten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN _ Total Erträge 1 Erlöse ÜN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten Deckungsdifferenz 2009 Deckungsdifferenz 2010 il Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 15.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 247 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 30. September 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C19). Im Erhebungsbogen vom 10. März 2021, welchen die Verfahrensbeteiligte 1 zu- sammen mit dem Wiedererwägungsgesuch einreichte, ist keine Neuberechnung der Deckungs- differenzen 2012 enthalten (act. 100). Die Verfahrensbeteiligte 1 beziffert die Deckungsdifferenz 2012 in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht (act. 97). 41/50
248 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert für das Tarifjahr 2012 Erlöse in der Höhe von _ Franken (act. 76, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C6). Darin enthalten ist eine Gutschrift der Gesuchstellerin vom 18. Juli 2012 in der Höhe von - Franken als Partei- entschädigung gemäss Urteil A-8884/2010 des Bundesverwaltungsgerichts (act. 56, Antwort zu Frage 5). 249 Für die anrechenbaren Erlöse des Tarifjahres 2012 sind die effektiven Zahlungen der Gesuch- stellerin für das Tarifjahr 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) relevant (vgl. Rz. 86 ff.). 250 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2012 zu berücksichtigenden Er- löse setzen sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Kos- ten in der Höhe von - Franken (act. 8, Tabelle 8) sowie der von der Gesuchstellerin ausbezahlten Parteientschädigung in der Höhe von - Franken gemäss Urteil A-8884/2010 des Bundesverwaltungsgerichts zusammen. Die gemäss Tarifverfügung 2012 verfügten Kosten hat die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 effektiv ausbezahlt (act. 57, Excel-Beilage). 251 In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der De- ckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, ver- zinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der De- ckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Unterdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und ein Drittel der Unterdeckung 2010 in der Höhe von _ Franken von den Erlösen abgezogen (vgl. Tabelle 14). 252 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14) 253 Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Anlagenwerte (vgl. Rz. 71) betragen die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten _ Franken (vgl. Rz. 234; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). 254 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 hinzugerechneten verfügten Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 von der EICom in der Tabelle 14 nicht berücksichtigt. Die verbleibenden zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 werden in der Tabelle 15 berücksichtigt. 255 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anre- chenbare Überdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). 42/50
Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 16 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 16.1 Auszahlung 256 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass die durch die EICom verfügte Überdeckung (inkl. Verzinsung) direkt von der Verfahrensbeteiligten 2 an die Gesuchstellerin ausbezahlt wer- den könne (act. 77, Rz. 5). 257 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, vor der Fusion der Netzgesellschaft mit Swiss- grid seien die Verfahren zur Ermittlung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netz- nutzung Netzebene 1 bereits hängig gewesen. Parteien in diesem Verfahren bildeten die Netz- gesellschaft und die Muttergesellschaft in ihrer Funktion als Sacheinlegerin. Mit der Fusion der Netzgesellschaft mit der Gesuchstellerin sei die Netzgesellschaft untergegangen, womit die Ge- fahr bestanden habe, dass die hängigen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben werden. Daher sei vor der Fusion und zur Wahrung der Verfahrensrechte der Verfahrens- beteiligten 2 die Verfahrensbeteiligte 1 von der Netzgesellschaft abgespalten worden. Die Verfahrensbeteiligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft und mit minimalen Mitteln ausge- staltet. Wirtschaftlich berechtigt am Ausgang des Verfahrens sei die Verfahrensbeteiligte 2 als ehemalige Eigentümerin des auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzes. Entsprechend würden ihr auch die aus der Überführung resultierenden Zahlungen zustehen beziehungsweise es bestehe für sie die Pflicht, diese Zahlungen zu leisten. Die Diskrepanz zwischen der forma- len Zahlungsempfängerin und der wirtschaftlich Berechtigten bestehe zudem nur bei Share Deals, da nur in diesen Fällen die Sacheinlegerinnen ein Unbundling der Übertragungsnetztä- tigkeit gemäss Artikel 33 Absatz 1 StromVG vorgenommen haben. Bei Asset Deals bestehe diese Problematik nicht. In diesen Fällen gehen die Zahlungen direkt an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte. Das zeige, dass der «nicht korrekte» Zahlungsfluss einzig auf die Überführung des Übertragungsnetzes mittels Share Deal und der damit einhergehenden Ab- spaltung der Verfahrensgesellschaft zurückzuführen sei. Die unterschiedliche Handhabung des Zahlungsflusses dürfe jedoch nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes ab- hängen. Die Zahlung des Deckungsdifferenzsaldos und der Verzinsung werde immer an die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) beziehungsweise durch die Sacheinlegerin (Verfah- rensbeteiligte 2) erfolgen. Diese Tatsache hätten die Verfahrensparteien auch im Sacheinlage- 43/50
vertrag berücksichtigt. Die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 als frühere Mutterge- sellschaft der (ehemaligen) Netzgesellschaft hätten im Sacheinlagevertrag vereinbart, sofern die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könne, Swissgrid die entsprechende Differenz an die Verfahrensbeteiligte 2 weiterleite. Gleiches gelte selbstredend auch im umge- kehrten Fall, also wenn die Verfahrensbeteiligte 1 oder 2 gestützt auf einen rechtskräftigen Ent- scheid eine Entschädigung an die Gesuchstellerin zu leisten habe. Die Beibehaltung der jetzi- gen Dispositivziffern 6 und 7 habe einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 77, Rz. 6 ff.). 258 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Kraftwerke Hinterrhein Netz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 37). Gemäss der Gesuch- stellerin haben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag ver- einbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbe- teiligte 2 weiterleitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbe- teiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 259 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterde- ckung) beziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Ver- fahrensbeteiligten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Ver- pflichtung zum Ausgleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfah- rensbeteiligte 2 beziehungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, die Zahlungsflüsse dürften nicht von der Art der Überführung des Übertragungsnetzes abhängen, greift ebenfalls nicht: Vorliegend ist massgebend, welche Partei betreffend die festzulegende Deckungsdifferenz rechtlich berechtigt beziehungsweise verpflich- tet ist. Der Zahlungsfluss erfolgt damit immer zwischen der Gesuchstellerin und der rechtlich be- rechtigten/verpflichteten Partei. Die Art der Überführung haben hingegen die Parteien vertrag- lich untereinander vereinbart. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die rechtlichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entsprechen- de Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 260 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Schuldnerin der im vorliegenden Verfah- ren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 16.2 Verzinsung 261 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 76). Dabei wurden Un- terdeckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrens- beteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 250). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folge- 44/50
jahre bezeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarif- verfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 262 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 263 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtli- che Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sach- einlagevertrag vom 26. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wurden die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 264 Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 1 (act. 55, Antworten zum Fragebogen vom 24. Juni 2020, Ziff. 9 und 10) hat die Gesuchstellerin die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifverfügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011
und 2012 bereits im Jahr 2013 entschädigt (act. 56 und 57). In der gestützt auf die Bewertungs- anpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädi- gung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von
- Franken berücksichtigt (act. 57, Excel-Tabelle). 265 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligte 2 aus. Dadurch entsteht eine Überdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von - Franken (2/3 Unterdeckung 2009 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen plus 2/3 Unterde- ckung 2010 in Höhe von _ Franken inkl. Zinsen zuzüglich der vorliegend verfügten Un- terdeckung 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in der Höhe von Franken; vgl. Tabelle 15). 266 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang, «Formular De- ckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Refe- renzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz ent- standen ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann >2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestä- tigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25- 00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte 1. Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 45/50
267 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulati- on für das übernächste Geschäftsjahr. 268 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2020 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Un- ter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte 1 der Gesuchstellerin den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligte 1 zu leistende Verzinsung der Deckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten 1 zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, erhöht sich der zusätzliche Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 2/2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unter- jährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 269 Diese Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 wird mit Rechts- kraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 270 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Er- gänzung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 77, Rz. 3). 271 Da der WACC 2022 inzwischen bekannt ist, wird die Nettozahlung per Ende 2020 in Dispositiv- ziffer 8 ausgewiesen. 17 Stellungnahme des Preisüberwachers 272 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 71). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 72). 273 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begrün- det. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Ein- fordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 72). 18 Gebühren 274 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [Gebt/-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- 46/50
rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 275 Für die vorliegende Verfügung werden für den Aufwand bis zum Erlass der ursprünglichen Ver- fügung vom 9. Februar 2021 folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken), a anre- chenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend
- Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.
276 Für den durch das Wiedererwägungsgesuch verursachten Aufwand werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: &anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken) und
anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend M Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von - Franken.
277 Gesamthaft beträgt die für die vorliegende Verfügung erhobene Gebühr somit _ Franken 278 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 279 Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegen- über der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1
und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstelle- rin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren bis zum Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Februar 2021 in der Höhe von _ Fran- ken sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 280 Die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 haben ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Sie haben somit die vorliegende Verfügung bezüglich aller das Wiedererwägungsgesuch betreffenden Ausführungen und Berechnungen veranlasst. Die durch das Wiedererwägungsgesuch entstan- denen Verfahrenskosten in der Höhe von - Franken sind daher von den Verfahrensbeteilig- ten 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung gemeinsam zu tragen. 47/50
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die Verfügung 25-00117 vom 9. Februar 2021 wird vollumfänglich widerrufen. 2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG - Franken.
3. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG - Franken.
4. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG betragen - Franken.
5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG _ Franken (Überdeckung). 7. Der durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Deckungsdif- ferenzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) - Franken.
B. Die durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swissgrid AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 7 beträgt bis zum 31. Dezember 2020 -ranken. Der durch die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG an die Swiss rid AG zu bezah- lende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2020 Franken. Die Verzinsung für allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. 9. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 7 und 8 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG muss diesen Erlös nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 10. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 11. Der Antrag der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG, die Verfü- gung 25-00117 vom 9. Februar 2021 nicht zu publizieren, wird gutgeheissen. 12. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. _ Franken werden der Swissgrid AG auferlegt. - Franken werden der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Rechnungen werden nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 13. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der Kraftwerke Hinterrhein Netz AG und der Kraftwerke Hinterrhein AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. 48/50
Bern, 06.04.2021 Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:
- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau
- Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich
- Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, LL.M., Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Beilagen:
- Tabellen Kopie:
- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 50/50