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25-00112-2021-01-12-ds1ROv

25-00112 Deckungsdifferenzen Netzebene 1 Tarifjahre 2011 und 2012 der ewb ÜN AG

Elcom · 2021-01-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Ver- fahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin dekla- rierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaf- ten sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 10). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdifferen- zen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 11 und 12). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräfti- gen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Ta- rife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifverfü- gung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011 ») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netz- ebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 13). B.

4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 17). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjah- res 2012 (act. 19 und 20). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 21). C. 7 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 14, 14a, 22 und 22a). 8 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom gewähl- ten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den De- ckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teilte den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen 4/40

werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 16 und 24). ~ Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212- 00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Ober- tragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevan- ten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212- 00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches De- ckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 25- 27). E. 10 Mit E-Mail vorn 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 30). 11 Mit E-Mail vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens (act. 32). Die Frist wurde bis zum 1. November 2019 erstreckt (act. 33). 12 Mit E-Mail vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungs- bogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 34). 13 Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 ein- geladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 37-39). Die Gesuchstellerin antwortete mit Ein- gabe vom 25. Juni 2020 (act. 41 und 42). Mit E-Mail vom 11. Juni 2020 beantragte die Verfah- rensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der benötigten Unterlagen zur Beantwortung der zusätzlichen Fragen; die Frist wurde bis zum 17. Juli 2020 erstreckt (act. 40). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2020 unter anderem einen angepass- ten Erhebungsbogen ein (act. 44). F. 14 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52). 15 Am 9. November 2020 fand je eine Besprechung des FS EICom mit der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten 2 statt, welche die Klärung von Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zum Gegenstand hatte (act. 63 und 64). 16 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein (act. 60). Die Verfahrensbeteiligten erklären sich mit dem Verfügungsentwurf in Bezug auf die den Dispositivziffern 1 bis 6 zu Grunde gelegten Berechnungen wie auch mit den Dispositivziffern 8 und 10 grundsätzlich einverstanden, jedoch unter Vorbehalt der Beurteilung bzw. Darstellung der Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010. Diesbezüglich beantragen sie, dass bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen die Saldierung der zwei Drittel ihrer beiden 5/40

Überdeckungen 2009 und 2010 nicht vor dem Jahr 2013 mit dem Saldovortrag der Deckungsdif- ferenzen erfolgt, sondern erst per Ende 2019 nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2019. Dementsprechend sei die Dispositivziffer 7 wie folgt zu formulieren: «Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf der Unterdeckung gemäss Dispositivziffer 7 (recte: Dispositivziffer 6; Anm. d. EICom) beträgt bis zum 31. Dezember 2019 - Franken.» 17 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 67). Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 67, Rz. 5 f.). Ausserdem habe die Zahlung des Deckungsdifferenz- saldos einschliesslich Verzinsung an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte zu erfolgen. Die Beibehaltung der Dispositivziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzli- chen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 67, Rz. 7 ff.). Schliesslich sei im Zeit- punkt der Zustellung der definitiven Verfügung auch der finale Erhebungsbogen in elektronischer Form zuzustellen (act. 67, Rz. 10 ff.). 18 Die eingereichten Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom 3. November 2020 und 1. Dezember 2020 sowie mit E-Mail vom 4. November 2020 zugestellt (act. 61, 62, 68 und 69). G. 19 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt (act. 53). 20 Mit Schreiben vom 2. November 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsent- wurf vom 12. Oktober 2020 (act. 58). 21 Die Stellungnahme des Preisüberwachers wurde den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zugestellt (act. 59). H. 22 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. si4o

II

Erwägungen (28 Absätze)

E. 23 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

E. 24 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netz- nutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur).

E. 25 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdifferenz- verfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsge- setzgebung.

E. 26 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien

E. 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht.

E. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

E. 29 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche ewb Übertragungsnetz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in ewb NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft ewb Übertragungsnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten ewb Übertragungsnetz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG auf Anerkennung eines be- zifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus re- sultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der ewb NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche ewb Übertragungsnetz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1.). Die Überführung des 7/40

Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermö- gensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsuk- zession vorliegt. Die neue Gesellschaft ewb Übertragungsnetz AG, welche die strittigen Forde- rungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2).

E. 30 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Partei beteiligt. Im vorliegenden Ver- fahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbe- teiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 31 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ursprüng- lichen ewb Übertragungsnetz AG ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör

E. 32 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde lie- genden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 33 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtlichen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 67, Rz. 10 ff.).

E. 34 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Be- merkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aus- händigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvoll- ziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]).

E. 35 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben.

E. 36 Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 8/40

2.3 Geschäftsgeheimnisse

E. 37 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Ab- satz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

E. 38 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu begründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstel- lerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 25 und 26).

E. 39 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand

E. 40 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

E. 41 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+1 unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 48 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! über- führte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).

E. 42 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt. 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenan- lagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Obertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu über- führen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten.

E. 43 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Be- schwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom

11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder 9/40

ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuch- stellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).

E. 44 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz ge- hören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbe- sondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2).

E. 45 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammenge- fasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).

E. 46 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 48) eine Verfügung, in welcher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anla- genrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkos- ten).

E. 47 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zu- zuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regulatori- schen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. September 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Ver- fügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massge- bliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahlreichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes ein- gereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehe- maligen UNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

E. 48 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). fWéC7

E. 49 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EICom im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifver- fügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin dar- stellen.

E. 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresab- schreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungsdauern von 44 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500087 und 992000500089: Anpassung von 60 auf 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01 .2006 bis 31.12.2010 erfolgten 5 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleiben- den Nutzungsdauern von 45 Jahren abgeschrieben. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 11 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder — Primärtechnik): • Anlagennummer 992000500069: Anpassung von 39 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01. 1992 bis 31.12.2010 erfolgten 19 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird aus- gehend vom Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 11

Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500083: Anpassung von 50 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2006 bis 31.12.2010 erfolgten 5 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird aus- gehend vom Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500093: Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 31.08.2009 bis 31.12.2010 erfolgten 2 ganze Jahresabschreibungen. Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage für das Jahr 2011 werden ausgehend vom verfügten Anlagen- restwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 28 Jahren hergeleitet. In 2012 erhöhen sich die Anschaffungs- und Herstellkosten wegen der Umbuchung der Anla- gennummer 992000500139 auf die Anlagennummer 992000500093 um _ Franken. Die kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr 2012 leiten sich somit ausgehend vom korri- gierten Anlagenrestwert per 31.12.2011 zuzüglich des Anlagenzugangs von _ Franken

über die verbleibende Nutzungsdauer von 27 Jahren her. Diese Korrektur in Obereinstim- mung mit den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Werten sowie in Abweichung vom Verfügungsentwurf vom 12. Oktober 2020 wurde aufgrund der mit den Ver- fahrensparteien geführten Gespräche vorgenommen (vgl. act. 63 und 64). • Anlagennummer 992000500097 und 992000500100: Anpassung von 39 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleiben- den Nutzungsdauern von 24 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500103, 992000500106, 992000500109 und 992000500112: An- passung von 37 bzw. 38 Jahre (bei 992000500106) auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden 16/40

ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungs- dauern von 24 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500137 und 992000500139: Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 09.02.2010 bzw. am 31.12.2010 bis 31.12.2010 erfolgte eine ganze Jah- resabschreibung. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungsdauern von 29 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500156. Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Die Inbetriebnahme er- folgte am 30.09.2011, weshalb die Anlage ausgehend von den Anschaffungs- und Herstell- kosten über 30 Jahre abgeschrieben wird. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 12 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder - Sekundärtechnik): • Anlagennummer 992000500076: Anpassung von 24 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2004 bis 31.12.2010 erfolgten 7 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500081: Anpassung von 32 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 9 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500138: Anpassung von 40 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 22.04.2010 bis 31.12.2010 erfolgte eine ganze Jahresabschreibung. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 14 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500155. Anpassung von 40 auf 15 Jahre. Die Inbetriebnahme er- folgte am 30.09.2011, weshalb die Anlage ausgehend von den Anschaffungs- und Herstell- kosten über 15 Jahre abgeschrieben wird. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 13 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder - Fundamente / Stahlbau / Bau): Anlagennummer 992000500080. Anpassung von 80 auf 50 Jahre wegen Umteilung auf An- lagenklassennummer 13. Seit Inbetriebnahme am 31.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 44 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500099, 992000500102, 992000500105, 992000500108, 992000500111 und 992000500114: Anpassung von 68 auf 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen wer- den folglich über die verbleibenden Nutzungsdauern von 44 Jahren abgeschrieben. 17/40

82 Die übrigen Anlagen weisen in Bezug auf die Nutzungsdauern keine Auffälligkeiten auf. 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 83 Mit E-Mail vom 17. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 44, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 84 Aufgrund der Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sinken die anrechenbaren histo- rischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 85 Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 44, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 86 Aufgrund der Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sinken die anrechenbaren histo- rischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 7.3 Synthetische Bewertung 7.3.1 Grundsätze 87 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmethode eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zu- verlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 71). 88 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kosten- elemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht ge- trennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 72). 7.3.2 Einheitswerte 89 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry-Schlussbe- richt als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbe- schaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 30, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schluss- bericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaffungspreise dar. 90 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkei- ten auf. 18/40

7.3.3 Index 91 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 11 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 92 Bei drei synthetisch bewerteten Grundstücken hat die Verfahrensbeteiligte 1 keinen Index ver- wendet. Die EICom nimmt die Indexierung bei den folgenden Grundstücken vor (vgl. Kap. 7.5): «Bickigen-Land», Anlagen-Nr. 992000500016 «Gstaad-Land», Anlagen-Nr. 992000500021

«Mühleberg Ost-Land», Anlagen-Nr. 992000500059 7.3.4 Individueller Abzug 93 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels re- präsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 II 465, E. 7.7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 94 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei- ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 95 Die Verfahrensbeteiligte 1 wendet bei drei Grundstücken (vgl. Rz. 92) keinen individuellen Abzug an. Die EICom reduziert bei allen drei Grundstücken den Anschaffungsneuwert um 1.47 Prozent (vgl. Kap. 7.5) 7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 96 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1336). 97 Aufgrund der Anpassungen der Indexierung (vgl. Rz. 92) sowie des fehlenden individuellen Ab- zugs von 1.47 Prozent (vgl. Rz. 95) bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken sinken die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 3). iF+7Lus]

7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 98 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C36). 99 Aufgrund der Anpassungen der Indexierung (vgl. Rz. 92) sowie des fehlenden individuellen Ab- zugs von 1.47 Prozent (vgl. Rz. 95) bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken sinken die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 4). 7.4 Anlagen im Bau 100 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anlagen- werte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 101 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.5 Grundstücke 102 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 71). 103 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuch- verordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumin- dest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstü- cke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009, E. 8.6.2; Verfü- gung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 104 Bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken nahm die EICom wegen Nichtberücksichti- gung der Indexierung und des individuellen Abzuges von 1.47 Prozent Korrekturen vor (vgl. Rz. 92 und 95). 7.6 Zahlungen Dritter 105 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Be- reinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode je- weils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuwei- sen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 20/40

106 Laut der Verfahrensbeteiligten 1 liegen keine Beiträge von Dritten vor. Falls die Betreiber von Anlagen, an denen sie ein Nutzungsrecht hielt, Beiträge von Dritten erhielten, dann wären diese jedenfalls nach der Netto-Methode bereits berücksichtigt worden (act. 34, Fragebogen Antwort 8). 107 Es liegen keine Hinweise auf Zahlungen Dritter vor. Regulatorische Anlagenrestwerte Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B38). Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewer- teten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken auf g Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011

8 8.1 108 109 8.2 110 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C38). 111 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewer- teten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2012 um insgesamt_ Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). ~ wnw.w~~,y,~~,~~w,

~ r~I.w.u..l ~+...~.~

Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 21/40

9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 112 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebs- notwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufver- mögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 113 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des einge- setzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a Stromur 114 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 115 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wur- den, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 116 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 117 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 118 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 119 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1348). 120 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten 22/40

Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um insgesamt - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Sek 2004 3,25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 121 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 122 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 123 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 124 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um -Franken auf _Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Sek 2004 3.14% 414% 4.14% 3.14% 1 7 3 4 6 1 8 Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2012 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2.1 Allgemeines 125 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anla- geteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Anre chenbare Anwcheribue Anrechenbare kalt MracFrnMra kslC. Anreebsrrbes kalk. kalk. Zinskosten 2011 Elrpaisk:hb Fakt. Reste. hist. Realty. Zkrskosbn auf hàt Reslw. Znskosten auF syrdh. Roatw. Zkakosbn auF auf Mlagevern Zinskosten red. WACC ACC hàt Restwerte ACC hàt Rastwerte red. WACC synth. Reatw. ins . ewb Ubertragun snetz AG Anrechenbare Mrschenbara Mrecharrbare kalt. MreohsnWre kalk. MrwMnbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hht Restw. hick Restw. Zinskotten auf hàt Restw. Zfnskosten auf synth. Restw. Zinskosten Auf auf Anlagewrm. Zinskosten red. WACC ACC hàt Restwerte ACC hàt. Realwerte red. WACC s nth Realty. kt ewb Uberlragungsnetz AG 1 23/40

126 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 127 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1

schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- beziehungs- weise Herstellkosten mit Jahresabschreibungen ab. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 128 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B51). 129 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) erhöhen sich die anrechenba- ren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf _ Franken (Tabelle 7, Spalte 8). hisborsche Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 3 4 5 6 7 bei EICom bei EICom 1 bel EICom Îgtt eingereichte eingereichte Anrschenbate 1 1 *4«"w Anmdw*» Antedtsnbae Abschreibungen 11 rieche hkelstleche synWeYaelx woo»ha» Abadtwbenyrt ins esamt Abschreibu Korrektut AbschmWiem Kombur Abschmbungen 1190111180319

ewb Ubenra n sneiz AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 130 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C51). 131 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) erhöhen sich die anrechenba- ren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synt obsche Datengrundlage ? 3 4 5 6 bei EICom bei EICom bei Wem 2074 eingereichte Abschreibungen eingereichte hleterische Anrechenbare bisbrische skigereichte synthetische Anrechenbare synthetische Anrechenbare Abschreibungen ins samt Abschrebun en Komktur Abschreibungen Abschreibungen I Korrektur Absch.ib.ngm ewb Ubertra un snelz A Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 24/40

10 Anlaufkosten 10.1 Allgemeines 132 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 ange- fallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 133 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dür- fen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 134 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abgeschrie- ben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (Tarif- verfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 keine Anlaufkosten geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»). 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 keine Anlaufkosten geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 »). 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11.1 Grundsätze 137 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalkula- torische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermö- genswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwen- digen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 138 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermö- gens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vor- räte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, 25/40

Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 139 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristig- keit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 140 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz.201 ff. und 211-00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Mo- nate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berech- nungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 141 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemaligen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnun- gen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Obertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten ei- nes halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012 Rz. 152 ff.). 142 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 117 ff. und 121 ff.) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 143 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Ober- sicht 2011-2012», Zelle 1362). 144 Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 117 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 129) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezem- ber 2011 um 0 Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 26/40

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 145 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Über- sicht 2011-201› Zelle C62). 146 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 138). Die in die Tarife 2012 eingerechneten Drittel der Überdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 121

ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 131) korrigiert die EICom deshalb die anre- chenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 2 3 4 6 ! B 9 1A Bd7WAIcoMn~ F TrM~ 2012 4 Tr1A 2072 Vxanamp AV- te41 I 2012 biETCan Vxriwwq dnpn+4hmY W.G.-O.W. AMdxYwipim A-dMnbr~ I NnpxaM& NUV• Annabnb— An4prwm60N -~ohxrban DwNunO+bAMwam . D'oWnpb/4mxwr VO~ rmdrwdrn 7yrko~4n 2ban B*W'bo'Nn VartSN 7008 2010 Mo an NUV NW ewbllberlra ungsnelzAG IN

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 147 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 670). 149 Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66), den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulato- rischen Netzkosten per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). 27/40

Berechnung EICom 1 2 3 4 5 Ek►gerelchte Antechenbaro 2011 Kosten boW Betrtsbskosten 1 Abubrelbunom 1 Vuzhom 1 Netzkosten Yt ewb Übertra un snetz AG Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 150 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 151 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) steigIen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. De- zember 2012 um insgesamt I Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 Eingereichte Anrechenbare 2012 Kosten total Betriebskosten 1 Abschrelbun en 1 Verzinsung Netzkosten In ewb llbertragun snetz AG Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 152 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterde- ckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 153 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächli- chen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungs- differenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt 28/40

(Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdiffe- renzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214, Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom

4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom

20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186). 154 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. 155 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 156 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B19). 157 Für das Tarifjahr 2011 deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 die in der Tarifverfügung 2011 verfüg- ten Betriebskosten von - Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten» und _ Franken als «sonstige betriebliche Erträge». 158 Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück- sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an- rechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), welche die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). Die eingereich- ten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 66; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 159 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen _ Franken (vgl. Rz. 149 und Tabelle 13). 160 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt- Franken (vgl. Rz. 158 und Ta- belle 13). 161 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13).

2011 Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge 1 Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten lDeckungsdifferenzen ON Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 162 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C19). 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken geltend. Diese Erlöse entsprechen den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Netzkosten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 10) und stimmen mit der Aufstellung der Ge- suchstellerin über die Beträge überein, welche die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2012 ausbezahlt hat (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). 164 In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungs- differenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in Höhe von _ Fran- ken zu den Erlösen hinzugezählt (vgl. Tabelle 14). 165 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 166 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen - Franken (vgl. Rz. 151; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 unter «Sonstige Deckungsdifferenzen» eine Überdeckung von _ Franken geltend, welche der Summe der Überdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und der Überdeckung 2010 in der Höhe von _ Franken entspricht. Die Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 erfolgt mit einem Drittel bei den Erträgen (vgl. Rz. 164), die restlichen zwei Drittel werden bei der Verzinsung der De- ckungsdifferenzen berücksichtigt (vgl. Rz. 181). 30/40

168 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 169 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass statt der Verfahrensbeteiligten 1 die Sacheinle- gerin (Verfahrensbeteiligte 2) als Begünstigte aufgeführt werde. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 6 und 7 hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 67, Rz. 9). 170 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1 hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Hintergrund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrensbetei- ligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 67, Rz. 8). 171 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und recht- liche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ur- sprünglichen ewb Übertragungsnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 29). Gemäss der Gesuchstellerin ha- ben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiter- leitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen 31140

der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 172 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterdeckung) be- ziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Verfahrensbeteilig- ten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Verpflichtung zum Aus- gleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfahrensbeteiligte 2 bezie- hungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die recht- lichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entspre- chende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 173 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin bzw. Schuldnerin der im vor- liegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 174 Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, dass die Dispositivziffer 7 im Verfügungsentwurf wie folgt formuliert wird (act. 60): «Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf der Unterdeckung gemäss Dispositivziffer 7 (recte: Dispositivziffer 6; Anm. d. EICom) beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken». 175 Die Verfahrensbeteiligten begründen ihren Antrag damit, dass nach ihrem Verständnis die Aus- nahmeregelung in der Tarifverfügung 2012 vorsehe, dass auf den Überdeckungen der Jahre 2009 und 2010 kein Zins zu bezahlen sei. Die zwei Drittel der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 seien somit erst nach der Verzinsung per Ende 2019 einzukalkulieren. Die Ver- fahrensbeteiligten reichten eine neue Berechnung des Zinsbetrags mithilfe eines leicht modifi- zierten Tabellenblatts «4-DD 2011-2012» aus dem Erhebungsbogen ein. Ebenfalls angepasst haben die Verfahrensbeteiligten die Berechnung der Verzinsung auf dem Nettoumlaufvermögen sowie die Berechnung der Deckungsdifferenzen. Bei den übrigen Tabellenblättern seien keine Veränderungen vorgenommen worden. 176 In der Tarifverfügung 2012 hielt die EICom in den Erwägungen fest, Übertragungsnetzeigentü- mer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012) eine Überdeckung aus den Jahren 2009 und 2010 aufwei- sen, würden ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jah- res 2009 und 2010 bezahlen. Hintergrund dieser Ausnahme zu Gunsten der Übertragungsnetz- eigentümer war der Wechsel der Berechnungsmethode der Deckungsdifferenzen vom Basisjahrprinzip zum Ist-Prinzip, welcher mit Erlass der Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Ja- nuar 2012 vollzogen wurde. Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres gemäss der vorher geltenden Weisung (Weisung der EICom 4/2010 vom 10. Juni

2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (Tarifverfü- gung 2012, Rz. 207 und 216). 32/40

177 Die Höhe der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Gemäss Tarifverfügung 2012 sind die Überdeckungen aus den Jahren 2009 und 2010 ausnahmsweise nicht zu verzinsen. Damit hat die EICom bereits ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine Ausnahme handelt. 178 Die Deckungsdifferenzen werden jeweils am Ende eines Geschäftsjahres berechnet und verzinst (vgl. Rz. 153). Die Deckungsdifferenz wird mit dem Saldo der nicht eintarifierten Deckungsdiffe- renzen aus Vorperioden saldiert und verzinst (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019). Im Rahmen der Einreichung der regulatorischen Kostenrechnung gemäss Artikel 11 Absatz 1

StromVG müssen die Netzbetreiber daher gegenüber der EICom den Saldo der Deckungsdiffe- renzen der Vorperiode gemäss regulatorischer Kostenrechnung, den Saldo per Ende eines Ge- schäftsjahres sowie den Gesamtsaldo nach Verzinsung der Deckungsdifferenzen jährlich aus- weisen (Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 205). 179 Die Tarifverfügung 2012 legte die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 per Ende 2012 fest. Die EICom äusserte sich in der Tarifverfügung 2012 nicht dazu, wie die Saldi der Deckungsdifferen- zen 2009 und 2010 in den Tarifjahren ab 2013 zu behandeln sind. Dies war auch nicht Verfah- rensgegenstand der Tarifverfügung 2012. Die Weisung der EICom zu den Deckungsdifferenzen 1/2012, welche die Berechnung der Deckungsdifferenzen auf Basis der Ist-Kosten vorsieht, wurde am 19. Januar 2012 erlassen, die Tarifverfügung 2012 am 12. März 2012. Die Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2019 sieht die Saldierung der Deckungsdifferenzen vor, was aus dem dazugehörigen Formular «Deckungsdifferenzen» klar hervorgeht. Die EICom äusserte in der Tarifverfügung 2012 in keiner Weise die Absicht, von ihrer zwei Monate vorher erlassenen Weisung in Zukunft abweichen zu wollen. Die Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012 und die Nachfolgeweisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 einschliesslich der jeweiligen Formulare sowie die Praxis der EICom zur Saldierung der Deckungsdifferenzen über die ver- schiedenen Jahre sind folglich bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu berücksichtigen. 180 Die Überdeckungen aus dem Tarifjahr 2009 und aus dem Tarifjahr 2010 waren bei ihrer Berech- nung im Rahmen der Tarifprüfung 2012 ausnahmsweise nicht zu verzinsen (vgl. Rz. 183). An sich wäre eine Unterdeckung im Tarifjahr 2009 mit einer Überdeckung im Tarifjahr 2010 zu sal- dieren gewesen um sie anschliessend zu verzinsen. In der Tarifverfügung 2012 wurde keine sol- che Überführung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in einen Deckungsdifferenzsaldo vor- genommen. Wäre der Saldo der Deckungsdifferenzen 2009 und der Deckungsdifferenzen 2010 berechnet worden, hätten die Übertragungsnetzeigentümer nicht in demselben Umfang von der — vor dem Hintergrund der Praxisänderung — ausnahmsweisen Unverzinslichkeit der Überde- ckungen profitiert. Für die Gesuchstellerin hat die EICom in der Tarifverfügung 2012 hingegen eine Saldierung vorgenommen (Tarifverfügung 2012, Rz. 220 f.). Für den Übertrag auf das Tarif- jahr 2013 sind die Deckungsdifferenzen folglich entsprechend der Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012 bzw. 2/2019 vom 5. März 2019 und den dazugehörigen Formularen «De- ckungsdifferenzen» zu saldieren (vgl. Tabelle 15). Eine separate Weiterführung der Überdeckun- gen aus dem Tarifjahr 2009 und aus dem Tarifjahr 2010 bis ins Jahr 2020 entspricht nicht dem Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen und ist vorliegend daher nicht zu- lässig. 181 In der vorliegenden Verfügung werden daher nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 unverzinsten zwei Drittel der Überdeckung 2009 und die unver- zinsten zwei Drittel der Überdeckung 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzin- sung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 182 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 der Verfahrensbeteiligten 1. Die Verfahrensbeteiligte 1 entstand aus einer Abspaltung von 33/40

der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG (vgl. Rz. 29) und existiert nach wie vor. Ihr Zweck gemäss Handelsregister ist der Erwerb sowie die Durchsetzung von Forderungen und Ansprü- chen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Ge- suchstellerin hat die vorliegend resultierende Unterdeckung daher an die Verfahrensbeteiligte 1

auszuzahlen. 183 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 76). Dabei wurden Unter- deckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrensbeteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 163). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre be- zeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 184 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrech- net (vgl. Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 185 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtliche Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sacheinlage- vertrag vom 13. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wur- den die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbe- richt 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 186 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 ent- schädigt (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von _ Franken berücksichtigt (act. 34 sowie act. 41 und 42, Excel-Tabelle). 187 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus. Dadurch entsteht eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (2/3 Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken zuzüglich 2/3 Überdeckung 2010 in Höhe von _ Franken abzüglich vorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt _ Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in Höhe von _ Franken; vgl. Tabelle 15). 188 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezem- ber 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbe- trages durch die Gesuchstellerin. 34/40

Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 189 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berück- sichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 190 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vorliegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De- ckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenz- betrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Ver- fahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 191 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Ver- zinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Erhöhung der gesamten Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1. Die Unterdeckung per Ende 2013 vor Verzinsung im Jahr 2013 in der Höhe von Franken (vgl. Rz. 187) erhöht sich aufgrund der Zinsen auf den Deckungsdifferenzen auf Z Franken per 31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 192 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tat- sächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 193 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergän- zung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Par- teien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 67). 194 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 35/40

15 Vermeidung Doppelverrechnung 195 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensie- ren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 196 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 16 Stellungnahme des Preisüberwachers 197 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 53). Mit Schreiben vom 2. November 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 58). 198 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 58). 17 Gebühren 199 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 200 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Lnrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend

- Franken) und M anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.

201 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie 36/40

hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 37/40

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzunq der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die ewb Übertragungsnetz AG Franken 2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die ewb Übertragungsnetz AG Franken 3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der ewb Übertragungsnetz AG betragen - Franken.

4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die ewb Übertragungsnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die ewb Übertragungsnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Der durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.

7. Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Ver- zinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der ewb Übertragungsnetz AG und Energie Wasser Bern mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 12.01.2021 38/40

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern

- Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beilaqe:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 39/40

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 40/40

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

v Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Referenz/Aktenzeichen: 25-00112 Bern, 12.01.2021

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin) und ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern (Verfahrensbeteiligte 1) Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern (Verfahrensbeteiligte 2) (zusammen: Verfahrensbeteiligte) betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-72383401 /20 www.elcom. admin.ch ~

Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 IIErwägungen .............................................................................................................................. 7 1 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 7 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse ........................................................... 7 2.1

Parteien ...................................................................................................................................... 7 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 8 2.3 Geschäftsgeheimnisse ...............................................................................................................9 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand ........................................................................... 9 4 Massgebliches Recht ............................................................................................................. 11 5 Ist-Werte .................................................................................................................................. 12 6 Betriebskosten. ..................................................... . ................................................................. 12 6.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 12 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................................ 13 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................................ 13 7 Anlagenwerte ..........................................................................................................................13 7.1

Abschreibung im ersten Jahr .................................................................................................... 13 7.2 Historische Bewertung .............................................................................................................. 14 7.2.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 14 7.2.2 Nutzungsdauern ....................................................................................................................... 14 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 .................................................. 18 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 .................................................. 18 7.3 Synthetische Bewertung ........................................................................................................... 18 7.3.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 18 7.3.2 Einheitswerte ............................................................................................................................ 18 7.3.3 Index ......................................................................................................................................... 19 7.3.4 Individueller Abzug ................................................................................................................... 19 7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 ............................................... 19 7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 ............................................... 20 7.4 Anlagen im Bau ........................................................................................................................ 20 7.5 Grundstücke ............................................................................................................................. 20 7.6 Zahlungen Dritter ...................................................................................................................... 20 8 Regulatorische Anlagenrestwerte ........................................................................................ 21 8.1

Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 ...................................................... 21 8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 ...................................................... 21 9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten ........................................................................................... 22 9.1

Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................................................... 22 9.1.1

Gesuch nach Artikel 31 a StromVV ........................................................................................... 22 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 ........................................................................... 22 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 ........................................................................... 23 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen .................................................... 23 9.2.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 23 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 ............................................................ 24 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 ............................................................ 24 10 Anlaufkosten ...........................................................................................................................25 10.1

Allgemeines .............................................................................................................................. 25 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 ................................................................... 25 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 ................................................................... 25 11

Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen ...................................................................... 25 11.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 25 2/40

11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 ............................................................................ 26 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 ............................................................................ 27 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt ................................................ 27 12.1

Grundsätze ............................................................................................................................... 27 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 ........................................................................ 27 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 ........................................................................ 28 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen ................................................................................ 28 13.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 28 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 .............................................................................. 29 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 .............................................................................. 30 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen ..................................................... 31 14.1 Auszahlung ............................................................................................................................... 31 14.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen ...................................................................................... 32 15 Vermeidung Doppelverrechnung .......................................................................................... 36 16 Stellungnahme des Preisüberwachers ................................................................................ 36 17 Gebühren .................................................................................................................................36 III Entscheid .................................................................................................................................38 IV Rechtsmittelbelehrung 40 3/40

Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Ver- fahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin dekla- rierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaf- ten sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 10). 2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Ge- suchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt: 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdifferen- zen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 11 und 12). Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräfti- gen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Ta- rife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifverfü- gung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011 ») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netz- ebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 13). B.

4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräf- tigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 17). Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 (alt: 952-13-024) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjah- res 2012 (act. 19 und 20). 6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechts- kräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 (212-00048) sistiert (act. 21). C. 7 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver- fahren durch (act. 14, 14a, 22 und 22a). 8 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom gewähl- ten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den De- ckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teilte den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen 4/40

werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 16 und 24). ~ Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom den Parteien mit, dass die EICom auf- grund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212-00048 und 212- 00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Ober- tragungsnetzeigentümerin (ONE). Zudem wurde den Parteien angezeigt, dass die für sie relevan- ten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212- 00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches De- ckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 25- 27). E. 10 Mit E-Mail vorn 29. August 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten 1 ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 30). 11 Mit E-Mail vom 25. September 2019 beantragte die Verfahrensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung des Erhebungsbogens und des Fragebogens (act. 32). Die Frist wurde bis zum 1. November 2019 erstreckt (act. 33). 12 Mit E-Mail vom 1. November 2019 reichte die Verfahrensbeteiligte 1 den ausgefüllten Erhebungs- bogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 34). 13 Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 wurden die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 1 ein- geladen, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 37-39). Die Gesuchstellerin antwortete mit Ein- gabe vom 25. Juni 2020 (act. 41 und 42). Mit E-Mail vom 11. Juni 2020 beantragte die Verfah- rensbeteiligte 1 eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der benötigten Unterlagen zur Beantwortung der zusätzlichen Fragen; die Frist wurde bis zum 17. Juli 2020 erstreckt (act. 40). Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte mit Eingabe vom 17. Juli 2020 unter anderem einen angepass- ten Erhebungsbogen ein (act. 44). F. 14 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Verfahrensparteien ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52). 15 Am 9. November 2020 fand je eine Besprechung des FS EICom mit der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten 2 statt, welche die Klärung von Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zum Gegenstand hatte (act. 63 und 64). 16 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 reichten die Verfahrensbeteiligten ihre Stellungnahme ein (act. 60). Die Verfahrensbeteiligten erklären sich mit dem Verfügungsentwurf in Bezug auf die den Dispositivziffern 1 bis 6 zu Grunde gelegten Berechnungen wie auch mit den Dispositivziffern 8 und 10 grundsätzlich einverstanden, jedoch unter Vorbehalt der Beurteilung bzw. Darstellung der Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010. Diesbezüglich beantragen sie, dass bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen die Saldierung der zwei Drittel ihrer beiden 5/40

Überdeckungen 2009 und 2010 nicht vor dem Jahr 2013 mit dem Saldovortrag der Deckungsdif- ferenzen erfolgt, sondern erst per Ende 2019 nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2019. Dementsprechend sei die Dispositivziffer 7 wie folgt zu formulieren: «Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf der Unterdeckung gemäss Dispositivziffer 7 (recte: Dispositivziffer 6; Anm. d. EICom) beträgt bis zum 31. Dezember 2019 - Franken.» 17 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 67). Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe (act. 67, Rz. 5 f.). Ausserdem habe die Zahlung des Deckungsdifferenz- saldos einschliesslich Verzinsung an die Sacheinlegerin als wirtschaftlich Berechtigte zu erfolgen. Die Beibehaltung der Dispositivziffern 6 und 7 gemäss Verfügungsentwurf hätte einen zusätzli- chen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 67, Rz. 7 ff.). Schliesslich sei im Zeit- punkt der Zustellung der definitiven Verfügung auch der finale Erhebungsbogen in elektronischer Form zuzustellen (act. 67, Rz. 10 ff.). 18 Die eingereichten Stellungnahmen wurden den übrigen Parteien mit Schreiben vom 3. November 2020 und 1. Dezember 2020 sowie mit E-Mail vom 4. November 2020 zugestellt (act. 61, 62, 68 und 69). G. 19 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde der Verfügungsentwurf dem Preisüberwacher zur Stellungnahme zugestellt (act. 53). 20 Mit Schreiben vom 2. November 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsent- wurf vom 12. Oktober 2020 (act. 58). 21 Die Stellungnahme des Preisüberwachers wurde den Parteien mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 zugestellt (act. 59). H. 22 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. si4o

II Erwägungen Zuständigkeit 23 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 24 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netz- nutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur). 25 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Be- rechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdifferenz- verfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsge- setzgebung. 26 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4). 2 Parteien, rechtliches Gehör, Geschäftsgeheimnisse 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. 28 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. 29 In den Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012 waren die Gesuchstellerin und die Vorgängerin der Verfahrensbeteiligten 1 als Parteien beteiligt. Die ursprüngliche ewb Übertragungsnetz AG exis- tiert heute nicht mehr. Mit Eintrag ins Tagesregister des Handelsregisters vom 15. Januar 2013 verlegte sie ihren Sitz nach Laufenburg mit Domiziladresse bei der Gesuchstellerin. Mit Eintrag ins Tagesregister vom 25. Juni 2013 änderte sie ihre Firma in ewb NE1 AG und spaltete einen Teil ihrer Aktiven ab in die gleichentags gegründete neue Gesellschaft ewb Übertragungsnetz AG. Übertragen wurde der neu gegründeten ewb Übertragungsnetz AG insbesondere eine nicht bewertbare Forderung der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG auf Anerkennung eines be- zifferten Betrages als Restwert der im Tarifjahr 2012 bewerteten Anlagen sowie der daraus re- sultierenden anrechenbaren Kapitalkosten. Mit Tagesregistereintrag vom 28. Juni 2013 gingen die der ewb NE1 AG verbleibenden Aktiven und Passiven mittels Fusion auf die Gesuchstellerin über, womit die ursprüngliche ewb Übertragungsnetz AG unterging (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.1.). Die Überführung des 7/40

Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 StromVG stellt keinen Parteiwechsel dar, da bei einer Abspaltung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermö- gensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) eine Universalsuk- zession vorliegt. Die neue Gesellschaft ewb Übertragungsnetz AG, welche die strittigen Forde- rungen übernommen hat, kann das Verfahren daher weiterführen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 1.3.2). 30 Die Verfahrensbeteiligte 1 als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG war in den erstinstanzlichen Verfahren vor der EICom als Partei beteiligt. Im vorliegenden Ver- fahren werden die Ist-Werte 2011 und 2012 und die der Verfahrensbeteiligten 1 zustehenden bzw. von ihr geschuldeten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 berechnet. Sie ist vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbe- teiligte 1 hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 31 Die Verfahrensbeteiligte 2 hat in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der ursprüng- lichen ewb Übertragungsnetz AG ebenfalls Parteistellung. 2.2 Rechtliches Gehör 32 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde lie- genden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 33 Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf den Antrag, die EICom habe ihr mit der Zustellung der definitiven Verfügungen auch den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, zuzusenden. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie brauche den Erhebungsbogen zwingend, um die regulatorischen Vorgaben resultierend aus der Stromversorgungsgesetzge- bung korrekt umzusetzen. Zudem werde der finale Erhebungsbogen und die daraus ersichtlichen Werte auch für die Bewertungsanpassung 2 benötigt (act. 67, Rz. 10 ff.). 34 Der Erhebungsbogen wurde vom Fachsekretariat der EICom als Arbeitsinstrument verwendet. Eine Herausgabe dieses Bogens ist zwar denkbar, jedoch muss er von sämtlichen internen Be- merkungen und Notizen bereinigt werden, was einen grösseren Aufwand verursacht. Die Aus- händigung der Bögen ist für das Verständnis der Verfügungen allerdings nicht notwendig — was sich auch darin zeigt, dass die Parteien die Verfügungsentwürfe ohne Erhebungsbögen nachvoll- ziehen und entsprechende Stellungnahmen einreichen konnten. Die Parteien könnten zudem die Anpassungen des Erhebungsbogens nach Massgabe der verfügten Korrekturen durch die EICom durchaus auch selber vornehmen. Die Aufbereitung und Herausgabe des Erhebungsbogens stellt daher eine Dienstleistung an die Parteien dar, für welche Gebühren erhoben werden (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). 35 Vor diesem Hintergrund ist die EICom zu einem späteren Zeitpunkt und auf Gesuch hin bereit, den finalen Erhebungsbogen in elektronischer Form (Excel-Datei), welcher den Berechnungen in der Verfügung zugrunde liegt, den Parteien zur Verfügung zu stellen. Für die Aufarbeitung und Zustellung der finalen Erhebungsbögen wird die EICom Gebühren erheben. 36 Der Antrag der Gesuchstellerin ist deshalb abzuweisen. 8/40

2.3 Geschäftsgeheimnisse 37 Gemäss Artikel 26 Absatz 2 StromVG dürfen Personen, die mit dem Vollzug des StromVG be- auftragt sind, keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Gemäss Artikel 27 Ab- satz 1 Buchstaben a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. 38 Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 23. August 2019 darauf hingewiesen, dass die EICom davon ausgeht, dass die Verfahrensbeteiligten gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend machen. Sofern die Verfahrensbeteiligten die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Werte als Geschäftsgeheimnisse betrachteten, sei dies zu begründen. Ohne eine ausdrückliche Deklaration der Verfahrensbeteiligten werde die EICom der Gesuchstel- lerin ungeschwärzte Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewähren (act. 25 und 26). 39 Die Verfahrensbeteiligten machen gegenüber der Gesuchstellerin keine Geschäftsgeheimnisse geltend. 3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand 40 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 41 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+1 unter der Leitung der Gesuch- stellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal» an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 48 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhal- tenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! über- führte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid). 42 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt. 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenan- lagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Obertra- gungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu über- führen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten. 43 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Be- schwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom

11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder 9/40

ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuch- stellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2). 44 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem fest- gestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz ge- hören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbe- sondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2). 45 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Obertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammenge- fasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). 46 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+! erliess die EICom je- weils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal»; vgl. Rz. 48) eine Verfügung, in welcher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anla- genrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkos- ten). 47 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zu- zuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regulatori- schen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. September 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Ver- fügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massge- bliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahlreichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes ein- gereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehe- maligen UNE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016). 48 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Über- nahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschlies- senden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unter- nehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid). fWéC7

49 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EICom im vorliegenden sowie in weiteren Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifver- fügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt. Der zu berechnende regulatorische Restwert per 31. Dezember 2012 wird den regulatorischen Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Anlagen auf die Gesuchstellerin dar- stellen. 50 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 41) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche gestützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Ge- suchstellerin. 51 Alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten ver- fügt erhalten haben, einschliesslich der Verfahrensbeteiligten 1, sind Partei eines Deckungsdiffe- renzverfahrens 2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Ge- suchstellerin an eine andere ehemalige ONE übertragen haben. 52 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basis- jahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwi- schen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist-Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kap. 13). Die Deckungsdif- ferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012). 53 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entspre- chend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Er- setzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der De- ckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und

2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegen- übergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungs- differenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 54 Nicht Gegenstand des Deckungsdifferenzverfahrens 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Über- tragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 46). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig neben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte berechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen. 55 Für die Verfahrensbeteiligte 2 liegt keine Asset Deal-Verfügung vor. 4 Massgebliches Recht 56 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprü- fungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht. HIrcus

57 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromversor- gungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2020 zur Anwendung. 5 Ist-Werte 58 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Die- ses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlosse- nen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Wer- ten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom

12. Februar 2015, Rz. 39). 59 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.ad- min.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagen- werte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten über- prüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2876/2010 vom

20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr effektiv angefallenen Kos- ten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013, 2C_985/2013 vom 19. Sep- tember 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8632/2010 vom

19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66). 60 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entspre- chend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdifferenzver- fahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Ober- prüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren. 6 Betriebskosten 6.1 Allgemeines 61 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze. 62 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Schliesslich sind Quersub- ventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1 StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteil- netz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1

StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG). 63 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächli- chen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 59). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto-Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1). 12/40

64 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich Zelle D15 für das Jahr 2011; für das Jahr 2012 wurden keine übrigen Erträge deklariert) des Erhebungsbogens. 6.2 Betriebskosten des Tarifjahres 2011 65 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von _ Franken gel- tend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B57). 66 Die eingereichten Betriebskosten wurden um die eingereichten sonstigen betrieblichen Erträge von _ Franken reduziert (act. 44, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012», Zelle D15). Dieser Abzug führt zu anrechenbaren Betriebskosten per 31. Dezember 2011 von _ Fran- ken (Tabelle 1, Spalte 11). 7011 ewb Ubdtragurgsneh AG Bob1W~«M YRuwrArwM AulwrMow ENBwobF4r biMM 4 EIq.Wonw AaMldAbyMM MdL~YbYpMM ooM EywYOMr EMpwo~ EloyoWMM BMwe TarbwECom AbrtplM «WMEdb« KMMarElCom 7OW w,r.chMb.n BOMh,w400 sw4 Mooa4edwN0M Wpwoblpe BWMMSMm Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 6.3 Betriebskosten des Tarifjahres 2012 67 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von _ Franken gel- tend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C57). 68 Die geltend gemachten Betriebskosten per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden akzeptiert (Tabelle 2, Spalte 11). 1 7 3 4 5 ti 1 B 9 ,0 11 ~ NAW16F•nd 781II IWnMMNMd MMM EYpnbhw ssb Ubebagungsneh AG EMpwWAv Adx.daw YA11I,N EnpYokb4r AuNrdAbBWM wldLdoWqMM EIn84wW,Y WNMo1dIMbIN EIIBYNOhb TaWbYElCom iAb,IBbF TOW MIwKMb~n EbpnlolMr ~IIalNrihll ~ Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 7 Anlagenwerte 7.1 Abschreibung im ersten Jahr 69 Um den regulatorischen Restwert zu berechnen, sind sämtliche Anlagen über die Nutzungsdauer gemäss Artikel 13 Absatz 1 StromVV ab dem Jahr der Inbetriebnahme abzuschreiben (vgl. Rz. 76 ff.; Verfügung der EICom 25-00019 [alt: 928-13-011] und 25-00038 vom 18. September 2014, Rz. 42). 70 Die Verfahrensbeteiligte 1 hat bei sämtlichen Anlagen im Jahr der Inbetriebnahme eine ganze Jahresabschreibung vorgenommen. 13/40

7.2 Historische Bewertung 7.2.1 Grundsätze 71 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsge- setzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromW eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 11 465, E. 6.2 f.). 72 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der syntheti- schen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die syn- thetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung ge- trennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4). 73 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. 74 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 Stromur präzi- siert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Han- dänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 11 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anla- genwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47). 75 Anlagen, die Anschaffungs- und Herstellkosten oder einen Restwert von null aufweisen, werden nicht geprüft. 7.2.2 Nutzungsdauern 76 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anla- genteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. 14/40

77 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizerische Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schluss- bericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend Pöyry-Schlussbericht, S. 15; act. 46). 78 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nut- zungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertra- gungsnetzanlagen (act. 30, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EI- Com Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry lagen. Diese Praxis kommt auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. 79 Die Verfahrensbeteiligte 1 deklariert teilweise kalkulatorische Nutzungsdauern, welche von den Pöyry-Nutzungsdauern abweichen. Die Verfahrensbeteiligte 1 wurde im Schreiben vom 5. Juni 2020 aufgefordert, die abweichenden Nutzungsdauern zu begründen (act. 37). Mit Eingabe vom

17. Juli 2020 legte die Verfahrensbeteiligte die möglichen Gründe für die abweichenden Nut- zungsdauern dar (act. 44). Die von der Verfahrensbeteiligten 1 verwendeten Nutzungsdauern wurden unter Berücksichtigung dieser Ausführungen geprüft. 80 18 Anlagen weisen Nutzungsdauern auf, welche länger sind als die Pöyry-Werte und ausserhalb des Bereichs von +/- 5 Jahren liegen. Da sie jedoch Anschaffungs- und Herstellkosten von Null ausweisen bzw. auch unter Berücksichtigung einer kürzeren Nutzungsdauer gemäss Pöyry- Schlussbericht vor 2011 vollständig abgeschrieben wären, wurden keine Korrekturen vorgenom- men. 81 Bei 32 Anlagen mit einer längeren Nutzungsdauer als die Pöyry-Nutzungsdauer konnte die Ver- fahrensbeteiligte 1 nicht konkret darlegen, weshalb die längere Nutzungsdauer gerechtfertigt wäre. Die Nutzungsdauern werden gemäss Pöyry-Schlussbericht angepasst und die Anlagen in den Jahren 2011 und 2012 ausgehend vom verfügten Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die korrigierten verbleibenden Nutzungsdauern abgeschrieben. Die korrigierten Nutzungsdauern ge- mäss Pöyry-Schlussbericht bzw. die verbleibenden Nutzungsdauern der übernommenen Anla- gen sehen wie folgt aus: Korrektur bei Anlagen der Anlagenklassennummer 4 (Leitungen 380/220-kV Bestandteile: Fun- damente / Stahlbau / Tiefbau / Bau): • Anlagennummer 992000400095: Anpassung von 80 auf 55 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 30.09.2009 bis 31.12.2010 erfolgten 2 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird aus- gehend vom Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 53 Jahren abgeschrieben. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 5 (Leitungen 380/220-kV Bestandteile: Stromkreis Freileitung) Anlagennummer 992000400093 und 992000400096: Anpassung von 80 auf 55 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 28.02.2009 bzw. am 31.12.2009 bis 31.12.2010 erfolgten 2 ganze Jah- resabschreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungsdauern von 53 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000400112 und 992000400115: Anpassung von 80 auf 55 Jahre. Die Inbetriebnahme erfolgte am 31.01.2011 bzw. am 31.08.2011, weshalb die Anlagen ausge- hend von den Anschaffungs- und Herstellkosten über 55 Jahre abgeschrieben werden. 15/40

Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 10 (Schaltanlagen 380/220 KV: Bau / Ge- bäude): • Anlagennummer 992000500082 und 992000500115: Anpassung von 80 bzw. 68 Jahre auf 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresab- schreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungsdauern von 44 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500087 und 992000500089: Anpassung von 60 auf 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01 .2006 bis 31.12.2010 erfolgten 5 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleiben- den Nutzungsdauern von 45 Jahren abgeschrieben. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 11 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder — Primärtechnik): • Anlagennummer 992000500069: Anpassung von 39 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01. 1992 bis 31.12.2010 erfolgten 19 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird aus- gehend vom Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 11

Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500083: Anpassung von 50 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2006 bis 31.12.2010 erfolgten 5 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird aus- gehend vom Anlagenrestwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500093: Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 31.08.2009 bis 31.12.2010 erfolgten 2 ganze Jahresabschreibungen. Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage für das Jahr 2011 werden ausgehend vom verfügten Anlagen- restwert per 31.12.2010 über die verbleibende Nutzungsdauer von 28 Jahren hergeleitet. In 2012 erhöhen sich die Anschaffungs- und Herstellkosten wegen der Umbuchung der Anla- gennummer 992000500139 auf die Anlagennummer 992000500093 um _ Franken. Die kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr 2012 leiten sich somit ausgehend vom korri- gierten Anlagenrestwert per 31.12.2011 zuzüglich des Anlagenzugangs von _ Franken

über die verbleibende Nutzungsdauer von 27 Jahren her. Diese Korrektur in Obereinstim- mung mit den ursprünglich von der Verfahrensbeteiligten 1 eingereichten Werten sowie in Abweichung vom Verfügungsentwurf vom 12. Oktober 2020 wurde aufgrund der mit den Ver- fahrensparteien geführten Gespräche vorgenommen (vgl. act. 63 und 64). • Anlagennummer 992000500097 und 992000500100: Anpassung von 39 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleiben- den Nutzungsdauern von 24 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500103, 992000500106, 992000500109 und 992000500112: An- passung von 37 bzw. 38 Jahre (bei 992000500106) auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen werden 16/40

ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungs- dauern von 24 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500137 und 992000500139: Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 09.02.2010 bzw. am 31.12.2010 bis 31.12.2010 erfolgte eine ganze Jah- resabschreibung. Die Anlagen werden ausgehend von den Anlagenrestwerten per 31.12.2010 über die verbleibenden Nutzungsdauern von 29 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500156. Anpassung von 40 auf 30 Jahre. Die Inbetriebnahme er- folgte am 30.09.2011, weshalb die Anlage ausgehend von den Anschaffungs- und Herstell- kosten über 30 Jahre abgeschrieben wird. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 12 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder - Sekundärtechnik): • Anlagennummer 992000500076: Anpassung von 24 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2004 bis 31.12.2010 erfolgten 7 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500081: Anpassung von 32 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 9 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500138: Anpassung von 40 auf 15 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 22.04.2010 bis 31.12.2010 erfolgte eine ganze Jahresabschreibung. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 14 Jahren abgeschrieben. • Anlagennummer 992000500155. Anpassung von 40 auf 15 Jahre. Die Inbetriebnahme er- folgte am 30.09.2011, weshalb die Anlage ausgehend von den Anschaffungs- und Herstell- kosten über 15 Jahre abgeschrieben wird. Korrekturen bei Anlagen der Anlagenklassennummer 13 (Schaltanlagen 380/220 KV: Felder - Fundamente / Stahlbau / Bau): Anlagennummer 992000500080. Anpassung von 80 auf 50 Jahre wegen Umteilung auf An- lagenklassennummer 13. Seit Inbetriebnahme am 31.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlage wird folglich über die verbleibende Nutzungsdauer von 44 Jahren abgeschrieben. Anlagennummer 992000500099, 992000500102, 992000500105, 992000500108, 992000500111 und 992000500114: Anpassung von 68 auf 50 Jahre. Seit Inbetriebnahme am 01.01.2005 bis 31.12.2010 erfolgten 6 ganze Jahresabschreibungen. Die Anlagen wer- den folglich über die verbleibenden Nutzungsdauern von 44 Jahren abgeschrieben. 17/40

82 Die übrigen Anlagen weisen in Bezug auf die Nutzungsdauern keine Auffälligkeiten auf. 7.2.3 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 83 Mit E-Mail vom 17. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt Franken geltend (act. 44, Erhebungs- bogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B34). 84 Aufgrund der Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sinken die anrechenbaren histo- rischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 13). 7.2.4 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 85 Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 macht die Verfahrensbeteiligte 1 historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 44, Erhe- bungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C34). 86 Aufgrund der Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sinken die anrechenbaren histo- rischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 13). 7.3 Synthetische Bewertung 7.3.1 Grundsätze 87 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmethode eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zu- verlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 71). 88 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kosten- elemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht ge- trennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 72). 7.3.2 Einheitswerte 89 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry-Schlussbe- richt als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht S. 12 ff.). Diese Einheitskosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbe- schaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 30, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schluss- bericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaffungspreise dar. 90 Die von der Verfahrensbeteiligten 1 geltend gemachten Einheitswerte weisen keine Auffälligkei- ten auf. 18/40

7.3.3 Index 91 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transpa- rent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstell- zeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 11 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3). 92 Bei drei synthetisch bewerteten Grundstücken hat die Verfahrensbeteiligte 1 keinen Index ver- wendet. Die EICom nimmt die Indexierung bei den folgenden Grundstücken vor (vgl. Kap. 7.5): «Bickigen-Land», Anlagen-Nr. 992000500016 «Gstaad-Land», Anlagen-Nr. 992000500021

«Mühleberg Ost-Land», Anlagen-Nr. 992000500059 7.3.4 Individueller Abzug 93 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels re- präsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 II 465, E. 7.7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.). 94 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht im vorliegenden Verfahren keinen tieferen Korrekturfaktor gel- tend. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung wurde daher für die Verfahrensbetei- ligte 1 ein Korrekturfaktor von 1.47 Prozent verwendet. 95 Die Verfahrensbeteiligte 1 wendet bei drei Grundstücken (vgl. Rz. 92) keinen individuellen Abzug an. Die EICom reduziert bei allen drei Grundstücken den Anschaffungsneuwert um 1.47 Prozent (vgl. Kap. 7.5) 7.3.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011 96 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1336). 97 Aufgrund der Anpassungen der Indexierung (vgl. Rz. 92) sowie des fehlenden individuellen Ab- zugs von 1.47 Prozent (vgl. Rz. 95) bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken sinken die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 3). iF+7Lus]

7.3.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012 98 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 synthetische Anlagenrestwerte in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C36). 99 Aufgrund der Anpassungen der Indexierung (vgl. Rz. 92) sowie des fehlenden individuellen Ab- zugs von 1.47 Prozent (vgl. Rz. 95) bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken sinken die anrechenbaren synthetischen Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 um - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 4). 7.4 Anlagen im Bau 100 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anlagen- werte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten. 101 Die Werte der Anlagen im Bau weisen keine Auffälligkeiten auf. 7.5 Grundstücke 102 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann an- gewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 71). 103 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuch- verordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumin- dest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstü- cke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009, E. 8.6.2; Verfü- gung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.). 104 Bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken nahm die EICom wegen Nichtberücksichti- gung der Indexierung und des individuellen Abzuges von 1.47 Prozent Korrekturen vor (vgl. Rz. 92 und 95). 7.6 Zahlungen Dritter 105 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Be- reinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode je- weils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuwei- sen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden. 20/40

106 Laut der Verfahrensbeteiligten 1 liegen keine Beiträge von Dritten vor. Falls die Betreiber von Anlagen, an denen sie ein Nutzungsrecht hielt, Beiträge von Dritten erhielten, dann wären diese jedenfalls nach der Netto-Methode bereits berücksichtigt worden (act. 34, Fragebogen Antwort 8). 107 Es liegen keine Hinweise auf Zahlungen Dritter vor. Regulatorische Anlagenrestwerte Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle B38). Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewer- teten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken auf g Franken (vgl. Tabelle 3, Spalte 17). Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011

8 8.1 108 109 8.2 110 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012 Die Verfahrensbeteili to 1 macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C38). 111 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewer- teten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren re ulatorischen Anlagenrestwerte per

31. Dezember 2012 um insgesamt_ Franken auf Franken (vgl. Tabelle 4, Spalte 17). ~ wnw.w~~,y,~~,~~w,

~ r~I.w.u..l ~+...~.~

Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 21/40

9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten 9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen 112 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebs- notwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufver- mögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). 113 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des einge- setzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WACC). 9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a Stromur 114 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwen- digen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. 115 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wur- den, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.). 116 Die Verfahrensbeteiligte 1 reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein. 9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011 117 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883). 118 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.eicom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2010). 119 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle 1348). 120 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten 22/40

Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 um insgesamt - Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 5, Spalte 9). Vor 2004 Sek 2004 3,25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2011 9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012 121 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Ren- dite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839). 122 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Wei- sungen 2011). 123 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C48). 124 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 um -Franken auf _Franken (vgl. Tabelle 6, Spalte 9). Vor 2004 Sek 2004 3.14% 414% 4.14% 3.14% 1 7 3 4 6 1 8 Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für das Tarifjahr 2012 9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen 9.2.1 Allgemeines 125 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anla- geteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest. Anre chenbare Anwcheribue Anrechenbare kalt MracFrnMra kslC. Anreebsrrbes kalk. kalk. Zinskosten 2011 Elrpaisk:hb Fakt. Reste. hist. Realty. Zkrskosbn auf hàt Reslw. Znskosten auF syrdh. Roatw. Zkakosbn auF auf Mlagevern Zinskosten red. WACC ACC hàt Restwerte ACC hàt Rastwerte red. WACC synth. Reatw. ins . ewb Ubertragun snetz AG Anrechenbare Mrschenbara Mrecharrbare kalt. MreohsnWre kalk. MrwMnbare kalk. kalk. Zinskosten 2012 Eingereichte hht Restw. hick Restw. Zinskotten auf hàt Restw. Zfnskosten auf synth. Restw. Zinskosten Auf auf Anlagewrm. Zinskosten red. WACC ACC hàt Restwerte ACC hàt. Realwerte red. WACC s nth Realty. kt ewb Uberlragungsnetz AG 1 23/40

126 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschrei- bungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. 127 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Ab- schreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Mo- natsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbe- triebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212-00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Verfahrensbeteiligte 1

schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der Anschaffungs- beziehungs- weise Herstellkosten mit Jahresabschreibungen ab. 9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011 128 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle B51). 129 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) erhöhen sich die anrechenba- ren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2011 um _ Franken auf _ Franken (Tabelle 7, Spalte 8). hisborsche Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 3 4 5 6 7 bei EICom bei EICom 1 bel EICom Îgtt eingereichte eingereichte Anrschenbate 1 1 *4«"w Anmdw*» Antedtsnbae Abschreibungen 11 rieche hkelstleche synWeYaelx woo»ha» Abadtwbenyrt ins esamt Abschreibu Korrektut AbschmWiem Kombur Abschmbungen 1190111180319

ewb Ubenra n sneiz AG Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011 9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012 130 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011-2012», Zelle C51). 131 Aufgrund der Anpassungen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) erhöhen sich die anrechenba- ren kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 um _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 8, Spalte 8). historische Datengrundlage Synt obsche Datengrundlage ? 3 4 5 6 bei EICom bei EICom bei Wem 2074 eingereichte Abschreibungen eingereichte hleterische Anrechenbare bisbrische skigereichte synthetische Anrechenbare synthetische Anrechenbare Abschreibungen ins samt Abschrebun en Komktur Abschreibungen Abschreibungen I Korrektur Absch.ib.ngm ewb Ubertra un snelz A Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012 24/40

10 Anlaufkosten 10.1 Allgemeines 132 Als Anlaufkosten gelten Kosten, die bei den ehemaligen ONE in den Jahren 2005 bis 2008 ange- fallen und die nicht über Netznutzungsentgelte abgerechnet worden sind. 133 Anlaufkosten sind anrechenbar, sofern es sich ausschliesslich um Kosten handelt, die ohne StromVG nicht entstanden wären. Zudem müssen die Kosten zusätzlich angefallen sein und dür- fen nicht bereits über die normale Geschäftstätigkeit an Endverbraucher weitergegeben worden sein (Tarifverfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 134 Die Anlaufkosten wurden von einigen ehemaligen ONE aktiviert und über fünf Jahre abgeschrie- ben. Andere machten einen Fünftel oder den gesamten Betrag als Betriebskosten geltend (Tarif- verfügung 2009, Ziff. 4.2.2.4). 10.2 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2011 135 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 keine Anlaufkosten geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011»). 10.3 Anrechenbare Anlaufkosten des Tarifjahres 2012 136 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 keine Anlaufkosten geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «1a-K hist.-synth. 2011 »). 11 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen 11.1 Grundsätze 137 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalkula- torische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese be- triebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermö- genswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwen- digen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13). 138 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermö- gens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vor- räte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, 25/40

Rz. 162; Verfügung der EICom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234). 139 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristig- keit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 169). 140 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106, 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz.201 ff. und 211-00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Mo- nate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berech- nungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3.2). 141 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemaligen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnun- gen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Obertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten ei- nes halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011 Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012 Rz. 152 ff.). 142 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 117 ff. und 121 ff.) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9). 11.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011 143 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Ober- sicht 2011-2012», Zelle 1362). 144 Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 117 ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 129) korrigiert die EICom die anrechenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezem- ber 2011 um 0 Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 9, Spalte 10). 26/40

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 11.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012 145 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Nettoum- laufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Über- sicht 2011-201› Zelle C62). 146 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdiffe- renzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (Rz. 138). Die in die Tarife 2012 eingerechneten Drittel der Überdeckungen 2009 und 2010 wirken sich kostenmindernd aus (in Tabelle 10 mit Minusposition dargestellt). Aufgrund der Anpassungen bei den kalkulatorischen Zinsen (Rz. 121

ff.) und den kalkulatorischen Abschreibungen (Rz. 131) korrigiert die EICom deshalb die anre- chenbaren NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 um Z Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 2 3 4 6 ! B 9 1A Bd7WAIcoMn~ F TrM~ 2012 4 Tr1A 2072 Vxanamp AV- te41 I 2012 biETCan Vxriwwq dnpn+4hmY W.G.-O.W. AMdxYwipim A-dMnbr~ I NnpxaM& NUV• Annabnb— An4prwm60N -~ohxrban DwNunO+bAMwam . D'oWnpb/4mxwr VO~ rmdrwdrn 7yrko~4n 2ban B*W'bo'Nn VartSN 7008 2010 Mo an NUV NW ewbllberlra ungsnelzAG IN

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012 12 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt 12.1 Grundsätze 147 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anre- chenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Betriebs- oder Kapitalkosten enthalten sind, zusammen. 12.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011 148 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle 670). 149 Durch die Korrekturen bei den Betriebskosten (vgl. Rz. 66), den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) sinken die anrechenbaren kalkulato- rischen Netzkosten per 31. Dezember 2011 um insgesamt _ Franken auf _ Franken (vgl. Tabelle 11, Spalte 5). 27/40

Berechnung EICom 1 2 3 4 5 Ek►gerelchte Antechenbaro 2011 Kosten boW Betrtsbskosten 1 Abubrelbunom 1 Vuzhom 1 Netzkosten Yt ewb Übertra un snetz AG Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011 12.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012 150 Die Verfahrensbeteili te 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «Übersicht 2011- 2012», Zelle C70). 151 Durch die Korrekturen bei den Nutzungsdauern (vgl. Rz. 81) sowie der Indexierung (vgl. Rz. 92) und dem fehlenden individuellen Abzug von 1.47 Prozent bei den drei synthetisch bewerteten Grundstücken (vgl. Rz. 95) steigIen die anrechenbaren kalkulatorischen Netzkosten per 31. De- zember 2012 um insgesamt I Franken auf - Franken (vgl. Tabelle 12, Spalte 5). Berechnung EICom 1 2 3 4 5 Eingereichte Anrechenbare 2012 Kosten total Betriebskosten 1 Abschrelbun en 1 Verzinsung Netzkosten In ewb llbertragun snetz AG Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012 13 Berechnung der Deckungsdifferenzen 13.1 Allgemeines 152 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1

Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Unterde- ckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158). 153 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tat- sächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächli- chen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungs- differenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt 28/40

(Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdiffe- renzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214, Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom

4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom

20. Juni 2013, E. 5.1; Verfügung 25-00070 der EICom vom 12. Dezember 2019, Rz. 186). 154 Im Übertragungsnetz deklarierten die Unternehmen ihre Kosten an die Gesuchstellerin. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212-00017 vom 20. Oktober 2016, Rz. 99). Die Ist-Erlöse 2011 und 2012 der ehemaligen ONE entsprechen daher in der Regel dem Betrag, welcher die Gesuchstellerin ihnen gestützt auf die Tarifverfügungen 2011 und 2012 ausbezahlt hat. 155 Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 12 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdiffe- renz des entsprechenden Tarifjahres. 13.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 156 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle B19). 157 Für das Tarifjahr 2011 deklariert die Verfahrensbeteiligte 1 die in der Tarifverfügung 2011 verfüg- ten Betriebskosten von - Franken als «Erträge aus Netznutzungsentgelten» und _ Franken als «sonstige betriebliche Erträge». 158 Die für die regulatorische Berechnung der Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 zu berück- sichtigenden Erlöse ergeben sich aus den von der EICom mit Tarifverfügung 2011 verfügten an- rechenbaren Kosten in der Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8), welche die Gesuchstellerin im Jahr 2011 ausbezahlt hat (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). Die eingereich- ten weiteren Erträge aus dem Übertragungsnetz in Höhe von _ Franken werden direkt bei den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 66; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13). 159 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen _ Franken (vgl. Rz. 149 und Tabelle 13). 160 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt- Franken (vgl. Rz. 158 und Ta- belle 13). 161 Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13).

2011 Position ein ereicht anrechenbar Erträge aus Netznutzun sent elten ÜN 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2009 1/3 aus Deckungsdifferenzen 2010 Weitere Erträge ÜN Total Erträge 1 Erlöse UN Kapitalkosten Betriebskosten NUV-Zinsen Total Kosten lDeckungsdifferenzen ON Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011 13.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 162 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 44, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zellen C19). 163 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 Erlöse von - Franken geltend. Diese Erlöse entsprechen den von der EICom mit Tarifverfügung 2012 verfügten anrechenbaren Netzkosten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 10) und stimmen mit der Aufstellung der Ge- suchstellerin über die Beträge überein, welche die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 1 im Jahr 2012 ausbezahlt hat (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). 164 In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungs- differenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Der somit in den Erlösen enthaltene Anteil der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wird für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 aus den Erlösen herausgerechnet. Dazu wird ein Drittel der Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken und ein Drittel der Überdeckung 2010 in Höhe von _ Fran- ken zu den Erlösen hinzugezählt (vgl. Tabelle 14). 165 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen somit insgesamt - Franken (vgl. Tabelle 14). 166 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betra- gen - Franken (vgl. Rz. 151; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). 167 Die Verfahrensbeteiligte 1 macht für das Tarifjahr 2012 unter «Sonstige Deckungsdifferenzen» eine Überdeckung von _ Franken geltend, welche der Summe der Überdeckung 2009 in der Höhe von _ Franken und der Überdeckung 2010 in der Höhe von _ Franken entspricht. Die Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 erfolgt mit einem Drittel bei den Erträgen (vgl. Rz. 164), die restlichen zwei Drittel werden bei der Verzinsung der De- ckungsdifferenzen berücksichtigt (vgl. Rz. 181). 30/40

168 Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung je eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 14). Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012 14 Auszahlung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen 14.1 Auszahlung 169 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die Dispositivzif- fern 6 und 7 seien dahingehend zu ändern, dass statt der Verfahrensbeteiligten 1 die Sacheinle- gerin (Verfahrensbeteiligte 2) als Begünstigte aufgeführt werde. Die Beibehaltung der jetzigen Dispositivziffern 6 und 7 hätte einen zusätzlichen Abwicklungsaufwand für die Parteien zur Folge (act. 67, Rz. 9). 170 Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie und die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte

2) als frühere Muttergesellschaft der ursprünglichen Verfahrensbeteiligten 1 hätten im Sachein- lagevertrag vereinbart, dass, sofern die Verfahrensbeteiligte 2 oder die Verfahrensbeteiligte 1

gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid für ein Tarifjahr nachträglich höhere anrechenbare Kosten geltend machen könnten, die Gesuchstellerin die entsprechende Differenz an die Sach- einlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) weiterleite. Hintergrund dieser Vereinbarung sei, dass die Sacheinlegerin (Verfahrensbeteiligte 2) die wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Netzgesellschaft sei mittlerweile mit der Gesuchstellerin fusioniert worden und die noch bestehende Verfahrensbetei- ligte 1 sei eine reine Verfahrensgesellschaft, an der die Gesuchstellerin 100 Prozent der Aktien halte (act. 67, Rz. 8). 171 Wie die Gesuchstellerin richtig vorbringt, fallen im vorliegenden Fall die wirtschaftliche und recht- liche Berechtigung auseinander. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist als Rechtsnachfolgerin der ur- sprünglichen ewb Übertragungsnetz AG die rechtlich Berechtigte beziehungsweise die rechtlich Verpflichtete an der Deckungsdifferenzforderung (vgl. Rz. 29). Gemäss der Gesuchstellerin ha- ben die Gesuchstellerin und die Verfahrensbeteiligte 2 im Sacheinlagevertrag vereinbart, dass die Gesuchstellerin eine allfällige Deckungsdifferenz direkt an die Verfahrensbeteiligte 2 weiter- leitet. Beim Sacheinlagevertrag handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen 31140

der Verfahrensbeteiligten 2 und der Gesuchstellerin. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist jedoch nicht Partei dieses Sacheinlagevertrags. 172 Eine Forderungsabtretung (Art. 164 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) der Verfahrensbeteiligten 1 an die Verfahrensbeteiligte 2 (im Falle einer Unterdeckung) be- ziehungsweise eine Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Verfahrensbeteiligten 1 (im Falle einer Überdeckung) liegt der EICom nicht vor. Nur mit einer solchen vertraglichen Regelung könnte aber die rechtliche Berechtigung der Verfahrensbeteilig- ten 2 an der Deckungsdifferenzforderung beziehungsweise die rechtliche Verpflichtung zum Aus- gleich einer Überdeckung begründet werden. Die EICom sieht daher keine rechtliche Grundlage, gestützt auf welche sie die Auszahlung der Unterdeckung an die Verfahrensbeteiligte 2 bezie- hungsweise eine Zahlungspflicht der Verfahrensbeteiligten 2 gegenüber der Gesuchstellerin bei einer Überdeckung begründen könnte. Die Parteien hatten und hätten die Möglichkeit, die recht- lichen Berechtigungen betreffend die Deckungsdifferenz vertraglich anders festzulegen. Entspre- chende Vereinbarungen bei den Share Deals wurden der EICom nicht eingereicht. 173 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Gläubigerin bzw. Schuldnerin der im vor- liegenden Verfahren festzulegenden Deckungsdifferenz ist damit die Verfahrensbeteiligte 1. Den Parteien bleibt es unbenommen, die Zahlungsflüsse vertraglich anders zu regeln. 14.2 Verzinsung der Deckungsdifferenzen 174 Die Verfahrensbeteiligten beantragen in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, dass die Dispositivziffer 7 im Verfügungsentwurf wie folgt formuliert wird (act. 60): «Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf der Unterdeckung gemäss Dispositivziffer 7 (recte: Dispositivziffer 6; Anm. d. EICom) beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken». 175 Die Verfahrensbeteiligten begründen ihren Antrag damit, dass nach ihrem Verständnis die Aus- nahmeregelung in der Tarifverfügung 2012 vorsehe, dass auf den Überdeckungen der Jahre 2009 und 2010 kein Zins zu bezahlen sei. Die zwei Drittel der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 seien somit erst nach der Verzinsung per Ende 2019 einzukalkulieren. Die Ver- fahrensbeteiligten reichten eine neue Berechnung des Zinsbetrags mithilfe eines leicht modifi- zierten Tabellenblatts «4-DD 2011-2012» aus dem Erhebungsbogen ein. Ebenfalls angepasst haben die Verfahrensbeteiligten die Berechnung der Verzinsung auf dem Nettoumlaufvermögen sowie die Berechnung der Deckungsdifferenzen. Bei den übrigen Tabellenblättern seien keine Veränderungen vorgenommen worden. 176 In der Tarifverfügung 2012 hielt die EICom in den Erwägungen fest, Übertragungsnetzeigentü- mer, welche nach der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf Ist-Werte (Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012) eine Überdeckung aus den Jahren 2009 und 2010 aufwei- sen, würden ausnahmsweise keinen Zins auf die nachzubezahlenden Überdeckungen des Jah- res 2009 und 2010 bezahlen. Hintergrund dieser Ausnahme zu Gunsten der Übertragungsnetz- eigentümer war der Wechsel der Berechnungsmethode der Deckungsdifferenzen vom Basisjahrprinzip zum Ist-Prinzip, welcher mit Erlass der Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Ja- nuar 2012 vollzogen wurde. Bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen gestützt auf die Werte des Basisjahres gemäss der vorher geltenden Weisung (Weisung der EICom 4/2010 vom 10. Juni

2010) entstanden bei den Übertragungsnetzeigentümern keine Deckungsdifferenzen (Tarifverfü- gung 2012, Rz. 207 und 216). 32/40

177 Die Höhe der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Gemäss Tarifverfügung 2012 sind die Überdeckungen aus den Jahren 2009 und 2010 ausnahmsweise nicht zu verzinsen. Damit hat die EICom bereits ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine Ausnahme handelt. 178 Die Deckungsdifferenzen werden jeweils am Ende eines Geschäftsjahres berechnet und verzinst (vgl. Rz. 153). Die Deckungsdifferenz wird mit dem Saldo der nicht eintarifierten Deckungsdiffe- renzen aus Vorperioden saldiert und verzinst (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019). Im Rahmen der Einreichung der regulatorischen Kostenrechnung gemäss Artikel 11 Absatz 1

StromVG müssen die Netzbetreiber daher gegenüber der EICom den Saldo der Deckungsdiffe- renzen der Vorperiode gemäss regulatorischer Kostenrechnung, den Saldo per Ende eines Ge- schäftsjahres sowie den Gesamtsaldo nach Verzinsung der Deckungsdifferenzen jährlich aus- weisen (Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 205). 179 Die Tarifverfügung 2012 legte die Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 per Ende 2012 fest. Die EICom äusserte sich in der Tarifverfügung 2012 nicht dazu, wie die Saldi der Deckungsdifferen- zen 2009 und 2010 in den Tarifjahren ab 2013 zu behandeln sind. Dies war auch nicht Verfah- rensgegenstand der Tarifverfügung 2012. Die Weisung der EICom zu den Deckungsdifferenzen 1/2012, welche die Berechnung der Deckungsdifferenzen auf Basis der Ist-Kosten vorsieht, wurde am 19. Januar 2012 erlassen, die Tarifverfügung 2012 am 12. März 2012. Die Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2019 sieht die Saldierung der Deckungsdifferenzen vor, was aus dem dazugehörigen Formular «Deckungsdifferenzen» klar hervorgeht. Die EICom äusserte in der Tarifverfügung 2012 in keiner Weise die Absicht, von ihrer zwei Monate vorher erlassenen Weisung in Zukunft abweichen zu wollen. Die Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012 und die Nachfolgeweisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 einschliesslich der jeweiligen Formulare sowie die Praxis der EICom zur Saldierung der Deckungsdifferenzen über die ver- schiedenen Jahre sind folglich bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 zu berücksichtigen. 180 Die Überdeckungen aus dem Tarifjahr 2009 und aus dem Tarifjahr 2010 waren bei ihrer Berech- nung im Rahmen der Tarifprüfung 2012 ausnahmsweise nicht zu verzinsen (vgl. Rz. 183). An sich wäre eine Unterdeckung im Tarifjahr 2009 mit einer Überdeckung im Tarifjahr 2010 zu sal- dieren gewesen um sie anschliessend zu verzinsen. In der Tarifverfügung 2012 wurde keine sol- che Überführung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in einen Deckungsdifferenzsaldo vor- genommen. Wäre der Saldo der Deckungsdifferenzen 2009 und der Deckungsdifferenzen 2010 berechnet worden, hätten die Übertragungsnetzeigentümer nicht in demselben Umfang von der — vor dem Hintergrund der Praxisänderung — ausnahmsweisen Unverzinslichkeit der Überde- ckungen profitiert. Für die Gesuchstellerin hat die EICom in der Tarifverfügung 2012 hingegen eine Saldierung vorgenommen (Tarifverfügung 2012, Rz. 220 f.). Für den Übertrag auf das Tarif- jahr 2013 sind die Deckungsdifferenzen folglich entsprechend der Weisung der EICom 1/2012 vom 19. Januar 2012 bzw. 2/2019 vom 5. März 2019 und den dazugehörigen Formularen «De- ckungsdifferenzen» zu saldieren (vgl. Tabelle 15). Eine separate Weiterführung der Überdeckun- gen aus dem Tarifjahr 2009 und aus dem Tarifjahr 2010 bis ins Jahr 2020 entspricht nicht dem Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen und ist vorliegend daher nicht zu- lässig. 181 In der vorliegenden Verfügung werden daher nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 unverzinsten zwei Drittel der Überdeckung 2009 und die unver- zinsten zwei Drittel der Überdeckung 2010 verrechnet (Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzin- sung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 182 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 der Verfahrensbeteiligten 1. Die Verfahrensbeteiligte 1 entstand aus einer Abspaltung von 33/40

der ursprünglichen ewb Übertragungsnetz AG (vgl. Rz. 29) und existiert nach wie vor. Ihr Zweck gemäss Handelsregister ist der Erwerb sowie die Durchsetzung von Forderungen und Ansprü- chen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer Energie. Die Ge- suchstellerin hat die vorliegend resultierende Unterdeckung daher an die Verfahrensbeteiligte 1

auszuzahlen. 183 In der Tarifverfügung 2012 wurden auch die Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2009 und 2010 berechnet, verzinst und verfügt (Tarifverfügung 2012, Tabellen 7A und 76). Dabei wurden Unter- deckungen verzinst; Überdeckungen hingegen wurden ausnahmsweise nicht verzinst. Ein Drittel dieser Deckungsdifferenzen wurde dem Tarifjahr 2012 zugeordnet und der Verfahrensbeteiligten 1 über die Netzkosten des Tarifjahres 2012 von der Gesuchstellerin ausbezahlt (vgl. Rz. 163). Zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 wurden als Saldo für die Folgejahre be- zeichnet und kamen nicht zusammen mit den Netzkosten 2012 zur Auszahlung (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 713, Spalte 21). 184 In der vorliegenden Verfügung werden nach der Verzinsung des Gesamtsaldos 2012 die mit dem WACC des Jahres 2012 verzinsten zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 verrech- net (vgl. Tabelle 15, Zeile «2012 nach Verzinsung») und fliessen in den Saldovortrag 2013 ein. 185 Die Gesuchstellerin übernahm anlässlich der Kapitalerhöhung vom 10. Dezember 2012 sämtliche Aktien der Verfahrensbeteiligten 1 von der Verfahrensbeteiligten 2 gestützt auf den Sacheinlage- vertrag vom 13. November 2012 (vgl. Art. 22 Statuten Swissgrid). Übernommen wurden auch Deckungsdifferenzen (vgl. Geschäftsbericht 2013 der Gesuchstellerin, S. 65). Im Jahr 2013 wur- den die übernommenen Anlagen neu bewertet (sog. Bewertungsanpassung 1; vgl. Geschäftsbe- richt 2013 der Gesuchstellerin, S. 42 und 91). 186 Die Gesuchstellerin hat die Verfahrensbeteiligte 2 sowohl für die von der EICom in der Tarifver- fügung 2012 unter dem Titel «Saldo Folgejahre» verfügten 2/3 der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 (vgl. Tabelle 7A, Spalte 18 und Tabelle 76, Spalte 21 der Tarifverfügung 2012) als auch für die provisorisch berechneten Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bereits im Jahr 2013 ent- schädigt (act. 41 und 42, Excel-Tabelle). In der gestützt auf die Bewertungsanpassung 1 von der Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 2 ausbezahlten Entschädigung wurde insgesamt eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 in der Höhe von _ Franken berücksichtigt (act. 34 sowie act. 41 und 42, Excel-Tabelle). 187 Diesen Betrag bezahlte die Gesuchstellerin der Verfahrensbeteiligten 2 aus. Dadurch entsteht eine Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1 vor Verzinsung 2013 in der Höhe von _ Franken (2/3 Überdeckung 2009 in Höhe von _ Franken zuzüglich 2/3 Überdeckung 2010 in Höhe von _ Franken abzüglich vorliegend verfügte Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt _ Franken zuzüglich Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 in Höhe von _ Franken; vgl. Tabelle 15). 188 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungs- differenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezem- ber 2019, Rz. 193 ff.). Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbe- trages durch die Gesuchstellerin. 34/40

Tabelle 15 Weiterverfolgung der Deckungsdifferenzen unter Berücksichtigung der Auszahlung der Gesuchstellerin im Jahr 2013 189 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berück- sichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr. 190 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2019 ist in Tabelle 15 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2022 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2020 vorliegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Ver- fahrensbeteiligten 1 den Differenzbetrag nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2021 bezahlen wird, beträgt die von der Gesuchstellerin zu leistende Verzinsung der De- ckungsdifferenzen _ Franken (vgl. Tabelle 15) zuzüglich der Verzinsung für das Jahr 2020, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2022 zu ermitteln ist. Falls der Differenz- betrag von der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Ver- fahrensbeteiligte 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 bzw. Berechnung in Tabelle 15 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres). 191 Die aufgelaufene und durch die Gesuchstellerin an die Verfahrensbeteiligte 1 zu bezahlende Ver- zinsung bis zum 31. Dezember 2019 in der Höhe von _ Franken führt zu einer Erhöhung der gesamten Unterdeckung der Verfahrensbeteiligten 1. Die Unterdeckung per Ende 2013 vor Verzinsung im Jahr 2013 in der Höhe von Franken (vgl. Rz. 187) erhöht sich aufgrund der Zinsen auf den Deckungsdifferenzen auf Z Franken per 31. Dezember 2019 (vgl. Tabelle 15). 192 Diese Forderung der Verfahrensbeteiligten 1 gegenüber der Gesuchstellerin wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Gesuchstellerin darf diese Kosten nach Massgabe der tat- sächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. 193 Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf, die EICom habe in Dispositivziffer 7 auch die Nettozahlung per Ende 2019 auszuweisen, welche sich aus dem Deckungsdifferenzsaldo und der Verzinsung ergebe. Zur Begründung führt sie aus, diese Ergän- zung konkretisiere die aus der Verfügung resultierenden Rechte und Pflichten der einzelnen Par- teien und trage damit zur Rechtssicherheit bei (act. 67). 194 Die Nettozahlung per Ende 2019 wird antragsgemäss in Dispositivziffer 7 ausgewiesen. 35/40

15 Vermeidung Doppelverrechnung 195 Eine doppelte Anrechnung von Netzkosten sowohl über das Verteilnetz als auch über das Über- tragungsnetz ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Deckungsdifferenzen auf Netzebene 1 sind daher — falls sie bereits über das Verteilnetz oder allenfalls über die Geste- hungskosten in die Tarife eingerechnet wurden — in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensie- ren, sobald die Vergütung über die Gesuchstellerin erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln. 196 Die EICom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen. 16 Stellungnahme des Preisüberwachers 197 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Ge- schäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stel- lungnahme unterbreitet (act. 53). Mit Schreiben vom 2. November 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 58). 198 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fest, aus regulatori- scher Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festset- zung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die ab- schliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den Verfahrensbeteiligten. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 58). 17 Gebühren 199 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 200 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Lnrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Franken), anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend

- Franken) und M anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.

201 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesell- schaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie 36/40

hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver- fahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen. 37/40

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzunq der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 be- tragen für die ewb Übertragungsnetz AG Franken 2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzun der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 be- tragen für die ewb Übertragungsnetz AG Franken 3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertra- gungsnetzanlagen der ewb Übertragungsnetz AG betragen - Franken.

4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die ewb Übertragungsnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die ewb Übertragungsnetz AG _ Franken (Unterdeckung). 6. Der durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdiffe- renzsaldo beträgt unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 erfolgten Auszahlung durch die Swissgrid AG (vor Verzinsung 2013) _ Franken.

7. Die durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Verzinsung auf dem Deckungsdifferenzsaldo gemäss Dispositivziffer 6 beträgt bis zum 31. Dezember 2019 _ Franken. Der durch die Swissgrid AG an die ewb Übertragungsnetz AG zu bezahlende Deckungsdifferenzsaldo inkl. Zinsen beträgt per 31. Dezember 2019 _ Franken. Die Ver- zinsung für das Jahr 2020 und allfällige Folgejahre ist gemäss Tabelle 15 entsprechend jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung) weiterzuführen. Die Entschädigung gemäss Dispositivziffern 6 und 7 wird mit Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Der Antrag der Swissgrid AG auf Zustellung des finalen Erhebungsbogens in elektronischer Form im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung wird abgewiesen. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 11. Die Verfügung wird der Swissgrid AG, der ewb Übertragungsnetz AG und Energie Wasser Bern mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 12.01.2021 38/40

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief:

- Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

- ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau vertreten durch Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern

- Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beilaqe:

- Tabellen Kopie:

- Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern 39/40

IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 40/40